HB.2022.71
Anordnung von Sicherheitshaft
30. Januar 2023Deutsch10 min
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.71
ENTSCHEID
vom 30.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2022
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge
des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn
eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete
mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht (AGE HB.2022.28
vom 14. Juli 2022) und das Bundesgericht (Urteil 1B_432/2022 vom 8. September
2022) bestätigten die Haftanordnung.
In der Folge
wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 bis zum 21. Dezember 2022. Mit
Verfügung vom 9. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem ein
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Alle Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts wurden vom Beschwerdeführer erfolglos angefochten
(vgl. AGE HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, HB.2022.50 vom 15. November
2022, HB.2022.54 vom 12. Dezember 2022).
Am 14. Dezember
2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und
stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag
auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft.
Mit Verfügung
vom 22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den
Beschwerdeführer Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h.
bis zum 8. März 2023, an. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer
(persönlich) erhobene Beschwerde vom 28. Dezember 2022, mit der er im
Wesentlichen seine unverzügliche Haftentlassung beantragt. Der Erste
Staatsanwalt hat sich dazu mit Eingabe vom 6. Januar 2023 vernehmen lassen und
dem Appellationsgericht die Verfahrensakten zukommen lassen. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Januar 2023 repliziert. Entsprechend
seinem Antrag hat das Appellationsgericht auch seine «Beschwerde-Ergänzung
gegen die ZMG-Verfügung vom 14. Oktober» vom 27. Oktober 2022 aus dem Verfahren
HB.2022.50 beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Mit Schreiben
vom 22. Dezember 2022 hat der Erste Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft um
Delegation des Verfahrens an den Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 25 Abs. 1
StPO ersucht für den Fall, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a StPO
Bundesgerichtsbarkeit vorliegen sollte. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 hat
die Bundesanwaltschaft die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung dem
Kanton Basel-Stadt übertragen.
Die
Hauptverhandlung ist vom Strafgericht auf den 22. und 23. März 2023 angesetzt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der
Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder
der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft
bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht
auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10.
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3
Der
amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss
sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019, BES.2018.79
vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe genügt den
Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des
angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt für das Strafverfahren gegen ihn. Dieser Einwand ist nicht im
Haftprüfungsverfahren, sondern vom Strafgericht im Rahmen des Hauptverfahrens
zu behandeln. Darauf ist somit vorliegend nicht einzutreten.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs-
oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, die Tat begangen zu haben. Zusätzlich
wendet er sich gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November
2022; er macht geltend, der Gutachter habe ein falsches Gutachten mit einer
falschen Diagnose gestellt. Er – der Beschwerdeführer – leide nicht einmal
unter einer leichten und schon gar nicht unter einer schweren psychischen
Störung. Paranoia habe er auch nicht. Ausserdem gebe es keinen kausalen
Zusammenhang zwischen einer psychischen Krankheit, die er nicht habe, und einer
Tat, die er nicht begangen habe. Gewalttätig sei er ebenfalls nicht.
3.2
Nach
ständiger Rechtsprechung gilt beim Vorliegen einer Anklageschrift die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt. Wie das
Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies analog beim
Vorliegen eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären
Massnahme bei Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Art. 374 StPO). Im Übrigen
hat das Appellationsgericht in bisher vier Entscheiden ausführlich dargelegt,
dass und warum dringender Tatverdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung,
eventualiter versuchte schwere Körperverletzung besteht. Daran hat sich nichts
geändert. Der dringende Tatverdacht ist somit nach wie vor zu bejahen.
3.3
Bereits
vor dem Zwangsmassnahmengericht hat der Beschwerdeführer das
forensisch-psychiatrische Gutachten kritisiert und geltend gemacht, der
Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche Empfehlung abgegeben.
Die Zwangsmassnahmenrichterin hat hierzu was folgt erwogen: «Der Gutachter
kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2022 zum Schluss,
dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie litt
und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen geeignet waren, die
Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB
aufzuheben. […] Aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr im Hinblick auf allgemeine
und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit schwerwiegender Schädigung
Dritter empfiehlt der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB
und schliesst andere strafrechtliche therapeutische Massnahmen als nicht
geeignet zur Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit aus. Für die Ansicht der
Verteidigung, der Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche
Empfehlung abgegeben, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte». Dem
ist zu folgen. Beim Gutachter [...] handelt es sich um einen anerkannten und
erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist bei der
Erstellung des Gutachtens lege artis vorgegangen und hat seine Diagnosestellung
umfassend begründet. Er hat den Beschwerdeführer in drei Sitzungen exploriert,
bevor er die Diagnose gestellt hat. Kommt hinzu, dass sich bereits in der
Vergangenheit andere Ärzte mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers
zu befassen hatten, wobei bereits im Jahr 2014 die Verdachtsdiagnose einer
paranoiden Schizophrenie gestellt wurde (vgl. Gutachten S. 33, 38).
Wie das
Appellationsgericht bereits in seinen früheren Entscheiden festgehalten hat, ist
im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich keine umfassende Würdigung von
psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten.
Es genügt eine summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder
schwere Mängel (AGE HB.2022.50 E. 4.3.4; BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022
E. 6.4.6 f. m.W.H.). Solche sind wie bereits erwähnt vorliegend nicht
ersichtlich.
In der Replik
macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter habe «trotz einer einzigen
richtigen Annahme» die Frage der Schuldfähigkeit nicht beantwortet. So habe er
geschrieben: «Unter der Annahme, dass Herr A____ die Straftat nicht begangen
hat, entfällt die Beurteilung der Schuldfähigkeit». Offenbar verkennt der
Beschwerdeführer, dass der Gutachter mit zwei Hypothesen arbeitet, nämlich
einerseits der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht der Täter ist und
andererseits der Annahme, dass er der Täter ist. Dass sich die Frage der
Schuldfähigkeit bei der ersten Variante erübrigt, versteht sich von selbst.
Unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Täterschaft nachgewiesen
werden kann, erfolgen Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit, die sich unter
zwei Aspekten (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) stellt. Dazu werden im
Gutachten fundierte Ausführungen gemacht. Wie diese zu werten sind, wird das
Sachgericht zu beantworten haben.
Wie bereits
mehrfach ausgeführt wurde und an dieser Stelle nochmals wiederholt wird, wird
schlussendlich das Sachgericht zu beurteilen haben, wie das Gutachten zu werten
ist. Der Beschwerdeführer wird seine Einwände gegen das Gutachten vor dem
Strafgericht vorbringen können. Es ist anzunehmen, dass auch der Gutachter im
Rahmen der Hauptverhandlung noch angehört wird.
Im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens ist weiterhin von der Richtigkeit des Gutachtens und
damit von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, so dass auch die
Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr weiterhin zu bejahen sind.
4.
Schliesslich
beantragt der Beschwerdeführer in der Replik seine sofortige Freilassung, um
sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten zu können. Das ist kein Aspekt, der
bei der Haftprüfung zu berücksichtigen wäre. Ausserdem wird der
Beschwerdeführer auch in der Haft Gelegenheit haben, sich auf die Verhandlung
vorzubereiten. Praxisgemäss wird jedem Häftling, auch wenn er – wie der
Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit eingeräumt, in
einem separaten Raum (nicht in der Zelle) in die elektronischen Verfahrensakten
Einsicht zu nehmen, Notizen zu machen und sich so auf die Hauptverhandlung
vorzubereiten. Es braucht bloss einen entsprechenden Antrag an die
Verfahrensleitung, die dann bei der Aufsicht im Waaghof die notwendigen
Schritte veranlassen wird.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten
ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren
abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festzusetzen,
einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.–
festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde in Rechnung
gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (persönlich)
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
[...], Advokat (amtlicher Verteidiger im Hauptverfahren)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.