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Entscheid

HB.2023.2

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

19. Januar 2023Deutsch13 min

Gewalt eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.2

ENTSCHEID

vom 19.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb

[...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Dezember 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) im Kontext häuslicher

Gewalt eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher

einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung, Irreführung

der Rechtspflege und mehrfacher Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer befindet

sich in diesem Zusammenhang seit dem 2. August 2022 in Haft (nachdem er bereits

am 7. November 2021 diesbezüglich einen Tag inhaftiert war). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Dezember 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom

12. Dezember 2022 abgewiesen. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht-

und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer

bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin

B____, am 2. Januar 2023 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, die Gutheissung

des Haftentlassungsgesuchs bzw. die sofortige Haftentlassung verlangt.

Eventualiter seien sämtliche geeigneten Ersatzmassahmen zu prüfen und

anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Januar 2023 mit dem Antrag

um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat

der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Die

Anklageschrift wurde am 5. Januar 2023 an das Strafgericht übermittelt. Gemäss

Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit Eingang derselben das Verfahren bei der ersten

Instanz rechtshängig und hat diese Sicherheitshaft (was am 13. Januar 2023 denn

auch geschehen ist) oder die Haftentlassung anzuordnen. Vorliegend ist aber

«bloss» darüber zu befinden, ob das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers

(betreffend Untersuchungshaft) zu Recht abgewiesen worden ist.

2.

Die Anordnung oder

Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der dringende

Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass ohne weiteres

auf die immer noch zutreffenden Erwägungen in AGE HB.2022.41 vom

13.

Oktober 2022 verwiesen werden kann.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen

im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,

Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland

massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).

4.2

4.2.1

Der

Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger [...], wo er auch geboren und aufgewachsen

ist sowie die Schulen besucht hat. Er kam erst im Januar 2020 – mit [...]

Jahren – in die Schweiz, wobei sein Aufenthaltsrecht (aktuell besitzt er eine B-Bewilligung)

aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mitunter von einem intakten Familienleben abhängt.

Dieses scheint zurzeit ziemlich zerrüttet, hat doch seine Ehefrau angekündigt,

dass sie die Scheidung wolle, wobei eine vor dem Zivilgericht geschlossene

Trennungsvereinbarung im Recht liegt. Ein weiteres soziales bzw. familiäres Beziehungsnetz

oder eine berufliche Integration respektive Perspektive in der Schweiz hat der

kaum Deutsch sprechende Beschwerdeführer nicht, zumal er vor seiner

Inhaftierung von der Sozialhilfe bzw. den Einkünften seiner Ehefrau lebte. Durch

die Trennungsvereinbarung wird der finanzielle Aspekt noch verschärft bzw. gerät

der Beschwerdeführer diesbezüglich noch mehr unter Druck, da er sich im Falle

einer Haftentlassung zunächst eine eigene Wohnung suchen müsste (die eheliche

Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung der Ehefrau zugesprochen) und ihm eine

Frist gesetzt werden wird, innerhalb derer er eine Arbeit annehmen muss,

andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.

4.2.2

Dagegen

hat A____ immer noch familiäre Verbindungen [...], zumal drei weitere Kinder

und seine restliche Familie dort leben, wobei er auch wünschte, dass seine

Mutter in [...] über seine Festnahme verständigt werden soll und seine Familie

gemäss Aktennotiz vom 20. September 2022 über das mutmassliche Opfer

versucht hat, ihn im Gefängnis telefonisch zu erreichen. Dass ihn seine beiden

hier lebenden Töchter von einer Flucht abhielten, liegt angesichts der

Tatsache, dass er im Jahr 2020 seine Familie, insbesondere seine drei anderen

Kinder, in [...] zurückliess, zumindest nicht nahe bzw. offenbart hinsichtlich

seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Zentrum gerückten Vaterpflichten

doch eine gewisse Gleichgültigkeit. Kommt dazu, dass er in seiner Einvernahme

vom 3. August 2022 ausführte, er wolle nun nicht mehr in der Schweiz bleiben,

er wolle weg von hier.

4.2.3

Zwar

ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft

heraus mit dem Verein «Neustart» in Kontakt getreten ist, wobei ihm gemäss dem

Antwortschreiben vom 21. November 2022 zugesichert worden ist, dass er sich

nach seiner Haftentlassung zwecks Beratung melden dürfe. Inwiefern diese

unverbindliche und einmalige Kontaktaufnahme den Beschwerdeführer von einer

Flucht aus er Schweiz abhalten könnte, ist aber nicht ersichtlich. Den Akten

liegt auch ein Schreiben der Sozialhilfe vom 24. November 2022 bei, in welchem

dem Beschwerdeführer in der beruflichen Integration und der Wohnungssuche

Unterstützung zugesagt wird. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten und

der mit Ausnahme von drei Monaten bestehenden Arbeitslosigkeit seit seiner

Einreise erscheint die berufliche Perspektive dennoch sehr ungewiss. Auch die

Wohnsituation ist momentan nicht abschliessend geregelt, müsste er nach

Auskunft der Verteidigung doch vorübergehend in der Notschlafstelle

untergebracht werden. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von Fluchtgefahr

auszugehen.

5.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person

könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.

2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März

2008.

E. 5.1).

5.2

5.2.1

Im

vorliegenden Strafverfahren (im Kontext häuslicher Gewalt) stehen sich

hauptsächlich die Aussagen der beiden Noch-Ehegatten gegenüber und ist für die

Beweiswürdigung daher von zentraler Bedeutung, dass unbeeinflusste

Schilderungen aller Befragten bzw. zu Befragenden vorliegen. Es besteht daher

ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers daran, das potentielle Opfer zu

einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen.

A____ verfügt über Beziehungen zu diversen Personen, die auch zu seiner

Noch-Ehefrau in teilweise engem Kontakt stehen (eigene Eltern, Schwiegermutter,

Geschwister der Noch-Ehefrau; der Beschwerdeführer ist gemäss Aktennotiz vom

12.

August 2022 zudem der Pate des Kindes der Schwester des mutmasslichen

Opfers und hat zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung bei ihr oder auch

der Schwiegermutter unterkommen zu können), sodass das vom Zivilgericht

ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot und auch die Einsetzung einer

«Kommunikations-Beistandschaft» insbesondere eine Beeinflussung der Ehefrau via

Drittpersonen nicht wirksam zu verhindern vermögen (auch die beabsichtigte,

vorübergehende Unterbringung in der Notschlafstelle ändert daran nichts). Dass

seitens des Beschwerdeführers von Kollusionsbereitschaft auszugehen ist, legt

die Tatsache nahe, dass er sich sowohl am 7. November 2021 als auch am 1.

August 2022 vor dem Eintreffen der Polizei vom Tatort entfernte und damit die

Wahrheitsfindung – zumindest potentiell – erschwerte.

5.2.2

Kommt

dazu, dass die mutmasslich Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 7.

November 2021 und vom 25. Oktober 2022 aussagte, dass sie Angst habe, der

Beschwerdeführer werde ihr nach seiner Haftentlassung etwas antun und sie

bereits früher Angst vor ihm gehabt habe, weshalb sie gemäss aktueller Verdachtslage

– trotz teilweise von unabhängiger Seite beobachteter und mehrfacher Gewalt ihr

gegenüber – keine Anzeige erstattet hätte. Es trifft zwar zu, dass der

Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der durch die Staatsanwaltschaft

vorgenommenen Untersuchung (Art. 318 StPO) einer besonders sorgfältigen

Prüfung bedarf. Wie das Zwangsmassnahmengericht indes zutreffend erwogen hat, ist

auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen auf das

mutmassliche Opfer und ihr Umfeld zu bewahren, zumal im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung die beschränkte Unmittelbarkeit der

Beweisaufnahme (Art. 343 StPO) gilt (vgl. dazu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 7).

5.2.3

Nach

dem Gesagten ist im Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass

der Beschwerdeführer durch direkte oder indirekte Kontaktaufnahme

(beispielsweise über die Schwestern) die Aussagen seiner Noch-Ehefrau zu seinen

Gunsten zu wenden versuchen wird. Es ist daher auch weiterhin von

Kollusionsgefahr auszugehen.

6.

Angesichts der

verwirklichten Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen

werden, ob auch von Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr auszugehen wäre.

7.

7.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

7.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 2022 in Haft. Aufgrund der

Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle

eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene

Untersuchungshaft von gut 5 ½ Monaten übersteigen dürfte, wobei die

Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich (am 5. Januar 2023) auch Anklage erhoben

hat und mit der Ansetzung der Strafgerichtsverhandlung in Kürze gerechnet

werden kann. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu

leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber

bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die

beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. dazu BGer 1B_149/2017

vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015

vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August

2015.

E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine

Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum

ausser Betracht (Härri, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.

237.

N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine

Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte,

zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt (die

Untauglichkeit eines Kontaktverbots wurde bereits diskutiert [vgl. dazu E. 5.2.1]).

8.

8.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

8.2

Nachdem

die amtliche Verteidigerin, B____, keine Kostennote eingereicht hat, ist deren

Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint

ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF

200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).