HB.2022.63
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
28. Dezember 2022Deutsch9 min
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.63
ENTSCHEID
vom 28.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. Dezember 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
4. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht die
Anordnung einer Massnahme über A____, nachdem sie gegen ihn wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch,
versuchten Inumlaufsetzens von Falschgeld, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und
Diensterschwerung ermittelte. Gleichzeitig mit der Überweisung ihres Antrages
an das Strafgericht ersuchte sie mit Eingabe vom 4. November 2022 das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Anordnung von Sicherheitshaft. Dem Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft wurde stattgegeben.
A____ befindet
sich seit dem 4. Juni 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Letztmals
bestätigt wurde die Haftanordnung mit Verfügung des ZMG vom 5. Dezember 2022,
mit welchem das Haftentlassungsgesuch des A____ vom 22. November 2022
abgewiesen wurde. Die aktuelle Haftanordnung gilt bis zum 27. Januar 2023.
Gegen die
Verfügung des ZMG vom 5. Dezember 2022 hat der amtlich verteidigte A____ eine selbständig
verfasste Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus
der Sicherheitshaft.
Mit
Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge. Sie verweist zur Begründung
ihres Antrages auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
Eine Replik des
Beschwerdeführers, verfasst durch ihn oder seine Verteidigung, ist innerhalb
der gesetzten Frist beim Appellationsgericht nicht eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.00]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als
weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts zu Recht nicht. Er
führt dazu einzig aus, er sei gemäss der Staatsanwaltschaft schuldunfähig,
weshalb diese dem Strafgericht die Anordnung einer Massnahme beantrage. In
Bezug auf den für die Haftanordnung notwendigen, genügend hinreichenden
Tatverdacht kann damit auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, wonach dieser grundsätzlich nach Überweisung der Anklage an das
Strafgericht als gegeben erachtet werden kann, was analog für die Beantragung
einer Massnahme zu gelten habe (S. 4).
2.3
Der
Beschwerdeführer wurde wegen Vorliegens von Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO) in Haft genommen. Auch sämtliche Verlängerungen der Haft basieren
auf diesem Haftgrund (s. zur Verfahrensgeschichte die detaillierte
Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung S. 2. ff.). Die gesetzlichen und
im konkreten Verfahren gegebenen Voraussetzungen für das Vorliegen dieses
Haftgrundes sind deshalb bereits einlässlich in mehreren Entscheiden besprochen
und fortlaufend überprüft worden, letztmals in der angefochtenen Verfügung (S.
4.
ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
seit vielen Jahren unter einer bipolaren affektiven Störung leidet (Gutachten
von Dr. med. [...] vom 4. Oktober 2022, act. 208 ff, 226) und aktuell
(mutmasslich) sowie in der Vergangenheit ausschliesslich bei Vorliegen einer
manischen Erkrankungsphase deliktisch in Erscheinung getreten ist. Entscheidend
für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr ist damit sein gesundheitlicher
Zustand, mithin die Beendigung der manischen Krankheitsepisode. Das ZMG hat im
angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb entgegen der an der Verhandlung des
ZMG von der Verteidigung vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer befinde sich
nicht mehr in einer manischen Phase und sei medikamentös gut eingestellt, nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die manische Phase vollständig abgeklungen
sei (S. 6 f.). Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellung nicht in Frage.
Er führt dazu einzig aus, die Staatsanwaltschaft habe entschieden «…dass ich
schuldunfähig bin, aber eine Massnahme erforderlich sei. Ein entsprechendes
Netzwerk habe ich bereits seit mehr als 10 Jahren […]». Dieses Netzwerk würde
er im Entlassungsfalle umgehend reaktivieren, weshalb die Fortsetzungsgefahr
nicht mehr gegeben sei.
Mit dieser
Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass das ZMG eben
nicht von einem vollständigen Abklingen der manischen Phase ausgegangen ist. Es
führt zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer eine Exploration durch den
Gutachter Dr. med. [...] ablehnte, weshalb sein aktueller Gesundheitszustand
durch diesen nicht habe beurteilt werden können. Überdies weist das ZMG darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in Haft unter anderem das ZMG der Begehung
diverser Straftaten bezichtigt, dies im Zusammenhang mit Terrorismus.
Diesbezüglich will er eine Liste mit Verdächtigen an die Bundesrätin Karin
Keller-Sutter verschickt haben. Es handle sich um eine nationale Katastrophe
und betreffe die nationale Sicherheit (s. zum Ganzen S. 6 der Verfügung des ZMG
vom 5. Dezember2022). Es ist mit dem ZMG einig zu gehen, dass es sich dabei um
eine offensichtlich «abstruse und disproportionale Argumentation» handelt und
aufgrund dieser wahnhaften Überzeugung nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die manische Symptomatik zum jetzigen Zeitpunkt überwunden ist.
Solange die
manische Phase andauert, ist Fortsetzungsgefahr indessen anzunehmen. Der
Experte führt im Gutachten dazu aus: «Sollte der Explorand nach Entlassung aus
der Haft nach wie vor unter einer manischen Symptomatik leiden, bestünde ein
hohes Risiko für das Begehen ähnlich gelagerter Delikte. Zudem dürfte es sehr
schwierig sein, eine ambulante Behandlung und ein entsprechendes Setting
aufzubauen» (act. 232). Weiter führt er aus: «Insgesamt wäre es also am besten,
wenn der Explorand in einer Klinik behandelt werden würde, bis das ambulante
Setting aufgebaut ist. Ein forensisch-stationärer Rahmen würde aus Sicht des
Unterzeichnenden keinen wesentlichen Mehrwert erbringen, ebenso wenig wie eine
längere forensisch-stationäre Behandlung. Dementsprechend wäre es durchaus
möglich, den Exploranden in eine reguläre psychiatrische Klinik zu verlegen (z.
B. UPK Basel), nötigenfalls per fürsorgerischer Unterbringung (FU; Fremdgefährlichkeit
durch das Fahren in intoxikiertem Zustand). Nach Austritt empfiehlt sich die
Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme weiter zu führen» (act. 233).
Da wie dargelegt aktuell nicht von einer genügenden Stabilisierung des
Krankheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist, kommt eine Entlassung
zufolge Vorliegens von Fortsetzungsgefahr nicht in Frage. Die Bestimmung eines
genügend verlässlichen Rahmens für die Aufgleisung eines tragfähigen ambulanten
Settings wird voraussichtlich Sache des Sachgerichts sein. Anders als der
Gutachter in seinen Vorschlägen wird es dabei wohl die Grenzen seiner
Anordnungskompetenz zu beachten wissen. Dass das bisherige ambulante Setting
des Beschwerdeführers (mutmasslich) die Delinquenz in der manischen Phase nicht
hat verhindern können, belegt das laufende Verfahren. Auch dies übersieht der
Beschwerdeführer, wenn er davon ausgeht, eine Reaktivierung seines vormaligen
ambulanten Settings sei in präventiver Hinsicht genügend.
2.4
Darauf,
dass die manische Krankheitsepisode beim Beschwerdeführer noch nicht vollständig
abgeklungen ist, weist letztlich auch seine Argumentation hin, er habe in der
Haft entschieden, sich im Kanton abzumelden und seinen Wohnsitz nach Italien zu
verlegen, wo seine Mutter lebe. Dies damit er die öffentliche Sicherheit nicht
mehr «schwer gefährde» und zur Entkriminalisierung des Kantons beitrage. Damit
verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich die Ernsthaftigkeit des laufenden
Verfahrens, was wiederum seiner Krankheit zugeschrieben werden dürfte. Ob vor
dem Hintergrund dieser Aussage der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1
lit. a StPO) als gegeben erachtet werden muss, kann aber offenbleiben, da
das Vorliegen eines Haftgrundes für die Anordnung von Sicherheitshaft genügt.
Inwieweit aufgrund dieser Aussage davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer Hand bietet zur Installation eines ambulanten Settings in der
Schweiz, wird das Sachgericht zu beurteilen haben.
2.5
Was
der Beschwerdeführer aus der Auflistung der Art. 3,5,10,11 Abs. 1, 143,234,366
und 431 StPO zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar, zumal
er dazu keine Ausführungen macht.
2.6
Die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer bis zu deren Ablauf am 27. Januar 2023
beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Zu Recht führt die Vorinstanz dazu aus,
dass die Haft bis zur nun angesetzten Hauptverhandlung am 17. Januar 2023
dannzumal knapp 7 Monate dauern wird und damit angesichts der Schwere der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte keine Überhaft droht. Die Beschwerde
gegen den Haftentscheid vom 5. Dezember 2022 erweist sich damit als unbegründet
und sie ist abzuweisen.
3.
Umständehalber
wird auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. Die amtliche Verteidigung hat
in der Sache keine Eingaben gemacht, weshalb sie nicht zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die
angeordnete Sicherheitshaft bis zum 27. Januar 2023 bestätigt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Amtliche Verteidigung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).