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Entscheid

HB.2022.69

Anordnung von Untersuchungshaft

12. Januar 2023Deutsch12 min

A____ ein Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.69

ENTSCHEID

vom 12.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. Dezember 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 14. Dezember 2022 verhafteten

A____ ein Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs

und mehrfacher Sachbeschädigung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 16. Dezember

2022 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 13. Januar

2023, Untersuchungshaft über A____.

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 Beschwerde

erhoben, mit der er u.a. die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 – mit Ausnahme der Entschädigung der

amtlichen Verteidigung – beantragt. Der Beschwerdeführer sei stattdessen

umgehend auf freien Fuss zu setzen respektive setzen zu lassen. Eventualiter

sei er dabei zu verpflichten, sich wöchentlich bei der Polizei in Basel zu

melden. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Dezember

2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Januar

2023 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen in der

Beschwerde vom 19. Dezember 2022 festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich

eines (versuchten) Einbruchdiebstahls in seiner Beschwerde nicht bestritten.

Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer in der

Einvernahme vom 2. Januar 2023 einen weiteren (vollendeten)

Einbruchsdiebstahl eingestanden (act. 9, S. 14 ff.). In Bezug auf diese

Delikte ist die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts somit klarerweise

gegeben.

4.

4.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Vermutung der Vorinstanz falsch sei,

er würde bei einer Rückkehr nach [...]/Frankreich mutmasslich nicht (mehr) mit

den Schweizer Strafbehörden kooperieren, da er dadurch nichts zu gewinnen

hätte. Der Beschwerdeführer habe die betreffenden Taten im Wesentlichen

zugestanden. Eine diesbezügliche Verurteilung sei daher wahrscheinlich.

Allerdings könne er durch eine weitere Kooperation mit den

Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz immer noch Einfluss auf die Strafhöhe

und eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs nehmen. Er habe daher

gewichtige Interessen, sich dem Verfahren in der Schweiz nicht zu entziehen.

Eine nicht bloss theoretisch bestehende, sondern vielmehr konkrete und

erhebliche Fluchtgefahr bestehe beim Beschwerdeführer daher nicht, weswegen

Untersuchungshaft abzulehnen sei. Eventualiter wäre die Fluchtgefahr durch eine

Meldepflicht weiter zu reduzieren, sodass sie keine weitere Haft mehr

rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft habe zudem nicht widerlegen können, dass

er in [...] wohne und dort einer geregelten Arbeit nachgehe. Dies stütze die

Argumentation, wonach davon auszugehen sei, dass er bei einer Entlassung nicht

einfach untertauchen dürfte, sondern vielmehr Wohnung und Arbeit behalten wolle.

4.2

4.2.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,

Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen,

nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das

grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen

könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16 m.H. auf

die Rechtsprechung).

4.2.2

Die

Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr

vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm versuchter Diebstahl,

Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung

vorgeworfen. Gemäss Art. 139 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache (teilweise versuchte) Tatbegehung –

auch weiterer Tatbestände – vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer hätte vorliegend aufgrund der Vorwürfe – und auch seiner

einschlägigen Vorstrafen in Italien und Frankreich (vgl. act. 7,

S. 11 ff.) – mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen,

weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.

Zudem hat der

Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seinen aktuellen Lebensmittelpunkt

in [...], Frankreich. Gemäss seinen Angaben wohne er seit zwei Monaten dort,

vorher habe er sich für mehr als zwei Jahre in den Niederlanden aufgehalten.

Seine Freundin lebe in Rumänien. Auch seine angebliche Arbeitsstelle sei in [...].

Zur Schweiz habe er keinerlei Beziehungen, er sei am 13. Dezember 2022 zum

ersten Mal in die Schweiz gekommen (act. 7, S. 4 f.). Der

Dispositiv

Beschwerdeführer verfügt demnach in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht

über keinerlei Beziehung zur Schweiz. Mithin liegt es in Übereinstimmung mit

dem vorinstanzlichen Entscheid auf der Hand, dass er im Fall der Haftentlassung

nach Frankreich zurückkehren wird. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer

selbst nicht bestritten.

Auch wenn davon

auszugehen ist, dass Frankreich den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz

ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat,

welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person

des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg

des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der

Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom

26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch

das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der

Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung

zu halten, reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes (vgl.

AGE HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 4.2.2).

Im Ergebnis ist

Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb

gegeben.

5.

Das Vorliegen

eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von

Untersuchungshaft ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der

Vorinstanz nicht eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende

Ausführungen.

6.

6.1 Was

des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung

zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

6.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.

Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für

Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237

Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder

die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen

für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen)

Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte

Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des

Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger

einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.;

BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember

2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

6.3

6.3.1 Vorliegend

ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer

niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

ausführt, handelt es sich bei Einbruchdiebstählen – gerade in private und

bewohnte Liegenschaften – um Delikte von nicht unerheblicher Schwere, hat der

Gesetzgeber doch derartige Straftaten als zwingende Gründe für eine obligatorische

Landesverweisung aufgeführt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl.

auch Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV,

SR 101]; s. dazu auch Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, 236 f.).

Eine Pass- und

Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht

verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe

Grenze nach Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche

Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen

eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September

2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung

einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische

Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht,

da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503

E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von

Untersuchungshaft ersichtlich.

6.3.2 Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum

Ablauf der Haft vier Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der

ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen

Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht

offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von vier

Wochen selbst dann noch der Fall, wenn – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt

wird – eine Strafe «im unteren Bereich des Strafrahmens» ausgesprochen werden

würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden

wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom

3. März 2021 E. 6.4).

6.3.3 Die

angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs.

2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

7.3 Die

beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene

Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Entgegen

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, dass die

Beschwerde des Beschwerdeführers «mit falschen Tatsachen» betr. Vorstrafen

«gespickt» ist, hat sich dessen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom

19. Dezember 2022 hierzu doch gar nicht geäussert.

Da keine

Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt

auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach

sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen entschädigt. Über den allfälligen

Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird

ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von

CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).