HB.2022.57
Verlängerung der Untersuchungshaft
12. Dezember 2022Deutsch15 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.57
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. November 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
bis zum 16. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____
ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten
Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Einzelgericht) ordnete am 19. August
2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14.
Oktober 2022, über A____ an. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft auf die vorläufige Dauer von 6
Wochen, d.h. bis zum 25. November 2022. Auf entsprechendes Gesuch der
Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 23. November 2022 die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 16. Dezember 2022.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 25. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 23. November 2022 unter o/e Kostenfolge aufzuheben und er
sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2022
replicando vernehmen lassen hat.
Die Einzelheiten
der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an
dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden
Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;
BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer begnügt sich mit der Feststellung, die Annahme eines
dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz sei unzutreffend, ohne diese auch
nur ansatzweise zu begründen.
3.3
Unbestritten
ist, dass der vorliegende Tatverdacht zunächst auf den am frühen Morgen des 16.
August 2022 gemeldeten Einbrüchen an der [...] und an der [...] sowie dem zur
gleichen Zeit gemeldeten versuchten Einbruch an der [...] beruht. In Bezug auf
den Einbruch an der [...] gab die Auskunftsperson [...] an, dass sie «zwei
schwarz gekleidete, männliche Personen in Richtung [...] weglaufen» gesehen
habe und einer der beiden Männer «weisse Schuhe» getragen habe. Eine weitere
Auskunftsperson, [...], gab an, beide Männer hätten «einen Rucksack» bei sich
gehabt. An zwei der drei Tatorten wurden überdies an der jeweiligen
Aufbruchsstelle rote Abriebspuren gesichert (Rapport vom 17. August 2022, S.
5).
Ebenfalls
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folgenacht um 00.55 Uhr
im Beisein des Mitbeschuldigten B____ von der Polizei kontrolliert wurde,
nachdem beide der Polizeipatrouille durch ein äusserst konspiratives Verhalten
aufgefallen waren («Beide blickten sich unentwegt um und schienen nervös zu
werden», Rapport vom 17. August 2022, S. 4). Anlässlich dieser Kontrolle wurde
im Rucksack des Beschwerdeführers und in den Taschen seiner Kleidung eine
Sturmhaube, ein Paar Handschuhe, einen Schraubendreher und eine Taschenlampe
gefunden, während im Rucksack von B____ und in dessen Kleidertaschen 2 Taschenlampen,
3.
Schraubendreher, ein rotes Brecheisen, eine Sturmhaube und ein Paar
Handschuhe zum Vorschein kamen. Der Fotodokumentation vom 17. August 2018 lässt
sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung dunkle Kleidung
und weisse Turnschuhe, B____ dagegen dunkle Kleidung und dunkle Schuhe trug.
Damit begründet
schon die Anhaltesituation – angesichts des auffälligen Verhaltens beider, als
«Duo» erkannten Männer zu einer ähnlichen Zeit und in relativer Nähe der
Deliktsorte, wie auch der auf sie zutreffenden und von den Auskunftspersonen beschriebenen
Signalemente (mitgeführte Rucksäcke, weisse Schuhe des einen Täters, ansonsten
dunkle Kleidung beider Täter) und der von ihnen mitgeführten Gegenstände
(darunter ein roter Geissfuss, nachdem an zwei von drei Einbruchsstellen rote
Abriebspuren gefunden worden waren) – einen dringenden Tatverdacht. Kommt
hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch B____ eine plausible Erklärung für
die mitgeführten Utensilien geben konnten. Dass diese etwa der Reparatur eines
Rollers des Mitbeschuldigten bzw. dessen Freundin gedient hätten, erscheint
wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die besagten
Gegenstände – insbesondere etwa die Sturmhauben und das Brecheisen – bei der
Reparatur eines Rolles behilflich sein könnten, zum anderen soll sich der
besagte, zu reparierende Roller gar nicht in Basel, sondern in Freiburg im
Breisgau befunden haben. Abgesehen davon machten beide Beschuldigte
widersprüchliche Angaben zur Marke des vermeintlich zu reparierenden Rollers
(während der Beschwerdeführer angab, es hätte sich um einen [...] gehandelt,
beschrieb B____ einen [...], Polizeirapport vom 17. August 2022, S. 3)
Im Übrigen
führten die bisherigen Untersuchungshandlungen auch zur Verdichtung des
Tatverdachts. So wurde die Forensik etwa mit dem Abgleich der roten Farbe des
vom Mitbeschuldigten B____ anlässlich ihrer Anhaltung mitgeführten Brecheisens
mit allen an den jeweiligen Tatorten gesicherten roten Abriebspuren beauftragt.
Insbesondere bezüglich des Einbruchs an der [...] kommt die Forensik in ihrem
Untersuchungsbericht zum Schluss, dass von einer gegenseitigen
Spurenübertragung von der aufgebrochenen Tür (dunkelgrüne und eventuell weisse
Fremdfarbpartikel) auf den Geissfuss und vom Geissfuss zurück (rote
Fremdfarbpartikel) ausgegangen werden könne, was die Hypothese, wonach der
Geissfuss als Tatwerkzeug benutzt wurde, «stark» unterstütze. Durch diesen
Befund hat sich der Tatverdacht gegen den Mitbeschuldigten B____ in Bezug auf
den Einbruchdiebstahl an der [...] direkt erhärtet, was mit Blick auf die hier
vorgeworfene gemeinsame Tatbegehung zumindest indirekt auch den
Beschwerdeführer belastet. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines in vorliegender Sache erstellten DNA-Profils mit einem weiteren
Einbruchdiebstahl aus dem Jahr 2016 – im genau gleichen Quartier, sogar in der
gleichen Strasse, nur eine Hausnummer weiter ([...]) – in Verbindung gebracht
werden konnte, was ihn zumindest indiziell auch in vorliegender Sache belastet.
Schliesslich konnte am Einstiegsort des Einbruchdiebstahls an der [...] ein
komplexes Mischprofil von zwei Personen erstellt werden, wobei der
Mitbeschuldigte B____ als Mitspurengeber «nicht ausgeschlossen werden» kann.
Dies belastet wiederum nicht nur den Mitbeschuldigten B____, sondern aufgrund
der mutmasslich gemeinsamen Tatbegehung auch den Beschwerdeführer.
3.4
Im
Ergebnis ist mit der Vorinstanz von einem für die Verlängerung der
Untersuchungshaft hinreichend dringlichen Tatverdacht auszugehen.
4.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat den besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer
bestreitet diesen, verzichtet aber wiederum auf eine diesbezügliche Begründung.
4.1
4.1.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
22.
N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.1.2
Der
Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er soll seinen
Wohnsitz in [...] (Deutschland) und abgesehen von seinem offenbar in [...]
lebenden Bruder – auch nach eigener Aussage – keinen Bezug zur Schweiz haben (Einvernahme
vom 13. September 2022, S. 2). Aus der ausländischen Staatsangehörigkeit und
dem ausländischen Wohnsitz einer beschuldigten Person darf aber nicht
automatisch auf die Fluchtgefahr geschlossen werden. Vielmehr müssen ernsthafte
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht
dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen könnte. Dabei
spielt die Schwere der zu erwartenden Strafe eine wichtige Rolle.
Mit der
Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung
nach Deutschland zurückkehren würde. Aufgrund der Aussagen der Verlobten des
Mitbeschuldigten B____, wonach dieser dem Beschwerdeführer seit dem 29. Juli
2022.
«Obhut» gegeben habe (Einvernahme von C____ vom 7. September 2022, S. 10),
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort einen
festen Wohnsitz hat. Schon vor diesem Hintergrund droht ein Untertauchen. Dass
der Beschwerdeführer von Deutschland aus mit den Schweizer Behörden kooperieren
würde, ist aber auch angesichts der Tatsache, dass ihm im vorliegenden
Verfahren – aufgrund seiner etlichen und grösstenteils einschlägigen
Vorstrafen, die bis ins Jahr 2021 reichen, und der aktuellen Verdachtslage – eine
längere und unbedingte Freiheitsstrafe droht, nicht anzunehmen.
4.1.3
Nach
dem Gesagten und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.
4.2
Angesichts
des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann grundsätzlich offengelassen
werden, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Aufgrund der
rapportierten Beobachtungen der Polizei, die der Anhaltung vorausgegangen
sind, und der bei der anschliessenden Kontrolle gefundenen Gegenstände, die nur
in Zusammenhang mit sog. Einbruchdiebstählen einen Sinn ergeben, steht
vorliegend aber ein Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und B____
ausser Frage. Dieser erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August
2022.
(S. 3) denn auch, dass der Beschwerdeführer ein «guter Freund» sei. Sollte
nun vor Abschluss der Ermittlung plötzlich ein übereinstimmendes Alibi
auftauchen, wäre dies von vornherein nicht überzeugend. Zudem ist ein Alibi nur
dann ernst zu nehmen, wenn es auch überprüfbar ist, zumal ein solches letztlich
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Folglich dürfte die
Möglichkeit von allfälligen gegenseitigen Absprachen zwischen beiden
Beschuldigten zum aktuellen Verfahrensstand für die Annahme einer konkreten
Kollusionsgefahr nicht (mehr) ausreichen.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die Dauer der
Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken
(Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2
Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238
Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen
sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer
1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012
E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Das Erscheinen des
Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung kann auch nicht etwa mittels einer
Kaution garantiert werden. Da der Beschwerdeführer jegliche Aussagen zu seiner
Person und zu seinen Einkünften verweigert hat und aus seiner Korrespondenz und
den Aussagen von C____ geschlossen werden muss, dass er über keine oder
jedenfalls nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügt, könnte eine Kaution,
wenn überhaupt, so nur von dritter Seite geleistet werden. Dies ist zwar
grundsätzlich zulässig (was sich etwa aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt), kann aber
nach ständiger Rechtsprechung nicht gewährleisten, dass der Beschwerdeführer
trotz der drohenden Strafe zur Hauptverhandlung erscheinen und einen
allfälligen Strafvollzug antreten würde. Auch sonst sind vorliegend keine
weiteren Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer nicht
vorgeschlagen –, mit denen eine Flucht verhindert werden könnte.
5.3
Nicht
gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die
angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Wochen sei deshalb
unverhältnismässig, weil der Staatsanwaltschaft für die ausstehende Farbanalyse
schon mit der ersten Haftverlängerung von 6 Wochen hinreichend Zeit gewährt
worden sei. Wenngleich es – insofern geht das Appellationsgericht mit der
Verteidigung einig – unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich
die Durchführung der Farbanalyse derart in die Länge zieht, so geht jedenfalls
aus der – nach Rücksprache mit der Forensik erstellten – Aktennotiz vom 16.
November 2022 hervor, dass «das Resultat des Kompetenzzentrum Forensik
spätestens Anfang Dezember 2022 vorliegen» sollte, weshalb in diesem
Zusammenhang auch keine Verletzung des Beschuldigungsgebots auszumachen ist. In
Bezug jedoch auf die – hier relevante – Haftdauer ist festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haftverlängerung knapp vier Monate in
Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts
und der zu erwartenden Strafe erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um
drei Wochen auch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls als verhältnismässig.
5.4
Nach
dem Gesagten und wiederum unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz erweist sich die angeordnete Haftverlängerung unter allen Aspekten
als verhältnismässig.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die
Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen.
6.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des
Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote
eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf 5
Dispositiv
Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach 5 Stunden zu
CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 30.–) entschädigt. Auch über den
allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein
Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 %
MWST von CHF 79.30, insgesamt also CHF 1’109.30 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).