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Entscheid

HB.2023.14

Anordnung von Untersuchungshaft (BGer-Nr. 7B_41/2023 vom 16. April 2024)

18. April 2023Deutsch16 min

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 28.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.14

ENTSCHEID

vom 18.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. März 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

Verdachts auf Betrug. Nachdem er am 16. März 2023 festgenommen worden war,

verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. März 2023 Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 13. Mai 2023.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 28.

März 2023 Beschwerde erhoben. Beantragt werden die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, die

sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Auflagen,

sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung und die Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2023

mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen.

Hierzu hat der Beschwerdeführer am 13. April 2023 repliziert.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe in

Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO umfangreiche Akten ins Recht gelegt, ohne

ihren Haftantrag ausreichend zu begründen. Dem Verteidiger seien sodann vom

Zwangsmassnahmengericht lediglich 30 Minuten für das Studium der 14 Ordner

umfassenden Akten eingeräumt worden. Dadurch sei dem Beschwerdeführer eine

wirksame Verteidigung verunmöglicht worden (Art. 5 Abs. 3, 4, 5 und

Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK). Unter diesen

Umständen stehe ihm unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Haftentschädigung

von CHF 200.– pro Tag ab dem 18. März 2023 zu, hätte doch der Verteidiger

bei einem korrekten Verfahren mit ausreichend Vorbereitungszeit eine

Haftentlassung des Beschwerdeführers erreichen können (act. 2, Beschwerde Ziff.

6).

2.2

Gemäss

Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die

wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu

Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe

Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21

E. 3.2.2 S. 24). Wie sich aus den Akten und den Ausführungen der Parteien vor

dem Zwangsmassnahmengericht ergibt, hat der Verteidiger an der ersten

(polizeilichen) Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 teilgenommen,

an der dem Beschwerdeführer der gegen ihn bestehende Tatverdacht vorgehalten

wurde. Die Staatsanwaltschaft hat zudem in ihrem Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft vom 16. März 2023 die dem Tatverdacht zugrunde liegenden

Vorwürfe detailliert ausgeführt. Der Verteidiger hat vor der Verhandlung vor

dem Zwangsmassnahmengericht während einer halben Stunde die Akten einsehen und

sich anschliessend während einer weiteren halben Stunde mit dem

Beschwerdeführer besprechen können. Aus dem Protokoll der Verhandlung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2023 ergibt sich, dass er über die

Sach- und Aktenlage offensichtlich ausreichend im Bilde war, hat er doch in

seinem Plädoyer zu den einzelnen Vorwürfen Stellung bezogen (vgl. act. 4, Prot.

ZMG p. 2-3).

2.3

Die

Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim

Zwangsmassnahmengericht ist im Übrigen gemäss der seit Jahren üblichen und

bewährten Praxis verlaufen (vgl. HB.2022.13 vom 11. Mai 2022 E. 1.2.3).

Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht

rechtfertigt es sich, dass auch die Vorbereitungszeit für die Verteidigung,

d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten,

begrenzt wird. Von der ersten Einvernahme und der Hafteröffnung her war dem

Verteidiger der Umfang des Verfahrens ausserdem bekannt. Wäre er bereits zu

diesem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung

üblicherweise eingeräumte Vorbereitungszeit von insgesamt rund einer Stunde für

die Akteneinsicht und die Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht

ausreichten, um eine angemessene Verteidigung an der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht zu gewährleisten, so wäre es ihm unbenommen gewesen, im

Vorfeld mehr Zeitbedarf geltend zu machen. Das hat er nicht getan.

2.4

Das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen

offensichtlich rechtmässig verlaufen und nicht zu beanstanden. Insbesondere eine

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser

Bestimmung hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen

ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innert kurzer Frist über die

Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet,

wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch eine Verletzung des

Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist nicht ersichtlich.

Aufgrund der obigen Erwägungen wurde auch der Anspruch, ausreichende Zeit und

Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (Art. 6 Abs. 3 lit b

EMRK), nicht verletzt. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO

ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft

vom 16. März 2023 doch ausreichend begründet.

2.5

Im

Übrigen würde sich, selbst wenn der Verteidigung des Beschwerdeführers zu wenig

Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht

eingeräumt worden wäre, alleine deswegen eine Haftentlassung und damit auch

eine Haftentschädigung grundsätzlich ohnehin nicht rechtfertigen.

3.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

4.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, wonach

er als Teil einer Tätergruppierung mit Hilfe der B____ GmbH Warenbetrüge mit

einem Gesamtschaden von CHF 500'000.– begangen habe. Mit seiner Beschwerde

macht er geltend, der Warenfund in Deutschland begründe keine Zuständigkeit der

schweizerischen Behörden zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, werde dem

Beschwerdeführer doch nicht vorgeworfen, Waren aus der Schweiz nach Deutschland

verbracht zu haben (Beschwerde Ziff. 7.1). Es lägen auch keine Hinweise dafür

vor, dass er Waren bestellt oder auf Ricardo veräussert habe (Beschwerde Ziff.

7.2). Aus dem Haftantrag sowie dem vorinstanzlichen Urteil gehe nicht hervor,

welche Straftat dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Warenabholung bei

der Firma C____ AG vorgeworfen werde, eine arglistige Täuschung werde

jedenfalls nicht geschildert; zudem sei die Sachverhaltsschilderung durch den

Firmeninhaber nicht restlos schlüssig (Beschwerde Ziff. 7.3). Schliesslich

werde auch die Rolle allfälliger Hintermänner offengelassen, es sei auch nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Geschäften der B____ GmbH profitiert

habe (Beschwerde Ziff. 4).

4.3

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und

überzeugend begründet (angefochtene Verfügung p. 2 f.). Der Tatverdacht auf

Beteiligung an mehreren Internetbetrügen ist bereits durch die sichergestellten

Waren anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2018 in der Wohnung des

Beschwerdeführers in [...] und seine unzureichenden Erklärungen dazu genügend

erbracht. Diese Hausdurchsuchung wurde von den deutschen Behörden formell

korrekt durchgeführt (vgl. dazu act. 4, Internationales Rechtshilfeersuchen in

Strafsachen vom 22. August 2018, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft

Baden-Württemberg vom 4. September 2018, Auskunftsersuchen vom 29. März 2023).

Die Herkunft dieser Waren konnte der Beschwerdeführer bisher nicht schlüssig

erklären. Ein weiterer Hinweis auf eine Beteiligung bei der genannten

Tätergruppierung stellt die anlässlich einer verweigerten Warenherausgabe bei

der Firma C____ AG vom Firmeninhaber angefertigte Kopie des Ausweises des

Beschwerdeführers dar. Dieser misslungene Transportauftrag wurde im Übrigen auch

von dem Mitbeschuldigten D____ bestätigt. Es kann somit insgesamt auf die

Ausführungen der Vorinstanz den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von

Untersuchungshaft vom 16. März 2023 verwiesen werden (act. 4). Mit den vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden bezüglich die Einzelheiten der dem

Tatverdacht zugrunde liegenden Vorwürfe sowie der Glaubwürdigkeit der

involvierten Personen hat sich das urteilende Sachgericht zu befassen. Ein

dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten

klar gegeben.

5.

5.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

5.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend,

er sei in den vergangenen Jahren regelmässig als Berater von Personen und

Firmen und als Übersetzer in der Schweiz tätig gewesen. Im Jahr 2022 habe er

seinen Wohnsitz von Griechenland in die Schweiz verlegt. Für den Fall eines

Schuldspruchs wegen einer Beteiligung an der Bestellung bei der Firma C____ AG

habe er allenfalls mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen, zumal er nicht

vorbestraft sei. Im Übrigen habe er nichts zu verbergen. Im letzten halben Jahr

habe er hier mehrere Stellenangebote erhalten, welche er teilweise angenommen

habe. Er habe ein Interesse daran, auch weiterhin in der Schweiz zu arbeiten,

was die Gefahr einer Flucht ausschliesse (Beschwerde Ziff. 8).

5.3

Die

Vorinstanz hat zu Recht Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund bejaht. Sie

begründet diese damit, dass der Beschwerdeführer griechischer Staatsangehöriger

sei und sich gemäss eigenen Angaben erst seit Juli 2022 wieder in der Schweiz

aufhalte. Entsprechend habe er 2018 zur Verhaftung ausgeschrieben werden

müssen. Da er in der Schweiz weder über Familienangehörige noch über eine

Arbeitsstelle verfüge, sei die Fluchtgefahr klar zu bejahen (Verfügung p. 3

f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer beschreibt selber seine rege Reisetätigkeit. Von einem festen

Wohnsitz in der Schweiz kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Die

Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer

sich in den vergangenen fünf Jahren durch seine Aufenthalte in Griechenland –

trotz Ausschreibung – erfolgreich dem Zugriff durch die Schweizer

Strafverfolgungsbehörden habe entziehen können. An seinen angeblichen Wohnorten

verfüge er lediglich über Briefkästen, tatsächlich befänden sich sein

Lebensmittelpunkt und seine gesamte Familie jedoch in Griechenland, so auch

seine 6-jährige Tochter (vgl. Auss. Beschwerdeführer Prot. ZMG p. 1). Was der

Beschwerdeführer replicando dagegen vorbringt, beschränkt sich auf Absichtsbekundungen,

wonach er sich mit einem griechischen Foodtruck habe selbständig machen wollen

(act. 5). Auch in persönlicher und familiärer Hinsicht pflegt er – mit Ausnahme

einer angeblichen Cousine in [...] – keine engen Beziehungen zu Personen in der

Schweiz, womit ein fester Bezug zur Schweiz zu verneinen ist. Bei einem

Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs droht ihm eine empfindliche Strafe

(vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe]).

Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der

Strafverfolgungsbehörden durch Rückkehr in sein Heimatland zu entziehen,

erheblich sein. Daraus folgt, dass Fluchtgefahr im vorliegenden Fall zu bejahen

ist.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK

hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb

einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens

aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine

unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,

wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden

freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten

Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange

erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer

rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der

freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer

als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des

einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit

Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es

jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende

Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt

werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6,

BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2; AGE HB.20121.6 vom 3. März

2021.

E. 6.4). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

6.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahren gegen die Mitverdächtigen seien

sistiert worden oder könnten nicht weitergeführt werden. Noch unklar sei, ob es

eine Verfahrensvereinigung geben werde. Es sei unwahrscheinlich, dass sechs

Jahre nach der Liquidation der B____ GmbH noch neue Erkenntnisse gewonnen

werden könnten. Aus den vorliegenden Akten könne zudem nicht auf eine längere

unbedingte Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die

Haftanordnung sei deshalb unverhältnismässig.

6.

6.3.1

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. März 2023 in Haft. Die Ermittlungen

stehen noch am Anfang und werden aufgrund der Komplexität des Falles wohl

längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat dargelegt,

Gegenstand der noch ausstehenden Ermittlungen seien unter anderem die Klärung

der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers,

ausserdem stünden noch diverse Einvernahmen (unter Berücksichtigung der

Teilnahmerechte) betreffend das Lügengebäude um die B____ GmbH aus. Dass diese

Ermittlungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden, ist

auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer erst jetzt

festgenommen werden konnte. Aufgrund der Schwere der ihm zur Last gelegten

Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen Strafe

zu rechnen, welche die vorläufig für acht Wochen angeordnete Untersuchungshaft um

ein Vielfaches übersteigen dürfte. Wie bereits erwähnt, spielt dabei keine

Rolle, ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden

wird. Angesichts der noch zu tätigenden Ermittlungen, insbesondere zum

Zusammenspiel der diversen verdächtigen Personen und der Beteiligung allfälliger

Hintermänner war die Anordnung von Haft bis 13. Mai 2023 durch die Vorinstanz

verhältnismässig.

6.3.2

Taugliche

Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, um die bestehende

Fluchtgefahr zu bannen. So könnten weder eine Schriftensperre noch eine

Meldepflicht den Beschwerdeführer wirksam von der Ausreise innerhalb des

Schengen-Raums abhalten. Eine Meldepflicht ist primär dazu geeignet, eine

Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur

Ergreifung des Flüchtigen zu treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Auf

eine Flucht ins Ausland könnte auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht)

frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer

Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert

werden. Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die

Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist und

keine feste Wohnadresse hat (vgl. Art. 79b StGB), sondern das Gesetz Electronic

Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).

Auch die Leistung einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall als wirksame

Ersatzmassnahme ausser Betracht, sind die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers doch (noch) ungeklärt (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August

2015.

E. 4.5). Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

7.

7.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist

die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten. Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und

die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

7.2

Dem

Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren

bewilligt. Die Bemühungen des amtlichen Verteidigers für das

Beschwerdeverfahren werden folglich aus der Gerichtskasse entschädigt. Da keine

Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen. Für das Verfassen der

Beschwerde und Replik erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen.

Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Daraus

resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 1’200.– (inkl. Spesen). Hinzu kommen CHF

92.40

Mehrwertsteuer. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen

Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu

befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt,

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung

für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).