HB.2023.10
Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr
9. März 2023Deutsch12 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.10
ENTSCHEID
vom 9.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Februar 2023
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Form von
grosser Gesundheitsgefährdung sowie gewerbs- und bandenmässiger Begehung) und
hat am 31. Januar 2023 Anklage erhoben. Der Beschuldigte befindet sich seit dem
7. Juni 2022 in Haft. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hat das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin vorläufig bis zum
25. April 2023 für 12 Wochen Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr verfügt.
Mit Beschwerde
seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2023 beantragt A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer), es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.
Oktober 2023 [recte: 9. Februar 2023] aufzuheben und der Beschwerdeführer,
allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter sei für den Fall, dass die Voraussetzungen für die
Sicherheitshaft als gegeben erachtet würden, diese für lediglich zwei Wochen
anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme
vom 28. Februar 2023 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und
kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am 8. März 2023 replicando an
seinen Anträgen festgehalten.
Die für den
Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der
Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder
der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft
bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht
auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10.
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen.
1.3
Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf
einzutreten ist.
1.4
1.4.1
Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet, womit ihm verwehrt worden sei, sich zu seiner beruflichen Situation
und zu möglichen Ersatzmassnahmen zu äussern, wodurch sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch habe die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers verletzt, gehört zu werden und einen begründeten
Entscheid zu erhalten, indem sie lediglich auf frühere Entscheide im gleichen
Verfahren verwiesen habe (Beschwerde Ziff. 2.2.2).
1.4.2
Der
beschuldigten Person ist auch im Verfahren betreffend die Anordnung von
Sicherheitshaft im Sinne von Art. 227 Abs. 3 und 5 das rechtliche
Gehör zu gewähren. Es handelt sich wie bei der Haftverlängerung nicht um eine
erstmalige Haftanordnung im Sinne von BV Art. 31 Abs. 3 und EMRK
Art. 5 Ziff. 3, womit an sich kein grundrechtlicher Anspruch auf
persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht besteht. Entsprechend
folgt auch kein über Art. 227 Abs. 6 hinausgehender Anspruch auf
persönliche Anhörung. Hingegen fliesst aus BV Art. 31 Abs. 4 bzw.
EMRK Art. 5 Ziff. 4 das Recht der beschuldigten Person, zu den von
Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen im aktuellen Verfahrensstadium Stellung zu
nehmen. Zudem muss der Entscheid durch das Zwangsmassnahmengericht mit einer Begründung
versehen werden (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 229 N
6).
Diese Vorgaben
wurden durch die Vorinstanz eingehalten. Eine mündliche Verhandlung war
vorliegend nicht erforderlich, da die Begründung des Antrags auf
Sicherheitshaft keine Fragen aufwarf, keine Beweiserhebungen geboten waren und
von einer Verhandlung auch keine weitergehenden Erkenntnisse bezüglich Ersatzmassnahmen
zu erwarten waren. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft gestellt hatte, wurde der Verteidigung
Gelegenheit gegeben, sich schriftlich dazu zu äussern. Die ausführliche
Stellungnahme, welche auch Ausführungen zu den angebotenen Ersatzmassnahmen und
der beruflichen Situation des Beschwerdeführers enthält, erfolgte mit Eingabe
vom 6. Februar 2023. Dass bezüglich unveränderter Verhältnisse und bereits
behandelter Argumente der Verteidigung auf frühere Haftverfügungen verwiesen wurde,
ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit
nicht ersichtlich.
1.5
Der
Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass noch vor Überweisung der Anklage an
das Strafgericht eine Abschlussmitteilung zu versenden und die Möglichkeit
einzuräumen gewesen wäre, im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Beweisanträge
zu stellen (Replik, Ziff. 2.3: Rz. 11 f.). Abgesehen davon, dass allfällige
Beweisanträge jederzeit hätten gestellt werden können und dies auch noch vor
dem Sachgericht möglich ist, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer im
vorliegenden Haftprüfungsverfahren daraus für sich ableiten will.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs-
oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Hinsichtlich
des erforderlichen dringenden Tatverdachts moniert der Beschwerdeführer, dass
die Staatsanwaltschaft und in der Folge auch die Vorinstanz den Tatverdacht
leichtfertig bejaht hätten. Die Vorinstanz unterlasse es, sich materiell mit
der Frage des Vorliegens des Tatverdachts auseinanderzusetzen. Wurde jedoch gegen
einen in Haft befindlichen Angeschuldigten bereits Anklage erhoben, so kann der
Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung
des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon wäre nur ausnahmsweise
abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021, E. 4.2 mit
Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall und der dringende Tatverdacht
wurde somit zu Recht angenommen. Mit der unterschiedlichen Interpretation des
Beweisergebnisses durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung (Beschwerde Ziff.
2.2.1.1, insb. Rz. 25) wird sich das Sachgericht zu befassen haben.
3.2
3.2.1
Die
Vorinstanz hat als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Sie hat dabei zunächst
ausführlich ihre dahingehenden Erwägungen aus den früheren Haftverfügungen
zitiert und ergänzend ausgeführt, dem Beschuldigten werde mehrfach
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Betäubungsmittelkonsum, Diebstahl, Lagern falschen Geldes, mehrfache
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantrage die Beurteilung
durch die Kammer des Strafgerichts, und angesichts der Schwere der Tatvorwürfe drohten
dem Beschuldigten bei einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte
Freiheitsstrafe und eine obligatorische Landesverweisung. Der Fluchtanreiz sei
daher als hoch einzustufen, zumal er sich im Jahre 2017 während des
Strafverfahrens VT.2016.71885 zugestandenermassen nach Deutschland abgesetzt
habe. Bezüglich der Arbeitsstelle bei der [...] habe er eine Bestätigung
eingereicht, dass nach wie vor ein ungekündigter Arbeitsvertrag bestehe,
anlässlich der letzten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er
jedoch angegeben, dass er nicht mehr dort arbeiten wolle – er habe eine neue
Stelle bei der [...] in Aussicht. Über den Inhaber dieser Einzelunternehmung
sei indes der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Akten habe sich der Beschuldigte
während der Inhaftierung bei der Sozialhilfe angemeldet, was sich in der
Zwischenzeit offenbar wieder erledigt habe. Angesichts dieser Umstände
erscheine seine berufliche Zukunft nach wie vor ungewiss und biete keine
Gewähr, dass der Beschuldigte deshalb von einer Flucht absehen würde.
3.2.2
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Fluchtgefahr vor. Sein Leben habe
sich ausschliesslich in der Schweiz angespielt, und aufgrund seiner starken
Verwurzelung bestehe keine Fluchtgefahr. Das Bundesgericht habe in
schwerwiegenderen Fällen mit geringerer Verwurzelung die Fluchtgefahr verneint
(mit Verweis auf BGer 1B_632/2011).
3.2.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung zur Fluchtgefahr ausgeführt, die
enge Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz sei unbestritten und durch das
Zwangsmassnahmen- und Appellationsgericht in den bisherigen Entscheiden jeweils
berücksichtigt worden. Sie ändere aber nichts an der bestehenden Fluchtgefahr,
zumal auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Schweizer Bürgerin
sei. Zu seinen Argumenten betreffend Arbeitssituation wird auf die Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022 und die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen.
3.2.4
Die
Verteidigung ergänzt in ihrer Replik, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt
in seinem Heimatland Türkei gelebt und habe dort keine ihm bekannten
Familienangehörigen. Es sei einzig seiner administrativen Nachlässigkeit
geschuldet, dass er den Einbürgerungsprozess zum Erwerb der Schweizer
Staatsbürgerschaft – im Unterschied zu seinen Geschwistern – nicht rechtzeitig
eingeleitet habe. Der Bezug des Beschwerdeführers zum grenznahen Deutschland sei
durch die in Rheinfelden (D) wohnhafte Ehefrau entstanden. Er habe im Jahr
2016/2017 keineswegs in Deutschland «untertauchen» wollen. Hätte er sich den
Behörden entziehen wollen, wäre er dort nicht polizeilich angemeldet gewesen.
3.2.5
Die
vorliegende Anklageschrift und die von der Staatsanwaltschaft für notwendig
erachtete Strafgerichtskammer deuten klar darauf hin, dass eine langjährige
Freiheitsstrafe beantragt werden wird. Seit der vom Appellationsgericht mit
Haftbeschwerdeentscheid HB.2022.48 vom 3. November 2022 bejahten Fluchtgefahr
hat sich nichts Wesentliches verändert. Bereits im damaligen Entscheid wurde die
Situation des Beschwerdeführers beleuchtet und festgehalten, dass ihm neben
einer langen Freiheitsstrafe eine Landesverweisung droht, was einen
zusätzlichen Fluchtanreiz schafft. Es wurde auch bereits festgestellt, dass der
Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinem Verteidiger – seinen
Deutschlandaufenthalt im Jahr 2017 durchaus als Flucht bezeichnet hat, mit
welcher er von seinen Problemen wegkommen und einen neues Leben habe beginnen
wollen. Auch der relevante Unterschied zum von der Verteidigung bereits damals
zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_632/2011 wurden behandelt – bei der
dortigen Beschuldigten handelte es sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer um
eine Schweizer Staatsangehörige. Die Arbeitssituation des Beschwerdeführers
nach einer Haftentlassung ist weiterhin als unklar zu bezeichnen. Es ist
zusammenfassend unverändert von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. Es
ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer
Haftentlassung in die Türkei begeben würde, wo keinerlei Anknüpfungspunkte
bestehen dürften. Wahrscheinlicher erscheint, dass er sich ins grenznahe
Deutschland absetzen und dort allenfalls untertauchen würde. Das Verbleiben in
der Region würde es ihm ermöglichen, sich der hiesigen Strafverfolgung zu
entziehen, gleichzeitig aber den persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen und
seinem weiteren hiesigen Umfeld aufrecht zu erhalten. Die Fluchtgefahr ist
daher zu bejahen.
Soweit die
Verteidigung unter dem Titel der Fluchtgefahr den Tatverdacht und die
angebotene Kaution thematisiert (Beschwerde Ziff. 2.2.1.2: Rz. 29 lit. b, c),
ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (E. 3.1, 3.3).
3.3
3.3.1
Zu
den verfügbaren Ersatzmassnahmen hat die Vorinstanz auf ihre früheren
Verfügungen verwiesen. Da es sich vorliegend um eine Drittkaution handle und
dem Beschuldigten aufgrund des schweren Tatvorwurfs bei einer Verurteilung eine
längere Strafe drohe, erscheine eine Sicherheitsleistung in dieser Form nicht
genügend, um eine Flucht wirksam verhindern zu können.
3.3.2
Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich ebensowenig mit der angebotenen
Drittkaution von CHF 25’000.‒ durch die Mutter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
wie mit weiteren möglichen Ersatzmassnahmen wie einer Meldepflicht oder
Ausweissperre (Beschwerde Rz. 29 lit. b).
3.3.3
Die
denkbaren Ersatzmassnahmen wurden im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens
HB.2022.48 bereits geprüft und für untauglich befunden. Eine Schriftensperre
kann eine Ausreise angesichts nur sporadischer Grenzkontrollen nicht
zuverlässig verhindern, mit Electronic Monitoring oder einer Meldepflicht könnte
die Ausreise ebenfalls lediglich festgestellt werden und eine Drittkaution –
wenn sie für die Mutter des Beschwerdeführers auch einen Grossteil ihres Vermögens
darstellen mag – könnte die Fluchtgefahr angesichts der drohenden Strafe und
dem damit einhergehenden Fluchtanreiz ebenfalls nicht zuverlässig bannen.
3.4
Die seit dem 7.
Juni 2022 ausgestandene Haft hat auch unter Einrechnung einer Verlängerung um
12.
Wochen noch lange nicht die Dauer der im Raum stehenden mehrjährigen
Freiheitsstrafe erreicht und ist somit verhältnismässig.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.
1.
StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem
Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren
ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
4.2
Die
amtliche Verteidigung wird auch im Haftprüfungsverfahren gewährt, und der
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote wird
sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von
CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Über
einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt dieser Verteidigungskosten ist im
Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.‒
festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung
gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Sachentscheid
vorbehalten.
Dem Amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST),
insgesamt also CHF 1’292.40 ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).