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Entscheid

HB.2022.7

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. März 2022

9. März 2022Deutsch14 min

Stellungnahme vom 25. Februar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.7

ENTSCHEID

vom 9.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. Februar 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 25. März 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Ausnutzung einer Notlage, der

sexuellen Nötigung, der Erpressung und der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR) eröffnet. Am 10. Februar 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über A____ für die Dauer

von 3 Monaten Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung des ZMG vom 11.

Februar 2022 wurde nach Durchführung einer Haftverhandlung Untersuchungshaft

für die Dauer von 6 Wochen bis zum 25. März 2022 angeordnet.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Beschwerde einreichen

lassen. Er lässt seine umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter

Auferlegung eines Kontakt- und Annäherungsverbotes gegebenüber B____,

beantragen, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, dies alles

unter o/e-Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 25. Februar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom

3. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er auf

seine am 28. Februar 2022 getätigten Aussagen zu den Strafvorwürfen sowie das

gleichentags zurückgezogene Siegelungsgesuch verweist.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen,

ebenso die seit dem angefochtenen Entscheid und bis zum 8. März 2022

hinzugekommenen Aktenstücke. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der

Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Belang, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397

Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bestreiten. Es

würden keine konkreten und objektivierbaren Verdachtsmomente vorliegen, welche

auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer (späteren) Verurteilung schliessen

liessen. Der Tatverdacht stütze sich vielmehr primär auf die Aussagen der

Mutter von B____, C____. Diese habe aber explizit zu Protokoll gegeben, ihr

Sohn habe nie gesagt, er sei vergewaltigt worden. Sodann sprächen die

bisherigen Erfahrungen und erfolglosen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, B____

zu einer «sinnvollen Aussage zu bewegen» für sich. Dessen Einvernahme vom 8.

Februar 2022 seien nicht anderes als einsilbige Antworten auf Suggestivfragen

zu entnehmen. Belastend sei einzig dessen Antwort «Ja» auf die Suggestivfrage:

«Hat A____ von Ihnen sexuelle Handlungen gewollt, die Sie nicht wollten?». Auch

wirke B____’s angebliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe ihm etwas ins

Getränk getan (z.B. K.O.-Tropfen), geradezu grotesk. B____ sei derzeit von

schweren Betäubungsmitteln abhängig, so dass sein Erinnerungsvermögen von

Vornherein «stark eingeschränkt sein dürfte». Replicando lässt er

zusammengefasst (nochmals) ausführen, es bestünde zwar grundsätzlich ein

Tatverdacht, allerdings kein dringender, der die Anordnung von Haft zulassen

würde. Ausserdem stünde der Verdacht im Raum, der mehrfach vorbestrafte B____

könnte den Beschwerdeführer erpresst haben und nicht umgekehrt. Dies habe nicht

nur der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, sondern werde durch die Depositionen

von C____ ausdrücklich bestätigt. In Bezug auf den Tatverdacht seien

schliesslich die zwischenzeitlich getätigten Aussagen des Beschwerdeführers in

seiner Einvernahme vom 28. Februar 2022 unbedingt zu berücksichtigen.

2.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar

2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob

die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer

1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht

in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen

zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

2.4

Hintergrund

der laufenden Strafuntersuchung ist der gegen den Beschwerdeführer erhobene

Vorwurf, an B____ mehrfach und gegen dessen Willen sexuelle Handlungen

vorgenommen zu haben. Dabei will sich der stark drogenabhängige B____ an gewisse

Nächte, an welchen er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Betäubungsmittel

konsumiert habe, nicht mehr erinnern können. Einmal soll B____ nachträglich zum

Kontakt mit dem Beschwerdeführer Afterschmerzen gehabt und aus dem After

geblutet haben. Nachdem B____ den Beschwerdeführer zur Rede gestellt habe, soll

dieser ihn erpresst haben. Der Beschwerdeführer habe B____ ausserdem Geld für

den Kauf von Betäubungsmitteln, welche teilweise gemeinsam konsumiert worden

seien, gegeben. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen

verlangt, welche teilweise auch gegen den Willen von B____ stattgefunden haben sollen.

Weiter steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter

Sozialarbeiter, der bis vor seiner Verhaftung als Leiter der [...] arbeitete

(er wurde kurz nach der Verhaftung durch die Arbeitgeberin freigestellt) und in

dieser Funktion B____ kennen gelernt haben soll, in vergleichbarer Weise andere

von der [...] betreute junge Männer angegangen haben soll.

2.5

Die

Strafvorwürfe stützen sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht

einzig auf Aussagen von C____ und auf unverwertbare Suggestivfragen an B____.

Vielmehr konnten an der im Wohnhaus des Beschwerdeführers (wo er alleine

wohnhaft ist) am 8. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung nebst anderem 4,1

g Marihuana, ein Mobiltelefon, welches eine mit «[...] Erpressung» benannte

Audiodatei enthält, ein Auszug aus der kantonalen Datenbank betreffend die

Personendaten von B____ sowie eine Quittung betreffend Wohnungsschlüssel für

die B____ über die [...] zur Verfügung gestellte Wohnung sichergestellt werden und

es fand sich im Dachstock ein zusätzliches Schlaf- und Wohnzimmer, welches

scheinbar benutzt wird. Eine Untersuchung von Urin des Beschwerdeführers ergab

sodann dessen Konsum von Cannabis und Kokain (forensisch toxikologisches

Gutachten vom 28. Februar 2022, Urin vom 9. Februar 2022). Auch liegen

nicht ausschliesslich die Aussagen von C____ zur Sache vor, sondern fotografierte

diese Textnachrichten ab dem Mobiltelefon ihres Sohnes B____, die vom

Beschwerdeführer stammen sollen und möglicherweise die Strafvorwürfe stützen

(Bsp.: «dini videos wärde sicher au guet ako in dim bekanntekreis» / «do du

arschloch, hesh nie gseit, i söll si lösche…ha si nie öbberem zeigt, und hätts

au nie gmacht. aber schlächti erinnerige bruche au nit. i ha dr au nie droht,

di uffliege zlo, das machsh alles nur du! fahr zur höll, B____»), in jedem Fall

aber vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf

eine nicht professionelle Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B____

hinweisen (Bsp.: «vergisses es eifach, ha dschnauze voll. 7 std mi hiihalte» /

«slauft nie nach mir» / «fick dini schlampemuetter und lomi in rueh»). Die

Einvernahme des mutmasslichen Opfers, B____, vom 8. Februar 2022 lässt sodann

zwar tatsächlich Rückschlüsse auf Schwierigkeiten zu, diesen aufgrund seines

gesundheitlichen Zustands überhaupt einvernehmen zu können (zudem belegen

Aktennotizen, wie schwierig es war, ihn überhaupt zur Anwesenheit an einer

geladenen Einvernahme bringen zu können). Allerdings hat B____ durchaus mehr

ausgesagt, als dies die Verteidigung behauptet. So hat er von sich aus angegeben,

der Beschwerdeführer unterstütze ihn, indem er im «Geld für Material» (gemeint

Kokain) gebe. Dies habe er manchmal täglich getan, manchmal weniger. Er gab auf

Nachfrage an, dass er für den Erhalt von Geld für Kokain habe sexuelle

Gegenleistungen erbringen müssen, welche er mit «Blasen, Ficken» umschrieb und

bejahte gegenseitiges Penetrieren. Er gab an, dass es letztmals vor seinem

geplanten Drogenentzug zu sexuellen Handlungen gekommen sei und beantwortete

die Frage: «Woran können Sie sich von diesem Mal vor dem Entzug erinnern»,

indem er aussagte: «Daran, dass ich penetriert wurde und dass ich das nicht

wollte». Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass zwischen ihm

und B____ seit ca. August 2021 eine intime Liebesbeziehung bestehe und

teilweise ausführliche Angaben zu sexuellen Handlungen gemacht, die zwischen

ihm und B____ stattgefunden haben sollen. Diese sexuellen Handlungen sollen

gemäss seiner Darstellung allerdings ausschliesslich einvernehmlich

stattgefunden haben. Eingestanden wurde seitens des Beschwerdeführers auch,

dass er B____ Geld für den Kauf von Drogen gegeben habe und dass sie gemeinsam Betäubungsmittel

(wohl Kokain) konsumiert hätten (Einvernahme vom 28. Februar 2022). Damit

existiert aktuell eine «Aussage gegen Aussage» Situation, womit der Tatverdacht

auf sexuelle Nötigung (Art. 189 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) keineswegs allein

gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers als aus dem Weg geräumt

erachtet werden kann. Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ (auch)

auf der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers basiert und B____ offenbar

aufs Schwerste Betäubungsmittel abhängig ist, besteht insbesondere auch

weiterhin der Tatverdacht auf Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB).

Gleichzeitig ist zwar richtig, dass C____ sinngemäss ausgesagt hat, B____ wolle

den Beschwerdeführer lieber erpressen, als den Rechtsweg einzuschlagen. Denkbar

ist indessen gleichwohl die umgekehrte Variante oder dass der Beschwerdeführer

und B____ sich gegenseitig mit Erpressung (Art. 156 StGB) drohten. Auch hier

gilt es weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um den Sachverhalt weiter

abzuklären und kann der Tatverdacht der Erpressung zum heutigen Zeitpunkt nicht

als zu Gunsten des Beschwerdeführers erledigt abgetan werden. Sodann existiert

weiterhin der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen jungen

Männern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sexuell oder anderweitig

übergriffig geworden sein könnte. Nachdem in diesem Zusammenhang immerhin

bereits eine Person, D____, hat einvernommen werden können, ist festzuhalten,

dass dieser zwar keine Depositionen getätigt hat, welche auf einen sexuellen

Übergriff schliessen lassen. Immerhin aber hat er ausgesagt, der

Beschwerdeführer sei einmal in seine Wohnung «gelaufen», als er noch am

Schlafen gewesen sei. «Anstatt er mich weckte, setzte er sich auf mein Sofa,

rauchte eine Zigarette und schaute mir beim Schlafen zu […] Ich bin aufgewacht

und sah ihn auf dem Sofa sitzen und die Zigarette war schon fast fertig. Ich schmiss

ihn dann aus der Wohnung. Dann fingen die Machtspiele an. So, dass ich das gar

nicht dürfe» (Einvernahme vom 3. März 2022). Dieses von D____ behauptete

Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Berufsausübung ist zumindest

als fragwürdig zu bezeichnen und spricht zusammen mit den bereits vorhandenen

Verdächtigungen dafür, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt ist

festzustellen, dass mit dem Dargelegten der für die Anordnung von Haft

notwendige dringende Tatverdacht entsprechend dem noch frühen Stadium der

Ermittlungen zu bejahen ist und sich seit dem Entscheid des ZMG nicht verflüchtigt,

sondern im Gegenteil erhärtet hat.

2.6

Weiter

lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege kein Haftgrund (mehr) vor. Kollusionsgefahr

(Art. 221 Abs. 1 lit b StPO) sei nicht mehr anzunehmen, nachdem der

Beschwerdeführer sein Siegelungsgesuch betreffend die an der Hausdurchsuchung

beschlagnahmten Datenträger mit Eingabe ans ZMG vom 28. Februar 2022 zurückgezogen

habe. Es sei aufgrund der Gesundheitszustands von B____ davon auszugehen, dass

dieser nicht in absehbarer Zeit vernehmungsfähig sei. Die Kollusionsgefahr

könne mithin auf unbestimmte Zeit weiterbestehen, was nicht dem Zweck der

Untersuchungshaft entsprechen könne. Ein mögliches Einwirken auf B____ sei

deshalb mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot zu unterbinden. In Bezug auf

mögliche weitere durch potentiell strafbare Handlungen des Berufungsklägers

betroffene junge Männer sei noch nicht einmal klar, welcher Strafvorwurf im

Raum stehe. Auch sei gar nicht vorstellbar, wie die Staatsanwaltschaft

angebliche weitere Geschädigte überhaupt ermitteln möchte.

2.7

Der

Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,

die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.

b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die

wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

2.8

Mit

der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Kollusionsbereitschaft

des Beschwerdeführers sich eindrücklich aus seinen Handlungen vor der

Inhaftnahme zeigt (Nachrichten Schreiben während des Gesprächs zwischen B____

und dessen Beiständin am 21. Januar 2021, Nachfragen und Kontaktversuch mit B____

ab dem Moment als er eine Anzeigestellung befürchtete: Entscheid ZMG S. 3). Der

Beschwerdeführer selber schilderte in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2022

wie er wiederholt den Kontakt zu B____ suchte, ab dem Moment als ihm klar

geworden sei, «dass nun alles in einem Licht dargestellt wird, dass für mich

schwierig wird». Er gab an: «Ich versuchte ihn (gemeint B____), dazu zu

bewegen, die Sache richtig darzustellen. Es war ja immer einvernehmlich. So

nahm es dann seinen Verlauf». Auch ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass

zwischen dem Beschwerdeführer ein Verhältnis besteht, dass – zwischenzeitlich

zugestandenermassen – über den professionellen Rahmen hinausgeht und angenommen

werden muss, dass B____ in einem gewissen Ausmass psychisch und finanziell vom

Beschwerdeführer abhängig war und auch wieder werden könnte. Es ist von einer

starken Beeinflussbarkeit des möglichen Opfers B____ auszugehen, weshalb ein

Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Opfer vor einer weiteren Einvernahme des B____

und idealerweise auch vor einer Konfrontationseinvernahme zu vermeiden ist. Ob B____

mit Blick auf eine vertretbare Haftdauer innert angemessener Zeit einvernommen

werden kann, wird sich weisen müssen. Auch die Einflussnahme auf mögliche

weitere Opfer problematischer Kontakte kann nicht ausgeschlossen werden. Wie

die bereits stattgefundene Einvernahme von D____ zeigt, ist es zudem auch alles

andere als unmöglich, dass die Staatsanwaltschaft mögliche weitere Betroffene

ermitteln kann. Damit besteht auch nach Rückzug des Siegelungsgesuchs noch

Kollusionsgefahr, womit ein Haftgrund zu bejahen ist.

Ein Kontakt- und

Annäherungsverbot kann die bestehende Kollusionsgefahr nicht genügend

verhindern, zumal dessen Einhaltung nicht überwacht und ein Weisungsbruch erst

nachträglich – wenn überhaupt – festgestellt werden kann.

2.9

Die

Anordnung von 6 Wochen Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der

Tatvorwürfe sodann ohne Weiteres gerechtfertigt. Dass die Staatsanwaltschaft

die Strafuntersuchung im Rahmen des ihr Möglichen voranzutreiben hat, versteht

sich von selbst.

3.

Den Erwägungen

folgend ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer unterliegt

vollumfänglich. Die amtliche Verteidigung ist ihm für das Beschwerdeverfahren

zu gewähren, weshalb sein Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen

ist. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist der entstandene, angemessene

Aufwand zu schätzen. Dem amtlichen Verteidiger sind ein Aufwand von 6 Stunden,

inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 % MWST, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 500.– festgelegt.

Über deren Auferlegung sowie über eine allfällige Rückforderung des Honorars

der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist mit dem Entscheid in

der Sache zu befinden. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 92.40,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art.

135.

Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).