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Entscheid

HB.2022.59

Verlängerung der Untersuchungshaft

12. Dezember 2022Deutsch18 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.59

ENTSCHEID

vom 12.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. November 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

bis zum 16. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____

ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten

Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Einzelgericht) ordnete am 19. August

2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14.

Oktober 2022, über A____ an. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft auf die vorläufige Dauer von 6

Wochen, d.h. bis zum 25. November 2022. Auf entsprechendes Gesuch der

Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht

am 24. November 2022 die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 16. Dezember 2022.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. November 2022 unter o/e

Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu

entlassen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, wozu sich der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 replicando vernehmen

lassen hat.

Die Einzelheiten

der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte

Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem

Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Bei

der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein

Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an

dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren

genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das

untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist

weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden

Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;

BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2

Unbestritten

ist, dass der vorliegende Tatverdacht zunächst auf den am frühen Morgen des 16.

August 2022 gemeldeten Einbrüchen an der [...] und an der [...] sowie dem zur

gleichen Zeit gemeldeten versuchten Einbruch an der [...] beruht. In Bezug auf

den Einbruch an der [...] gab die Auskunftsperson [...] an, dass sie «zwei

schwarz gekleidete, männliche Personen in Richtung [...] weglaufen» gesehen

habe und einer der beiden Männer «weisse Schuhe» getragen habe. Eine weitere

Auskunftsperson, [...], gab an, beide Männer hätten «einen Rucksack» bei sich

gehabt. An zwei der drei Tatorten wurden überdies an der jeweiligen

Aufbruchsstelle rote Abriebspuren gesichert (Rapport vom 17. August 2022, S. 5).

Ebenfalls

unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folgenacht um 00.55 Uhr

im Beisein des Mitbeschuldigten B____ von der Polizei kontrolliert wurde,

nachdem beide der Polizeipatrouille durch ein äusserst konspiratives Verhalten

aufgefallen waren («Beide blickten sich unentwegt um und schienen nervös zu

werden», Rapport vom 17. August 2022, S. 4). Anlässlich dieser Kontrolle wurde

im Rucksack des Beschwerdeführers und in den Taschen seiner Kleidung 2 Taschenlampen,

3.

Schraubendreher, ein rotes Brecheisen, eine Sturmhaube und ein Paar

Handschuhe gefunden, während im Rucksack von B____ und in dessen Kleidertaschen

eine Sturmhaube, ein Paar Handschuhe, einen Schraubendreher und eine

Taschenlampe zum Vorschein kamen. Der Fotodokumentation vom 17. August 2018

lässt sich weiter entnehmen, dass B____ bei der Anhaltung dunkle Kleidung und

weisse Turnschuhe, der Beschwerdeführer dagegen dunkle Kleidung und dunkle

Schuhe trug.

Damit begründet schon

die Anhaltesituation – angesichts des auffälligen Verhaltens beider, als «Duo»

erkannten Männer zu einer ähnlichen Zeit und in relativer Nähe der Deliktsorte,

wie auch der auf sie zutreffenden und von den Auskunftspersonen beschriebenen

Signalemente (mitgeführte Rucksäcke, weisse Schuhe des einen Täters, ansonsten

dunkle Kleidung beider Täter) und der von ihnen mitgeführten Gegenstände (darunter

ein roter Geissfuss, nachdem an zwei von drei Einbruchsstellen rote

Abriebspuren gefunden worden waren) – einen dringenden Tatverdacht. Kommt

hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch B____ eine plausible Erklärung für

die mitgeführten Utensilien geben konnten. Dass diese etwa der Reparatur eines

Rollers des Beschwerdeführers bzw. dessen Freundin gedient hätten, erscheint

wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die besagten Gegenstände

– insbesondere etwa die Sturmhauben und das Brecheisen – bei der Reparatur

eines Rolles behilflich sein könnten, zum anderen soll sich der besagte, zu

reparierende Roller gar nicht in Basel, sondern in Freiburg im Breisgau

befunden haben. Abgesehen davon machten beide Beschuldigte widersprüchliche

Angaben zur Marke des vermeintlich zu reparierenden Rollers (während der

Beschwerdeführer angab, es hätte sich um einen [...] gehandelt, beschrieb B____

einen [...], Polizeirapport vom 17. August 2022, S. 3).

3.3

Soweit

sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss gegen das Vorliegen

eines dringenden Tatverdacht wendet, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt

werden.

Dass sämtliche

bis jetzt unternommenen Untersuchungshandlungen nachweislich nicht zur

Verdichtung des Tatverdachts gedient hätten, widerspricht der Aktenlage. Zwar

verlief der Vergleich der Schuhsohlen des Beschwerdeführers sowie derjenigen

von B____ mit negativem Befund und konnten die untersuchten Schuhe der

Dispositiv

Beschuldigten demnach als Spurenverursacher nicht nachgewiesen werden

(Kriminaltechnische Untersuchungsberichte betreffend Schuhsohlenuntersuchung

vom 19. und 22. August 2022), was von der Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid denn auch berücksichtigt wurde. Die Forensik wurde aber auch mit dem

Abgleich der roten Farbe des vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung

mitgeführten Brecheisens mit allen an den jeweiligen Tatorten gesicherten roten

Abriebspuren beauftragt. Bezüglich des Einbruchs an der [...] kommt die Forensik

in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass von einer gegenseitigen

Spurenübertragung von der aufgebrochenen Tür (dunkelgrüne und eventuell weisse

Fremdfarbpartikel) auf den Geissfuss und vom Geissfuss zurück (rote

Fremdfarbpartikel) ausgegangen werden könne, was – entgegen dem Vorbringen der

Verteidigung (Beschwerde S. 6) – die Hypothese, wonach der Geissfuss als

Tatwerkzeug benutzt wurde, «stark» unterstütze. Bezüglich des Einbruchsversuchs

an der [...] geht die Forensik im besagten Bericht «[v]on einer mindestens

einseitigen Spurenübertragung vom Geissfuss (rote Fremdpartikel) auf den

aufgebrochenen Fensterflügel» aus, was die Hypothese, dass der Geissfuss hier

als Tatwerkzeug benutzt wurde, – wiederum entgegen dem Vorbringen der

Verteidigung (Beschwerde S. 6) – immerhin «mässig stark» stütze. Die

Benutzung des Geissfusses konnte lediglich betreffend den Einbruch an der [...]

«weder bestätigt noch komplett ausgeschlossen werden» (Kriminaltechnischem

Untersuchungsbericht vom 24. August 2022, S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist

damit festzustellen, dass sich der Tatverdacht jedenfalls durch den Befund der

gegenseitigen Spurenübertragung an der [...] direkt und in Bezug auf die

weiteren, örtlich und zeitlich nahe verübten Einbruchsdiebstähle an der [...]

und der [...] zumindest indirekt erhärtet hat.

Auch mit dem

weiteren Vorbringen, dass die den Tatorten entnommenen DNA-Proben dem

Beschwerdeführer nicht hätten zugeordnet werden können, vermag die Verteidigung

den dringenden Tatverdacht nicht zu zerstreuen. Zunächst ist darauf

hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Mitbeschuldigte B____

bei ihrer polizeilichen Anhaltung (im Hochsommer) Handschuhe auf sich trugen,

weshalb es auch ohne weiteres erklärbar ist, dass keine DNA-Spuren gefunden

wurden bzw. sich einige der erstellten DNA-Befunde als nicht interpretierbar

erwiesen haben. Hingegen ist hervorzuheben, dass am Einstiegsort des

Einbruchdiebstahls an der [...] ein komplexes Mischprofil von zwei Personen

erstellt werden konnte und dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz etwa zum

Mitbeschuldigten B____ – als Mitspurengeber «nicht ausgeschlossen werden» kann,

was durchaus ein ihn weiter belastendes Indiz darstellt und folglich auch den

gegen ihn gerichteten Tatverdacht erhärtet. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass B____

aufgrund seines in vorliegender Sache erstellten DNA-Profils mit einem weiteren

Einbruchdiebstahl aus dem Jahr 2016 – im genau gleichen Quartier, sogar in der

gleichen Strasse, nur eine Hausnummer weiter ([...]) – in Verbindung gebracht

werden konnte, was mit Blick auf die hier vorgeworfene gemeinsame Tatbegehung

zumindest indirekt auch den Beschwerdeführer indiziell belastet.

Inwiefern schliesslich

die noch ausstehenden Resultate der von der Staatsanwaltschaft am

23. September 2022 in Auftrag gegebenen Farbanalyse vor diesem Hintergrund

die Annahme eines dringenden – und erhärteten – Tatverdachts widerlegen

könnten, ist nicht ersichtlich und kann höchstens im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung thematisiert werden (dazu sogleich, E. 5.2). Ob nämlich

die Strafuntersuchung noch weitere Beweise und Indizien zu Tage fördern und wie

ein Sachgericht die erhobenen Beweise und Indizien würdigen wird, ist zum aktuellen

Zeitpunkt noch nicht entscheidend.

3.4 Im

Ergebnis ist mit der Vorinstanz weiterhin von einem für die Verlängerung der

Untersuchungshaft hinreichend dringlichen Tatverdacht auszugehen.

4.

Das Zwangsmassnahmengericht

hat die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht.

4.1

4.1.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2 Der

Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Wie er in seiner

Beschwerde selber vorbringt, hat er im grenznahen Ausland ([...]) einen festen

Wohnsitz und ansonsten keine erkennbare Beziehung zur Schweiz. Aktuell soll er

mit seiner Verlobten C____ in einer Wohnung eines im Eigentum seines Vaters

stehenden Mehrfamilienhauses leben (Beschwerde, S. 9), was von ihr allerdings

verneint wurde (Einvernahme vom 7. September 2022, S. 2). Aus der ausländischen

Staatsangehörigkeit und dem ausländischen Wohnsitz einer beschuldigten Person

darf aber nicht automatisch auf die Fluchtgefahr geschlossen werden. Vielmehr

müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte

Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen

könnte. Dabei spielt die Schwere der zu erwartenden Strafe eine wichtige Rolle.

Der Beschwerdeführer

rügt die vorinstanzliche Annahme, dass er im Falle der Haftentlassung die

Schweiz umgehend Richtung Deutschland verlassen werde, nicht. Wenn die

Verteidigung stattdessen vorbringt, der Beschwerdeführer werde angesichts der

nur (teil-)bedingt drohenden Strafe durchaus für die Verhandlung zurück in die

Schweiz kommen («Geht man davon aus, dass eine bedingte oder teilbedingte

Strafe erlassen werden kann, so wird der Beschuldigte durchaus für die

Verhandlung zurück in die Schweiz kommen», Beschwerde, S. 9), so impliziert sie

damit selber, dass er dies im Falle einer drohenden unbedingten Strafe

gerade nicht tun würde. Entgegen der Darstellung in der Haftbeschwerde spricht

vorliegendenfalls jedoch vieles gegen die Gewährung des (teil-)bedingten

Strafvollzugs und kann die Anordnung einer unbedingten (Freiheits-)Strafe

jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen werden.

Hierbei ist in

Bezug auf die Vorstrafen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von

15 ½ Jahren wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen und

versuchten Diebstahls in vier tatmehrheitlichen Fällen verurteilt wurde.

Mit 17 ½ Jahren wurde er sodann wegen schwerer räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer

räuberischer Erpressung zu einer Jugend(freiheits)strafe von 1 Jahr und 7

Monate verurteilt. Es folgten eine weitere Verurteilung wegen gefährlicher

Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung, wofür der Beschwerdeführer

mit 2 Jahren Jugendstrafe bestraft wurde, sowie weitere mit Geldstrafe

geahndeten Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,

Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in

den Jahren 2017, 2019 und 2020. Wenngleich die schwerwiegenden Vorstrafen des

Beschwerdeführers bereits einige Zeit zurückliegen, zeigen auch die jüngeren

Einträge im Strafregister, dass er jedenfalls grosse Mühe damit bekundet, sich

an die Rechtsordnung zu halten und dass die zuletzt ausgesprochenen Geldstrafen

ihn jedenfalls nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Dass er

vorliegend noch mit einer (voll-)bedingten Strafe wird rechnen können,

erscheint vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich, weshalb – davon geht

scheinbar selbst die Verteidigung e contrario aus – von einem erhöhten

Fluchtanreiz auszugehen ist.

Dass er nach

einer allfälligen Haftentlassung und nach seiner zu erwartenden Rückkehr in

seine Heimat trotz der im hiesigen Strafverfahren drohenden unbedingten

(Freiheits-)Strafe gewissermassen freiwillig an die Hauptverhandlung in die

Schweiz kommen würde, um auch später «wieder einmal unbeschwert in die Schweiz

einreisen können» (Beschwerde, S. 9), ist angesichts der zugleich drohenden

Landesverweisung von mindestens 5 Jahren sowie der Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer – wie dies von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist –

nur in die Schweiz begeben hat, um hier mutmasslich deliktisch tätig zu sein,

zu bezweifeln, selbst wenn nach Anrechnung der bereits entstandenen Haft nur

noch wenige Monate Freiheitsentzug zu verbüssen wären.

4.1.3 Nach

dem Gesagten und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist

vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.

4.2 Angesichts

des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann grundsätzlich offengelassen

werden, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Die Erwägungen der

Vorinstanz, wonach weder der Beschwerdeführer noch B____ bis anhin Aussagen zu

den Vorwürfen gemacht hätten und im Falle einer Entlassung Absprachen in Bezug

auf das künftige Aussageverhalten möglich seien, treffen zwar zu. Aufgrund der rapportierten

Beobachtungen der Polizei, die der Anhaltung vor­ausgegangen sind, und der bei der

anschliessenden Kontrolle gefundenen Gegenstände, die nur in Zusammenhang mit

sog. Einbruchdiebstählen einen Sinn ergeben, steht vorliegend aber ein

Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ausser Frage. Der

Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August 2022 (S.

3) denn auch, der mitbeschuldigte B____ sei ein «guter Freund» und die Verlobte

des Beschwerdeführers gab an, B____ sei gar seit dem 29. Juli 2022 dessen

Mitbewohner gewesen (Einvernahme C____ vom 7. September 2022, S. 10 f.). Sollte

nun vor Abschluss der Ermittlung plötzlich ein übereinstimmendes Alibi

auftauchen, wäre dies von vornherein nicht überzeugend. Zudem ist ein Alibi nur

dann ernst zu nehmen, wenn es auch überprüfbar ist, zumal ein solches letztlich

der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Folglich dürfte die

Möglichkeit von allfälligen gegenseitigen Absprachen zwischen beiden

Beschuldigten zum aktuellen Verfahrensstand für die Annahme einer konkreten

Kollusionsgefahr nicht (mehr) ausreichen.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die Dauer der

Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken

(Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2 Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238

Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr – der

Beschwerdeführer selber bestreitet gar nicht erst, dass er nach einer

allfälligen Haftentlassung umgehend zurück nach Deutschland gehen würde –,

erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer

1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012

E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Entgegen dem

dahingehenden Vorbringen der Verteidigung kann das Erscheinen des

Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung auch nicht mittels einer Kaution

garantiert werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom

17. August 2022 an, dass er momentan lediglich Arbeitslosengeld beziehe und

monatliche Einkünfte von EUR 950.– bis 1'000.– habe. Da davon auszugehen ist,

dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte zur Bestreitung seines

Lebensunterhalts benötigt und er sonst jegliche Aussagen zu seiner Person

verweigert hat, ist davon auszugehen, dass eine Kaution, wenn überhaupt, nur

von einer Drittperson geleistet werden würde. Dies ist zwar grundsätzlich

zulässig (was sich etwa aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt), vermag aber nach

ständiger Rechtsprechung den vorliegenden – erheblichen – Fluchtanreiz in

keiner Form einzudämmen. Auch sonst sind vorliegend keine weiteren

Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer nicht

vorgeschlagen –, mit denen eine Flucht verhindert werden könnte.

5.3 Nicht

gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die

angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Wochen sei deshalb

unverhältnismässig, weil der Staatsanwaltschaft für die ausstehende Farbanalyse

schon mit der ersten Haftverlängerung von 6 Wochen hinreichend Zeit gewährt

worden sei. Wenngleich es – insofern geht das Appellationsgericht mit der

Verteidigung einig – unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich

die Durchführung der Farbanalyse derart in die Länge zieht, so geht jedenfalls

aus der – nach Rücksprache mit der Forensik erstellten – Aktennotiz vom 16.

November 2022 hervor, dass «das Resultat des Kompetenzzentrum Forensik

spätestens Anfang Dezember 2022 vorliegen» sollte, weshalb in diesem Zusammenhang

auch keine Verletzung des Beschuldigungsgebots auszumachen ist. In Bezug jedoch

auf die – hier relevante – Haftdauer ist festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haftverlängerung knapp vier Monate in

Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts

und der zu erwartenden Strafe erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um

drei Wochen auch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch als verhältnismässig.

5.4 Die

angeordnete Haftverlängerung erweist sich somit unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

6.

6.1 Die

Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die

Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen.

6.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar von

CHF 1'035.35 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss eingereichter – und als noch

knapp angemessenen erachteter – Honorarnote vom 6. Dezember 2022 aus der

Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer

zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im

Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein

Honorar von CHF 933.35, zuzüglich Auslagen von CHF 28.– und 7,7 %

MWST von CHF 74.–, insgesamt also CHF 1'035.35 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).