HB.2022.61
Anordnung von Untersuchungshaft
22. Dezember 2022Deutsch8 min
vom 25. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.61
ENTSCHEID
vom 27.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. November 2022
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 25. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____
Untersuchungshaft von vorläufig 10 Wochen. Es wurde ein hinreichender
Tatverdacht darauf angenommen, dass der Beschuldigte am 24. September 2022 bei einem tätlichen Angriff versuchte
habe, [...] zu töten. Als Haftgrund wurde Kollusionsgefahr angenommen, und die
Dauer der verfügten Untersuchungshaft wurde als verhältnismässig erachtet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 25. November 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich auf
freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2022
aufzuheben und Untersuchungshaft für vier Wochen zu verfügen, unter
o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme
vom 15. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 22. Dezember 2022 hat der
Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die
Verfahrensakten wurden in digitaler Form beigezogen (nachfolgend: pdf-Akten). Die
für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkt ergeben sich aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er
macht geltend, die Vorinstanz stütze sich darauf, dass der Beschwerdeführer am
Tatabend versucht habe, B____, welche kurz davor in eine Auseinandersetzung mit
dem Geschädigten involviert gewesen sei, telefonisch zu erreichen. Es sei indes
bekannt, dass die Angerufene die Mutter eines Freundes des Beschwerdeführers sei,
und der Versuch, diese telefonisch zu erreichen, stelle eine übliche Alltagshandlung
dar. Dieser Anruf genüge nicht, um mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit von
einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Angriff gegen den Geschädigten
auszugehen. Anlässlich der Einvernahme vom 25. September 2022 habe der Geschädigte
zu Protokoll gegeben, dass es sich beim ersten Angreifer um eine Person mit lockigem
Haar und etwas dunklerem Hautteint gehandelt habe. Auf Frage nach der Herkunft
habe er auf dominikanisch, vielleicht asiatisch getippt. Weiter habe er
angegeben, die Person habe wie ein Latino ausgesehen, und das Haar sei gefärbt gewesen.
Diese Beschreibung entspreche ‒ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ‒
nicht dem Beschwerdeführer. Dieser habe einen sehr weissen Teint, sei weder
Latino noch Asiate und sehe auch nicht so aus. Entsprechend lasse sich auch
daraus kein dringender Tatverdacht begründen. Vielmehr entlaste das
beschriebene Signalement den Beschwerdeführer.
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, das Telefonat zwischen
B____ und dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat sei durchaus bedeutsam,
da davon auszugehen sei, dass der Übergriff als Racheaktion für eine
vorangegangene Streitigkeit zwischen B____ und dem Opfer zu verstehen sei.
Hinzu komme, dass das Opfer den Beschwerdeführer inzwischen anlässlich einer
Fotowahlkonfrontation als sehr ähnlich erkannt habe. Zudem es sei eine DNA-Spur
des Beschuldigten an einem Fahrzeug gefunden worden, welches sich am Tatort
befunden habe.
2.2.3
In
seiner Replik hat der Beschwerdeführer wiederholt, dass das Signalement der
Täterschaft nicht auf den Beschuldigten passe. Die Einvernahme von B____ am 30.
November 2022 sei ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgt und könne daher
nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft
beziehe sich zudem auf ein privat erstelltes Video, dessen Verwertbarkeit
jedoch erst vom Sachgericht zu prüfen sei. Auf den DNA-Fund wird in der Replik
nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, selbst beim
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sei die Untersuchungshaft nicht mehr
verhältnismässig, denn die Staatsanwaltschaft hätte die Kollusionsgefahr in den
vergangenen vier Wochen bereits durch parteiöffentliche Einvernahmen beseitigen
können. Es könne nicht argumentiert werden, dass es weitere, noch nicht
ermittelte Mittäter geben könnte, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich
keinerlei Anhaltspunkte nenne. Die Auswertung von Datenträgern könne auch
stattfinden, wenn sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde.
2.2.4
Gemäss
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 konnte am Tatort ab
einem dort abgestellten Fahrzeug eine Fettantragung festgestellt und von dieser
DNA gesichert werden, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte
(Aktennotiz: pdf-Akten Teil 2, S. 63/190; kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht: pdf-Akten Teil 2, S. 64/190 ff.). Der Beschwerdeführer
hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und dies auch
auf Vorhalt seiner Anwesenheit am Tatort (Einvernahme vom 14.12.22 [Beilage zu
den pdf-Verfahrensakten]). Mit diesem Aussageverhalten geht einher, dass derzeit
keine alternative Erklärung für die DNA-Spur des Beschwerdeführers am Tatort
vorliegt, welche die These der Staatsanwaltschaft entkräften könnte. Zusammen
mit dem Ergebnis der Foto-Wahlkonfrontation, bei welcher das Opfer das Foto des
Beschwerdeführers als einziges der vorgelegten Bilder als dem Täter sehr
ähnlich bezeichnet hat (Einvernahme [...] im Beisein der Verteidigung vom
12.12.22, a.a.O.), reicht dies zur Annahme eines dringenden Tatverdachts zweifellos
aus. Das für sich alleine womöglich wenig aussagekräftige Telefonat mit B____
stellt im Zusammenspiel mit den vorgenannten Erkenntnissen ein zusätzliches
belastendes Indiz dar.
2.3
Die
Vorinstanz hat Kollusionsgefahr angenommen und diese damit begründet, dass der
Beschuldigte bisher keine Angaben zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gemacht
habe. Was die konkrete Rolle der Beteiligten gewesen sei, sei aktuell noch unklar
und Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aufgrund der kollegialen Beziehung zwischen
den mutmasslichen Mittätern sei bei einer Entlassung des Beschuldigten davon
auszugehen, dass er Kontakt zu ihnen aufnehmen und sich mit ihnen absprechen
würde. Zudem sei zu befürchten, dass der Beschuldigte versuchen würde, auf
weitere noch zu befragende Personen Einfluss zu nehmen. Ausserdem bestehe die
Gefahr, dass der Beschuldigte versuchen würde, den Geschädigten zu entlastenden
Aussagen zu bewegen.
Wenngleich sich
der inkriminierte Vorfall bereits am 24. September 2022 ereignet hat und der
Beschuldigte vor seiner Festnahme vom 23. November 2022 somit zwei Monate Zeit
hatte, sich mit Mittätern zu verständigen, besteht ein erhöhtes Interesse an
Absprachen, nachdem er in den Fokus der Strafverfolgung geraten ist. Die Gefahr
der Beeinflussung allfälliger Zeugen ist ebenfalls gegeben, und die
Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen.
2.4
Es
stehen keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Kontaktnahme zu anderen
Verfahrensbeteiligten zuverlässig verhindern könnten. Die von der Verteidigung
eventualiter beantragten vier Wochen Untersuchungshaft sind zu knapp bemessen,
um die ausstehenden Ermittlungen und Beweiserhebungen durchzuführen, zumal sich
daraus weiterer Abklärungsbedarf ergeben kann.
Im Falle eines
Schuldspruchs wegen versuchter Tötung ist eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu
erwarten. Die angeordnete Untersuchungshaft von 10 Wochen erweist sich vor
diesem Hintergrund ohne weiteres als verhältnismässig.
3.
3.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.2
Die
Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist
zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
3.3
Die
amtliche Verteidigerin ist gemäss der eingereichten Honorarnote zu
entschädigen. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt ist im Sachentscheid zu
befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
bleibt dem Sachgericht vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar
von CHF 1’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 20.70 und 7,7 % MWST von
CHF 90.15, insgesamt also CHF 1’260.85, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachgericht vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).