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Entscheid

HB.2023.12

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Mai 2023

4. April 2023Deutsch17 min

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.12

ENTSCHEID

vom 4.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. März 2023

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 1. Mai 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und

Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Der Beschwerdeführer wurde am 2. März

2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 4. März 2023

(Posteingang Strafgericht am 6. März 2023) stellte die Staatsanwaltschaft

beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2023

Untersuchungshaft für die die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum 1. Mai

2023 an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 14. März 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und damit die laufende Untersuchungshaft

aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft zu begrenzen bis

zur Befragung des Geschädigten bzw. der Auswertung der Mobiltelefone, wobei

dafür eine Frist bis Ende März 2023 anzusetzen sei. Sämtliche Anträge stellt er

unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren

sei. Mit Stellungnahme vom 22. März 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.

Die Verfahrensleiterin stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. März 2023 zu und setzte ihm Frist bis

zum 31. März 2023 für eine allfällige Replik. Mit Eingabe vom 27. März

2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Verfahrensleiterin um aktualisierte

Akteneinsicht und Verlängerung der angesetzten Frist. Gleichzeitig beantragte

er die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung. Die Verfahrensleiterin hiess

sein Gesuch um Akteneinsicht mit Verfügung vom 29. März 2023 gut und

verlängerte die Frist für die Replik bis zum 3. April 2023. Das Gesuch um

Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie abgewiesen. Mit Replik vom 1.

April 2023 hält der Beschwerdeführer sodann an seinen Anträgen in der

Beschwerde fest; seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat

er hingegen zurückgezogen. Mit Eingabe vom 3. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft

eine Kopie des Protokolls der am 31. März 2023 mit dem Beschwerdeführer

durchgeführten Einvernahme sowie weitere Ermittlungsakten eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der

angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, es sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer als Teil einer Betrugsmasche mittels eines sogenannten

Schockanrufs versucht habe, [...] (nachfolgend Geschädigter) um

CHF 50'000.– zu betrügen. Konkret habe der Geschädigte am 2. März

2023.

einen Anruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten, welche sich als

«Polizist Müller» vorgestellt habe. Ihm sei erläutert worden, dass seine

Tochter einen Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb dem Haftrichter

vorgeführt worden sei. In der Folge habe der Geschädigte mit der Täterschaft

vereinbart, bei der Bank einen Betrag von CHF 50'000.– abzuheben und diesen

anschliessend an der Bäumleingasse in Basel als Kaution dem Haftrichter zu

übergeben. Der Geschädigte habe die Betrugsmasche sofort erkannt und über

seinen Nachbarn die Polizei verständigt. Beim Treffen an der Bäumleingasse sei

der Beschwerdeführer sodann anlässlich der vermeintlichen Übergabe verhaftet

worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nichts von einem Betrug

gewusst, überzeugen gemäss dem Zwangsmassnahmengericht nicht. Der

Beschwerdeführer behaupte, ein ihm unbekannter älterer Herr habe ihn kurz zuvor

in einem Park angesprochen und ihm CHF 100.– geboten, wenn er dessen

Freund treffe, sich dabei als «Herr Weiss» ausgebe, diesem ein Telefon übergebe

und im Gegenzug eine Tasche entgegennehme. Gemäss dem Zwangsmassnahmengericht

hätte jedoch bereits die Nutzung einer anderen Identität beim Beschwerdeführer

zumindest Zweifel hinsichtlich der Legalität des Auftrages hervorrufen müssen. Auch

wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Abholer innerhalb dieser

Betrugsmasche eher eine untergeordnete Figur darstellen dürfte, so erscheine

die vom Beschwerdeführer beschriebene «Akquisition» des Abholers in dem engen

Zeitkorsett als unrealistisch. Es sei zu erwarten, dass der Abholer bereits

vorher feststehe, ansonsten das Ganze kaum durchführbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer

über seinen Aufenthalt hier in Basel keine überzeugenden Aussagen machen können,

was bei der Befragung in der Haftrichterverhandlung deutlich geworden sei. In

Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt

habe, dass er an einem Betrug teilnehme (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe keine Hinweise dafür, dass er

örtlich und zeitlich im Zusammenhang mit den Schockanrufen stehe. Er habe selbst

nicht gewusst, dass deliktische bzw. aus einem Betrug stammende Vermögenswerte

in der abzuholenden Tasche gewesen seien. Dafür spreche, dass er nach dem

Treffen mit dem Geschädigten ruhig und anständig weggegangen sei. Zudem habe er

selbst bei der Festnahme, überrascht wie er gewesen sei, keinerlei Widerstand

geleistet. Er habe den Geschädigten nicht angesprochen und mit diesem kein

Gespräch geführt, weder verbal noch nonverbal. Auch habe er sich nicht als Herr

Weiss ausgegeben, sondern nur «Weiss» gesagt, um darauf hinzuweisen, wer ihn

gesandt habe bzw. wer am Telefon gewesen sei. Er habe damit nicht zum Ausdruck

bringen wollen, dass er selbst Herr Weiss sei oder gar für ein Amt oder ein

Gericht im Einsatz wäre. Der Abholer stehe wohl absichtlich nicht im Vornherein

fest, damit die Personen, die den Schockanruf durchgeführt hätten, im Falle

eines Scheiterns der Übergabe im Dunkeln bleiben könnten. Dass er keine

überzeugenden Aussagen über seinen Aufenthalt in Basel gemacht habe, werde

bestritten bzw. sei dies seiner Aufregung während der Verhandlung und seinen

psychischen Problemen geschuldet (Beschwerde S. 2 f.).

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2,

124.

I 208 E. 3).

3.4

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und

überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dass der

Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Betrugshandlung objektiv in

Zusammenhang steht und dabei als Abholer fungierte, wird durch diesen nicht

bestritten. Zudem ergibt sich dieser Umstand auch aus der Konnexität zwischen

der Requisition der Polizei durch den Nachbarn des Geschädigten und der

Festnahme des Beschwerdeführers am Ort, welcher durch den Requirierenden als

Übergabeort mitgeteilt wurde (vgl. Polizeirapport vom 2. März 2023). Aus

den Schilderungen des Geschädigten und des Requirierenden, den Beobachtungen

der Polizei sowie auch den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich

zudem, dass dabei mehrere Personen beteiligt waren bzw. deliktisch

zusammengewirkt haben. So gab der Geschädigte anlässlich der nunmehr

durchgeführten Konfrontationseinvernahme an, dass er ursprünglich von einem

Anrufer mit badischem Dialekt kontaktiert worden und im Hintergrund eine Frau

mit einer weinerlichen Stimme zu hören gewesen sei, welche sich als seine

Tochter ausgegeben habe. Im Verlauf des Telefongesprächs habe noch eine zweite

Person, ebenfalls mit badischem Dialekt, angerufen (vgl. Einvernahme des

Geschädigten vom 10. März 2023 S. 3). Zu diesen drei Personen hinzu kommt

der Beschwerdeführer als Geldempfänger bzw. Abholer, wobei es sich bei ihm

nicht um einen der beiden Anrufer handeln kann, zumal er kein Deutsch spricht.

Soweit der

Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, er sei sich zum

Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es sich beim fraglichen Treffen mit

dem Geschädigten um die Übergabe eines Deliktsbetrages drehe und er durch den

Auftraggeber erst kurz zuvor in einem Park angesprochen worden sei, sind seine

Aussagen nach einer summarischen Würdigung als unglaubwürdig einzustufen. In

Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gilt es nämlich festzuhalten,

dass seine Behauptung durch die zwischenzeitlich erfolgte Auswertung seiner

Mobiltelefone in wesentlichen Punkten widerlegt wird. Die Auswertung belegt

nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits Tage zuvor Kontakt hatte zu den

Telefonnummern, die zur Tatzeit mit ihm verbunden waren und die zweifellos dem

Täterkreis zuzuordnen sind. So gab der Beschwerdeführer in seiner letzten

Einvernahme zu Protokoll, er sei mit dem Auftraggeber zur Tatzeit telefonisch

verbunden gewesen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023

S. 4 ff.). Zudem ergibt sich aus der Auswertung, dass der Beschwerdeführer

in den Tagen vor der Tat im Internet gezielt nach Beiträgen zu Betrügereien zum

Nachteil älterer Menschen gesucht hatte. Auf Google Search suchte er am

24.

Februar 2023 etwa nach den Begriffen «old woman scammed of gold

investment bars» oder «scam fraud 200 thousand euros» (Zusammenfassung

Mobiltelefonauswertungen und RTI‑Daten vom 29. März 2023 S. 6). Auf

Vorhalt dieser Erkenntnisse konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare

Erklärung abgeben. Vielmehr blieb er dabei, dass seine Aussage der Wahrheit

entspreche und er die Begriffe gesucht habe, weil er im Fernsehen etwas darüber

gesehen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2023

S. 9 f.). In Anbetracht der dargelegten Umstände ist nach einer

summarischen Würdigung davon auszugehen, dass es sich dabei um

Schutzbehauptungen handelt und der Beschwerdeführer Teil des Betrugssystems und

somit Mittäter hinsichtlich des versuchten Betruges zum Nachteil des

Dispositiv

Geschädigten ist. Der Tatverdacht hat sich in der Zwischenzeit demnach sogar

erhärtet.

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund

der Fluchtgefahr als gegeben. Ob zusätzlich eine Kollusionsgefahr vorliegt, hat

es offengelassen. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme beider

Haftgründe.

4.2

4.2.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5. August 2020 E. 2.2).

4.2.2 Der

Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger. Als Grund für seinen

Aufenthalt in der Schweiz gibt er – wenn auch wenig glaubwürdig – rein

touristische Interessen an (vgl. Prot. Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts

S. 2 ff.). Soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz macht er

hingegen keine geltend und sind auch nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist,

dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf vollumfänglich bestreitet. Es versteht

sich daher von selbst, dass er dem erstinstanzlichen Gericht bis zur

Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, damit sich dieses einen eigenen

Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Aussagen machen kann. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist im Falle einer Entlassung davon

auszugehen, dass er sofort nach Tschechien zurückkehren würde, um sich den

hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. So gab er wiederholt zu

Protokoll, er habe ohnehin geplant, zeitnah in seine Heimat zurückzukehren

(Prot. Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts S. 4; Einvernahme des Beschwerdeführers

vom 31. März 2023 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Fluchtgefahr entfalle, weil er bei einer Flucht für sein weiteres Leben

insbesondere mit beruflichen Nachteilen zu rechnen hätte (Beschwerde S. 3),

kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Solche Nachteile sind einer Flucht

inhärent und hat er derartige Nachteile auch im Falle einer Verurteilung zu

befürchten. Ein blosses Bekenntnis, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu

stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,

reicht offensichtlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Die Fluchtgefahr

ist demnach zu bejahen. Da weder der Beschwerdeführer noch seine Familie

finanziell in der Lage zu sein scheinen, eine Kaution zu leisten, ist eine

Sicherstellung seiner Anwesenheit nicht anders möglich als mit

Aufrechterhaltung der Haft.

4.3

4.3.1 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

4.3.2 Wie

hiervor erwogen, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass noch weitere Personen

involviert sind. Das Zwangsmassnahmengericht hat in Anbetracht dessen zurecht

festgehalten, es bestehe im Falle einer Haftentlassung die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer Kontakt zu den weiteren involvierten Personen aufnehme und auf

deren Aussageverhalten Einfluss nehmen werde. Gleichzeitig hielt es aber auch

fest, dass umgekehrt keinerlei Hinweis darauf bestünde, dass er in diese

Gruppierung fest eingebunden sei und sich die Frage stelle, ob er nach der

Festnahme überhaupt noch Kontakt mit diesen Hintermännern aufnehmen könnte. Aus

diesem Grund hat es offengelassen, ob Kollusionsgefahr vorliegt (angefochtene

Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde in diesem

Sinne geltend, es liege keine Kollusionsgefahr vor, weil er keinen Kontakt mit

der Täterschaft der Schockanrufe gehabt habe (Beschwerde S. 3). Aufgrund

der neuen Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung ist diese Behauptung

offensichtlich widerlegt. Wie bereits dargelegt, steht anhand der

Auswertungsergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Tagen vor

der Tat in regem Kontakt mit dem Anrufer stand (vgl. E. 3.4). Damit

bestehen neuerdings auch die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch

fehlenden Hinweise auf eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die

Gruppierung. Es gilt nunmehr anhand der Mobiltelefonauswertung die weiteren

involvierten Personen zu ermitteln, wobei aufgrund des Aussageverhaltens des

Beschwerdeführers zu befürchten ist, dass er sich in Freiheit mit diesen in

Verbindung setzen würde, um die Spuren zu verwischen oder sich auf eine

möglichst günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Die Kollusionsgefahr

ist somit akut.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur

solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. Er hat im

Falle einer Verurteilung unter anderem wegen versuchten Betrugs mit einer

Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 8

Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Taugliche Ersatzmassnahmen

sind zudem nicht ersichtlich. Wie hiervor bereits erwogen, kommt die Leistung

einer Kaution zur Begegnung der Fluchtgefahr schon aufgrund der finanziellen

Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. E. 4.2.2). Ein

Kontaktverbot zur Bannung der Kollusionsgefahr wäre weder durchsetzbar noch

überprüfbar. Die angeordnete Untersuchungshaft ist damit auch verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.1 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen.

6.2 Die

beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es

ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse

festzusetzen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen

Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels

erscheint ein Aufwand von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss

CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als

angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 600.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige

Auslagen) zzgl. MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40) aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).