HB.2023.2
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
19. Januar 2023Deutsch13 min
Gewalt eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.2
ENTSCHEID
vom 19.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Dezember 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) im Kontext häuslicher
Gewalt eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung, Irreführung
der Rechtspflege und mehrfacher Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer befindet
sich in diesem Zusammenhang seit dem 2. August 2022 in Haft (nachdem er bereits
am 7. November 2021 diesbezüglich einen Tag inhaftiert war). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Dezember 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom
12. Dezember 2022 abgewiesen. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht-
und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin
B____, am 2. Januar 2023 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, die Gutheissung
des Haftentlassungsgesuchs bzw. die sofortige Haftentlassung verlangt.
Eventualiter seien sämtliche geeigneten Ersatzmassahmen zu prüfen und
anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Januar 2023 mit dem Antrag
um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat
der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Die
Anklageschrift wurde am 5. Januar 2023 an das Strafgericht übermittelt. Gemäss
Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit Eingang derselben das Verfahren bei der ersten
Instanz rechtshängig und hat diese Sicherheitshaft (was am 13. Januar 2023 denn
auch geschehen ist) oder die Haftentlassung anzuordnen. Vorliegend ist aber
«bloss» darüber zu befinden, ob das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
(betreffend Untersuchungshaft) zu Recht abgewiesen worden ist.
2.
Die Anordnung oder
Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende
Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass ohne weiteres
auf die immer noch zutreffenden Erwägungen in AGE HB.2022.41 vom
13.
Oktober 2022 verwiesen werden kann.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen
im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,
Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland
massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).
4.2
4.2.1
Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger [...], wo er auch geboren und aufgewachsen
ist sowie die Schulen besucht hat. Er kam erst im Januar 2020 – mit [...]
Jahren – in die Schweiz, wobei sein Aufenthaltsrecht (aktuell besitzt er eine B-Bewilligung)
aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mitunter von einem intakten Familienleben abhängt.
Dieses scheint zurzeit ziemlich zerrüttet, hat doch seine Ehefrau angekündigt,
dass sie die Scheidung wolle, wobei eine vor dem Zivilgericht geschlossene
Trennungsvereinbarung im Recht liegt. Ein weiteres soziales bzw. familiäres Beziehungsnetz
oder eine berufliche Integration respektive Perspektive in der Schweiz hat der
kaum Deutsch sprechende Beschwerdeführer nicht, zumal er vor seiner
Inhaftierung von der Sozialhilfe bzw. den Einkünften seiner Ehefrau lebte. Durch
die Trennungsvereinbarung wird der finanzielle Aspekt noch verschärft bzw. gerät
der Beschwerdeführer diesbezüglich noch mehr unter Druck, da er sich im Falle
einer Haftentlassung zunächst eine eigene Wohnung suchen müsste (die eheliche
Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung der Ehefrau zugesprochen) und ihm eine
Frist gesetzt werden wird, innerhalb derer er eine Arbeit annehmen muss,
andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.
4.2.2
Dagegen
hat A____ immer noch familiäre Verbindungen [...], zumal drei weitere Kinder
und seine restliche Familie dort leben, wobei er auch wünschte, dass seine
Mutter in [...] über seine Festnahme verständigt werden soll und seine Familie
gemäss Aktennotiz vom 20. September 2022 über das mutmassliche Opfer
versucht hat, ihn im Gefängnis telefonisch zu erreichen. Dass ihn seine beiden
hier lebenden Töchter von einer Flucht abhielten, liegt angesichts der
Tatsache, dass er im Jahr 2020 seine Familie, insbesondere seine drei anderen
Kinder, in [...] zurückliess, zumindest nicht nahe bzw. offenbart hinsichtlich
seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Zentrum gerückten Vaterpflichten
doch eine gewisse Gleichgültigkeit. Kommt dazu, dass er in seiner Einvernahme
vom 3. August 2022 ausführte, er wolle nun nicht mehr in der Schweiz bleiben,
er wolle weg von hier.
4.2.3
Zwar
ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft
heraus mit dem Verein «Neustart» in Kontakt getreten ist, wobei ihm gemäss dem
Antwortschreiben vom 21. November 2022 zugesichert worden ist, dass er sich
nach seiner Haftentlassung zwecks Beratung melden dürfe. Inwiefern diese
unverbindliche und einmalige Kontaktaufnahme den Beschwerdeführer von einer
Flucht aus er Schweiz abhalten könnte, ist aber nicht ersichtlich. Den Akten
liegt auch ein Schreiben der Sozialhilfe vom 24. November 2022 bei, in welchem
dem Beschwerdeführer in der beruflichen Integration und der Wohnungssuche
Unterstützung zugesagt wird. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten und
der mit Ausnahme von drei Monaten bestehenden Arbeitslosigkeit seit seiner
Einreise erscheint die berufliche Perspektive dennoch sehr ungewiss. Auch die
Wohnsituation ist momentan nicht abschliessend geregelt, müsste er nach
Auskunft der Verteidigung doch vorübergehend in der Notschlafstelle
untergebracht werden. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von Fluchtgefahr
auszugehen.
5.
5.1
Kollusionsgefahr
liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person
könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.
2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März
2008.
E. 5.1).
5.2
5.2.1
Im
vorliegenden Strafverfahren (im Kontext häuslicher Gewalt) stehen sich
hauptsächlich die Aussagen der beiden Noch-Ehegatten gegenüber und ist für die
Beweiswürdigung daher von zentraler Bedeutung, dass unbeeinflusste
Schilderungen aller Befragten bzw. zu Befragenden vorliegen. Es besteht daher
ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers daran, das potentielle Opfer zu
einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen.
A____ verfügt über Beziehungen zu diversen Personen, die auch zu seiner
Noch-Ehefrau in teilweise engem Kontakt stehen (eigene Eltern, Schwiegermutter,
Geschwister der Noch-Ehefrau; der Beschwerdeführer ist gemäss Aktennotiz vom
12.
August 2022 zudem der Pate des Kindes der Schwester des mutmasslichen
Opfers und hat zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung bei ihr oder auch
der Schwiegermutter unterkommen zu können), sodass das vom Zivilgericht
ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot und auch die Einsetzung einer
«Kommunikations-Beistandschaft» insbesondere eine Beeinflussung der Ehefrau via
Drittpersonen nicht wirksam zu verhindern vermögen (auch die beabsichtigte,
vorübergehende Unterbringung in der Notschlafstelle ändert daran nichts). Dass
seitens des Beschwerdeführers von Kollusionsbereitschaft auszugehen ist, legt
die Tatsache nahe, dass er sich sowohl am 7. November 2021 als auch am 1.
August 2022 vor dem Eintreffen der Polizei vom Tatort entfernte und damit die
Wahrheitsfindung – zumindest potentiell – erschwerte.
5.2.2
Kommt
dazu, dass die mutmasslich Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 7.
November 2021 und vom 25. Oktober 2022 aussagte, dass sie Angst habe, der
Beschwerdeführer werde ihr nach seiner Haftentlassung etwas antun und sie
bereits früher Angst vor ihm gehabt habe, weshalb sie gemäss aktueller Verdachtslage
– trotz teilweise von unabhängiger Seite beobachteter und mehrfacher Gewalt ihr
gegenüber – keine Anzeige erstattet hätte. Es trifft zwar zu, dass der
Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der durch die Staatsanwaltschaft
vorgenommenen Untersuchung (Art. 318 StPO) einer besonders sorgfältigen
Prüfung bedarf. Wie das Zwangsmassnahmengericht indes zutreffend erwogen hat, ist
auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen auf das
mutmassliche Opfer und ihr Umfeld zu bewahren, zumal im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die beschränkte Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme (Art. 343 StPO) gilt (vgl. dazu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 7).
5.2.3
Nach
dem Gesagten ist im Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer durch direkte oder indirekte Kontaktaufnahme
(beispielsweise über die Schwestern) die Aussagen seiner Noch-Ehefrau zu seinen
Gunsten zu wenden versuchen wird. Es ist daher auch weiterhin von
Kollusionsgefahr auszugehen.
6.
Angesichts der
verwirklichten Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen
werden, ob auch von Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr auszugehen wäre.
7.
7.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
7.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 2022 in Haft. Aufgrund der
Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle
eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene
Untersuchungshaft von gut 5 ½ Monaten übersteigen dürfte, wobei die
Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich (am 5. Januar 2023) auch Anklage erhoben
hat und mit der Ansetzung der Strafgerichtsverhandlung in Kürze gerechnet
werden kann. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu
leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber
bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die
beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. dazu BGer 1B_149/2017
vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015
vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August
2015.
E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine
Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum
ausser Betracht (Härri, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.
237.
N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine
Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte,
zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt (die
Untauglichkeit eines Kontaktverbots wurde bereits diskutiert [vgl. dazu E. 5.2.1]).
8.
8.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
8.2
Nachdem
die amtliche Verteidigerin, B____, keine Kostennote eingereicht hat, ist deren
Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint
ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF
200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).