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Entscheid

HB.2023.15

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von Sicherheitshaft

12. April 2023Deutsch12 min

mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.15

ENTSCHEID

vom 12.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. März 2023

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 6. September 2022 festgenommen. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehrfacher

Gefährdung des Lebens, mehrfacher Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

Sachbeschädigung ein.

Das

Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 9. Sep­tember

2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen über den

Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht bestätigte die Haftanordnung (AGE

HB.2022.28 vom 4. Oktober 2022). In der Folge wurde die Untersuchungshaft

mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar

2023.

Der

Beschwerdeführer bat mit handschriftlicher Eingabe vom 13. März 2023 persönlich

um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben von

20. März 2023 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Gleichzeitig erhob

sie gegen den Beschwerdeführer Anklage und stellte den Antrag auf Anordnung von

Sicherheitshaft.

Mit Verfügung

vom 24. März 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 12. Juni

2023 verfügt. Sie hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht, das

Vorliegen von Fluchtgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der

Haftanordnung als gegeben erachtet. Gleichzeitig hat sie das

Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. März 2023 abgewiesen. Hiergegen

richtet sich die vom Beschwerdeführer (persönlich) erhobene Beschwerde vom 27.

bzw. 29. März 2023, mit der er im Wesentlichen seine unverzügliche

Haftentlassung respektive seine Auslieferung nach Frankreich beantragt. Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim

erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der

Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder

der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft

bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht

auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel

ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.3

Der

amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst.

Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019,

BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 m.H.). Die vorliegenden Eingaben genügen den

Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Die Beschwerde ist form- und

fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach

Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens

oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-,

Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts zu Recht nicht.

Entsprechend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (act. 1, S. 2) sowie

die diesbezüglichen Entscheide des Appellationsgerichts verwiesen werden (vgl.

insb. AGE HB.2022.52 vom 22. November 2022 E. 3). Sofern der

Beschwerdeführer sich gegen die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen

Sachverhalts in Bezug auf die Gefährdung des Lebens wendet, so wird es am

Sachgericht sein, diese vorzunehmen. Wie das Zwangsmassnahmengericht schliesslich

zutreffend ausführt, gilt nach ständiger Rechtsprechung beim Vorliegen einer

Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise

als erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – und wie bereits

ausgeführt – wurde vorliegend das Verfahren mit Anklageschrift vom 20. März

2023.

an das Strafgericht überwiesen.

4.

4.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, dass ihn auch in Frankreich eine Gefängnisstrafe erwarte.

Zudem habe er in Frankreich eine fixe Adresse und lebe in stabilen

Verhältnissen. Schliesslich könne er von Frankreich auch wieder an die Schweiz

ausgeliefert werden.

4.2

4.2.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die

Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion

die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen

des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011

vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die

betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz

ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 221 N 16 m.H. auf die Rechtsprechung).

4.2.2

Die

Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr

vorbringt, sind nach wie vor unbehelflich. Mit der Erstellung der

Anklageschrift hat sich für den Beschwerdeführer konkretisiert, welche

Sachverhalte die Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet, während dies in

einem früheren Stadium der Untersuchung noch offen war. Die Aussicht auf entsprechende

Schuldsprüche könnte den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt durchaus zur

Flucht bewegen. So wird ihm Gefährdung des Lebens zum Nachteil mehrerer

Personen zur Last gelegt. Gemäss Art. 129 des schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) wird dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft. Hinzu kommt unter anderem der Vorwurf der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln, wofür im Falle einer Verurteilung gemäss

Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine

Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (bis zu vier Jahren) auszusprechen wäre. Wie

auch die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte der Beschwerdeführer vorliegend

aufgrund der Vorwürfe – und auch seiner Vorstrafen in Frankreich – mit einer

nicht nur geringfügigen – und wohl auch unbedingten – (Freiheits-)Strafe zu

rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Im Falle einer

Verurteilung gemäss Anklage würde eine solche Strafe auch die Dauer der bislang

erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bei weitem übersteigen.

Zudem hat der

Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und den Grossteil seiner sozialen

Kontakte in [...], Frankreich. Dass er in der Nähe zu Basel lebt, ändert an

seinem ausländischen Wohnsitz nichts. Die Vorinstanz hat zurecht ausgeführt,

dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht über keinerlei Beziehungen

zur Schweiz verfügt. So reiste er denn lediglich in die Schweiz ein, um vor der

nacheilenden französischen Polizei zu fliehen (in seiner Beschwerde brachte er

denn auch vor, dass er eigentlich nach Deutschland habe fahren wollen, dann

aber «falsch abgebogen» sei). Das Zwangsmassnahmengericht führt zutreffend aus,

dass er auf seiner Flucht vor der französischen Polizei und danach vor der

Basler Kantonspolizei mit seinem äusserst waghalsigen Fahrverhalten ein grosses

Risiko auf sich genommen hatte, um nicht angehalten zu werden, was ebenfalls konkrete

Hinweise auf eine Fluchtneigung nahelegt.

Selbst wenn

davon auszugehen wäre, dass Frankreich den Beschwerdeführer an die Schweiz

ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat,

welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des

Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des

Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu

beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4,

1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers,

sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den

Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht selbstverständlich nicht

zur Bannung dieses Haftgrundes.

Im Ergebnis ist

Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb

gegeben.

5.

Das Vorliegen

eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft

ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der Vorinstanz nicht

eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen.

6.

6.1

Was

des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung

zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c

und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht

in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO;

vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).

6.2

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt

Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und

Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu

melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,

einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu

tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom

7.

Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

6.3

6.3.1

Vorliegend

ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer

niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten

eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre

es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach Frankreich abzusetzen.

Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb

des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender

Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos

möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine

Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu

verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im

Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als

Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine

flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Schliesslich

fällt auch die Leistung einer Kaution im Sinne einer Sicherheitsleistung ausser

Betracht, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mittellosen

Beschuldigten – wie im Falle des Beschwerdeführers als Arbeitsloser – eine

Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt

(vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober

2014.

E. 3.5). Dies gilt ebenso für eine Drittkaution, da ihn ein Verlust des

Geldes nicht unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall

der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Es

sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft

ersichtlich.

6.3.2

Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zu deren

Ablauf rund 9 Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm

vorgeworfenen Sachverhalts und der aufgrund des Verschuldens zu erwartenden

Strafe (vgl. vorne E. 4) ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig.

Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird,

spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom

3.

März 2021 E. 6.4). Wie aber bereits die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, hat die Verfahrensleitung am Strafgericht das Hauptverfahren nun

äusserst beförderlich zu führen und zeitnah einen Hauptverhandlungstermin

anzusetzen.

6.3.3

Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

7.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten

ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in

Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem

Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.