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Entscheid

HB.2023.10

Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr

9. März 2023Deutsch12 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.10

ENTSCHEID

vom 9.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Februar 2023

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Form von

grosser Gesundheitsgefährdung sowie gewerbs- und bandenmässiger Begehung) und

hat am 31. Januar 2023 Anklage erhoben. Der Beschuldigte befindet sich seit dem

7. Juni 2022 in Haft. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hat das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin vorläufig bis zum

25. April 2023 für 12 Wochen Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr verfügt.

Mit Beschwerde

seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2023 beantragt A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer), es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.

Oktober 2023 [recte: 9. Februar 2023] aufzuheben und der Beschwerdeführer,

allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, umgehend aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter sei für den Fall, dass die Voraussetzungen für die

Sicherheitshaft als gegeben erachtet würden, diese für lediglich zwei Wochen

anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme

vom 28. Februar 2023 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und

kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am 8. März 2023 replicando an

seinen Anträgen festgehalten.

Die für den

Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim

erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der

Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder

der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft

bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht

auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert

10.

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen.

1.3

Die

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf

einzutreten ist.

1.4

1.4.1

Der

Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe auf eine mündliche Verhandlung

verzichtet, womit ihm verwehrt worden sei, sich zu seiner beruflichen Situation

und zu möglichen Ersatzmassnahmen zu äussern, wodurch sein Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch habe die Vorinstanz den Anspruch

des Beschwerdeführers verletzt, gehört zu werden und einen begründeten

Entscheid zu erhalten, indem sie lediglich auf frühere Entscheide im gleichen

Verfahren verwiesen habe (Beschwerde Ziff. 2.2.2).

1.4.2

Der

beschuldigten Person ist auch im Verfahren betreffend die Anordnung von

Sicherheitshaft im Sinne von Art. 227 Abs. 3 und 5 das rechtliche

Gehör zu gewähren. Es handelt sich wie bei der Haftverlängerung nicht um eine

erstmalige Haftanordnung im Sinne von BV Art. 31 Abs. 3 und EMRK

Art. 5 Ziff. 3, womit an sich kein grundrechtlicher Anspruch auf

persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht besteht. Entsprechend

folgt auch kein über Art. 227 Abs. 6 hinausgehender Anspruch auf

persönliche Anhörung. Hingegen fliesst aus BV Art. 31 Abs. 4 bzw.

EMRK Art. 5 Ziff. 4 das Recht der beschuldigten Person, zu den von

Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen im aktuellen Verfahrensstadium Stellung zu

nehmen. Zudem muss der Entscheid durch das Zwangsmassnahmengericht mit einer Begründung

versehen werden (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 229 N

6).

Diese Vorgaben

wurden durch die Vorinstanz eingehalten. Eine mündliche Verhandlung war

vorliegend nicht erforderlich, da die Begründung des Antrags auf

Sicherheitshaft keine Fragen aufwarf, keine Beweiserhebungen geboten waren und

von einer Verhandlung auch keine weitergehenden Erkenntnisse bezüglich Ersatzmassnahmen

zu erwarten waren. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 Antrag auf

Anordnung von Sicherheitshaft gestellt hatte, wurde der Verteidigung

Gelegenheit gegeben, sich schriftlich dazu zu äussern. Die ausführliche

Stellungnahme, welche auch Ausführungen zu den angebotenen Ersatzmassnahmen und

der beruflichen Situation des Beschwerdeführers enthält, erfolgte mit Eingabe

vom 6. Februar 2023. Dass bezüglich unveränderter Verhältnisse und bereits

behandelter Argumente der Verteidigung auf frühere Haftverfügungen verwiesen wurde,

ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit

nicht ersichtlich.

1.5

Der

Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass noch vor Überweisung der Anklage an

das Strafgericht eine Abschlussmitteilung zu versenden und die Möglichkeit

einzuräumen gewesen wäre, im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Beweisanträge

zu stellen (Replik, Ziff. 2.3: Rz. 11 f.). Abgesehen davon, dass allfällige

Beweisanträge jederzeit hätten gestellt werden können und dies auch noch vor

dem Sachgericht möglich ist, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer im

vorliegenden Haftprüfungsverfahren daraus für sich ableiten will.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs-

oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.

Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht

länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Hinsichtlich

des erforderlichen dringenden Tatverdachts moniert der Beschwerdeführer, dass

die Staatsanwaltschaft und in der Folge auch die Vorinstanz den Tatverdacht

leichtfertig bejaht hätten. Die Vorinstanz unterlasse es, sich materiell mit

der Frage des Vorliegens des Tatverdachts auseinanderzusetzen. Wurde jedoch gegen

einen in Haft befindlichen Angeschuldigten bereits Anklage erhoben, so kann der

Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung

des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon wäre nur ausnahmsweise

abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder

Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021, E. 4.2 mit

Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall und der dringende Tatverdacht

wurde somit zu Recht angenommen. Mit der unterschiedlichen Interpretation des

Beweisergebnisses durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung (Beschwerde Ziff.

2.2.1.1, insb. Rz. 25) wird sich das Sachgericht zu befassen haben.

3.2

3.2.1

Die

Vorinstanz hat als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Sie hat dabei zunächst

ausführlich ihre dahingehenden Erwägungen aus den früheren Haftverfügungen

zitiert und ergänzend ausgeführt, dem Beschuldigten werde mehrfach

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher

Betäubungsmittelkonsum, Diebstahl, Lagern falschen Geldes, mehrfache

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das

Waffengesetz vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantrage die Beurteilung

durch die Kammer des Strafgerichts, und angesichts der Schwere der Tatvorwürfe drohten

dem Beschuldigten bei einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte

Freiheitsstrafe und eine obligatorische Landesverweisung. Der Fluchtanreiz sei

daher als hoch einzustufen, zumal er sich im Jahre 2017 während des

Strafverfahrens VT.2016.71885 zugestandenermassen nach Deutschland abgesetzt

habe. Bezüglich der Arbeitsstelle bei der [...] habe er eine Bestätigung

eingereicht, dass nach wie vor ein ungekündigter Arbeitsvertrag bestehe,

anlässlich der letzten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er

jedoch angegeben, dass er nicht mehr dort arbeiten wolle – er habe eine neue

Stelle bei der [...] in Aussicht. Über den Inhaber dieser Einzelunternehmung

sei indes der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Akten habe sich der Beschuldigte

während der Inhaftierung bei der Sozialhilfe angemeldet, was sich in der

Zwischenzeit offenbar wieder erledigt habe. Angesichts dieser Umstände

erscheine seine berufliche Zukunft nach wie vor ungewiss und biete keine

Gewähr, dass der Beschuldigte deshalb von einer Flucht absehen würde.

3.2.2

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Fluchtgefahr vor. Sein Leben habe

sich ausschliesslich in der Schweiz angespielt, und aufgrund seiner starken

Verwurzelung bestehe keine Fluchtgefahr. Das Bundesgericht habe in

schwerwiegenderen Fällen mit geringerer Verwurzelung die Fluchtgefahr verneint

(mit Verweis auf BGer 1B_632/2011).

3.2.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung zur Fluchtgefahr ausgeführt, die

enge Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz sei unbestritten und durch das

Zwangsmassnahmen- und Appellationsgericht in den bisherigen Entscheiden jeweils

berücksichtigt worden. Sie ändere aber nichts an der bestehenden Fluchtgefahr,

zumal auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Schweizer Bürgerin

sei. Zu seinen Argumenten betreffend Arbeitssituation wird auf die Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022 und die Erwägungen der Vor­instanz

verwiesen.

3.2.4

Die

Verteidigung ergänzt in ihrer Replik, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt

in seinem Heimatland Türkei gelebt und habe dort keine ihm bekannten

Familienangehörigen. Es sei einzig seiner administrativen Nachlässigkeit

geschuldet, dass er den Einbürgerungsprozess zum Erwerb der Schweizer

Staatsbürgerschaft – im Unterschied zu seinen Geschwistern – nicht rechtzeitig

eingeleitet habe. Der Bezug des Beschwerdeführers zum grenznahen Deutschland sei

durch die in Rheinfelden (D) wohnhafte Ehefrau entstanden. Er habe im Jahr

2016/2017 keineswegs in Deutschland «untertauchen» wollen. Hätte er sich den

Behörden entziehen wollen, wäre er dort nicht polizeilich angemeldet gewesen.

3.2.5

Die

vorliegende Anklageschrift und die von der Staatsanwaltschaft für notwendig

erachtete Strafgerichtskammer deuten klar darauf hin, dass eine langjährige

Freiheitsstrafe beantragt werden wird. Seit der vom Appellationsgericht mit

Haftbeschwerdeentscheid HB.2022.48 vom 3. November 2022 bejahten Fluchtgefahr

hat sich nichts Wesentliches verändert. Bereits im damaligen Entscheid wurde die

Situation des Beschwerdeführers beleuchtet und festgehalten, dass ihm neben

einer langen Freiheitsstrafe eine Landesverweisung droht, was einen

zusätzlichen Fluchtanreiz schafft. Es wurde auch bereits festgestellt, dass der

Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinem Verteidiger – seinen

Deutschlandaufenthalt im Jahr 2017 durchaus als Flucht bezeichnet hat, mit

welcher er von seinen Problemen wegkommen und einen neues Leben habe beginnen

wollen. Auch der relevante Unterschied zum von der Verteidigung bereits damals

zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_632/2011 wurden behandelt – bei der

dortigen Beschuldigten handelte es sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer um

eine Schweizer Staatsangehörige. Die Arbeitssituation des Beschwerdeführers

nach einer Haftentlassung ist weiterhin als unklar zu bezeichnen. Es ist

zusammenfassend unverändert von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. Es

ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer

Haftentlassung in die Türkei begeben würde, wo keinerlei Anknüpfungspunkte

bestehen dürften. Wahrscheinlicher erscheint, dass er sich ins grenznahe

Deutschland absetzen und dort allenfalls untertauchen würde. Das Verbleiben in

der Region würde es ihm ermöglichen, sich der hiesigen Strafverfolgung zu

entziehen, gleichzeitig aber den persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen und

seinem weiteren hiesigen Umfeld aufrecht zu erhalten. Die Fluchtgefahr ist

daher zu bejahen.

Soweit die

Verteidigung unter dem Titel der Fluchtgefahr den Tatverdacht und die

angebotene Kaution thematisiert (Beschwerde Ziff. 2.2.1.2: Rz. 29 lit. b, c),

ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (E. 3.1, 3.3).

3.3

3.3.1

Zu

den verfügbaren Ersatzmassnahmen hat die Vorinstanz auf ihre früheren

Verfügungen verwiesen. Da es sich vorliegend um eine Drittkaution handle und

dem Beschuldigten aufgrund des schweren Tatvorwurfs bei einer Verurteilung eine

längere Strafe drohe, erscheine eine Sicherheitsleistung in dieser Form nicht

genügend, um eine Flucht wirksam verhindern zu können.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich ebensowenig mit der angebotenen

Drittkaution von CHF 25’000.‒ durch die Mutter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt

wie mit weiteren möglichen Ersatzmassnahmen wie einer Meldepflicht oder

Ausweissperre (Beschwerde Rz. 29 lit. b).

3.3.3

Die

denkbaren Ersatzmassnahmen wurden im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens

HB.2022.48 bereits geprüft und für untauglich befunden. Eine Schriftensperre

kann eine Ausreise angesichts nur sporadischer Grenzkontrollen nicht

zuverlässig verhindern, mit Electronic Monitoring oder einer Meldepflicht könnte

die Ausreise ebenfalls lediglich festgestellt werden und eine Drittkaution –

wenn sie für die Mutter des Beschwerdeführers auch einen Grossteil ihres Vermögens

darstellen mag – könnte die Fluchtgefahr angesichts der drohenden Strafe und

dem damit einhergehenden Fluchtanreiz ebenfalls nicht zuverlässig bannen.

3.4

Die seit dem 7.

Juni 2022 ausgestandene Haft hat auch unter Einrechnung einer Verlängerung um

12.

Wochen noch lange nicht die Dauer der im Raum stehenden mehrjährigen

Freiheitsstrafe erreicht und ist somit verhältnismässig.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer

im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.

1.

StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem

Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren

ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

4.2

Die

amtliche Verteidigung wird auch im Haftprüfungsverfahren gewährt, und der

Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote wird

sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von

CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Über

einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt dieser Verteidigungskosten ist im

Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.‒

festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung

gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Sachentscheid

vorbehalten.

Dem Amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine

Entschädigung von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST),

insgesamt also CHF 1’292.40 ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).