HB.2022.60
Verlängerung der Untersuchungshaft
14. Dezember 2022Deutsch10 min
versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.60
ENTSCHEID
vom 14.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. November 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den seit dem 28. September 2022
inhaftierten A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Angriff,
versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 18. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 23. November
2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sechs
Wochen bis zum 6. Januar 2023.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 4.
Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche
Haftentlassung beantragt. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 beantragte
die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 9. Dezember
2022.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Das Vorliegen
des vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen dringenden Tatverdachts bezüglich
der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte wird von ihm zwar weiterhin
in Abrede gestellt, von der Verteidigung jedoch zu Recht nicht bestritten. Der
aufgrund der Aussagen des Geschädigten und der Eltern des Beschwerdeführers
bereits bestehende Tatverdacht ist durch die an der Tatwaffe sichergestellte
DNA-Spur des Beschwerdeführers sowie die rückwirkende Teilneh-meridentifikation
zusätzlich erhärtet worden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
der Vorinstanz, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November
2022.
sowie die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.45 vom 20.
Oktober 2022 E. 3 verwiesen werden.
4.
4.1
4.1.1
Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Es liege im
Wesentlichen eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, weil der vom
Geschädigten auf einem Foto bezeichnete unbekannte Mittäter noch nicht habe
eruiert werden können. Der Beschwerdeführer habe angesichts des schweren
Tatvorwurfs ein gewichtiges Interesse an für ihn möglichst günstigen Aussagen
des Geschädigten und des noch unbekannten Mittäters. Des Weiteren hat die
Vorinstanz auf die in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.
November 2022 gemachten Erwägungen verwiesen.
4.1.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es liege eindeutig keine Kollusionsgefahr mehr
vor. Sowohl der Geschädigte als auch der Beschwerdeführer und der mutmassliche
Mittäter B____ seien mehrfach einvernommen worden. Das Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft sei grösstenteils abgeschlossen. Allfällige noch ausstehende
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zielten nicht darauf ab, einen vom
Geschädigten erstmals an seiner dritten Einvernahme erwähnten angeblichen weiteren
Mittäter zu identifizieren, zumal dafür überhaupt kein Ermittlungsansatz
bestehe. Vielmehr beabsichtige die Staatsanwaltschaft offenbar, den
Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung in Haft zu behalten, obwohl keine
Kollusionsgefahr mehr bestehe; der unbekannte Dritte diene dabei als Vorwand. Hingegen
sei B____, den die Staatsanwaltschaft weiterhin als Mittäter sehe, bereits
entlassen worden, obwohl ein grosses Risiko bestehe, dass dieser sich mit dem
unbekannten Dritten absprechen bzw. diesen warnen könnte. Schliesslich handle
es sich auch nicht um eine Aussage gegen Aussage-Konstellation, lägen doch der
DNA-Hit an der Metallstange sowie die rückwirkende Teilnehmeridentifikation als
objektive Beweismittel vor.
4.1.3
Zur
Kollusionsgefahr macht die Staatsanwaltschaft geltend, solange der dritte
unbekannte Täter nicht identifiziert sei, bestehe zwischen diesem und dem
Beschwerdeführer weiterhin Kollusionsgefahr. Zwecks Ermittlung des unbekannten
Mittäters sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein weiteres Mal zur
Entsiegelung sichergestellt worden. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer
replicando ein, es gehe nicht an, dass sich die Staatsanwaltschaft über den
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022 betreffend
verweigerte Entsiegelung hinwegsetze, indem sie erneut die Entsiegelung
beantrage.
4.1.4
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Der
Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf nach wie vor. Zwar liegen inzwischen
objektive Beweise vor (DNA-Hit auf der Tatwaffe und rückwirkende
Teilnehmeridentifikation), welche die Teilnahme des Beschwerdeführers
nachweisen. Weiterhin ungeklärt sind jedoch der Hintergrund der
Auseinandersetzung und die Zuordnung der einzelnen Tathandlungen. In Bezug auf
den Tatablauf im Einzelnen, die konkreten Tatumstände und die Vorgehensweise
des Beschwerdeführers können nur die direkt an den Geschehnissen Beteiligten –
wie der Geschädigte oder allenfalls der noch unbekannte Mittäter – Aussagen
machen. Daraus folgt, dass die Aussagen des Geschädigten betreffend diese
Punkte weiterhin zentral sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen
einer gewissen Aussage gegen Aussage-Konstellation ausgegangen ist. Entsprechend
gross dürfte das Interesse des Beschwerdeführers an einer Einflussnahme auf das
Aussageverhalten des Geschädigten auch weiterhin sein.
Die Ermittlungen
der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zusammen
mit B____ zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten hat.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. November 2022 hat der Geschädigte B____ nicht
als Beteiligten identifiziert, jedoch eine weitere Person als mutmasslichen
dritten Täter auf einem Foto bezeichnet. Wie diese Aussagen des Geschädigten zu
würdigen sein werden und ob aufgrund des Beweisergebnisses letztendlich von
zwei oder drei Tätern auszugehen sein wird, obliegt dem urteilenden Sachgericht.
Fest steht, dass der Geschädigte von Anfang an angegeben hat, der
Beschwerdeführer habe nicht allein gehandelt. Die Vorinstanz geht somit
zutreffend davon aus, dass es nach wie vor einen unbekannten Mittäter gibt, mit
dem der Beschwerdeführer ebenfalls kolludieren könnte.
Die
Staatsanwaltschaft hat zur Identifikation des noch unbekannten Mittäters ein
weiteres Mal die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers beantragt,
was vom Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich beanstandet wird. Gemäss der
herrschenden Lehre sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers eine erneute Sicherstellung bzw. Entsiegelung
von Aufzeichnungen oder Gegenständen nicht von vornherein ausgeschlossen.
Massgeblich für die Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung bzw. Entsiegelung
ist eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch
nur ihrer Einschätzung durch die Strafbehörde seit der letzten Sicherstellung
(vgl. Thormann/Brechbühl, in:
Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 248 N 68 m.H.a.
Art. 248 N 21; Keller, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 248 N 37 mit
Hinweis auf Urteil BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4). Dies dürfte
vorliegend zu bejahen sein, womit sich durchaus ein Ansatz für weitere
Ermittlungen ergibt. Indessen ist dies für die Annahme der Kollusionsgefahr im vorliegenden
Fall nicht ausschlaggebend; die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde denn von
der Vorinstanz auch nicht allein mit der geplanten erneuten Entsiegelung des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers begründet.
4.1.5
Zusammenfassend
besteht insbesondere mit Blick auf den noch ungeklärten Tatbeitrag des
Beschwerdeführers sowie die konkreten Tatumstände nach wie vor Kollusionsgefahr
sowohl in Bezug auf den Geschädigten als auch mit dem noch unbekannten
Mittäter.
4.2
4.2.1
Schliesslich
wird mit der Beschwerde die Verhältnismässigkeit der verfügten
Untersuchungshaft bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der nicht
einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer bedingten Strafe
sanktioniert werde. Vor diesem Hintergrund sei die Untersuchungshaft von
mittlerweile zweieinhalb Monaten unverhältnismässig. Dem Verteidiger sei am 10.
November 2022 von KK [...] telefonisch mitgeteilt worden, es stünden keine
weiteren Beweiserhebungen an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwaltschaft
weitere sechs Wochen Zeit gegeben werden sollte, um Beweiserhebungen
durchzuführen, welche wesentlich weniger Zeit in Anspruch nähmen und auf die im
Übrigen der Beschwerdeführer keinerlei Einflussmöglichkeit habe.
4.2.2
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, es treffe nicht zu, dass seit dem 9. November
2022.
keine Beweiserhebungen mehr getätigt worden seien und der Abschluss der
Ermittlungen unmittelbar bevorstehe. Die Ausfertigung der Anklageschrift nehme zudem
weit mehr Zeit in Anspruch als vom Beschwerdeführer angenommen. Hinzu komme,
dass den Parteien vorgängig noch eine Beweisantragsfrist einzuräumen sei. Dem
Beschwerdeführer werde unter anderem versuchte schwere Körperverletzung
vorgeworfen, für diesen Tatbestand sehe der Strafrahmen bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe vor. Die bisher ausgestandene und nun verlängerte
Untersuchungshaft sei insbesondere unter Berücksichtigung der Tatumstände sowie
der noch zu tätigenden Ermittlungsarbeiten längstens verhältnismässig.
4.2.3
Die
Vorinstanz hat die Untersuchungshaft statt der von der Staatsanwaltschaft
beantragten acht Wochen um lediglich sechs Wochen verlängert. Dies erscheint
mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft noch vorzunehmenden
Beweiserhebungen (Auswertung des noch ausstehenden IRM-Gutachtens,
Entsiegelungsverfahren sowie allfällige damit zusammenhängende weitere
Ermittlungen, Beweisantragsfrist, Erstellung der Anklageschrift) durchaus angemessen.
Aus der Aktennotiz des vom Verteidiger erwähnten Telefonats vom 10. November
2022.
ergibt sich in keiner Art und Weise, dass die Ermittlungen bereits
abgeschlossen seien. Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer seit dem 28. September 2022 und damit bis zum Ablauf
der angefochtenen Haftverlängerung 14 Wochen in Untersuchungshaft befindet. Im
Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
Angriffs hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche das Mass der ausgestandenen
Haft deutlich übersteigen dürfte. Die Möglichkeit einer bedingten Sanktion
spielt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2022.52 vom 22.
November 2022 E. 5.3). Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft
erweist sich damit als klar verhältnismässig.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die
Regelung der Kostenfolgen erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen, festzusetzen.
5.3
Die
beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt
und der Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt. Da der Verteidiger keine
Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen und für den doppelten
Schriftenwechsel auf sechs Stunden (inklusive Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von
Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich
7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).