HB.2022.69
Anordnung von Untersuchungshaft
12. Januar 2023Deutsch12 min
A____ ein Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.69
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Dezember 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 14. Dezember 2022 verhafteten
A____ ein Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs
und mehrfacher Sachbeschädigung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 16. Dezember
2022 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 13. Januar
2023, Untersuchungshaft über A____.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 Beschwerde
erhoben, mit der er u.a. die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 – mit Ausnahme der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung – beantragt. Der Beschwerdeführer sei stattdessen
umgehend auf freien Fuss zu setzen respektive setzen zu lassen. Eventualiter
sei er dabei zu verpflichten, sich wöchentlich bei der Polizei in Basel zu
melden. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Dezember
2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Januar
2023 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen in der
Beschwerde vom 19. Dezember 2022 festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich
eines (versuchten) Einbruchdiebstahls in seiner Beschwerde nicht bestritten.
Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer in der
Einvernahme vom 2. Januar 2023 einen weiteren (vollendeten)
Einbruchsdiebstahl eingestanden (act. 9, S. 14 ff.). In Bezug auf diese
Delikte ist die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts somit klarerweise
gegeben.
4.
4.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Vermutung der Vorinstanz falsch sei,
er würde bei einer Rückkehr nach [...]/Frankreich mutmasslich nicht (mehr) mit
den Schweizer Strafbehörden kooperieren, da er dadurch nichts zu gewinnen
hätte. Der Beschwerdeführer habe die betreffenden Taten im Wesentlichen
zugestanden. Eine diesbezügliche Verurteilung sei daher wahrscheinlich.
Allerdings könne er durch eine weitere Kooperation mit den
Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz immer noch Einfluss auf die Strafhöhe
und eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs nehmen. Er habe daher
gewichtige Interessen, sich dem Verfahren in der Schweiz nicht zu entziehen.
Eine nicht bloss theoretisch bestehende, sondern vielmehr konkrete und
erhebliche Fluchtgefahr bestehe beim Beschwerdeführer daher nicht, weswegen
Untersuchungshaft abzulehnen sei. Eventualiter wäre die Fluchtgefahr durch eine
Meldepflicht weiter zu reduzieren, sodass sie keine weitere Haft mehr
rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft habe zudem nicht widerlegen können, dass
er in [...] wohne und dort einer geregelten Arbeit nachgehe. Dies stütze die
Argumentation, wonach davon auszugehen sei, dass er bei einer Entlassung nicht
einfach untertauchen dürfte, sondern vielmehr Wohnung und Arbeit behalten wolle.
4.2
4.2.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen,
nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das
grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen
könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16 m.H. auf
die Rechtsprechung).
4.2.2
Die
Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr
vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm versuchter Diebstahl,
Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung
vorgeworfen. Gemäss Art. 139 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache (teilweise versuchte) Tatbegehung –
auch weiterer Tatbestände – vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer hätte vorliegend aufgrund der Vorwürfe – und auch seiner
einschlägigen Vorstrafen in Italien und Frankreich (vgl. act. 7,
S. 11 ff.) – mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen,
weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zudem hat der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seinen aktuellen Lebensmittelpunkt
in [...], Frankreich. Gemäss seinen Angaben wohne er seit zwei Monaten dort,
vorher habe er sich für mehr als zwei Jahre in den Niederlanden aufgehalten.
Seine Freundin lebe in Rumänien. Auch seine angebliche Arbeitsstelle sei in [...].
Zur Schweiz habe er keinerlei Beziehungen, er sei am 13. Dezember 2022 zum
ersten Mal in die Schweiz gekommen (act. 7, S. 4 f.). Der
Dispositiv
Beschwerdeführer verfügt demnach in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht
über keinerlei Beziehung zur Schweiz. Mithin liegt es in Übereinstimmung mit
dem vorinstanzlichen Entscheid auf der Hand, dass er im Fall der Haftentlassung
nach Frankreich zurückkehren wird. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer
selbst nicht bestritten.
Auch wenn davon
auszugehen ist, dass Frankreich den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz
ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat,
welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person
des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg
des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der
Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom
26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch
das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der
Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung
zu halten, reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes (vgl.
AGE HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 4.2.2).
Im Ergebnis ist
Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb
gegeben.
5.
Das Vorliegen
eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der
Vorinstanz nicht eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende
Ausführungen.
6.
6.1 Was
des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.
Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für
Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237
Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder
die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen
für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen)
Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte
Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des
Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger
einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.;
BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember
2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1 Vorliegend
ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer
niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
ausführt, handelt es sich bei Einbruchdiebstählen – gerade in private und
bewohnte Liegenschaften – um Delikte von nicht unerheblicher Schwere, hat der
Gesetzgeber doch derartige Straftaten als zwingende Gründe für eine obligatorische
Landesverweisung aufgeführt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl.
auch Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV,
SR 101]; s. dazu auch Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, 236 f.).
Eine Pass- und
Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht
verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe
Grenze nach Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche
Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen
eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September
2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische
Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht,
da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503
E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von
Untersuchungshaft ersichtlich.
6.3.2 Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Haft vier Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der
ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen
Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht
offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von vier
Wochen selbst dann noch der Fall, wenn – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt
wird – eine Strafe «im unteren Bereich des Strafrahmens» ausgesprochen werden
würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden
wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom
3. März 2021 E. 6.4).
6.3.3 Die
angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs.
2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
7.3 Die
beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene
Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Entgegen
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerde des Beschwerdeführers «mit falschen Tatsachen» betr. Vorstrafen
«gespickt» ist, hat sich dessen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom
19. Dezember 2022 hierzu doch gar nicht geäussert.
Da keine
Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt
auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach
sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen entschädigt. Über den allfälligen
Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird
ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von
CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).