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Entscheid

HB.2022.68

Abweisung Haftentlassungsgesuch

12. Januar 2023Deutsch19 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.68

ENTSCHEID

vom 12.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Dezember 2022

betreffend Haftentlassung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine ausserordentlich

umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässigen

Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Täuschung der Behörde sowie

gewerbsmässige Geldwäscherei. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, die Situation

rund um die im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie bewusst stark

heruntergefahrenen bürokratischen Schranken hinsichtlich der Gewährung von

COVID-Krediten einerseits und im Zusammenhang mit der Erleichterung des Zugangs

für Unternehmen zu Kurzarbeitsentschädigung andererseits mannigfach arglistig

ausgenutzt zu haben, um damit sich selber und eine grosse Anzahl an ihm

bekannten Personen unrechtmässig zu bereichern. Zudem soll er unter

Zuhilfenahme von mit ihm zusammenarbeitenden Mittätern Dutzenden von Personen

mit Hilfe gefälschter Unterlagen zu einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

verholfen haben. Weiter habe er es einigen Personen durch gefälschte Unterlagen

ermöglicht, Familiennachzugsgesuche für Drittstaatsangehörige beim

Migrationsamt einzureichen. Auch hätten sich zwei weitere Personen durch von

ihm gefälschte Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse anmelden und

Arbeitslosengelder beziehen können. Schliesslich sei er in bestimmte

Firmengebilde involviert, die allein Geldwäscherei-Handlungen gedient haben

sollten.

Nachdem A____ am

29. März 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit

Verfügung vom 1. April 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12

Wochen, d.h. bis zum 24. Juni 2022, an. In Gutheissung eines dahingehend

gestellten Antrags wurde A____ in der Folge mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2022 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt.

Mit Schreiben vom 21. November 2022 beantragte A____ jedoch seine sofortige

Haftentlassung, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. November

2022 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragte. Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch

abgewiesen und für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 28. Februar

2023, Untersuchungshaft verfügt, unter Beibehaltung des Vollzugsorts.

Gegen diese

Verfügung hat der amtlich verteidigte A____ am 16. Dezember 2022 Beschwerde

erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine

unverzügliche Haftentlassung, dies eventualiter unter Verfügung von

Ersatzmassnahmen. Hierzu hat sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26.

Dezember 2022 vernehmen lassen, worauf die Verteidigung mit Eingabe vom 5.

Januar 2023 repliziert hat.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

und Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung

des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (Replik, act. 8,

S. 1). Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der

Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zudem liege auch keine Kollisionsgefahr vor.

3.1

3.1.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

22.

N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1.2

Nicht

grundsätzlich bestritten wird, dass im vorliegenden Fall schon angesichts der

Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe ein erheblicher Fluchtanreiz

besteht. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung

vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 6. Dezember 2022 (siehe S. 1 der

eingereichten Plädoyernotizen) drohe ihm «eine massivste Haftstrafe von sicher

mehr als 4 Jahren» was schon angesichts des ausserordentlichen Umfangs der

Tatvorwürfe (es kann dabei auf das mittlerweile 66-seitige Aktenverzeichnis der

Staatsanwaltschaft verwiesen werden) und der Tatsache, dass der fünfseitige

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers etliche, teils einschlägige

Vorstrafen aufweist, ohne weiteres anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält

dem entgegen, er habe nunmehr bereits eine anrechenbare Haftzeit von mindestens

einem Jahr abgesessen, was eine allfällige Fluchtgefahr reduziere (Beschwerde,

act. 2, S. 7). Die bislang erstandene Haft steht jedoch (noch) in keinem

Verhältnis zur Dauer der ihm drohenden, jedenfalls mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer zukünftigen ordentlichen bedingten

Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer stellt der zu erwartende

Reststrafvollzug in casu einen konkreten Fluchtanreiz dar. Dieser wird auch

nicht durch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bis zu seiner

Festnahme relativiert: Dass der Beschwerdeführer den Vorladungen der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vor seiner Verhaftung jederzeit

nachgekommen sei und er keine Anstalten zur Flucht getätigt habe (so sein

Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7; Replik, act. 8, S. 2), erscheint

unbedeutend, zumal dem Beschwerdeführer überhaupt erst seit seiner Festnahme

das Ausmass der aktuellen Ermittlungen bekannt ist. So hielt das

Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 1. April 2022 (ZM.2022.69 /

VT.2021.17822) zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer erst dann bekannt

wurde, welch schwerwiegende Delikte ihm vorgeworfen würden und in welchem

Umfang die Staatsanwaltschaft Kenntnis seiner mutmasslich deliktischen

Tätigkeiten habe (S. 6). Zudem dürfte dem Beschwerdeführer auch die Fortführung

seiner bisherigen beruflichen Aktivität Anlass dazu gegeben haben, sich den

Behörden bisher in dem seit 2017 hängigen Strafverfahren für Einvernahmen zur

Verfügung zu stellen und ist dieser Grund inzwischen nachweislich weggefallen. Entsprechend

begründet die drohende Freiheitsstrafe – selbst unter Anrechnung der bereits

erstandenen Haftdauer – in jedem Fall einen immer noch erheblichen

Fluchtanreiz.

3.1.3

Gemäss

bereits dargestellter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der

Beurteilung der Fluchtgefahr aber nicht nur die Schwere der drohenden Strafe,

sondern auch die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die

gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz

erwog weiter, der Beschwerdeführer sei zwar Schweizer Bürger, habe seinen

Wohnsitz jedoch vor seiner Verhaftung in Frankreich gehabt. Der von ihm

behauptete «Schweizer Lebensmittelpunkt» dürfte hauptsächlich ökonomischer

Natur gewesen sein und im Betrieb seiner Geschäfte und seines Treuhandbüros

bestanden haben. Nach seiner Verhaftung sei all diesen Tätigkeiten durch Hausdurchsuchungen

und Räumung der Lokalitäten der Boden entzogen worden. Entsprechend habe der

Beschwerdeführer hier in der Schweiz auch keinerlei ökonomische Grundlage mehr.

Soweit der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, auch sein familiärer und sozialer Mittelpunkt

habe in der Schweiz bestanden, mag dies – zumindest teilweise – zutreffen.

Immerhin leben seine Verwandtschaft und insbesondere seine zwei Söhne in der Nordwestschweiz

(Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022,

S. 7; Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 2). Angesichts der dem

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmenden Verurteilung vom 12. April

2021.

wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (mehrfache Begehung) im

Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 9. Januar 2020 und namentlich

auch des vom Beschwerdeführer in diversen Schreiben erwähnten Kontaktabbruchs

mit seinem älteren Sohn, B____, scheint jedoch fraglich, ob überhaupt und

inwiefern tatsächlich gelebte familiäre Bindungen in der Schweiz bestanden

hatten bzw. ob und inwiefern solche (auch) bei einer allfälligen Haftentlassung

(weiterhin) bestehen würden.

Fakt bleibt aber

ohnehin, dass der Beschwerdeführer – trotz der von ihm behaupteten Beziehungen

zur Schweiz – seit 2014 einen ausländischen Wohnsitz in Frankreich an der [...]

in [...] hat (Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 2) und dies ein weiteres

Indiz für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr darstellt. Dies gilt

vorliegend erst recht, zumal der bisherige Wohnsitz des Beschwerdeführers im

grenznahen Frankreich es ihm – selbst bei einer Flucht im Ausland – ermöglichen

würde, sein (behauptetes) familiäres und soziales Umfeld (weiterhin) zu

unterhalten. Dass sein Haus in Frankreich inzwischen bereits gepfändet worden und

unbewohnbar sei, weshalb eine Wohnsitznahme dort gar nicht mehr möglich sei (so

das Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7), ist weder aktenkundig noch vom

Beschwerdeführer belegt (vgl. den berechtigten Einwand der Staatsanwaltschaft,

act. 6, S. 2), im Ergebnis aber nicht entscheidend: Tatsache ist nämlich,

dass der Beschwerdeführer seit fast zehn Jahren seinen Wohnsitz in Frankreich

hat, er die französische Sprache beherrscht (Einvernahme zur Person vom

22.

April 2022, S. 4) und er (auch) dort über ein soziales Umfeld verfügt

(vgl. Einvernahme vom 29. März 2022, S. 6 f.). Folglich ist davon auszugehen,

dass er sich im Fall einer Flucht nach Frankreich dort ohne Probleme

zurechtfinden würde. Sollte das Haus des Beschwerdeführers in Frankreich zudem

tatsächlich bereits gepfändet worden sein, spräche dies umso mehr für die

Annahme einer Fluchtgefahr, zumal den hiesigen Strafverfolgungsbehörden – wie

die Vorinstanz dies in ihren weiterführenden Erwägungen richtig festhält –

diesfalls nicht einmal mehr eine Adresse des Beschwerdeführers in Frankreich

bekannt wäre, abgesehen davon, dass ihnen ohnehin nicht zuzumuten wäre, den

Beschwerdeführer via Auslieferungsbegehren wieder in die Schweiz zu holen.

Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach auch weitere

Sprachen spricht (Türkisch, Kurdisch, Deutsch, Englisch und Rumänisch

[Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 4]), womit er sich im Falle

einer Flucht durchaus auch ins weitere Ausland absetzen und sich dort

zurechtfinden könnte.

3.1.4

Entgegen

der Annahme der Verteidigung (Replik, act. 8, S. 2) stellt auch die desolate

finanzielle Situation des Beschwerdeführers einen Anreiz dar, sich nicht nur

der Strafjustiz, sondern auch seinen Gläubigern hierzulande zu entziehen (vgl.

BGer 1B_223/2015 vom 9. Juli 2015, E. 3.4). Es kann auf die diesbezüglichen

Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach allein der

Betreibungsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt 60 offene Verlustscheine

gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von gesamthaft über CHF 111'000.–

belege. Würde der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz nehmen,

bliebe für ihn kaum mehr Geld übrig als das, was er fürs Existentielle benötigt

(Stellungnahme, act. 6, S. 2).

Dass der

Beschwerdeführer dennoch seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen würde,

was er nunmehr mit einem von C____ ausgestellten Untermietvertrag an der [...]

in [...] (act. 3, Beschwerdebeilage 6) sowie einem nachgereichten Arbeitsvertrag

der Firma D____, mit Sitz in Basel-Stadt (act. 5), zu belegen versucht, ist vor

diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Mit diesen beiden Vorbringen hat sich

bereits das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt:

In Bezug auf die – zunächst mit Schreiben eines Herrn E____ vom 8. September

2022.

– angekündigte Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers, gemäss welcher er

im Falle seiner Haftentlassung bei der D____ «als Kaufmännischer Angestellter»

arbeiten könne, erwog es, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, nie mehr

in einem Büro arbeiten zu wollen. Überdies mache das Schreiben einen wenig

vertrauenswürdigen Eindruck, sei doch der Firmenname falsch geschrieben und

werde keine Telefonnummer angegeben. Zudem werde im Schreiben als Wohnsitz des

Beschwerdeführers [...] genannt, obwohl er doch bis anhin gar keinen Wohnsitz

in der Schweiz habe. Dass der Beschwerdeführer gemäss einem handschriftlich

verfassten Schreiben eines Kollegen namens C____ bei ihm in [...] wohnen könne,

weise darauf hin, dass die beiden Bestätigungsschreiben untereinander

koordiniert worden seien. Da angesichts der aktuellen Verdachtslage die

Ausfertigung unwahrer Bestätigungen zum eigentlichen Modus Operandi des

Beschwerdeführers gehört habe, könnten zwei derartige Schreiben keine stabile

Bindung zur Schweiz nachweisen und entsprechend keine Gewähr für die künftige

Erreichbarkeit des Beschwerdeführers bieten.

Diesen

Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist voll und ganz zu folgen. Wie

bereits in den diversen Beschwerdeverfahren (BES.2022.81 [E. 3.3.1] betreffend

die Eingabe von B____ und F____ zum VW Golf sowie BES.2022.79 betreffend die

eingereichten Unterlagen von G____ zum BMW X6 [E. 3.3.1]) festgehalten

wurde, spricht auch in Bezug auf die beiden ins Recht gelegten – und von zwei

langjährigen Freunden des Beschwerdeführers ausgestellten (Replik, act. 8,

S. 3) – Verträge Vieles dafür, dass es sich dabei um reine

«Gefälligkeitsbestätigungen» handelt. Anhaltspunkt dafür gibt auch die im

eingereichten Untermietvertrag vom 13. Dezember 2022 aufgeführte Adresse, an

welcher der Beschwerdeführer «1 separates Zimmer, 14m2» in der

Wohnung des Hauptmieters, seines Kollegen C____, mieten würde. Dabei fällt auf,

dass der Beschwerdeführer die im Untermietvertrag aufgeführte Wohnadresse ([...])

in seinem handschriftlich verfassten Brief vom 28. Juni 2022 an Staatsanwalt [...]

noch als Wohnadresse seiner Eltern (und nicht von C____) angegeben hatte («Ich

Kann Vorübergehend bei meine Eltern, [...], in [...] wohnen»), was weitere

Zweifel an der Gültigkeit des eingereichten Mietvertrags bzw. an der damit

behaupteten Absicht einer Wohnsitznahme in der Schweiz weckt.

Doch selbst wenn

dem nicht so wäre, vermögen die beiden Verträge einen Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz unter den gegebenen Umständen nicht

sicherzustellen. Einerseits käme dem Beschwerdeführer (entgegen seinen bis

anhin wahrgenommenen Tätigkeiten und der Ankündigung im Schreiben von E____ vom

8.

September 2022) fortan nur noch die Funktion einer Aushilfe zu, was

angesichts der von ihm gemachten Angaben zu seiner Ausbildung und seiner bis

zur Festnahme Ende März 2022 wahrgenommenen Aufgaben (vgl. Einvernahme zur

Person vom 22. April 2022, S. 2) doch eher erstaunt. Zudem ist dem

Arbeitsvertrag – abgesehen von den etlichen Schreib- und Formatierungsfehlern –

nicht einmal zu entnehmen, worauf sich die besagte Aushilfstätigkeit überhaupt

beziehen sollte. Andererseits wäre das Arbeitspensum des Beschwerdeführers auf

lediglich 22 Stunden pro Woche begrenzt. Dementsprechend würde auch die Netto-Entlohnung

von CHF 2'447.80 bescheiden ausfallen, sodass der Beschwerdeführer mit

diesem Lohn seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte,

betragen doch allein die Unterhaltspflichten an die Mutter seiner beiden Kinder

gemäss seinen Angaben CHF 1'600.– (Einvernahme zur Person vom 22. April 2022,

S. 7). Auch die mit dem eingereichten Untermietvertrag behauptete

Unterbringungsmöglichkeit in einem Zimmer von 14 m2 stellt zweifellos keinen

Anreiz dar, sich fortan für längere Zeit in [...] bzw. in der Schweiz

aufzuhalten, hatte der Beschwerdeführer doch bis anhin in Frankreich auf einem

Bauernhof gelebt.

Mit der

Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass beide Dokumente nicht geeignet sind,

die aufgrund der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe bestehende

Fluchtgefahr ins Ausland zu bannen.

3.1.5

Dafür,

dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch Flucht ins Ausland der

Strafverfolgung und der ihm hier drohenden Bestrafung entziehen würde, spricht

auch, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren an den Staatsanwalt [...]

adressierten Schreiben vom 10. August 2022 erklärt hat, sein ursprünglich

bestehendes Vertrauen in «das Rechtssystem der Schweiz» sowie in die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nunmehr verloren zu haben. Dessen ungeachtet

könnte sich der Beschwerdeführer auch durch ein Untertauchen im Inland dem

Strafverfahren entziehen, besitzt er doch nachweislich die nötigen Kenntnisse

zur Tarnung seiner Identität. Insoweit indiziert der dringende Tatverdacht bzw.

die von ihm grösstenteils zugestandene Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers

vorliegend auch eine Untertauchensgefahr im Inland.

3.1.6

Zusammenfassend

– und anknüpfend an die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung – ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins

Ausland, insbesondere nach Frankreich, oder durch Untertauchen im Inland dem

weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde, weswegen der Haftgrund der

Fluchtgefahr zu bejahen ist.

3.2

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,

weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Immerhin ist

festzustellen, dass unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz

und jene der Staatsanwaltschaft wohl auch nach wie vor der Haftgrund der

Kollusionsgefahr anzunehmen wäre. Nicht zu prüfen war, ob vorliegend auch der

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegen könnte, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich

noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Immerhin ist

darauf hinzuweisen, dass auch dieser Haftgrund im Rahmen zukünftiger

Haftüberprüfungsverfahren möglicherweise zu thematisieren sein wird, zumal mit

fortschreitender Dauer des Verfahrens und entsprechender Verlängerung der Haft

in der Tat die Fluchtgefahr laufend abnehmen kann. Aufgrund des

ausserordentlichen Umfangs der Tatvorwürfe sowie der aus dem

Strafregisterauszug hervorgehenden Vorstrafen (insbesondere der Verurteilung

vom 22. Mai 2014 wegen Betrugs [mehrfache Begehung], Geldwäscherei [mehrfache

Begehung], betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs, Erschleichung einer

falschen Beurkundung und Urkundenfälschung [mehrfache Begehung]) und der hängigen

Strafuntersuchungen aus den Jahren 2017 und 2021 wegen Verdachts auf Betrug und

Geldwäscherei würde jedenfalls auch die Prüfung dieses Haftgrunds – unter

Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers – naheliegen. Insbesondere

wäre dabei über die Frage zu befinden, ob den vorgeworfenen Vermögensdelikten

namentlich aufgrund der im Raum stehenden Deliktssumme eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten (statt vieler BGer 1B_43/2022 vom 28.

Februar 2022 E. 2.3.5) zuzusprechen ist.

4.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht und es kann vorab auf dessen zutreffenden Erwägungen (angefochtene Verfügung,

S. 6) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass es sich beim vorliegenden

Strafverfahren um eine Strafuntersuchung handelt, die umfangmässig und von der

Komplexität her den üblichen Rahmen einer Strafuntersuchung bei weitem sprengt.

Dem Aktenverzeichnis, aus welchem sich auch die Daten der jeweiligen

Ermittlungshandlungen ergeben, lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die

Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreibt. Der Beschwerdeführer wendet

in Bezug auf die Verhältnismässigkeit denn auch lediglich ein, eine

Schriftensperre (allenfalls verbunden mit einer regelmässigen Meldepflicht oder

einer elektronischen Fussfessel) stelle eine adäquate Ersatzmassnahme dar.

4.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

4.2

Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich

geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend

Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr,

erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. statt vieler BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510

ff.; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

4.3

Angesichts

der offenen Grenzen im Dreiländereck vermögen die von der Verteidigung

vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – selbst in deren Kombination – eine Flucht

oder ein Abtauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern. Abgesehen davon

erweist sich die vorgeschlagene Schriftensperre bei einer beschuldigten Person,

der eine Vielzahl von Urkundenfälschung vorgeworfen wird und die diesbezüglich auch

bereits einschlägig vorbestraft ist, ohnehin als nicht sinnvoll und von

vornherein untauglich. Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusionsgefahr

keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen

als die Haftanordnung ersichtlich.

4.4

Mit

der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass die bis zum 28. Februar 2023

angeordnete Untersuchungshaft unter allen Aspekten verhältnismässig ist.

5.

5.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

5.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der

Aufwand von [...] zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels

erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz

von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als

angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitende Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).