HB.2023.17
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Juni 2023 (BGer-Nr. 1B_288/2023 vom 13. Juni 2023)
25. April 2023Deutsch13 min
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.11
HB.2023.13
HB.2023.17
ENTSCHEID
vom 25.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. März 2023 und gegen einen Beschluss
des Strafgerichts vom
23. März 2023
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 15. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge
des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn
eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete
mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht (AGE HB.2022.28
vom 14. Juli 2022) und das Bundesgericht (Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022)
bestätigten die Haftanordnung.
In der Folge
wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 bis zum 21. Dezember 2022. Mit
Verfügung vom 9. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem ein
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Alle Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts wurden vom Beschwerdeführer erfolglos angefochten
(vgl. AGE HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, HB.2022.50 vom 15. November
2022, HB.2022.54 vom 12. Dezember 2022).
Am 14. Dezember
2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und
stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag
auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom
22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer
Sicherheitshaft bis zum 8. März 2023 an. Die hiergegen vom Beschwerdeführer
(persönlich) erhobene Beschwerde vom 28. Dezember 2022 wurde vom
Appellationsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2023 abgewiesen. Das
Bundesgericht wies mit Urteil 1B_110/2023 vom 6. März 2023 die gegen den
Entscheid des Appellationsgerichts gerichtete Beschwerde ab.
Mit Verfügung
vom 2. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft
bis zum 23. März 2023. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer (persönlich)
mit Eingabe vom 12. März 2023 Beschwerde erhoben, mit der er seine
unverzügliche Haftentlassung beantragt. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. März
2023 hat er den Beizug seiner handschriftlichen Ergänzung der Replik zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2022 sowie seiner
handschriftlichen Stellungnahme an das Bundesgericht vom 3. März 2023
beantragt. Die beiden Stellungnahmen wurden zu den Akten genommen und der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
21. März 2023 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 31. März 2023 repliziert. Dieses
Verfahren ist am Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer HB.2023.11
erfasst.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2023 wurde festgestellt, dass A____ schuldlos
eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe, und es wurde über ihn eine
stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Gleichentags wurde mit Beschluss des Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 15. Juni 2023 verlängert. Gegen
diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer (persönlich) mit Eingabe vom 24. März
2023 Beschwerde erhoben, mit der er wiederum seine unverzügliche Haftentlassung
beantragt. Der Beschwerde hat er eine Kopie aus einem anderen Schreiben
beigelegt, mit der er die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügte. Die
Verfahrensleiterin hat den angefochtenen Beschluss sowie das Protokoll und das
Dispositiv der Hauptverhandlung des Strafgerichts beigezogen. Mit
Stellungnahmen vom 29. März 2023 haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch
der Strafgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. April 2023 zur Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft, mit Eingabe vom 13. April 2023 zu jener des
Strafgerichtspräsidenten repliziert. Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der
Verfahrensnummer HB.2023.13 erfasst.
Mit Eingabe vom
3. April 2023 hat auch der Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen
den Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2023 betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft erhoben und die unverzügliche Haftentlassung des
Beschwerdeführers beantragt. Mit Stellungnahmen vom 11. und 12. April 2023 haben
die Staatsanwaltschaft und der Strafgerichtspräsident die vollumfängliche
Abweisung auch dieser Beschwerde beantragt. Der Verteidiger des
Beschwerdeführers hat am 20. April 2023 repliziert. Dieses Verfahren ist unter
der Verfahrensnummer HB.2023.17 erfasst.
Die
Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 30. März 2023 die Verfahren
HB.2023.11, HB.2023.13 und HB.2023.17 vereinigt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Da
in allen drei Beschwerdeverfahren HB.2023.11, HB.2023.13 und HB.2023.17 die
Zulässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers Thema
ist, hat die Verfahrensleiterin die drei Verfahren vereinigt.
1.2
Die
inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft
innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt.
Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1
StPO) ist daher einzutreten.
2.
Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er
macht geltend, die Zeugen hätten sich im «Turbulenzgeschehen» irren können. Die
Staatsanwaltschaft und das Strafgericht seien nie von der Hypothese
ausgegangen, der Beschwerdeführer könnte doch nicht der Täter sein.
3.2
Praxisgemäss
ist beim Vorliegen der Anklageschrift und namentlich nach einer
erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn
der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun
vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer
1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom 31. März
2023.
E. 3). Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht, wofür auf die
bisherigen Entscheide des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts in dieser
Sache verwiesen werden kann (AGE HB.2022, 28, HB.2022.44, HB.2022.50,
HB.2022.54, HB.2022.71; BGer 1B_432/2022, 1B_110/2023). Es haben mehrere
unbeteiligte Personen klar und übereinstimmend ausgesagt, dass der
Beschwerdeführer das Opfer mit dem Hammer angegriffen habe; von einem
angeblichen Dritttäter hat niemand etwas gesehen. Entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers bestand auch kein «Turbulenzgeschehen» im Sinne einer
unübersichtlichen Situation, da lediglich zwei (nach Behauptung des
Beschwerdeführers drei) Personen in den Vorfall involviert waren und ein einseitiger
Angriff erfolgte, welcher nur wenige Sekunden dauerte.
4.
4.1
Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Er macht
geltend, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit einer Täuschung
in der Rechtsbelehrung («Körperverletzung» statt «versuchte schwere
Körperverletzung») dazu verleitet habe, Aussagen zu machen, welche er mit einer
korrekten Rechtsbelehrung nicht gemacht hätte. Somit sei die erste Einvernahme
des Beschwerdeführers nicht verwertbar und daher aus den Akten zu entfernen.
Aus den bei dieser Einvernahme gemachten Aussagen sei abgeleitet worden, dass
der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leiden könnte, weshalb man
ein Gutachten eingeholt habe. Das eingeholte Gutachten sei als Folge der
Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme ebenfalls nicht verwertbar. Es könne
daher nicht darauf abgestellt werden.
4.2
Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2023 zu Recht
geltend macht, kann von einer Täuschung bei der Rechtsbelehrung im Sinne einer
verbotenen Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 StPO keine Rede sein. Um eine
Einvernahme wegen einer Täuschung unverwertbar zu machen, muss eine bewusste,
vorsätzliche Täuschung durch den Befragenden über äussere Tatsachen, innere
Tatsachen oder die Rechtslage vorliegen, mit dem Zweck, den Befragten zu
beeinflussen (vgl. Brodbeck, Irrtum
und Täuschung in der Einvernahme (unilu.ch), S. 9-14). Klar nicht von Art. 140
StPO erfasst sind Täuschungen, die gar keine relevante Beeinflussung der
Aussagen des Beschuldigten beabsichtigen, weil sie beispielsweise mit der
Beweiserhebung gar nichts zu tun haben (Brodbeck, a.a.O. S. 25). Im
vorliegenden Fall liegt überhaupt keine Täuschung des Beschwerdeführers vor. Es
wurde ihm von Anfang an unverändert vorgeworfen, dass er das Opfer auf dem
Centralbahnplatz mit einem Hammer angegriffen und verletzt habe. Aus dem
Umstand, dass in der ersten Befragung dem Beschwerdeführer der gleiche
Sachverhalt zuerst als eine Körperverletzung und am Schluss als versuchte
Tötung vorgehalten wurde, lässt sich kein täuschendes Verhalten der
Ermittlungsbehörden konstruieren. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt, kann sich die rechtliche Qualifikation einer Tat im Laufe des
Verfahrens ändern. Das Gericht ist denn auch nicht an die rechtliche
Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft gebunden. Entscheidend ist, dass der
Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er dazu
Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (BGE 147 IV 505
E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Frage, ob eine
in objektiver Hinsicht einfache Körperverletzung sich schliesslich als
versuchte schwere Körperverletzung oder gar als versuchte Tötung erweist, hängt
zudem von der inneren Gesinnung des Täters ab, welche aufgrund von Umständen zu
ermitteln ist, die sich oft erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Darin, dass
in der anlässlich der ersten Einvernahme die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Tat zunächst als «Körperverletzung» und später als «versuchte Tötung»
qualifiziert wurde, liegt somit kein täuschendes Verhalten durch den
Befragenden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht, wie er sich bei der ersten Befragung anders geäussert hätte,
wenn ihm in der Rechtsbelehrung «versuchte schwere Körperverletzung» oder
«versuchte Tötung» statt «Körperverletzung» vorgehalten worden wäre. So oder so
hat der Beschwerdeführer die Täterschaft von Anfang an vehement bestritten und
sich zu keinem Zeitpunkt selbst belastet. Es ist somit unerfindlich, inwiefern
der Beschwerdeführer einem von der Staatsanwaltschaft durch verbotene Täuschung
verursachen Irrtum unterlegen sein soll. Die erste Einvernahme des
Beschwerdeführers ist daher nicht unverwertbar und macht damit auch das nach
dieser Einvernahme in Auftrag gegebene Gutachten nicht unverwertbar.
4.3
Was
die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten
betrifft (sowohl in seinen persönlich verfassten Eingaben wie auch in der
Eingabe seines Verteidigers), ist wie bereits in den früheren Entscheiden des
Appellationsgerichts (HB.2022.50 E. 4.3.4 und HB.2022.71 E. 3.3) und des
Bundesgerichts (BGer 1B_377/2022 E. 6.4.6 und 1B_110/2023 E. 4.2) darauf
hinzuweisen, dass im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich keine umfassende
Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen ist. Es genügt eine
summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel.
Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen die Ausführungen
des Psychiaters im Gutachten vom 16. November 2022 und anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung vom 23. März 2023 als schlüssig und
nachvollziehbar. Es ist damit weiterhin von einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose auszugehen, so dass auch die Haftgründe der Ausführungs- und
Fortsetzungsgefahr nach wie vor zu bejahen sind.
5.
Schliesslich
bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft
und macht geltend, dass anstelle der Haft die Anordnung von Ersatzmassnahmen
genügen würde (Antigewalt-Training, Kantonales Bedrohungsmanagement,
Bewährungshilfe, Electronic Monitoring). Hierzu hat der Gutachter in der
Verhandlung des Strafgerichts ausgeführt, dass sich die paranoide Schizophrenie
nur im Rahmen einer stationären Massnahme wirksam behandeln lasse. Der
Beschwerdeführer zeige keine Krankheitseinsicht und habe in der Vergangenheit
Medikamente nach kurzer Zeit abgesetzt. Ein Antigewalttraining sei nicht
geeignet, da die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr Ausdruck der Erkrankung
sei, der nicht durch kognitive Verfahren Herr zu werden sei. Auch ein
kantonales Bedrohungsmanagement oder Bewährungshilfe würden nicht ausreichen,
um dem Risiko für erneute Straftaten wirksam zu begegnen (Protokoll der
Verhandlung vom 22./23. März 2023, S. 15 f.). Angesichts des Umstands, dass
über den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
angeordnet wurde (Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB: 5 Jahre,
verlängerbar um weitere 5 Jahre), waren sowohl die Verlängerung der
Sicherheitshaft für 15 Tage bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts als auch
die Verlängerung von Sicherheitshaft nach der Urteilseröffnung bis zum 15. Juni
2023.
verhältnismässig.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem
separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin zu befinden (Art. 421
Abs. 1 StPO).
6.2
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts
der Kürze seiner Eingaben und des Umstands, dass er mit der Sache aus dem
Hauptverfahren bestens vertraut war, von einem Aufwand von nicht mehr als 2
Stunden für Beschwerde und Replik auszugehen ist. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem
Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht –einem separaten
Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2023 und gegen den Beschluss des
Strafgerichts vom 23. März 2023 werden abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf CHF
750.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem
separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421
Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.85,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 49.25, insgesamt also CHF 688.75, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein
Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid der
Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).