HB.2023.14
Anordnung von Untersuchungshaft (BGer-Nr. 7B_41/2023 vom 16. April 2024)
18. April 2023Deutsch16 min
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 28.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.14
ENTSCHEID
vom 18.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. März 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts auf Betrug. Nachdem er am 16. März 2023 festgenommen worden war,
verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. März 2023 Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 13. Mai 2023.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 28.
März 2023 Beschwerde erhoben. Beantragt werden die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, die
sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Auflagen,
sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung und die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2023
mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen.
Hierzu hat der Beschwerdeführer am 13. April 2023 repliziert.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe in
Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO umfangreiche Akten ins Recht gelegt, ohne
ihren Haftantrag ausreichend zu begründen. Dem Verteidiger seien sodann vom
Zwangsmassnahmengericht lediglich 30 Minuten für das Studium der 14 Ordner
umfassenden Akten eingeräumt worden. Dadurch sei dem Beschwerdeführer eine
wirksame Verteidigung verunmöglicht worden (Art. 5 Abs. 3, 4, 5 und
Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK). Unter diesen
Umständen stehe ihm unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Haftentschädigung
von CHF 200.– pro Tag ab dem 18. März 2023 zu, hätte doch der Verteidiger
bei einem korrekten Verfahren mit ausreichend Vorbereitungszeit eine
Haftentlassung des Beschwerdeführers erreichen können (act. 2, Beschwerde Ziff.
6).
2.2
Gemäss
Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die
wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu
Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe
Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21
E. 3.2.2 S. 24). Wie sich aus den Akten und den Ausführungen der Parteien vor
dem Zwangsmassnahmengericht ergibt, hat der Verteidiger an der ersten
(polizeilichen) Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 teilgenommen,
an der dem Beschwerdeführer der gegen ihn bestehende Tatverdacht vorgehalten
wurde. Die Staatsanwaltschaft hat zudem in ihrem Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 16. März 2023 die dem Tatverdacht zugrunde liegenden
Vorwürfe detailliert ausgeführt. Der Verteidiger hat vor der Verhandlung vor
dem Zwangsmassnahmengericht während einer halben Stunde die Akten einsehen und
sich anschliessend während einer weiteren halben Stunde mit dem
Beschwerdeführer besprechen können. Aus dem Protokoll der Verhandlung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2023 ergibt sich, dass er über die
Sach- und Aktenlage offensichtlich ausreichend im Bilde war, hat er doch in
seinem Plädoyer zu den einzelnen Vorwürfen Stellung bezogen (vgl. act. 4, Prot.
ZMG p. 2-3).
2.3
Die
Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim
Zwangsmassnahmengericht ist im Übrigen gemäss der seit Jahren üblichen und
bewährten Praxis verlaufen (vgl. HB.2022.13 vom 11. Mai 2022 E. 1.2.3).
Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht
rechtfertigt es sich, dass auch die Vorbereitungszeit für die Verteidigung,
d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten,
begrenzt wird. Von der ersten Einvernahme und der Hafteröffnung her war dem
Verteidiger der Umfang des Verfahrens ausserdem bekannt. Wäre er bereits zu
diesem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung
üblicherweise eingeräumte Vorbereitungszeit von insgesamt rund einer Stunde für
die Akteneinsicht und die Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht
ausreichten, um eine angemessene Verteidigung an der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht zu gewährleisten, so wäre es ihm unbenommen gewesen, im
Vorfeld mehr Zeitbedarf geltend zu machen. Das hat er nicht getan.
2.4
Das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen
offensichtlich rechtmässig verlaufen und nicht zu beanstanden. Insbesondere eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser
Bestimmung hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen
ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innert kurzer Frist über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet,
wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch eine Verletzung des
Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist nicht ersichtlich.
Aufgrund der obigen Erwägungen wurde auch der Anspruch, ausreichende Zeit und
Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (Art. 6 Abs. 3 lit b
EMRK), nicht verletzt. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO
ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
vom 16. März 2023 doch ausreichend begründet.
2.5
Im
Übrigen würde sich, selbst wenn der Verteidigung des Beschwerdeführers zu wenig
Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
eingeräumt worden wäre, alleine deswegen eine Haftentlassung und damit auch
eine Haftentschädigung grundsätzlich ohnehin nicht rechtfertigen.
3.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2).
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, wonach
er als Teil einer Tätergruppierung mit Hilfe der B____ GmbH Warenbetrüge mit
einem Gesamtschaden von CHF 500'000.– begangen habe. Mit seiner Beschwerde
macht er geltend, der Warenfund in Deutschland begründe keine Zuständigkeit der
schweizerischen Behörden zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, werde dem
Beschwerdeführer doch nicht vorgeworfen, Waren aus der Schweiz nach Deutschland
verbracht zu haben (Beschwerde Ziff. 7.1). Es lägen auch keine Hinweise dafür
vor, dass er Waren bestellt oder auf Ricardo veräussert habe (Beschwerde Ziff.
7.2). Aus dem Haftantrag sowie dem vorinstanzlichen Urteil gehe nicht hervor,
welche Straftat dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Warenabholung bei
der Firma C____ AG vorgeworfen werde, eine arglistige Täuschung werde
jedenfalls nicht geschildert; zudem sei die Sachverhaltsschilderung durch den
Firmeninhaber nicht restlos schlüssig (Beschwerde Ziff. 7.3). Schliesslich
werde auch die Rolle allfälliger Hintermänner offengelassen, es sei auch nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Geschäften der B____ GmbH profitiert
habe (Beschwerde Ziff. 4).
4.3
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und
überzeugend begründet (angefochtene Verfügung p. 2 f.). Der Tatverdacht auf
Beteiligung an mehreren Internetbetrügen ist bereits durch die sichergestellten
Waren anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2018 in der Wohnung des
Beschwerdeführers in [...] und seine unzureichenden Erklärungen dazu genügend
erbracht. Diese Hausdurchsuchung wurde von den deutschen Behörden formell
korrekt durchgeführt (vgl. dazu act. 4, Internationales Rechtshilfeersuchen in
Strafsachen vom 22. August 2018, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
Baden-Württemberg vom 4. September 2018, Auskunftsersuchen vom 29. März 2023).
Die Herkunft dieser Waren konnte der Beschwerdeführer bisher nicht schlüssig
erklären. Ein weiterer Hinweis auf eine Beteiligung bei der genannten
Tätergruppierung stellt die anlässlich einer verweigerten Warenherausgabe bei
der Firma C____ AG vom Firmeninhaber angefertigte Kopie des Ausweises des
Beschwerdeführers dar. Dieser misslungene Transportauftrag wurde im Übrigen auch
von dem Mitbeschuldigten D____ bestätigt. Es kann somit insgesamt auf die
Ausführungen der Vorinstanz den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 16. März 2023 verwiesen werden (act. 4). Mit den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden bezüglich die Einzelheiten der dem
Tatverdacht zugrunde liegenden Vorwürfe sowie der Glaubwürdigkeit der
involvierten Personen hat sich das urteilende Sachgericht zu befassen. Ein
dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten
klar gegeben.
5.
5.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
5.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend,
er sei in den vergangenen Jahren regelmässig als Berater von Personen und
Firmen und als Übersetzer in der Schweiz tätig gewesen. Im Jahr 2022 habe er
seinen Wohnsitz von Griechenland in die Schweiz verlegt. Für den Fall eines
Schuldspruchs wegen einer Beteiligung an der Bestellung bei der Firma C____ AG
habe er allenfalls mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen, zumal er nicht
vorbestraft sei. Im Übrigen habe er nichts zu verbergen. Im letzten halben Jahr
habe er hier mehrere Stellenangebote erhalten, welche er teilweise angenommen
habe. Er habe ein Interesse daran, auch weiterhin in der Schweiz zu arbeiten,
was die Gefahr einer Flucht ausschliesse (Beschwerde Ziff. 8).
5.3
Die
Vorinstanz hat zu Recht Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund bejaht. Sie
begründet diese damit, dass der Beschwerdeführer griechischer Staatsangehöriger
sei und sich gemäss eigenen Angaben erst seit Juli 2022 wieder in der Schweiz
aufhalte. Entsprechend habe er 2018 zur Verhaftung ausgeschrieben werden
müssen. Da er in der Schweiz weder über Familienangehörige noch über eine
Arbeitsstelle verfüge, sei die Fluchtgefahr klar zu bejahen (Verfügung p. 3
f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer beschreibt selber seine rege Reisetätigkeit. Von einem festen
Wohnsitz in der Schweiz kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Die
Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
sich in den vergangenen fünf Jahren durch seine Aufenthalte in Griechenland –
trotz Ausschreibung – erfolgreich dem Zugriff durch die Schweizer
Strafverfolgungsbehörden habe entziehen können. An seinen angeblichen Wohnorten
verfüge er lediglich über Briefkästen, tatsächlich befänden sich sein
Lebensmittelpunkt und seine gesamte Familie jedoch in Griechenland, so auch
seine 6-jährige Tochter (vgl. Auss. Beschwerdeführer Prot. ZMG p. 1). Was der
Beschwerdeführer replicando dagegen vorbringt, beschränkt sich auf Absichtsbekundungen,
wonach er sich mit einem griechischen Foodtruck habe selbständig machen wollen
(act. 5). Auch in persönlicher und familiärer Hinsicht pflegt er – mit Ausnahme
einer angeblichen Cousine in [...] – keine engen Beziehungen zu Personen in der
Schweiz, womit ein fester Bezug zur Schweiz zu verneinen ist. Bei einem
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs droht ihm eine empfindliche Strafe
(vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe]).
Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden durch Rückkehr in sein Heimatland zu entziehen,
erheblich sein. Daraus folgt, dass Fluchtgefahr im vorliegenden Fall zu bejahen
ist.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb
einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer
als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit
Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es
jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende
Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt
werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6,
BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2; AGE HB.20121.6 vom 3. März
2021.
E. 6.4). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
6.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahren gegen die Mitverdächtigen seien
sistiert worden oder könnten nicht weitergeführt werden. Noch unklar sei, ob es
eine Verfahrensvereinigung geben werde. Es sei unwahrscheinlich, dass sechs
Jahre nach der Liquidation der B____ GmbH noch neue Erkenntnisse gewonnen
werden könnten. Aus den vorliegenden Akten könne zudem nicht auf eine längere
unbedingte Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die
Haftanordnung sei deshalb unverhältnismässig.
6.
6.3.1
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. März 2023 in Haft. Die Ermittlungen
stehen noch am Anfang und werden aufgrund der Komplexität des Falles wohl
längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat dargelegt,
Gegenstand der noch ausstehenden Ermittlungen seien unter anderem die Klärung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers,
ausserdem stünden noch diverse Einvernahmen (unter Berücksichtigung der
Teilnahmerechte) betreffend das Lügengebäude um die B____ GmbH aus. Dass diese
Ermittlungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden, ist
auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer erst jetzt
festgenommen werden konnte. Aufgrund der Schwere der ihm zur Last gelegten
Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen Strafe
zu rechnen, welche die vorläufig für acht Wochen angeordnete Untersuchungshaft um
ein Vielfaches übersteigen dürfte. Wie bereits erwähnt, spielt dabei keine
Rolle, ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden
wird. Angesichts der noch zu tätigenden Ermittlungen, insbesondere zum
Zusammenspiel der diversen verdächtigen Personen und der Beteiligung allfälliger
Hintermänner war die Anordnung von Haft bis 13. Mai 2023 durch die Vorinstanz
verhältnismässig.
6.3.2
Taugliche
Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, um die bestehende
Fluchtgefahr zu bannen. So könnten weder eine Schriftensperre noch eine
Meldepflicht den Beschwerdeführer wirksam von der Ausreise innerhalb des
Schengen-Raums abhalten. Eine Meldepflicht ist primär dazu geeignet, eine
Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur
Ergreifung des Flüchtigen zu treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Auf
eine Flucht ins Ausland könnte auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht)
frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer
Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert
werden. Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die
Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist und
keine feste Wohnadresse hat (vgl. Art. 79b StGB), sondern das Gesetz Electronic
Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).
Auch die Leistung einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall als wirksame
Ersatzmassnahme ausser Betracht, sind die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers doch (noch) ungeklärt (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August
2015.
E. 4.5). Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.
7.
7.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten. Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und
die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.
7.2
Dem
Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
bewilligt. Die Bemühungen des amtlichen Verteidigers für das
Beschwerdeverfahren werden folglich aus der Gerichtskasse entschädigt. Da keine
Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen. Für das Verfassen der
Beschwerde und Replik erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen.
Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Daraus
resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 1’200.– (inkl. Spesen). Hinzu kommen CHF
92.40
Mehrwertsteuer. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen
Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu
befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt,
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).