HB.2023.15
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von Sicherheitshaft
12. April 2023Deutsch12 min
mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.15
ENTSCHEID
vom 12.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2023
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 6. September 2022 festgenommen. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehrfacher
Gefährdung des Lebens, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
Sachbeschädigung ein.
Das
Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 9. September
2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen über den
Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht bestätigte die Haftanordnung (AGE
HB.2022.28 vom 4. Oktober 2022). In der Folge wurde die Untersuchungshaft
mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar
2023.
Der
Beschwerdeführer bat mit handschriftlicher Eingabe vom 13. März 2023 persönlich
um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben von
20. März 2023 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Gleichzeitig erhob
sie gegen den Beschwerdeführer Anklage und stellte den Antrag auf Anordnung von
Sicherheitshaft.
Mit Verfügung
vom 24. März 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 12. Juni
2023 verfügt. Sie hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht, das
Vorliegen von Fluchtgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der
Haftanordnung als gegeben erachtet. Gleichzeitig hat sie das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. März 2023 abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die vom Beschwerdeführer (persönlich) erhobene Beschwerde vom 27.
bzw. 29. März 2023, mit der er im Wesentlichen seine unverzügliche
Haftentlassung respektive seine Auslieferung nach Frankreich beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der
Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder
der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft
bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht
auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3
Der
amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst.
Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019,
BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 m.H.). Die vorliegenden Eingaben genügen den
Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Die Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-,
Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts zu Recht nicht.
Entsprechend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (act. 1, S. 2) sowie
die diesbezüglichen Entscheide des Appellationsgerichts verwiesen werden (vgl.
insb. AGE HB.2022.52 vom 22. November 2022 E. 3). Sofern der
Beschwerdeführer sich gegen die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen
Sachverhalts in Bezug auf die Gefährdung des Lebens wendet, so wird es am
Sachgericht sein, diese vorzunehmen. Wie das Zwangsmassnahmengericht schliesslich
zutreffend ausführt, gilt nach ständiger Rechtsprechung beim Vorliegen einer
Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – und wie bereits
ausgeführt – wurde vorliegend das Verfahren mit Anklageschrift vom 20. März
2023.
an das Strafgericht überwiesen.
4.
4.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, dass ihn auch in Frankreich eine Gefängnisstrafe erwarte.
Zudem habe er in Frankreich eine fixe Adresse und lebe in stabilen
Verhältnissen. Schliesslich könne er von Frankreich auch wieder an die Schweiz
ausgeliefert werden.
4.2
4.2.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die
Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion
die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen
des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011
vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).
Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die
betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz
ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 221 N 16 m.H. auf die Rechtsprechung).
4.2.2
Die
Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr
vorbringt, sind nach wie vor unbehelflich. Mit der Erstellung der
Anklageschrift hat sich für den Beschwerdeführer konkretisiert, welche
Sachverhalte die Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet, während dies in
einem früheren Stadium der Untersuchung noch offen war. Die Aussicht auf entsprechende
Schuldsprüche könnte den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt durchaus zur
Flucht bewegen. So wird ihm Gefährdung des Lebens zum Nachteil mehrerer
Personen zur Last gelegt. Gemäss Art. 129 des schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) wird dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Hinzu kommt unter anderem der Vorwurf der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln, wofür im Falle einer Verurteilung gemäss
Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (bis zu vier Jahren) auszusprechen wäre. Wie
auch die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte der Beschwerdeführer vorliegend
aufgrund der Vorwürfe – und auch seiner Vorstrafen in Frankreich – mit einer
nicht nur geringfügigen – und wohl auch unbedingten – (Freiheits-)Strafe zu
rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Im Falle einer
Verurteilung gemäss Anklage würde eine solche Strafe auch die Dauer der bislang
erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bei weitem übersteigen.
Zudem hat der
Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und den Grossteil seiner sozialen
Kontakte in [...], Frankreich. Dass er in der Nähe zu Basel lebt, ändert an
seinem ausländischen Wohnsitz nichts. Die Vorinstanz hat zurecht ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht über keinerlei Beziehungen
zur Schweiz verfügt. So reiste er denn lediglich in die Schweiz ein, um vor der
nacheilenden französischen Polizei zu fliehen (in seiner Beschwerde brachte er
denn auch vor, dass er eigentlich nach Deutschland habe fahren wollen, dann
aber «falsch abgebogen» sei). Das Zwangsmassnahmengericht führt zutreffend aus,
dass er auf seiner Flucht vor der französischen Polizei und danach vor der
Basler Kantonspolizei mit seinem äusserst waghalsigen Fahrverhalten ein grosses
Risiko auf sich genommen hatte, um nicht angehalten zu werden, was ebenfalls konkrete
Hinweise auf eine Fluchtneigung nahelegt.
Selbst wenn
davon auszugehen wäre, dass Frankreich den Beschwerdeführer an die Schweiz
ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat,
welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des
Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des
Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu
beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4,
1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers,
sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht selbstverständlich nicht
zur Bannung dieses Haftgrundes.
Im Ergebnis ist
Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb
gegeben.
5.
Das Vorliegen
eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft
ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der Vorinstanz nicht
eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
6.
6.1
Was
des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht
in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO;
vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).
6.2
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt
Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und
Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu
melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,
einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu
tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom
7.
Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1
Vorliegend
ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer
niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten
eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre
es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach Frankreich abzusetzen.
Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb
des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender
Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos
möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine
Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu
verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im
Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als
Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine
flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Schliesslich
fällt auch die Leistung einer Kaution im Sinne einer Sicherheitsleistung ausser
Betracht, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mittellosen
Beschuldigten – wie im Falle des Beschwerdeführers als Arbeitsloser – eine
Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt
(vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober
2014.
E. 3.5). Dies gilt ebenso für eine Drittkaution, da ihn ein Verlust des
Geldes nicht unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall
der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Es
sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft
ersichtlich.
6.3.2
Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zu deren
Ablauf rund 9 Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm
vorgeworfenen Sachverhalts und der aufgrund des Verschuldens zu erwartenden
Strafe (vgl. vorne E. 4) ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig.
Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird,
spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom
3.
März 2021 E. 6.4). Wie aber bereits die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, hat die Verfahrensleitung am Strafgericht das Hauptverfahren nun
äusserst beförderlich zu führen und zeitnah einen Hauptverhandlungstermin
anzusetzen.
6.3.3
Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten
ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in
Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem
Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.