HB.2023.19
Verlängerung der Untersuchungshaft
26. April 2023Deutsch22 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.19
ENTSCHEID
vom 26.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. März 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), mehrfachen Diebstahls,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfache Verletzung des
Schriftgeheimnisses, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten und mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am
25. November 2022 in Haft. Am 26. November 2022 beantragte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom
20. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft
über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum
9. Januar 2023 an. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das
Zwangsmassnahmengericht am 3. Januar 2023 um Verlängerung der angeordneten
Untersuchungshaft um drei Monate und zeigte dem Zwangsmassnahmengericht an,
dass neue Deliktsvorwürfe im Bereich der bereits untersuchten Deliktskategorien
hinzugekommen sind. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
9. Januar 2023 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen bis zum 3. April 2023 verlängert; eine dagegen gerichtete
Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid HB.2023.3 vom
31. Januar 2023 abgewiesen.
Am 28. März
2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die
Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um vier Wochen. Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2023 wurde diesem Gesuch
stattgegeben und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen
bis zum 1. Mai 2023 verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April
2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft
liess sich mit Stellungnahme vom 18. April 2023 zur Beschwerde vernehmen
und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer replizierte hierauf am 21. April 2023, wobei er an seinen
Rechtsbegehren festhielt.
Die Strafakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Der
Beschwerdeführer moniert zunächst, der angefochtenen Verfügung könne entnommen
werden, dass das Untersuchungsverfahren abgeschlossen und die Anklageschrift
vorliege. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sie dem
Zwangsmassnahmengericht lediglich einen Entwurf der Anklageschrift vorgelegt habe,
eine Überweisung ans Strafgericht jedoch noch nicht stattgefunden habe, mute
«speziell» an. Es habe deshalb eine Prüfung zu erfolgen (Beschwerde, Ziff. 7;
Replik, Ziff. 3).
Dem Haftverlängerungsgesuch
der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 ist zu entnehmen (S. 2), dass hinsichtlich
der Begründung des dringenden Tatverdachts auf die «beiliegende Anklageschrift»
verwiesen wurde. Ausserdem führte die Staatsanwaltschaft aus, die beantragte
Verlängerung der Untersuchungshaft diene – nebst der Erstellung und dem Versand
der Abschlussmitteilungen – der Ausfertigung und Überweisung der Anklage durch
die Kanzlei der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft ans Strafgericht
(vgl. Strafakten Teil I). Den Strafakten kann ferner entnommen werden, dass die
Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung an die Parteien gleichentags
erfolgte (vgl. Strafakten Teil XI). In ihrer Stellungnahme im vorliegenden
Haftbeschwerdeverfahren führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Verlängerung
der Untersuchungshaft – wie im Haftverlängerungsgesuch ausgeführt – primär der
Ausfertigung und Überweisung der Anklage durch die Kanzlei diene, welche in derart
umfangreichen Verfahren natur- und praxisgemäss einige Zeit in Anspruch nehme
(Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2).
Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist – sofern die Haftvoraussetzungen
vorliegen – Untersuchungshaft anzuordnen bzw. zu verlängern, solange die
Anklageschrift dem Strafgericht noch nicht zugegangen ist (vgl. Art. 220
Abs. 1 und 2 StPO). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass im
Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs oder der angefochtenen Verfügung bereits
Anklage erhoben worden wäre; ein entsprechender Hinweis wäre spätestens vom
Zwangsmassnahmengericht zu erwarten gewesen. Die Staatsanwaltschaft legt, wie
dargestellt, absolut nachvollziehbar dar, weshalb die Anklage noch nicht übermittelt
worden ist und es wird dem Haftverlängerungsgesuch ersichtlich, weshalb dem
Zwangsmassnahmengericht ein Entwurf der Anklageschrift zugestellt wurde – nämlich
zur Begründung des dringenden Tatverdachts. Was an diesem Procedere eigenartig
sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheint es völlig abwegig,
dass die Staatsanwaltschaft sich die zusätzliche Mühe macht, ein
Haftverlängerungsgesuch für die Untersuchungshaft zu stellen, wenn sie im
Stande wäre, innert der zuletzt angeordneten Dauer der Untersuchungshaft
Anklage zu erheben und direkt Sicherheitshaft zu beantragen. Die Gutheissung
des Haftverlängerungsantrags entbindet die Staatsanwaltschaft nicht davon, im
Zeitpunkt der Anklageerhebung Sicherheitshaft zu beantragen, sollten die
Haftvoraussetzungen nach wie vor vorliegen. Im Übrigen kann darauf hingewiesen
werden, dass eine allfällige zwischenzeitliche Anklageerhebung auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen zeitigen würde (BGer
1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2).
3.
Die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
Der
Beschwerdeführer bemängelt zwar, das Zwangsmassnahmengericht begründe den
dringenden Tatvorwurf einzig mit den Tatvorwürfen, anerkennt aber gleichzeitig
das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ausdrücklich (Beschwerde,
Ziff. 4). Der dringende Tatverdacht ist somit unstrittig. Angesichts der
Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bereits
anlässlich der Verfügung vom 28. November 2022 betreffend erstmalige
Haftanordnung sowie der Verfügung vom 9. Januar 2023 betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft eingehend begründet hatte (vgl. Strafakten
Teil I), und in Anbetracht, dass der dringende Tatverdacht nach Anklageerhebung
grundsätzlich ohne weiteres als erstellt gilt (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b), ist der knappe
Verweis auf den dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten Entwurf der
Anklageschrift nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.
auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu
aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).
Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende
Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein
und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
5.2
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom
28.
Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.
2.3.1).
Der
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 weist eine
Vielzahl teils einschlägiger Vorstrafen aus (vgl. Strafakten Teil I). So wurde
er mit Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2014 u.a. wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–, mit Urteil des
Strafgerichts vom 5. Februar 2018 u.a. wegen mehrfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und (teilweise versuchtem) betrügerischem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von vier
Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.–, und mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. Januar 2022 u.a. wegen versuchtem betrügerischem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügiger Vermögensdelikte
zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von CHF 1'500.–
verurteilt. Damit ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne erfüllt.
5.3
Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).
Die bei einer
Haftentlassung drohende Fortsetzung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie des (mittlerweile als gewerbsmässig
begangen zur Last gelegten) betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB stellen
ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Damit ist auch diese
Voraussetzung gegeben.
5.4
5.4.1
Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose
voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die
beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch
Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten
lassen.
Hinsichtlich der
teilweise einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen
werden (E. 5.2 oben). Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2018
wurde nebst einer Verurteilung zu vier Monaten Freiheitsstrafe sowie einer
Busse von CHF 100.– eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB über den
Beschwerdeführer angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Amts
für Justizvollzug vom 6. Februar 2020 die bedingte Entlassung per
5.
März 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr ab dem 5. März 2020
gewährt. Ausserdem wurde die ambulante Massnahme am 28. April 2021 vom Amt
für Justizvollzug des Kantons Aargau aufgehoben. Bereits am 2. Januar 2021
setzte der Beschwerdeführer seine Delinquenz indessen fort, weshalb mit Urteil
vom 6. Januar 2022 ein Widerruf der bedingten Entlassung erfolgte und der
Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie einer Busse von
CHF 1'500.– verurteilt wurde (vgl. zum Ganzen Strafregisterauszug vom
24.
Februar 2023 [Strafakten Teil I]). Wie das Zwangsmassnahmengericht in
der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, wird dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Strafverfahren nunmehr vorgeworfen, innert dem Zeitraum vom
29.
November 2021 bis zum 25. November 2022 insgesamt 38 Bank- oder
Kreditkarten missbraucht zu haben und dabei Deliktsgut von insgesamt
CHF 50'731.28 und EUR 6'607.68 erbeutet zu haben. Ferner soll er – so in
der angefochtenen Verfügung weiter – versucht haben, auf gleiche Art und Weise
weiteres Deliktsgut in Höhe von CHF 34'806.58 und EUR 12'570.– zu erbeuten, was
ihm aufgrund der Abweisung der Bezahlungen bzw. der Bargeldbezüge nicht
gelungen sei.
Diese Umstände
zeigen nicht nur, dass weder (unbedingt zu vollziehende) Geldstrafen und
Freiheitsstrafen, sondern ganz offensichtlich auch laufende Probezeiten und
Strafverfahren den Beschwerdeführer nicht davon abhalten liessen, seine einschlägige
Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Aufgrund des Gesagten muss das Rückfallrisiko
des Beschwerdeführers als sehr hoch eingestuft und dem Beschwerdeführer eine ungünstige
Rückfallprognose gestellt werden.
5.4.2
5.4.2.1
Dass
vorliegend von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist, wird vom
Beschwerdeführer freilich auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr
ist er der Auffassung, dass es für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr an der
erheblichen Sicherheitsgefährdung mangle (Beschwerde, Ziff. 5 f.).
5.4.2.2
Gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose
für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer
erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind
zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7,
mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt
voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich
treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen:
BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom
10.
Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra
2017.
Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,
etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren
Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der
beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,
desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei
einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,
namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der
beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in
bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der
Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine
Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie
beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen
Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an
Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu
bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen
Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021
E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar
2020.
E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der
beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt
sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar
2022.
E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29.
Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
5.4.2.3
Dem
Beschwerdeführer werden vorliegend im Wesentlichen die Begehung von Vermögensdelikten
vorgeworfen. Es ist ihm in diesem Zusammenhang zwar dahingehend zuzustimmen,
dass der vorliegende Fall nicht mit Verfahren verglichen werden kann, welchen
Anlagebetrüge im Millionenbereich zugrunde liegen, bei denen die
bundesgerichtliche Rechtsprechung regelmässig von schwerwiegenden
Vermögensdelikten ausgeht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022
E. 2.3.5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nichtsdestotrotz
ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine grosse Vielzahl
an Vermögensdelikten zur Last gelegt werden und es ist insoweit unbestritten,
dass sich die Deliktssumme auf CHF 50'731.28 und EUR 6'607.68 bzw. rund
CHF 60'000.– beläuft. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten
kann insgesamt daher nicht mehr von Bagatellen gesprochen werden, sondern
zeugen sie in ihrer Gesamtheit durchaus von einer gewissen Schwere. Kommt
hinzu, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer weiterhin
bzw. erneut Vermögensdelikte in ähnlichem Umfang begehen könnte. So ergibt sich
diese Annahme zum einen aus der Tatsache, dass ihm im vorliegenden Verfahren im
Zusammenhang mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
die Gewerbsmässigkeit vorgeworfen wird. Bereits dies impliziert, dass die
Delinquenz im Bereich der Vermögensdelikte beim Beschwerdeführer den
Stellenwert eines Berufes einnimmt und damit den Charakter eines Lebensinhaltes
hat. Der Beschwerdeführer gab sodann an, dass er von einer 100%-IV-Rente lebe
und zusätzlich CHF 300.– Sackgeld pro Monat aus einer Erbschaft erhalte (vgl.
Einvernahme zur Person vom 6. September 2022 S. 1,
Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 S. 3
[Strafakten Teil I]). Anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 gab er ausserdem an, es rege ihn auf,
dass seine Schwester das Geld aus der Erbschaft erhalten habe und er warten
müsse, bis er 65 Jahre alt sei. Er komme nicht an sein Geld ran und sei
deswegen auf die schiefe Bahn geraten. Er räumte gar ein, delinquent geworden
zu sein, weil er «mehr Geld» gewollt habe. Insofern muss davon ausgegangen werden,
dass er mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten einen erhöhten
Lebensbedarf decken wollte, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
im vorliegenden Verfahren darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer den gesamten
Deliktsbetrag bereits verbraucht habe.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sodann auch Serien von Einbruch- bzw.
Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen
eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und
bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen
und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen
Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen
(BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Den
Tatvorwürfen des mehrfachen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage liegt im Wesentlichen derselbe modus
operandi zu Grunde: So soll der Beschwerdeführer verschiedentlich Briefe bzw.
Kreditkarten aus den Briefkästen der geschädigten Personen behändigt und diese
in der Folge verwendet haben (vgl. dazu etwa Haftantrag der Staatsanwaltschaft
vom 26. November 2022 oder das Haftverlängerungsgesuch vom 3. Januar
2023.
[Strafakten Teil I]). Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht in die
Wohnungen der geschädigten Personen einschleicht, so dringt er doch regelmässig
in deren Privatsphäre ein. Bisher ist es offenbar nicht zu einem
Aufeinandertreffen mit den geschädigten Personen oder anderen Bewohnern der
Liegenschaften gekommen, ein solches kann aber nicht ausgeschlossen werden. Der
Beschwerdeführer ist zwar nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft und auch
vorliegend werden ihm keine schwerwiegenden Delikte gegen Leib und Leben
vorgeworfen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er beim Ladendiebstahl zum
Nachteil der [...]-Filiale [...] (Faszikel SW [...]) vom dortigen Ladendetektiv
gestellt worden sein und diesen tätlich angegangen haben soll (Faszikel SW [...]).
Gemäss Polizei-Rapport vom 20. Oktober 2022 soll er den Ladendetektiv in
einem Gerangel mit den Händen rückwärts an eine Wand gestossen haben, was der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2022 denn
auch zugestand. Auf die Frage, weshalb er sich so vehement dagegen gewehrt
habe, die gestohlene Ware wieder zurück zu geben, gab er zu Protokoll: «Es
sollte sich endlich wieder richtig lohnen, einen Ladendiebstahl zu begehen»
(Strafakten Teil X). Die Gewaltanwendung ist zwar nicht gravierend, der Vorfall
zeigt aber doch ein gewisses Gewaltpotential, womit nicht absehbar ist, wie er
bei einer allfälligen Konfrontation mit Bewohnern der von ihm an den
Briefkästen heimgesuchten Liegenschaften reagieren könnte. Nicht zuletzt die
eben dargelegte Aussage weckt durchaus eine gewisse Besorgnis, dass der
Beschwerdeführer die Erbeutung von Deliktsgut über das körperliche Wohlbefinden
anderer stellen und im Konfrontationsfall mit Gewalt reagieren könnte. Kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der
Einvernahme zur Person vom 6. September 2022 und anlässlich der Verhandlung vor
dem Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 (Strafakten Teil I) an einer
Form von Schizophrenie leide. Er nehme täglich 15 mg Abilify, ein bekanntes
Medikament zur Behandlung von Schizophrenie. Er sei mit Unterbrüchen 9 Jahre in
der UPK gewesen, um seine Schizophrenie zu behandeln. Es habe auch drei bis vier
Mal eine fürsorgerische Unterbringung gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, dass das Strafgericht im Urteil SG.2017.112 vom 5. Februar 2018
beim Beschwerdeführer von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist
und über ihn eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63
Abs. 1 StGB für die Dauer des Strafvollzugs bzw. auch für die Zeit nach
Verbüssung der Strafe angeordnet hat (vgl. Strafakten Teil I). Es ist folglich davon
auszugehen, dass zumindest damals die psychischen Leiden in direktem
Zusammenhang mit seiner Delinquenz gestanden sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
Dispositiv
lit. a StGB). Aus diesen Gründen ist vorliegend auch eine gewisse
Unsicherheit vorhanden, welchen Einfluss seine Krankheit trotz
Medikamenteneinnahme auf sein Gewaltpotential sowie auf die Rückfallprognose und
damit auf die Sicherheitsgefährdung hat, zumal er eigenen Angaben zufolge
bereits seit dem Jahr 2005, und damit bereits zur Zeit der erwähnten Vorstrafe,
mit demselben Medikament behandelt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 S. 4 [Strafakten Teil I]). Ohne
dem Sachgericht vorzugreifen, erscheint aufgrund dieser Ausgangslage eine
erneute Anordnung einer ambulanten Therapie oder allenfalls eine Begutachtung
im Hinblick auf eine stationäre Massnahme nicht völlig abwegig.
Aus all dem
folgt, dass mit Blick auf die hohe Deliktskadenz, die Umstände um die
Tatvorwürfe des mehrfachen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, die einschlägige deliktische
Vergangenheit des Beschwerdeführers, die ihm vorliegend vorgeworfene
Tätlichkeit und seine persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.
5.4.2.4 Im
Übrigen muss auch verhindert werden, dass sich der Strafprozess durch immer
neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV
84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens
respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses
durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen zwar für sich alleine
keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2,
1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3),
können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die
Rechtfertigung der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022 vom 22. September
2022 E. 3.4.5).
6.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die
Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2022 in Haft.
Angesichts der beträchtlichen Vielzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen
Vorstrafen, welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen
sind, hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die um vier Wochen zu verlängernde
Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Die
beantragte Verlängerung von vier Wochen für den Abschluss des Vorverfahrens –
namentlich für die finale Ausfertigung der Anklageschrift – erweist sich ohne
weiteres als angemessen. Da keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind
und solche denn auch gar nicht geltend gemacht werden, erweist sich die
beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 Der
Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte im Haftverlängerungsverfahren die
Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung. Die angefochtene Verfügung
äussert sich hierzu nicht. Allerdings ist – anders als bei der ersten Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft vom 28. November
2022 – nicht ersichtlich, dass dem Verteidiger ein Honorar als amtlicher Verteidiger
ausgerichtet worden wäre. Im vorliegenden Verfahren erfolgte kein Antrag des
Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, weshalb davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer privat verteidigt wird, zumal auch im
Hauptverfahren soweit ersichtlich die amtliche Verteidigung nicht beantragt und
bewilligt worden ist. Auch die im Beschwerdeverfahren am 21. April 2023
eingereichte Honorarnote lässt aufgrund des Stundenansatzes von CHF 300.–
auf eine Privatverteidigung schliessen. Folglich ist dem Verteidiger kein
Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.