Lexipedia

Entscheid

HB.2022.57

Verlängerung der Untersuchungshaft

12. Dezember 2022Deutsch15 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.57

ENTSCHEID

vom 12.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. November 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

bis zum 16. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____

ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten

Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Einzelgericht) ordnete am 19. August

2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14.

Oktober 2022, über A____ an. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft auf die vorläufige Dauer von 6

Wochen, d.h. bis zum 25. November 2022. Auf entsprechendes Gesuch der

Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht

am 23. November 2022 die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 16. Dezember 2022.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 25. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht

erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

Basel-Stadt vom 23. November 2022 unter o/e Kostenfolge aufzuheben und er

sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

beantragt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2022

replicando vernehmen lassen hat.

Die Einzelheiten

der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und

zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Bei

der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein

Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an

dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren

genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das

untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist

weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden

Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;

BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer begnügt sich mit der Feststellung, die Annahme eines

dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz sei unzutreffend, ohne diese auch

nur ansatzweise zu begründen.

3.3

Unbestritten

ist, dass der vorliegende Tatverdacht zunächst auf den am frühen Morgen des 16.

August 2022 gemeldeten Einbrüchen an der [...] und an der [...] sowie dem zur

gleichen Zeit gemeldeten versuchten Einbruch an der [...] beruht. In Bezug auf

den Einbruch an der [...] gab die Auskunftsperson [...] an, dass sie «zwei

schwarz gekleidete, männliche Personen in Richtung [...] weglaufen» gesehen

habe und einer der beiden Männer «weisse Schuhe» getragen habe. Eine weitere

Auskunftsperson, [...], gab an, beide Männer hätten «einen Rucksack» bei sich

gehabt. An zwei der drei Tatorten wurden überdies an der jeweiligen

Aufbruchsstelle rote Abriebspuren gesichert (Rapport vom 17. August 2022, S.

5).

Ebenfalls

unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folgenacht um 00.55 Uhr

im Beisein des Mitbeschuldigten B____ von der Polizei kontrolliert wurde,

nachdem beide der Polizeipatrouille durch ein äusserst konspiratives Verhalten

aufgefallen waren («Beide blickten sich unentwegt um und schienen nervös zu

werden», Rapport vom 17. August 2022, S. 4). Anlässlich dieser Kontrolle wurde

im Rucksack des Beschwerdeführers und in den Taschen seiner Kleidung eine

Sturmhaube, ein Paar Handschuhe, einen Schraubendreher und eine Taschenlampe

gefunden, während im Rucksack von B____ und in dessen Kleidertaschen 2 Taschenlampen,

3.

Schraubendreher, ein rotes Brecheisen, eine Sturmhaube und ein Paar

Handschuhe zum Vorschein kamen. Der Fotodokumentation vom 17. August 2018 lässt

sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung dunkle Kleidung

und weisse Turnschuhe, B____ dagegen dunkle Kleidung und dunkle Schuhe trug.

Damit begründet

schon die Anhaltesituation – angesichts des auffälligen Verhaltens beider, als

«Duo» erkannten Männer zu einer ähnlichen Zeit und in relativer Nähe der

Deliktsorte, wie auch der auf sie zutreffenden und von den Auskunftspersonen beschriebenen

Signalemente (mitgeführte Rucksäcke, weisse Schuhe des einen Täters, ansonsten

dunkle Kleidung beider Täter) und der von ihnen mitgeführten Gegenstände

(darunter ein roter Geissfuss, nachdem an zwei von drei Einbruchsstellen rote

Abriebspuren gefunden worden waren) – einen dringenden Tatverdacht. Kommt

hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch B____ eine plausible Erklärung für

die mitgeführten Utensilien geben konnten. Dass diese etwa der Reparatur eines

Rollers des Mitbeschuldigten bzw. dessen Freundin gedient hätten, erscheint

wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die besagten

Gegenstände – insbesondere etwa die Sturmhauben und das Brecheisen – bei der

Reparatur eines Rolles behilflich sein könnten, zum anderen soll sich der

besagte, zu reparierende Roller gar nicht in Basel, sondern in Freiburg im

Breisgau befunden haben. Abgesehen davon machten beide Beschuldigte

widersprüchliche Angaben zur Marke des vermeintlich zu reparierenden Rollers

(während der Beschwerdeführer angab, es hätte sich um einen [...] gehandelt,

beschrieb B____ einen [...], Polizeirapport vom 17. August 2022, S. 3)

Im Übrigen

führten die bisherigen Untersuchungshandlungen auch zur Verdichtung des

Tatverdachts. So wurde die Forensik etwa mit dem Abgleich der roten Farbe des

vom Mitbeschuldigten B____ anlässlich ihrer Anhaltung mitgeführten Brecheisens

mit allen an den jeweiligen Tatorten gesicherten roten Abriebspuren beauftragt.

Insbesondere bezüglich des Einbruchs an der [...] kommt die Forensik in ihrem

Untersuchungsbericht zum Schluss, dass von einer gegenseitigen

Spurenübertragung von der aufgebrochenen Tür (dunkelgrüne und eventuell weisse

Fremdfarbpartikel) auf den Geissfuss und vom Geissfuss zurück (rote

Fremdfarbpartikel) ausgegangen werden könne, was die Hypothese, wonach der

Geissfuss als Tatwerkzeug benutzt wurde, «stark» unterstütze. Durch diesen

Befund hat sich der Tatverdacht gegen den Mitbeschuldigten B____ in Bezug auf

den Einbruchdiebstahl an der [...] direkt erhärtet, was mit Blick auf die hier

vorgeworfene gemeinsame Tatbegehung zumindest indirekt auch den

Beschwerdeführer belastet. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seines in vorliegender Sache erstellten DNA-Profils mit einem weiteren

Einbruchdiebstahl aus dem Jahr 2016 – im genau gleichen Quartier, sogar in der

gleichen Strasse, nur eine Hausnummer weiter ([...]) – in Verbindung gebracht

werden konnte, was ihn zumindest indiziell auch in vorliegender Sache belastet.

Schliesslich konnte am Einstiegsort des Einbruchdiebstahls an der [...] ein

komplexes Mischprofil von zwei Personen erstellt werden, wobei der

Mitbeschuldigte B____ als Mitspurengeber «nicht ausgeschlossen werden» kann.

Dies belastet wiederum nicht nur den Mitbeschuldigten B____, sondern aufgrund

der mutmasslich gemeinsamen Tatbegehung auch den Beschwerdeführer.

3.4

Im

Ergebnis ist mit der Vorinstanz von einem für die Verlängerung der

Untersuchungshaft hinreichend dringlichen Tatverdacht auszugehen.

4.

Das Zwangsmassnahmengericht

hat den besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer

bestreitet diesen, verzichtet aber wiederum auf eine diesbezügliche Begründung.

4.1

4.1.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

22.

N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2

Der

Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er soll seinen

Wohnsitz in [...] (Deutschland) und abgesehen von seinem offenbar in [...]

lebenden Bruder – auch nach eigener Aussage – keinen Bezug zur Schweiz haben (Einvernahme

vom 13. September 2022, S. 2). Aus der ausländischen Staatsangehörigkeit und

dem ausländischen Wohnsitz einer beschuldigten Person darf aber nicht

automatisch auf die Fluchtgefahr geschlossen werden. Vielmehr müssen ernsthafte

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht

dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen könnte. Dabei

spielt die Schwere der zu erwartenden Strafe eine wichtige Rolle.

Mit der

Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung

nach Deutschland zurückkehren würde. Aufgrund der Aussagen der Verlobten des

Mitbeschuldigten B____, wonach dieser dem Beschwerdeführer seit dem 29. Juli

2022.

«Obhut» gegeben habe (Einvernahme von C____ vom 7. September 2022, S. 10),

kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort einen

festen Wohnsitz hat. Schon vor diesem Hintergrund droht ein Untertauchen. Dass

der Beschwerdeführer von Deutschland aus mit den Schweizer Behörden kooperieren

würde, ist aber auch angesichts der Tatsache, dass ihm im vorliegenden

Verfahren – aufgrund seiner etlichen und grösstenteils einschlägigen

Vorstrafen, die bis ins Jahr 2021 reichen, und der aktuellen Verdachts­lage – eine

längere und unbedingte Freiheitsstrafe droht, nicht anzunehmen.

4.1.3

Nach

dem Gesagten und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.

4.2

Angesichts

des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann grundsätzlich offengelassen

werden, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Aufgrund der

rapportierten Beobachtungen der Polizei, die der Anhaltung vor­ausgegangen

sind, und der bei der anschliessenden Kontrolle gefundenen Gegenstände, die nur

in Zusammenhang mit sog. Einbruchdiebstählen einen Sinn ergeben, steht

vorliegend aber ein Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und B____

ausser Frage. Dieser erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August

2022.

(S. 3) denn auch, dass der Beschwerdeführer ein «guter Freund» sei. Sollte

nun vor Abschluss der Ermittlung plötzlich ein übereinstimmendes Alibi

auftauchen, wäre dies von vornherein nicht überzeugend. Zudem ist ein Alibi nur

dann ernst zu nehmen, wenn es auch überprüfbar ist, zumal ein solches letztlich

der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Folglich dürfte die

Möglichkeit von allfälligen gegenseitigen Absprachen zwischen beiden

Beschuldigten zum aktuellen Verfahrensstand für die Annahme einer konkreten

Kollusionsgefahr nicht (mehr) ausreichen.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die Dauer der

Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken

(Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2

Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238

Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen

sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer

1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012

E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Das Erscheinen des

Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung kann auch nicht etwa mittels einer

Kaution garantiert werden. Da der Beschwerdeführer jegliche Aussagen zu seiner

Person und zu seinen Einkünften verweigert hat und aus seiner Korrespondenz und

den Aussagen von C____ geschlossen werden muss, dass er über keine oder

jedenfalls nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügt, könnte eine Kaution,

wenn überhaupt, so nur von dritter Seite geleistet werden. Dies ist zwar

grundsätzlich zulässig (was sich etwa aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt), kann aber

nach ständiger Rechtsprechung nicht gewährleisten, dass der Beschwerdeführer

trotz der drohenden Strafe zur Hauptverhandlung erscheinen und einen

allfälligen Strafvollzug antreten würde. Auch sonst sind vorliegend keine

weiteren Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer nicht

vorgeschlagen –, mit denen eine Flucht verhindert werden könnte.

5.3

Nicht

gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die

angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Wochen sei deshalb

unverhältnismässig, weil der Staatsanwaltschaft für die ausstehende Farbanalyse

schon mit der ersten Haftverlängerung von 6 Wochen hinreichend Zeit gewährt

worden sei. Wenngleich es – insofern geht das Appellationsgericht mit der

Verteidigung einig – unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich

die Durchführung der Farbanalyse derart in die Länge zieht, so geht jedenfalls

aus der – nach Rücksprache mit der Forensik erstellten – Aktennotiz vom 16.

November 2022 hervor, dass «das Resultat des Kompetenzzentrum Forensik

spätestens Anfang Dezember 2022 vorliegen» sollte, weshalb in diesem

Zusammenhang auch keine Verletzung des Beschuldigungsgebots auszumachen ist. In

Bezug jedoch auf die – hier relevante – Haftdauer ist festzuhalten, dass sich

der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haftverlängerung knapp vier Monate in

Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts

und der zu erwartenden Strafe erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um

drei Wochen auch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls als verhältnismässig.

5.4

Nach

dem Gesagten und wiederum unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz erweist sich die angeordnete Haftverlängerung unter allen Aspekten

als verhältnismässig.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die

Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen.

6.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des

Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote

eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf 5

Dispositiv

Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach 5 Stunden zu

CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 30.–) entschädigt. Auch über den

allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein

Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 %

MWST von CHF 79.30, insgesamt also CHF 1’109.30 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).