Lexipedia

Entscheid

HB.2022.64

Anordnung von Untersuchungshaft

28. Dezember 2022Deutsch20 min

Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), durch seine Rechtsvertreterin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.64

ENTSCHEID

vom 28.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. November 2022

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, Raubs, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Diensterschwerung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie

diverser Vermögensdelikte. A____ wurde zunächst am 31. Oktober 2022

festgenommen und am 1. November 2022 wieder auf freien Fuss gesetzt. Am 26.

November 2022 wurde er erneut von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge

ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28.

November 2022 mit Verfügung vom 29. November 2022 die Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2023, an.

Gegen diese

Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), durch seine Rechtsvertreterin

mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche

Haftentlassung; eventualiter sei die angeordnete Untersuchungshaft auf drei

Wochen zu verkürzen und/oder es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Überdies

seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihm für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seiner Rechtsvertreterin zu

bewilligen. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. Dezember 2022 an den bereits

gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

3.1.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und

eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

3.1.2

Da

Sanktionen auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom

Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein

tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen

und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die

schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist

hingegen vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn

ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe

noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 334

E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend die

folgenden Vorkommnisse: Am 31. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer mit einer

Stange die verglaste Eingangstür an der [...]strasse [...] eingeschlagen. Als

er die Liegenschaft mit dem Diebesgut verlassen habe, habe er B____ bedroht,

indem er mit einem Messer Stichbewegungen gegen ihn gemacht habe. Dies sei durch

die übereinstimmenden und detaillierten Aussagen von B____ und der

Auskunftsperson C____ belegt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei

seiner Festnahme neben dem Diebesgut ein geöffnetes Sackmesser bei sich

getragen habe, spreche für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Drohung (SW 2022 10 1672 / SW 2022 10

1671). Weiter habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, sich gegen die

Festnahme gewehrt zu haben, womit auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf

Diensterschwerung zu bejahen sei (SW 2022 10 2303). Zudem habe der

Beschwerdeführer ein D____ gehörendes, kurz zuvor aus dessen Fahrzeug

entwendetes Laptop auf sich getragen, woraus sich ein dringender Tatverdacht

auf Diebstahl und unrechtmässige Aneignung ableite (SW 2022 10 2105). Ausserdem

bejahte das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung auch den

dringenden Tatverdacht hinsichtlich folgender Vorkommnisse: Der

Beschwerdeführer habe am 1. November 2022 andere Personen mit einer

Champagnerflasche bedroht und danach mit dieser E____ ohne Grund auf den Kopf

geschlagen, wodurch jener zwei Rissquetschwunden am Mittelkopf und an der Stirn

erlitten habe. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf versuchte schwere

Körperverletzung (SW 2022 11 2) stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf

die Aussagen und die Videoaufnahme der Auskunftsperson F____, auf die Angaben

des Geschädigten E____ und des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme

vom 1. November 2022 sowie auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom

1.

November 2022. Der Beschwerdeführer hat den Schlag mit der Champagnerflasche

nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, er habe sich in Notwehr gegen einen

Raubversuch des Geschädigten gewehrt (vgl. Einvernahme vom 1. November 2022). Schliesslich habe der Beschwerdeführer am

26.

November 2022 im J____, nachdem er vom Ladendetektiv bei einem

versuchten Diebstahl von vier Flaschen Champagner ertappt worden sei, diesen

mit einer der Flaschen sowie mit einem Messer und verbal bedroht, bevor er ohne

das Diebesgut die Flucht ergriffen habe. Die Vorinstanz stützte sich auf die

Aussagen des Ladendetektivs G____ sowie des Beschwerdeführers an der

Einvernahme vom 27. November 2022 und bejahte den dringenden Tatverdacht auf

Raub (SW 2022 11 1418). Auf dem gleichentags erfolgten Transport vom

Claraposten in die Notfallstation des Universitätsspitals habe er die Polizistin

H____ und den Polizisten I____ beschimpft und mit dem Tod bedroht, überdies

habe er dem Polizisten I____ einen Kopfstoss in den Bauch versetzt. Daraus

ergebe sich ein dringender Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte sowie Beschimpfung (SW 2022 11 1420).

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts einzig

in Bezug auf den Raub. So habe er G____ lediglich mit einer Champagnerflasche

bedroht, das mitgeführte Messer aber nicht hervorgeholt. Ausserdem sei er vom

Ladendetektiv angegriffen und am Hals gepackt worden. Betreffend den Raub, die

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Beschimpfung machte er geltend,

er erinnere sich infolge seines übermässigen Alkoholkonsums nicht mehr an die

Delikte. Überdies monierte er, der Schlag mit der Champagnerflasche auf den

Kopf von E____ sei sicherlich nicht als versuchte schwere Körperverletzung zu

qualifizieren. Dies zeige sich auch in der Tatsache, dass der Geschädigte eine

Desinteresseerklärung unterschrieben habe.

3.4

Insbesondere

hinsichtlich der nachfolgend besonders interessierenden Gewaltdelikte

(versuchte schwere Körperverletzung, Raub, Drohung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte) ist der dringende Tatverdacht klar zu bejahen. Der Schlag

mit der Champagnerflasche auf den Kopf von E____ ist zugestanden und zudem

durch die Angaben der Auskunftsperson F____ sowie die von ihm gefilmte Szene belegt.

Auf der kurzen Videosequenz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit

erhobener Flasche auf den Geschädigten zugeht und ihm damit einen Schlag auf

den Kopf versetzt, so dass jener zu Boden fällt. Prima vista liegen damit keine

Hinweise für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten

Notwehrsituation vor. Die Prüfung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers

tatsächlich als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist und ob

allenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, obliegt dem Sachgericht; dies

muss und darf vorliegend offen bleiben. Beizufügen bleibt, dass die rechtliche

Qualifizierung eines Schlages mit einer Glasflasche auf den Kopf eines Menschen

als versuchte schwere Körperverletzung mit Blick auf die vielfältige kantonale

und bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls durchaus nicht abwegig

erscheint (vgl. dazu insbesondere die differenzierende Übersicht in AGE SB.2016.120

vom 24. Oktober 2018 E. 2; BGer 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.2.2; BGer

6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1, BGer 6B_908/2017 vom 15. März 2018).

Mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei der

dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat um ein Offizialdelikt handelt, weshalb

er aus der Desinteresseerklärung des Geschädigten nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. Auch die vom Beschwerdeführer bestrittene Drohung zum Nachteil

von B____ ist durch die zusätzlichen Aussagen des Augenzeugen C____

objektiviert. Betreffend den ihm vorgeworfenen Raub hat der Beschwerdeführer

schliesslich geltend gemacht, er habe keinerlei Gewalt eingesetzt. Er habe dem

Ladendetektiv zwar mit einer Flasche gedroht, das mitgeführte Messer habe er

jedoch nicht hervorgenommen. Ausserdem sei der Ladendetektiv nicht berechtigt

gewesen, den Beschwerdeführer, der lediglich einen geringfügigen Diebstahl

begangen habe, festzuhalten. Zwar ist gemäss

Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO eine Festnahme durch

Private nur bei Verbrechen und Vergehen erlaubt, nicht aber bei blossen

Übertretungen. Das Verbringen des Täters in ein Büro von Kaufhausdetektiven ist

jedoch trotz der Geringfügigkeit eines Diebstahls zulässig, da es in erster

Linie den Massnahmen von Selbsthilfe und Besitzesschutz dient und zudem auch

dem Persönlichkeitsschutz des Täters selbst, dem das Taschenleeren vor Publikum

erspart bleibt (Albertini/Armbruster,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 218 N 2). Entsprechend war der Ladendetektiv durchaus zur

Festhaltung des Beschwerdeführers bis zum Eintreffen der Polizei befugt. Aufgrund

der Aussagen von G____ ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

ihn nicht nur mit der Flasche, sondern auch verbal und mit dem mitgeführten

Messer bedroht hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint

nicht nur das Drohen mit einer Champagnerflasche, sondern auch der Einsatz

eines Messers durch den Beschwerdeführer mit Blick auf die Geschehnisse vom

31.

Oktober 2022 persönlichkeitsadäquat. Zudem ist kein Grund

ersichtlich, an den Aussagen des Ladendetektivs zu zweifeln. Hinzuzufügen

bleibt, dass der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB

bereits erfüllt ist, wenn der Täter dem Opfer mit einer Gefahr für Leib oder

Leben droht, der Einsatz von tatsächlicher, physischer Gewalt ist mithin nicht

erforderlich. Durch die unbestrittene Drohung des Beschwerdeführers, G____ mit

der Champagnerflasche zu schlagen, ist damit der dringende Tatverdacht in Bezug

auf Raub gegeben.

3.5

Zusammenfassend

kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt und das Erfordernis des dringenden

Tatverdachts ohne Weiteres bejaht werden. Zwar bestehen durchaus Hinweise auf

eine möglicherweise reduzierte, allenfalls ganz aufgehobene Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers. So hat er angegeben, an Schizophrenie zu leiden (Einvernahme

vom 1. November 2022) und jeden Tag Alkohol zu konsumieren (Einvernahme vom 27.

November 2022). Entsprechend könne er sich an gewisse ihm vorgeworfene Taten

aufgrund seines starken Alkoholisierungsgrades nicht mehr erinnern. Die

Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Prüfung, ob diese Behauptungen

des Beschwerdeführers tatsächlich zutreffen oder ob es sich um

Schutzbehauptungen handelt, dem Sachgericht obliegt. Insgesamt sind die

Anhaltspunkte einer verminderten Schuldfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht

derart eindeutig, dass im vorliegenden Haftprüfungsverfahren die

Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Strafe und eine

freiheitsentziehende Massnahme eindeutig ausgeschlossen werden könnten. Es

bleibt deshalb dabei, dass das Erfordernis des dringenden Tatverdachts

hinsichtlich sämtlicher Punkte erfüllt ist.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr begründet. Aus den Erwägungen in

der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach –

jedoch nicht einschlägig – vorbestraft ist. Es liege aufgrund der von ihm

geschilderten Lebenssituation – der Beschwerdeführer ist IV-Rentner und hat

gemäss eigenen Angaben ein Alkoholproblem – auf der Hand, dass er seinen

Lebensunterhalt mit der Begehung von Diebstählen finanziere. Zudem habe er

innert kürzester Zeit eine Vielzahl von Delikten begangen, wobei eine

Steigerung seines Aggressionspotentials zu beobachten sei, womit wesentlich

schwerere Delikte im Raum stünden. Der Beschwerdeführer schrecke nicht davor

zurück, Gewalt gegen andere Menschen einzusetzen bzw. diese mit Messern zu

bedrohen. Er zeige zudem keinerlei Bewährungsabsichten, sei er doch nach der

Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 1. November 2022 sogleich wieder

deliktisch in Erscheinung getreten. Es sei im Falle einer Haftentlassung von

einer Fortführung der deliktischen Tätigkeit auch unter Einsatz von Gewalt

auszugehen, woraus sich eine Sicherheitsgefährdung anderer Personen ergebe.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er

argumentiert, die Delikte seien aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht

haftbegründend. Überdies könne einer Wiederholungsgefahr im Rahmen von

geeigneten Ersatzmassnahmen, welche beim Alkoholkonsum ansetzten, begegnet

werden. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers eine Wiederholungsgefahr begründe, bestünden keinerlei

Anhaltspunkte (Beschwerde Ziff. 3.5).

4.3

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender

Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5

Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im

Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu

hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem

Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der

Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.

Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer

erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer,

genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019

vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai

2017.

E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen

von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein.

Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss

durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche

Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft

zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen

ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum

Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019

vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

4.4

4.4.1

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers liegen nicht im

Bereich der Gewaltstraftaten. Im vorliegenden Verfahren besteht jedoch

dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung, Raub

und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, womit gleich drei Delikte

gegen Leib und Leben zu beurteilen sein werden. Dadurch ist das

Vortatenerfordernis erfüllt.

4.4.2

Geschützes

Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Raubes als auch bei den Tatbeständen

der Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(unter anderem) die körperliche Integrität (vgl. Art. 140, 122, 285 StGB),

welche beim besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht.

Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres

zu bejahen.

4.4.3

Schliesslich

muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer

Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221

Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer

Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der

Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie

die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen,

wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere

Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist

grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S.

16.

ff.). Der Beschwerdeführer ist wegen Sachbeschädigung, Betäubungsmittel- und

Strassenverkehrsdelikten vorbestraft (vgl. oben E. 4.4.1). Gemäss seinen

eigenen Angaben leide er an Schizophrenie und trinke täglich Alkohol. Zudem

beziehe er eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'200.–, welche ihm

allerdings nicht reiche, um ausreichend zu essen für sich zu kaufen. Vor diesem

Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in einer

finanziell sehr angespannten Situation ist, sondern auch ein massives Alkoholproblem

hat. Sowohl bei der Drohung zum Nachteil von B____ als auch bei der versuchten

schweren Körperverletzung von E____ und beim Raub zum Nachteil der J____ bzw. G____

reagierte der Beschwerdeführer jeweils mit der Androhung oder der Anwendung von

Gewalt, nachdem er von jemandem bei der Begehung eines Vermögensdelikts ertappt

worden war, bzw. wenn jemand ihm vermeintlich etwas stehlen wollte. Sowohl

bezüglich des Raubs als auch betreffend die Körperverletzung macht er geltend, er

sei zuvor angegriffen bzw. unrechtmässig festgehalten worden, weshalb er sich durch

den Einsatz von Gewalt gewehrt habe. So gab er an, der Schlag mit der

Champagnerflasche habe in Notwehr stattgefunden, da E____ ihn habe berauben

wollen (Einvernahme vom 1. November 2022). Im J____ habe er dem Ladendetektiv

lediglich mit der Flasche und nicht etwa mit einem Messer gedroht, weil jener

ihn unrechtmässig habe festhalten wollen (Einvernahme vom 27. November 2022). Die

Drohung mit dem Messer gegen B____ schliesslich erfolgte, als der

Beschwerdeführer im Begriff war, die Liegenschaft mit dem Diebesgut zu

verlassen (Einvernahme vom 1. November 2022). Die Vorinstanz hat zutreffend

erwogen, der Beschwerdeführer schrecke nicht davor zurück, sein Gegenüber mit

Flaschen und Messern zu bedrohen, wobei eine progrediente Entwicklung

hinsichtlich der Gewaltintensität sowie der Kadenz der strafbaren Handlungen festzustellen

sei. In diesem Zusammenhang scheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass die

vom Beschwerdeführer erwähnte Schizophrenie in gewissen Situationen bei ihm zu

einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit und damit zu unverhältnismässig

gewalttätigen Reaktionen in für ihn unangenehmen Situationen geführt hat. Hinzu

kommt der vom Beschwerdeführer eingeräumte tägliche Alkoholkonsum mit seiner

notorisch wahrnehmungs- und verhaltensverändernden Wirkung. Es ist somit

entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand

keine Wiederholungsgefahr begründe, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

der übermässige Alkoholkonsum und die allfällige Schizophrenieerkrankung des

Beschwerdeführers die Legalprognose in Bezug auf die Begehung weiterer

Gewaltdelikte verschlechtern. Für eine negative Rückfallprognose spricht auch,

dass er nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 1. November

2022.

unverzüglich weiterdelinquiert hat. Damit steht zu befürchten, dass er

auch nach einer erneuten Entlassung aus der Haft weitere Vermögensdelikte

begehen wird, wobei aufgrund der bisherigen Taten davon ausgegangen werden

muss, dass er seine Beute mit Gewalt zu sichern versuchen und damit die

Sicherheit anderer Personen gefährden wird. Damit ist insgesamt von einer

schlechten Legalprognose auszugehen.

4.5

Nach

dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr

ausgegangen.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. November 2022 in Haft. Aufgrund der

zur Diskussion stehenden Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit

einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 7. Februar 2023

dauernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Gemäss Auskunft der

Staatsanwaltschaft sind die Ermittlungen inzwischen abgeschlossen; das

Verfahren sei per 13. Dezember 2022 an die Allgemeine Abteilung der

Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung

des Beschwerdeführers und zur Anklageerhebung überwiesen worden (Stellungnahme

StA Ziff. 2). Daraus folgt, dass auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers

auf die Anordnung von lediglich drei Wochen Untersuchungshaft abzuweisen ist,

reicht doch diese Zeit insbesondere für die Durchführung einer allfällig

anzuordnenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung keinesfalls aus.

5.3

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit

der Untersuchungshaft gegeben ist. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit welchen der

mutmasslichen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und damit der

Fortsetzungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1 Die

Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über

die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.

6.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote

vom 27. Dezember 2022 von insgesamt CHF 1'201.70 aus der Gerichtskasse

auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen

Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu

befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 1'100.–

und eine Spesenentschädigung von CHF 15.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 85.90 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).