HB.2022.6
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2022
14. März 2022Deutsch13 min
Die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.6
ENTSCHEID
vom 14.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Februar 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 14. April 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Raubs und Widerhandlung
gegen das Waffengesetz. Er wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
23. Dezember 2021 in Untersuchungshaft gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde
durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. Februar 2022 um die
vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 14. April 2022 verlängert. Es wurde
festgestellt, dass der Tatverdacht unbestritten sei und als Haftgrund
Ausführungsgefahr angenommen. Die Verhältnismässigkeit wurde als gegeben
erachtet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 18. Februar 2022 Beschwerde erheben lassen. Er
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der
Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, eventualiter sei
der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnahmen per sofort
aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge und unter
Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 beantragt,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft datiert vom 2. März 2022. Die Staatsanwaltschaft hat
eine Aktennotiz vom 10. März eingereicht, in welcher ein Telefonat mit der
zuständigen Gutachterin zusammengefasst wird, und der Verteidiger hat mit
Eingabe vom 11. März 2022 Stellung dazu genommen.
Die Einzelheiten
der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Der
erforderliche dringende Tatverdacht ist unbestritten und gegeben.
3.2
3.2.1
Die
Vorinstanz hat als Haftgrund Ausführungsgefahr angenommen. Sie hat dazu
ausgeführt, der Beschuldigte, der nach eigenen Angaben an Schizophrenie leide,
habe gemäss Polizeirapport zum Tatzeitpunkt Stimmen gehört, die ihm gesagt
hätten, dass er einen Überfall begehen müsse. Dazu habe er von zuhause eine
Schreckschusspistole genommen. Er nehme bereits Medikamente, man sei aber immer
noch auf der Suche nach der passenden Medikation, um ihn richtig einzustellen
‒ er höre die Stimmen trotz der Medikamente die ganze Zeit, und sie
würden immer aggressiver. Der Beschwerdeführer sei bereits als Jugendlicher
polizeilich auffällig geworden, insbesondere im Zusammenhang mit Diebstählen
von Waffen. Es sei somit zu befürchten, dass er erneut Delikte unter Anwendung
von Gewalt gegen Leib und Leben begehen könnte. Ohne das in Auftrag gegebene
Gutachten bzw. ein Vorabgutachten könne die Gefährlichkeit des Beschuldigten
nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Die für die Annahme der
Ausführungsgefahr erforderliche Drohung liege aufgrund der erfolgten versuchter
Tatbegehung konkludent vor.
3.2.2
Die
Verteidigung hält dem entgegen, eine konkludente Drohung gegenüber einer
nahestehenden Person, etwa des Lebenspartners, könnte zwar die
Ausführungsgefahr begründen, im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine
besondere Nähe oder starke emotionale Bindung zum Ladengeschäft «B____». Zur
Annahme einer ausdrücklichen oder konkludenten Drohung im Rahmen der
Ausführungsgefahr hätte der Beschwerdeführer daher zusätzlich zu erkennen geben
müssen, dass er an seinem Tatplan festhalte. Es könne daher keine
Ausführungsgefahr angenommen werden.
3.2.3
Die
Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stellt einen selbstständigen
gesetzlichen Haftgrund dar. Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befürchtung der
Wahrmachung des angedrohten Schwerverbrechens. Das bedeutet, dass das drohende
Delikt in den Grundzügen konkretisierbar sein muss. (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
221.
N 18). Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass es einer besonderen
Nähe zwischen Täter und Opfer erfordert, dass alleine mit der vorliegend
geltend gemachten konkludenten Drohung eine Ausführungsgefahr begründet werden
könnte, wie sie das Bundesgericht nach der versuchten Tötung der Ehefrau des
Täters bejaht hat (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer gemäss
Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft gegenüber seinen Therapeuten geäussert haben
soll, er gedenke nach der Haftentlassung «an bewaffneten Delikten teilzunehmen,
indem er nach Frankreich gehe und sich für den Krieg in der Ukraine anwerben
lassen wolle», ist zu unbestimmt, und das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist daher
zu verneinen.
3.3
3.3.1
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme mit Verweis auf ihren
Haftverlängerungsantrag auch die Annahme von Fortsetzungsgefahr beantragt.
Diese liege vor, wenn ernsthaft zu befürchten sei, dass die beschuldigte Person
durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährde, wobei eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegen müsse. Ein
Verbrechen oder schweres Vergehen liege mit dem versuchten Raub mit einer
Schreckschusspistole und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, wobei
auf die Auswirkungen auf die im «B____» anwesende Ehefrau des Ladeninhabers
verwiesen wird. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine grosse Affinität zu
Schusswaffen. In Kombination mit der Schizophrenie und den davon
hervorgerufenen aggressiven Stimmen, die dem Beschwerdeführer den Auftrag zu
einem Raub geben würden, werde die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Der
Beschuldigte habe sich zum Tatzeitpunkt bereits seit längerer Zeit wegen der
zunehmend aggressiver werdenden Stimmen in psychiatrischer Behandlung befunden,
die bis dahin verschriebenen Medikamente hätten aber keine Wirkung gezeigt. Der
Beschwerdeführer habe ein grosses Interesse an einer Haftentlassung, weshalb es
naheliege, dass er seinen aktuellen Zustand besser darstelle, als dieser
tatsächlich sei. Gemäss Auskunft einer Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes
des Untersuchungsgefängnisses habe er berichtet, seit dem 24. Februar 2022
keine Stimmen mehr zu hören; die letzten zwei bis drei Wochen seien sie immer
schwächer geworden. Selbst wenn dies der Wahrheit entsprechen würde, wäre die
Wirkung des neuen Medikaments noch nicht hinreichend lange etabliert.
3.3.2
Nach
Ansicht der Verteidigung liegt keine Fortsetzungsgefahr vor. Eine Inhaftierung
komme nur in Betracht, wenn sehr schwere Delikte drohten. Zusätzlich müsse die
Wahrscheinlichkeit der Ausführung sehr hoch sein. In der Lehre werde davon
gesprochen, dass das Vortatenerfordernis bei der Wiederholungsgefahr dann wegfalle,
wenn die Risiken als «untragbar hoch» einzustufen seien. Die Freilassung müsse
gemäss Bundesgericht «eine schwere, ernsthafte und konkrete Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit» darstellen, um die Wiederholungsgefahr ohne Vortat
anzunehmen. Im vorliegenden Fall drohten weder die von der Rechtsprechung
verlangten sehr schweren Delikte, noch sei das Wiederholungsrisiko im
vorliegenden Fall als untragbar hoch einzustufen. Bezüglich der Schwere der
drohenden Straftat dürfe nicht lediglich auf den abstrakten Strafrahmen
abgestellt werden. Es sei eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen und
auf das Gewaltpotential, das aus den Umständen hervorgehe, abzustellen. Bei der
vorliegend zu beurteilenden und zugestandenen Tat sei es zu keinerlei Ausübung
von physischer Gewalt gekommen. Nachdem der Geschädigte Widerstand geleistet
habe, habe der Beschwerdeführer zu flüchten versucht. Er habe von Anfang an
ausgesagt, dass er gewillt sei, sich behandeln zu lassen, was im
Untersuchungsgefängnis erfolgt sei. Er habe eine neue Medikation erhalten und gebe
an, keine Stimmen mehr zu hören. Auch frühere Delikte wie die im Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vorgeworfenen «Diebstähle von Waffen» hätten sich auf «Käpseli-Pistolen»
bezogen, welche Plastikkugeln über eine Gaspatrone verschiessen würden. Es wäre
nicht mit sehr schwerwiegenden Delikten zu rechnen, wie sie von der
Rechtsprechung gefordert würden. Auch das Erfordernis des «untragbar hohen
Risikos» liege nicht vor. Ein solches müsste zudem mindestens durch ein
Vorabgutachten festgestellt worden sein. Zur Stellungnahme der Gutachterin vom
10.
März 2022 in Form einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft hat der
Verteidiger angemerkt, diese genüge den Anforderungen an das erforderliche
Vorabgutachten nicht. Die Gutachterin habe den Beschwerdeführer erst einmal
kurz gesehen und die Akten kurz angesehen. Es lasse sich daraus allenfalls eine
Gefährdung, nicht aber die erforderliche erhebliche Gefährdung Dritter
ableiten.
3.3.3
Für
das Vorliegen von Wiederholungsgefahr muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis
erfüllt sein. Weiter muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte
gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Schliesslich muss die
Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose
zu beurteilen ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Der Gesetzestext
fordert «gleichartige Straftaten», welche begangen sein müssen, was den
Regelfall von mindestens zwei gleichartigen Vortaten umschreibt, und es trifft
zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter bestimmten
Umständen ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann (dazu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 221 N 15). Das gänzliche Fehlen von Vortaten entspricht indes
nicht der vorliegenden Konstellation, denn der Beschwerdeführer hat durch den
versuchten Raub, welcher Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildet, immerhin
eine relevante Vortat zu verzeichnen. Diese kann aufgrund seines Geständnisses
auch ohne rechtskräftige Beurteilung berücksichtigt werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, in Zürcher
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 36).
Es ist zunächst
auf die Schwere der zu befürchtenden Delikte einzugehen. Es trifft zu, dass der
Beschwerdeführer bei seinem Raubversuch keine physische Gewalt gegen das
Ladenpersonal angewendet hat, lediglich eine Schreckschusspistole mitgeführt
und nach der vehementen Gegenwehr des Ladeninhabers sogleich die Flucht
ergriffen hat. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Tat kein schweres
Delikt darstellt. Für die Betroffenen war nicht zu erkennen, dass es sich nicht
um eine echte Schusswaffe handelte, weshalb der so begangene Raubversuch die
gleiche Wirkung auf die Opfer entfaltete, wie wenn der Täter eine echte Waffe
eingesetzt hätte. Die Staatsanwaltschaft hat mit Recht auf die Auswirkungen auf
die ebenfalls anwesende Ehefrau des Ladeninhabers hingewiesen; diese wünschte
mit Hinweis auf ihre bereits zuvor bestehende psychiatrische Behandlung, nicht
zur Sache einvernommen zu werden. Dass sich der Ladeninhaber, der ebenfalls von
einer echten Waffe ausging, dennoch tatkräftig zur Wehr setzte, kann nicht
darüber hinwegtäuschen, dass bei einem solchen Vorgehen davon auszugehen ist,
dass die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt und womöglich
nachhaltig traumatisiert wird. Der Strafrahmen des Raubs gemäss Art. 140 StGB
reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und stellt definitionsgemäss ein
Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Aber auch wenn die Tatschwere anhand der
konkreten Umstände beurteilt wird, liegt ein schweres Delikt vor.
Weiter ist die Wiederholungsgefahr
einzuschätzen. Aus den Akten ergibt sich klar, dass die Ausprägungen der
Schizophrenie des Beschwerdeführers zum begangenen Raubüberfall geführt haben,
was zudem unbestritten ist. Es liegt derzeit noch kein Gutachten oder
Vorabgutachten vor. Dieser Umstand kann jedoch keine Haftentlassung nach sich
ziehen. Wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich vielmehr die
Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose so lange,
bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., N 39a mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die in Form der Aktennotiz vom 10. März 2022 vorliegenden Äusserungen der
Gutachterin sprechen jedenfalls nicht gegen die Annahme der
Wiederholungsgefahr. Es wird festgehalten, die Gutachterin halte den
Beschwerdeführer für gefährlich, da er eine Schizophrenie habe, die schwer
einstellbar sei, und immer noch Stimmen höre. Er definiere sich über seine
Aggressivität und plane, nach einer allfälligen Haftentlassung an bewaffneten
Delikten teilzunehmen, indem er nach Frankreich gehe und sich für die Kämpfe in
der Ukraine anwerben lassen wolle. In der Therapie male er Schusswaffen. Er
habe einen gestörten Hormonhaushalt, der noch nicht endgültig diagnostiziert
sei. Fest stehe bereits, dass er einen Testosteron-Mangel habe, eine Testosteron-Behandlung
würde die Situation jedoch noch gefährlicher machen. Die Gutachterin sehe
keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung ein Leben
frei von Delinquenz ‒ darunter auch Gewaltdelikte ‒ führen würde.
Die Gefahr
ähnlicher Delikte wie dem verübten Raubversuch und somit weiterer Verbrechen
Dispositiv
ist demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung untragbar hoch. Die
ernsthafte und schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit ist gegeben und
die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
4.
Die bisher angeordnete
Untersuchungshaft ist mit Blick auf die drohende Strafe klar verhältnismässig.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheit, ob das Stimmenhören unter der
bestehenden Medikation tatsächlich vollständig remittiert ist ‒ und dies
dauerhaft ‒ könnte die von der Verteidigung angebotene Ersatzmassnahme in
Form einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich weiterhin medizinisch
behandeln zu lassen, die Fortsetzungsgefahr nicht bannen.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
5.3 Die
beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt
und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse
entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der
Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’360.‒ sowie ein Auslagenersatz
von CHF 36.15 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 107.50 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).