HB.2023.1
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
17. Januar 2023Deutsch11 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.1
ENTSCHEID
vom 17.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121). Er befindet sich seit dem 18. Mai 2022 in Haft. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 22. Dezember 2022 wurde das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 abgewiesen.
Neben einem dringenden Tatverdacht wurden als Haftgründe Flucht- und
Kollusionsgefahr angenommen. Eine Drittkaution wurde ebenso wenig als taugliche
Ersatzmassnahme erachtet wie eine Meldepflicht oder eine Ausweis- und
Schriftensperre. Die Verhältnismässigkeit der gesamten Haftdauer wurde bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30.
Dezember 2022 Beschwerde erheben lassen. Es wird darin beantragt, die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2022 sei vollumfänglich
aufzuheben und der Beschwerdeführer nach Leistung einer Sicherheitskaution in
der Höhe von CHF 80’000.‒ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen. Eventualiter sei zusätzlich eine Ausweis- und Schriftensperre
und/oder eine Meldepflicht anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 6. Januar
2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer
hat am 13. Januar 2023 replicando an seinen Anträgen festgehalten.
Die für den
Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
In
der Replik wird moniert, die Staatsanwaltschaft suggeriere, der
Beschwerdeführer habe über Monate regelmässig mit grösseren Kokainmengen
gehandelt, obschon dieser lediglich im Verdacht stehe, einmal an einer
grösseren Kokainlieferung an B____ beteiligt gewesen zu sein (Replik Ziff. 2).
Es besteht indes grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der dringende
Tatverdacht betreffend qualifizierten Betäubungsmittelhandel gegeben ist
(Beschwerde Ziff. 8).
3.2
3.2.1
Als
Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht zunächst Fluchtgefahr angenommen und
diese damit begründet, dass der Beschuldigte kroatischer Staatsbürger mit einer
Niederlassungsbewilligung C sei. Er habe weder eine feste Beziehung noch Kinder
und angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte bestehe ein erhöhter
Fluchtanreiz. Wie er ohne abgeschlossene Lehre und obwohl er seinen zukünftigen
Arbeitgeber kaum kenne an einen unbefristeten Arbeitsvertrag als bauleitender
Elektromonteur/Bauleiter gekommen sei, bleibe unklar.
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr in seiner Beschwerde nicht,
vertritt jedoch die Ansicht, dass dieser mit einer Sicherheitskaution wirksam
begegnet werden könne (dazu E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer
Stellungnahme nicht zur Fluchtgefahr geäussert und auf den Entscheid der
Vorinstanz verwiesen.
Es ist bei einem
ausländischen Staatsangehörigen regelmässig von einem Fluchtanreiz auszugehen,
wenn ihm im Falle eines Schuldspruchs eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht.
Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegend zur Last gelegten Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz um eine Katalogstraftat der obligatorischen
Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
handelt und der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe somit
verlassen müsste. Allerdings lebt er bereits seit seinem vierten Lebensjahr in
der Schweiz und ist hier aufgewachsen, womit zu prüfen sein wird, ob ein
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Es mag Fragen aufwerfen,
wie der Beschwerdeführer zum eingereichten Arbeitsvertrag gekommen ist, dass
der Vertrag zustande gekommen ist, spricht jedoch dafür, dass er in der Schweiz
nicht nur sein nächstes familiäres Umfeld, sondern auch eine berufliche
Perspektive hat, was bei der Frage der Fluchtgefahr zu seinen Gunsten zu werten
ist. Dennoch ist die Fluchtgefahr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu
bejahen.
3.2.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung zusätzlich
Fortsetzungsgefahr angenommen. Diese sei bereits in den Verfügungen des ZMG vom
20.
Mai 2022, 11. August 2022 und 1. November 2022 bejaht worden und weiterhin
gegeben. Dies, da sich der Beschuldigte in einer desolaten finanziellen
Situation befinde, seine beruflichen Aussichten ungewiss seien und er wegen
mehrerer Vergehen gegen das BemG einschlägig vorbestraft sei. Mit den aktuellen
Vorwürfen sei eine Steigerung seiner kriminellen Aktivitäten festzustellen.
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO erfordere die Annahme von Fortsetzungsgefahr eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Als Vortat müsste
somit zumindest ein schweres Verbrechen oder Vergehen verübt worden sein. An
einschlägigen Vorstrafen sei indes nur ein Strafbefehl aus dem Jahr 2016 vorhanden,
mit welchem Vergehen gegen das BetmG aus dem Jahr 2013 mit einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen sanktioniert worden seien, was als Bagatelldelinquenz zu
qualifizieren sei, welche zudem bereits neun Jahre zurückliege. Das Vortatenerfordernis
sei nicht erfüllt, womit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ausscheide. Da
der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung unverzüglich eine unbefristete
Stelle auf seinem angestammten Beruf antreten könne, erweise sich zudem die
Darstellung seiner finanziellen Situation und der Erwerbsaussichten als
unzutreffend (Beschwerde Ziff. 11-13).
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme erwidert, dass auch die sehr
grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung als Nachweis von schwerer Vordelinquenz
genügen könne. Die Deliktstätigkeit sei mit über zwei Kilogramm Kokain
innerhalb von knapp 4 Monaten sehr intensiv und die Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung gross, womit der Nachweis von schwerer Vordelinquenz erbracht sei.
Zudem sei der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft (2013, 2016 und 2018), und
der Strafbefehl vom 30. August 2016 sei einschlägig. Der Beschuldigte stecke in
schwierigen finanziellen Verhältnissen, habe er doch kein geregeltes Einkommen.
Der vorgelegte Arbeitsvertrag sei höchst zweifelhaft, da der Beschuldigte über
keine abgeschlossene Ausbildung auf diesem Gebiet verfüge und gleich als
bauleitender Elektromonteur / Projektleiter eingesetzt werden solle. Unter
diesen Umständen sei fraglich, ob er sich an dieser Arbeitsstelle lange halten
würde. Angesichts des nun zur Diskussion stehenden Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der schwierigen finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers, insbesondere des unsicheren angebotenen
Arbeitsverhältnisses, seien weitere Delikte in dieser Art, also schwere
Vergehen oder Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche die
Sicherheit anderer erheblich gefährdeten, ernsthaft zu befürchten.
In seiner Replik
hat der Beschwerdeführer entgegnet, die ohnehin problematische Rechtsprechung
des Bundesgerichts in Bezug auf Präventivhaft könne nicht auf den vorliegenden
Fall extrapoliert werden und die vorliegende Konstellation rechtfertige es
nicht, vom Wortlaut der Vorschrift von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO abzuweichen.
Der Beschwerdeführer
wurde mit Strafbefehl vom 30. August 2016 des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit: 21. März bis 17. August 2013) schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ verurteilt und
ist somit wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG einschlägig vorbestraft. Es
ist der Verteidigung allerdings beizupflichten, dass es sich dabei angesichts
des Strafmasses um keine schweren Vergehen im Sinne der Fortsetzungsgefahr gehandelt
haben kann. Hingegen trifft es zu, dass unter Umständen auch die im hängigen
Verfahren zu beurteilenden Delikte als Vortaten herangezogen werden
können. In diesem Fall genügt ein bloss (hinreichender) Tatverdacht jedoch
nicht, vielmehr sollten nur diejenigen noch nicht abgeurteilten Taten
berücksichtigt werden, welche der beschuldigten Person mit grosser
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, bei denen ein Schuldspruch
mithin als sehr wahrscheinlich erscheint, zum Beispiel aufgrund eines
glaubhaften Geständnisses und/oder einer erdrückenden Beweislage (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Schulthess
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 Rz 36 m. w. H.). Die
Annahme von Fortsetzungsgefahr fällt vorliegend jedoch aus anderen Gründen
ausser Betracht: Zwar ist augenfällig, dass die aktuellen Tatvorwürfe weitaus
gravierender sind, als es die 2016 mit Strafbefehl sanktionierten Delikte waren.
Zwischen den Begehungszeiten liegen jedoch neun Jahre, ohne dass dazwischen weitere
Delinquenz im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bekannt geworden wäre,
sodass nicht von einer stetigen Steigerung der kriminellen Aktivität gesprochen
werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der
Haftentlassung über einen unbefristeten Arbeitsvertrag und somit ein legales
Einkommen verfügt. Trotz der Vorbehalte von Seiten der Staatsanwaltschaft wird
diese Vereinbarung nicht grundsätzlich infrage gestellt, womit die
Fortsetzungsgefahr auch nicht mit einer desolaten finanziellen Situation des
Beschwerdeführers nach der Haftentlassung zu begründen ist. Es ist daher keine
Fortsetzungsgefahr anzunehmen.
3.3
Nach
Art. 212 Abs. 2 lit c. StPO sind freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
Der
Beschwerdeführer bietet an, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sei durch seinen
Cousin C____ eine Drittkaution in der Höhe von CH 80’000.‒ zu leisten. Er
habe sich diesem gegenüber vertraglich zur Rückzahlung zuzüglich CHF
10’000.‒ Konventionalstrafe und 5 % Zins verpflichtet, wenn die Kaution
verfallen sollte.
Die
Staatsanwaltschaft hat für die Frage einer Drittkaution auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen. Diese hat die Fremdkaution nicht für geeignet betrachtet
sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion stellen würde. Sie hat
bemängelt, es werde zwar geltend gemacht, C____ sei Geschäftsführer des [...]
und Markenverantwortlicher [...], allerdings fehlten Belege über seine
finanziellen Verhältnisse, und es sei unklar, was eine Kautionsleistung in
dieser Höhe für ihn bedeuten würde. Im Falle einer Flucht wäre der
Beschwerdeführer durch eine Rückforderung seines Cousins nur mittelbar belastet,
und angesichts der Nähe der beiden sei trotz entsprechender Vereinbarung
ungewiss, ob überhaupt auf eine Rückzahlung bestanden würde. Angesichts der
finanziellen Lage des Beschuldigten sei eine Rückzahlung ohnehin kaum denkbar,
sodass der Eindruck entstehe, dass der Rückzahlungsanpruch nicht durchgesetzt
würde.
Der Verteidiger
beanstandet, die Vorinstanz bemängle zwar die ungeklärten finanziellen Verhältnisse
von C____, führe aber nicht konkret aus, welche weiteren Entscheidgrundlagen
konkret von Bedeutung wären. Die Sicherheitsleistung des Dritten müsse so hoch
angesetzt werden, dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stelle,
als dem Dritten den Verlust der Kaution beizufügen. Dies sei vorliegend der
Fall. Klar sei auch, dass C____ die Sicherheitsleistung bei einem Verfall vom
Beschwerdeführer zurückfordern würde. Der Beschwerdeführer stehe durch die
vertraglich stipulierten Verpflichtungen tief in der Schuld seines Cousins und
seiner Familie hier in der Schweiz. Die Leistung der Kaution durch einen
Familienangehörigen (Drittkaution) erhöhe den Erfüllungsdruck seitens des
Beschuldigten. Je enger und besser die Beziehung des Beschuldigten zum Dritten sei,
desto eher werde man annehmen können, dass er dem Dritten den Verlust der
Kaution nicht zumuten wolle.
Die berufliche
Stellung von C____ wird von keiner Seite angezweifelt. Sie lässt sich denn auch
leicht auf der Webseite seines Arbeitgebers überprüfen ([...], zuletzt besucht
am 17. Januar 2023). C____ ist Mitglied der Geschäftsleitung der [...], und es
ist plausibel, dass er die CHF 80’000.‒ aus erarbeitetem Vermögen leisten
kann. Der Betrag ist andererseits hoch genug angesetzt, dass er nicht leichthin
darauf verzichten würde, um seinem Cousin zur Flucht zu verhelfen. Um das
Verfahren nicht unnötig zu verzögern, kann auf das Einholen der von der
Verteidigung angebotenen Unterlagen verzichtet werden. Es ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie in der Schweiz und namentlich
seinem Cousin ein grosses Interesse hat, dass dieser die geleistete Kaution
zurückerhält, womit die moderate Fluchtgefahr durch die angebotene Fremdkaution
von CHF 80’000.‒ wirksam gebannt werden kann.
3.4
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer nach
Eingang der Kaution unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der
Aufwand der Verteidigung wird auf 6 Stunden geschätzt und zum üblichen
Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl.
Spesen, zzgl. 7,7 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sobald von C____ per Banküberweisung
eine Kaution in der Höhe von CHF 80’000.‒ geleistet worden ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒, inklusive Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1’292.40 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).