HB.2022.65
Verlängerung der Untersuchungshaft bis 4. März 2023
3. Januar 2023Deutsch32 min
über ihn auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Dezember 2022,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.65
ENTSCHEID
vom 3.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] 2003 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Dezember 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis 4. März 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren
insbesondere wegen gravierender Sexualdelikte sowie wegen einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Diebstahls und falscher
Anschuldigung.
Am 15. September
2022 ist A____ in [...]/BL festgenommen und anschliessend in das
Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 17. September 2022
über ihn auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Dezember 2022,
Untersuchungshaft verfügt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember
2022 hin hat das Zwangsmassnahmengericht nach Einholung der Stellungnahme der
Verteidigung am 8. Dezember 2022 weiterhin Haft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen
(ab 10. Dezember 2022), d.h. bis zum 4. März 2022, verfügt (act. 1).
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben (act. 2). Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die unverzügliche
Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter der Auflage eines Kontakt- und
Annäherungsverbots gegenüber B____, C____, D____ und E____. Eventualiter sei
der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Haft für die Dauer von maximal
4 Wochen bis zum 10. Januar 2023 anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge und
Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die
Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei (act. 6). In der Replik vom 29. Dezember 2022 hält der
Verteidiger des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. 9).
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid
ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, auch sexuelle
Handlungen mit einem Kind (E____), und auf Diebstahl, alles Verbrechen, sowie
in Bezug auf einfache Körperverletzung und mehrfache Sachbeschädigung, beides
Vergehen, angenommen und die Haftgründe der Fluchtgefahr und der
Kollusionsgefahr bejaht. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der
angeordneten weiteren zwölfwöchigen Untersuchungshaft bejaht. Der
Beschwerdeführer relativiert das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in
Bezug auf die Sexualdelikte, bestreitet den weiteren angenommenen Haftgrund der
Fluchtgefahr und wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr zur
Begründung der Haft, moniert in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Er bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Untersuchungshaft und hält in diesem Zusammenhang dafür, dass
einer allfälligen Kollusionsgefahr ausreichend durch die Ersatzmasssnahme eines
Kontaktverbotes zu den genannten Personen begegnet werden könne.
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass
aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller
Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar
Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel
2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.).
Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der
Strafuntersuchung noch geringer (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich
der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht
erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder
Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die
Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von
konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146).
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen.
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid klar dargelegt, dass und
weshalb vorliegend von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache
Vergewaltigung, teilweise zum Nachteil eines Kindes, mehrfache sexuelle
Nötigung und Schändung, auf einfache Körperverletzung und mehrfache
Sachbeschädigung sowie Diebstahl auszugehen ist. Auf die entsprechenden zutreffenden
Erwägungen wird hier verwiesen und es kann mit den folgenden zusammenfassenden
und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben, zumal der Beschwerdeführer
den Tatverdacht lediglich in Bezug auf die Sexualdelikte relativiert und im
Übrigen gar nicht bestreitet.
3.3
3.3.1
In
Bezug auf die Sexualdelikte liegen Aussagen von D____, geboren am [...]
2003, vom 1. Juli 2022 vor, wonach der Beschwerdeführer sie während einer vom März
2020.
bis November 2021 dauernden Liebesbeziehung vergewaltigt, sexuell genötigt
und geschändet und auch misshandelt habe (SW.[...]).
In der
Einvernahme von D____ gab es einen Hinweis, dass der Beschwerdeführer C____,
geboren am [...] 2004, im Jahre 2021 sexuell genötigt habe. C____ hat in einer
Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 25. Oktober 2022 ausgesagt, dass der
Beschwerdeführer sie zweieinhalb Jahre zuvor, als sie noch 15 Jahre alt war,
gegen ihren Willen im Bereich der Brüste und über den Kleidern im Intimbereich
berührt und schliesslich ihre Hand an sein Geschlechtsteil (über den Kleidern) geführt
habe, obwohl sie die Hand immer wieder zurückzuziehen versucht habe (SW.[...]).
Auf einen
weiteren Hinweis von D____ hin wurde die in der Beschwerde erwähnte B____,
geboren am [...] 2004, ermittelt, welche am 27. Oktober 2022 ausgesagt hat. Sie
belastet den Beschwerdeführer indes nicht (SW.[...]).
Weiter hat E____,
geboren am [...] 2008, am 22. August 2022 bei der Jugendanwaltschaft ausgesagt,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2022 gegen ihren Willen an ihr
Geschlechtsverkehr vollzogen habe (vgl. SW.[...]). Dieses Verfahren kam durch
die Meldung einer Pädagogin aus dem Foyer [...] vom 17. August 2022 in Gang.
3.3.2
Der
Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit diesen Vorwürfen keine Aussagen und
im Beschwerdeverfahren einzig geltend, dass die Anzeigesituation von B____, C____
und D____ insofern besonders sei, als dass sich diese Personen offenbar gegenseitig
zur Anzeige motiviert hätten. Betreffend B____ besteht kein dringender
Tatverdacht auf ein Delikt des Beschwerdeführers, sie belastet ihn insoweit
nicht. Richtig ist, dass laut Akten D____ vor der Anzeige offenbar Kontakt zu F____,
dem früheren Stiefvater des Beschwerdeführers hatte und auch Kontakt zu C____ und
zu B____ aufgenommen hatte. Der Beschwerdeführer stellt selbst richtig fest,
dass dieser Umstand den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen vermöge. Dieser
Umstand würde den dringenden Tatverdacht in Bezug auf Sexualdelikte gegen D____
und C____ aber auch nicht relativieren. Denn, wie schon im angefochtenen
Entscheid festgehalten wird, stellt die Anzeigesituation bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Aussagen namentlich in Zusammenhang mit Sexualdelikten,
nur eines von zahlreichen Kriterien dar. Die Aussagen von D____ und von C____ sind
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einer eigentlichen
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass
sie prima vista durchaus relevante Realitätskennzeichen enthalten; insbesondere
sind ihre Angaben detailliert und scheinen durchaus schlüssig und plausibel.
Dies gilt auch für die Angaben von E____.
3.3.3
Insgesamt
liegt angesichts der Aussagen von D____, C____ und E____ ein dringender
Tatverdacht wegen gravierender Sexualdelikte, namentlich mehrfacher
Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung vor. Es kommt dazu,
dass E____ erst 14 Jahre alt ist, somit auch allfällige freiwillige
Sexualkontakte des im mutmasslichen Tatzeitpunkt weit über 18-jährigen
Beschwerdeführers mit ihr strafbar gewesen wären.
3.4
3.4.1
In
Bezug auf den Verdacht auf einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung zum
Nachteil von F____ liegen neben einem entsprechenden Rapport der Kantonspolizei
Basel-Landschaft und Fotografien der Verletzungen von F____ insbesondere
Videoaufnahmen vor, die einen Faustschlag des Beschwerdeführers gegen F____
zeigen (vgl. Akten SW.[...]). Der Beschwerdeführer macht keine Aussagen.
3.4.2
In
Bezug auf den Verdacht der Sachbeschädigung durch Einschlagen einer Scheibe
eines Personenwagens [...] und des Diebstahls von u.a. einer Damenhandtasche,
Portemonnaie mit Inhalt und Sonnenbrille aus einem parkierten Fahrzeug liegen
ein Polizeirapport und eine Meldung von IPAS vor, wonach bei einer gesicherten
Spur das DNA-Profil des Beschwerdeführers in den vergleichbaren DNA-Systemen im
Mischprofil enthalten sei, bei 12 vergleichbaren Systemen (vgl. Akten SW.[...]).
Der Beschwerdeführer macht dazu keine Aussagen.
3.4.3
Unbestritten
ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 im
Untersuchungsgefängnis die Panzerglasscheibe seiner Zelle mit einem Schemel
eingeschlagen hat, was er selbst damit begründet hat, dass er seine Mutter vermisse
(vgl. SW.[...]).
3.4.4
Die
Dringlichkeit des Tatverdachts in Bezug auf diese Delikte wird in der Beschwerde
nicht in Frage gestellt und ist angesichts der Aktenlage ohne Weiteres zu
bejahen.
In Bezug auf die
weiteren Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, hat die
Vorinstanz festgehalten, dass diesen bezüglich Haft eine untergeordnete Rolle
zukomme, und ist darauf nicht weiter eingegangen. Dabei kann es im
Beschwerdeverfahren bleiben.
3.5
Der
Klarheit und Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte teils vor der Vollendung des
Dispositiv
18. Altersjahres begangen haben soll. Demnach wird im Hauptverfahren diesbezüglich
hinsichtlich der Strafen das StGB anzuwenden sein, bezüglich Massnahmen das
StGB oder das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1; vgl. Art. 3 JStGB). Taten,
welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden, dürfen bei der
Bildung der Gesamtstrafe dannzumal allerdings nicht stärker ins Gewicht fallen,
als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 3
StGB).
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen,
dies insbesondere unter Hinweis auf die im Falle eines Schuldspruchs zu
erwartende empfindliche Freiheitsstrafe und den drohenden Landesverweis, weiter
auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in
Marokko verbracht und nur wenige Jahre mit seiner Mutter zusammengelebt habe,
und dass er, abgesehen von den Sprachkenntnissen, nicht gut in die Schweiz
integriert zu sein scheine. Die Verteidigung hält zusammengefasst dagegen, das
Zwangsmassnahmengericht gebe die Einzelheiten der Situation des
Beschwerdeführers nicht korrekt wieder. Er habe nicht bloss wenige Jahre mit
der Mutter zusammengelebt, und hänge emotional stark an ihr. Er sei sehr wohl
in der Schweiz integriert. In Marokko kenne er neben der Grossmutter lediglich
noch einen Onkel; auch habe er keinen Kontakt mehr zu Marokko. Unter den
gegebenen Umständen und aufgrund der klaren sozialen und familiären Bindungen
des Beschwerdeführers zur Schweiz müsse die Fluchtgefahr verneint werden.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit, seine Kontakte zum
Ausland und ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu
überstürzten Aktionen) massgebend, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen
könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 1B_156/2022 vom 13.
April 2022 E. 3.1; 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht
ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen
könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend
verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3
4.3.1 Dem
Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren unter anderem mehrere
gravierende Sexualdelikte vorgeworfen. Sexuelle Nötigung und Schändung sind mit
Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren bedroht (Art. 189 Abs. 1, 191
StGB); Vergewaltigung sieht eine Freiheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr
bis zu 10 Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit einem
Kind unter 16 Jahren sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
bedroht. Der Beschwerdeführer hat – ganz abgesehen von den weiteren Vorwürfen und
auch unter Berücksichtigung, dass er einen Teil der ihm zur Last gelegten Delikte
vor Vollendung seines 18. Altersjahrs, aber nach Vollendung seines 16.
Altersjahres begangen haben soll (vgl. dazu oben E. 3.5) – mithin im Falle
einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb
für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat er im Falle einer
Verurteilung auch mit einem (obligatorischen) Landesverweis zu rechnen
(Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
4.3.2 Der
Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Aufenthaltssituation
in der Schweiz ist aktuell gefährdet und dies unabhängig von einem allfälligen
Landesverweis. Denn mit Verfügung vom 7. November 2022 hat das Amt für
Migration [...] seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und ihn aus der Schweiz
weggewiesen, mit einer Ausreisefrist auf den 7. Dezember 2022 (vgl. act. 7).
Auch wenn der Beschwerdeführer diese Verfügung angefochten hat, (vgl.
act. 10), bleibt sein künftiger Aufenthalt in der Schweiz sehr unsicher.
4.3.3 Der
Beschwerdeführer ist gemäss Akten, namentlich gemäss der Verfügung des Amts für
Migration [...] vom 7. November 2022 (act. 7; vgl. auch Aussagen des
Beschwerdeführers zur Person vom 16. September 2022, Verfahrensakten, Ordner 1)
im [...] 2003 in Marokko geboren und aufgewachsen, bis er im Dezember 2014 im
Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz reiste. Seine Mutter hielt sich
laut Akten allerdings bereits seit Mai 2010 in der Schweiz auf, mit einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen schweizerischen
Ehegatten, F____. Im Mai 2015 erhielten der Beschwerdeführer und seine Mutter
die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Als die Mutter im April 2018
erneut ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer stellte, stellte
sich heraus, dass dieser sich seit Juli 2016 ohne persönliche Abmeldung in
Marokko aufgehalten hatte, offenbar bei seiner Grossmutter; die
Niederlassungsbewilligung war erloschen. Im August 2018 reiste der Beschwerdeführer
wieder in die Schweiz zu seiner Mutter ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Bereits wenige Monate später (Mitte November 2018) sprach
er nach einer häuslichen Auseinandersetzung mit seiner Mutter bei der Polizei
vor und es gab Anzeichen für eine schwierige Beziehung zwischen Mutter und
Sohn, mit beidseitigem Fehlverhalten. Nach einem Polizeieinsatz im November
2019 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in der pädagogischen Wohngruppe [...]
platziert, wo er bis Juli 2022 geblieben ist, ab Dezember 2019 im Rahmen einer
freiwilligen Platzierung auf Empfehlung der KESB. Mit Verfügung des Amts für
Migration [...] vom 23. September 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen widerrufen und der Beschwerdeführer
wurde aus der Schweiz weggewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 2021
teilweise gutgeheissen und am 16. März 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer
eine lntegrationsvereinbarung mit dem Inhalt, dass er sich künftig vollumfänglich
an die schweizerische Rechtsordnung halten, die Werte der Bundesverfassung
respektieren und beachten und sich nach Kräften bemühen werde, eine
Ausbildung/Lehre in der Schweiz abzuschliessen resp. einer kostendeckenden
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darauf wurde die Aufenthaltsbewilligung unter den
gegebenen Bedingungen verlängert. Am 22. Juni 2022 kam es zu dem bereits erwähnten
Vorfall, dass der Beschwerdeführer seinem früheren Stiefvater F____ vor dem
Gerichtsgebäude in [...] einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihm damit
die Nase gebrochen hat, nachdem seine (des Beschwerdeführers) Mutter wegen
eines Deliktes zum Nachteil von F____ zu einer bedingten Freiheitsstrafe
verurteilt worden war. Seit Juli 2022 wohnt der Beschwerdeführer bei seiner
Mutter. Eine vierjährige Lehre zum Spengler hat er abgebrochen, gemäss eigenen
Angaben wegen schulischer Überforderung. Danach habe er noch temporär
gearbeitet und gemäss eigenen Angaben im Rahmen eines Coachings der
Invalidenversicherung versucht, eine kürzere Lehre zu finden.
4.3.4 Der
mittlerweile 19-jährige Beschwerdeführer ist somit mit rund elf Jahren in die
Schweiz gekommen, mit 13 Jahren wieder nach Marokko zurückgekehrt und im August
2018, mit 15 Jahren, erneut in die Schweiz eingereist. Seither hält er sich in
der Schweiz auf. Er hat somit, übrigens auch gemäss eigenen Angaben, weit über
die Hälfte seines Lebens, darunter auch während den prägenden Jahre der
Kindheit und der Adoleszenz, in Marokko verbracht. Von daher ist davon
auszugehen, dass er mit der Sprache und Kultur Marokkos vertraut ist und sich
im Falle einer Flucht dort problemlos zurechtfinden kann. Unbestrittenerweise
leben seine Grossmutter und ein Onkel mütterlicherseits in Marokko, so dass er
auch auf familiäre Unterstützung zählen kann. Auf mütterliche Betreuung ist er
als erwachsener Mann nicht mehr angewiesen.
4.3.5 Demgegenüber
verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich über eine aktuell gefährdete
Aufenthaltsbewilligung – ganz abgesehen von dem im Falle einer Verurteilung
drohenden Landesverweis. Auch scheint er weder familiär noch sozial noch
beruflich so gut in der Schweiz integriert und verwurzelt zu sein, dass
Fluchtgefahr verneint werden könnte. Zwar leben seine Mutter und offenbar zwei
Halbbrüder in der Schweiz. Auch seit seiner Rückkehr in die Schweiz im August
2018 hat er sich wenig bei seiner Mutter, sondern hauptsächlich, d.h. von
November 2019 bis Juli 2022, in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft
aufgehalten, weil das offensichtlich schwierige Verhältnis zu seiner Mutter ein
dauerhaftes Zusammenleben nicht erlaubt hat. Wenige Monate nachdem er im Juli
2022 zur Mutter gezogen ist, wurde er in Zusammenhang mit dem vorliegenden
Strafverfahren verhaftet und befindet sich seither in Haft. Es ist unter den
gegebenen Umständen auch nicht davon auszugehen, dass ihn die Beziehung zu
seiner Mutter oder zu seinen Brüdern von einer Flucht abhalten könnte. Der
Umstand, dass er sich ausgerechnet in Zusammenhang mit einem Problem seiner
Mutter mit seinem früheren Stiefvater zu einer sinnlosen Gewalttat gegenüber
diesem hat hinreissen lassen, unterstreicht, dass die Mutter, mag er sich ihr
auch emotional verbunden fühlen, ihn offensichtlich gerade nicht stützt und
stärkt. Soweit ersichtlich verfügt der Beschwerdeführer aktuell auch sonst über
keine festen, tragfähigen und stützenden sozialen und
familiären Strukturen und Beziehungen in der Schweiz, die ihn von einer Flucht
abhalten könnten. Er hat zwar mehrere, durchaus auch prägende Jahre in der
Schweiz gelebt, beherrscht die Sprache und hat sich wohl auch einen
Kollegenkreis aufbauen können. So reicht der Verteidiger ein
Bestätigungsschreiben einer G____ ein, wonach diese den Beschwerdeführer seit einigen
Jahren gut kenne und möchte, dass er in der Schweiz bleiben kann, und dass
dieser sie sehr als Frau respektiere. Es bleibt unklar, um wen es sich bei der
Verfasserin dieses doch sehr allgemein gehaltenen Schreibens handelt und in
welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu ihr steht. Es wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine enge Beziehung
handelt, welche den Beschwerdeführer in der Schweiz halten könnte. Auch die Arbeits-
oder Ausbildungssituation bindet den Beschwerdeführer nicht mit der Schweiz: Er
hat eine Lehre abgebrochen, anschliessend noch temporär gearbeitet und trägt
sich nun offenbar mit dem Gedanken, sich mit Hilfe der Invalidenversicherung in
den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu integrieren. Die aktuelle persönliche
Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht somit nicht gegen
Fluchtgefahr, sondern deutet daraufhin, dass ihn wenig hier hält.
4.3.6 Weiter
ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Handlungen des Beschwerdeführers
darauf hindeuten, dass er zu impulsiven und unüberlegtem Handeln neigt. So hat
er – obwohl ihm angesichts der Integrationsvereinbarung der Ernst der Lage in
Bezug auf seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bewusst sein musste – seine
Lehre «geschmissen», offenbar ohne zuvor Alternativen abzuklären, hat seinem
früheren Stiefvater in aller Öffentlichkeit einen Faustschlag versetzt und ihn dabei
verletzt und hat schliesslich mit einem Hocker das Panzerglas in der Zelle des
Untersuchungsgefängnisses beschädigt, weil er die Mutter vermisst. Derartiges
unüberlegtes Handeln kann durchaus auch als Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden.
4.4 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer
Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht
unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger,
hat mehr als die Hälfte seines Lebens in Marokko verbracht, dort auch – bis auf
einen circa zweijährigen Unterbruch – bis zum circa 15. Lebensjahr gelebt und
dürfte dementsprechend mit den dortigen Verhältnissen, Sprache und Kultur gut vertraut
sein. Zudem hat er dort noch Verwandte, so eine Grossmutter und einen Onkel. Er
dürfte sich somit ohne Weiteres in Marokko zurechtfinden. Demgegenüber hat er
in der Schweiz keine tragfähigen sozialen und familiären Beziehungen, die ihn
von einer Flucht abhalten würden. Insbesondere ist das Verhältnis zur Mutter –
mag er ihr emotional durchaus nahestehen – seit Jahren schwierig und scheint gerade
nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Halt in der Schweiz zu geben. Auch
beruflich respektive ausbildungsmässig hält ihn nichts in der Schweiz. Es kommt
dazu, dass sein Aufenthalt infolge des angefochtenen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung
und der Wegweisung und – im Falle einer Verurteilung – angesichts eines
drohenden Landesverweises ohnehin sehr gefährdet ist.
Es ist unter
diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer, der sich ohnehin in der Vergangenheit zu unüberlegten
Handlungen hat hinreissen lassen, im Falle einer Entlassung rasch durch
Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland dem weiteren
Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den
Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht.
5.
5.1 Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das
Zwangsmassnahmengericht hat aber zu Recht auch den Haftgrund der
Kollusionsgefahr bejaht. Es hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der
Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, und
insbesondere, dass er angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ein grosses Interesse
daran habe, diese zu entkräften. Die Aussagen der mutmasslichen Opfer seien im
Verfahren Hauptbeweismittel. Die mutmasslichen Opfer seien teilweise sehr jung,
hegten möglicherweise ambivalente Gefühle für den Beschwerdeführer und seien
unter den gegebenen Umständen für Manipulationsversuche empfänglich. Zumindest
bis zur Durchführung der geplanten Konfrontationseinvernahmen sei
Kollusionsgefahr anzunehmen. Dem hält die Verteidigung insbesondere entgegen,
dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot missachtet habe. Es gehe
nicht an, dass die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr mit der fehlenden
Konfrontation mit den Privatklägerinnen begründe, sich aber nicht um
entsprechende Einvernahmen kümmere. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse
sich auf die Fortführung der Haft respektive auf die Haftdauer auswirken. Die
Haft sei somit jedenfalls im Sinne der Eventualanträge zeitlich stärker
einzuschränken respektive es seien Ersatzmassnahmen im Sinne der beantragten
Auflagen in Betracht zu ziehen.
5.2 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen
(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende
konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu
Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige
Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm
und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Bei der Frage, ob im konkreten
Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.;
132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.). Bei der Beurteilung von Kollusionsgefahr sind auch
Persönlichkeitsmerkmale der Drittperson, zu welcher Kollusionsgefahr besteht,
zu berücksichtigen. Ist diese Drittperson mutmasslich besonders beeinflussbar,
etwa wegen Labilität, Abhängigkeiten etc., spricht dies für die Annahme von
Kollusionsgefahr (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr
zu stellen (vgl. Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 6, Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer
1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).
5.3
5.3.1 Es
geht vorliegend um ein Strafverfahren, unter anderem wegen gravierender Sexualdelikte
zum Nachteil von teilweise sehr jungen mutmasslichen Opfern, wie namentlich E____,
respektive von mutmasslichen Opfern, welche mit dem Beschwerdeführer in einer
Liebesbeziehung gestanden sind, wie insbesondere D____, aber auch (kurz) C____.
Die Aussagen von C____, D____ und E____ sind in Bezug auf die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte das zentrale Beweismittel. Der
Beschwerdeführer macht von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Es
ist unter diesen Umständen elementar, dass die Jugendlichen respektive die junge
Frau mit dem Beschwerdeführer kollusionsfrei konfrontiert werden können.
5.3.2 Angesichts
der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der bei
einem Schuldspruch wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung
obligatorisch auszusprechenden Landesverweisung ist das Interesse des Beschwerdeführers,
die Aussagen der genannten Frauen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, offensichtlich
erheblich. Bereits von daher liegt die Gefahr auf der Hand, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Freilassung versuchen könnte, die mutmasslichen Geschädigten in
ihrem Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
5.3.3 Der
Beschwerdeführer kennt die jungen Frauen respektive Jugendlichen und ihr
Umfeld. Die Möglichkeiten von Kontaktaufnahmen, sei es telefonisch oder direkt,
sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und einfach. Sie können offensichtlich
auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Wie bereits das
Zwangsmassnahmengericht festgestellt hat, kann ein Kontaktverbot Beeinflussungsversuche
nicht verhindern, sondern allenfalls in einem gewissen Mass von einer
Kontaktaufnahme abschrecken – was vorliegend nicht ausreicht.
5.3.4 Die
mutmasslichen Opfer, insbesondere E____, sind noch jung und von daher besonders
empfänglich für Beeinflussungsversuche. Auch hegen sie möglicherweise ambivalente
Gefühle für den Beschwerdeführer. D____ stand immerhin in einer längeren
Liebesbeziehung mit ihm. Ganz deutlich ist diese Ambivalenz bei E____, die
sogar äusserte, wenn sie an den Beschwerdeführer denke, fühle sie sich
«komisch», sie wäre noch gerne seine Kollegin gewesen, denn sie habe gut mit
ihm reden können; jetzt glaube sie weniger, dass sie noch Kontakt zu ihm wolle (vgl.
Einvernahme S. 11 unten). Es wäre für den Beschwerdeführer somit möglicherweise
leicht, auf die Jugendliche einzuwirken und sie zu motivieren, ihre Aussagen zu
revidieren.
5.3.5 Schliesslich
schildern E____ und B____ unabhängig voneinander, dass sie bereits von Personen
aus dem Umfeld des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihr Aussageverhalten kontaktiert
worden seien. B____, die den Beschwerdeführer nicht belastet, hat ausgesagt,
dass ihr von Kollegen aus dem Umkreis des Beschwerdeführers, namentlich von einer
15-jährige H____, gesagt worden sei, dass sie nichts aussagen solle, weil der
Beschwerdeführer sonst länger im Gefängnis bleiben müsse. E____ hat der Polizei
am 20. September 2022 mitgeteilt, dass sie von Verwandten des Beschwerdeführers
kontaktiert worden sei, welche ihr mitgeteilt hätten, dass sie (E____) für die Festnahme
des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Mag der inhaftierte Beschwerdeführer
auch nicht direkt für diese Kontaktnahmen verantwortlich sein, so sind solche
Beeinflussungsversuche aus seinem Umfeld doch ein weiteres starkes Indiz für
das Bestehen von Kollusionsgefahr.
5.4 Die
Annahme von Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und
gerechtfertigt.
5.5
5.5.1 Der
Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr noch geltend,
dass die Staatsanwaltschaft dem Beschleunigungsgebot nicht nachkomme. Er betont
zu Recht, dass in Haftfällen das Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung hat. Es
kann im jetzigen Zeitpunkt allerdings keine Verletzung des Gebots der
Verfahrensbeschleunigung festgestellt werden. Es handelt sich vorliegend um ein
umfangreiches Verfahren von grosser Tragweite und mit zahlreichen
unterschiedlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Aus dem Haft-Verlängerungsantrag
der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 ergibt sich, dass das
Verfahren an die allgemeine Abteilung überwiesen worden ist, dass vor Abschluss
des Untersuchungsverfahrens mittels Anklageerhebung allerdings noch diverse Beweiserhebungen
erforderlich sind. So sind insbesondere Konfrontationseinvernahmen mit D____, C____
und E____ und die Befragung von weiteren Personen geplant. Die
Staatsanwaltschaft weist auch darauf hin, dass die Organisation und
Durchführung der Einvernahmen der mutmasslichen Geschädigten, namentlich der
Minderjährigen, welche von der Jugendanwaltschaft einzuvernehmen ist, einige
Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Die Konfrontationseinvernahme mit C____ hätte
bereits am 14. Dezember 2022 stattfinden sollen, musste aber kurzfristig wegen
Krankheit von C____ abgesagt respektive verschoben werden.
Angesichts
dieser Umstände und angesichts der noch vorzunehmenden Beweiserhebungen ist
auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Haft lediglich um 4 Wochen,
d.h. bis 10. Januar 2022 zu verlängern, offensichtlich abzuweisen. Wie unten
festzuhalten ist, ist die Verlängerung der Haft um 12 Wochen auch unter dem
zeitlichen Aspekt verhältnismässig (E. 6.5).
5.5.2 Weiter
ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Kollusionsgefahr auch
nach erfolgten Konfrontationen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl.
etwa Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom
19. April 2012 E. 3.6; APE 2019.16 vom 27. März 2019 E. 5.2.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6).
Denn das Sachgericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen
Beweise unter Umständen nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO)
und eine weitere Befragung möglich ist. Die von Beeinflussung bedrohten
Aussagen der mutmasslich Geschädigten bilden in der vorliegenden Konstellation
ein wichtiges und letztlich entscheidendes Beweismittel. Es ist von daher
allenfalls erforderlich, dass sie vor Gericht gegebenenfalls möglichst
unbeeinflusst aussagen können. Dies gilt nicht unbedingt in Bezug auf die
minderjährige mutmassliche Geschädigte, denn diese kann – unter bestimmten
Umständen, namentlich wenn die Einvernahme oder Konfrontation für sie zu einer schweren
psychischen Belastung führen kann – in der Regel nicht mehr als zweimal
einvernommen werden Art. 154 Abs. 4 StPO). Dies bedingt im Übrigen, dass die
Einvernahmen dieser Jugendlichen besonders sorgfältig zu planen ist, was dann entsprechende
Zeit in Anspruch nimmt.
6.
6.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht. Es hat insbesondere festgehalten, dass und weshalb ein Kontaktverbot vorliegend
nicht geeignet ist, der festgestellten Kollusionsgefahr angemessen zu begegnen,
dass die Haft dem Beschwerdeführer zumutbar erscheine und dass die Haft auch in
zeitlicher Hinsicht angemessen sei.
6.2 Der
Verteidiger moniert zunächst, dass die Vorinstanz das jugendliche Alter und die
besondere Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist offensichtlich
unbegründet, denn das Zwangsmassnahmengericht hat sich explizit mit dieser
Problematik beschäftigt und festgehalten, dass gerichtsnotorisch ist, dass die
Leitung des Untersuchungsgefängnisses den besonderen Bedürfnissen der
Inhaftierten, etwa wegen ihres Alters, soweit als möglich Rechnung trägt. Es
ist daran zu erinnern, dass das Untersuchungsgefängnis eine Station zur Betreuung
psychisch besonders belasteten Personen hat, mit dem Ziel deren Leidensdruck zu
mindern (vgl. https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html;
besucht am 04.01.2022).
Dass der noch sehr
junge Beschwerdeführer unter der Untersuchungshaft leidet, ist nachvollziehbar.
Auch ergibt sich aus den Akten, dass er unter mutmasslich psychosomatisch
bedingten Bauchschmerzen leide und dass bei ihm eine ADHS-Problematik bestehe.
Aus den von der Verteidigung selbst am 14. Dezember 2022 eingereichten
Unterlagen folgt indes, dass der Beschwerdeführer die erforderliche und
angemessene medizinische Behandlung, inklusive Zuführung auf die Notfallstation
des Universitätsspitals, Unterbringung in einer besonders eingerichteten Sicherheitszelle
und psychiatrische Betreuung im UG Waaghof erhält (vgl. act. 5).
6.3
6.3.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist im Übrigen eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1;
143 IV 168 E. 5.1).
Nach Art. 237
Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere
Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit
dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.
Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für
Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237
Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder
die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen
(wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach
der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend,
da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3,
1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August
2017 E. 3.1).
6.3.2 Vorliegend
sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder insbesondere eine
Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden kann. Eine Pass- und
Schriftensperre beispielsweise könnte eine Flucht des Beschwerdeführers nicht wirkungsvoll
verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2).
6.3.3 Die
Verteidigung schlägt als Ersatzmassnahme für die bestehende Kollusionsgefahr ein
Kontaktverbot zu D____, B____, C____ und E____ vor. Es wurde bereits dargelegt,
dass und weshalb ein solches Kontaktverbot Beeinflussungsversuche nicht verhindern
kann (oben E. 5.3.3). Im Übrigen besteht, wie erwähnt, Fluchtgefahr,
welche ohnehin nicht durch Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. Es sind somit
keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft ersichtlich.
6.4 Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nun seit
bald 4 Monaten in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es knapp 6 Monate
sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden
empfindlichen Freiheitsstrafe – allein angesichts des ihm vorgeworfenen
Sexualdeliktes zum Nachteil von E____ steht eine Mindeststrafe von einem
Jahr Freiheitsstrafe im Raum, welche infolge der übrigen Delikte zu schärfen
wäre – ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig.
Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird,
spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6
vom 3. März 2021 E. 6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im richtig Übrigen
fest, dass der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zeitbedarf von drei
Monaten für die weiteren Ermittlungen ausgewiesen ist. Dies sollte ausreichen, um
insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen.
6.5 Die
angeordnete Haft erweist sich somit auch unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 Die
amtliche Verteidigung mit seinem Verteidiger wird dem Beschwerdeführer auch für
das Haftbeschwerdeverfahren bewilligt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde,
ist dessen Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels
erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz
von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als
angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).