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Entscheid

HB.2022.61

Anordnung von Untersuchungshaft

22. Dezember 2022Deutsch8 min

vom 25. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.61

ENTSCHEID

vom 27.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. November 2022

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 25. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____

Untersuchungshaft von vorläufig 10 Wochen. Es wurde ein hinreichender

Tatverdacht darauf angenommen, dass der Beschuldigte am 24. September 2022 bei einem tätlichen Angriff versuchte

habe, [...] zu töten. Als Haftgrund wurde Kollusionsgefahr angenommen, und die

Dauer der verfügten Untersuchungshaft wurde als verhältnismässig erachtet.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 25. November 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich auf

freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2022

aufzuheben und Untersuchungshaft für vier Wochen zu verfügen, unter

o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme

vom 15. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 22. Dezember 2022 hat der

Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Die

Verfahrensakten wurden in digitaler Form beigezogen (nachfolgend: pdf-Akten). Die

für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkt ergeben sich aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er

macht geltend, die Vorinstanz stütze sich darauf, dass der Beschwerdeführer am

Tatabend versucht habe, B____, welche kurz davor in eine Auseinandersetzung mit

dem Geschädigten involviert gewesen sei, telefonisch zu erreichen. Es sei indes

bekannt, dass die Angerufene die Mutter eines Freundes des Beschwerdeführers sei,

und der Versuch, diese telefonisch zu erreichen, stelle eine übliche Alltagshandlung

dar. Dieser Anruf genüge nicht, um mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit von

einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Angriff gegen den Geschädigten

auszugehen. Anlässlich der Einvernahme vom 25. September 2022 habe der Geschädigte

zu Protokoll gegeben, dass es sich beim ersten Angreifer um eine Person mit lockigem

Haar und etwas dunklerem Hautteint gehandelt habe. Auf Frage nach der Herkunft

habe er auf dominikanisch, vielleicht asiatisch getippt. Weiter habe er

angegeben, die Person habe wie ein Latino ausgesehen, und das Haar sei gefärbt gewesen.

Diese Beschreibung entspreche ‒ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ‒

nicht dem Beschwerdeführer. Dieser habe einen sehr weissen Teint, sei weder

Latino noch Asiate und sehe auch nicht so aus. Entsprechend lasse sich auch

daraus kein dringender Tatverdacht begründen. Vielmehr entlaste das

beschriebene Signalement den Beschwerdeführer.

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, das Telefonat zwischen

B____ und dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat sei durchaus bedeutsam,

da davon auszugehen sei, dass der Übergriff als Racheaktion für eine

vorangegangene Streitigkeit zwischen B____ und dem Opfer zu verstehen sei.

Hinzu komme, dass das Opfer den Beschwerdeführer inzwischen anlässlich einer

Fotowahlkonfrontation als sehr ähnlich erkannt habe. Zudem es sei eine DNA-Spur

des Beschuldigten an einem Fahrzeug gefunden worden, welches sich am Tatort

befunden habe.

2.2.3

In

seiner Replik hat der Beschwerdeführer wiederholt, dass das Signalement der

Täterschaft nicht auf den Beschuldigten passe. Die Einvernahme von B____ am 30.

November 2022 sei ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgt und könne daher

nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft

beziehe sich zudem auf ein privat erstelltes Video, dessen Verwertbarkeit

jedoch erst vom Sachgericht zu prüfen sei. Auf den DNA-Fund wird in der Replik

nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, selbst beim

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sei die Untersuchungshaft nicht mehr

verhältnismässig, denn die Staatsanwaltschaft hätte die Kollusionsgefahr in den

vergangenen vier Wochen bereits durch parteiöffentliche Einvernahmen beseitigen

können. Es könne nicht argumentiert werden, dass es weitere, noch nicht

ermittelte Mittäter geben könnte, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich

keinerlei Anhaltspunkte nenne. Die Auswertung von Datenträgern könne auch

stattfinden, wenn sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde.

2.2.4

Gemäss

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 konnte am Tatort ab

einem dort abgestellten Fahrzeug eine Fettantragung festgestellt und von dieser

DNA gesichert werden, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte

(Aktennotiz: pdf-Akten Teil 2, S. 63/190; kriminaltechnischer

Untersuchungsbericht: pdf-Akten Teil 2, S. 64/190 ff.). Der Beschwerdeführer

hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und dies auch

auf Vorhalt seiner Anwesenheit am Tatort (Einvernahme vom 14.12.22 [Beilage zu

den pdf-Verfahrensakten]). Mit diesem Aussageverhalten geht einher, dass derzeit

keine alternative Erklärung für die DNA-Spur des Beschwerdeführers am Tatort

vorliegt, welche die These der Staatsanwaltschaft entkräften könnte. Zusammen

mit dem Ergebnis der Foto-Wahlkonfrontation, bei welcher das Opfer das Foto des

Beschwerdeführers als einziges der vorgelegten Bilder als dem Täter sehr

ähnlich bezeichnet hat (Einvernahme [...] im Beisein der Verteidigung vom

12.12.22, a.a.O.), reicht dies zur Annahme eines dringenden Tatverdachts zweifellos

aus. Das für sich alleine womöglich wenig aussagekräftige Telefonat mit B____

stellt im Zusammenspiel mit den vorgenannten Erkenntnissen ein zusätzliches

belastendes Indiz dar.

2.3

Die

Vorinstanz hat Kollusionsgefahr angenommen und diese damit begründet, dass der

Beschuldigte bisher keine Angaben zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gemacht

habe. Was die konkrete Rolle der Beteiligten gewesen sei, sei aktuell noch unklar

und Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aufgrund der kollegialen Beziehung zwischen

den mutmasslichen Mittätern sei bei einer Entlassung des Beschuldigten davon

auszugehen, dass er Kontakt zu ihnen aufnehmen und sich mit ihnen absprechen

würde. Zudem sei zu befürchten, dass der Beschuldigte versuchen würde, auf

weitere noch zu befragende Personen Einfluss zu nehmen. Ausserdem bestehe die

Gefahr, dass der Beschuldigte versuchen würde, den Geschädigten zu entlastenden

Aussagen zu bewegen.

Wenngleich sich

der inkriminierte Vorfall bereits am 24. September 2022 ereignet hat und der

Beschuldigte vor seiner Festnahme vom 23. November 2022 somit zwei Monate Zeit

hatte, sich mit Mittätern zu verständigen, besteht ein erhöhtes Interesse an

Absprachen, nachdem er in den Fokus der Strafverfolgung geraten ist. Die Gefahr

der Beeinflussung allfälliger Zeugen ist ebenfalls gegeben, und die

Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen.

2.4

Es

stehen keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Kontaktnahme zu anderen

Verfahrensbeteiligten zuverlässig verhindern könnten. Die von der Verteidigung

eventualiter beantragten vier Wochen Untersuchungshaft sind zu knapp bemessen,

um die ausstehenden Ermittlungen und Beweiserhebungen durchzuführen, zumal sich

daraus weiterer Abklärungsbedarf ergeben kann.

Im Falle eines

Schuldspruchs wegen versuchter Tötung ist eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu

erwarten. Die angeordnete Untersuchungshaft von 10 Wochen erweist sich vor

diesem Hintergrund ohne weiteres als verhältnismässig.

3.

3.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3.2

Die

Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

3.3

Die

amtliche Verteidigerin ist gemäss der eingereichten Honorarnote zu

entschädigen. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt ist im Sachentscheid zu

befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

bleibt dem Sachgericht vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar

von CHF 1’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 20.70 und 7,7 % MWST von

CHF 90.15, insgesamt also CHF 1’260.85, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachgericht vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).