HB.2023.16
Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Mai 2023
3. Mai 2023Deutsch13 min
das Untersuchungsgefängnis Basel überführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.16
ENTSCHEID
vom 3.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara
La Scalea, LL.M
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2023
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
bis 15. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, gewerbsmässigen
Diebstahls und mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage.
Am 17. Februar
2023 wurde die Beschwerdeführerin in Basel festgenommen und anschliessend in
das Untersuchungsgefängnis Basel überführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte
das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit Verfügung vom 20. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von
vier Wochen, d.h. bis zum 20. März 2023, Untersuchungshaft. Die
Staatsanwaltschaft beantragte am 13. März 2023 die Verlängerung der
Untersuchungshaft um weitere 2 Monate. Nach Einholung der Stellungnahme der
Verteidigung verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 21. März 2023 die
Verlängerung der Haft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen (ab 20. März 2023),
d.h. bis zum 15. Mai 2023.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mittels ihres Verteidigers am 3. April
2023 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gutheissung der
Beschwerde und die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter der
Auflage der Festsetzung einer Kaution in Höhe von CHF 2'000.– bis 5'000.–.
Alles unter o/e Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Stellungnahme vom
11. April 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde
und hält fest, dass zwischenzeitlich die Abschlussmitteilungen versandt worden
sind und Anklage wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
erhoben werde. In der Replik vom 25. April 2023 hält der Verteidiger der
Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Auf
die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen
Diebstahl, Diebstahl und mehrfachen (teils versuchten) betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, alles Verbrechen, angenommen und
den Haftgrund der Fluchtgefahr bestätigt. Ausserdem hat es die
Verhältnismässigkeit der angeordneten achtwöchigen Untersuchungshaft bejaht.
2.2.2
Obwohl
die Tatvorwürfe von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden, ficht sie
die Annahme des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnahmengericht nicht
an. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen die Fluchtgefahr sowie
eventualiter die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. In
diesem Zusammenhang schlägt sie als mildere Ersatzmassnahme die Anordnung einer
Kaution vor.
2.2.3
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf ihren Haftantrag vom 13. März
2023.
und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2023.
Sie ergänzt, dass zu den im Haftantrag aufgeführten Straftaten weitere
Straftaten hinzugekommen seien und am 11. April 2023 die Abschlussmitteilungen
versandt worden seien. Es werde Anklage wegen Diebstahls, gewerbsmässigen
Diebstahls und mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage erhoben.
2.2.4
Durch
die Beschwerdeführerin wird der dringende Tatverdacht nicht angefochten.
Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Somit ist der dringende Tatverdacht
gegeben.
3.
3.1
Als
besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen der Beschuldigten, ihre berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit, ihre Kontakte zum
Ausland und ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu
überstürzten Aktionen) massgebend, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen
könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 1B_156/2022 vom 13.
April 2022 E. 3.1; 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr
ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land
absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive
stellvertretend verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2).
3.2
3.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht begründet den Haftgrund der Fluchtgefahr damit, dass
die Beschwerdeführerin in Frankreich wohnhaft sei und keinerlei Bezug zur
Schweiz habe. Vielmehr sei sie jeweils als Kriminaltouristin in die Schweiz
eingereist und habe auf professionelle Art und Weise und nach gleichem modus
operandi Delikte begangen, um danach wieder ins Ausland zurückzugehen. Es sei
der Strafverfolgungsbehörde unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten, den
langwierigen Weg einer rechtshilfeweisen Auslieferung zu begehen. Auch seien
die geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend, dass eine
Flucht in ein geographisch weitergelegenes Land dadurch verunmöglicht werde,
und auch das Untertauchen innerhalb der grossen Roma-Familie sei bei den bei
ihr vorliegenden Krankheiten möglich.
3.2.2
Die
Verteidigung hält zusammengefasst dagegen, dass die Beschwerdeführerin bereits
aufgrund ihres Wohnortes in St. Louis nahe der Schweizer Grenze einen Bezug zur
Schweiz habe. Zudem funktioniere auch die rechtshilfeweise Auslieferung der
europäischen Nachbarländer an die Schweiz tadellos und eine entsprechende
Verfahrensverzögerung sei angesichts der notorisch überlasteten
Staatsanwaltschaft nicht beachtlich, was berücksichtigt werden müsse. Abwegig
sei zudem eine Flucht in das Heimatland der Beschwerdeführerin, da sie von dort
geflohen sei und in Frankreich politisches Asyl erhalten habe. Zudem bestehe
ein grosses Interesse der Beschwerdeführerin, den festen Wohnsitz zu behalten,
da sie wegen ihrer Invalidität Sozialleistungen vom französischen Staat erhalte.
Insgesamt reiche die reine Möglichkeit einer Flucht zur Annahme von
Fluchtgefahr nicht aus, vielmehr müssten die Anhaltspunkte für eine Flucht
konkret sein und die Flucht wahrscheinlich.
3.3
3.3.1
Nach
Art. 139 Ziff. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird
gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen bestraft. Da der Beschwerdeführerin zudem
mehrere Tatbestände vorgeworfen werden, erweitert sich der Strafrahmen gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin hat somit mit einer nicht nur
geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein entsprechend hoher Fluchtanreiz
besteht.
3.3.2
Die
geografische Nähe zur Schweiz ist unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin, wie
die Vorinstanz richtig ausführt, absolut keinen Bezug zur Schweiz hat – weder
in wirtschaftlicher noch familiärer Hinsicht – und selbst angibt, ihren
Lebensmittelpunkt in Frankreich zu haben (vgl. Protokoll ZMG, S. 2 f.). Gemäss
ihren eigenen Angaben in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 20.
Februar 2023 komme sie einzig in die Schweiz, um etwas zu kaufen bzw. zu schauen,
ob es etwas zu kaufen gebe. Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal es
lebensfremd anmutet, dass die mittellose Beschwerdeführerin ausgerechnet
Einkäufe in der teuren Schweiz tätigen würde. Aufgrund dieses Umstands und
unter Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe ergibt sich der Verdacht, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kriminaltouristin handelt. Durch diese
Beobachtung wird entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Unschuldsvermutung
verletzt (act. 2, S. 4). Vielmehr ist die Untersuchungshaft eine
Zwangsmassnahme, die eine Verfahrensbeteiligte trotz Unschuldsvermutung über
sich ergehen lassen muss, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben
sind (Wehrenberg/ Bernhard, Basler
Kommentar StPO, Art. 429 N 5).
3.3.3
Es
ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass eine Flucht aus Frankreich eher
unwahrscheinlich ist, doch ist dies vorliegend nicht entscheidend. Es geht
vielmehr darum, die unmittelbare Greifbarkeit der Beschwerdeführerin für ein
Strafverfahren in der Schweiz zu gewährleisten, und diese ist auch bei einem
grenznahen Aufenthalt in Frankreich aufgrund der Landesgrenze nicht gegeben.
Das blosse Bekenntnis der Beschwerdeführerin, sich dem Strafverfahren in der
Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung
zu halten, reicht nicht zur Bannung dieses Haftgrundes (vgl. AGE HB.2022.40 vom
4.
Oktober 2022 E. 4.2.2). Auch wenn davon auszugehen ist, dass
Frankreich die Beschwerdeführerin an die Schweiz ausliefern würde, ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht,
nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der Angeschuldigten zu verzichten
und bei deren Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines
Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d;
BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August
2015.
E. 3.1). Daran ändert auch die geltend gemachte notorische Überlastung der
Staatsanwaltschaft nichts. Es wird vorliegend weder ein Grund geltend gemacht
noch ist ersichtlich, weshalb von dieser Bundesgerichtspraxis abgewichen werden
sollte.
3.3.4
Im
Ergebnis ist Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat –
deshalb gegeben.
4.
4.1
Was
des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung
zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung ihres
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine allfällige Fluchtgefahr könne mit der
Verpflichtung zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gebannt werden. Der
Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei bereit, eine Kaution zu stellen.
4.2.2
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 lit. a
StPO etwa die Sicherheitsleistung, welche in den Art. 238 bis 240 StPO näher
geregelt ist. Aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass auch eine
Drittperson die Sicherheit leisten kann. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft
können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen)
Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte
Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des
Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger
einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503
E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom
18.
Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
4.2.3
Vorliegend
ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte und dem starken Auslandbezug
nicht von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt eine Haftkaution als wirksame
Ersatzmassnahme bei mittellosen Beschuldigten ohnehin grundsätzlich ausser
Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 3.5). Doch auch eine Drittkaution erscheint nicht wirksam, da
ein Verlust des Geldes die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar treffen würde
und der drohende Verfall der Drittkaution somit keinen handfesten Beweggrund
gegen eine Flucht darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das
Geld von ihrem Lebenspartner stammen sollte. Die Leistung der geltend gemachten
Dispositiv
Kaution im Sinne einer Sicherheitsleistung durch den Lebenspartner ist demnach
nicht tauglich, die Beschwerdeführerin von einer Flucht abzuhalten.
4.2.4 Hinsichtlich
der Haftdauer ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf
der Haft 12 Wochen in Untersuchungshaft befinden wird und zum jetzigen
Zeitpunkt bereits die Abschlussmitteilungen versandt wurden und in absehbarer
Zeit Anklage erhoben wird. Aufgrund der ihr vorgeworfenen Sachverhalte und der
zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich
verhältnismässig. Dies ist selbst dann noch der Fall, wenn – wie von der
Beschwerdeführerin ausgeführt wird – eine «(teil-)bedingte Strafe» ausgesprochen
werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen
werden wird, spielt keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom
3. März 2021 E. 6.4).
4.2.5 Die
angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
5.
Bezüglich ihrer
offenbar angeschlagenen gesundheitlichen Situation kann sich die
Beschwerdeführerin jederzeit an den medizinischen Dienst des
Untersuchungsgefängnisses wenden.
6.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs.
2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.3 Die
beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und dem Vertreter der
Beschwerdeführerin wird ein Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote von 5
Stunden zum Ansatz von CHF 200.– entrichtet. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen
in Höhe von 3 % des Honorars, daher CHF 30.00 (act. 12). Daraus folgt eine
Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'030.00, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 79.31, gesamthaft CHF 1'109.30. Über den allfälligen
Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer wird im Sachentscheid zu befinden sein.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender
Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird
dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein
Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 %
MWST von CHF 79.30, insgesamt also CHF 1'109.30 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Tamara La Scalea, LL.M
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).