HB.2022.7
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. März 2022
9. März 2022Deutsch14 min
Stellungnahme vom 25. Februar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.7
ENTSCHEID
vom 9.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. Februar 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 25. März 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Ausnutzung einer Notlage, der
sexuellen Nötigung, der Erpressung und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR) eröffnet. Am 10. Februar 2022 beantragte die
Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über A____ für die Dauer
von 3 Monaten Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung des ZMG vom 11.
Februar 2022 wurde nach Durchführung einer Haftverhandlung Untersuchungshaft
für die Dauer von 6 Wochen bis zum 25. März 2022 angeordnet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Beschwerde einreichen
lassen. Er lässt seine umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter
Auferlegung eines Kontakt- und Annäherungsverbotes gegebenüber B____,
beantragen, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, dies alles
unter o/e-Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 25. Februar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom
3. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er auf
seine am 28. Februar 2022 getätigten Aussagen zu den Strafvorwürfen sowie das
gleichentags zurückgezogene Siegelungsgesuch verweist.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen,
ebenso die seit dem angefochtenen Entscheid und bis zum 8. März 2022
hinzugekommenen Aktenstücke. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der
Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Belang, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397
Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bestreiten. Es
würden keine konkreten und objektivierbaren Verdachtsmomente vorliegen, welche
auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer (späteren) Verurteilung schliessen
liessen. Der Tatverdacht stütze sich vielmehr primär auf die Aussagen der
Mutter von B____, C____. Diese habe aber explizit zu Protokoll gegeben, ihr
Sohn habe nie gesagt, er sei vergewaltigt worden. Sodann sprächen die
bisherigen Erfahrungen und erfolglosen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, B____
zu einer «sinnvollen Aussage zu bewegen» für sich. Dessen Einvernahme vom 8.
Februar 2022 seien nicht anderes als einsilbige Antworten auf Suggestivfragen
zu entnehmen. Belastend sei einzig dessen Antwort «Ja» auf die Suggestivfrage:
«Hat A____ von Ihnen sexuelle Handlungen gewollt, die Sie nicht wollten?». Auch
wirke B____’s angebliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe ihm etwas ins
Getränk getan (z.B. K.O.-Tropfen), geradezu grotesk. B____ sei derzeit von
schweren Betäubungsmitteln abhängig, so dass sein Erinnerungsvermögen von
Vornherein «stark eingeschränkt sein dürfte». Replicando lässt er
zusammengefasst (nochmals) ausführen, es bestünde zwar grundsätzlich ein
Tatverdacht, allerdings kein dringender, der die Anordnung von Haft zulassen
würde. Ausserdem stünde der Verdacht im Raum, der mehrfach vorbestrafte B____
könnte den Beschwerdeführer erpresst haben und nicht umgekehrt. Dies habe nicht
nur der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, sondern werde durch die Depositionen
von C____ ausdrücklich bestätigt. In Bezug auf den Tatverdacht seien
schliesslich die zwischenzeitlich getätigten Aussagen des Beschwerdeführers in
seiner Einvernahme vom 28. Februar 2022 unbedingt zu berücksichtigen.
2.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar
2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht
in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen
zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.4
Hintergrund
der laufenden Strafuntersuchung ist der gegen den Beschwerdeführer erhobene
Vorwurf, an B____ mehrfach und gegen dessen Willen sexuelle Handlungen
vorgenommen zu haben. Dabei will sich der stark drogenabhängige B____ an gewisse
Nächte, an welchen er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Betäubungsmittel
konsumiert habe, nicht mehr erinnern können. Einmal soll B____ nachträglich zum
Kontakt mit dem Beschwerdeführer Afterschmerzen gehabt und aus dem After
geblutet haben. Nachdem B____ den Beschwerdeführer zur Rede gestellt habe, soll
dieser ihn erpresst haben. Der Beschwerdeführer habe B____ ausserdem Geld für
den Kauf von Betäubungsmitteln, welche teilweise gemeinsam konsumiert worden
seien, gegeben. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen
verlangt, welche teilweise auch gegen den Willen von B____ stattgefunden haben sollen.
Weiter steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter
Sozialarbeiter, der bis vor seiner Verhaftung als Leiter der [...] arbeitete
(er wurde kurz nach der Verhaftung durch die Arbeitgeberin freigestellt) und in
dieser Funktion B____ kennen gelernt haben soll, in vergleichbarer Weise andere
von der [...] betreute junge Männer angegangen haben soll.
2.5
Die
Strafvorwürfe stützen sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht
einzig auf Aussagen von C____ und auf unverwertbare Suggestivfragen an B____.
Vielmehr konnten an der im Wohnhaus des Beschwerdeführers (wo er alleine
wohnhaft ist) am 8. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung nebst anderem 4,1
g Marihuana, ein Mobiltelefon, welches eine mit «[...] Erpressung» benannte
Audiodatei enthält, ein Auszug aus der kantonalen Datenbank betreffend die
Personendaten von B____ sowie eine Quittung betreffend Wohnungsschlüssel für
die B____ über die [...] zur Verfügung gestellte Wohnung sichergestellt werden und
es fand sich im Dachstock ein zusätzliches Schlaf- und Wohnzimmer, welches
scheinbar benutzt wird. Eine Untersuchung von Urin des Beschwerdeführers ergab
sodann dessen Konsum von Cannabis und Kokain (forensisch toxikologisches
Gutachten vom 28. Februar 2022, Urin vom 9. Februar 2022). Auch liegen
nicht ausschliesslich die Aussagen von C____ zur Sache vor, sondern fotografierte
diese Textnachrichten ab dem Mobiltelefon ihres Sohnes B____, die vom
Beschwerdeführer stammen sollen und möglicherweise die Strafvorwürfe stützen
(Bsp.: «dini videos wärde sicher au guet ako in dim bekanntekreis» / «do du
arschloch, hesh nie gseit, i söll si lösche…ha si nie öbberem zeigt, und hätts
au nie gmacht. aber schlächti erinnerige bruche au nit. i ha dr au nie droht,
di uffliege zlo, das machsh alles nur du! fahr zur höll, B____»), in jedem Fall
aber vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf
eine nicht professionelle Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B____
hinweisen (Bsp.: «vergisses es eifach, ha dschnauze voll. 7 std mi hiihalte» /
«slauft nie nach mir» / «fick dini schlampemuetter und lomi in rueh»). Die
Einvernahme des mutmasslichen Opfers, B____, vom 8. Februar 2022 lässt sodann
zwar tatsächlich Rückschlüsse auf Schwierigkeiten zu, diesen aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands überhaupt einvernehmen zu können (zudem belegen
Aktennotizen, wie schwierig es war, ihn überhaupt zur Anwesenheit an einer
geladenen Einvernahme bringen zu können). Allerdings hat B____ durchaus mehr
ausgesagt, als dies die Verteidigung behauptet. So hat er von sich aus angegeben,
der Beschwerdeführer unterstütze ihn, indem er im «Geld für Material» (gemeint
Kokain) gebe. Dies habe er manchmal täglich getan, manchmal weniger. Er gab auf
Nachfrage an, dass er für den Erhalt von Geld für Kokain habe sexuelle
Gegenleistungen erbringen müssen, welche er mit «Blasen, Ficken» umschrieb und
bejahte gegenseitiges Penetrieren. Er gab an, dass es letztmals vor seinem
geplanten Drogenentzug zu sexuellen Handlungen gekommen sei und beantwortete
die Frage: «Woran können Sie sich von diesem Mal vor dem Entzug erinnern»,
indem er aussagte: «Daran, dass ich penetriert wurde und dass ich das nicht
wollte». Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass zwischen ihm
und B____ seit ca. August 2021 eine intime Liebesbeziehung bestehe und
teilweise ausführliche Angaben zu sexuellen Handlungen gemacht, die zwischen
ihm und B____ stattgefunden haben sollen. Diese sexuellen Handlungen sollen
gemäss seiner Darstellung allerdings ausschliesslich einvernehmlich
stattgefunden haben. Eingestanden wurde seitens des Beschwerdeführers auch,
dass er B____ Geld für den Kauf von Drogen gegeben habe und dass sie gemeinsam Betäubungsmittel
(wohl Kokain) konsumiert hätten (Einvernahme vom 28. Februar 2022). Damit
existiert aktuell eine «Aussage gegen Aussage» Situation, womit der Tatverdacht
auf sexuelle Nötigung (Art. 189 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) keineswegs allein
gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers als aus dem Weg geräumt
erachtet werden kann. Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ (auch)
auf der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers basiert und B____ offenbar
aufs Schwerste Betäubungsmittel abhängig ist, besteht insbesondere auch
weiterhin der Tatverdacht auf Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB).
Gleichzeitig ist zwar richtig, dass C____ sinngemäss ausgesagt hat, B____ wolle
den Beschwerdeführer lieber erpressen, als den Rechtsweg einzuschlagen. Denkbar
ist indessen gleichwohl die umgekehrte Variante oder dass der Beschwerdeführer
und B____ sich gegenseitig mit Erpressung (Art. 156 StGB) drohten. Auch hier
gilt es weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um den Sachverhalt weiter
abzuklären und kann der Tatverdacht der Erpressung zum heutigen Zeitpunkt nicht
als zu Gunsten des Beschwerdeführers erledigt abgetan werden. Sodann existiert
weiterhin der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen jungen
Männern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sexuell oder anderweitig
übergriffig geworden sein könnte. Nachdem in diesem Zusammenhang immerhin
bereits eine Person, D____, hat einvernommen werden können, ist festzuhalten,
dass dieser zwar keine Depositionen getätigt hat, welche auf einen sexuellen
Übergriff schliessen lassen. Immerhin aber hat er ausgesagt, der
Beschwerdeführer sei einmal in seine Wohnung «gelaufen», als er noch am
Schlafen gewesen sei. «Anstatt er mich weckte, setzte er sich auf mein Sofa,
rauchte eine Zigarette und schaute mir beim Schlafen zu […] Ich bin aufgewacht
und sah ihn auf dem Sofa sitzen und die Zigarette war schon fast fertig. Ich schmiss
ihn dann aus der Wohnung. Dann fingen die Machtspiele an. So, dass ich das gar
nicht dürfe» (Einvernahme vom 3. März 2022). Dieses von D____ behauptete
Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Berufsausübung ist zumindest
als fragwürdig zu bezeichnen und spricht zusammen mit den bereits vorhandenen
Verdächtigungen dafür, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt ist
festzustellen, dass mit dem Dargelegten der für die Anordnung von Haft
notwendige dringende Tatverdacht entsprechend dem noch frühen Stadium der
Ermittlungen zu bejahen ist und sich seit dem Entscheid des ZMG nicht verflüchtigt,
sondern im Gegenteil erhärtet hat.
2.6
Weiter
lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege kein Haftgrund (mehr) vor. Kollusionsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit b StPO) sei nicht mehr anzunehmen, nachdem der
Beschwerdeführer sein Siegelungsgesuch betreffend die an der Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Datenträger mit Eingabe ans ZMG vom 28. Februar 2022 zurückgezogen
habe. Es sei aufgrund der Gesundheitszustands von B____ davon auszugehen, dass
dieser nicht in absehbarer Zeit vernehmungsfähig sei. Die Kollusionsgefahr
könne mithin auf unbestimmte Zeit weiterbestehen, was nicht dem Zweck der
Untersuchungshaft entsprechen könne. Ein mögliches Einwirken auf B____ sei
deshalb mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot zu unterbinden. In Bezug auf
mögliche weitere durch potentiell strafbare Handlungen des Berufungsklägers
betroffene junge Männer sei noch nicht einmal klar, welcher Strafvorwurf im
Raum stehe. Auch sei gar nicht vorstellbar, wie die Staatsanwaltschaft
angebliche weitere Geschädigte überhaupt ermitteln möchte.
2.7
Der
Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
2.8
Mit
der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Kollusionsbereitschaft
des Beschwerdeführers sich eindrücklich aus seinen Handlungen vor der
Inhaftnahme zeigt (Nachrichten Schreiben während des Gesprächs zwischen B____
und dessen Beiständin am 21. Januar 2021, Nachfragen und Kontaktversuch mit B____
ab dem Moment als er eine Anzeigestellung befürchtete: Entscheid ZMG S. 3). Der
Beschwerdeführer selber schilderte in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2022
wie er wiederholt den Kontakt zu B____ suchte, ab dem Moment als ihm klar
geworden sei, «dass nun alles in einem Licht dargestellt wird, dass für mich
schwierig wird». Er gab an: «Ich versuchte ihn (gemeint B____), dazu zu
bewegen, die Sache richtig darzustellen. Es war ja immer einvernehmlich. So
nahm es dann seinen Verlauf». Auch ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass
zwischen dem Beschwerdeführer ein Verhältnis besteht, dass – zwischenzeitlich
zugestandenermassen – über den professionellen Rahmen hinausgeht und angenommen
werden muss, dass B____ in einem gewissen Ausmass psychisch und finanziell vom
Beschwerdeführer abhängig war und auch wieder werden könnte. Es ist von einer
starken Beeinflussbarkeit des möglichen Opfers B____ auszugehen, weshalb ein
Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Opfer vor einer weiteren Einvernahme des B____
und idealerweise auch vor einer Konfrontationseinvernahme zu vermeiden ist. Ob B____
mit Blick auf eine vertretbare Haftdauer innert angemessener Zeit einvernommen
werden kann, wird sich weisen müssen. Auch die Einflussnahme auf mögliche
weitere Opfer problematischer Kontakte kann nicht ausgeschlossen werden. Wie
die bereits stattgefundene Einvernahme von D____ zeigt, ist es zudem auch alles
andere als unmöglich, dass die Staatsanwaltschaft mögliche weitere Betroffene
ermitteln kann. Damit besteht auch nach Rückzug des Siegelungsgesuchs noch
Kollusionsgefahr, womit ein Haftgrund zu bejahen ist.
Ein Kontakt- und
Annäherungsverbot kann die bestehende Kollusionsgefahr nicht genügend
verhindern, zumal dessen Einhaltung nicht überwacht und ein Weisungsbruch erst
nachträglich – wenn überhaupt – festgestellt werden kann.
2.9
Die
Anordnung von 6 Wochen Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der
Tatvorwürfe sodann ohne Weiteres gerechtfertigt. Dass die Staatsanwaltschaft
die Strafuntersuchung im Rahmen des ihr Möglichen voranzutreiben hat, versteht
sich von selbst.
3.
Den Erwägungen
folgend ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer unterliegt
vollumfänglich. Die amtliche Verteidigung ist ihm für das Beschwerdeverfahren
zu gewähren, weshalb sein Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen
ist. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist der entstandene, angemessene
Aufwand zu schätzen. Dem amtlichen Verteidiger sind ein Aufwand von 6 Stunden,
inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 % MWST, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 500.– festgelegt.
Über deren Auferlegung sowie über eine allfällige Rückforderung des Honorars
der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist mit dem Entscheid in
der Sache zu befinden. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 92.40,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung gemäss Art.
135.
Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).