HB.2022.66
Anordnung von Untersuchungshaft
3. Januar 2023Deutsch11 min
Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.66
ENTSCHEID
vom 3.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Dezember 2022
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Geldwäscherei, betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2022
vorläufig festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 1.
Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. Februar
2023, Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen
sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, am 12. Dezember 2022
Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer unter Anordnung milderer Massnahmen unverzüglich aus
der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Dezember 2022 mit
dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde (soweit überhaupt
darauf einzutreten sei) vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 29.
Dezember 2022 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67
vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde lapidar geltend, er bestreite die
ihm gemachten Vorhalte, ohne jedoch auszuführen, weshalb er dies tut. Er vermag
damit die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum
dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Dass die Deliktsgelder ausgerechnet
auf diversen Konten des Beschwerdeführers eingingen, seine Fingerabdrücke auf
einem Couvert, womit einem Geschädigten gefälschte Pokémon-Karten versandt
wurden, festgestellt werden konnten und die Entdeckung von deliktsrelevanten
Hinweisen auf seinem Laptop (Bilder mit drei Pokémon-Karten, E-Mail-Adresse
eines Geschädigten, Bestätigung/Quittung mit einer Sendungsnummer der
Postaufgabe hinsichtlich eines weiteren Geschädigten, Software zur sicheren
Löschung von Daten) sprechen indes eindeutig für die Täterschaft von A____.
Weitergehende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht erübrigen sich.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen
im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen
Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise-
und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer
1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat hinsichtlich der Fluchtgefahr zutreffend erwogen,
dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort bisher nicht offenbart hat. Bis im
August 2018 war er gemäss kantonalem Datenmarkt an der [...] gemeldet, danach
an der Elsässerstrasse beim «Schwarzen Peter». Gemäss eigenen Angaben will er
aber zwischen dem Jahr 2019 und Dezember 2021 bei seiner ehemaligen
Lebenspartnerin und danach bei einem Kollegen am [...] gewohnt haben, wobei
laut Antwortschreiben auf eine Editionsverfügung zwischen Januar und Mai 2022
auch das Männerwohnhaus der Stiftung Heilsarmee als Wohnort genannt wird.
Aufgrund fehlender Erreichbarkeit wurde A____ denn auch von zwei Behörden
(Sozialhilfe Basel-Landschaft und Kreiskommando Basel-Stadt) im RIPOL zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Demgemäss ist auch heute immer noch unklar,
wo A____ effektiv wohnt bzw. wo ihm behördliche Korrespondenz zugestellt werden
kann (Vorladungen für Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September
und 21. Oktober 2022 wurden an der angegebenen Zustelladresse beim «Schwarzen
Peter» an der Elsässerstrasse jedenfalls nicht abgeholt).
4.3
Zudem
ist zur familiären Situation des Beschwerdeführers bloss gesichert, dass er
eine im Jahr [...] geborene Tochter hat (vor Zwangsmassnahmengericht gab er zu
Protokoll, dass er noch einen Sohn habe), indes die von ihm geschuldeten
Unterhaltsbeiträge gemäss Aktenlage nicht bezahlt, sodass das Strafverfahren
auch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geführt wird. Anlässlich
der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht soll A____ gemäss Ausführungen in
der Beschwerdeschrift zwar ausgesagt haben, dass er seine Tochter grundsätzlich
wöchentlich sehe. Im Protokoll dieser Verhandlung ist dies aber nirgendwo so
festgehalten. Auch seine Vorbringen im Haftbeschwerdeverfahren bringen diesbezüglich
keine Klarheit. Der Schluss des Zwangsmassnahmengerichts, wonach aufgrund des
Nichtbezahlens der Unterhaltsbeiträge auf ein nicht intaktes
Eltern-Kind-Verhältnis geschlossen werden müsse, ist vor diesem Hintergrund nicht
zu beanstanden. Über weitere familiäre Bindungen ist nichts bekannt.
4.4
Zudem
ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass die Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers während der Ermittlungen und des Vorverfahrens nicht sehr
hoch war, was denn auch zu seiner Verhaftung geführt hat. So sagte er mehrere
Einvernahmetermine trotz jeweiliger Erinnerungen kurzfristig ab (am 2. Juli
2020.
und 23. September 2022) bzw. erschien unentschuldigt nicht (14. April
2021.
und 9. November 2022). Anlässlich der Befragung vor Zwangsmassnahmengericht
konnte bzw. wollte er die Adresse seiner angeblich neuen Wohnung [...] und auch
den Namen seines neuen Arbeitgebers nicht nennen, wobei er ausgerechnet am
Montag seiner Verhaftung die neue Wohnung beziehen bzw. seinen neuen Job
antreten wollte. Weitere diesbezügliche Belege dazu sind bis heute nicht
eingereicht worden, weshalb anzunehmen ist, dass es sich auch bei diesen
Vorbringen um an der Wahrheit vorbeigehende Behauptungen gehandelt hat und
nicht – wie geltend gemacht – seine Nervosität hierfür ursächlich war. Auch dass
er im August 2022 für zirka eine Woche wegen einer Depression in der UPK stationiert
bzw. wegen eines Bandscheibenvorfalls im Unispital gewesen sei, findet
aktenmässig keine Stütze.
4.5
Nach
dem Erwogenen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifenden beruflichen,
familiären oder sozialen Bindungen zur Schweiz hat. Mit dem zu erwartenden
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Handelns hat er eine empfindliche
Freiheitsstrafe zu erwarten, sodass – sollte er aus der Haft entlassen werden –
ernsthaft zu befürchten ist, dass sich A____ dem Strafverfahren entziehen und in
der Schweiz untertauchen würde, zumal er bereits früher, als sich das
Strafverfahren noch am Anfang befand und noch keine Gewissheit über den Umfang
der ihm vorgeworfenen Taten bestand, schwer zu erreichen war. Kommt dazu, dass
der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen (Tante) zu [...] pflegt und auch
nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich dorthin absetzen würde, zumal
seine im Jahr 2017 verstorbene Mutter in diesem Land lebte und er sich anlässlich
deren Beisetzung das letzte Mal dort aufhielt.
5.
Angesichts des
verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob auch
von Fortsetzungsgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. November 2022 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der einschlägigen Vorstrafe aus
dem Jahr 2014 hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen,
welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zehn Wochen bei weitem übersteigen
dürfte. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
angesichts seiner Mittelosigkeit (es bestehen offene Betreibungen von rund CHF
80'000.– und Verlustscheine von rund CHF 140'000.–) nicht in der Lage ist, aus
eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden
Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht
abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 3.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Auch eine
Ausweis- oder Schriftensperre kann ein Untertauchen des Beschwerdeführers (in
der Schweiz) nicht verhindern, wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass A____
seine Identitätskarte als gestohlen gemeldet und sie (mutmasslich) zur
Deliktsbegehung genutzt hat. Eine Ausweis- oder Schriftensperre erscheint auch
deshalb unangebracht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine
Meldepflicht den Beschwerdeführer an einem Untertauchen hindern könnte, zumal
er bereits in der Vergangenheit, als aufgrund des Fortschritts des
Strafverfahrens noch kein erhöhter Untertauchensanreiz bestand, Behördentermine
selektiv wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die bis zum 9.
Februar 2023 erstmalig angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig,
zumal die Staatsanwaltschaft bis dahin genügend Zeit haben dürfte, die Strafuntersuchung
abzuschliessen. Darüber hinaus dient die Anordnung der Haft auch dem
Beschleunigungsgebot, wird doch damit verhindert, dass der Abschluss des Strafverfahrens
verzögert wird (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2; AGE
HB.2019.25 vom 30. April 2019 E. 4.1, HB.2017.46 vom 22. Dezember 2017 E. 5.1).
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2
B____
hat für das Haftbeschwerdeverfahren keinen Antrag um amtliche Verteidigung
gestellt. Da sie aber in der Hauptsache als amtliche Verteidigung eingesetzt
wurde, wird diese auch für das Haftbeschwerdeverfahren bewilligt. Da keine
Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand von B____ zu schätzen. In
Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von
praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid
über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem
Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).