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Entscheid

HB.2022.9

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. Mai 2022

14. April 2022Deutsch15 min

wurden über den Beschwerdeführer vorläufig 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.9

ENTSCHEID

vom 14.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. März 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 5. Mai 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde am Montag, 21. März 2022, vorläufig festgenommen,

nachdem eine Nachbarin die Polizei zu Hilfe gerufen hatte. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft dem Beschwerdeführer folgende Straftaten

vor: Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung sowie

sexuelle Nötigung, alle begangen zum Nachteil seiner Ehefrau B____. Der

Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe.

Die

Staatsanwaltschaft beantragte am 22. März 2022 die Anordnung von 12 Wochen

Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2022

wurden über den Beschwerdeführer vorläufig 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet,

d.h. mit vorläufiger Dauer bis zum 5. Mai 2022.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer am 30. März 2022 Beschwerde eingelegt. Er beantragt die

kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter

unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft

auf die Dauer von vier Wochen zu beschränken. Sodann ersucht er um Ausrichtung

einer Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene

Untersuchungshaft, um Gewährung der amtlichen Verteidigung und um Beizug der

Vorakten der Staatsanwaltschaft.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2022 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik

vom 8. April 2022 an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Vor­instanz hielt den Tatverdacht der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und

Sachbeschädigung für gegeben. Im Hinblick auf die weitere Befragung der Ehefrau

und die Konfrontationseinvernahmen bestehe Kollusionsgefahr. Der

Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger ohne gefestigte Bindung zur Schweiz,

daher sei auch Fluchtgefahr anzunehmen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei für die Verletzungen

der Ehefrau nicht verantwortlich. Ihre Belastungen seien nicht glaubwürdig. An

der Kollusionsgefahr fehle es schon deshalb, weil er sich von seiner Ehefrau

scheiden lassen wolle. Fluchtgefahr sei nicht anzunehmen, da er seit acht

Jahren in der Schweiz lebe, wo auch seine drei Kinder geboren worden seien.

Überdies sei er per 1. April 2022 im Restaurant «[...]» in [...] fest

angestellt und habe zu seinem Heimatland Syrien keinen Bezug mehr.

3.

3.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die

Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

3.2.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

3.2.2

Der

dringende Tatverdacht stützt sich auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 21.

März 2022, die fotografisch festgehaltenen und ärztlich bezeugten Verletzungen

sowie die Aussagen der Geschädigten in den Einvernahmen vom 21. und 22. März

2022.

So ist es namentlich zum Polizeieinsatz gekommen, weil eine Nachbarin auf

die Hilferufe der Geschädigten aufmerksam wurde und die Polizei herbeirief. Es

erscheint schwer denkbar, dass sich die Geschädigte die deutlich sichtbare

Verletzung an der Stirn und die Brandwunde am linken Arm selber beigebracht

hat; zumal auch weitere Verletzungen an der hinteren Seite des Körpers

dokumentiert sind (vgl. ärztliches Zeugnis USB vom 22. März 2022; Aktennotiz

zur rechtsmedizinischen Untersuchung vom 22. März 2022; Fotodokumentation vom

21.

März 2022). Hinzu kommen die belastenden Aussagen der Geschädigten in der

Einvernahme vom 21. März 2022: Der Beschwerdeführer habe am Vorabend ihr Handy

durchsucht, weswegen es zum Streit gekommen sei. Er sei eifersüchtig und habe

ihr Untreue vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe sie wüst und obszön

beschimpft und sie geschlagen. Er habe sie am Kopf, am Nacken und an den

Fingern verletzt. Dann habe er gedroht, sie zu töten und ihr die Kinder

wegzunehmen. Er habe ihr die Zigarette auf dem linken Arm ausgedrückt. Er habe

ihr Handy und ihre Schlüssel mitgenommen und sie in der Wohnung eingesperrt.

Damit liegen konkrete Hinweise vor, die den dringenden Verdacht einer Körperverletzung,

Nötigung und Freiheitsberaubung begründen.

3.2.3

Auf

sexuelle Handlungen gegen ihren Willen angesprochen, bejahte die Geschädigte

dies in beiden Einvernahmen (Einvernahme vom 21. März 2022 S. 8 und vom

22.

März 2022 S. 10 f.). Sie antwortete, vor etwa einer Woche sei es

letztmals zu solchen Handlungen gekommen, nicht mit Gewalt. Sie wünsche

diesbezüglich eine Befragung durch eine Frau. Diese Befragung wurde noch nicht

durchgeführt. Insoweit besteht ein Anfangsverdacht; konkrete Angaben dazu

müssen noch erhoben werden.

3.2.4

Aus

der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. März 2022 geht hervor, dass er

die Vorwürfe bestreitet. Die Ehefrau habe ihn wegen einer Muttertags­feier im

St. Johanns-Park angelogen, deshalb sei es zum Streit gekommen. Es sei

normal, das Handy der Partnerin zu durchsuchen. Er habe seine 6-jährige Tochter

von der Spielgruppe abgeholt, als seine Frau auf dem Balkon gewesen und die

Polizei gerufen worden sei. Seine Frau sei psychisch unstabil.

Was den Einwand

betreffend «Gelnägel» angeht, wonach diese nicht zum Lebensstil des Paars

passen würden (vgl. Beschwerde Ziff. 10), so ist zunächst festzuhalten,

dass die vorgeworfenen Handlungen und dokumentierten Verletzungen mit den

Fingernägeln bzw. der Maniküre der Geschädigten in keinem relevanten

Zusammenhang stehen. Die abgebildeten Fingernägel der Geschädigten (vgl.

Fotodokumentation Blatt 6) entsprechen einer verbreiteten Tendenz in der Mode.

Sie lassen keinen Zweifel am Tatverdacht aufkommen. Ähnlich verhält es sich mit

der Behauptung, es handle sich um einen Fall von Selbstbeibringung (vgl.

Beschwerde Ziff. 11). Die Verletzungen der Geschädigten sind dokumentiert.

Ausgehend von den belastenden Aussagen der Geschädigten, ihrem Verletzungsbild

(unter anderem an der Hinterseite des Körpers, vgl. ärztliches Zeugnis USB vom

22.

März 2022; rechtsmedizinische Untersuchung vom 22. März 2022) und der

Anhaltesituation (Hilferuf durch die Nachbarin; verängstigte Kinder) ist nicht

von Selbstverletzungen auszugehen. Damit ist am Tatverdacht festzuhalten.

Insgesamt sind die Bestreitungen des Beschwerdeführers also nicht geeignet, die

konkreten Verdachtsmomente zu entkräften. Im Haftanordnungsverfahren findet

keine umfassende Beweiswürdigung statt. Diese ist vielmehr, sofern eine Anklage

erfolgt, dem Strafgericht vorbehalten. Zusammenfassend ist der dringende

Tatverdacht wegen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung klar

gegeben.

3.3

3.3.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b

StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.;

BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August

2008.

E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

3.3.2

Das

Strafverfahren steht ganz am Anfang, es wurde mit der Strafanzeige vom 21. März

2022.

in Gang gesetzt. Es scheint nachvollziehbar, dass seither noch nicht alle

nötigen Einvernahmen durchgeführt werden konnten. Es steht ein schwerer

Tatverdacht im Raum: Freiheitsberaubung (und die noch abzuklärende sexuelle

Nötigung) sind schwerwiegende Straftaten. Die vorgeworfenen Handlungen spielten

sich im häuslichen Bereich ab, weshalb den Aussagen der Beteiligten grosse

Bedeutung zukommen wird. In der Vergangenheit wurden gegenüber dem

Beschwerdeführer bereits Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt erhoben und diese

dann wieder zurückgezogen (Polizeirapport vom 19. Januar 2017; Aktennotiz vom

30.

Januar 2017), so dass eine neuerliche Beeinflussung bzw. die Drohung mit

weiterer häuslicher Gewalt und entsprechende Auswirkungen für das Aussageverhalten

befürchtet werden müssen. Dies alles könnte die entscheidenden weiteren

Einvernahmen beeinflussen. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der

Schwere des Verdachts und der Wichtigkeit weiterer Einvernahmen für die

Wahrheitsfindung ist die vor­instanzliche Annahme von Kollusionsgefahr zu

bestätigen.

3.3.3

Was

sodann die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, er wolle sich scheiden

lassen und habe den Ehering bereits abgezogen (vgl. Beschwerde Ziff. 17),

so sind darin keine wirksamen Massnahmen gegen Kollusionsgefahr zu erblicken.

Es ist allgemein bekannt, dass auch geschiedene oder getrennte Personen

Kollusionshandlungen vornehmen können, zumal solche Handlungen nicht

vorgenommen werden, um die Ehe zu retten, sondern um den Ausgang des Strafverfahrens

zu beeinflussen.

Bei diesem

Ergebnis kann offenbleiben, wie die Kontaktaufnahmen mit der Geschädigten durch

Angehörige des Beschwerdeführers zu beurteilen sind (vgl. Vernehmlassung

Staatsanwaltschaft Ziff. 3.1; Aktennotiz vom 24. März 2022). Zweifellos

sind diese Anrufe für die Geschädigte unangenehm. Es könnte sich dabei aber

auch einfach um Nachfragen zum dem Verbleib des Beschwerdeführers handeln. Nach

dem Gesagten ist derzeit unabhängig vom Charakter dieser Anfragen

Kollusionsgefahr anzunehmen.

3.4

3.4.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn

konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe

durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht

ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen

einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe

neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die

Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere

die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und

finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2;

BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Als ein mögliches

Fluchtindiz kann zudem eine ernsthaft drohende mehrjährige Landesverweisung

oder ein anderer Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021

vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 3.3; mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020

E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).

3.4.2

Der

Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 2014 in der

Schweiz auf. Seine Aufenthaltsbewilligung B ist gültig bis am 10. Juli 2022.

Die gemeinsamen Kinder sind 6, 4 und 2 Jahre alt. Ein Bruder, der sich bei der

Geschädigten bereits gemeldet hat, wohnt in Deutschland (Aktennotiz vom 24.

März 2022). Eine Schwester lebt in Syrien (Einvernahme zur Person S. 3). Der

Beschwerdeführer lebt teils von der Sozialhilfe, teils von seiner eigenen

Erwerbstätigkeit (Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 30. März 2022,

Beschwerdebeilage 3). Zwei Tage vor seiner Festnahme schloss er einen

Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. April 2022 ab. Als Aufgabe wird «Lieferung und

Küche» in einem Restaurant genannt, mit Bezahlung im Stundenlohn auf Abruf je

nach Bedarf (Arbeitsvertrag Restaurant [...] vom 19. März 2022,

Beschwerdebeilage 4). Sein Bruder [...] wohnt in Pratteln. Er und seine Ehefrau

[...] haben schriftlich erklärt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen

dürfe (Schreiben vom 29. März 2022, Beschwerdebeilage 5).

Die Situation

des Beschwerdeführers hat sich mit seiner Inhaftierung stark verändert: Er wird

kaum zu seiner Ehefrau zurückkehren können. Er konnte den eben erst

abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht wie vereinbart per 1. April 2022 antreten.

Sein Bruder in Pratteln zeigt sich zwar hilfsbereit, kann aber naturgemäss

nicht garantieren, dass der Beschwerdeführer von einer Flucht absieht. Im Falle

einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Beschwerdeführer nicht nur mit einer

empfindlichen Freiheitsstrafe, sondern auch mit einer mehrjährigen

Landesverweisung zu rechnen. Freiheitsberaubung ist gemäss Art. 66a Abs. 1

lit. g des Straf­gesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine Katalogtat für die

obligatorische Landesverweisung. Die wirtschaftliche Situation des

Beschwerdeführers mit einer Arbeit auf Abruf ist prekär. Seine familiäre

Situation ist mit den aktuellen Vorwürfen unstabil geworden. Er hat Beziehungen

zu seinem Herkunftsland Syrien und zum benachbarten Ausland. Der Fluchtanreiz

ist wegen der drohenden Sanktionen erheblich. Es bestehen insgesamt ernsthafte

Indizien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung ins benachbarte

Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen würde, um sich der

Strafverfolgung zu entziehen. Die Annahme von Fluchtgefahr ist daher zu

bestätigen.

3.5

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit

und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des

Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Im vorliegenden

Fall gilt es einen gravierenden Verdacht zu untersuchen, wofür die Anordnung

von 6 Wochen Haft angemessen erscheint. Vorläufig stehen Freiheitsberaubung und

einfache Körperverletzung zur Debatte. Die ausstehenden Einvernahmen und die

Konfrontation müssen innert der ersten Haftdauer und möglichst rasch erfolgen.

Lässt sich die Verdachtslage hinsichtlich sexueller Übergriffe nicht

bestätigen, dürfte eine Verlängerung der Haft über den 5. Mai 2022

problematisch werden. Kontakt- und Annäherungsverbote bieten keine lückenlose

Überwachung und erweisen sich als ungenügend, um heimliche

Beeinflussungsversuche in der ersten Untersuchungsphase oder ein Untertauchen

wirksam zu verhindern. Allerdings wären diese Ersatzmassnahmen bei einer

allfälligen Entlassung nach den erfolgten Einvernahmen und Konfrontationen

wieder zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Kantonspolizei

Basel-Stadt am 21. März 2022 angeordneten «polizeilichen Schutzmassnahmen bei

häuslicher Gewalt» auf 14 Tage befristet waren, so dass sie inzwischen

Dispositiv

abgelaufen sind. Demnach ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit der

angefochtenen Haftanordnung gewahrt. Bei diesem Ergebnis besteht keine

Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung im Zusammenhang mit der

angefochtenen Haftanordnung.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Regelung der

Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

Die amtliche

Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung

festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 30. März 2022 geltend gemachte Aufwand

von 4 ¾ Stunden ist angemessen. Für die Replik vom 8. April 2022 werden zwei

Zusatzstunden gewährt, so dass sich ein Honorar für 6 ¾ Stunden zum Ansatz von CHF 200.–

ergibt; zuzüglich Auslagen von CHF 6.30 und Mehrwertsteuer. Die amtliche

Verteidigung ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens

im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'356.30 (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.45 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).