HB.2022.59
Verlängerung der Untersuchungshaft
12. Dezember 2022Deutsch18 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.59
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. November 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
bis zum 16. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____
ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten
Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Einzelgericht) ordnete am 19. August
2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14.
Oktober 2022, über A____ an. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft auf die vorläufige Dauer von 6
Wochen, d.h. bis zum 25. November 2022. Auf entsprechendes Gesuch der
Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 24. November 2022 die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 16. Dezember 2022.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. November 2022 unter o/e
Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, wozu sich der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 replicando vernehmen
lassen hat.
Die Einzelheiten
der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von
Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an
dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden
Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;
BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).
3.2
Unbestritten
ist, dass der vorliegende Tatverdacht zunächst auf den am frühen Morgen des 16.
August 2022 gemeldeten Einbrüchen an der [...] und an der [...] sowie dem zur
gleichen Zeit gemeldeten versuchten Einbruch an der [...] beruht. In Bezug auf
den Einbruch an der [...] gab die Auskunftsperson [...] an, dass sie «zwei
schwarz gekleidete, männliche Personen in Richtung [...] weglaufen» gesehen
habe und einer der beiden Männer «weisse Schuhe» getragen habe. Eine weitere
Auskunftsperson, [...], gab an, beide Männer hätten «einen Rucksack» bei sich
gehabt. An zwei der drei Tatorten wurden überdies an der jeweiligen
Aufbruchsstelle rote Abriebspuren gesichert (Rapport vom 17. August 2022, S. 5).
Ebenfalls
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folgenacht um 00.55 Uhr
im Beisein des Mitbeschuldigten B____ von der Polizei kontrolliert wurde,
nachdem beide der Polizeipatrouille durch ein äusserst konspiratives Verhalten
aufgefallen waren («Beide blickten sich unentwegt um und schienen nervös zu
werden», Rapport vom 17. August 2022, S. 4). Anlässlich dieser Kontrolle wurde
im Rucksack des Beschwerdeführers und in den Taschen seiner Kleidung 2 Taschenlampen,
3.
Schraubendreher, ein rotes Brecheisen, eine Sturmhaube und ein Paar
Handschuhe gefunden, während im Rucksack von B____ und in dessen Kleidertaschen
eine Sturmhaube, ein Paar Handschuhe, einen Schraubendreher und eine
Taschenlampe zum Vorschein kamen. Der Fotodokumentation vom 17. August 2018
lässt sich weiter entnehmen, dass B____ bei der Anhaltung dunkle Kleidung und
weisse Turnschuhe, der Beschwerdeführer dagegen dunkle Kleidung und dunkle
Schuhe trug.
Damit begründet schon
die Anhaltesituation – angesichts des auffälligen Verhaltens beider, als «Duo»
erkannten Männer zu einer ähnlichen Zeit und in relativer Nähe der Deliktsorte,
wie auch der auf sie zutreffenden und von den Auskunftspersonen beschriebenen
Signalemente (mitgeführte Rucksäcke, weisse Schuhe des einen Täters, ansonsten
dunkle Kleidung beider Täter) und der von ihnen mitgeführten Gegenstände (darunter
ein roter Geissfuss, nachdem an zwei von drei Einbruchsstellen rote
Abriebspuren gefunden worden waren) – einen dringenden Tatverdacht. Kommt
hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch B____ eine plausible Erklärung für
die mitgeführten Utensilien geben konnten. Dass diese etwa der Reparatur eines
Rollers des Beschwerdeführers bzw. dessen Freundin gedient hätten, erscheint
wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die besagten Gegenstände
– insbesondere etwa die Sturmhauben und das Brecheisen – bei der Reparatur
eines Rolles behilflich sein könnten, zum anderen soll sich der besagte, zu
reparierende Roller gar nicht in Basel, sondern in Freiburg im Breisgau
befunden haben. Abgesehen davon machten beide Beschuldigte widersprüchliche
Angaben zur Marke des vermeintlich zu reparierenden Rollers (während der
Beschwerdeführer angab, es hätte sich um einen [...] gehandelt, beschrieb B____
einen [...], Polizeirapport vom 17. August 2022, S. 3).
3.3
Soweit
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss gegen das Vorliegen
eines dringenden Tatverdacht wendet, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt
werden.
Dass sämtliche
bis jetzt unternommenen Untersuchungshandlungen nachweislich nicht zur
Verdichtung des Tatverdachts gedient hätten, widerspricht der Aktenlage. Zwar
verlief der Vergleich der Schuhsohlen des Beschwerdeführers sowie derjenigen
von B____ mit negativem Befund und konnten die untersuchten Schuhe der
Dispositiv
Beschuldigten demnach als Spurenverursacher nicht nachgewiesen werden
(Kriminaltechnische Untersuchungsberichte betreffend Schuhsohlenuntersuchung
vom 19. und 22. August 2022), was von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid denn auch berücksichtigt wurde. Die Forensik wurde aber auch mit dem
Abgleich der roten Farbe des vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung
mitgeführten Brecheisens mit allen an den jeweiligen Tatorten gesicherten roten
Abriebspuren beauftragt. Bezüglich des Einbruchs an der [...] kommt die Forensik
in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass von einer gegenseitigen
Spurenübertragung von der aufgebrochenen Tür (dunkelgrüne und eventuell weisse
Fremdfarbpartikel) auf den Geissfuss und vom Geissfuss zurück (rote
Fremdfarbpartikel) ausgegangen werden könne, was – entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung (Beschwerde S. 6) – die Hypothese, wonach der Geissfuss als
Tatwerkzeug benutzt wurde, «stark» unterstütze. Bezüglich des Einbruchsversuchs
an der [...] geht die Forensik im besagten Bericht «[v]on einer mindestens
einseitigen Spurenübertragung vom Geissfuss (rote Fremdpartikel) auf den
aufgebrochenen Fensterflügel» aus, was die Hypothese, dass der Geissfuss hier
als Tatwerkzeug benutzt wurde, – wiederum entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung (Beschwerde S. 6) – immerhin «mässig stark» stütze. Die
Benutzung des Geissfusses konnte lediglich betreffend den Einbruch an der [...]
«weder bestätigt noch komplett ausgeschlossen werden» (Kriminaltechnischem
Untersuchungsbericht vom 24. August 2022, S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist
damit festzustellen, dass sich der Tatverdacht jedenfalls durch den Befund der
gegenseitigen Spurenübertragung an der [...] direkt und in Bezug auf die
weiteren, örtlich und zeitlich nahe verübten Einbruchsdiebstähle an der [...]
und der [...] zumindest indirekt erhärtet hat.
Auch mit dem
weiteren Vorbringen, dass die den Tatorten entnommenen DNA-Proben dem
Beschwerdeführer nicht hätten zugeordnet werden können, vermag die Verteidigung
den dringenden Tatverdacht nicht zu zerstreuen. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Mitbeschuldigte B____
bei ihrer polizeilichen Anhaltung (im Hochsommer) Handschuhe auf sich trugen,
weshalb es auch ohne weiteres erklärbar ist, dass keine DNA-Spuren gefunden
wurden bzw. sich einige der erstellten DNA-Befunde als nicht interpretierbar
erwiesen haben. Hingegen ist hervorzuheben, dass am Einstiegsort des
Einbruchdiebstahls an der [...] ein komplexes Mischprofil von zwei Personen
erstellt werden konnte und dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz etwa zum
Mitbeschuldigten B____ – als Mitspurengeber «nicht ausgeschlossen werden» kann,
was durchaus ein ihn weiter belastendes Indiz darstellt und folglich auch den
gegen ihn gerichteten Tatverdacht erhärtet. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass B____
aufgrund seines in vorliegender Sache erstellten DNA-Profils mit einem weiteren
Einbruchdiebstahl aus dem Jahr 2016 – im genau gleichen Quartier, sogar in der
gleichen Strasse, nur eine Hausnummer weiter ([...]) – in Verbindung gebracht
werden konnte, was mit Blick auf die hier vorgeworfene gemeinsame Tatbegehung
zumindest indirekt auch den Beschwerdeführer indiziell belastet.
Inwiefern schliesslich
die noch ausstehenden Resultate der von der Staatsanwaltschaft am
23. September 2022 in Auftrag gegebenen Farbanalyse vor diesem Hintergrund
die Annahme eines dringenden – und erhärteten – Tatverdachts widerlegen
könnten, ist nicht ersichtlich und kann höchstens im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung thematisiert werden (dazu sogleich, E. 5.2). Ob nämlich
die Strafuntersuchung noch weitere Beweise und Indizien zu Tage fördern und wie
ein Sachgericht die erhobenen Beweise und Indizien würdigen wird, ist zum aktuellen
Zeitpunkt noch nicht entscheidend.
3.4 Im
Ergebnis ist mit der Vorinstanz weiterhin von einem für die Verlängerung der
Untersuchungshaft hinreichend dringlichen Tatverdacht auszugehen.
4.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht.
4.1
4.1.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.1.2 Der
Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Wie er in seiner
Beschwerde selber vorbringt, hat er im grenznahen Ausland ([...]) einen festen
Wohnsitz und ansonsten keine erkennbare Beziehung zur Schweiz. Aktuell soll er
mit seiner Verlobten C____ in einer Wohnung eines im Eigentum seines Vaters
stehenden Mehrfamilienhauses leben (Beschwerde, S. 9), was von ihr allerdings
verneint wurde (Einvernahme vom 7. September 2022, S. 2). Aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit und dem ausländischen Wohnsitz einer beschuldigten Person
darf aber nicht automatisch auf die Fluchtgefahr geschlossen werden. Vielmehr
müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte
Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen
könnte. Dabei spielt die Schwere der zu erwartenden Strafe eine wichtige Rolle.
Der Beschwerdeführer
rügt die vorinstanzliche Annahme, dass er im Falle der Haftentlassung die
Schweiz umgehend Richtung Deutschland verlassen werde, nicht. Wenn die
Verteidigung stattdessen vorbringt, der Beschwerdeführer werde angesichts der
nur (teil-)bedingt drohenden Strafe durchaus für die Verhandlung zurück in die
Schweiz kommen («Geht man davon aus, dass eine bedingte oder teilbedingte
Strafe erlassen werden kann, so wird der Beschuldigte durchaus für die
Verhandlung zurück in die Schweiz kommen», Beschwerde, S. 9), so impliziert sie
damit selber, dass er dies im Falle einer drohenden unbedingten Strafe
gerade nicht tun würde. Entgegen der Darstellung in der Haftbeschwerde spricht
vorliegendenfalls jedoch vieles gegen die Gewährung des (teil-)bedingten
Strafvollzugs und kann die Anordnung einer unbedingten (Freiheits-)Strafe
jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen werden.
Hierbei ist in
Bezug auf die Vorstrafen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von
15 ½ Jahren wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen und
versuchten Diebstahls in vier tatmehrheitlichen Fällen verurteilt wurde.
Mit 17 ½ Jahren wurde er sodann wegen schwerer räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Jugend(freiheits)strafe von 1 Jahr und 7
Monate verurteilt. Es folgten eine weitere Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung, wofür der Beschwerdeführer
mit 2 Jahren Jugendstrafe bestraft wurde, sowie weitere mit Geldstrafe
geahndeten Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,
Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in
den Jahren 2017, 2019 und 2020. Wenngleich die schwerwiegenden Vorstrafen des
Beschwerdeführers bereits einige Zeit zurückliegen, zeigen auch die jüngeren
Einträge im Strafregister, dass er jedenfalls grosse Mühe damit bekundet, sich
an die Rechtsordnung zu halten und dass die zuletzt ausgesprochenen Geldstrafen
ihn jedenfalls nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Dass er
vorliegend noch mit einer (voll-)bedingten Strafe wird rechnen können,
erscheint vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich, weshalb – davon geht
scheinbar selbst die Verteidigung e contrario aus – von einem erhöhten
Fluchtanreiz auszugehen ist.
Dass er nach
einer allfälligen Haftentlassung und nach seiner zu erwartenden Rückkehr in
seine Heimat trotz der im hiesigen Strafverfahren drohenden unbedingten
(Freiheits-)Strafe gewissermassen freiwillig an die Hauptverhandlung in die
Schweiz kommen würde, um auch später «wieder einmal unbeschwert in die Schweiz
einreisen können» (Beschwerde, S. 9), ist angesichts der zugleich drohenden
Landesverweisung von mindestens 5 Jahren sowie der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer – wie dies von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist –
nur in die Schweiz begeben hat, um hier mutmasslich deliktisch tätig zu sein,
zu bezweifeln, selbst wenn nach Anrechnung der bereits entstandenen Haft nur
noch wenige Monate Freiheitsentzug zu verbüssen wären.
4.1.3 Nach
dem Gesagten und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist
vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.
4.2 Angesichts
des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann grundsätzlich offengelassen
werden, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Die Erwägungen der
Vorinstanz, wonach weder der Beschwerdeführer noch B____ bis anhin Aussagen zu
den Vorwürfen gemacht hätten und im Falle einer Entlassung Absprachen in Bezug
auf das künftige Aussageverhalten möglich seien, treffen zwar zu. Aufgrund der rapportierten
Beobachtungen der Polizei, die der Anhaltung vorausgegangen sind, und der bei der
anschliessenden Kontrolle gefundenen Gegenstände, die nur in Zusammenhang mit
sog. Einbruchdiebstählen einen Sinn ergeben, steht vorliegend aber ein
Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ausser Frage. Der
Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August 2022 (S.
3) denn auch, der mitbeschuldigte B____ sei ein «guter Freund» und die Verlobte
des Beschwerdeführers gab an, B____ sei gar seit dem 29. Juli 2022 dessen
Mitbewohner gewesen (Einvernahme C____ vom 7. September 2022, S. 10 f.). Sollte
nun vor Abschluss der Ermittlung plötzlich ein übereinstimmendes Alibi
auftauchen, wäre dies von vornherein nicht überzeugend. Zudem ist ein Alibi nur
dann ernst zu nehmen, wenn es auch überprüfbar ist, zumal ein solches letztlich
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Folglich dürfte die
Möglichkeit von allfälligen gegenseitigen Absprachen zwischen beiden
Beschuldigten zum aktuellen Verfahrensstand für die Annahme einer konkreten
Kollusionsgefahr nicht (mehr) ausreichen.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die Dauer der
Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken
(Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238
Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr – der
Beschwerdeführer selber bestreitet gar nicht erst, dass er nach einer
allfälligen Haftentlassung umgehend zurück nach Deutschland gehen würde –,
erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer
1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012
E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Entgegen dem
dahingehenden Vorbringen der Verteidigung kann das Erscheinen des
Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung auch nicht mittels einer Kaution
garantiert werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom
17. August 2022 an, dass er momentan lediglich Arbeitslosengeld beziehe und
monatliche Einkünfte von EUR 950.– bis 1'000.– habe. Da davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts benötigt und er sonst jegliche Aussagen zu seiner Person
verweigert hat, ist davon auszugehen, dass eine Kaution, wenn überhaupt, nur
von einer Drittperson geleistet werden würde. Dies ist zwar grundsätzlich
zulässig (was sich etwa aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt), vermag aber nach
ständiger Rechtsprechung den vorliegenden – erheblichen – Fluchtanreiz in
keiner Form einzudämmen. Auch sonst sind vorliegend keine weiteren
Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer nicht
vorgeschlagen –, mit denen eine Flucht verhindert werden könnte.
5.3 Nicht
gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die
angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Wochen sei deshalb
unverhältnismässig, weil der Staatsanwaltschaft für die ausstehende Farbanalyse
schon mit der ersten Haftverlängerung von 6 Wochen hinreichend Zeit gewährt
worden sei. Wenngleich es – insofern geht das Appellationsgericht mit der
Verteidigung einig – unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich
die Durchführung der Farbanalyse derart in die Länge zieht, so geht jedenfalls
aus der – nach Rücksprache mit der Forensik erstellten – Aktennotiz vom 16.
November 2022 hervor, dass «das Resultat des Kompetenzzentrum Forensik
spätestens Anfang Dezember 2022 vorliegen» sollte, weshalb in diesem Zusammenhang
auch keine Verletzung des Beschuldigungsgebots auszumachen ist. In Bezug jedoch
auf die – hier relevante – Haftdauer ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haftverlängerung knapp vier Monate in
Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts
und der zu erwartenden Strafe erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um
drei Wochen auch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch als verhältnismässig.
5.4 Die
angeordnete Haftverlängerung erweist sich somit unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
6.
6.1 Die
Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die
Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen.
6.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar von
CHF 1'035.35 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss eingereichter – und als noch
knapp angemessenen erachteter – Honorarnote vom 6. Dezember 2022 aus der
Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer
zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im
Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein
Honorar von CHF 933.35, zuzüglich Auslagen von CHF 28.– und 7,7 %
MWST von CHF 74.–, insgesamt also CHF 1'035.35 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).