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Entscheid

HB.2023.19

Verlängerung der Untersuchungshaft

26. April 2023Deutsch22 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.19

ENTSCHEID

vom 26.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. März 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), mehrfachen Diebstahls,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfache Verletzung des

Schriftgeheimnisses, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten und mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl).

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am

25. November 2022 in Haft. Am 26. November 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom

20. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft

über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum

9. Januar 2023 an. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das

Zwangsmassnahmengericht am 3. Januar 2023 um Verlängerung der angeordneten

Untersuchungshaft um drei Monate und zeigte dem Zwangsmassnahmengericht an,

dass neue Deliktsvorwürfe im Bereich der bereits untersuchten Deliktskategorien

hinzugekommen sind. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

9. Januar 2023 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12

Wochen bis zum 3. April 2023 verlängert; eine dagegen gerichtete

Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid HB.2023.3 vom

31. Januar 2023 abgewiesen.

Am 28. März

2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die

Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um vier Wochen. Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2023 wurde diesem Gesuch

stattgegeben und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen

bis zum 1. Mai 2023 verlängert.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April

2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft

liess sich mit Stellungnahme vom 18. April 2023 zur Beschwerde vernehmen

und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der

Beschwerdeführer replizierte hierauf am 21. April 2023, wobei er an seinen

Rechtsbegehren festhielt.

Die Strafakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Der

Beschwerdeführer moniert zunächst, der angefochtenen Verfügung könne entnommen

werden, dass das Untersuchungsverfahren abgeschlossen und die Anklageschrift

vorliege. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sie dem

Zwangsmassnahmengericht lediglich einen Entwurf der Anklageschrift vorgelegt habe,

eine Überweisung ans Strafgericht jedoch noch nicht stattgefunden habe, mute

«speziell» an. Es habe deshalb eine Prüfung zu erfolgen (Beschwerde, Ziff. 7;

Replik, Ziff. 3).

Dem Haftverlängerungsgesuch

der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 ist zu entnehmen (S. 2), dass hinsichtlich

der Begründung des dringenden Tatverdachts auf die «beiliegende Anklageschrift»

verwiesen wurde. Ausserdem führte die Staatsanwaltschaft aus, die beantragte

Verlängerung der Untersuchungshaft diene – nebst der Erstellung und dem Versand

der Abschlussmitteilungen – der Ausfertigung und Überweisung der Anklage durch

die Kanzlei der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft ans Strafgericht

(vgl. Strafakten Teil I). Den Strafakten kann ferner entnommen werden, dass die

Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung an die Parteien gleichentags

erfolgte (vgl. Strafakten Teil XI). In ihrer Stellungnahme im vorliegenden

Haftbeschwerdeverfahren führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Verlängerung

der Untersuchungshaft – wie im Haftverlängerungsgesuch ausgeführt – primär der

Ausfertigung und Überweisung der Anklage durch die Kanzlei diene, welche in derart

umfangreichen Verfahren natur- und praxisgemäss einige Zeit in Anspruch nehme

(Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2).

Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist – sofern die Haftvoraussetzungen

vorliegen – Untersuchungshaft anzuordnen bzw. zu verlängern, solange die

Anklageschrift dem Strafgericht noch nicht zugegangen ist (vgl. Art. 220

Abs. 1 und 2 StPO). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass im

Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs oder der angefochtenen Verfügung bereits

Anklage erhoben worden wäre; ein entsprechender Hinweis wäre spätestens vom

Zwangsmassnahmengericht zu erwarten gewesen. Die Staatsanwaltschaft legt, wie

dargestellt, absolut nachvollziehbar dar, weshalb die Anklage noch nicht übermittelt

worden ist und es wird dem Haftverlängerungsgesuch ersichtlich, weshalb dem

Zwangsmassnahmengericht ein Entwurf der Anklageschrift zugestellt wurde – nämlich

zur Begründung des dringenden Tatverdachts. Was an diesem Procedere eigenartig

sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheint es völlig abwegig,

dass die Staatsanwaltschaft sich die zusätzliche Mühe macht, ein

Haftverlängerungsgesuch für die Untersuchungshaft zu stellen, wenn sie im

Stande wäre, innert der zuletzt angeordneten Dauer der Untersuchungshaft

Anklage zu erheben und direkt Sicherheitshaft zu beantragen. Die Gutheissung

des Haftverlängerungsantrags entbindet die Staatsanwaltschaft nicht davon, im

Zeitpunkt der Anklageerhebung Sicherheitshaft zu beantragen, sollten die

Haftvoraussetzungen nach wie vor vorliegen. Im Übrigen kann darauf hingewiesen

werden, dass eine allfällige zwischenzeitliche Anklageerhebung auf das

vorliegende Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen zeitigen würde (BGer

1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2).

3.

Die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

Der

Beschwerdeführer bemängelt zwar, das Zwangsmassnahmengericht begründe den

dringenden Tatvorwurf einzig mit den Tatvorwürfen, anerkennt aber gleichzeitig

das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ausdrücklich (Beschwerde,

Ziff. 4). Der dringende Tatverdacht ist somit unstrittig. Angesichts der

Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bereits

anlässlich der Verfügung vom 28. November 2022 betreffend erstmalige

Haftanordnung sowie der Verfügung vom 9. Januar 2023 betreffend

Verlängerung der Untersuchungshaft eingehend begründet hatte (vgl. Strafakten

Teil I), und in Anbetracht, dass der dringende Tatverdacht nach Anklageerhebung

grundsätzlich ohne weiteres als erstellt gilt (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b), ist der knappe

Verweis auf den dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten Entwurf der

Anklageschrift nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der

Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

Wiederholungsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich

die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu

hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.

auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu

aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).

Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende

Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein

und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

5.2

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom

28.

Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.

2.3.1).

Der

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 weist eine

Vielzahl teils einschlägiger Vorstrafen aus (vgl. Strafakten Teil I). So wurde

er mit Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2014 u.a. wegen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–, mit Urteil des

Strafgerichts vom 5. Februar 2018 u.a. wegen mehrfachen Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und (teilweise versuchtem) betrügerischem

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von vier

Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.–, und mit Urteil des

Strafgerichts vom 6. Januar 2022 u.a. wegen versuchtem betrügerischem

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügiger Vermögensdelikte

zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von CHF 1'500.–

verurteilt. Damit ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne erfüllt.

5.3

Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht

erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung

gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende

schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,

Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2

S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.

Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,

a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).

Die bei einer

Haftentlassung drohende Fortsetzung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie des (mittlerweile als gewerbsmässig

begangen zur Last gelegten) betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB stellen

ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Damit ist auch diese

Voraussetzung gegeben.

5.4

5.4.1

Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose

voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die

beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch

Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten

lassen.

Hinsichtlich der

teilweise einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen

werden (E. 5.2 oben). Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2018

wurde nebst einer Verurteilung zu vier Monaten Freiheitsstrafe sowie einer

Busse von CHF 100.– eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB über den

Beschwerdeführer angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Amts

für Justizvollzug vom 6. Februar 2020 die bedingte Entlassung per

5.

März 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr ab dem 5. März 2020

gewährt. Ausserdem wurde die ambulante Massnahme am 28. April 2021 vom Amt

für Justizvollzug des Kantons Aargau aufgehoben. Bereits am 2. Januar 2021

setzte der Beschwerdeführer seine Delinquenz indessen fort, weshalb mit Urteil

vom 6. Januar 2022 ein Widerruf der bedingten Entlassung erfolgte und der

Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie einer Busse von

CHF 1'500.– verurteilt wurde (vgl. zum Ganzen Strafregisterauszug vom

24.

Februar 2023 [Strafakten Teil I]). Wie das Zwangsmassnahmengericht in

der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, wird dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Strafverfahren nunmehr vorgeworfen, innert dem Zeitraum vom

29.

November 2021 bis zum 25. November 2022 insgesamt 38 Bank- oder

Kreditkarten missbraucht zu haben und dabei Deliktsgut von insgesamt

CHF 50'731.28 und EUR 6'607.68 erbeutet zu haben. Ferner soll er – so in

der angefochtenen Verfügung weiter – versucht haben, auf gleiche Art und Weise

weiteres Deliktsgut in Höhe von CHF 34'806.58 und EUR 12'570.– zu erbeuten, was

ihm aufgrund der Abweisung der Bezahlungen bzw. der Bargeldbezüge nicht

gelungen sei.

Diese Umstände

zeigen nicht nur, dass weder (unbedingt zu vollziehende) Geldstrafen und

Freiheitsstrafen, sondern ganz offensichtlich auch laufende Probezeiten und

Strafverfahren den Beschwerdeführer nicht davon abhalten liessen, seine einschlägige

Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Aufgrund des Gesagten muss das Rückfallrisiko

des Beschwerdeführers als sehr hoch eingestuft und dem Beschwerdeführer eine ungünstige

Rückfallprognose gestellt werden.

5.4.2

5.4.2.1

Dass

vorliegend von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist, wird vom

Beschwerdeführer freilich auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr

ist er der Auffassung, dass es für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr an der

erheblichen Sicherheitsgefährdung mangle (Beschwerde, Ziff. 5 f.).

5.4.2.2

Gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose

für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;

BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer

erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind

zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7,

mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt

voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich

treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen:

BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom

10.

Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra

2017.

Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,

etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren

Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der

beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,

desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei

einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,

namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der

beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in

bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der

Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine

Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie

beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen

Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an

Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu

bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen

Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021

E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar

2020.

E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der

beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt

sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar

2022.

E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29.

Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).

5.4.2.3

Dem

Beschwerdeführer werden vorliegend im Wesentlichen die Begehung von Vermögensdelikten

vorgeworfen. Es ist ihm in diesem Zusammenhang zwar dahingehend zuzustimmen,

dass der vorliegende Fall nicht mit Verfahren verglichen werden kann, welchen

Anlagebetrüge im Millionenbereich zugrunde liegen, bei denen die

bundesgerichtliche Rechtsprechung regelmässig von schwerwiegenden

Vermögensdelikten ausgeht (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022

E. 2.3.5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nichtsdestotrotz

ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine grosse Vielzahl

an Vermögensdelikten zur Last gelegt werden und es ist insoweit unbestritten,

dass sich die Deliktssumme auf CHF 50'731.28 und EUR 6'607.68 bzw. rund

CHF 60'000.– beläuft. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten

kann insgesamt daher nicht mehr von Bagatellen gesprochen werden, sondern

zeugen sie in ihrer Gesamtheit durchaus von einer gewissen Schwere. Kommt

hinzu, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer weiterhin

bzw. erneut Vermögensdelikte in ähnlichem Umfang begehen könnte. So ergibt sich

diese Annahme zum einen aus der Tatsache, dass ihm im vorliegenden Verfahren im

Zusammenhang mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

die Gewerbsmässigkeit vorgeworfen wird. Bereits dies impliziert, dass die

Delinquenz im Bereich der Vermögensdelikte beim Beschwerdeführer den

Stellenwert eines Berufes einnimmt und damit den Charakter eines Lebensinhaltes

hat. Der Beschwerdeführer gab sodann an, dass er von einer 100%-IV-Rente lebe

und zusätzlich CHF 300.– Sackgeld pro Monat aus einer Erbschaft erhalte (vgl.

Einvernahme zur Person vom 6. September 2022 S. 1,

Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 S. 3

[Strafakten Teil I]). Anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 gab er ausserdem an, es rege ihn auf,

dass seine Schwester das Geld aus der Erbschaft erhalten habe und er warten

müsse, bis er 65 Jahre alt sei. Er komme nicht an sein Geld ran und sei

deswegen auf die schiefe Bahn geraten. Er räumte gar ein, delinquent geworden

zu sein, weil er «mehr Geld» gewollt habe. Insofern muss davon ausgegangen werden,

dass er mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten einen erhöhten

Lebensbedarf decken wollte, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme

im vorliegenden Verfahren darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer den gesamten

Deliktsbetrag bereits verbraucht habe.

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sodann auch Serien von Einbruch- bzw.

Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen

eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und

bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen

und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen

Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen

(BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Den

Tatvorwürfen des mehrfachen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage liegt im Wesentlichen derselbe modus

operandi zu Grunde: So soll der Beschwerdeführer verschiedentlich Briefe bzw.

Kreditkarten aus den Briefkästen der geschädigten Personen behändigt und diese

in der Folge verwendet haben (vgl. dazu etwa Haftantrag der Staatsanwaltschaft

vom 26. November 2022 oder das Haftverlängerungsgesuch vom 3. Januar

2023.

[Strafakten Teil I]). Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht in die

Wohnungen der geschädigten Personen einschleicht, so dringt er doch regelmässig

in deren Privatsphäre ein. Bisher ist es offenbar nicht zu einem

Aufeinandertreffen mit den geschädigten Personen oder anderen Bewohnern der

Liegenschaften gekommen, ein solches kann aber nicht ausgeschlossen werden. Der

Beschwerdeführer ist zwar nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft und auch

vorliegend werden ihm keine schwerwiegenden Delikte gegen Leib und Leben

vorgeworfen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er beim Ladendiebstahl zum

Nachteil der [...]-Filiale [...] (Faszikel SW [...]) vom dortigen Ladendetektiv

gestellt worden sein und diesen tätlich angegangen haben soll (Faszikel SW [...]).

Gemäss Polizei-Rapport vom 20. Oktober 2022 soll er den Ladendetektiv in

einem Gerangel mit den Händen rückwärts an eine Wand gestossen haben, was der

Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2022 denn

auch zugestand. Auf die Frage, weshalb er sich so vehement dagegen gewehrt

habe, die gestohlene Ware wieder zurück zu geben, gab er zu Protokoll: «Es

sollte sich endlich wieder richtig lohnen, einen Ladendiebstahl zu begehen»

(Strafakten Teil X). Die Gewaltanwendung ist zwar nicht gravierend, der Vorfall

zeigt aber doch ein gewisses Gewaltpotential, womit nicht absehbar ist, wie er

bei einer allfälligen Konfrontation mit Bewohnern der von ihm an den

Briefkästen heimgesuchten Liegenschaften reagieren könnte. Nicht zuletzt die

eben dargelegte Aussage weckt durchaus eine gewisse Besorgnis, dass der

Beschwerdeführer die Erbeutung von Deliktsgut über das körperliche Wohlbefinden

anderer stellen und im Konfrontationsfall mit Gewalt reagieren könnte. Kommt

hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der

Einvernahme zur Person vom 6. September 2022 und anlässlich der Verhandlung vor

dem Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 (Strafakten Teil I) an einer

Form von Schizophrenie leide. Er nehme täglich 15 mg Abilify, ein bekanntes

Medikament zur Behandlung von Schizophrenie. Er sei mit Unterbrüchen 9 Jahre in

der UPK gewesen, um seine Schizophrenie zu behandeln. Es habe auch drei bis vier

Mal eine fürsorgerische Unterbringung gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu

erwähnen, dass das Strafgericht im Urteil SG.2017.112 vom 5. Februar 2018

beim Beschwerdeführer von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist

und über ihn eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63

Abs. 1 StGB für die Dauer des Strafvollzugs bzw. auch für die Zeit nach

Verbüssung der Strafe angeordnet hat (vgl. Strafakten Teil I). Es ist folglich davon

auszugehen, dass zumindest damals die psychischen Leiden in direktem

Zusammenhang mit seiner Delinquenz gestanden sind (vgl. Art. 63 Abs. 1

Dispositiv

lit. a StGB). Aus diesen Gründen ist vorliegend auch eine gewisse

Unsicherheit vorhanden, welchen Einfluss seine Krankheit trotz

Medikamenteneinnahme auf sein Gewaltpotential sowie auf die Rückfallprognose und

damit auf die Sicherheitsgefährdung hat, zumal er eigenen Angaben zufolge

bereits seit dem Jahr 2005, und damit bereits zur Zeit der erwähnten Vorstrafe,

mit demselben Medikament behandelt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll

Zwangsmassnahmengericht vom 28. November 2022 S. 4 [Strafakten Teil I]). Ohne

dem Sachgericht vorzugreifen, erscheint aufgrund dieser Ausgangslage eine

erneute Anordnung einer ambulanten Therapie oder allenfalls eine Begutachtung

im Hinblick auf eine stationäre Massnahme nicht völlig abwegig.

Aus all dem

folgt, dass mit Blick auf die hohe Deliktskadenz, die Umstände um die

Tatvorwürfe des mehrfachen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, die einschlägige deliktische

Vergangenheit des Beschwerdeführers, die ihm vorliegend vorgeworfene

Tätlichkeit und seine persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.

5.4.2.4 Im

Übrigen muss auch verhindert werden, dass sich der Strafprozess durch immer

neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV

84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens

respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses

durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen zwar für sich alleine

keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2,

1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3),

können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die

Rechtfertigung der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022 vom 22. September

2022 E. 3.4.5).

6.

Unter dem Titel

der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.

212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die

Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2022 in Haft.

Angesichts der beträchtlichen Vielzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer

im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen

Vorstrafen, welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen

sind, hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die um vier Wochen zu verlängernde

Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Die

beantragte Verlängerung von vier Wochen für den Abschluss des Vorverfahrens –

namentlich für die finale Ausfertigung der Anklageschrift – erweist sich ohne

weiteres als angemessen. Da keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind

und solche denn auch gar nicht geltend gemacht werden, erweist sich die

beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2 Der

Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte im Haftverlängerungsverfahren die

Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung. Die angefochtene Verfügung

äussert sich hierzu nicht. Allerdings ist – anders als bei der ersten Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft vom 28. November

2022 – nicht ersichtlich, dass dem Verteidiger ein Honorar als amtlicher Verteidiger

ausgerichtet worden wäre. Im vorliegenden Verfahren erfolgte kein Antrag des

Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, weshalb davon

auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer privat verteidigt wird, zumal auch im

Hauptverfahren soweit ersichtlich die amtliche Verteidigung nicht beantragt und

bewilligt worden ist. Auch die im Beschwerdeverfahren am 21. April 2023

eingereichte Honorarnote lässt aufgrund des Stundenansatzes von CHF 300.–

auf eine Privatverteidigung schliessen. Folglich ist dem Verteidiger kein

Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.