HB.2022.67
Anordnung von Untersuchungshaft
29. Dezember 2022Deutsch13 min
Basler Garagebetrieb der B____ AG in Basel Hagelschäden. Er wurde am 9. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.67
ENTSCHEID
vom 29.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Dezember 2022
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der in [...] bei Stuttgart wohnhafte A____ (Beschwerdeführer)
reparierte im Rahmen seiner Tätigkeit für das Subunternehmen [...] GmbH im
Basler Garagebetrieb der B____ AG in Basel Hagelschäden. Er wurde am 9. Dezember
2022 um 12.20 Uhr wegen Verdachts auf Diebstahl zum Nachteil der B____ AG
festgenommen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft
wegen Flucht- und Kollusionsgefahr an und befristete die Haft auf die
vorläufige Dauer von zehn Wochen, d.h. bis zum 20. Februar 2023.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat [...], am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine
unverzügliche Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragt er die Befristung der Haft auf
maximal zwei Wochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Dezember 2022 mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person
werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220
Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte
Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.33
vom 16. November 2020).
2.3
Die Staatsanwaltschaft warf dem
Beschwerdeführer anfänglich den Diebstahl von vier Autoreifen mit einem
Deliktswert von ungefähr CHF 4’000.– zum Nachteil des Garageunternehmens B____
vor (vgl. Polizeirapport vom 9. Dezember 2022; Haftantrag vom 11. Dezember
2022). Der Beschwerdeführer habe das Deliktsgut über die Landesgrenze nach Weil
am Rhein verbracht und es dort in einer Einstellhalle gelagert. Der Vorwurf ist
mit Videoaufnahmen des Garagebetriebs und mit Beobachtungen des Garagepersonals
belegt. Am 8. Dezember 2022 seien sie dem Beschuldigten mit dem Auto bis nach
Weil am Rhein in eine Einstellhalle gefolgt und hätten dort diverse Autoteile
und weitere Autoreifen gefunden. Am 9. Dezember 2022 wurde das verdächtige
Deliktsgut (mehrere neue Pkw-Reifen, mehrere Auspuffanlagen sowie weitere
Kartons mit anderen Pkw- Anbauteilen) durch die deutsche Polizei in der
Einstellhalle sichergestellt. Der dortige Abstellplatz sei nicht vom
Beschwerdeführer, sondern vom Anwohner C____ gemietet worden. Nach Angaben des
Geschäftsleiters der B____ AG, [...], führt der Beschwerdeführer im
Garageunternehmen seit drei Monaten Reparaturen von Hagelschäden aus. Dem
Garagepersonal ist aufgefallen, dass in den letzten drei Monaten diverse
Autoreifen, Felgen, Auspuffe und andere Autoteile gefehlt hätten.
Der Beschwerdeführer verweist auf sein Geständnis vor
Zwangsmassnahmengericht, wonach er in der Woche vom 5. bis zum 9. Dezember 2022
fünf Radsätze, drei gebrauchte Auspuffe und vier beschädigte Rücklichter aus
der Garage B____ gestohlen habe, während er dort als externer Mitarbeiter tätig
gewesen sei. In diesem Umfang hat der dringende Tatverdacht als zugestanden zu
gelten.
Für die weiteren diversen Autoteile, die nach Angaben des
Garagepersonals während der Einsatzzeit des Beschwerdeführers abhandengekommen sind,
gibt es zwar wegen der zeitlichen Koinzidenz seines Arbeitseinsatzes mit den Verlusten
einen Anfangsverdacht. Belastend wirkt sich auch aus, dass er am 8. Dezember
2022.
von seinen Arbeitskollegen ertappt wurde und zugestandenermassen gestohlen
hat. Für die Fortführung der Untersuchungshaft während mehrerer Wochen muss
sich der haftrechtliche Tatverdacht jedoch auf handfeste Hinweise abstützen.
Diese sind in Bezug auf das am 9. Dezember 2022 aufgefundene Deliktsgut gegeben.
Die weiteren Verluste sind jedoch zu wenig konkret beschrieben. So fehlt es
etwa an einer Auflistung der vermissten Teile. Insgesamt erwiese es sich als zu
unbestimmt, wenn dem Beschwerdeführer allein aufgrund der zeitlichen Koinzidenz
nicht näher bezeichnete Verluste als Diebstahl – oder gar gewerbsmässiger
Diebstahl – zur Last gelegt würden. Der Tatverdacht wegen Diebstahls ist jedoch
im eingeschränkten Umfang weiterhin gegeben.
3.
Die Vorinstanz
hat die speziellen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht.
3.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die
Fluchtgefahr auf eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
beziehen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem
Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten
konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht
nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit
auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen
Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3).
Steht eine Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte
Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221
N 12).
3.2
Der Beschwerdeführer ist deutscher
Staatsangehöriger, wohnt mit Lebenspartnerin und Kindern in der Nähe von
Stuttgart und wird im Falle der Entlassung voraussichtlich nach Deutschland
ausreisen. Das Zwangsmassnahmengericht gab zu Bedenken, dass der
Beschwerdeführer auch das Deliktsgut bereits über die Grenze nach Deutschland
geschafft hatte. Angesichts der Mehrzahl der Tathandlungen, der Entwendung von
immer gleichartigen Gegenständen, nämlich Autobestandteilen, und der teilweise
zugestandenen Veräusserungsabsicht trage das Vorgehen gewerbsmässige Züge sowie
die Züge eines Treubruchs gegenüber dem Arbeitgeber, weshalb es in den
Anwendungsbereich der Freiheitsstrafe fallen dürfte und die Verurteilung wohl
auch im deutschen Strafregister eingetragen würde. Aufgrund dieser Sachlage
bestehe Fluchtgefahr.
Nach der Beurteilung des Beschwerdegerichts lebt der
Beschwerdeführer in gefestigten Verhältnissen. Massgeblich ist der Tatverdacht
im Umfang des konkret umschriebenen Deliktsguts, also mehrere neue Pkw-Reifen,
mehrere Auspuffanlagen sowie weitere Kartons mit anderen Pkw-Anbauteilen, die
über die Grenze geschafft wurden. Aufgrund der massgeblichen Verdachtslage ist
eine bedingte Geldstrafe, allenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe zu erwarten,
wobei für Gewerbsmässigkeit oder weitere Delikte derzeit keine handfesten
Anhaltspunkte bestehen. Durch sein Geständnis in der Verhandlung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2022 und durch den Rückzug vom 28.
Dezember 2022 des zuvor gestellten Antrages auf Siegelung seines Mobiltelefons
(act. 9) hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er gewillt ist, im
Strafverfahren mitzuwirken. Überdies hat er am 14. Dezember 2022 einen Antrag auf
vorzeitigen Strafvollzug gestellt, um bessere Vollzugsbedingungen und die
Möglichkeit von Telefonaten zu erhalten, welcher mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2022 abgewiesen wurde. Insgesamt bestehen
angesichts der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sowie der
bisherigen Kooperation des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht genügend
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung
dem Strafverfahren in der Schweiz entziehen würden. Daher ist Fluchtgefahr zu
verwerfen.
3.3
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom
19.
Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
3.4
Das Zwangsmassnahmengericht hat
Kollusionsgefahr aufgrund des erweiterten Tatverdachts sowie aufgrund der vom
Beschwerdeführer gestandenen Absichten zur Veräusserung des Deliktsguts bejaht.
Das Auffinden von noch nicht sichergestelltem Deliktsgut dürfe nicht erschwert
werden. Zudem müsse der Mieter des Abstellplatzes in Weil am Rhein, C____,
durch die deutschen Behörden befragt werden, bevor der Beschwerdeführer
entlassen werde und sich gegebenenfalls mit diesem absprechen könne.
Dem Zwangsmassnahmengericht ist insoweit zuzustimmen, als die
Möglichkeit der Einflussnahme auf die zu befragende Person im Falle einer
Haftentlassung gegeben ist. Allerdings legt das Beschwerdegericht seiner
Beurteilung, wie dargelegt, einen eingeschränkten Tatverdacht zu Grunde.
Diesbezüglich liegen bereits verschiedene Beweise vor (Aussagen des Personals
des Garagebetriebs, Videoaufnahme, Sicherstellung des Deliktsguts durch die
deutsche Polizei). Damit wird die ausstehende Befragung des Mieters des
Abstellplatzes in Weil am Rhein in ihrer Bedeutung relativiert. Zudem darf das
Interesse an der Vermeidung von Absprachen im Vorfeld der Befragung nicht dazu
führen, dass die Haftdauer unverhältnismässig wird. Im vorliegenden Fall lassen
der Stellenwert der zu erhebenden Aussagen sowie das Gewicht der vorgeworfenen
Straftat bloss eine kürzere Haftdauer als angemessen erscheinen. Insoweit wird
die Kollusionsgefahr in ihrer Bedeutung deutlich relativiert und ist jedenfalls
im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids nicht mehr ausschlaggebend.
4.
4.1
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist
eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der
Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
4.2
Das Zwangsmassnahmengericht erachtete für die
weiteren Ermittlungshandlungen eine vorläufige Haftdauer von 10 Wochen für
angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass einige Ermittlungshandlungen
grenzüberschreitend durchgeführt werden müssen. Konkret nannte es die Befragung
von C____, die Abklärung der Unterkünfte des Beschwerdeführers und allfälliger
weiterer Deliktsgutdepots, die Entsiegelung und Auswertung des sichergestellten
Mobiltelefons und die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bereits Diebesgut
verkauft habe.
4.3
Das Beschwerdegericht geht nach dem Gesagten von
einem eingeschränkten Tatverdacht und von einer geringeren Straferwartung aus
als das Zwangsmassnahmengericht. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die
Fortführung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig. Gegen den
Beschwerdeführer liegen keine Hinweise auf einschlägige Vorstrafen vor. In den
Strafregisterauszügen sind, soweit sie bereits eingeholt werden konnten, keine
Vorstrafen verzeichnet. Ebenso sind keine konkreten Hinweise für allfällige
weitere Delikte vorhanden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20 Tagen in
Haft. Diese Haftdauer bot genügend Zeit, um die notwendigen
Untersuchungshandlungen für das zur Last gelegte Vermögensdelikt durchzuführen.
Insgesamt erweist sich eine Fortführung der Untersuchungshaft über die bereits
erstandene Dauer hinaus als unverhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet.
Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist aufzuheben und der
Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten
erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Verteidiger für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 28.
Dezember 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum
Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Dem amtlichen Verteidiger ist
daher für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’116.67 und ein
Auslagenersatz von CHF 23.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 87.76, gesamthaft somit CHF 1’227.45, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2022 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 der Strafprozessordnung nach
Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1'227.45 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).