HB.2023.12
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Mai 2023
4. April 2023Deutsch17 min
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.12
ENTSCHEID
vom 4.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. März 2023
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und
Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Der Beschwerdeführer wurde am 2. März
2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 4. März 2023
(Posteingang Strafgericht am 6. März 2023) stellte die Staatsanwaltschaft
beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2023
Untersuchungshaft für die die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum 1. Mai
2023 an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 14. März 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und damit die laufende Untersuchungshaft
aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft zu begrenzen bis
zur Befragung des Geschädigten bzw. der Auswertung der Mobiltelefone, wobei
dafür eine Frist bis Ende März 2023 anzusetzen sei. Sämtliche Anträge stellt er
unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren
sei. Mit Stellungnahme vom 22. März 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.
Die Verfahrensleiterin stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. März 2023 zu und setzte ihm Frist bis
zum 31. März 2023 für eine allfällige Replik. Mit Eingabe vom 27. März
2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Verfahrensleiterin um aktualisierte
Akteneinsicht und Verlängerung der angesetzten Frist. Gleichzeitig beantragte
er die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung. Die Verfahrensleiterin hiess
sein Gesuch um Akteneinsicht mit Verfügung vom 29. März 2023 gut und
verlängerte die Frist für die Replik bis zum 3. April 2023. Das Gesuch um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie abgewiesen. Mit Replik vom 1.
April 2023 hält der Beschwerdeführer sodann an seinen Anträgen in der
Beschwerde fest; seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat
er hingegen zurückgezogen. Mit Eingabe vom 3. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft
eine Kopie des Protokolls der am 31. März 2023 mit dem Beschwerdeführer
durchgeführten Einvernahme sowie weitere Ermittlungsakten eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der
angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer als Teil einer Betrugsmasche mittels eines sogenannten
Schockanrufs versucht habe, [...] (nachfolgend Geschädigter) um
CHF 50'000.– zu betrügen. Konkret habe der Geschädigte am 2. März
2023.
einen Anruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten, welche sich als
«Polizist Müller» vorgestellt habe. Ihm sei erläutert worden, dass seine
Tochter einen Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb dem Haftrichter
vorgeführt worden sei. In der Folge habe der Geschädigte mit der Täterschaft
vereinbart, bei der Bank einen Betrag von CHF 50'000.– abzuheben und diesen
anschliessend an der Bäumleingasse in Basel als Kaution dem Haftrichter zu
übergeben. Der Geschädigte habe die Betrugsmasche sofort erkannt und über
seinen Nachbarn die Polizei verständigt. Beim Treffen an der Bäumleingasse sei
der Beschwerdeführer sodann anlässlich der vermeintlichen Übergabe verhaftet
worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nichts von einem Betrug
gewusst, überzeugen gemäss dem Zwangsmassnahmengericht nicht. Der
Beschwerdeführer behaupte, ein ihm unbekannter älterer Herr habe ihn kurz zuvor
in einem Park angesprochen und ihm CHF 100.– geboten, wenn er dessen
Freund treffe, sich dabei als «Herr Weiss» ausgebe, diesem ein Telefon übergebe
und im Gegenzug eine Tasche entgegennehme. Gemäss dem Zwangsmassnahmengericht
hätte jedoch bereits die Nutzung einer anderen Identität beim Beschwerdeführer
zumindest Zweifel hinsichtlich der Legalität des Auftrages hervorrufen müssen. Auch
wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Abholer innerhalb dieser
Betrugsmasche eher eine untergeordnete Figur darstellen dürfte, so erscheine
die vom Beschwerdeführer beschriebene «Akquisition» des Abholers in dem engen
Zeitkorsett als unrealistisch. Es sei zu erwarten, dass der Abholer bereits
vorher feststehe, ansonsten das Ganze kaum durchführbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
über seinen Aufenthalt hier in Basel keine überzeugenden Aussagen machen können,
was bei der Befragung in der Haftrichterverhandlung deutlich geworden sei. In
Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt
habe, dass er an einem Betrug teilnehme (angefochtene Verfügung S. 2 f.).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe keine Hinweise dafür, dass er
örtlich und zeitlich im Zusammenhang mit den Schockanrufen stehe. Er habe selbst
nicht gewusst, dass deliktische bzw. aus einem Betrug stammende Vermögenswerte
in der abzuholenden Tasche gewesen seien. Dafür spreche, dass er nach dem
Treffen mit dem Geschädigten ruhig und anständig weggegangen sei. Zudem habe er
selbst bei der Festnahme, überrascht wie er gewesen sei, keinerlei Widerstand
geleistet. Er habe den Geschädigten nicht angesprochen und mit diesem kein
Gespräch geführt, weder verbal noch nonverbal. Auch habe er sich nicht als Herr
Weiss ausgegeben, sondern nur «Weiss» gesagt, um darauf hinzuweisen, wer ihn
gesandt habe bzw. wer am Telefon gewesen sei. Er habe damit nicht zum Ausdruck
bringen wollen, dass er selbst Herr Weiss sei oder gar für ein Amt oder ein
Gericht im Einsatz wäre. Der Abholer stehe wohl absichtlich nicht im Vornherein
fest, damit die Personen, die den Schockanruf durchgeführt hätten, im Falle
eines Scheiterns der Übergabe im Dunkeln bleiben könnten. Dass er keine
überzeugenden Aussagen über seinen Aufenthalt in Basel gemacht habe, werde
bestritten bzw. sei dies seiner Aufregung während der Verhandlung und seinen
psychischen Problemen geschuldet (Beschwerde S. 2 f.).
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2,
124.
I 208 E. 3).
3.4
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und
überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dass der
Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Betrugshandlung objektiv in
Zusammenhang steht und dabei als Abholer fungierte, wird durch diesen nicht
bestritten. Zudem ergibt sich dieser Umstand auch aus der Konnexität zwischen
der Requisition der Polizei durch den Nachbarn des Geschädigten und der
Festnahme des Beschwerdeführers am Ort, welcher durch den Requirierenden als
Übergabeort mitgeteilt wurde (vgl. Polizeirapport vom 2. März 2023). Aus
den Schilderungen des Geschädigten und des Requirierenden, den Beobachtungen
der Polizei sowie auch den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich
zudem, dass dabei mehrere Personen beteiligt waren bzw. deliktisch
zusammengewirkt haben. So gab der Geschädigte anlässlich der nunmehr
durchgeführten Konfrontationseinvernahme an, dass er ursprünglich von einem
Anrufer mit badischem Dialekt kontaktiert worden und im Hintergrund eine Frau
mit einer weinerlichen Stimme zu hören gewesen sei, welche sich als seine
Tochter ausgegeben habe. Im Verlauf des Telefongesprächs habe noch eine zweite
Person, ebenfalls mit badischem Dialekt, angerufen (vgl. Einvernahme des
Geschädigten vom 10. März 2023 S. 3). Zu diesen drei Personen hinzu kommt
der Beschwerdeführer als Geldempfänger bzw. Abholer, wobei es sich bei ihm
nicht um einen der beiden Anrufer handeln kann, zumal er kein Deutsch spricht.
Soweit der
Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, er sei sich zum
Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es sich beim fraglichen Treffen mit
dem Geschädigten um die Übergabe eines Deliktsbetrages drehe und er durch den
Auftraggeber erst kurz zuvor in einem Park angesprochen worden sei, sind seine
Aussagen nach einer summarischen Würdigung als unglaubwürdig einzustufen. In
Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gilt es nämlich festzuhalten,
dass seine Behauptung durch die zwischenzeitlich erfolgte Auswertung seiner
Mobiltelefone in wesentlichen Punkten widerlegt wird. Die Auswertung belegt
nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits Tage zuvor Kontakt hatte zu den
Telefonnummern, die zur Tatzeit mit ihm verbunden waren und die zweifellos dem
Täterkreis zuzuordnen sind. So gab der Beschwerdeführer in seiner letzten
Einvernahme zu Protokoll, er sei mit dem Auftraggeber zur Tatzeit telefonisch
verbunden gewesen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023
S. 4 ff.). Zudem ergibt sich aus der Auswertung, dass der Beschwerdeführer
in den Tagen vor der Tat im Internet gezielt nach Beiträgen zu Betrügereien zum
Nachteil älterer Menschen gesucht hatte. Auf Google Search suchte er am
24.
Februar 2023 etwa nach den Begriffen «old woman scammed of gold
investment bars» oder «scam fraud 200 thousand euros» (Zusammenfassung
Mobiltelefonauswertungen und RTI‑Daten vom 29. März 2023 S. 6). Auf
Vorhalt dieser Erkenntnisse konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare
Erklärung abgeben. Vielmehr blieb er dabei, dass seine Aussage der Wahrheit
entspreche und er die Begriffe gesucht habe, weil er im Fernsehen etwas darüber
gesehen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023
S. 9 f.). In Anbetracht der dargelegten Umstände ist nach einer
summarischen Würdigung davon auszugehen, dass es sich dabei um
Schutzbehauptungen handelt und der Beschwerdeführer Teil des Betrugssystems und
somit Mittäter hinsichtlich des versuchten Betruges zum Nachteil des
Dispositiv
Geschädigten ist. Der Tatverdacht hat sich in der Zwischenzeit demnach sogar
erhärtet.
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund
der Fluchtgefahr als gegeben. Ob zusätzlich eine Kollusionsgefahr vorliegt, hat
es offengelassen. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme beider
Haftgründe.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5. August 2020 E. 2.2).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger. Als Grund für seinen
Aufenthalt in der Schweiz gibt er – wenn auch wenig glaubwürdig – rein
touristische Interessen an (vgl. Prot. Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts
S. 2 ff.). Soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz macht er
hingegen keine geltend und sind auch nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist,
dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf vollumfänglich bestreitet. Es versteht
sich daher von selbst, dass er dem erstinstanzlichen Gericht bis zur
Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, damit sich dieses einen eigenen
Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Aussagen machen kann. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist im Falle einer Entlassung davon
auszugehen, dass er sofort nach Tschechien zurückkehren würde, um sich den
hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. So gab er wiederholt zu
Protokoll, er habe ohnehin geplant, zeitnah in seine Heimat zurückzukehren
(Prot. Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts S. 4; Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 31. März 2023 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Fluchtgefahr entfalle, weil er bei einer Flucht für sein weiteres Leben
insbesondere mit beruflichen Nachteilen zu rechnen hätte (Beschwerde S. 3),
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Solche Nachteile sind einer Flucht
inhärent und hat er derartige Nachteile auch im Falle einer Verurteilung zu
befürchten. Ein blosses Bekenntnis, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu
stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,
reicht offensichtlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Die Fluchtgefahr
ist demnach zu bejahen. Da weder der Beschwerdeführer noch seine Familie
finanziell in der Lage zu sein scheinen, eine Kaution zu leisten, ist eine
Sicherstellung seiner Anwesenheit nicht anders möglich als mit
Aufrechterhaltung der Haft.
4.3
4.3.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
4.3.2 Wie
hiervor erwogen, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass noch weitere Personen
involviert sind. Das Zwangsmassnahmengericht hat in Anbetracht dessen zurecht
festgehalten, es bestehe im Falle einer Haftentlassung die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer Kontakt zu den weiteren involvierten Personen aufnehme und auf
deren Aussageverhalten Einfluss nehmen werde. Gleichzeitig hielt es aber auch
fest, dass umgekehrt keinerlei Hinweis darauf bestünde, dass er in diese
Gruppierung fest eingebunden sei und sich die Frage stelle, ob er nach der
Festnahme überhaupt noch Kontakt mit diesen Hintermännern aufnehmen könnte. Aus
diesem Grund hat es offengelassen, ob Kollusionsgefahr vorliegt (angefochtene
Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde in diesem
Sinne geltend, es liege keine Kollusionsgefahr vor, weil er keinen Kontakt mit
der Täterschaft der Schockanrufe gehabt habe (Beschwerde S. 3). Aufgrund
der neuen Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung ist diese Behauptung
offensichtlich widerlegt. Wie bereits dargelegt, steht anhand der
Auswertungsergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Tagen vor
der Tat in regem Kontakt mit dem Anrufer stand (vgl. E. 3.4). Damit
bestehen neuerdings auch die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch
fehlenden Hinweise auf eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die
Gruppierung. Es gilt nunmehr anhand der Mobiltelefonauswertung die weiteren
involvierten Personen zu ermitteln, wobei aufgrund des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers zu befürchten ist, dass er sich in Freiheit mit diesen in
Verbindung setzen würde, um die Spuren zu verwischen oder sich auf eine
möglichst günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Die Kollusionsgefahr
ist somit akut.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. Er hat im
Falle einer Verurteilung unter anderem wegen versuchten Betrugs mit einer
Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 8
Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Taugliche Ersatzmassnahmen
sind zudem nicht ersichtlich. Wie hiervor bereits erwogen, kommt die Leistung
einer Kaution zur Begegnung der Fluchtgefahr schon aufgrund der finanziellen
Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. E. 4.2.2). Ein
Kontaktverbot zur Bannung der Kollusionsgefahr wäre weder durchsetzbar noch
überprüfbar. Die angeordnete Untersuchungshaft ist damit auch verhältnismässig.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen, festzusetzen.
6.2 Die
beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es
ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse
festzusetzen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen
Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels
erscheint ein Aufwand von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss
CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als
angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 600.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige
Auslagen) zzgl. MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40) aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).