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Entscheid

HB.2022.62

Verlängerung der Untersuchungshaft

23. Dezember 2022Deutsch20 min

Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie Landfriedensbruch.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.62

ENTSCHEID

vom 23.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Dezember 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie Landfriedensbruch.

Er wird verdächtigt am 8. Mai 2022 das auf dem Basler Marktplatz stattfindende

und vom [...] organisierte «internationale Kinderfest» zu Ehren des türkischen «Tag[s]

der nationalen Souveränität» mit 10 bis 20 weiteren Personen gestört und

Teilnehmende angegriffen zu haben. Nachdem A____ am 17. Oktober 2022

festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

20. Oktober 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h.

bis zum 1. Dezember 2022, an. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft

vom 23. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Dezember

2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs

Wochen, d.h. bis zum 12. Januar 2023.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 Beschwerde erheben lassen.

Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung. Dies unter

o/e-Kostenfolge, wobei ihm – eventualiter – die notwendige amtliche

Verteidigung mit [...], Advokatin, für das Haftbeschwerdeverfahren zu

bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten

sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 replicando

vernehmen lassen.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Sie bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe es gänzlich

unterlassen, diverse Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, nämlich dass

eine Verlängerung der Haft dem Entscheid des Appellationsgerichts vom

14.

November 2022 (HB.2022.51) entgegenstehe, dass das

Beschleunigungsverbot hinsichtlich des damals noch hängigen Siegelungsverfahrens

verletzt worden sei und dass Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) der Anordnung einer

Landesverweisung entgegenstehe, weshalb der damit einhergehende Fluchtanreiz

wegfallen würde. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei die

angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör,

welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.

Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person

sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache

weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht

verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren

explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen

schriftlichen Begründung zu versehen ist. Wie die Verteidigung dies in ihrer

Beschwerdeschrift (act. 2, Rz. 13) selber ausführt, ist es dagegen nicht erforderlich,

dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie

(gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO)

und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E.

5.2

S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).

2.3

Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die von

der Verteidigung angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch keine

Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass der

angefochtene Entscheid umfangreich, einlässlich und klar begründet ist, sodass

daraus ohne weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die

Untersuchungshaft für die weitere Dauer von sechs Wochen verlängert wurde. Die

Vorinstanz legt dar, worauf sich der – von der Verteidigung nicht in Frage

gestellte – dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die angenommene Flucht-

und Kollusionsgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft

auch verhältnismässig ist. Somit musste das Zwangsmassnahmengericht auch nicht

zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Eine Verletzung der

Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht

ersichtlich.

2.4

Selbst

aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre –

wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das

Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition

verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende –

Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise

als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,

sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie

die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

– die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.;

BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).

3.

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und

zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

4.

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch,

die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der

Kollisionsgefahr zu Unrecht bejaht.

4.1

4.1.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

22.

N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2

Weiterhin

gilt, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs im Sinne des bis

anhin ermittelten Sachverhaltes eine einschneidende und – je nach

Beweisergebnis möglicherweise auch unbedingte – Freiheitsstrafe droht, was für

sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Dies gilt umso mehr, als

dem Beschwerdeführer seine Flucht aus der Türkei erst nach einer vierjährigen

Inhaftierung gelang, in welcher er eigenen Angaben nach «ständig bestraft»

worden sei bzw. psychische und physische Folter erlebt habe, aufgrund derer er

noch immer psychisch belastet sei. Deshalb würde er auch seine aktuelle

Inhaftierung nicht gut ertragen können («Es geht mir nicht gut im Gefängnis

aufgrund dessen, dass ich in der Türkei vier Jahre im Gefängnis gewesen bin»,

Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 2;

Einvernahme vom 17. Oktober 2022, S. 4). Angesichts seiner belasteten

Vorgeschichte ist erst recht zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem

hierzulande nun erneut drohenden Freiheitsentzug durch Flucht entziehen würde,

kann er doch zum aktuellen Zeitpunkt eine unbedingte Freiheitsstrafe jedenfalls

nicht mit Sicherheit ausschliessen (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom

14.

November 2022 [HB.2022.51], E. 4.1.2). Dem vermag die Verteidigung in

ihrer Beschwerde denn auch nichts entgegenzuhalten.

Kommt hinzu,

dass eine der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten eine Katalogtat im

Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt, weshalb ihm als türkischer

Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz, ohnehin

eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus

der Schweiz droht. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass Art. 32 der Genfer

Flüchtlingskonvention vorliegend nicht nur dem Vollzug, sondern bereits der

Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehe, sieht aber zugleich ein, dass

eine solche «aus Gründen der Staatssicherheit und öffentlichen Ordnung» dennoch

«zulässig» sein kann (Beschwerde, act. 2 Rz. 16 und 18). Ob aber eine

Landesverweisung trotz der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuordnen

ist, wird im Falle eines Schuldspruchs vom befassten Sachgericht zu beurteilen

sein und ist – insoweit das berechtigte Vorbringen der Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (act. 4 S. 2) – zum

jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht entscheidend. Tatsache ist nämlich, dass dem

Beschwerdeführer aktuell – wenngleich nur unter restriktiven Voraussetzungen –

eine obligatorische Landesverweisung droht, und eine solche jedenfalls

nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden kann, was vorliegend einen weiteren

Fluchtanreiz darstellt.

Mit der

Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem

in Basel-Stadt wohnt und arbeitet. Er hat im hiesigen Kanton (noch) kein Aufenthaltsrecht

und ist entsprechend auch (noch) nicht ordentlich gemeldet, weshalb ein Wechsel

seines Aufenthalts für ihn leicht möglich wäre.

Anlässlich

seiner polizeilichen Anhaltung vom 17. August 2022 behauptete der

Beschwerdeführer denn auch, an der [...] zu wohnen, obgleich er zu diesem

Zeitpunkt mutmasslich bereits bei Herrn B____ an der [...] wohnhaft war. Zwar

gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2022 an,

erst seit eineinhalb Monaten, daher erst seit September 2022 an der [...] zu

wohnen, doch soll B____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 demgegenüber

ausgesagt haben, der Beschwerdeführer wohne bereits zwei bis drei Monate bei

ihm. Die Verteidigung wendet diesbezüglich zwar mit Recht ein, dass diese Aussage

von B____ in den Akten – soweit ersichtlich – an keiner Stelle protokolliert worden

sei und es sich dabei auch um eine Antwort auf eine Suggestivfrage handeln könne.

Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aber tatsächlich falsche

Angaben in Bezug auf seine Wohnsituation machte und er sich damit auch effektiv

den Behörden entziehen wollte, ist seitens seines (damaligen) Verteidigers

eingestanden worden. Dieser bezog sich vor Zwangsmassnahmengericht explizit auf

die – damit nachweislich – «falschen Angaben [des Beschwerdeführers]

gegenüber den Behörden» (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom

20.

Oktober 2022, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]). Zudem versuchte er diese

Falschangaben mit der Vermutung des Beschwerdeführers zu erklären, «dass er

aufgrund der Geschehnisse am 8. Mai gesucht werden könnte»

(Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S.

4), womit selbst die Verteidigung das – damals erst vermutete und ihm nunmehr

bekannte – Strafverfahren als Grund für ein Untertauchen des Beschwerdeführers

betrachtet hatte. Ins Bild passt damit auch die Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernt hatte, ohne dass dies für

sich alleine bereits eine Fluchtgefahr begründen würde.

Vor diesem

Hintergrund erscheint denn auch irrelevant, ob und inwiefern der

Beschwerdeführer seinen (neuen) Wohnort nach aussen kenntlich gemacht hatte. Gemäss

Bericht über die Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 sei beim Hauseingang

immerhin der Briefkasten mit der Firma [...] / B____ und A____, die Wohnung

selber aber nicht angeschrieben gewesen. Auf den in den Akten befindlichen

Aufnahmen der Wohnungstüre ist denn auch erkennbar, dass die dort seitlich

angebrachte Klingel nicht angeschrieben war. Ebenso zur Nebensache verkommt,

dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegebene Mobiltelefonnummer

nicht auf dessen Namen, sondern auf eine nichtexistierende Person registriert

war, obgleich es zu bezweifeln ist, dass es dem Beschwerdeführer, der zwar

«noch nicht lange» aber immerhin seit September 2021 in der Schweiz lebt, nicht

möglich gewesen sein sollte, eine unter eigenem Namen registrierte Handynummer

– etwa zu Prepaid-Konditionen – bei einem zugelassenen Anbieter zu erwerben (so

das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, Rz. 21).

Aufgrund des

unbestrittenen Tatverdachts und der momentanen Ausgangslage (scheinbar

geplanter Angriff auf dem Marktplatz anlässlich eines Fests zu Ehren des

türkischen «Tag der nationalen Souveränität»; Nähe zu einer politisch

motivierten kurdischen Gruppierung; entsprechende Fundobjekte im Rahmen der

Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 und Eingeständnisse des Beschwerdeführers

anlässlich seiner gleichtägigen Einvernahme, etwa dass er «eine Sympathie für

die PKK und für [...]» empfinde [S. 28] und er anlässlich der ihm vorgeworfenen

Tat Parolen wie «Es lebe [...] der Anführer der Kurden», «Nieder mit dem

Faschismus» und «Mörder Erdogan» gerufen habe [S. 8]), drängt sich noch immer

die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich innerhalb einer

vernetzten kurdischen Gruppierung abtauchen könnte. Damit droht nach wie vor –

und bis weitere Erkenntnisse hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu bzw. seiner

Stellung innerhalb dieser Gruppierung vorliegen – sowohl ein Untertauchen im

Inland wie auch eine Flucht in ein beliebig anderes mitteleuropäisches Land,

wie die Vorinstanz zurecht bemerkt, insbesondere nach Deutschland.

4.1.3

Zusammengefasst

– und anknüpfend an die weiterhin gültigen Erwägungen des Appellationsgerichts

im Entscheid vom 14. November 2022 (HB.2022.51) – ist mit grosser

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle

einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem

weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde, weswegen der Haftgrund der

Fluchtgefahr zu bejahen ist.

4.2

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,

weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden könnte. Mit den

überzeugenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der

Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen: Dem Beschwerdeführer ist nun die

Beweislage, die auch nicht vorgängig durch Medienberichte erhältlich war, bekannt.

Er hingegen bestreitet nach wie vor eine organisierte und geplante Aktion und

schweigt über die Hintergründe und Absichten. Das vorhandene und den

Beschwerdeführer belastende Videomaterial sagt nichts über die Hintergründe der

Tat und eine allfällige Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung aus, weshalb

weiterhin abzuklären ist, ob sich hierzu weitere Erkenntnisse ergeben. Dies

würde selbst dann gelten, wenn – wie dies die Verteidigung in ihrer Replik

annimmt (act. 6, S. 1), aus den Akten jedoch nicht hervorgeht – das

sichergestellte und nunmehr entsiegelte Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits

ausgewertet worden wäre und sich daraus keine neuen Hinweise ergeben hätten. Wie

bereits nämlich im Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November

2022.

(HB.2022.51) erwogen, sind insbesondere hinsichtlich der von den

Geschädigten erhobenen Vorwürfe Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Da

aufgrund des zuvor ergangenen Entscheides des Appellationsgerichts vom 20.

Oktober 2022 (BES.2022.117) alle Verfahren gegen die 14 Beschuldigten

gemeinsam zu führen und die Einvernahmen folglich mit sämtlichen

Teilnahmeberechtigten abzuhalten sind, was auf Seiten der

Strafverfolgungsbehörden mit einem unbestrittenermassen hohen Koordinationsaufwand

einhergeht, soll eine entsprechende Konfrontationseinvernahme nunmehr auf den

10.

Januar 2023 terminiert worden sein (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

vom 15. Dezember 2022, act. 4, S. 2). Bis dahin ist eine

Beeinflussungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr – und

unter Vorbehalt der im Folgenden noch zu prüfenden Verhältnismässigkeit – zu

verhindern. Ob und warum schliesslich andere an der fraglichen

Auseinandersetzung Involvierte bereits frei gelassen wurden (so das erneute

Vorbringen in der Replik, act. 6, S. 2), muss vorliegend nicht beurteilt werden

und hat deshalb auf die Beurteilung der Haftgründe in Bezug auf den

Beschwerdeführer keinen Einfluss. Abgesehen davon, dass deren Aussageverhalten

der vorliegend befassten Beschwerdeinstanz nicht bekannt ist, stellt das

Vorbringen, wonach hinsichtlich sämtlicher übriger Mitbeschuldigten mangels

Kollusionsgefahr auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet worden sei

(Replik, act. 6, S. 2), eine gänzlich unbelegte Annahme der Verteidigung dar,

kann auf eine solche doch auch etwa aus Gründen der Verhältnismässigkeit im

Einzelfall abgesehen worden sein.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht, welche vom Beschwerdeführer bestritten wird.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bejahe die Verhältnismässigkeit einzig

mit dem Verweis auf die im Falle einer Verurteilung drohende Sanktion, doch

habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, – neben der inzwischen

(behauptetermassen) erfolgten Auswertung des Mobiltelefons – weitere

Nachforschungen zu betreiben, um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer Teil

einer vernetzten politischen Gruppierung sei. Dabei habe das

Appellationsgericht in E. 5.4 seines Entscheids vom 14. November 2022

(HB.2022.51) ausdrücklich festgehalten, dass eine darüberhinausgehende

Haftverlängerung nur dann in Frage kommen dürfe, wenn die bis dahin gewonnenen

Erkenntnisse die Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer

vernetzten kurdischen Gruppierung tatsächlich erhärten könnten, gründeten doch

die angenommenen Haftgründe im Wesentlichen auf dieser Vermutung. Er macht

weiter geltend, einer allfälligen Fluchtgefahr könnte mit einer Schriftensperre

verbunden mit einer Meldepflicht begegnet werden.

5.3

Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich

geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend

Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr,

erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011

vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017

vom 24. August 2017 E. 3.1). Angesichts der offenen Grenzen im Dreiländereck

und der noch immer ungeregelten Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers (das

Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton

Basel-Stadt ist angesichts der laufenden Strafuntersuchung bekanntlich

sistiert, vgl. Sistierungsverfügung des Migrationsamts vom 17. Oktober 2022,

Beschwerdebeilage 8, act. 3) vermögen die von der Verteidigung vorgeschlagenen

Ersatzmassnahmen – selbst in deren Kombination – eine Flucht oder Abtauchen des

Beschwerdeführers nicht zu verhindern. Im Übrigen sind auch für die bestehende

Kollusionsgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Es sind somit keine milderen

Massnahmen als die Haftanordnung ersichtlich.

5.4

Wie

die Vorinstanz richtig ausführt – und von der Verteidigung insoweit auch nicht

bestritten wird –, ist die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete

Verlängerung der strafprozessualen Haft um weitere sechs Wochen auf insgesamt

knapp drei Monate noch nicht in grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs zu

erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt.

Der von der

Verteidigung zitierten Erwägung des Appellationsgerichts, wonach eine Haftverlängerung

nur dann in Frage kommen dürfte, wenn die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse die

Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten

kurdischen Gruppierung tatsächlich erhärten könnten, liegt die Annahme

zugrunde, dass bis zur fraglichen Verlängerung tatsächlich auch neue Erkenntnis

gewonnen werden konnten. Es wurde also nicht verlangt, «dass für eine

allfällige Haftverlängerung weitere Erkenntnisse notwendig» seien (Beschwerde,

act. 2, S. 5) bzw. «dass für eine Verlängerung der Haft darüber hinaus dieser

Verdacht sich aufgrund von neuen Untersuchungserkenntnissen erhärten» müsse

(Beschwerde, act. 2, S. 6), sondern lediglich festgehalten, dass sich im Falle

von neuen Erkenntnissen die Annahme der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu

einer vernetzten kurdischen Gruppierung – für welche nach wie vor konkrete

Anhaltspunkte bestehen – erhärtet haben müsse. Die gilt unverändert.

Selbst wenn das

Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits ausgewertet worden wäre und sich

darauf keine weiteren Hinweise ergäben hätten (so die Annahme der Verteidigung

in der Replik, act. 6 S. 1), wofür – wie oben ausgeführt – den Akten keinerlei

Anhaltspunkte und nicht einmal eine entsprechende Auftragserteilung zu

entnehmen sind, stehen die durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen erst

noch an. Vor dem Hintergrund der aufwendigen Planung und Organisation der gemeinsamen

Strafuntersuchung gegen die 14 Beschuldigten kann der Staatsanwaltschaft in

diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch nicht

vorgeworfen werden, das Verfahren bislang nicht hinreichend vorangetrieben und

damit eine unnötig lange Inhaftierung des Beschwerdeführers bezweckt zu haben.

5.5

Mit

der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis festzuhalten, dass

die bis zum 12. Januar 2023 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt knapp

drei Monaten weiterhin unter allen Aspekten verhältnismässig ist.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die

Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen.

6.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Aufwand gemäss

eingereichter Honorarnote von 5.16 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.

Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Da weder aus der Honorarrechnung noch

aus den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte für ausserordentliche Auslagen

erkennbar sind, ist hierfür eine Pauschale von 3 % des Honorars, daher CHF

30.95, zu erstatten (§ 23 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus

folgt eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'062.95, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 81.85, daher gesamthaft CHF 1'144.80. Auch über

den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten

vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein

Honorar von CHF 1'032.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.95 und 7,7 %

MWST von CHF 81.85, insgesamt also CHF 1'144.80 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).