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Entscheid

HB.2022.66

Anordnung von Untersuchungshaft

3. Januar 2023Deutsch11 min

Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.66

ENTSCHEID

vom 3.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Dezember 2022

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Geldwäscherei, betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2022

vorläufig festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 1.

Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. Februar

2023, Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen

sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, am 12. Dezember 2022

Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt. Eventualiter

sei der Beschwerdeführer unter Anordnung milderer Massnahmen unverzüglich aus

der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Dezember 2022 mit

dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde (soweit überhaupt

darauf einzutreten sei) vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 29.

Dezember 2022 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67

vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde lapidar geltend, er bestreite die

ihm gemachten Vorhalte, ohne jedoch auszuführen, weshalb er dies tut. Er vermag

damit die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum

dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Dass die Deliktsgelder ausgerechnet

auf diversen Konten des Beschwerdeführers eingingen, seine Fingerabdrücke auf

einem Couvert, womit einem Geschädigten gefälschte Pokémon-Karten versandt

wurden, festgestellt werden konnten und die Entdeckung von deliktsrelevanten

Hinweisen auf seinem Laptop (Bilder mit drei Pokémon-Karten, E-Mail-Adresse

eines Geschädigten, Bestätigung/Quittung mit einer Sendungsnummer der

Postaufgabe hinsichtlich eines weiteren Geschädigten, Software zur sicheren

Löschung von Daten) sprechen indes eindeutig für die Täterschaft von A____.

Weitergehende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht erübrigen sich.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen

im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen

Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise-

und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer

1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Das

Zwangsmassnahmengericht hat hinsichtlich der Fluchtgefahr zutreffend erwogen,

dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort bisher nicht offenbart hat. Bis im

August 2018 war er gemäss kantonalem Datenmarkt an der [...] gemeldet, danach

an der Elsässerstrasse beim «Schwarzen Peter». Gemäss eigenen Angaben will er

aber zwischen dem Jahr 2019 und Dezember 2021 bei seiner ehemaligen

Lebenspartnerin und danach bei einem Kollegen am [...] gewohnt haben, wobei

laut Antwortschreiben auf eine Editionsverfügung zwischen Januar und Mai 2022

auch das Männerwohnhaus der Stiftung Heilsarmee als Wohnort genannt wird.

Aufgrund fehlender Erreichbarkeit wurde A____ denn auch von zwei Behörden

(Sozialhilfe Basel-Landschaft und Kreiskommando Basel-Stadt) im RIPOL zur

Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Demgemäss ist auch heute immer noch unklar,

wo A____ effektiv wohnt bzw. wo ihm behördliche Korrespondenz zugestellt werden

kann (Vorladungen für Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September

und 21. Oktober 2022 wurden an der angegebenen Zustelladresse beim «Schwarzen

Peter» an der Elsässerstrasse jedenfalls nicht abgeholt).

4.3

Zudem

ist zur familiären Situation des Beschwerdeführers bloss gesichert, dass er

eine im Jahr [...] geborene Tochter hat (vor Zwangsmassnahmengericht gab er zu

Protokoll, dass er noch einen Sohn habe), indes die von ihm geschuldeten

Unterhaltsbeiträge gemäss Aktenlage nicht bezahlt, sodass das Strafverfahren

auch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geführt wird. Anlässlich

der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht soll A____ gemäss Ausführungen in

der Beschwerdeschrift zwar ausgesagt haben, dass er seine Tochter grundsätzlich

wöchentlich sehe. Im Protokoll dieser Verhandlung ist dies aber nirgendwo so

festgehalten. Auch seine Vorbringen im Haftbeschwerdeverfahren bringen diesbezüglich

keine Klarheit. Der Schluss des Zwangsmassnahmengerichts, wonach aufgrund des

Nichtbezahlens der Unterhaltsbeiträge auf ein nicht intaktes

Eltern-Kind-Verhältnis geschlossen werden müsse, ist vor diesem Hintergrund nicht

zu beanstanden. Über weitere familiäre Bindungen ist nichts bekannt.

4.4

Zudem

ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass die Kooperationsbereitschaft des

Beschwerdeführers während der Ermittlungen und des Vorverfahrens nicht sehr

hoch war, was denn auch zu seiner Verhaftung geführt hat. So sagte er mehrere

Einvernahmetermine trotz jeweiliger Erinnerungen kurzfristig ab (am 2. Juli

2020.

und 23. September 2022) bzw. erschien unentschuldigt nicht (14. April

2021.

und 9. November 2022). Anlässlich der Befragung vor Zwangsmassnahmengericht

konnte bzw. wollte er die Adresse seiner angeblich neuen Wohnung [...] und auch

den Namen seines neuen Arbeitgebers nicht nennen, wobei er ausgerechnet am

Montag seiner Verhaftung die neue Wohnung beziehen bzw. seinen neuen Job

antreten wollte. Weitere diesbezügliche Belege dazu sind bis heute nicht

eingereicht worden, weshalb anzunehmen ist, dass es sich auch bei diesen

Vorbringen um an der Wahrheit vorbeigehende Behauptungen gehandelt hat und

nicht – wie geltend gemacht – seine Nervosität hierfür ursächlich war. Auch dass

er im August 2022 für zirka eine Woche wegen einer Depression in der UPK stationiert

bzw. wegen eines Bandscheibenvorfalls im Unispital gewesen sei, findet

aktenmässig keine Stütze.

4.5

Nach

dem Erwogenen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifenden beruflichen,

familiären oder sozialen Bindungen zur Schweiz hat. Mit dem zu erwartenden

Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Handelns hat er eine empfindliche

Freiheitsstrafe zu erwarten, sodass – sollte er aus der Haft entlassen werden –

ernsthaft zu befürchten ist, dass sich A____ dem Strafverfahren entziehen und in

der Schweiz untertauchen würde, zumal er bereits früher, als sich das

Strafverfahren noch am Anfang befand und noch keine Gewissheit über den Umfang

der ihm vorgeworfenen Taten bestand, schwer zu erreichen war. Kommt dazu, dass

der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen (Tante) zu [...] pflegt und auch

nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich dorthin absetzen würde, zumal

seine im Jahr 2017 verstorbene Mutter in diesem Land lebte und er sich anlässlich

deren Beisetzung das letzte Mal dort aufhielt.

5.

Angesichts des

verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob auch

von Fortsetzungsgefahr auszugehen wäre.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. November 2022 in Haft. Aufgrund der

zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der einschlägigen Vorstrafe aus

dem Jahr 2014 hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen,

welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zehn Wochen bei weitem übersteigen

dürfte. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

angesichts seiner Mittelosigkeit (es bestehen offene Betreibungen von rund CHF

80'000.– und Verlustscheine von rund CHF 140'000.–) nicht in der Lage ist, aus

eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden

Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht

abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16.

Oktober 2014 E. 3.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Auch eine

Ausweis- oder Schriftensperre kann ein Untertauchen des Beschwerdeführers (in

der Schweiz) nicht verhindern, wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass A____

seine Identitätskarte als gestohlen gemeldet und sie (mutmasslich) zur

Deliktsbegehung genutzt hat. Eine Ausweis- oder Schriftensperre erscheint auch

deshalb unangebracht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine

Meldepflicht den Beschwerdeführer an einem Untertauchen hindern könnte, zumal

er bereits in der Vergangenheit, als aufgrund des Fortschritts des

Strafverfahrens noch kein erhöhter Untertauchensanreiz bestand, Behördentermine

selektiv wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die bis zum 9.

Februar 2023 erstmalig angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig,

zumal die Staatsanwaltschaft bis dahin genügend Zeit haben dürfte, die Strafuntersuchung

abzuschliessen. Darüber hinaus dient die Anordnung der Haft auch dem

Beschleunigungsgebot, wird doch damit verhindert, dass der Abschluss des Strafverfahrens

verzögert wird (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2; AGE

HB.2019.25 vom 30. April 2019 E. 4.1, HB.2017.46 vom 22. Dezember 2017 E. 5.1).

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2

B____

hat für das Haftbeschwerdeverfahren keinen Antrag um amtliche Verteidigung

gestellt. Da sie aber in der Hauptsache als amtliche Verteidigung eingesetzt

wurde, wird diese auch für das Haftbeschwerdeverfahren bewilligt. Da keine

Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand von B____ zu schätzen. In

Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von

praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid

über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem

Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).