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Entscheid

HB.2022.67

Anordnung von Untersuchungshaft

29. Dezember 2022Deutsch13 min

Basler Garagebetrieb der B____ AG in Basel Hagelschäden. Er wurde am 9. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.67

ENTSCHEID

vom 29.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Dezember 2022

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der in [...] bei Stuttgart wohnhafte A____ (Beschwerdeführer)

reparierte im Rahmen seiner Tätigkeit für das Subunternehmen [...] GmbH im

Basler Garagebetrieb der B____ AG in Basel Hagelschäden. Er wurde am 9. Dezember

2022 um 12.20 Uhr wegen Verdachts auf Diebstahl zum Nachteil der B____ AG

festgenommen.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft

wegen Flucht- und Kollusionsgefahr an und befristete die Haft auf die

vorläufige Dauer von zehn Wochen, d.h. bis zum 20. Februar 2023.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten

durch Advokat [...], am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine

unverzügliche Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Anordnung von

Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragt er die Befristung der Haft auf

maximal zwei Wochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Dezember 2022 mit

dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, soweit darauf

einzutreten sei. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer

repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person

werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220

Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das

Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte

Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.33

vom 16. November 2020).

2.3

Die Staatsanwaltschaft warf dem

Beschwerdeführer anfänglich den Diebstahl von vier Autoreifen mit einem

Deliktswert von ungefähr CHF 4’000.– zum Nachteil des Garageunternehmens B____

vor (vgl. Polizeirapport vom 9. Dezember 2022; Haftantrag vom 11. Dezember

2022). Der Beschwerdeführer habe das Deliktsgut über die Landesgrenze nach Weil

am Rhein verbracht und es dort in einer Einstellhalle gelagert. Der Vorwurf ist

mit Videoaufnahmen des Garagebetriebs und mit Beobachtungen des Garagepersonals

belegt. Am 8. Dezember 2022 seien sie dem Beschuldigten mit dem Auto bis nach

Weil am Rhein in eine Einstellhalle gefolgt und hätten dort diverse Autoteile

und weitere Autoreifen gefunden. Am 9. Dezember 2022 wurde das verdächtige

Deliktsgut (mehrere neue Pkw-Reifen, mehrere Auspuffanlagen sowie weitere

Kartons mit anderen Pkw- Anbauteilen) durch die deutsche Polizei in der

Einstellhalle sichergestellt. Der dortige Abstellplatz sei nicht vom

Beschwerdeführer, sondern vom Anwohner C____ gemietet worden. Nach Angaben des

Geschäftsleiters der B____ AG, [...], führt der Beschwerdeführer im

Garageunternehmen seit drei Monaten Reparaturen von Hagelschäden aus. Dem

Garagepersonal ist aufgefallen, dass in den letzten drei Monaten diverse

Autoreifen, Felgen, Auspuffe und andere Autoteile gefehlt hätten.

Der Beschwerdeführer verweist auf sein Geständnis vor

Zwangsmassnahmengericht, wonach er in der Woche vom 5. bis zum 9. Dezember 2022

fünf Radsätze, drei gebrauchte Auspuffe und vier beschädigte Rücklichter aus

der Garage B____ gestohlen habe, während er dort als externer Mitarbeiter tätig

gewesen sei. In diesem Umfang hat der dringende Tatverdacht als zugestanden zu

gelten.

Für die weiteren diversen Autoteile, die nach Angaben des

Garagepersonals während der Einsatzzeit des Beschwerdeführers abhandengekommen sind,

gibt es zwar wegen der zeitlichen Koinzidenz seines Arbeitseinsatzes mit den Verlusten

einen Anfangsverdacht. Belastend wirkt sich auch aus, dass er am 8. Dezember

2022.

von seinen Arbeitskollegen ertappt wurde und zugestandenermassen gestohlen

hat. Für die Fortführung der Untersuchungshaft während mehrerer Wochen muss

sich der haftrechtliche Tatverdacht jedoch auf handfeste Hinweise abstützen.

Diese sind in Bezug auf das am 9. Dezember 2022 aufgefundene Deliktsgut gegeben.

Die weiteren Verluste sind jedoch zu wenig konkret beschrieben. So fehlt es

etwa an einer Auflistung der vermissten Teile. Insgesamt erwiese es sich als zu

unbestimmt, wenn dem Beschwerdeführer allein aufgrund der zeitlichen Koinzidenz

nicht näher bezeichnete Verluste als Diebstahl – oder gar gewerbsmässiger

Diebstahl – zur Last gelegt würden. Der Tatverdacht wegen Diebstahls ist jedoch

im eingeschränkten Umfang weiterhin gegeben.

3.

Die Vor­instanz

hat die speziellen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht.

3.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die

Fluchtgefahr auf eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

beziehen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem

Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten

konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht

nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit

auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen

Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3).

Steht eine Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte

Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221

N 12).

3.2

Der Beschwerdeführer ist deutscher

Staatsangehöriger, wohnt mit Lebens­partnerin und Kindern in der Nähe von

Stuttgart und wird im Falle der Entlassung voraussichtlich nach Deutschland

ausreisen. Das Zwangsmassnahmengericht gab zu Bedenken, dass der

Beschwerdeführer auch das Deliktsgut bereits über die Grenze nach Deutschland

geschafft hatte. Angesichts der Mehrzahl der Tathandlungen, der Entwendung von

immer gleichartigen Gegenständen, nämlich Autobestandteilen, und der teilweise

zugestandenen Veräusserungsabsicht trage das Vorgehen gewerbsmässige Züge sowie

die Züge eines Treubruchs gegenüber dem Arbeitgeber, weshalb es in den

Anwendungsbereich der Freiheitsstrafe fallen dürfte und die Verurteilung wohl

auch im deutschen Strafregister eingetragen würde. Aufgrund dieser Sachlage

bestehe Fluchtgefahr.

Nach der Beurteilung des Beschwerdegerichts lebt der

Beschwerdeführer in gefestigten Verhältnissen. Massgeblich ist der Tatverdacht

im Umfang des konkret umschriebenen Deliktsguts, also mehrere neue Pkw-Reifen,

mehrere Auspuffanlagen sowie weitere Kartons mit anderen Pkw-Anbauteilen, die

über die Grenze geschafft wurden. Aufgrund der massgeblichen Verdachtslage ist

eine bedingte Geldstrafe, allenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe zu erwarten,

wobei für Gewerbsmässigkeit oder weitere Delikte derzeit keine handfesten

Anhaltspunkte bestehen. Durch sein Geständnis in der Verhandlung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2022 und durch den Rückzug vom 28.

Dezember 2022 des zuvor gestellten Antrages auf Siegelung seines Mobiltelefons

(act. 9) hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er gewillt ist, im

Strafverfahren mitzuwirken. Überdies hat er am 14. Dezember 2022 einen Antrag auf

vorzeitigen Strafvollzug gestellt, um bessere Vollzugsbedingungen und die

Möglichkeit von Telefonaten zu erhalten, welcher mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2022 abgewiesen wurde. Insgesamt bestehen

angesichts der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sowie der

bisherigen Kooperation des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht genügend

Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung

dem Strafverfahren in der Schweiz entziehen würden. Daher ist Fluchtgefahr zu

verwerfen.

3.3

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf

Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221

Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr

soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,

die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom

19.

Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

3.4

Das Zwangsmassnahmengericht hat

Kollusionsgefahr aufgrund des erweiterten Tatverdachts sowie aufgrund der vom

Beschwerdeführer gestandenen Absichten zur Veräusserung des Deliktsguts bejaht.

Das Auffinden von noch nicht sichergestelltem Deliktsgut dürfe nicht erschwert

werden. Zudem müsse der Mieter des Abstellplatzes in Weil am Rhein, C____,

durch die deutschen Behörden befragt werden, bevor der Beschwerdeführer

entlassen werde und sich gegebenenfalls mit diesem absprechen könne.

Dem Zwangsmassnahmengericht ist insoweit zuzustimmen, als die

Möglichkeit der Einflussnahme auf die zu befragende Person im Falle einer

Haftentlassung gegeben ist. Allerdings legt das Beschwerdegericht seiner

Beurteilung, wie dargelegt, einen eingeschränkten Tatverdacht zu Grunde.

Diesbezüglich liegen bereits verschiedene Beweise vor (Aussagen des Personals

des Garagebetriebs, Videoaufnahme, Sicherstellung des Deliktsguts durch die

deutsche Polizei). Damit wird die ausstehende Befragung des Mieters des

Abstellplatzes in Weil am Rhein in ihrer Bedeutung relativiert. Zudem darf das

Interesse an der Vermeidung von Absprachen im Vorfeld der Befragung nicht dazu

führen, dass die Haftdauer unverhältnismässig wird. Im vorliegenden Fall lassen

der Stellenwert der zu erhebenden Aussagen sowie das Gewicht der vorgeworfenen

Straftat bloss eine kürzere Haftdauer als angemessen erscheinen. Insoweit wird

die Kollusionsgefahr in ihrer Bedeutung deutlich relativiert und ist jedenfalls

im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids nicht mehr ausschlaggebend.

4.

4.1

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist

eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der

Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des

Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an

einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur

solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

4.2

Das Zwangsmassnahmengericht erachtete für die

weiteren Ermittlungshandlungen eine vorläufige Haftdauer von 10 Wochen für

angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass einige Ermittlungshandlungen

grenzüberschreitend durchgeführt werden müssen. Konkret nannte es die Befragung

von C____, die Abklärung der Unterkünfte des Beschwerdeführers und allfälliger

weiterer Deliktsgutdepots, die Entsiegelung und Auswertung des sichergestellten

Mobiltelefons und die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bereits Diebesgut

verkauft habe.

4.3

Das Beschwerdegericht geht nach dem Gesagten von

einem eingeschränkten Tatverdacht und von einer geringeren Straferwartung aus

als das Zwangsmassnahmengericht. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die

Fortführung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig. Gegen den

Beschwerdeführer liegen keine Hinweise auf einschlägige Vorstrafen vor. In den

Strafregisterauszügen sind, soweit sie bereits eingeholt werden konnten, keine

Vorstrafen verzeichnet. Ebenso sind keine konkreten Hinweise für allfällige

weitere Delikte vorhanden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20 Tagen in

Haft. Diese Haftdauer bot genügend Zeit, um die notwendigen

Untersuchungshandlungen für das zur Last gelegte Vermögensdelikt durchzuführen.

Insgesamt erweist sich eine Fortführung der Untersuchungshaft über die bereits

erstandene Dauer hinaus als unverhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet.

Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist aufzuheben und der

Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten

erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Verteidiger für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 28.

Dezember 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum

Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Dem amtlichen Verteidiger ist

daher für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’116.67 und ein

Auslagenersatz von CHF 23.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 87.76, gesamthaft somit CHF 1’227.45, aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2022 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 der Strafprozessordnung nach

Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft

zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein

Honorar von CHF 1'227.45 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).