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Entscheid

HB.2023.16

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Mai 2023

3. Mai 2023Deutsch13 min

das Untersuchungsgefängnis Basel überführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.16

ENTSCHEID

vom 3.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara

La Scalea, LL.M

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. März 2023

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

bis 15. Mai 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, gewerbsmässigen

Diebstahls und mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage.

Am 17. Februar

2023 wurde die Beschwerdeführerin in Basel festgenommen und anschliessend in

das Untersuchungsgefängnis Basel überführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte

das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung mit Verfügung vom 20. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von

vier Wochen, d.h. bis zum 20. März 2023, Untersuchungshaft. Die

Staatsanwaltschaft beantragte am 13. März 2023 die Verlängerung der

Untersuchungshaft um weitere 2 Monate. Nach Einholung der Stellungnahme der

Verteidigung verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 21. März 2023 die

Verlängerung der Haft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen (ab 20. März 2023),

d.h. bis zum 15. Mai 2023.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin mittels ihres Verteidigers am 3. April

2023 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gutheissung der

Beschwerde und die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter der

Auflage der Festsetzung einer Kaution in Höhe von CHF 2'000.– bis 5'000.–.

Alles unter o/e Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Stellungnahme vom

11. April 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde

und hält fest, dass zwischenzeitlich die Abschlussmitteilungen versandt worden

sind und Anklage wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

erhoben werde. In der Replik vom 25. April 2023 hält der Verteidiger der

Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert

zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Auf

die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Vorliegend

hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen

Diebstahl, Diebstahl und mehrfachen (teils versuchten) betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, alles Verbrechen, angenommen und

den Haftgrund der Fluchtgefahr bestätigt. Ausserdem hat es die

Verhältnismässigkeit der angeordneten achtwöchigen Untersuchungshaft bejaht.

2.2.2

Obwohl

die Tatvorwürfe von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden, ficht sie

die Annahme des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnahmengericht nicht

an. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen die Fluchtgefahr sowie

eventualiter die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. In

diesem Zusammenhang schlägt sie als mildere Ersatzmassnahme die Anordnung einer

Kaution vor.

2.2.3

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf ihren Haftantrag vom 13. März

2023.

und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2023.

Sie ergänzt, dass zu den im Haftantrag aufgeführten Straftaten weitere

Straftaten hinzugekommen seien und am 11. April 2023 die Abschlussmitteilungen

versandt worden seien. Es werde Anklage wegen Diebstahls, gewerbsmässigen

Diebstahls und mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage erhoben.

2.2.4

Durch

die Beschwerdeführerin wird der dringende Tatverdacht nicht angefochten.

Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Somit ist der dringende Tatverdacht

gegeben.

3.

3.1

Als

besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen der Beschuldigten, ihre berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit, ihre Kontakte zum

Ausland und ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu

überstürzten Aktionen) massgebend, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen

könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 1B_156/2022 vom 13.

April 2022 E. 3.1; 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr

ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land

absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive

stellvertretend verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2).

3.2

3.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht begründet den Haftgrund der Fluchtgefahr damit, dass

die Beschwerdeführerin in Frankreich wohnhaft sei und keinerlei Bezug zur

Schweiz habe. Vielmehr sei sie jeweils als Kriminaltouristin in die Schweiz

eingereist und habe auf professionelle Art und Weise und nach gleichem modus

operandi Delikte begangen, um danach wieder ins Ausland zurückzugehen. Es sei

der Strafverfolgungsbehörde unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten, den

langwierigen Weg einer rechtshilfeweisen Auslieferung zu begehen. Auch seien

die geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend, dass eine

Flucht in ein geographisch weitergelegenes Land dadurch verunmöglicht werde,

und auch das Untertauchen innerhalb der grossen Roma-Familie sei bei den bei

ihr vorliegenden Krankheiten möglich.

3.2.2

Die

Verteidigung hält zusammengefasst dagegen, dass die Beschwerdeführerin bereits

aufgrund ihres Wohnortes in St. Louis nahe der Schweizer Grenze einen Bezug zur

Schweiz habe. Zudem funktioniere auch die rechtshilfeweise Auslieferung der

europäischen Nachbarländer an die Schweiz tadellos und eine entsprechende

Verfahrensverzögerung sei angesichts der notorisch überlasteten

Staatsanwaltschaft nicht beachtlich, was berücksichtigt werden müsse. Abwegig

sei zudem eine Flucht in das Heimatland der Beschwerdeführerin, da sie von dort

geflohen sei und in Frankreich politisches Asyl erhalten habe. Zudem bestehe

ein grosses Interesse der Beschwerdeführerin, den festen Wohnsitz zu behalten,

da sie wegen ihrer Invalidität Sozialleistungen vom französischen Staat erhalte.

Insgesamt reiche die reine Möglichkeit einer Flucht zur Annahme von

Fluchtgefahr nicht aus, vielmehr müssten die Anhaltspunkte für eine Flucht

konkret sein und die Flucht wahrscheinlich.

3.3

3.3.1

Nach

Art. 139 Ziff. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird

gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen bestraft. Da der Beschwerdeführerin zudem

mehrere Tatbestände vorgeworfen werden, erweitert sich der Strafrahmen gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin hat somit mit einer nicht nur

geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein entsprechend hoher Fluchtanreiz

besteht.

3.3.2

Die

geografische Nähe zur Schweiz ist unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin, wie

die Vorinstanz richtig ausführt, absolut keinen Bezug zur Schweiz hat – weder

in wirtschaftlicher noch familiärer Hinsicht – und selbst angibt, ihren

Lebensmittelpunkt in Frankreich zu haben (vgl. Protokoll ZMG, S. 2 f.). Gemäss

ihren eigenen Angaben in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 20.

Februar 2023 komme sie einzig in die Schweiz, um etwas zu kaufen bzw. zu schauen,

ob es etwas zu kaufen gebe. Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal es

lebensfremd anmutet, dass die mittellose Beschwerdeführerin ausgerechnet

Einkäufe in der teuren Schweiz tätigen würde. Aufgrund dieses Umstands und

unter Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe ergibt sich der Verdacht, dass es

sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kriminaltouristin handelt. Durch diese

Beobachtung wird entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Unschuldsvermutung

verletzt (act. 2, S. 4). Vielmehr ist die Untersuchungshaft eine

Zwangsmassnahme, die eine Verfahrensbeteiligte trotz Unschuldsvermutung über

sich ergehen lassen muss, sofern die entsprechenden Vor­aussetzungen gegeben

sind (Wehrenberg/ Bernhard, Basler

Kommentar StPO, Art. 429 N 5).

3.3.3

Es

ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass eine Flucht aus Frankreich eher

unwahrscheinlich ist, doch ist dies vorliegend nicht entscheidend. Es geht

vielmehr darum, die unmittelbare Greifbarkeit der Beschwerdeführerin für ein

Strafverfahren in der Schweiz zu gewährleisten, und diese ist auch bei einem

grenznahen Aufenthalt in Frankreich aufgrund der Landesgrenze nicht gegeben.

Das blosse Bekenntnis der Beschwerdeführerin, sich dem Strafverfahren in der

Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung

zu halten, reicht nicht zur Bannung dieses Haftgrundes (vgl. AGE HB.2022.40 vom

4.

Oktober 2022 E. 4.2.2). Auch wenn davon auszugehen ist, dass

Frankreich die Beschwerdeführerin an die Schweiz ausliefern würde, ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht,

nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der Angeschuldigten zu verzichten

und bei deren Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines

Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d;

BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August

2015.

E. 3.1). Daran ändert auch die geltend gemachte notorische Überlastung der

Staatsanwaltschaft nichts. Es wird vorliegend weder ein Grund geltend gemacht

noch ist ersichtlich, weshalb von dieser Bundesgerichtspraxis abgewichen werden

sollte.

3.3.4

Im

Ergebnis ist Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat –

deshalb gegeben.

4.

4.1

Was

des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung

zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung ihres

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine allfällige Fluchtgefahr könne mit der

Verpflichtung zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gebannt werden. Der

Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei bereit, eine Kaution zu stellen.

4.2.2

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 lit. a

StPO etwa die Sicherheitsleistung, welche in den Art. 238 bis 240 StPO näher

geregelt ist. Aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass auch eine

Drittperson die Sicherheit leisten kann. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft

können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen)

Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte

Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des

Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger

einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503

E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom

18.

Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

4.2.3

Vorliegend

ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte und dem starken Auslandbezug

nicht von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt eine Haftkaution als wirksame

Ersatzmassnahme bei mittellosen Beschuldigten ohnehin grundsätzlich ausser

Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16.

Oktober 2014 E. 3.5). Doch auch eine Drittkaution erscheint nicht wirksam, da

ein Verlust des Geldes die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar treffen würde

und der drohende Verfall der Drittkaution somit keinen handfesten Beweggrund

gegen eine Flucht darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das

Geld von ihrem Lebenspartner stammen sollte. Die Leistung der geltend gemachten

Dispositiv

Kaution im Sinne einer Sicherheitsleistung durch den Lebenspartner ist demnach

nicht tauglich, die Beschwerdeführerin von einer Flucht abzuhalten.

4.2.4 Hinsichtlich

der Haftdauer ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf

der Haft 12 Wochen in Untersuchungshaft befinden wird und zum jetzigen

Zeitpunkt bereits die Abschlussmitteilungen versandt wurden und in absehbarer

Zeit Anklage erhoben wird. Aufgrund der ihr vorgeworfenen Sachverhalte und der

zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich

verhältnismässig. Dies ist selbst dann noch der Fall, wenn – wie von der

Beschwerdeführerin ausgeführt wird – eine «(teil-)bedingte Strafe» ausgesprochen

werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen

werden wird, spielt keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom

3. März 2021 E. 6.4).

4.2.5 Die

angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

5.

Bezüglich ihrer

offenbar angeschlagenen gesundheitlichen Situation kann sich die

Beschwerdeführerin jederzeit an den medizinischen Dienst des

Untersuchungsgefängnisses wenden.

6.

6.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs.

2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

6.3 Die

beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und dem Vertreter der

Beschwerdeführerin wird ein Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote von 5

Stunden zum Ansatz von CHF 200.– entrichtet. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen

in Höhe von 3 % des Honorars, daher CHF 30.00 (act. 12). Daraus folgt eine

Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'030.00, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 79.31, gesamthaft CHF 1'109.30. Über den allfälligen

Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer wird im Sachentscheid zu befinden sein.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender

Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird

dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein

Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 %

MWST von CHF 79.30, insgesamt also CHF 1'109.30 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Tamara La Scalea, LL.M

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).