HB.2022.68
Abweisung Haftentlassungsgesuch
12. Januar 2023Deutsch19 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.68
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Dezember 2022
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine ausserordentlich
umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässigen
Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Täuschung der Behörde sowie
gewerbsmässige Geldwäscherei. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, die Situation
rund um die im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie bewusst stark
heruntergefahrenen bürokratischen Schranken hinsichtlich der Gewährung von
COVID-Krediten einerseits und im Zusammenhang mit der Erleichterung des Zugangs
für Unternehmen zu Kurzarbeitsentschädigung andererseits mannigfach arglistig
ausgenutzt zu haben, um damit sich selber und eine grosse Anzahl an ihm
bekannten Personen unrechtmässig zu bereichern. Zudem soll er unter
Zuhilfenahme von mit ihm zusammenarbeitenden Mittätern Dutzenden von Personen
mit Hilfe gefälschter Unterlagen zu einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
verholfen haben. Weiter habe er es einigen Personen durch gefälschte Unterlagen
ermöglicht, Familiennachzugsgesuche für Drittstaatsangehörige beim
Migrationsamt einzureichen. Auch hätten sich zwei weitere Personen durch von
ihm gefälschte Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse anmelden und
Arbeitslosengelder beziehen können. Schliesslich sei er in bestimmte
Firmengebilde involviert, die allein Geldwäscherei-Handlungen gedient haben
sollten.
Nachdem A____ am
29. März 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit
Verfügung vom 1. April 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 24. Juni 2022, an. In Gutheissung eines dahingehend
gestellten Antrags wurde A____ in der Folge mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2022 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt.
Mit Schreiben vom 21. November 2022 beantragte A____ jedoch seine sofortige
Haftentlassung, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. November
2022 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragte. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch
abgewiesen und für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 28. Februar
2023, Untersuchungshaft verfügt, unter Beibehaltung des Vollzugsorts.
Gegen diese
Verfügung hat der amtlich verteidigte A____ am 16. Dezember 2022 Beschwerde
erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine
unverzügliche Haftentlassung, dies eventualiter unter Verfügung von
Ersatzmassnahmen. Hierzu hat sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26.
Dezember 2022 vernehmen lassen, worauf die Verteidigung mit Eingabe vom 5.
Januar 2023 repliziert hat.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
und Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (Replik, act. 8,
S. 1). Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der
Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zudem liege auch keine Kollisionsgefahr vor.
3.1
3.1.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
22.
N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.1.2
Nicht
grundsätzlich bestritten wird, dass im vorliegenden Fall schon angesichts der
Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe ein erheblicher Fluchtanreiz
besteht. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung
vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 6. Dezember 2022 (siehe S. 1 der
eingereichten Plädoyernotizen) drohe ihm «eine massivste Haftstrafe von sicher
mehr als 4 Jahren» was schon angesichts des ausserordentlichen Umfangs der
Tatvorwürfe (es kann dabei auf das mittlerweile 66-seitige Aktenverzeichnis der
Staatsanwaltschaft verwiesen werden) und der Tatsache, dass der fünfseitige
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers etliche, teils einschlägige
Vorstrafen aufweist, ohne weiteres anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält
dem entgegen, er habe nunmehr bereits eine anrechenbare Haftzeit von mindestens
einem Jahr abgesessen, was eine allfällige Fluchtgefahr reduziere (Beschwerde,
act. 2, S. 7). Die bislang erstandene Haft steht jedoch (noch) in keinem
Verhältnis zur Dauer der ihm drohenden, jedenfalls mehrjährigen Freiheitsstrafe.
Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer zukünftigen ordentlichen bedingten
Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer stellt der zu erwartende
Reststrafvollzug in casu einen konkreten Fluchtanreiz dar. Dieser wird auch
nicht durch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bis zu seiner
Festnahme relativiert: Dass der Beschwerdeführer den Vorladungen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vor seiner Verhaftung jederzeit
nachgekommen sei und er keine Anstalten zur Flucht getätigt habe (so sein
Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7; Replik, act. 8, S. 2), erscheint
unbedeutend, zumal dem Beschwerdeführer überhaupt erst seit seiner Festnahme
das Ausmass der aktuellen Ermittlungen bekannt ist. So hielt das
Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 1. April 2022 (ZM.2022.69 /
VT.2021.17822) zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer erst dann bekannt
wurde, welch schwerwiegende Delikte ihm vorgeworfen würden und in welchem
Umfang die Staatsanwaltschaft Kenntnis seiner mutmasslich deliktischen
Tätigkeiten habe (S. 6). Zudem dürfte dem Beschwerdeführer auch die Fortführung
seiner bisherigen beruflichen Aktivität Anlass dazu gegeben haben, sich den
Behörden bisher in dem seit 2017 hängigen Strafverfahren für Einvernahmen zur
Verfügung zu stellen und ist dieser Grund inzwischen nachweislich weggefallen. Entsprechend
begründet die drohende Freiheitsstrafe – selbst unter Anrechnung der bereits
erstandenen Haftdauer – in jedem Fall einen immer noch erheblichen
Fluchtanreiz.
3.1.3
Gemäss
bereits dargestellter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der
Beurteilung der Fluchtgefahr aber nicht nur die Schwere der drohenden Strafe,
sondern auch die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die
gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz
erwog weiter, der Beschwerdeführer sei zwar Schweizer Bürger, habe seinen
Wohnsitz jedoch vor seiner Verhaftung in Frankreich gehabt. Der von ihm
behauptete «Schweizer Lebensmittelpunkt» dürfte hauptsächlich ökonomischer
Natur gewesen sein und im Betrieb seiner Geschäfte und seines Treuhandbüros
bestanden haben. Nach seiner Verhaftung sei all diesen Tätigkeiten durch Hausdurchsuchungen
und Räumung der Lokalitäten der Boden entzogen worden. Entsprechend habe der
Beschwerdeführer hier in der Schweiz auch keinerlei ökonomische Grundlage mehr.
Soweit der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, auch sein familiärer und sozialer Mittelpunkt
habe in der Schweiz bestanden, mag dies – zumindest teilweise – zutreffen.
Immerhin leben seine Verwandtschaft und insbesondere seine zwei Söhne in der Nordwestschweiz
(Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022,
S. 7; Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 2). Angesichts der dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmenden Verurteilung vom 12. April
2021.
wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (mehrfache Begehung) im
Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 9. Januar 2020 und namentlich
auch des vom Beschwerdeführer in diversen Schreiben erwähnten Kontaktabbruchs
mit seinem älteren Sohn, B____, scheint jedoch fraglich, ob überhaupt und
inwiefern tatsächlich gelebte familiäre Bindungen in der Schweiz bestanden
hatten bzw. ob und inwiefern solche (auch) bei einer allfälligen Haftentlassung
(weiterhin) bestehen würden.
Fakt bleibt aber
ohnehin, dass der Beschwerdeführer – trotz der von ihm behaupteten Beziehungen
zur Schweiz – seit 2014 einen ausländischen Wohnsitz in Frankreich an der [...]
in [...] hat (Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 2) und dies ein weiteres
Indiz für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr darstellt. Dies gilt
vorliegend erst recht, zumal der bisherige Wohnsitz des Beschwerdeführers im
grenznahen Frankreich es ihm – selbst bei einer Flucht im Ausland – ermöglichen
würde, sein (behauptetes) familiäres und soziales Umfeld (weiterhin) zu
unterhalten. Dass sein Haus in Frankreich inzwischen bereits gepfändet worden und
unbewohnbar sei, weshalb eine Wohnsitznahme dort gar nicht mehr möglich sei (so
das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7), ist weder aktenkundig noch vom
Beschwerdeführer belegt (vgl. den berechtigten Einwand der Staatsanwaltschaft,
act. 6, S. 2), im Ergebnis aber nicht entscheidend: Tatsache ist nämlich,
dass der Beschwerdeführer seit fast zehn Jahren seinen Wohnsitz in Frankreich
hat, er die französische Sprache beherrscht (Einvernahme zur Person vom
22.
April 2022, S. 4) und er (auch) dort über ein soziales Umfeld verfügt
(vgl. Einvernahme vom 29. März 2022, S. 6 f.). Folglich ist davon auszugehen,
dass er sich im Fall einer Flucht nach Frankreich dort ohne Probleme
zurechtfinden würde. Sollte das Haus des Beschwerdeführers in Frankreich zudem
tatsächlich bereits gepfändet worden sein, spräche dies umso mehr für die
Annahme einer Fluchtgefahr, zumal den hiesigen Strafverfolgungsbehörden – wie
die Vorinstanz dies in ihren weiterführenden Erwägungen richtig festhält –
diesfalls nicht einmal mehr eine Adresse des Beschwerdeführers in Frankreich
bekannt wäre, abgesehen davon, dass ihnen ohnehin nicht zuzumuten wäre, den
Beschwerdeführer via Auslieferungsbegehren wieder in die Schweiz zu holen.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach auch weitere
Sprachen spricht (Türkisch, Kurdisch, Deutsch, Englisch und Rumänisch
[Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 4]), womit er sich im Falle
einer Flucht durchaus auch ins weitere Ausland absetzen und sich dort
zurechtfinden könnte.
3.1.4
Entgegen
der Annahme der Verteidigung (Replik, act. 8, S. 2) stellt auch die desolate
finanzielle Situation des Beschwerdeführers einen Anreiz dar, sich nicht nur
der Strafjustiz, sondern auch seinen Gläubigern hierzulande zu entziehen (vgl.
BGer 1B_223/2015 vom 9. Juli 2015, E. 3.4). Es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach allein der
Betreibungsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt 60 offene Verlustscheine
gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von gesamthaft über CHF 111'000.–
belege. Würde der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz nehmen,
bliebe für ihn kaum mehr Geld übrig als das, was er fürs Existentielle benötigt
(Stellungnahme, act. 6, S. 2).
Dass der
Beschwerdeführer dennoch seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen würde,
was er nunmehr mit einem von C____ ausgestellten Untermietvertrag an der [...]
in [...] (act. 3, Beschwerdebeilage 6) sowie einem nachgereichten Arbeitsvertrag
der Firma D____, mit Sitz in Basel-Stadt (act. 5), zu belegen versucht, ist vor
diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Mit diesen beiden Vorbringen hat sich
bereits das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt:
In Bezug auf die – zunächst mit Schreiben eines Herrn E____ vom 8. September
2022.
– angekündigte Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers, gemäss welcher er
im Falle seiner Haftentlassung bei der D____ «als Kaufmännischer Angestellter»
arbeiten könne, erwog es, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, nie mehr
in einem Büro arbeiten zu wollen. Überdies mache das Schreiben einen wenig
vertrauenswürdigen Eindruck, sei doch der Firmenname falsch geschrieben und
werde keine Telefonnummer angegeben. Zudem werde im Schreiben als Wohnsitz des
Beschwerdeführers [...] genannt, obwohl er doch bis anhin gar keinen Wohnsitz
in der Schweiz habe. Dass der Beschwerdeführer gemäss einem handschriftlich
verfassten Schreiben eines Kollegen namens C____ bei ihm in [...] wohnen könne,
weise darauf hin, dass die beiden Bestätigungsschreiben untereinander
koordiniert worden seien. Da angesichts der aktuellen Verdachtslage die
Ausfertigung unwahrer Bestätigungen zum eigentlichen Modus Operandi des
Beschwerdeführers gehört habe, könnten zwei derartige Schreiben keine stabile
Bindung zur Schweiz nachweisen und entsprechend keine Gewähr für die künftige
Erreichbarkeit des Beschwerdeführers bieten.
Diesen
Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist voll und ganz zu folgen. Wie
bereits in den diversen Beschwerdeverfahren (BES.2022.81 [E. 3.3.1] betreffend
die Eingabe von B____ und F____ zum VW Golf sowie BES.2022.79 betreffend die
eingereichten Unterlagen von G____ zum BMW X6 [E. 3.3.1]) festgehalten
wurde, spricht auch in Bezug auf die beiden ins Recht gelegten – und von zwei
langjährigen Freunden des Beschwerdeführers ausgestellten (Replik, act. 8,
S. 3) – Verträge Vieles dafür, dass es sich dabei um reine
«Gefälligkeitsbestätigungen» handelt. Anhaltspunkt dafür gibt auch die im
eingereichten Untermietvertrag vom 13. Dezember 2022 aufgeführte Adresse, an
welcher der Beschwerdeführer «1 separates Zimmer, 14m2» in der
Wohnung des Hauptmieters, seines Kollegen C____, mieten würde. Dabei fällt auf,
dass der Beschwerdeführer die im Untermietvertrag aufgeführte Wohnadresse ([...])
in seinem handschriftlich verfassten Brief vom 28. Juni 2022 an Staatsanwalt [...]
noch als Wohnadresse seiner Eltern (und nicht von C____) angegeben hatte («Ich
Kann Vorübergehend bei meine Eltern, [...], in [...] wohnen»), was weitere
Zweifel an der Gültigkeit des eingereichten Mietvertrags bzw. an der damit
behaupteten Absicht einer Wohnsitznahme in der Schweiz weckt.
Doch selbst wenn
dem nicht so wäre, vermögen die beiden Verträge einen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz unter den gegebenen Umständen nicht
sicherzustellen. Einerseits käme dem Beschwerdeführer (entgegen seinen bis
anhin wahrgenommenen Tätigkeiten und der Ankündigung im Schreiben von E____ vom
8.
September 2022) fortan nur noch die Funktion einer Aushilfe zu, was
angesichts der von ihm gemachten Angaben zu seiner Ausbildung und seiner bis
zur Festnahme Ende März 2022 wahrgenommenen Aufgaben (vgl. Einvernahme zur
Person vom 22. April 2022, S. 2) doch eher erstaunt. Zudem ist dem
Arbeitsvertrag – abgesehen von den etlichen Schreib- und Formatierungsfehlern –
nicht einmal zu entnehmen, worauf sich die besagte Aushilfstätigkeit überhaupt
beziehen sollte. Andererseits wäre das Arbeitspensum des Beschwerdeführers auf
lediglich 22 Stunden pro Woche begrenzt. Dementsprechend würde auch die Netto-Entlohnung
von CHF 2'447.80 bescheiden ausfallen, sodass der Beschwerdeführer mit
diesem Lohn seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte,
betragen doch allein die Unterhaltspflichten an die Mutter seiner beiden Kinder
gemäss seinen Angaben CHF 1'600.– (Einvernahme zur Person vom 22. April 2022,
S. 7). Auch die mit dem eingereichten Untermietvertrag behauptete
Unterbringungsmöglichkeit in einem Zimmer von 14 m2 stellt zweifellos keinen
Anreiz dar, sich fortan für längere Zeit in [...] bzw. in der Schweiz
aufzuhalten, hatte der Beschwerdeführer doch bis anhin in Frankreich auf einem
Bauernhof gelebt.
Mit der
Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass beide Dokumente nicht geeignet sind,
die aufgrund der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe bestehende
Fluchtgefahr ins Ausland zu bannen.
3.1.5
Dafür,
dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch Flucht ins Ausland der
Strafverfolgung und der ihm hier drohenden Bestrafung entziehen würde, spricht
auch, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren an den Staatsanwalt [...]
adressierten Schreiben vom 10. August 2022 erklärt hat, sein ursprünglich
bestehendes Vertrauen in «das Rechtssystem der Schweiz» sowie in die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nunmehr verloren zu haben. Dessen ungeachtet
könnte sich der Beschwerdeführer auch durch ein Untertauchen im Inland dem
Strafverfahren entziehen, besitzt er doch nachweislich die nötigen Kenntnisse
zur Tarnung seiner Identität. Insoweit indiziert der dringende Tatverdacht bzw.
die von ihm grösstenteils zugestandene Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers
vorliegend auch eine Untertauchensgefahr im Inland.
3.1.6
Zusammenfassend
– und anknüpfend an die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung – ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins
Ausland, insbesondere nach Frankreich, oder durch Untertauchen im Inland dem
weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde, weswegen der Haftgrund der
Fluchtgefahr zu bejahen ist.
3.2
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,
weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Immerhin ist
festzustellen, dass unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz
und jene der Staatsanwaltschaft wohl auch nach wie vor der Haftgrund der
Kollusionsgefahr anzunehmen wäre. Nicht zu prüfen war, ob vorliegend auch der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegen könnte, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich
noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Immerhin ist
darauf hinzuweisen, dass auch dieser Haftgrund im Rahmen zukünftiger
Haftüberprüfungsverfahren möglicherweise zu thematisieren sein wird, zumal mit
fortschreitender Dauer des Verfahrens und entsprechender Verlängerung der Haft
in der Tat die Fluchtgefahr laufend abnehmen kann. Aufgrund des
ausserordentlichen Umfangs der Tatvorwürfe sowie der aus dem
Strafregisterauszug hervorgehenden Vorstrafen (insbesondere der Verurteilung
vom 22. Mai 2014 wegen Betrugs [mehrfache Begehung], Geldwäscherei [mehrfache
Begehung], betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs, Erschleichung einer
falschen Beurkundung und Urkundenfälschung [mehrfache Begehung]) und der hängigen
Strafuntersuchungen aus den Jahren 2017 und 2021 wegen Verdachts auf Betrug und
Geldwäscherei würde jedenfalls auch die Prüfung dieses Haftgrunds – unter
Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers – naheliegen. Insbesondere
wäre dabei über die Frage zu befinden, ob den vorgeworfenen Vermögensdelikten
namentlich aufgrund der im Raum stehenden Deliktssumme eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten (statt vieler BGer 1B_43/2022 vom 28.
Februar 2022 E. 2.3.5) zuzusprechen ist.
4.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht und es kann vorab auf dessen zutreffenden Erwägungen (angefochtene Verfügung,
S. 6) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass es sich beim vorliegenden
Strafverfahren um eine Strafuntersuchung handelt, die umfangmässig und von der
Komplexität her den üblichen Rahmen einer Strafuntersuchung bei weitem sprengt.
Dem Aktenverzeichnis, aus welchem sich auch die Daten der jeweiligen
Ermittlungshandlungen ergeben, lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreibt. Der Beschwerdeführer wendet
in Bezug auf die Verhältnismässigkeit denn auch lediglich ein, eine
Schriftensperre (allenfalls verbunden mit einer regelmässigen Meldepflicht oder
einer elektronischen Fussfessel) stelle eine adäquate Ersatzmassnahme dar.
4.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
4.2
Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich
geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend
Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr,
erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. statt vieler BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510
ff.; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
4.3
Angesichts
der offenen Grenzen im Dreiländereck vermögen die von der Verteidigung
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – selbst in deren Kombination – eine Flucht
oder ein Abtauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern. Abgesehen davon
erweist sich die vorgeschlagene Schriftensperre bei einer beschuldigten Person,
der eine Vielzahl von Urkundenfälschung vorgeworfen wird und die diesbezüglich auch
bereits einschlägig vorbestraft ist, ohnehin als nicht sinnvoll und von
vornherein untauglich. Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusionsgefahr
keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen
als die Haftanordnung ersichtlich.
4.4
Mit
der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass die bis zum 28. Februar 2023
angeordnete Untersuchungshaft unter allen Aspekten verhältnismässig ist.
5.
5.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
5.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der
Aufwand von [...] zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels
erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz
von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als
angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitende Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).