Lexipedia

Entscheid

HB.2022.65

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 4. März 2023

3. Januar 2023Deutsch32 min

über ihn auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Dezember 2022,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.65

ENTSCHEID

vom 3.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] 2003 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Dezember 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis 4. März 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren

insbesondere wegen gravierender Sexualdelikte sowie wegen einfacher

Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Diebstahls und falscher

Anschuldigung.

Am 15. September

2022 ist A____ in [...]/BL festgenommen und anschliessend in das

Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 17. September 2022

über ihn auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Dezember 2022,

Untersuchungshaft verfügt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember

2022 hin hat das Zwangsmassnahmengericht nach Einholung der Stellungnahme der

Verteidigung am 8. Dezember 2022 weiterhin Haft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen

(ab 10. Dezember 2022), d.h. bis zum 4. März 2022, verfügt (act. 1).

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben (act. 2). Er

beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die unverzügliche

Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter der Auflage eines Kontakt- und

Annäherungsverbots gegenüber B____, C____, D____ und E____. Eventualiter sei

der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Haft für die Dauer von maximal

4 Wochen bis zum 10. Januar 2023 anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge und

Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die

Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei (act. 6). In der Replik vom 29. Dezember 2022 hält der

Verteidiger des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. 9).

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist

innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid

ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Vorliegend

hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache

Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, auch sexuelle

Handlungen mit einem Kind (E____), und auf Diebstahl, alles Verbrechen, sowie

in Bezug auf einfache Körperverletzung und mehrfache Sachbeschädigung, beides

Vergehen, angenommen und die Haftgründe der Fluchtgefahr und der

Kollusionsgefahr bejaht. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der

angeordneten weiteren zwölfwöchigen Untersuchungshaft bejaht. Der

Beschwerdeführer relativiert das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in

Bezug auf die Sexualdelikte, bestreitet den weiteren angenommenen Haftgrund der

Fluchtgefahr und wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr zur

Begründung der Haft, moniert in diesem Zusammenhang eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots. Er bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Untersuchungshaft und hält in diesem Zusammenhang dafür, dass

einer allfälligen Kollusionsgefahr ausreichend durch die Ersatzmasssnahme eines

Kontaktverbotes zu den genannten Personen begegnet werden könne.

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass

aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller

Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar

Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; Forster,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel

2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.).

Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der

Strafuntersuchung noch geringer (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich

der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht

erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder

das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht

mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder

Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die

Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren

Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von

konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146).

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2

StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen.

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid klar dargelegt, dass und

weshalb vorliegend von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache

Vergewaltigung, teilweise zum Nachteil eines Kindes, mehrfache sexuelle

Nötigung und Schändung, auf einfache Körperverletzung und mehrfache

Sachbeschädigung sowie Diebstahl auszugehen ist. Auf die entsprechenden zutreffenden

Erwägungen wird hier verwiesen und es kann mit den folgenden zusammenfassenden

und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben, zumal der Beschwerdeführer

den Tatverdacht lediglich in Bezug auf die Sexualdelikte relativiert und im

Übrigen gar nicht bestreitet.

3.3

3.3.1

In

Bezug auf die Sexualdelikte liegen Aussagen von D____, geboren am [...]

2003, vom 1. Juli 2022 vor, wonach der Beschwerdeführer sie während einer vom März

2020.

bis November 2021 dauernden Liebesbeziehung vergewaltigt, sexuell genötigt

und geschändet und auch misshandelt habe (SW.[...]).

In der

Einvernahme von D____ gab es einen Hinweis, dass der Beschwerdeführer C____,

geboren am [...] 2004, im Jahre 2021 sexuell genötigt habe. C____ hat in einer

Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 25. Oktober 2022 ausgesagt, dass der

Beschwerdeführer sie zweieinhalb Jahre zuvor, als sie noch 15 Jahre alt war,

gegen ihren Willen im Bereich der Brüste und über den Kleidern im Intimbereich

berührt und schliesslich ihre Hand an sein Geschlechtsteil (über den Kleidern) geführt

habe, obwohl sie die Hand immer wieder zurückzuziehen versucht habe (SW.[...]).

Auf einen

weiteren Hinweis von D____ hin wurde die in der Beschwerde erwähnte B____,

geboren am [...] 2004, ermittelt, welche am 27. Oktober 2022 ausgesagt hat. Sie

belastet den Beschwerdeführer indes nicht (SW.[...]).

Weiter hat E____,

geboren am [...] 2008, am 22. August 2022 bei der Jugendanwaltschaft ausgesagt,

dass der Beschwerdeführer am 15. August 2022 gegen ihren Willen an ihr

Geschlechtsverkehr vollzogen habe (vgl. SW.[...]). Dieses Verfahren kam durch

die Meldung einer Pädagogin aus dem Foyer [...] vom 17. August 2022 in Gang.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit diesen Vorwürfen keine Aussagen und

im Beschwerdeverfahren einzig geltend, dass die Anzeigesituation von B____, C____

und D____ insofern besonders sei, als dass sich diese Personen offenbar gegenseitig

zur Anzeige motiviert hätten. Betreffend B____ besteht kein dringender

Tatverdacht auf ein Delikt des Beschwerdeführers, sie belastet ihn insoweit

nicht. Richtig ist, dass laut Akten D____ vor der Anzeige offenbar Kontakt zu F____,

dem früheren Stiefvater des Beschwerdeführers hatte und auch Kontakt zu C____ und

zu B____ aufgenommen hatte. Der Beschwerdeführer stellt selbst richtig fest,

dass dieser Umstand den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen vermöge. Dieser

Umstand würde den dringenden Tatverdacht in Bezug auf Sexualdelikte gegen D____

und C____ aber auch nicht relativieren. Denn, wie schon im angefochtenen

Entscheid festgehalten wird, stellt die Anzeigesituation bei der Beurteilung

der Glaubhaftigkeit von Aussagen namentlich in Zusammenhang mit Sexualdelikten,

nur eines von zahlreichen Kriterien dar. Die Aussagen von D____ und von C____ sind

im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einer eigentlichen

Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass

sie prima vista durchaus relevante Realitätskennzeichen enthalten; insbesondere

sind ihre Angaben detailliert und scheinen durchaus schlüssig und plausibel.

Dies gilt auch für die Angaben von E____.

3.3.3

Insgesamt

liegt angesichts der Aussagen von D____, C____ und E____ ein dringender

Tatverdacht wegen gravierender Sexualdelikte, namentlich mehrfacher

Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung vor. Es kommt dazu,

dass E____ erst 14 Jahre alt ist, somit auch allfällige freiwillige

Sexualkontakte des im mutmasslichen Tatzeitpunkt weit über 18-jährigen

Beschwerdeführers mit ihr strafbar gewesen wären.

3.4

3.4.1

In

Bezug auf den Verdacht auf einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung zum

Nachteil von F____ liegen neben einem entsprechenden Rapport der Kantonspolizei

Basel-Landschaft und Fotografien der Verletzungen von F____ insbesondere

Videoaufnahmen vor, die einen Faustschlag des Beschwerdeführers gegen F____

zeigen (vgl. Akten SW.[...]). Der Beschwerdeführer macht keine Aussagen.

3.4.2

In

Bezug auf den Verdacht der Sachbeschädigung durch Einschlagen einer Scheibe

eines Personenwagens [...] und des Diebstahls von u.a. einer Damenhandtasche,

Portemonnaie mit Inhalt und Sonnenbrille aus einem parkierten Fahrzeug liegen

ein Polizeirapport und eine Meldung von IPAS vor, wonach bei einer gesicherten

Spur das DNA-Profil des Beschwerdeführers in den vergleichbaren DNA-Systemen im

Mischprofil enthalten sei, bei 12 vergleichbaren Systemen (vgl. Akten SW.[...]).

Der Beschwerdeführer macht dazu keine Aussagen.

3.4.3

Unbestritten

ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 im

Untersuchungsgefängnis die Panzerglasscheibe seiner Zelle mit einem Schemel

eingeschlagen hat, was er selbst damit begründet hat, dass er seine Mutter vermisse

(vgl. SW.[...]).

3.4.4

Die

Dringlichkeit des Tatverdachts in Bezug auf diese Delikte wird in der Beschwerde

nicht in Frage gestellt und ist angesichts der Aktenlage ohne Weiteres zu

bejahen.

In Bezug auf die

weiteren Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, hat die

Vorinstanz festgehalten, dass diesen bezüglich Haft eine untergeordnete Rolle

zukomme, und ist darauf nicht weiter eingegangen. Dabei kann es im

Beschwerdeverfahren bleiben.

3.5

Der

Klarheit und Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte teils vor der Vollendung des

Dispositiv

18. Altersjahres begangen haben soll. Demnach wird im Hauptverfahren diesbezüglich

hinsichtlich der Strafen das StGB anzuwenden sein, bezüglich Massnahmen das

StGB oder das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1; vgl. Art. 3 JStGB). Taten,

welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden, dürfen bei der

Bildung der Gesamtstrafe dannzumal allerdings nicht stärker ins Gewicht fallen,

als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 3

StGB).

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen,

dies insbesondere unter Hinweis auf die im Falle eines Schuldspruchs zu

erwartende empfindliche Freiheitsstrafe und den drohenden Landesverweis, weiter

auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in

Marokko verbracht und nur wenige Jahre mit seiner Mutter zusammengelebt habe,

und dass er, abgesehen von den Sprachkenntnissen, nicht gut in die Schweiz

integriert zu sein scheine. Die Verteidigung hält zusammengefasst dagegen, das

Zwangsmassnahmengericht gebe die Einzelheiten der Situation des

Beschwerdeführers nicht korrekt wieder. Er habe nicht bloss wenige Jahre mit

der Mutter zusammengelebt, und hänge emotional stark an ihr. Er sei sehr wohl

in der Schweiz integriert. In Marokko kenne er neben der Grossmutter lediglich

noch einen Onkel; auch habe er keinen Kontakt mehr zu Marokko. Unter den

gegebenen Umständen und aufgrund der klaren sozialen und familiären Bindungen

des Beschwerdeführers zur Schweiz müsse die Fluchtgefahr verneint werden.

4.2 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit, seine Kontakte zum

Ausland und ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu

überstürzten Aktionen) massgebend, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen

könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 1B_156/2022 vom 13.

April 2022 E. 3.1; 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht

ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen

könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend

verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3

4.3.1 Dem

Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren unter anderem mehrere

gravierende Sexualdelikte vorgeworfen. Sexuelle Nötigung und Schändung sind mit

Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren bedroht (Art. 189 Abs. 1, 191

StGB); Vergewaltigung sieht eine Freiheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr

bis zu 10 Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen mit einem

Kind unter 16 Jahren sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

bedroht. Der Beschwerdeführer hat – ganz abgesehen von den weiteren Vorwürfen und

auch unter Berücksichtigung, dass er einen Teil der ihm zur Last gelegten Delikte

vor Vollendung seines 18. Altersjahrs, aber nach Vollendung seines 16.

Altersjahres begangen haben soll (vgl. dazu oben E. 3.5) – mithin im Falle

einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb

für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat er im Falle einer

Verurteilung auch mit einem (obligatorischen) Landesverweis zu rechnen

(Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).

4.3.2 Der

Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Aufenthaltssituation

in der Schweiz ist aktuell gefährdet und dies unabhängig von einem allfälligen

Landesverweis. Denn mit Verfügung vom 7. November 2022 hat das Amt für

Migration [...] seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und ihn aus der Schweiz

weggewiesen, mit einer Ausreisefrist auf den 7. Dezember 2022 (vgl. act. 7).

Auch wenn der Beschwerdeführer diese Verfügung angefochten hat, (vgl.

act. 10), bleibt sein künftiger Aufenthalt in der Schweiz sehr unsicher.

4.3.3 Der

Beschwerdeführer ist gemäss Akten, namentlich gemäss der Verfügung des Amts für

Migration [...] vom 7. November 2022 (act. 7; vgl. auch Aussagen des

Beschwerdeführers zur Person vom 16. September 2022, Verfahrensakten, Ordner 1)

im [...] 2003 in Marokko geboren und aufgewachsen, bis er im Dezember 2014 im

Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz reiste. Seine Mutter hielt sich

laut Akten allerdings bereits seit Mai 2010 in der Schweiz auf, mit einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen schweizerischen

Ehegatten, F____. Im Mai 2015 erhielten der Beschwerdeführer und seine Mutter

die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Als die Mutter im April 2018

erneut ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer stellte, stellte

sich heraus, dass dieser sich seit Juli 2016 ohne persönliche Abmeldung in

Marokko aufgehalten hatte, offenbar bei seiner Grossmutter; die

Niederlassungsbewilligung war erloschen. Im August 2018 reiste der Beschwerdeführer

wieder in die Schweiz zu seiner Mutter ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung. Bereits wenige Monate später (Mitte November 2018) sprach

er nach einer häuslichen Auseinandersetzung mit seiner Mutter bei der Polizei

vor und es gab Anzeichen für eine schwierige Beziehung zwischen Mutter und

Sohn, mit beidseitigem Fehlverhalten. Nach einem Polizeieinsatz im November

2019 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in der pädagogischen Wohngruppe [...]

platziert, wo er bis Juli 2022 geblieben ist, ab Dezember 2019 im Rahmen einer

freiwilligen Platzierung auf Empfehlung der KESB. Mit Verfügung des Amts für

Migration [...] vom 23. September 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen widerrufen und der Beschwerdeführer

wurde aus der Schweiz weggewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 2021

teilweise gutgeheissen und am 16. März 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer

eine lntegrationsvereinbarung mit dem Inhalt, dass er sich künftig vollumfänglich

an die schweizerische Rechtsordnung halten, die Werte der Bundesverfassung

respektieren und beachten und sich nach Kräften bemühen werde, eine

Ausbildung/Lehre in der Schweiz abzuschliessen resp. einer kostendeckenden

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darauf wurde die Aufenthaltsbewilligung unter den

gegebenen Bedingungen verlängert. Am 22. Juni 2022 kam es zu dem bereits erwähnten

Vorfall, dass der Beschwerdeführer seinem früheren Stiefvater F____ vor dem

Gerichtsgebäude in [...] einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihm damit

die Nase gebrochen hat, nachdem seine (des Beschwerdeführers) Mutter wegen

eines Deliktes zum Nachteil von F____ zu einer bedingten Freiheitsstrafe

verurteilt worden war. Seit Juli 2022 wohnt der Beschwerdeführer bei seiner

Mutter. Eine vierjährige Lehre zum Spengler hat er abgebrochen, gemäss eigenen

Angaben wegen schulischer Überforderung. Danach habe er noch temporär

gearbeitet und gemäss eigenen Angaben im Rahmen eines Coachings der

Invalidenversicherung versucht, eine kürzere Lehre zu finden.

4.3.4 Der

mittlerweile 19-jährige Beschwerdeführer ist somit mit rund elf Jahren in die

Schweiz gekommen, mit 13 Jahren wieder nach Marokko zurückgekehrt und im August

2018, mit 15 Jahren, erneut in die Schweiz eingereist. Seither hält er sich in

der Schweiz auf. Er hat somit, übrigens auch gemäss eigenen Angaben, weit über

die Hälfte seines Lebens, darunter auch während den prägenden Jahre der

Kindheit und der Adoleszenz, in Marokko verbracht. Von daher ist davon

auszugehen, dass er mit der Sprache und Kultur Marokkos vertraut ist und sich

im Falle einer Flucht dort problemlos zurechtfinden kann. Unbestrittenerweise

leben seine Grossmutter und ein Onkel mütterlicherseits in Marokko, so dass er

auch auf familiäre Unterstützung zählen kann. Auf mütterliche Betreuung ist er

als erwachsener Mann nicht mehr angewiesen.

4.3.5 Demgegenüber

verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich über eine aktuell gefährdete

Aufenthaltsbewilligung – ganz abgesehen von dem im Falle einer Verurteilung

drohenden Landesverweis. Auch scheint er weder familiär noch sozial noch

beruflich so gut in der Schweiz integriert und verwurzelt zu sein, dass

Fluchtgefahr verneint werden könnte. Zwar leben seine Mutter und offenbar zwei

Halbbrüder in der Schweiz. Auch seit seiner Rückkehr in die Schweiz im August

2018 hat er sich wenig bei seiner Mutter, sondern hauptsächlich, d.h. von

November 2019 bis Juli 2022, in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft

aufgehalten, weil das offensichtlich schwierige Verhältnis zu seiner Mutter ein

dauerhaftes Zusammenleben nicht erlaubt hat. Wenige Monate nachdem er im Juli

2022 zur Mutter gezogen ist, wurde er in Zusammenhang mit dem vorliegenden

Strafverfahren verhaftet und befindet sich seither in Haft. Es ist unter den

gegebenen Umständen auch nicht davon auszugehen, dass ihn die Beziehung zu

seiner Mutter oder zu seinen Brüdern von einer Flucht abhalten könnte. Der

Umstand, dass er sich ausgerechnet in Zusammenhang mit einem Problem seiner

Mutter mit seinem früheren Stiefvater zu einer sinnlosen Gewalttat gegenüber

diesem hat hinreissen lassen, unterstreicht, dass die Mutter, mag er sich ihr

auch emotional verbunden fühlen, ihn offensichtlich gerade nicht stützt und

stärkt. Soweit ersichtlich verfügt der Beschwerdeführer aktuell auch sonst über

keine festen, tragfähigen und stützenden sozialen und

familiären Strukturen und Beziehungen in der Schweiz, die ihn von einer Flucht

abhalten könnten. Er hat zwar mehrere, durchaus auch prägende Jahre in der

Schweiz gelebt, beherrscht die Sprache und hat sich wohl auch einen

Kollegenkreis aufbauen können. So reicht der Verteidiger ein

Bestätigungsschreiben einer G____ ein, wonach diese den Beschwerdeführer seit einigen

Jahren gut kenne und möchte, dass er in der Schweiz bleiben kann, und dass

dieser sie sehr als Frau respektiere. Es bleibt unklar, um wen es sich bei der

Verfasserin dieses doch sehr allgemein gehaltenen Schreibens handelt und in

welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu ihr steht. Es wird nicht geltend

gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine enge Beziehung

handelt, welche den Beschwerdeführer in der Schweiz halten könnte. Auch die Arbeits-

oder Ausbildungssituation bindet den Beschwerdeführer nicht mit der Schweiz: Er

hat eine Lehre abgebrochen, anschliessend noch temporär gearbeitet und trägt

sich nun offenbar mit dem Gedanken, sich mit Hilfe der Invalidenversicherung in

den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu integrieren. Die aktuelle persönliche

Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht somit nicht gegen

Fluchtgefahr, sondern deutet daraufhin, dass ihn wenig hier hält.

4.3.6 Weiter

ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Handlungen des Beschwerdeführers

darauf hindeuten, dass er zu impulsiven und unüberlegtem Handeln neigt. So hat

er – obwohl ihm angesichts der Integrationsvereinbarung der Ernst der Lage in

Bezug auf seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bewusst sein musste – seine

Lehre «geschmissen», offenbar ohne zuvor Alternativen abzuklären, hat seinem

früheren Stiefvater in aller Öffentlichkeit einen Faustschlag versetzt und ihn dabei

verletzt und hat schliesslich mit einem Hocker das Panzerglas in der Zelle des

Untersuchungsgefängnisses beschädigt, weil er die Mutter vermisst. Derartiges

unüberlegtes Handeln kann durchaus auch als Indiz für Fluchtgefahr gewertet

werden.

4.4 Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer

Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht

unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger,

hat mehr als die Hälfte seines Lebens in Marokko verbracht, dort auch – bis auf

einen circa zweijährigen Unterbruch – bis zum circa 15. Lebensjahr gelebt und

dürfte dementsprechend mit den dortigen Verhältnissen, Sprache und Kultur gut vertraut

sein. Zudem hat er dort noch Verwandte, so eine Grossmutter und einen Onkel. Er

dürfte sich somit ohne Weiteres in Marokko zurechtfinden. Demgegenüber hat er

in der Schweiz keine tragfähigen sozialen und familiären Beziehungen, die ihn

von einer Flucht abhalten würden. Insbesondere ist das Verhältnis zur Mutter –

mag er ihr emotional durchaus nahestehen – seit Jahren schwierig und scheint gerade

nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Halt in der Schweiz zu geben. Auch

beruflich respektive ausbildungsmässig hält ihn nichts in der Schweiz. Es kommt

dazu, dass sein Aufenthalt infolge des angefochtenen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung

und der Wegweisung und – im Falle einer Verurteilung – angesichts eines

drohenden Landesverweises ohnehin sehr gefährdet ist.

Es ist unter

diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer, der sich ohnehin in der Vergangenheit zu unüberlegten

Handlungen hat hinreissen lassen, im Falle einer Entlassung rasch durch

Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland dem weiteren

Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den

Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht.

5.

5.1 Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das

Zwangsmassnahmengericht hat aber zu Recht auch den Haftgrund der

Kollusionsgefahr bejaht. Es hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der

Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, und

insbesondere, dass er angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ein grosses Interesse

daran habe, diese zu entkräften. Die Aussagen der mutmasslichen Opfer seien im

Verfahren Hauptbeweismittel. Die mutmasslichen Opfer seien teilweise sehr jung,

hegten möglicherweise ambivalente Gefühle für den Beschwerdeführer und seien

unter den gegebenen Umständen für Manipulationsversuche empfänglich. Zumindest

bis zur Durchführung der geplanten Konfrontationseinvernahmen sei

Kollusionsgefahr anzunehmen. Dem hält die Verteidigung insbesondere entgegen,

dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot missachtet habe. Es gehe

nicht an, dass die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr mit der fehlenden

Konfrontation mit den Privatklägerinnen begründe, sich aber nicht um

entsprechende Einvernahmen kümmere. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse

sich auf die Fortführung der Haft respektive auf die Haftdauer auswirken. Die

Haft sei somit jedenfalls im Sinne der Eventualanträge zeitlich stärker

einzuschränken respektive es seien Ersatzmassnahmen im Sinne der beantragten

Auflagen in Betracht zu ziehen.

5.2 Gemäss

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf

Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als

Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte

Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel

indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder

Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen

Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll

verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die

wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.

Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische

Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um

die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen

vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen

(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende

konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen

Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu

Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige

Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des

untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm

und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom

19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Bei der Frage, ob im konkreten

Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung

droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen

beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem

Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.;

132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.). Bei der Beurteilung von Kollusionsgefahr sind auch

Persönlichkeitsmerkmale der Drittperson, zu welcher Kollusionsgefahr besteht,

zu berücksichtigen. Ist diese Drittperson mutmasslich besonders beeinflussbar,

etwa wegen Labilität, Abhängigkeiten etc., spricht dies für die Annahme von

Kollusionsgefahr (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Je weiter das Strafverfahren

vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden

konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr

zu stellen (vgl. Forster, a.a.O.,

Art. 221 StPO N 6, Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer

1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).

5.3

5.3.1 Es

geht vorliegend um ein Strafverfahren, unter anderem wegen gravierender Sexualdelikte

zum Nachteil von teilweise sehr jungen mutmasslichen Opfern, wie namentlich E____,

respektive von mutmasslichen Opfern, welche mit dem Beschwerdeführer in einer

Liebesbeziehung gestanden sind, wie insbesondere D____, aber auch (kurz) C____.

Die Aussagen von C____, D____ und E____ sind in Bezug auf die dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte das zentrale Beweismittel. Der

Beschwerdeführer macht von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Es

ist unter diesen Umständen elementar, dass die Jugendlichen respektive die junge

Frau mit dem Beschwerdeführer kollusionsfrei konfrontiert werden können.

5.3.2 Angesichts

der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der bei

einem Schuldspruch wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung

obligatorisch auszusprechenden Landesverweisung ist das Interesse des Beschwerdeführers,

die Aussagen der genannten Frauen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, offensichtlich

erheblich. Bereits von daher liegt die Gefahr auf der Hand, dass der Beschwerdeführer

im Falle seiner Freilassung versuchen könnte, die mutmasslichen Geschädigten in

ihrem Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

5.3.3 Der

Beschwerdeführer kennt die jungen Frauen respektive Jugendlichen und ihr

Umfeld. Die Möglichkeiten von Kontaktaufnahmen, sei es telefonisch oder direkt,

sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und einfach. Sie können offensichtlich

auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Wie bereits das

Zwangsmassnahmengericht festgestellt hat, kann ein Kontaktverbot Beeinflussungsversuche

nicht verhindern, sondern allenfalls in einem gewissen Mass von einer

Kontaktaufnahme abschrecken – was vorliegend nicht ausreicht.

5.3.4 Die

mutmasslichen Opfer, insbesondere E____, sind noch jung und von daher besonders

empfänglich für Beeinflussungsversuche. Auch hegen sie möglicherweise ambivalente

Gefühle für den Beschwerdeführer. D____ stand immerhin in einer längeren

Liebesbeziehung mit ihm. Ganz deutlich ist diese Ambivalenz bei E____, die

sogar äusserte, wenn sie an den Beschwerdeführer denke, fühle sie sich

«komisch», sie wäre noch gerne seine Kollegin gewesen, denn sie habe gut mit

ihm reden können; jetzt glaube sie weniger, dass sie noch Kontakt zu ihm wolle (vgl.

Einvernahme S. 11 unten). Es wäre für den Beschwerdeführer somit möglicherweise

leicht, auf die Jugendliche einzuwirken und sie zu motivieren, ihre Aussagen zu

revidieren.

5.3.5 Schliesslich

schildern E____ und B____ unabhängig voneinander, dass sie bereits von Personen

aus dem Umfeld des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihr Aussageverhalten kontaktiert

worden seien. B____, die den Beschwerdeführer nicht belastet, hat ausgesagt,

dass ihr von Kollegen aus dem Umkreis des Beschwerdeführers, namentlich von einer

15-jährige H____, gesagt worden sei, dass sie nichts aussagen solle, weil der

Beschwerdeführer sonst länger im Gefängnis bleiben müsse. E____ hat der Polizei

am 20. September 2022 mitgeteilt, dass sie von Verwandten des Beschwerdeführers

kontaktiert worden sei, welche ihr mitgeteilt hätten, dass sie (E____) für die Festnahme

des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Mag der inhaftierte Beschwerdeführer

auch nicht direkt für diese Kontaktnahmen verantwortlich sein, so sind solche

Beeinflussungsversuche aus seinem Umfeld doch ein weiteres starkes Indiz für

das Bestehen von Kollusionsgefahr.

5.4 Die

Annahme von Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und

gerechtfertigt.

5.5

5.5.1 Der

Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr noch geltend,

dass die Staatsanwaltschaft dem Beschleunigungsgebot nicht nachkomme. Er betont

zu Recht, dass in Haftfällen das Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung hat. Es

kann im jetzigen Zeitpunkt allerdings keine Verletzung des Gebots der

Verfahrensbeschleunigung festgestellt werden. Es handelt sich vorliegend um ein

umfangreiches Verfahren von grosser Tragweite und mit zahlreichen

unterschiedlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Aus dem Haft-Verlängerungsantrag

der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 ergibt sich, dass das

Verfahren an die allgemeine Abteilung überwiesen worden ist, dass vor Abschluss

des Untersuchungsverfahrens mittels Anklageerhebung allerdings noch diverse Beweiserhebungen

erforderlich sind. So sind insbesondere Konfrontationseinvernahmen mit D____, C____

und E____ und die Befragung von weiteren Personen geplant. Die

Staatsanwaltschaft weist auch darauf hin, dass die Organisation und

Durchführung der Einvernahmen der mutmasslichen Geschädigten, namentlich der

Minderjährigen, welche von der Jugendanwaltschaft einzuvernehmen ist, einige

Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Die Konfrontationseinvernahme mit C____ hätte

bereits am 14. Dezember 2022 stattfinden sollen, musste aber kurzfristig wegen

Krankheit von C____ abgesagt respektive verschoben werden.

Angesichts

dieser Umstände und angesichts der noch vorzunehmenden Beweiserhebungen ist

auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Haft lediglich um 4 Wochen,

d.h. bis 10. Januar 2022 zu verlängern, offensichtlich abzuweisen. Wie unten

festzuhalten ist, ist die Verlängerung der Haft um 12 Wochen auch unter dem

zeitlichen Aspekt verhältnismässig (E. 6.5).

5.5.2 Weiter

ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Kollusionsgefahr auch

nach erfolgten Konfrontationen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl.

etwa Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom

19. April 2012 E. 3.6; APE 2019.16 vom 27. März 2019 E. 5.2.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6).

Denn das Sachgericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen

Beweise unter Umständen nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO)

und eine weitere Befragung möglich ist. Die von Beeinflussung bedrohten

Aussagen der mutmasslich Geschädigten bilden in der vorliegenden Konstellation

ein wichtiges und letztlich entscheidendes Beweismittel. Es ist von daher

allenfalls erforderlich, dass sie vor Gericht gegebenenfalls möglichst

unbeeinflusst aussagen können. Dies gilt nicht unbedingt in Bezug auf die

minderjährige mutmassliche Geschädigte, denn diese kann – unter bestimmten

Umständen, namentlich wenn die Einvernahme oder Konfrontation für sie zu einer schweren

psychischen Belastung führen kann – in der Regel nicht mehr als zweimal

einvernommen werden Art. 154 Abs. 4 StPO). Dies bedingt im Übrigen, dass die

Einvernahmen dieser Jugendlichen besonders sorgfältig zu planen ist, was dann entsprechende

Zeit in Anspruch nimmt.

6.

6.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht. Es hat insbesondere festgehalten, dass und weshalb ein Kontaktverbot vorliegend

nicht geeignet ist, der festgestellten Kollusionsgefahr angemessen zu begegnen,

dass die Haft dem Beschwerdeführer zumutbar erscheine und dass die Haft auch in

zeitlicher Hinsicht angemessen sei.

6.2 Der

Verteidiger moniert zunächst, dass die Vorinstanz das jugendliche Alter und die

besondere Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der

Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist offensichtlich

unbegründet, denn das Zwangsmassnahmengericht hat sich explizit mit dieser

Problematik beschäftigt und festgehalten, dass gerichtsnotorisch ist, dass die

Leitung des Untersuchungsgefängnisses den besonderen Bedürfnissen der

Inhaftierten, etwa wegen ihres Alters, soweit als möglich Rechnung trägt. Es

ist daran zu erinnern, dass das Untersuchungsgefängnis eine Station zur Betreuung

psychisch besonders belasteten Personen hat, mit dem Ziel deren Leidensdruck zu

mindern (vgl. https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html;

besucht am 04.01.2022).

Dass der noch sehr

junge Beschwerdeführer unter der Untersuchungshaft leidet, ist nachvollziehbar.

Auch ergibt sich aus den Akten, dass er unter mutmasslich psychosomatisch

bedingten Bauchschmerzen leide und dass bei ihm eine ADHS-Problematik bestehe.

Aus den von der Verteidigung selbst am 14. Dezember 2022 eingereichten

Unterlagen folgt indes, dass der Beschwerdeführer die erforderliche und

angemessene medizinische Behandlung, inklusive Zuführung auf die Notfallstation

des Universitätsspitals, Unterbringung in einer besonders eingerichteten Sicherheitszelle

und psychiatrische Betreuung im UG Waaghof erhält (vgl. act. 5).

6.3

6.3.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist im Übrigen eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1;

143 IV 168 E. 5.1).

Nach Art. 237

Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere

Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit

dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.

Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für

Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237

Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder

die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen

(wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach

der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend,

da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3,

1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August

2017 E. 3.1).

6.3.2 Vorliegend

sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer zu

Recht nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder insbesondere eine

Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden kann. Eine Pass- und

Schriftensperre beispielsweise könnte eine Flucht des Beschwerdeführers nicht wirkungsvoll

verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2).

6.3.3 Die

Verteidigung schlägt als Ersatzmassnahme für die bestehende Kollusionsgefahr ein

Kontaktverbot zu D____, B____, C____ und E____ vor. Es wurde bereits dargelegt,

dass und weshalb ein solches Kontaktverbot Beeinflussungsversuche nicht verhindern

kann (oben E. 5.3.3). Im Übrigen besteht, wie erwähnt, Fluchtgefahr,

welche ohnehin nicht durch Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. Es sind somit

keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft ersichtlich.

6.4 Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nun seit

bald 4 Monaten in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es knapp 6 Monate

sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden

empfindlichen Freiheitsstrafe – allein angesichts des ihm vorgeworfenen

Sexualdeliktes zum Nachteil von E____ steht eine Mindeststrafe von einem

Jahr Freiheitsstrafe im Raum, welche infolge der übrigen Delikte zu schärfen

wäre – ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig.

Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird,

spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6

vom 3. März 2021 E. 6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im richtig Übrigen

fest, dass der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zeitbedarf von drei

Monaten für die weiteren Ermittlungen ausgewiesen ist. Dies sollte ausreichen, um

insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen.

6.5 Die

angeordnete Haft erweist sich somit auch unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2 Die

amtliche Verteidigung mit seinem Verteidiger wird dem Beschwerdeführer auch für

das Haftbeschwerdeverfahren bewilligt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde,

ist dessen Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels

erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz

von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als

angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).