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Entscheid

HB.2022.60

Verlängerung der Untersuchungshaft

14. Dezember 2022Deutsch10 min

versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.60

ENTSCHEID

vom 14.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. November 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den seit dem 28. September 2022

inhaftierten A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Angriff,

versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft

vom 18. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 23. November

2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sechs

Wochen bis zum 6. Januar 2023.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 4.

Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche

Haftentlassung beantragt. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 beantragte

die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 9. Dezember

2022.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Das Vorliegen

des vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen dringenden Tatverdachts bezüglich

der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte wird von ihm zwar weiterhin

in Abrede gestellt, von der Verteidigung jedoch zu Recht nicht bestritten. Der

aufgrund der Aussagen des Geschädigten und der Eltern des Beschwerdeführers

bereits bestehende Tatverdacht ist durch die an der Tatwaffe sichergestellte

DNA-Spur des Beschwerdeführers sowie die rückwirkende Teilneh-meridentifikation

zusätzlich erhärtet worden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen

der Vorinstanz, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November

2022.

sowie die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.45 vom 20.

Oktober 2022 E. 3 verwiesen werden.

4.

4.1

4.1.1

Die

Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Es liege im

Wesentlichen eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, weil der vom

Geschädigten auf einem Foto bezeichnete unbekannte Mittäter noch nicht habe

eruiert werden können. Der Beschwerdeführer habe angesichts des schweren

Tatvorwurfs ein gewichtiges Interesse an für ihn möglichst günstigen Aussagen

des Geschädigten und des noch unbekannten Mittäters. Des Weiteren hat die

Vorinstanz auf die in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.

November 2022 gemachten Erwägungen verwiesen.

4.1.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es liege eindeutig keine Kollusionsgefahr mehr

vor. Sowohl der Geschädigte als auch der Beschwerdeführer und der mutmassliche

Mittäter B____ seien mehrfach einvernommen worden. Das Ermittlungsverfahren der

Staatsanwaltschaft sei grösstenteils abgeschlossen. Allfällige noch ausstehende

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zielten nicht darauf ab, einen vom

Geschädigten erstmals an seiner dritten Einvernahme erwähnten angeblichen weiteren

Mittäter zu identifizieren, zumal dafür überhaupt kein Ermittlungsansatz

bestehe. Vielmehr beabsichtige die Staatsanwaltschaft offenbar, den

Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung in Haft zu behalten, obwohl keine

Kollusionsgefahr mehr bestehe; der unbekannte Dritte diene dabei als Vorwand. Hingegen

sei B____, den die Staatsanwaltschaft weiterhin als Mittäter sehe, bereits

entlassen worden, obwohl ein grosses Risiko bestehe, dass dieser sich mit dem

unbekannten Dritten absprechen bzw. diesen warnen könnte. Schliesslich handle

es sich auch nicht um eine Aussage gegen Aussage-Konstellation, lägen doch der

DNA-Hit an der Metallstange sowie die rückwirkende Teilnehmeridentifikation als

objektive Beweismittel vor.

4.1.3

Zur

Kollusionsgefahr macht die Staatsanwaltschaft geltend, solange der dritte

unbekannte Täter nicht identifiziert sei, bestehe zwischen diesem und dem

Beschwerdeführer weiterhin Kollusionsgefahr. Zwecks Ermittlung des unbekannten

Mittäters sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein weiteres Mal zur

Entsiegelung sichergestellt worden. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer

replicando ein, es gehe nicht an, dass sich die Staatsanwaltschaft über den

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022 betreffend

verweigerte Entsiegelung hinwegsetze, indem sie erneut die Entsiegelung

beantrage.

4.1.4

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Der

Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf nach wie vor. Zwar liegen inzwischen

objektive Beweise vor (DNA-Hit auf der Tatwaffe und rückwirkende

Teilnehmeridentifikation), welche die Teilnahme des Beschwerdeführers

nachweisen. Weiterhin ungeklärt sind jedoch der Hintergrund der

Auseinandersetzung und die Zuordnung der einzelnen Tathandlungen. In Bezug auf

den Tatablauf im Einzelnen, die konkreten Tatumstände und die Vorgehensweise

des Beschwerdeführers können nur die direkt an den Geschehnissen Beteiligten –

wie der Geschädigte oder allenfalls der noch unbekannte Mittäter – Aussagen

machen. Daraus folgt, dass die Aussagen des Geschädigten betreffend diese

Punkte weiterhin zentral sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen

einer gewissen Aussage gegen Aussage-Konstellation ausgegangen ist. Entsprechend

gross dürfte das Interesse des Beschwerdeführers an einer Einflussnahme auf das

Aussageverhalten des Geschädigten auch weiterhin sein.

Die Ermittlungen

der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zusammen

mit B____ zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten hat.

Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. November 2022 hat der Geschädigte B____ nicht

als Beteiligten identifiziert, jedoch eine weitere Person als mutmasslichen

dritten Täter auf einem Foto bezeichnet. Wie diese Aussagen des Geschädigten zu

würdigen sein werden und ob aufgrund des Beweisergebnisses letztendlich von

zwei oder drei Tätern auszugehen sein wird, obliegt dem urteilenden Sachgericht.

Fest steht, dass der Geschädigte von Anfang an angegeben hat, der

Beschwerdeführer habe nicht allein gehandelt. Die Vorinstanz geht somit

zutreffend davon aus, dass es nach wie vor einen unbekannten Mittäter gibt, mit

dem der Beschwerdeführer ebenfalls kolludieren könnte.

Die

Staatsanwaltschaft hat zur Identifikation des noch unbekannten Mittäters ein

weiteres Mal die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers beantragt,

was vom Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich beanstandet wird. Gemäss der

herrschenden Lehre sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers eine erneute Sicherstellung bzw. Entsiegelung

von Aufzeichnungen oder Gegenständen nicht von vornherein ausgeschlossen.

Massgeblich für die Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung bzw. Entsiegelung

ist eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch

nur ihrer Einschätzung durch die Strafbehörde seit der letzten Sicherstellung

(vgl. Thormann/Brechbühl, in:

Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 248 N 68 m.H.a.

Art. 248 N 21; Keller, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 248 N 37 mit

Hinweis auf Urteil BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4). Dies dürfte

vorliegend zu bejahen sein, womit sich durchaus ein Ansatz für weitere

Ermittlungen ergibt. Indessen ist dies für die Annahme der Kollusionsgefahr im vorliegenden

Fall nicht ausschlaggebend; die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde denn von

der Vorinstanz auch nicht allein mit der geplanten erneuten Entsiegelung des

Mobiltelefons des Beschwerdeführers begründet.

4.1.5

Zusammenfassend

besteht insbesondere mit Blick auf den noch ungeklärten Tatbeitrag des

Beschwerdeführers sowie die konkreten Tatumstände nach wie vor Kollusionsgefahr

sowohl in Bezug auf den Geschädigten als auch mit dem noch unbekannten

Mittäter.

4.2

4.2.1

Schliesslich

wird mit der Beschwerde die Verhältnismässigkeit der verfügten

Untersuchungshaft bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der nicht

einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer bedingten Strafe

sanktioniert werde. Vor diesem Hintergrund sei die Untersuchungshaft von

mittlerweile zweieinhalb Monaten unverhältnismässig. Dem Verteidiger sei am 10.

November 2022 von KK [...] telefonisch mitgeteilt worden, es stünden keine

weiteren Beweiserhebungen an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwaltschaft

weitere sechs Wochen Zeit gegeben werden sollte, um Beweiserhebungen

durchzuführen, welche wesentlich weniger Zeit in Anspruch nähmen und auf die im

Übrigen der Beschwerdeführer keinerlei Einflussmöglichkeit habe.

4.2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, es treffe nicht zu, dass seit dem 9. November

2022.

keine Beweiserhebungen mehr getätigt worden seien und der Abschluss der

Ermittlungen unmittelbar bevorstehe. Die Ausfertigung der Anklageschrift nehme zudem

weit mehr Zeit in Anspruch als vom Beschwerdeführer angenommen. Hinzu komme,

dass den Parteien vorgängig noch eine Beweisantragsfrist einzuräumen sei. Dem

Beschwerdeführer werde unter anderem versuchte schwere Körperverletzung

vorgeworfen, für diesen Tatbestand sehe der Strafrahmen bis zu 10 Jahren

Freiheitsstrafe vor. Die bisher ausgestandene und nun verlängerte

Untersuchungshaft sei insbesondere unter Berücksichtigung der Tatumstände sowie

der noch zu tätigenden Ermittlungsarbeiten längstens verhältnismässig.

4.2.3

Die

Vorinstanz hat die Untersuchungshaft statt der von der Staatsanwaltschaft

beantragten acht Wochen um lediglich sechs Wochen verlängert. Dies erscheint

mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft noch vorzunehmenden

Beweiserhebungen (Auswertung des noch ausstehenden IRM-Gutachtens,

Entsiegelungsverfahren sowie allfällige damit zusammenhängende weitere

Ermittlungen, Beweisantragsfrist, Erstellung der Anklageschrift) durchaus angemessen.

Aus der Aktennotiz des vom Verteidiger erwähnten Telefonats vom 10. November

2022.

ergibt sich in keiner Art und Weise, dass die Ermittlungen bereits

abgeschlossen seien. Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich

der Beschwerdeführer seit dem 28. September 2022 und damit bis zum Ablauf

der angefochtenen Haftverlängerung 14 Wochen in Untersuchungshaft befindet. Im

Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung und

Angriffs hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche das Mass der ausgestandenen

Haft deutlich übersteigen dürfte. Die Möglichkeit einer bedingten Sanktion

spielt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2022.52 vom 22.

November 2022 E. 5.3). Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft

erweist sich damit als klar verhältnismässig.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die

Regelung der Kostenfolgen erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen.

5.3

Die

beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt

und der Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt. Da der Verteidiger keine

Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen und für den doppelten

Schriftenwechsel auf sechs Stunden (inklusive Auslagen), zuzüglich

Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von

Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich

7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).