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Entscheid

HB.2022.63

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

28. Dezember 2022Deutsch9 min

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.63

ENTSCHEID

vom 28.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. Dezember 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

4. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht die

Anordnung einer Massnahme über A____, nachdem sie gegen ihn wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch,

versuchten Inumlaufsetzens von Falschgeld, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und

Diensterschwerung ermittelte. Gleichzeitig mit der Überweisung ihres Antrages

an das Strafgericht ersuchte sie mit Eingabe vom 4. November 2022 das

Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Anordnung von Sicherheitshaft. Dem Antrag auf

Anordnung von Sicherheitshaft wurde stattgegeben.

A____ befindet

sich seit dem 4. Juni 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Letztmals

bestätigt wurde die Haftanordnung mit Verfügung des ZMG vom 5. Dezember 2022,

mit welchem das Haftentlassungsgesuch des A____ vom 22. November 2022

abgewiesen wurde. Die aktuelle Haftanordnung gilt bis zum 27. Januar 2023.

Gegen die

Verfügung des ZMG vom 5. Dezember 2022 hat der amtlich verteidigte A____ eine selbständig

verfasste Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus

der Sicherheitshaft.

Mit

Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge. Sie verweist zur Begründung

ihres Antrages auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

Eine Replik des

Beschwerdeführers, verfasst durch ihn oder seine Verteidigung, ist innerhalb

der gesetzten Frist beim Appellationsgericht nicht eingegangen.

Der vorliegende

Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.00]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als

weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts zu Recht nicht. Er

führt dazu einzig aus, er sei gemäss der Staatsanwaltschaft schuldunfähig,

weshalb diese dem Strafgericht die Anordnung einer Massnahme beantrage. In

Bezug auf den für die Haftanordnung notwendigen, genügend hinreichenden

Tatverdacht kann damit auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen

werden, wonach dieser grundsätzlich nach Überweisung der Anklage an das

Strafgericht als gegeben erachtet werden kann, was analog für die Beantragung

einer Massnahme zu gelten habe (S. 4).

2.3

Der

Beschwerdeführer wurde wegen Vorliegens von Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1

lit. c StPO) in Haft genommen. Auch sämtliche Verlängerungen der Haft basieren

auf diesem Haftgrund (s. zur Verfahrensgeschichte die detaillierte

Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung S. 2. ff.). Die gesetzlichen und

im konkreten Verfahren gegebenen Voraussetzungen für das Vorliegen dieses

Haftgrundes sind deshalb bereits einlässlich in mehreren Entscheiden besprochen

und fortlaufend überprüft worden, letztmals in der angefochtenen Verfügung (S.

4.

ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer

seit vielen Jahren unter einer bipolaren affektiven Störung leidet (Gutachten

von Dr. med. [...] vom 4. Oktober 2022, act. 208 ff, 226) und aktuell

(mutmasslich) sowie in der Vergangenheit ausschliesslich bei Vorliegen einer

manischen Erkrankungsphase deliktisch in Erscheinung getreten ist. Entscheidend

für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr ist damit sein gesundheitlicher

Zustand, mithin die Beendigung der manischen Krankheitsepisode. Das ZMG hat im

angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb entgegen der an der Verhandlung des

ZMG von der Verteidigung vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer befinde sich

nicht mehr in einer manischen Phase und sei medikamentös gut eingestellt, nicht

davon ausgegangen werden könne, dass die manische Phase vollständig abgeklungen

sei (S. 6 f.). Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellung nicht in Frage.

Er führt dazu einzig aus, die Staatsanwaltschaft habe entschieden «…dass ich

schuldunfähig bin, aber eine Massnahme erforderlich sei. Ein entsprechendes

Netzwerk habe ich bereits seit mehr als 10 Jahren […]». Dieses Netzwerk würde

er im Entlassungsfalle umgehend reaktivieren, weshalb die Fortsetzungsgefahr

nicht mehr gegeben sei.

Mit dieser

Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass das ZMG eben

nicht von einem vollständigen Abklingen der manischen Phase ausgegangen ist. Es

führt zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer eine Exploration durch den

Gutachter Dr. med. [...] ablehnte, weshalb sein aktueller Gesundheitszustand

durch diesen nicht habe beurteilt werden können. Überdies weist das ZMG darauf

hin, dass der Beschwerdeführer in Haft unter anderem das ZMG der Begehung

diverser Straftaten bezichtigt, dies im Zusammenhang mit Terrorismus.

Diesbezüglich will er eine Liste mit Verdächtigen an die Bundesrätin Karin

Keller-Sutter verschickt haben. Es handle sich um eine nationale Katastrophe

und betreffe die nationale Sicherheit (s. zum Ganzen S. 6 der Verfügung des ZMG

vom 5. Dezember2022). Es ist mit dem ZMG einig zu gehen, dass es sich dabei um

eine offensichtlich «abstruse und disproportionale Argumentation» handelt und

aufgrund dieser wahnhaften Überzeugung nicht davon ausgegangen werden kann,

dass die manische Symptomatik zum jetzigen Zeitpunkt überwunden ist.

Solange die

manische Phase andauert, ist Fortsetzungsgefahr indessen anzunehmen. Der

Experte führt im Gutachten dazu aus: «Sollte der Explorand nach Entlassung aus

der Haft nach wie vor unter einer manischen Symptomatik leiden, bestünde ein

hohes Risiko für das Begehen ähnlich gelagerter Delikte. Zudem dürfte es sehr

schwierig sein, eine ambulante Behandlung und ein entsprechendes Setting

aufzubauen» (act. 232). Weiter führt er aus: «Insgesamt wäre es also am besten,

wenn der Explorand in einer Klinik behandelt werden würde, bis das ambulante

Setting aufgebaut ist. Ein forensisch-stationärer Rahmen würde aus Sicht des

Unterzeichnenden keinen wesentlichen Mehrwert erbringen, ebenso wenig wie eine

längere forensisch-stationäre Behandlung. Dementsprechend wäre es durchaus

möglich, den Exploranden in eine reguläre psychiatrische Klinik zu verlegen (z.

B. UPK Basel), nötigenfalls per fürsorgerischer Unterbringung (FU; Fremdgefährlichkeit

durch das Fahren in intoxikiertem Zustand). Nach Austritt empfiehlt sich die

Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme weiter zu führen» (act. 233).

Da wie dargelegt aktuell nicht von einer genügenden Stabilisierung des

Krankheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist, kommt eine Entlassung

zufolge Vorliegens von Fortsetzungsgefahr nicht in Frage. Die Bestimmung eines

genügend verlässlichen Rahmens für die Aufgleisung eines tragfähigen ambulanten

Settings wird voraussichtlich Sache des Sachgerichts sein. Anders als der

Gutachter in seinen Vorschlägen wird es dabei wohl die Grenzen seiner

Anordnungskompetenz zu beachten wissen. Dass das bisherige ambulante Setting

des Beschwerdeführers (mutmasslich) die Delinquenz in der manischen Phase nicht

hat verhindern können, belegt das laufende Verfahren. Auch dies übersieht der

Beschwerdeführer, wenn er davon ausgeht, eine Reaktivierung seines vormaligen

ambulanten Settings sei in präventiver Hinsicht genügend.

2.4

Darauf,

dass die manische Krankheitsepisode beim Beschwerdeführer noch nicht vollständig

abgeklungen ist, weist letztlich auch seine Argumentation hin, er habe in der

Haft entschieden, sich im Kanton abzumelden und seinen Wohnsitz nach Italien zu

verlegen, wo seine Mutter lebe. Dies damit er die öffentliche Sicherheit nicht

mehr «schwer gefährde» und zur Entkriminalisierung des Kantons beitrage. Damit

verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich die Ernsthaftigkeit des laufenden

Verfahrens, was wiederum seiner Krankheit zugeschrieben werden dürfte. Ob vor

dem Hintergrund dieser Aussage der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1

lit. a StPO) als gegeben erachtet werden muss, kann aber offenbleiben, da

das Vorliegen eines Haftgrundes für die Anordnung von Sicherheitshaft genügt.

Inwieweit aufgrund dieser Aussage davon ausgegangen werden kann, dass der

Beschwerdeführer Hand bietet zur Installation eines ambulanten Settings in der

Schweiz, wird das Sachgericht zu beurteilen haben.

2.5

Was

der Beschwerdeführer aus der Auflistung der Art. 3,5,10,11 Abs. 1, 143,234,366

und 431 StPO zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar, zumal

er dazu keine Ausführungen macht.

2.6

Die

Verhältnismässigkeit der Haftdauer bis zu deren Ablauf am 27. Januar 2023

beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Zu Recht führt die Vorinstanz dazu aus,

dass die Haft bis zur nun angesetzten Hauptverhandlung am 17. Januar 2023

dannzumal knapp 7 Monate dauern wird und damit angesichts der Schwere der dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte keine Überhaft droht. Die Beschwerde

gegen den Haftentscheid vom 5. Dezember 2022 erweist sich damit als unbegründet

und sie ist abzuweisen.

3.

Umständehalber

wird auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. Die amtliche Verteidigung hat

in der Sache keine Eingaben gemacht, weshalb sie nicht zu entschädigen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die

angeordnete Sicherheitshaft bis zum 27. Januar 2023 bestätigt.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Amtliche Verteidigung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).