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Entscheid

HB.2022.6

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2022

14. März 2022Deutsch13 min

Die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.6

ENTSCHEID

vom 14.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. Februar 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 14. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Raubs und Widerhandlung

gegen das Waffengesetz. Er wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

23. Dezember 2021 in Untersuchungshaft gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde

durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. Februar 2022 um die

vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 14. April 2022 verlängert. Es wurde

festgestellt, dass der Tatverdacht unbestritten sei und als Haftgrund

Ausführungsgefahr angenommen. Die Verhältnismässigkeit wurde als gegeben

erachtet.

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 18. Februar 2022 Beschwerde erheben lassen. Er

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der

Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, eventualiter sei

der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnahmen per sofort

aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge und unter

Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 beantragt,

die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Die

Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft datiert vom 2. März 2022. Die Staatsanwaltschaft hat

eine Aktennotiz vom 10. März eingereicht, in welcher ein Telefonat mit der

zuständigen Gutachterin zusammengefasst wird, und der Verteidiger hat mit

Eingabe vom 11. März 2022 Stellung dazu genommen.

Die Einzelheiten

der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Der

erforderliche dringende Tatverdacht ist unbestritten und gegeben.

3.2

3.2.1

Die

Vorinstanz hat als Haftgrund Ausführungsgefahr angenommen. Sie hat dazu

ausgeführt, der Beschuldigte, der nach eigenen Angaben an Schizophrenie leide,

habe gemäss Polizeirapport zum Tatzeitpunkt Stimmen gehört, die ihm gesagt

hätten, dass er einen Überfall begehen müsse. Dazu habe er von zuhause eine

Schreckschusspistole genommen. Er nehme bereits Medikamente, man sei aber immer

noch auf der Suche nach der passenden Medikation, um ihn richtig einzustellen

‒ er höre die Stimmen trotz der Medikamente die ganze Zeit, und sie

würden immer aggressiver. Der Beschwerdeführer sei bereits als Jugendlicher

polizeilich auffällig geworden, insbesondere im Zusammenhang mit Diebstählen

von Waffen. Es sei somit zu befürchten, dass er erneut Delikte unter Anwendung

von Gewalt gegen Leib und Leben begehen könnte. Ohne das in Auftrag gegebene

Gutachten bzw. ein Vorabgutachten könne die Gefährlichkeit des Beschuldigten

nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Die für die Annahme der

Ausführungsgefahr erforderliche Drohung liege aufgrund der erfolgten versuchter

Tatbegehung konkludent vor.

3.2.2

Die

Verteidigung hält dem entgegen, eine konkludente Drohung gegenüber einer

nahestehenden Person, etwa des Lebenspartners, könnte zwar die

Ausführungsgefahr begründen, im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine

besondere Nähe oder starke emotionale Bindung zum Ladengeschäft «B____». Zur

Annahme einer ausdrücklichen oder konkludenten Drohung im Rahmen der

Ausführungsgefahr hätte der Beschwerdeführer daher zusätzlich zu erkennen geben

müssen, dass er an seinem Tatplan festhalte. Es könne daher keine

Ausführungsgefahr angenommen werden.

3.2.3

Die

Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stellt einen selbstständigen

gesetzlichen Haftgrund dar. Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befürchtung der

Wahrmachung des angedrohten Schwerverbrechens. Das bedeutet, dass das drohende

Delikt in den Grundzügen konkretisierbar sein muss. (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

221.

N 18). Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass es einer besonderen

Nähe zwischen Täter und Opfer erfordert, dass alleine mit der vorliegend

geltend gemachten konkludenten Drohung eine Ausführungsgefahr begründet werden

könnte, wie sie das Bundesgericht nach der versuchten Tötung der Ehefrau des

Täters bejaht hat (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer gemäss

Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft gegenüber seinen Therapeuten geäussert haben

soll, er gedenke nach der Haftentlassung «an bewaffneten Delikten teilzunehmen,

indem er nach Frankreich gehe und sich für den Krieg in der Ukraine anwerben

lassen wolle», ist zu unbestimmt, und das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist daher

zu verneinen.

3.3

3.3.1

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme mit Verweis auf ihren

Haftverlängerungsantrag auch die Annahme von Fortsetzungsgefahr beantragt.

Diese liege vor, wenn ernsthaft zu befürchten sei, dass die beschuldigte Person

durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich

gefährde, wobei eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegen müsse. Ein

Verbrechen oder schweres Vergehen liege mit dem versuchten Raub mit einer

Schreckschusspistole und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, wobei

auf die Auswirkungen auf die im «B____» anwesende Ehefrau des Ladeninhabers

verwiesen wird. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine grosse Affinität zu

Schusswaffen. In Kombination mit der Schizophrenie und den davon

hervorgerufenen aggressiven Stimmen, die dem Beschwerdeführer den Auftrag zu

einem Raub geben würden, werde die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Der

Beschuldigte habe sich zum Tatzeitpunkt bereits seit längerer Zeit wegen der

zunehmend aggressiver werdenden Stimmen in psychiatrischer Behandlung befunden,

die bis dahin verschriebenen Medikamente hätten aber keine Wirkung gezeigt. Der

Beschwerdeführer habe ein grosses Interesse an einer Haftentlassung, weshalb es

naheliege, dass er seinen aktuellen Zustand besser darstelle, als dieser

tatsächlich sei. Gemäss Auskunft einer Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes

des Untersuchungsgefängnisses habe er berichtet, seit dem 24. Februar 2022

keine Stimmen mehr zu hören; die letzten zwei bis drei Wochen seien sie immer

schwächer geworden. Selbst wenn dies der Wahrheit entsprechen würde, wäre die

Wirkung des neuen Medikaments noch nicht hinreichend lange etabliert.

3.3.2

Nach

Ansicht der Verteidigung liegt keine Fortsetzungsgefahr vor. Eine Inhaftierung

komme nur in Betracht, wenn sehr schwere Delikte drohten. Zusätzlich müsse die

Wahrscheinlichkeit der Ausführung sehr hoch sein. In der Lehre werde davon

gesprochen, dass das Vortatenerfordernis bei der Wiederholungsgefahr dann wegfalle,

wenn die Risiken als «untragbar hoch» einzustufen seien. Die Freilassung müsse

gemäss Bundesgericht «eine schwere, ernsthafte und konkrete Bedrohung der

öffentlichen Sicherheit» darstellen, um die Wiederholungsgefahr ohne Vortat

anzunehmen. Im vorliegenden Fall drohten weder die von der Rechtsprechung

verlangten sehr schweren Delikte, noch sei das Wiederholungsrisiko im

vorliegenden Fall als untragbar hoch einzustufen. Bezüglich der Schwere der

drohenden Straftat dürfe nicht lediglich auf den abstrakten Strafrahmen

abgestellt werden. Es sei eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen und

auf das Gewaltpotential, das aus den Umständen hervorgehe, abzustellen. Bei der

vorliegend zu beurteilenden und zugestandenen Tat sei es zu keinerlei Ausübung

von physischer Gewalt gekommen. Nachdem der Geschädigte Widerstand geleistet

habe, habe der Beschwerdeführer zu flüchten versucht. Er habe von Anfang an

ausgesagt, dass er gewillt sei, sich behandeln zu lassen, was im

Untersuchungsgefängnis erfolgt sei. Er habe eine neue Medikation erhalten und gebe

an, keine Stimmen mehr zu hören. Auch frühere Delikte wie die im Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts vorgeworfenen «Diebstähle von Waffen» hätten sich auf «Käpseli-Pistolen»

bezogen, welche Plastikkugeln über eine Gaspatrone verschiessen würden. Es wäre

nicht mit sehr schwerwiegenden Delikten zu rechnen, wie sie von der

Rechtsprechung gefordert würden. Auch das Erfordernis des «untragbar hohen

Risikos» liege nicht vor. Ein solches müsste zudem mindestens durch ein

Vorabgutachten festgestellt worden sein. Zur Stellungnahme der Gutachterin vom

10.

März 2022 in Form einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft hat der

Verteidiger angemerkt, diese genüge den Anforderungen an das erforderliche

Vorabgutachten nicht. Die Gutachterin habe den Beschwerdeführer erst einmal

kurz gesehen und die Akten kurz angesehen. Es lasse sich daraus allenfalls eine

Gefährdung, nicht aber die erforderliche erhebliche Gefährdung Dritter

ableiten.

3.3.3

Für

das Vorliegen von Wiederholungsgefahr muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis

erfüllt sein. Weiter muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte

gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Schliesslich muss die

Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose

zu beurteilen ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5).

Der Gesetzestext

fordert «gleichartige Straftaten», welche begangen sein müssen, was den

Regelfall von mindestens zwei gleichartigen Vortaten umschreibt, und es trifft

zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter bestimmten

Umständen ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann (dazu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 221 N 15). Das gänzliche Fehlen von Vortaten entspricht indes

nicht der vorliegenden Konstellation, denn der Beschwerdeführer hat durch den

versuchten Raub, welcher Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildet, immerhin

eine relevante Vortat zu verzeichnen. Diese kann aufgrund seines Geständnisses

auch ohne rechtskräftige Beurteilung berücksichtigt werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, in Zürcher

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 36).

Es ist zunächst

auf die Schwere der zu befürchtenden Delikte einzugehen. Es trifft zu, dass der

Beschwerdeführer bei seinem Raubversuch keine physische Gewalt gegen das

Ladenpersonal angewendet hat, lediglich eine Schreckschusspistole mitgeführt

und nach der vehementen Gegenwehr des Ladeninhabers sogleich die Flucht

ergriffen hat. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Tat kein schweres

Delikt darstellt. Für die Betroffenen war nicht zu erkennen, dass es sich nicht

um eine echte Schusswaffe handelte, weshalb der so begangene Raubversuch die

gleiche Wirkung auf die Opfer entfaltete, wie wenn der Täter eine echte Waffe

eingesetzt hätte. Die Staatsanwaltschaft hat mit Recht auf die Auswirkungen auf

die ebenfalls anwesende Ehefrau des Ladeninhabers hingewiesen; diese wünschte

mit Hinweis auf ihre bereits zuvor bestehende psychiatrische Behandlung, nicht

zur Sache einvernommen zu werden. Dass sich der Ladeninhaber, der ebenfalls von

einer echten Waffe ausging, dennoch tatkräftig zur Wehr setzte, kann nicht

darüber hinwegtäuschen, dass bei einem solchen Vorgehen davon auszugehen ist,

dass die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt und womöglich

nachhaltig traumatisiert wird. Der Strafrahmen des Raubs gemäss Art. 140 StGB

reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und stellt definitionsgemäss ein

Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Aber auch wenn die Tatschwere anhand der

konkreten Umstände beurteilt wird, liegt ein schweres Delikt vor.

Weiter ist die Wiederholungsgefahr

einzuschätzen. Aus den Akten ergibt sich klar, dass die Ausprägungen der

Schizophrenie des Beschwerdeführers zum begangenen Raubüberfall geführt haben,

was zudem unbestritten ist. Es liegt derzeit noch kein Gutachten oder

Vorabgutachten vor. Dieser Umstand kann jedoch keine Haftentlassung nach sich

ziehen. Wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich vielmehr die

Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose so lange,

bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., N 39a mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Die in Form der Aktennotiz vom 10. März 2022 vorliegenden Äusserungen der

Gutachterin sprechen jedenfalls nicht gegen die Annahme der

Wiederholungsgefahr. Es wird festgehalten, die Gutachterin halte den

Beschwerdeführer für gefährlich, da er eine Schizophrenie habe, die schwer

einstellbar sei, und immer noch Stimmen höre. Er definiere sich über seine

Aggressivität und plane, nach einer allfälligen Haftentlassung an bewaffneten

Delikten teilzunehmen, indem er nach Frankreich gehe und sich für die Kämpfe in

der Ukraine anwerben lassen wolle. In der Therapie male er Schusswaffen. Er

habe einen gestörten Hormonhaushalt, der noch nicht endgültig diagnostiziert

sei. Fest stehe bereits, dass er einen Testosteron-Mangel habe, eine Testosteron-Behandlung

würde die Situation jedoch noch gefährlicher machen. Die Gutachterin sehe

keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung ein Leben

frei von Delinquenz ‒ darunter auch Gewaltdelikte ‒ führen würde.

Die Gefahr

ähnlicher Delikte wie dem verübten Raubversuch und somit weiterer Verbrechen

Dispositiv

ist demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung untragbar hoch. Die

ernsthafte und schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit ist gegeben und

die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

4.

Die bisher angeordnete

Untersuchungshaft ist mit Blick auf die drohende Strafe klar verhältnismässig.

Aufgrund der bestehenden Unsicherheit, ob das Stimmenhören unter der

bestehenden Medikation tatsächlich vollständig remittiert ist ‒ und dies

dauerhaft ‒ könnte die von der Verteidigung angebotene Ersatzmassnahme in

Form einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich weiterhin medizinisch

behandeln zu lassen, die Fortsetzungsgefahr nicht bannen.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

5.3 Die

beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt

und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse

entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der

Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO

rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens

im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’360.‒ sowie ein Auslagenersatz

von CHF 36.15 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 107.50 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).