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Entscheid

HB.2022.71

Anordnung von Sicherheitshaft

30. Januar 2023Deutsch10 min

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.71

ENTSCHEID

vom 30.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Dezember 2022

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge

des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn

eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete

mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von

12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht (AGE HB.2022.28

vom 14. Juli 2022) und das Bundesgericht (Urteil 1B_432/2022 vom 8. September

2022) bestätigten die Haftanordnung.

In der Folge

wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 bis zum 21. Dezember 2022. Mit

Verfügung vom 9. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem ein

Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Alle Verfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts wurden vom Beschwerdeführer erfolglos angefochten

(vgl. AGE HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, HB.2022.50 vom 15. November

2022, HB.2022.54 vom 12. Dezember 2022).

Am 14. Dezember

2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und

stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag

auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim

Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft.

Mit Verfügung

vom 22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den

Beschwerdeführer Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h.

bis zum 8. März 2023, an. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer

(persönlich) erhobene Beschwerde vom 28. Dezember 2022, mit der er im

Wesentlichen seine unverzügliche Haftentlassung beantragt. Der Erste

Staatsanwalt hat sich dazu mit Eingabe vom 6. Januar 2023 vernehmen lassen und

dem Appellationsgericht die Verfahrensakten zukommen lassen. Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Januar 2023 repliziert. Entsprechend

seinem Antrag hat das Appellationsgericht auch seine «Beschwerde-Ergänzung

gegen die ZMG-Verfügung vom 14. Oktober» vom 27. Oktober 2022 aus dem Verfahren

HB.2022.50 beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Mit Schreiben

vom 22. Dezember 2022 hat der Erste Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft um

Delegation des Verfahrens an den Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 25 Abs. 1

StPO ersucht für den Fall, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a StPO

Bundesgerichtsbarkeit vorliegen sollte. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 hat

die Bundesanwaltschaft die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung dem

Kanton Basel-Stadt übertragen.

Die

Hauptverhandlung ist vom Strafgericht auf den 22. und 23. März 2023 angesetzt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim

erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der

Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder

der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft

bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht

auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert

10.

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.3

Der

amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss

sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019, BES.2018.79

vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe genügt den

Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht

eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des

angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt für das Strafverfahren gegen ihn. Dieser Einwand ist nicht im

Haftprüfungsverfahren, sondern vom Strafgericht im Rahmen des Hauptverfahrens

zu behandeln. Darauf ist somit vorliegend nicht einzutreten.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs-

oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.

Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht

länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, die Tat begangen zu haben. Zusätzlich

wendet er sich gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November

2022; er macht geltend, der Gutachter habe ein falsches Gutachten mit einer

falschen Diagnose gestellt. Er – der Beschwerdeführer – leide nicht einmal

unter einer leichten und schon gar nicht unter einer schweren psychischen

Störung. Paranoia habe er auch nicht. Ausserdem gebe es keinen kausalen

Zusammenhang zwischen einer psychischen Krankheit, die er nicht habe, und einer

Tat, die er nicht begangen habe. Gewalttätig sei er ebenfalls nicht.

3.2

Nach

ständiger Rechtsprechung gilt beim Vorliegen einer Anklageschrift die

Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt. Wie das

Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies analog beim

Vorliegen eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären

Massnahme bei Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Art. 374 StPO). Im Übrigen

hat das Appellationsgericht in bisher vier Entscheiden ausführlich dargelegt,

dass und warum dringender Tatverdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung,

eventualiter versuchte schwere Körperverletzung besteht. Daran hat sich nichts

geändert. Der dringende Tatverdacht ist somit nach wie vor zu bejahen.

3.3

Bereits

vor dem Zwangsmassnahmengericht hat der Beschwerdeführer das

forensisch-psychiatrische Gutachten kritisiert und geltend gemacht, der

Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche Empfehlung abgegeben.

Die Zwangsmassnahmenrichterin hat hierzu was folgt erwogen: «Der Gutachter

kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2022 zum Schluss,

dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie litt

und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen geeignet waren, die

Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB

aufzuheben. […] Aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr im Hinblick auf allgemeine

und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit schwerwiegender Schädigung

Dritter empfiehlt der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB

und schliesst andere strafrechtliche therapeutische Massnahmen als nicht

geeignet zur Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit aus. Für die Ansicht der

Verteidigung, der Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche

Empfehlung abgegeben, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte». Dem

ist zu folgen. Beim Gutachter [...] handelt es sich um einen anerkannten und

erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist bei der

Erstellung des Gutachtens lege artis vorgegangen und hat seine Diagnosestellung

umfassend begründet. Er hat den Beschwerdeführer in drei Sitzungen exploriert,

bevor er die Diagnose gestellt hat. Kommt hinzu, dass sich bereits in der

Vergangenheit andere Ärzte mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers

zu befassen hatten, wobei bereits im Jahr 2014 die Verdachtsdiagnose einer

paranoiden Schizophrenie gestellt wurde (vgl. Gutachten S. 33, 38).

Wie das

Appellationsgericht bereits in seinen früheren Entscheiden festgehalten hat, ist

im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich keine umfassende Würdigung von

psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten.

Es genügt eine summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder

schwere Mängel (AGE HB.2022.50 E. 4.3.4; BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022

E. 6.4.6 f. m.W.H.). Solche sind wie bereits erwähnt vorliegend nicht

ersichtlich.

In der Replik

macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter habe «trotz einer einzigen

richtigen Annahme» die Frage der Schuldfähigkeit nicht beantwortet. So habe er

geschrieben: «Unter der Annahme, dass Herr A____ die Straftat nicht begangen

hat, entfällt die Beurteilung der Schuldfähigkeit». Offenbar verkennt der

Beschwerdeführer, dass der Gutachter mit zwei Hypothesen arbeitet, nämlich

einerseits der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht der Täter ist und

andererseits der Annahme, dass er der Täter ist. Dass sich die Frage der

Schuldfähigkeit bei der ersten Variante erübrigt, versteht sich von selbst.

Unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Täterschaft nachgewiesen

werden kann, erfolgen Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit, die sich unter

zwei Aspekten (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) stellt. Dazu werden im

Gutachten fundierte Ausführungen gemacht. Wie diese zu werten sind, wird das

Sachgericht zu beantworten haben.

Wie bereits

mehrfach ausgeführt wurde und an dieser Stelle nochmals wiederholt wird, wird

schlussendlich das Sachgericht zu beurteilen haben, wie das Gutachten zu werten

ist. Der Beschwerdeführer wird seine Einwände gegen das Gutachten vor dem

Strafgericht vorbringen können. Es ist anzunehmen, dass auch der Gutachter im

Rahmen der Hauptverhandlung noch angehört wird.

Im Rahmen des

Haftprüfungsverfahrens ist weiterhin von der Richtigkeit des Gutachtens und

damit von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, so dass auch die

Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr weiterhin zu bejahen sind.

4.

Schliesslich

beantragt der Beschwerdeführer in der Replik seine sofortige Freilassung, um

sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten zu können. Das ist kein Aspekt, der

bei der Haftprüfung zu berücksichtigen wäre. Ausserdem wird der

Beschwerdeführer auch in der Haft Gelegenheit haben, sich auf die Verhandlung

vorzubereiten. Praxisgemäss wird jedem Häftling, auch wenn er – wie der

Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit eingeräumt, in

einem separaten Raum (nicht in der Zelle) in die elektronischen Verfahrensakten

Einsicht zu nehmen, Notizen zu machen und sich so auf die Hauptverhandlung

vorzubereiten. Es braucht bloss einen entsprechenden Antrag an die

Verfahrensleitung, die dann bei der Aufsicht im Waaghof die notwendigen

Schritte veranlassen wird.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten

ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren

abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festzusetzen,

einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.–

festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde in Rechnung

gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (persönlich)

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

[...], Advokat (amtlicher Verteidiger im Hauptverfahren)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.