HB.2022.64
Anordnung von Untersuchungshaft
28. Dezember 2022Deutsch20 min
Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), durch seine Rechtsvertreterin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.64
ENTSCHEID
vom 28.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. November 2022
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Raubs, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Diensterschwerung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie
diverser Vermögensdelikte. A____ wurde zunächst am 31. Oktober 2022
festgenommen und am 1. November 2022 wieder auf freien Fuss gesetzt. Am 26.
November 2022 wurde er erneut von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge
ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28.
November 2022 mit Verfügung vom 29. November 2022 die Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2023, an.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), durch seine Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche
Haftentlassung; eventualiter sei die angeordnete Untersuchungshaft auf drei
Wochen zu verkürzen und/oder es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Überdies
seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihm für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seiner Rechtsvertreterin zu
bewilligen. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 beantragte die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. Dezember 2022 an den bereits
gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
3.1.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und
eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).
3.1.2
Da
Sanktionen auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom
Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen
und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die
schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist
hingegen vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn
ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe
noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 334
E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend die
folgenden Vorkommnisse: Am 31. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer mit einer
Stange die verglaste Eingangstür an der [...]strasse [...] eingeschlagen. Als
er die Liegenschaft mit dem Diebesgut verlassen habe, habe er B____ bedroht,
indem er mit einem Messer Stichbewegungen gegen ihn gemacht habe. Dies sei durch
die übereinstimmenden und detaillierten Aussagen von B____ und der
Auskunftsperson C____ belegt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Festnahme neben dem Diebesgut ein geöffnetes Sackmesser bei sich
getragen habe, spreche für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Drohung (SW 2022 10 1672 / SW 2022 10
1671). Weiter habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, sich gegen die
Festnahme gewehrt zu haben, womit auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf
Diensterschwerung zu bejahen sei (SW 2022 10 2303). Zudem habe der
Beschwerdeführer ein D____ gehörendes, kurz zuvor aus dessen Fahrzeug
entwendetes Laptop auf sich getragen, woraus sich ein dringender Tatverdacht
auf Diebstahl und unrechtmässige Aneignung ableite (SW 2022 10 2105). Ausserdem
bejahte das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung auch den
dringenden Tatverdacht hinsichtlich folgender Vorkommnisse: Der
Beschwerdeführer habe am 1. November 2022 andere Personen mit einer
Champagnerflasche bedroht und danach mit dieser E____ ohne Grund auf den Kopf
geschlagen, wodurch jener zwei Rissquetschwunden am Mittelkopf und an der Stirn
erlitten habe. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf versuchte schwere
Körperverletzung (SW 2022 11 2) stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf
die Aussagen und die Videoaufnahme der Auskunftsperson F____, auf die Angaben
des Geschädigten E____ und des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme
vom 1. November 2022 sowie auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom
1.
November 2022. Der Beschwerdeführer hat den Schlag mit der Champagnerflasche
nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, er habe sich in Notwehr gegen einen
Raubversuch des Geschädigten gewehrt (vgl. Einvernahme vom 1. November 2022). Schliesslich habe der Beschwerdeführer am
26.
November 2022 im J____, nachdem er vom Ladendetektiv bei einem
versuchten Diebstahl von vier Flaschen Champagner ertappt worden sei, diesen
mit einer der Flaschen sowie mit einem Messer und verbal bedroht, bevor er ohne
das Diebesgut die Flucht ergriffen habe. Die Vorinstanz stützte sich auf die
Aussagen des Ladendetektivs G____ sowie des Beschwerdeführers an der
Einvernahme vom 27. November 2022 und bejahte den dringenden Tatverdacht auf
Raub (SW 2022 11 1418). Auf dem gleichentags erfolgten Transport vom
Claraposten in die Notfallstation des Universitätsspitals habe er die Polizistin
H____ und den Polizisten I____ beschimpft und mit dem Tod bedroht, überdies
habe er dem Polizisten I____ einen Kopfstoss in den Bauch versetzt. Daraus
ergebe sich ein dringender Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie Beschimpfung (SW 2022 11 1420).
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts einzig
in Bezug auf den Raub. So habe er G____ lediglich mit einer Champagnerflasche
bedroht, das mitgeführte Messer aber nicht hervorgeholt. Ausserdem sei er vom
Ladendetektiv angegriffen und am Hals gepackt worden. Betreffend den Raub, die
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Beschimpfung machte er geltend,
er erinnere sich infolge seines übermässigen Alkoholkonsums nicht mehr an die
Delikte. Überdies monierte er, der Schlag mit der Champagnerflasche auf den
Kopf von E____ sei sicherlich nicht als versuchte schwere Körperverletzung zu
qualifizieren. Dies zeige sich auch in der Tatsache, dass der Geschädigte eine
Desinteresseerklärung unterschrieben habe.
3.4
Insbesondere
hinsichtlich der nachfolgend besonders interessierenden Gewaltdelikte
(versuchte schwere Körperverletzung, Raub, Drohung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte) ist der dringende Tatverdacht klar zu bejahen. Der Schlag
mit der Champagnerflasche auf den Kopf von E____ ist zugestanden und zudem
durch die Angaben der Auskunftsperson F____ sowie die von ihm gefilmte Szene belegt.
Auf der kurzen Videosequenz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit
erhobener Flasche auf den Geschädigten zugeht und ihm damit einen Schlag auf
den Kopf versetzt, so dass jener zu Boden fällt. Prima vista liegen damit keine
Hinweise für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten
Notwehrsituation vor. Die Prüfung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers
tatsächlich als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist und ob
allenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, obliegt dem Sachgericht; dies
muss und darf vorliegend offen bleiben. Beizufügen bleibt, dass die rechtliche
Qualifizierung eines Schlages mit einer Glasflasche auf den Kopf eines Menschen
als versuchte schwere Körperverletzung mit Blick auf die vielfältige kantonale
und bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls durchaus nicht abwegig
erscheint (vgl. dazu insbesondere die differenzierende Übersicht in AGE SB.2016.120
vom 24. Oktober 2018 E. 2; BGer 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.2.2; BGer
6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1, BGer 6B_908/2017 vom 15. März 2018).
Mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat um ein Offizialdelikt handelt, weshalb
er aus der Desinteresseerklärung des Geschädigten nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Auch die vom Beschwerdeführer bestrittene Drohung zum Nachteil
von B____ ist durch die zusätzlichen Aussagen des Augenzeugen C____
objektiviert. Betreffend den ihm vorgeworfenen Raub hat der Beschwerdeführer
schliesslich geltend gemacht, er habe keinerlei Gewalt eingesetzt. Er habe dem
Ladendetektiv zwar mit einer Flasche gedroht, das mitgeführte Messer habe er
jedoch nicht hervorgenommen. Ausserdem sei der Ladendetektiv nicht berechtigt
gewesen, den Beschwerdeführer, der lediglich einen geringfügigen Diebstahl
begangen habe, festzuhalten. Zwar ist gemäss
Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO eine Festnahme durch
Private nur bei Verbrechen und Vergehen erlaubt, nicht aber bei blossen
Übertretungen. Das Verbringen des Täters in ein Büro von Kaufhausdetektiven ist
jedoch trotz der Geringfügigkeit eines Diebstahls zulässig, da es in erster
Linie den Massnahmen von Selbsthilfe und Besitzesschutz dient und zudem auch
dem Persönlichkeitsschutz des Täters selbst, dem das Taschenleeren vor Publikum
erspart bleibt (Albertini/Armbruster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 218 N 2). Entsprechend war der Ladendetektiv durchaus zur
Festhaltung des Beschwerdeführers bis zum Eintreffen der Polizei befugt. Aufgrund
der Aussagen von G____ ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
ihn nicht nur mit der Flasche, sondern auch verbal und mit dem mitgeführten
Messer bedroht hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint
nicht nur das Drohen mit einer Champagnerflasche, sondern auch der Einsatz
eines Messers durch den Beschwerdeführer mit Blick auf die Geschehnisse vom
31.
Oktober 2022 persönlichkeitsadäquat. Zudem ist kein Grund
ersichtlich, an den Aussagen des Ladendetektivs zu zweifeln. Hinzuzufügen
bleibt, dass der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
bereits erfüllt ist, wenn der Täter dem Opfer mit einer Gefahr für Leib oder
Leben droht, der Einsatz von tatsächlicher, physischer Gewalt ist mithin nicht
erforderlich. Durch die unbestrittene Drohung des Beschwerdeführers, G____ mit
der Champagnerflasche zu schlagen, ist damit der dringende Tatverdacht in Bezug
auf Raub gegeben.
3.5
Zusammenfassend
kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt und das Erfordernis des dringenden
Tatverdachts ohne Weiteres bejaht werden. Zwar bestehen durchaus Hinweise auf
eine möglicherweise reduzierte, allenfalls ganz aufgehobene Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers. So hat er angegeben, an Schizophrenie zu leiden (Einvernahme
vom 1. November 2022) und jeden Tag Alkohol zu konsumieren (Einvernahme vom 27.
November 2022). Entsprechend könne er sich an gewisse ihm vorgeworfene Taten
aufgrund seines starken Alkoholisierungsgrades nicht mehr erinnern. Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Prüfung, ob diese Behauptungen
des Beschwerdeführers tatsächlich zutreffen oder ob es sich um
Schutzbehauptungen handelt, dem Sachgericht obliegt. Insgesamt sind die
Anhaltspunkte einer verminderten Schuldfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht
derart eindeutig, dass im vorliegenden Haftprüfungsverfahren die
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Strafe und eine
freiheitsentziehende Massnahme eindeutig ausgeschlossen werden könnten. Es
bleibt deshalb dabei, dass das Erfordernis des dringenden Tatverdachts
hinsichtlich sämtlicher Punkte erfüllt ist.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr begründet. Aus den Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach –
jedoch nicht einschlägig – vorbestraft ist. Es liege aufgrund der von ihm
geschilderten Lebenssituation – der Beschwerdeführer ist IV-Rentner und hat
gemäss eigenen Angaben ein Alkoholproblem – auf der Hand, dass er seinen
Lebensunterhalt mit der Begehung von Diebstählen finanziere. Zudem habe er
innert kürzester Zeit eine Vielzahl von Delikten begangen, wobei eine
Steigerung seines Aggressionspotentials zu beobachten sei, womit wesentlich
schwerere Delikte im Raum stünden. Der Beschwerdeführer schrecke nicht davor
zurück, Gewalt gegen andere Menschen einzusetzen bzw. diese mit Messern zu
bedrohen. Er zeige zudem keinerlei Bewährungsabsichten, sei er doch nach der
Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 1. November 2022 sogleich wieder
deliktisch in Erscheinung getreten. Es sei im Falle einer Haftentlassung von
einer Fortführung der deliktischen Tätigkeit auch unter Einsatz von Gewalt
auszugehen, woraus sich eine Sicherheitsgefährdung anderer Personen ergebe.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er
argumentiert, die Delikte seien aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht
haftbegründend. Überdies könne einer Wiederholungsgefahr im Rahmen von
geeigneten Ersatzmassnahmen, welche beim Alkoholkonsum ansetzten, begegnet
werden. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers eine Wiederholungsgefahr begründe, bestünden keinerlei
Anhaltspunkte (Beschwerde Ziff. 3.5).
4.3
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender
Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im
Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu
hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem
Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der
Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer
erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer,
genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019
vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai
2017.
E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen
von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein.
Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss
durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche
Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft
zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen
ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum
Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019
vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
4.4
4.4.1
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers liegen nicht im
Bereich der Gewaltstraftaten. Im vorliegenden Verfahren besteht jedoch
dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung, Raub
und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, womit gleich drei Delikte
gegen Leib und Leben zu beurteilen sein werden. Dadurch ist das
Vortatenerfordernis erfüllt.
4.4.2
Geschützes
Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Raubes als auch bei den Tatbeständen
der Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(unter anderem) die körperliche Integrität (vgl. Art. 140, 122, 285 StGB),
welche beim besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht.
Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres
zu bejahen.
4.4.3
Schliesslich
muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer
Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer
Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie
die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen,
wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere
Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist
grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S.
16.
ff.). Der Beschwerdeführer ist wegen Sachbeschädigung, Betäubungsmittel- und
Strassenverkehrsdelikten vorbestraft (vgl. oben E. 4.4.1). Gemäss seinen
eigenen Angaben leide er an Schizophrenie und trinke täglich Alkohol. Zudem
beziehe er eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'200.–, welche ihm
allerdings nicht reiche, um ausreichend zu essen für sich zu kaufen. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in einer
finanziell sehr angespannten Situation ist, sondern auch ein massives Alkoholproblem
hat. Sowohl bei der Drohung zum Nachteil von B____ als auch bei der versuchten
schweren Körperverletzung von E____ und beim Raub zum Nachteil der J____ bzw. G____
reagierte der Beschwerdeführer jeweils mit der Androhung oder der Anwendung von
Gewalt, nachdem er von jemandem bei der Begehung eines Vermögensdelikts ertappt
worden war, bzw. wenn jemand ihm vermeintlich etwas stehlen wollte. Sowohl
bezüglich des Raubs als auch betreffend die Körperverletzung macht er geltend, er
sei zuvor angegriffen bzw. unrechtmässig festgehalten worden, weshalb er sich durch
den Einsatz von Gewalt gewehrt habe. So gab er an, der Schlag mit der
Champagnerflasche habe in Notwehr stattgefunden, da E____ ihn habe berauben
wollen (Einvernahme vom 1. November 2022). Im J____ habe er dem Ladendetektiv
lediglich mit der Flasche und nicht etwa mit einem Messer gedroht, weil jener
ihn unrechtmässig habe festhalten wollen (Einvernahme vom 27. November 2022). Die
Drohung mit dem Messer gegen B____ schliesslich erfolgte, als der
Beschwerdeführer im Begriff war, die Liegenschaft mit dem Diebesgut zu
verlassen (Einvernahme vom 1. November 2022). Die Vorinstanz hat zutreffend
erwogen, der Beschwerdeführer schrecke nicht davor zurück, sein Gegenüber mit
Flaschen und Messern zu bedrohen, wobei eine progrediente Entwicklung
hinsichtlich der Gewaltintensität sowie der Kadenz der strafbaren Handlungen festzustellen
sei. In diesem Zusammenhang scheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass die
vom Beschwerdeführer erwähnte Schizophrenie in gewissen Situationen bei ihm zu
einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit und damit zu unverhältnismässig
gewalttätigen Reaktionen in für ihn unangenehmen Situationen geführt hat. Hinzu
kommt der vom Beschwerdeführer eingeräumte tägliche Alkoholkonsum mit seiner
notorisch wahrnehmungs- und verhaltensverändernden Wirkung. Es ist somit
entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand
keine Wiederholungsgefahr begründe, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
der übermässige Alkoholkonsum und die allfällige Schizophrenieerkrankung des
Beschwerdeführers die Legalprognose in Bezug auf die Begehung weiterer
Gewaltdelikte verschlechtern. Für eine negative Rückfallprognose spricht auch,
dass er nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 1. November
2022.
unverzüglich weiterdelinquiert hat. Damit steht zu befürchten, dass er
auch nach einer erneuten Entlassung aus der Haft weitere Vermögensdelikte
begehen wird, wobei aufgrund der bisherigen Taten davon ausgegangen werden
muss, dass er seine Beute mit Gewalt zu sichern versuchen und damit die
Sicherheit anderer Personen gefährden wird. Damit ist insgesamt von einer
schlechten Legalprognose auszugehen.
4.5
Nach
dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr
ausgegangen.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. November 2022 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit
einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 7. Februar 2023
dauernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Gemäss Auskunft der
Staatsanwaltschaft sind die Ermittlungen inzwischen abgeschlossen; das
Verfahren sei per 13. Dezember 2022 an die Allgemeine Abteilung der
Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung
des Beschwerdeführers und zur Anklageerhebung überwiesen worden (Stellungnahme
StA Ziff. 2). Daraus folgt, dass auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers
auf die Anordnung von lediglich drei Wochen Untersuchungshaft abzuweisen ist,
reicht doch diese Zeit insbesondere für die Durchführung einer allfällig
anzuordnenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung keinesfalls aus.
5.3
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit
der Untersuchungshaft gegeben ist. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit welchen der
mutmasslichen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und damit der
Fortsetzungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Die
Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über
die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.
6.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote
vom 27. Dezember 2022 von insgesamt CHF 1'201.70 aus der Gerichtskasse
auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen
Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu
befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 1'100.–
und eine Spesenentschädigung von CHF 15.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 85.90 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).