HB.2022.62
Verlängerung der Untersuchungshaft
23. Dezember 2022Deutsch20 min
Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie Landfriedensbruch.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.62
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Dezember 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie Landfriedensbruch.
Er wird verdächtigt am 8. Mai 2022 das auf dem Basler Marktplatz stattfindende
und vom [...] organisierte «internationale Kinderfest» zu Ehren des türkischen «Tag[s]
der nationalen Souveränität» mit 10 bis 20 weiteren Personen gestört und
Teilnehmende angegriffen zu haben. Nachdem A____ am 17. Oktober 2022
festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
20. Oktober 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h.
bis zum 1. Dezember 2022, an. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft
vom 23. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Dezember
2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs
Wochen, d.h. bis zum 12. Januar 2023.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 Beschwerde erheben lassen.
Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung. Dies unter
o/e-Kostenfolge, wobei ihm – eventualiter – die notwendige amtliche
Verteidigung mit [...], Advokatin, für das Haftbeschwerdeverfahren zu
bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten
sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 replicando
vernehmen lassen.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sie bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe es gänzlich
unterlassen, diverse Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, nämlich dass
eine Verlängerung der Haft dem Entscheid des Appellationsgerichts vom
14.
November 2022 (HB.2022.51) entgegenstehe, dass das
Beschleunigungsverbot hinsichtlich des damals noch hängigen Siegelungsverfahrens
verletzt worden sei und dass Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) der Anordnung einer
Landesverweisung entgegenstehe, weshalb der damit einhergehende Fluchtanreiz
wegfallen würde. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei die
angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person
sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache
weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht
verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren
explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen
schriftlichen Begründung zu versehen ist. Wie die Verteidigung dies in ihrer
Beschwerdeschrift (act. 2, Rz. 13) selber ausführt, ist es dagegen nicht erforderlich,
dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie
(gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO)
und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E.
5.2
S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).
2.3
Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die von
der Verteidigung angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass der
angefochtene Entscheid umfangreich, einlässlich und klar begründet ist, sodass
daraus ohne weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die
Untersuchungshaft für die weitere Dauer von sechs Wochen verlängert wurde. Die
Vorinstanz legt dar, worauf sich der – von der Verteidigung nicht in Frage
gestellte – dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die angenommene Flucht-
und Kollusionsgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft
auch verhältnismässig ist. Somit musste das Zwangsmassnahmengericht auch nicht
zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Eine Verletzung der
Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht
ersichtlich.
2.4
Selbst
aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre –
wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das
Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition
verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise
als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
– die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.;
BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).
3.
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch,
die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der
Kollisionsgefahr zu Unrecht bejaht.
4.1
4.1.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
22.
N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.1.2
Weiterhin
gilt, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs im Sinne des bis
anhin ermittelten Sachverhaltes eine einschneidende und – je nach
Beweisergebnis möglicherweise auch unbedingte – Freiheitsstrafe droht, was für
sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Dies gilt umso mehr, als
dem Beschwerdeführer seine Flucht aus der Türkei erst nach einer vierjährigen
Inhaftierung gelang, in welcher er eigenen Angaben nach «ständig bestraft»
worden sei bzw. psychische und physische Folter erlebt habe, aufgrund derer er
noch immer psychisch belastet sei. Deshalb würde er auch seine aktuelle
Inhaftierung nicht gut ertragen können («Es geht mir nicht gut im Gefängnis
aufgrund dessen, dass ich in der Türkei vier Jahre im Gefängnis gewesen bin»,
Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 2;
Einvernahme vom 17. Oktober 2022, S. 4). Angesichts seiner belasteten
Vorgeschichte ist erst recht zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem
hierzulande nun erneut drohenden Freiheitsentzug durch Flucht entziehen würde,
kann er doch zum aktuellen Zeitpunkt eine unbedingte Freiheitsstrafe jedenfalls
nicht mit Sicherheit ausschliessen (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom
14.
November 2022 [HB.2022.51], E. 4.1.2). Dem vermag die Verteidigung in
ihrer Beschwerde denn auch nichts entgegenzuhalten.
Kommt hinzu,
dass eine der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten eine Katalogtat im
Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt, weshalb ihm als türkischer
Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz, ohnehin
eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus
der Schweiz droht. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass Art. 32 der Genfer
Flüchtlingskonvention vorliegend nicht nur dem Vollzug, sondern bereits der
Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehe, sieht aber zugleich ein, dass
eine solche «aus Gründen der Staatssicherheit und öffentlichen Ordnung» dennoch
«zulässig» sein kann (Beschwerde, act. 2 Rz. 16 und 18). Ob aber eine
Landesverweisung trotz der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuordnen
ist, wird im Falle eines Schuldspruchs vom befassten Sachgericht zu beurteilen
sein und ist – insoweit das berechtigte Vorbringen der Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (act. 4 S. 2) – zum
jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht entscheidend. Tatsache ist nämlich, dass dem
Beschwerdeführer aktuell – wenngleich nur unter restriktiven Voraussetzungen –
eine obligatorische Landesverweisung droht, und eine solche jedenfalls
nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden kann, was vorliegend einen weiteren
Fluchtanreiz darstellt.
Mit der
Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem
in Basel-Stadt wohnt und arbeitet. Er hat im hiesigen Kanton (noch) kein Aufenthaltsrecht
und ist entsprechend auch (noch) nicht ordentlich gemeldet, weshalb ein Wechsel
seines Aufenthalts für ihn leicht möglich wäre.
Anlässlich
seiner polizeilichen Anhaltung vom 17. August 2022 behauptete der
Beschwerdeführer denn auch, an der [...] zu wohnen, obgleich er zu diesem
Zeitpunkt mutmasslich bereits bei Herrn B____ an der [...] wohnhaft war. Zwar
gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2022 an,
erst seit eineinhalb Monaten, daher erst seit September 2022 an der [...] zu
wohnen, doch soll B____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 demgegenüber
ausgesagt haben, der Beschwerdeführer wohne bereits zwei bis drei Monate bei
ihm. Die Verteidigung wendet diesbezüglich zwar mit Recht ein, dass diese Aussage
von B____ in den Akten – soweit ersichtlich – an keiner Stelle protokolliert worden
sei und es sich dabei auch um eine Antwort auf eine Suggestivfrage handeln könne.
Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aber tatsächlich falsche
Angaben in Bezug auf seine Wohnsituation machte und er sich damit auch effektiv
den Behörden entziehen wollte, ist seitens seines (damaligen) Verteidigers
eingestanden worden. Dieser bezog sich vor Zwangsmassnahmengericht explizit auf
die – damit nachweislich – «falschen Angaben [des Beschwerdeführers]
gegenüber den Behörden» (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom
20.
Oktober 2022, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]). Zudem versuchte er diese
Falschangaben mit der Vermutung des Beschwerdeführers zu erklären, «dass er
aufgrund der Geschehnisse am 8. Mai gesucht werden könnte»
(Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S.
4), womit selbst die Verteidigung das – damals erst vermutete und ihm nunmehr
bekannte – Strafverfahren als Grund für ein Untertauchen des Beschwerdeführers
betrachtet hatte. Ins Bild passt damit auch die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernt hatte, ohne dass dies für
sich alleine bereits eine Fluchtgefahr begründen würde.
Vor diesem
Hintergrund erscheint denn auch irrelevant, ob und inwiefern der
Beschwerdeführer seinen (neuen) Wohnort nach aussen kenntlich gemacht hatte. Gemäss
Bericht über die Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 sei beim Hauseingang
immerhin der Briefkasten mit der Firma [...] / B____ und A____, die Wohnung
selber aber nicht angeschrieben gewesen. Auf den in den Akten befindlichen
Aufnahmen der Wohnungstüre ist denn auch erkennbar, dass die dort seitlich
angebrachte Klingel nicht angeschrieben war. Ebenso zur Nebensache verkommt,
dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegebene Mobiltelefonnummer
nicht auf dessen Namen, sondern auf eine nichtexistierende Person registriert
war, obgleich es zu bezweifeln ist, dass es dem Beschwerdeführer, der zwar
«noch nicht lange» aber immerhin seit September 2021 in der Schweiz lebt, nicht
möglich gewesen sein sollte, eine unter eigenem Namen registrierte Handynummer
– etwa zu Prepaid-Konditionen – bei einem zugelassenen Anbieter zu erwerben (so
das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, Rz. 21).
Aufgrund des
unbestrittenen Tatverdachts und der momentanen Ausgangslage (scheinbar
geplanter Angriff auf dem Marktplatz anlässlich eines Fests zu Ehren des
türkischen «Tag der nationalen Souveränität»; Nähe zu einer politisch
motivierten kurdischen Gruppierung; entsprechende Fundobjekte im Rahmen der
Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022 und Eingeständnisse des Beschwerdeführers
anlässlich seiner gleichtägigen Einvernahme, etwa dass er «eine Sympathie für
die PKK und für [...]» empfinde [S. 28] und er anlässlich der ihm vorgeworfenen
Tat Parolen wie «Es lebe [...] der Anführer der Kurden», «Nieder mit dem
Faschismus» und «Mörder Erdogan» gerufen habe [S. 8]), drängt sich noch immer
die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich innerhalb einer
vernetzten kurdischen Gruppierung abtauchen könnte. Damit droht nach wie vor –
und bis weitere Erkenntnisse hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu bzw. seiner
Stellung innerhalb dieser Gruppierung vorliegen – sowohl ein Untertauchen im
Inland wie auch eine Flucht in ein beliebig anderes mitteleuropäisches Land,
wie die Vorinstanz zurecht bemerkt, insbesondere nach Deutschland.
4.1.3
Zusammengefasst
– und anknüpfend an die weiterhin gültigen Erwägungen des Appellationsgerichts
im Entscheid vom 14. November 2022 (HB.2022.51) – ist mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle
einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem
weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde, weswegen der Haftgrund der
Fluchtgefahr zu bejahen ist.
4.2
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,
weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden könnte. Mit den
überzeugenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der
Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen: Dem Beschwerdeführer ist nun die
Beweislage, die auch nicht vorgängig durch Medienberichte erhältlich war, bekannt.
Er hingegen bestreitet nach wie vor eine organisierte und geplante Aktion und
schweigt über die Hintergründe und Absichten. Das vorhandene und den
Beschwerdeführer belastende Videomaterial sagt nichts über die Hintergründe der
Tat und eine allfällige Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung aus, weshalb
weiterhin abzuklären ist, ob sich hierzu weitere Erkenntnisse ergeben. Dies
würde selbst dann gelten, wenn – wie dies die Verteidigung in ihrer Replik
annimmt (act. 6, S. 1), aus den Akten jedoch nicht hervorgeht – das
sichergestellte und nunmehr entsiegelte Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits
ausgewertet worden wäre und sich daraus keine neuen Hinweise ergeben hätten. Wie
bereits nämlich im Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November
2022.
(HB.2022.51) erwogen, sind insbesondere hinsichtlich der von den
Geschädigten erhobenen Vorwürfe Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Da
aufgrund des zuvor ergangenen Entscheides des Appellationsgerichts vom 20.
Oktober 2022 (BES.2022.117) alle Verfahren gegen die 14 Beschuldigten
gemeinsam zu führen und die Einvernahmen folglich mit sämtlichen
Teilnahmeberechtigten abzuhalten sind, was auf Seiten der
Strafverfolgungsbehörden mit einem unbestrittenermassen hohen Koordinationsaufwand
einhergeht, soll eine entsprechende Konfrontationseinvernahme nunmehr auf den
10.
Januar 2023 terminiert worden sein (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
vom 15. Dezember 2022, act. 4, S. 2). Bis dahin ist eine
Beeinflussungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr – und
unter Vorbehalt der im Folgenden noch zu prüfenden Verhältnismässigkeit – zu
verhindern. Ob und warum schliesslich andere an der fraglichen
Auseinandersetzung Involvierte bereits frei gelassen wurden (so das erneute
Vorbringen in der Replik, act. 6, S. 2), muss vorliegend nicht beurteilt werden
und hat deshalb auf die Beurteilung der Haftgründe in Bezug auf den
Beschwerdeführer keinen Einfluss. Abgesehen davon, dass deren Aussageverhalten
der vorliegend befassten Beschwerdeinstanz nicht bekannt ist, stellt das
Vorbringen, wonach hinsichtlich sämtlicher übriger Mitbeschuldigten mangels
Kollusionsgefahr auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet worden sei
(Replik, act. 6, S. 2), eine gänzlich unbelegte Annahme der Verteidigung dar,
kann auf eine solche doch auch etwa aus Gründen der Verhältnismässigkeit im
Einzelfall abgesehen worden sein.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht, welche vom Beschwerdeführer bestritten wird.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bejahe die Verhältnismässigkeit einzig
mit dem Verweis auf die im Falle einer Verurteilung drohende Sanktion, doch
habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, – neben der inzwischen
(behauptetermassen) erfolgten Auswertung des Mobiltelefons – weitere
Nachforschungen zu betreiben, um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer Teil
einer vernetzten politischen Gruppierung sei. Dabei habe das
Appellationsgericht in E. 5.4 seines Entscheids vom 14. November 2022
(HB.2022.51) ausdrücklich festgehalten, dass eine darüberhinausgehende
Haftverlängerung nur dann in Frage kommen dürfe, wenn die bis dahin gewonnenen
Erkenntnisse die Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer
vernetzten kurdischen Gruppierung tatsächlich erhärten könnten, gründeten doch
die angenommenen Haftgründe im Wesentlichen auf dieser Vermutung. Er macht
weiter geltend, einer allfälligen Fluchtgefahr könnte mit einer Schriftensperre
verbunden mit einer Meldepflicht begegnet werden.
5.3
Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich
geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend
Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr,
erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011
vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017
vom 24. August 2017 E. 3.1). Angesichts der offenen Grenzen im Dreiländereck
und der noch immer ungeregelten Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers (das
Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Basel-Stadt ist angesichts der laufenden Strafuntersuchung bekanntlich
sistiert, vgl. Sistierungsverfügung des Migrationsamts vom 17. Oktober 2022,
Beschwerdebeilage 8, act. 3) vermögen die von der Verteidigung vorgeschlagenen
Ersatzmassnahmen – selbst in deren Kombination – eine Flucht oder Abtauchen des
Beschwerdeführers nicht zu verhindern. Im Übrigen sind auch für die bestehende
Kollusionsgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Es sind somit keine milderen
Massnahmen als die Haftanordnung ersichtlich.
5.4
Wie
die Vorinstanz richtig ausführt – und von der Verteidigung insoweit auch nicht
bestritten wird –, ist die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete
Verlängerung der strafprozessualen Haft um weitere sechs Wochen auf insgesamt
knapp drei Monate noch nicht in grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs zu
erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt.
Der von der
Verteidigung zitierten Erwägung des Appellationsgerichts, wonach eine Haftverlängerung
nur dann in Frage kommen dürfte, wenn die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse die
Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten
kurdischen Gruppierung tatsächlich erhärten könnten, liegt die Annahme
zugrunde, dass bis zur fraglichen Verlängerung tatsächlich auch neue Erkenntnis
gewonnen werden konnten. Es wurde also nicht verlangt, «dass für eine
allfällige Haftverlängerung weitere Erkenntnisse notwendig» seien (Beschwerde,
act. 2, S. 5) bzw. «dass für eine Verlängerung der Haft darüber hinaus dieser
Verdacht sich aufgrund von neuen Untersuchungserkenntnissen erhärten» müsse
(Beschwerde, act. 2, S. 6), sondern lediglich festgehalten, dass sich im Falle
von neuen Erkenntnissen die Annahme der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu
einer vernetzten kurdischen Gruppierung – für welche nach wie vor konkrete
Anhaltspunkte bestehen – erhärtet haben müsse. Die gilt unverändert.
Selbst wenn das
Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits ausgewertet worden wäre und sich
darauf keine weiteren Hinweise ergäben hätten (so die Annahme der Verteidigung
in der Replik, act. 6 S. 1), wofür – wie oben ausgeführt – den Akten keinerlei
Anhaltspunkte und nicht einmal eine entsprechende Auftragserteilung zu
entnehmen sind, stehen die durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen erst
noch an. Vor dem Hintergrund der aufwendigen Planung und Organisation der gemeinsamen
Strafuntersuchung gegen die 14 Beschuldigten kann der Staatsanwaltschaft in
diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch nicht
vorgeworfen werden, das Verfahren bislang nicht hinreichend vorangetrieben und
damit eine unnötig lange Inhaftierung des Beschwerdeführers bezweckt zu haben.
5.5
Mit
der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis festzuhalten, dass
die bis zum 12. Januar 2023 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt knapp
drei Monaten weiterhin unter allen Aspekten verhältnismässig ist.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die
Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen.
6.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Aufwand gemäss
eingereichter Honorarnote von 5.16 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Da weder aus der Honorarrechnung noch
aus den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte für ausserordentliche Auslagen
erkennbar sind, ist hierfür eine Pauschale von 3 % des Honorars, daher CHF
30.95, zu erstatten (§ 23 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus
folgt eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'062.95, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 81.85, daher gesamthaft CHF 1'144.80. Auch über
den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten
vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein
Honorar von CHF 1'032.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.95 und 7,7 %
MWST von CHF 81.85, insgesamt also CHF 1'144.80 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).