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Entscheid

HB.2023.17

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Juni 2023 (BGer-Nr. 1B_288/2023 vom 13. Juni 2023)

25. April 2023Deutsch13 min

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.11

HB.2023.13

HB.2023.17

ENTSCHEID

vom 25.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. März 2023 und gegen einen Beschluss

des Strafgerichts vom

23. März 2023

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum 15. Juni 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge

des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn

eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete

mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von

12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht (AGE HB.2022.28

vom 14. Juli 2022) und das Bundesgericht (Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022)

bestätigten die Haftanordnung.

In der Folge

wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 bis zum 21. Dezember 2022. Mit

Verfügung vom 9. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem ein

Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Alle Verfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts wurden vom Beschwerdeführer erfolglos angefochten

(vgl. AGE HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, HB.2022.50 vom 15. November

2022, HB.2022.54 vom 12. Dezember 2022).

Am 14. Dezember

2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und

stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag

auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim

Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom

22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer

Sicherheitshaft bis zum 8. März 2023 an. Die hiergegen vom Beschwerdeführer

(persönlich) erhobene Beschwerde vom 28. Dezember 2022 wurde vom

Appellationsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2023 abgewiesen. Das

Bundesgericht wies mit Urteil 1B_110/2023 vom 6. März 2023 die gegen den

Entscheid des Appellationsgerichts gerichtete Beschwerde ab.

Mit Verfügung

vom 2. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft

bis zum 23. März 2023. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer (persönlich)

mit Eingabe vom 12. März 2023 Beschwerde erhoben, mit der er seine

unverzügliche Haftentlassung beantragt. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. März

2023 hat er den Beizug seiner handschriftlichen Ergänzung der Replik zur

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2022 sowie seiner

handschriftlichen Stellungnahme an das Bundesgericht vom 3. März 2023

beantragt. Die beiden Stellungnahmen wurden zu den Akten genommen und der

Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am

21. März 2023 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 31. März 2023 repliziert. Dieses

Verfahren ist am Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer HB.2023.11

erfasst.

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2023 wurde festgestellt, dass A____ schuldlos

eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe, und es wurde über ihn eine

stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Gleichentags wurde mit Beschluss des Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die

vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 15. Juni 2023 verlängert. Gegen

diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer (persönlich) mit Eingabe vom 24. März

2023 Beschwerde erhoben, mit der er wiederum seine unverzügliche Haftentlassung

beantragt. Der Beschwerde hat er eine Kopie aus einem anderen Schreiben

beigelegt, mit der er die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügte. Die

Verfahrensleiterin hat den angefochtenen Beschluss sowie das Protokoll und das

Dispositiv der Hauptverhandlung des Strafgerichts beigezogen. Mit

Stellungnahmen vom 29. März 2023 haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch

der Strafgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. April 2023 zur Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft, mit Eingabe vom 13. April 2023 zu jener des

Strafgerichtspräsidenten repliziert. Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der

Verfahrensnummer HB.2023.13 erfasst.

Mit Eingabe vom

3. April 2023 hat auch der Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen

den Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2023 betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft erhoben und die unverzügliche Haftentlassung des

Beschwerdeführers beantragt. Mit Stellungnahmen vom 11. und 12. April 2023 haben

die Staatsanwaltschaft und der Strafgerichtspräsident die vollumfängliche

Abweisung auch dieser Beschwerde beantragt. Der Verteidiger des

Beschwerdeführers hat am 20. April 2023 repliziert. Dieses Verfahren ist unter

der Verfahrensnummer HB.2023.17 erfasst.

Die

Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 30. März 2023 die Verfahren

HB.2023.11, HB.2023.13 und HB.2023.17 vereinigt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Da

in allen drei Beschwerdeverfahren HB.2023.11, HB.2023.13 und HB.2023.17 die

Zulässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers Thema

ist, hat die Verfahrensleiterin die drei Verfahren vereinigt.

1.2

Die

inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft

innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt.

Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1

StPO) ist daher einzutreten.

2.

Die Verlängerung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er

macht geltend, die Zeugen hätten sich im «Turbulenzgeschehen» irren können. Die

Staatsanwaltschaft und das Strafgericht seien nie von der Hypothese

ausgegangen, der Beschwerdeführer könnte doch nicht der Täter sein.

3.2

Praxisgemäss

ist beim Vorliegen der Anklageschrift und namentlich nach einer

erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn

der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun

vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer

1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom 31. März

2023.

E. 3). Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht, wofür auf die

bisherigen Entscheide des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts in dieser

Sache verwiesen werden kann (AGE HB.2022, 28, HB.2022.44, HB.2022.50,

HB.2022.54, HB.2022.71; BGer 1B_432/2022, 1B_110/2023). Es haben mehrere

unbeteiligte Personen klar und übereinstimmend ausgesagt, dass der

Beschwerdeführer das Opfer mit dem Hammer angegriffen habe; von einem

angeblichen Dritt­täter hat niemand etwas gesehen. Entgegen den Behauptungen

des Beschwerdeführers bestand auch kein «Turbulenzgeschehen» im Sinne einer

unübersichtlichen Situation, da lediglich zwei (nach Behauptung des

Beschwerdeführers drei) Personen in den Vorfall involviert waren und ein einseitiger

Angriff erfolgte, welcher nur wenige Sekunden dauerte.

4.

4.1

Weiter

bestreitet der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Er macht

geltend, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit einer Täuschung

in der Rechtsbelehrung («Körperverletzung» statt «versuchte schwere

Körperverletzung») dazu verleitet habe, Aussagen zu machen, welche er mit einer

korrekten Rechtsbelehrung nicht gemacht hätte. Somit sei die erste Einvernahme

des Beschwerdeführers nicht verwertbar und daher aus den Akten zu entfernen.

Aus den bei dieser Einvernahme gemachten Aussagen sei abgeleitet worden, dass

der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leiden könnte, weshalb man

ein Gutachten eingeholt habe. Das eingeholte Gutachten sei als Folge der

Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme ebenfalls nicht verwertbar. Es könne

daher nicht darauf abgestellt werden.

4.2

Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2023 zu Recht

geltend macht, kann von einer Täuschung bei der Rechtsbelehrung im Sinne einer

verbotenen Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 StPO keine Rede sein. Um eine

Einvernahme wegen einer Täuschung unverwertbar zu machen, muss eine bewusste,

vorsätzliche Täuschung durch den Befragenden über äussere Tatsachen, innere

Tatsachen oder die Rechtslage vorliegen, mit dem Zweck, den Befragten zu

beeinflussen (vgl. Brodbeck, Irrtum

und Täuschung in der Einvernahme (unilu.ch), S. 9-14). Klar nicht von Art. 140

StPO erfasst sind Täuschungen, die gar keine relevante Beeinflussung der

Aussagen des Beschuldigten beabsichtigen, weil sie beispielsweise mit der

Beweiserhebung gar nichts zu tun haben (Brodbeck, a.a.O. S. 25). Im

vorliegenden Fall liegt überhaupt keine Täuschung des Beschwerdeführers vor. Es

wurde ihm von Anfang an unverändert vorgeworfen, dass er das Opfer auf dem

Centralbahnplatz mit einem Hammer angegriffen und verletzt habe. Aus dem

Umstand, dass in der ersten Befragung dem Beschwerdeführer der gleiche

Sachverhalt zuerst als eine Körperverletzung und am Schluss als versuchte

Tötung vorgehalten wurde, lässt sich kein täuschendes Verhalten der

Ermittlungsbehörden konstruieren. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt, kann sich die rechtliche Qualifikation einer Tat im Laufe des

Verfahrens ändern. Das Gericht ist denn auch nicht an die rechtliche

Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft gebunden. Entscheidend ist, dass der

Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er dazu

Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (BGE 147 IV 505

E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Frage, ob eine

in objektiver Hinsicht einfache Körperverletzung sich schliesslich als

versuchte schwere Körperverletzung oder gar als versuchte Tötung erweist, hängt

zudem von der inneren Gesinnung des Täters ab, welche aufgrund von Umständen zu

ermitteln ist, die sich oft erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Darin, dass

in der anlässlich der ersten Einvernahme die dem Beschwerdeführer vorgeworfene

Tat zunächst als «Körperverletzung» und später als «versuchte Tötung»

qualifiziert wurde, liegt somit kein täuschendes Verhalten durch den

Befragenden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht

geltend gemacht, wie er sich bei der ersten Befragung anders geäussert hätte,

wenn ihm in der Rechtsbelehrung «versuchte schwere Körperverletzung» oder

«versuchte Tötung» statt «Körperverletzung» vorgehalten worden wäre. So oder so

hat der Beschwerdeführer die Täterschaft von Anfang an vehement bestritten und

sich zu keinem Zeitpunkt selbst belastet. Es ist somit unerfindlich, inwiefern

der Beschwerdeführer einem von der Staatsanwaltschaft durch verbotene Täuschung

verursachen Irrtum unterlegen sein soll. Die erste Einvernahme des

Beschwerdeführers ist daher nicht unverwertbar und macht damit auch das nach

dieser Einvernahme in Auftrag gegebene Gutachten nicht unverwertbar.

4.3

Was

die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten

betrifft (sowohl in seinen persönlich verfassten Eingaben wie auch in der

Eingabe seines Verteidigers), ist wie bereits in den früheren Entscheiden des

Appellationsgerichts (HB.2022.50 E. 4.3.4 und HB.2022.71 E. 3.3) und des

Bundesgerichts (BGer 1B_377/2022 E. 6.4.6 und 1B_110/2023 E. 4.2) darauf

hinzuweisen, dass im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich keine umfassende

Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen ist. Es genügt eine

summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel.

Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen die Ausführungen

des Psychiaters im Gutachten vom 16. November 2022 und anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung vom 23. März 2023 als schlüssig und

nachvollziehbar. Es ist damit weiterhin von einer sehr ungünstigen

Rückfallprognose auszugehen, so dass auch die Haftgründe der Ausführungs- und

Fortsetzungsgefahr nach wie vor zu bejahen sind.

5.

Schliesslich

bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft

und macht geltend, dass anstelle der Haft die Anordnung von Ersatzmassnahmen

genügen würde (Antigewalt-Training, Kantonales Bedrohungsmanagement,

Bewährungshilfe, Electronic Monitoring). Hierzu hat der Gutachter in der

Verhandlung des Strafgerichts ausgeführt, dass sich die paranoide Schizophrenie

nur im Rahmen einer stationären Massnahme wirksam behandeln lasse. Der

Beschwerdeführer zeige keine Krankheitseinsicht und habe in der Vergangenheit

Medikamente nach kurzer Zeit abgesetzt. Ein Antigewalttraining sei nicht

geeignet, da die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr Ausdruck der Erkrankung

sei, der nicht durch kognitive Verfahren Herr zu werden sei. Auch ein

kantonales Bedrohungsmanagement oder Bewährungshilfe würden nicht ausreichen,

um dem Risiko für erneute Straftaten wirksam zu begegnen (Protokoll der

Verhandlung vom 22./23. März 2023, S. 15 f.). Angesichts des Umstands, dass

über den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

angeordnet wurde (Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB: 5 Jahre,

verlängerbar um weitere 5 Jahre), waren sowohl die Verlängerung der

Sicherheitshaft für 15 Tage bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts als auch

die Verlängerung von Sicherheitshaft nach der Urteilseröffnung bis zum 15. Juni

2023.

verhältnismässig.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem

separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin zu befinden (Art. 421

Abs. 1 StPO).

6.2

Dem amtlichen

Verteidiger, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts

der Kürze seiner Eingaben und des Umstands, dass er mit der Sache aus dem

Hauptverfahren bestens vertraut war, von einem Aufwand von nicht mehr als 2

Stunden für Beschwerde und Replik auszugehen ist. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem

Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht –einem separaten

Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1

StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2023 und gegen den Beschluss des

Strafgerichts vom 23. März 2023 werden abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf CHF

750.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem

separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421

Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.85,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 49.25, insgesamt also CHF 688.75, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein

Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid der

Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).