HB.2022.9
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. Mai 2022
14. April 2022Deutsch15 min
wurden über den Beschwerdeführer vorläufig 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.9
ENTSCHEID
vom 14.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 5. Mai 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am Montag, 21. März 2022, vorläufig festgenommen,
nachdem eine Nachbarin die Polizei zu Hilfe gerufen hatte. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft dem Beschwerdeführer folgende Straftaten
vor: Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung sowie
sexuelle Nötigung, alle begangen zum Nachteil seiner Ehefrau B____. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte am 22. März 2022 die Anordnung von 12 Wochen
Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2022
wurden über den Beschwerdeführer vorläufig 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet,
d.h. mit vorläufiger Dauer bis zum 5. Mai 2022.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer am 30. März 2022 Beschwerde eingelegt. Er beantragt die
kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter
unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft
auf die Dauer von vier Wochen zu beschränken. Sodann ersucht er um Ausrichtung
einer Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene
Untersuchungshaft, um Gewährung der amtlichen Verteidigung und um Beizug der
Vorakten der Staatsanwaltschaft.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2022 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik
vom 8. April 2022 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hielt den Tatverdacht der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und
Sachbeschädigung für gegeben. Im Hinblick auf die weitere Befragung der Ehefrau
und die Konfrontationseinvernahmen bestehe Kollusionsgefahr. Der
Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger ohne gefestigte Bindung zur Schweiz,
daher sei auch Fluchtgefahr anzunehmen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei für die Verletzungen
der Ehefrau nicht verantwortlich. Ihre Belastungen seien nicht glaubwürdig. An
der Kollusionsgefahr fehle es schon deshalb, weil er sich von seiner Ehefrau
scheiden lassen wolle. Fluchtgefahr sei nicht anzunehmen, da er seit acht
Jahren in der Schweiz lebe, wo auch seine drei Kinder geboren worden seien.
Überdies sei er per 1. April 2022 im Restaurant «[...]» in [...] fest
angestellt und habe zu seinem Heimatland Syrien keinen Bezug mehr.
3.
3.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die
Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
3.2.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
3.2.2
Der
dringende Tatverdacht stützt sich auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 21.
März 2022, die fotografisch festgehaltenen und ärztlich bezeugten Verletzungen
sowie die Aussagen der Geschädigten in den Einvernahmen vom 21. und 22. März
2022.
So ist es namentlich zum Polizeieinsatz gekommen, weil eine Nachbarin auf
die Hilferufe der Geschädigten aufmerksam wurde und die Polizei herbeirief. Es
erscheint schwer denkbar, dass sich die Geschädigte die deutlich sichtbare
Verletzung an der Stirn und die Brandwunde am linken Arm selber beigebracht
hat; zumal auch weitere Verletzungen an der hinteren Seite des Körpers
dokumentiert sind (vgl. ärztliches Zeugnis USB vom 22. März 2022; Aktennotiz
zur rechtsmedizinischen Untersuchung vom 22. März 2022; Fotodokumentation vom
21.
März 2022). Hinzu kommen die belastenden Aussagen der Geschädigten in der
Einvernahme vom 21. März 2022: Der Beschwerdeführer habe am Vorabend ihr Handy
durchsucht, weswegen es zum Streit gekommen sei. Er sei eifersüchtig und habe
ihr Untreue vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe sie wüst und obszön
beschimpft und sie geschlagen. Er habe sie am Kopf, am Nacken und an den
Fingern verletzt. Dann habe er gedroht, sie zu töten und ihr die Kinder
wegzunehmen. Er habe ihr die Zigarette auf dem linken Arm ausgedrückt. Er habe
ihr Handy und ihre Schlüssel mitgenommen und sie in der Wohnung eingesperrt.
Damit liegen konkrete Hinweise vor, die den dringenden Verdacht einer Körperverletzung,
Nötigung und Freiheitsberaubung begründen.
3.2.3
Auf
sexuelle Handlungen gegen ihren Willen angesprochen, bejahte die Geschädigte
dies in beiden Einvernahmen (Einvernahme vom 21. März 2022 S. 8 und vom
22.
März 2022 S. 10 f.). Sie antwortete, vor etwa einer Woche sei es
letztmals zu solchen Handlungen gekommen, nicht mit Gewalt. Sie wünsche
diesbezüglich eine Befragung durch eine Frau. Diese Befragung wurde noch nicht
durchgeführt. Insoweit besteht ein Anfangsverdacht; konkrete Angaben dazu
müssen noch erhoben werden.
3.2.4
Aus
der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. März 2022 geht hervor, dass er
die Vorwürfe bestreitet. Die Ehefrau habe ihn wegen einer Muttertagsfeier im
St. Johanns-Park angelogen, deshalb sei es zum Streit gekommen. Es sei
normal, das Handy der Partnerin zu durchsuchen. Er habe seine 6-jährige Tochter
von der Spielgruppe abgeholt, als seine Frau auf dem Balkon gewesen und die
Polizei gerufen worden sei. Seine Frau sei psychisch unstabil.
Was den Einwand
betreffend «Gelnägel» angeht, wonach diese nicht zum Lebensstil des Paars
passen würden (vgl. Beschwerde Ziff. 10), so ist zunächst festzuhalten,
dass die vorgeworfenen Handlungen und dokumentierten Verletzungen mit den
Fingernägeln bzw. der Maniküre der Geschädigten in keinem relevanten
Zusammenhang stehen. Die abgebildeten Fingernägel der Geschädigten (vgl.
Fotodokumentation Blatt 6) entsprechen einer verbreiteten Tendenz in der Mode.
Sie lassen keinen Zweifel am Tatverdacht aufkommen. Ähnlich verhält es sich mit
der Behauptung, es handle sich um einen Fall von Selbstbeibringung (vgl.
Beschwerde Ziff. 11). Die Verletzungen der Geschädigten sind dokumentiert.
Ausgehend von den belastenden Aussagen der Geschädigten, ihrem Verletzungsbild
(unter anderem an der Hinterseite des Körpers, vgl. ärztliches Zeugnis USB vom
22.
März 2022; rechtsmedizinische Untersuchung vom 22. März 2022) und der
Anhaltesituation (Hilferuf durch die Nachbarin; verängstigte Kinder) ist nicht
von Selbstverletzungen auszugehen. Damit ist am Tatverdacht festzuhalten.
Insgesamt sind die Bestreitungen des Beschwerdeführers also nicht geeignet, die
konkreten Verdachtsmomente zu entkräften. Im Haftanordnungsverfahren findet
keine umfassende Beweiswürdigung statt. Diese ist vielmehr, sofern eine Anklage
erfolgt, dem Strafgericht vorbehalten. Zusammenfassend ist der dringende
Tatverdacht wegen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung klar
gegeben.
3.3
3.3.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.;
BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August
2008.
E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
3.3.2
Das
Strafverfahren steht ganz am Anfang, es wurde mit der Strafanzeige vom 21. März
2022.
in Gang gesetzt. Es scheint nachvollziehbar, dass seither noch nicht alle
nötigen Einvernahmen durchgeführt werden konnten. Es steht ein schwerer
Tatverdacht im Raum: Freiheitsberaubung (und die noch abzuklärende sexuelle
Nötigung) sind schwerwiegende Straftaten. Die vorgeworfenen Handlungen spielten
sich im häuslichen Bereich ab, weshalb den Aussagen der Beteiligten grosse
Bedeutung zukommen wird. In der Vergangenheit wurden gegenüber dem
Beschwerdeführer bereits Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt erhoben und diese
dann wieder zurückgezogen (Polizeirapport vom 19. Januar 2017; Aktennotiz vom
30.
Januar 2017), so dass eine neuerliche Beeinflussung bzw. die Drohung mit
weiterer häuslicher Gewalt und entsprechende Auswirkungen für das Aussageverhalten
befürchtet werden müssen. Dies alles könnte die entscheidenden weiteren
Einvernahmen beeinflussen. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der
Schwere des Verdachts und der Wichtigkeit weiterer Einvernahmen für die
Wahrheitsfindung ist die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr zu
bestätigen.
3.3.3
Was
sodann die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, er wolle sich scheiden
lassen und habe den Ehering bereits abgezogen (vgl. Beschwerde Ziff. 17),
so sind darin keine wirksamen Massnahmen gegen Kollusionsgefahr zu erblicken.
Es ist allgemein bekannt, dass auch geschiedene oder getrennte Personen
Kollusionshandlungen vornehmen können, zumal solche Handlungen nicht
vorgenommen werden, um die Ehe zu retten, sondern um den Ausgang des Strafverfahrens
zu beeinflussen.
Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, wie die Kontaktaufnahmen mit der Geschädigten durch
Angehörige des Beschwerdeführers zu beurteilen sind (vgl. Vernehmlassung
Staatsanwaltschaft Ziff. 3.1; Aktennotiz vom 24. März 2022). Zweifellos
sind diese Anrufe für die Geschädigte unangenehm. Es könnte sich dabei aber
auch einfach um Nachfragen zum dem Verbleib des Beschwerdeführers handeln. Nach
dem Gesagten ist derzeit unabhängig vom Charakter dieser Anfragen
Kollusionsgefahr anzunehmen.
3.4
3.4.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn
konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht
ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen
einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe
neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und
finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2;
BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Als ein mögliches
Fluchtindiz kann zudem eine ernsthaft drohende mehrjährige Landesverweisung
oder ein anderer Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021
vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 3.3; mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020
E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).
3.4.2
Der
Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 2014 in der
Schweiz auf. Seine Aufenthaltsbewilligung B ist gültig bis am 10. Juli 2022.
Die gemeinsamen Kinder sind 6, 4 und 2 Jahre alt. Ein Bruder, der sich bei der
Geschädigten bereits gemeldet hat, wohnt in Deutschland (Aktennotiz vom 24.
März 2022). Eine Schwester lebt in Syrien (Einvernahme zur Person S. 3). Der
Beschwerdeführer lebt teils von der Sozialhilfe, teils von seiner eigenen
Erwerbstätigkeit (Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 30. März 2022,
Beschwerdebeilage 3). Zwei Tage vor seiner Festnahme schloss er einen
Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. April 2022 ab. Als Aufgabe wird «Lieferung und
Küche» in einem Restaurant genannt, mit Bezahlung im Stundenlohn auf Abruf je
nach Bedarf (Arbeitsvertrag Restaurant [...] vom 19. März 2022,
Beschwerdebeilage 4). Sein Bruder [...] wohnt in Pratteln. Er und seine Ehefrau
[...] haben schriftlich erklärt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen
dürfe (Schreiben vom 29. März 2022, Beschwerdebeilage 5).
Die Situation
des Beschwerdeführers hat sich mit seiner Inhaftierung stark verändert: Er wird
kaum zu seiner Ehefrau zurückkehren können. Er konnte den eben erst
abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht wie vereinbart per 1. April 2022 antreten.
Sein Bruder in Pratteln zeigt sich zwar hilfsbereit, kann aber naturgemäss
nicht garantieren, dass der Beschwerdeführer von einer Flucht absieht. Im Falle
einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Beschwerdeführer nicht nur mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe, sondern auch mit einer mehrjährigen
Landesverweisung zu rechnen. Freiheitsberaubung ist gemäss Art. 66a Abs. 1
lit. g des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine Katalogtat für die
obligatorische Landesverweisung. Die wirtschaftliche Situation des
Beschwerdeführers mit einer Arbeit auf Abruf ist prekär. Seine familiäre
Situation ist mit den aktuellen Vorwürfen unstabil geworden. Er hat Beziehungen
zu seinem Herkunftsland Syrien und zum benachbarten Ausland. Der Fluchtanreiz
ist wegen der drohenden Sanktionen erheblich. Es bestehen insgesamt ernsthafte
Indizien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung ins benachbarte
Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen würde, um sich der
Strafverfolgung zu entziehen. Die Annahme von Fluchtgefahr ist daher zu
bestätigen.
3.5
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit
und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des
Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
Im vorliegenden
Fall gilt es einen gravierenden Verdacht zu untersuchen, wofür die Anordnung
von 6 Wochen Haft angemessen erscheint. Vorläufig stehen Freiheitsberaubung und
einfache Körperverletzung zur Debatte. Die ausstehenden Einvernahmen und die
Konfrontation müssen innert der ersten Haftdauer und möglichst rasch erfolgen.
Lässt sich die Verdachtslage hinsichtlich sexueller Übergriffe nicht
bestätigen, dürfte eine Verlängerung der Haft über den 5. Mai 2022
problematisch werden. Kontakt- und Annäherungsverbote bieten keine lückenlose
Überwachung und erweisen sich als ungenügend, um heimliche
Beeinflussungsversuche in der ersten Untersuchungsphase oder ein Untertauchen
wirksam zu verhindern. Allerdings wären diese Ersatzmassnahmen bei einer
allfälligen Entlassung nach den erfolgten Einvernahmen und Konfrontationen
wieder zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Kantonspolizei
Basel-Stadt am 21. März 2022 angeordneten «polizeilichen Schutzmassnahmen bei
häuslicher Gewalt» auf 14 Tage befristet waren, so dass sie inzwischen
Dispositiv
abgelaufen sind. Demnach ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit der
angefochtenen Haftanordnung gewahrt. Bei diesem Ergebnis besteht keine
Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung im Zusammenhang mit der
angefochtenen Haftanordnung.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Regelung der
Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
Die amtliche
Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung
festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 30. März 2022 geltend gemachte Aufwand
von 4 ¾ Stunden ist angemessen. Für die Replik vom 8. April 2022 werden zwei
Zusatzstunden gewährt, so dass sich ein Honorar für 6 ¾ Stunden zum Ansatz von CHF 200.–
ergibt; zuzüglich Auslagen von CHF 6.30 und Mehrwertsteuer. Die amtliche
Verteidigung ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'356.30 (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.45 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).