HB.2023.20
Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
11. Mai 2023Deutsch7 min
9. Mai 2023 replicando festgehalten und gleichzeitig ihre Honorarnote eingereicht.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.20
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
Advokatur [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. April 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ läuft
ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Angriffs. Er
befindet sich in dieser Sache seit dem 23. November 2022 in Untersuchungshaft.
Diese wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt vom 13. April
bis zum 26. Mai 2023 verlängert. Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 24. April
2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer
unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und es seien über den Beschwerdeführer geeignete Ersatzmassnahmen zu
verhängen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Mai 2021 beantragt, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Verteidigerin des Beschwerdeführers hat an ihren Rechtsbegehren mit Eingabe vom
9. Mai 2023 replicando festgehalten und gleichzeitig ihre Honorarnote eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
erforderliche dringende Tatverdacht wurde im Rahmen des
Haftbeschwerdeentscheids des Appellationsgerichts (HB.2022.61) vom 27. Dezember
2022.
als gegeben erachtet. Er besteht weiterhin, was im vorliegenden Verfahren nicht
mehr bestritten wird.
2.3
2.3.1
Strittig
ist vorliegend, ob nach wie vor von Kollusionsgefahr auszugehen ist, wie es die
Vorinstanz angenommen hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat dazu erwogen, nach
einer Haftentlassung könnte der Beschuldigte trotz der vorhandenen Sachbeweise Einfluss
auf Mitbeschuldigte, weitere Beteiligte sowie auf den Geschädigten nehmen. Der
Beschuldigte könnte auf den Geschädigten einwirken und dieser könnte in der
Folge von seinen bisherigen Aussagen abweichen ‒ der Geschädigte habe in
der Hauptverhandlung erneut auszusagen. Dass der Beschuldigte den Geschädigten
nicht kenne und dass dieser nunmehr von Basel weggezogen sei, vermöge eine
Kollusion zu erschweren, jedoch nicht zu verunmöglichen. Anlässlich des
Vorfalls vom 24. September 2022 sei ersichtlich geworden, wie schnell
Informationen ausgetauscht und weitergegeben werden können.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dürfe Kollusionsgefahr nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müssten
konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, und je
weiter das Strafverfahren vorangeschritten sei und je präziser der Sachverhalt
bereits habe abgeklärt werden können, desto höhere Anforderungen seien an den
Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Im vorliegenden Fall stehe das
Vorverfahren kurz vor dem Abschluss. Die Schlusseinvernahme mit dem
Beschwerdeführer habe am 19. April 2023 stattgefunden. Die weiteren Ermittlungen
seien offenbar weit fortgeschritten, da die Staatsanwaltschaft bereits einen
Entwurf der Anklageschrift ausgefertigt habe. Die Vorinstanz begründe nicht,
weshalb der Mitbeschuldigte B____ auf freiem Fuss sei, obschon dieser in
gleicher Weise kolludieren könnte. Der Geschädigte sei bereits einlässlich zur
Sache befragt, weshalb fraglich sei, ob eine allfällige Einflussnahme überhaupt
noch zielführend wäre. Allfällige Kollusionshandlungen gegenüber dem Geschädigten
hätten längst von B____ durchgeführt werden können. Die Kollusionsgefahr des
Beschwerdeführers sei somit nur noch abstrakter Natur.
2.3.3
Die
Staatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme weiterhin für die
Annahme von Kollusionsgefahr aus. Die Beteiligten hätten ihre Fähigkeiten zu
schnellem Informationsaustausch bereits unter Beweis gestellt. Im Verfahren von
B____ würden die Regeln des Jugendstrafverfahrens gelten, und es sei für das
vorliegende Verfahren unwesentlich, ob dort die Kollusionsgefahr richtig
beurteilt worden sei. Der Beurteilte habe ein grosses Interesse an einer
Einflussnahme auf den Geschädigten, da dieser vor Strafgericht noch einmal
befragt werde.
2.3.4
Die
Verteidigung hat dazu repliziert, dass es zur Annahme von Kollusionsgefahr gemäss
Bundesgericht nach Abschluss des Vorverfahrens nicht ausreiche, dass der
Geschädigte vor Gericht noch einmal zu befragen sei. Entgegen der Annahme der
Staatsanwaltschaft sei der Umstand, dass der Mitbeschuldigte B____ sich in
Freiheit befinde, sehr wohl wesentlich für die Beurteilung der
Kollusionsgefahr, da dieser ohne weiteres hätte kolludieren können.
2.3.5
Im
Unterschied zum Zeitpunkt des Entscheids des Appellationsgerichts vom 27.
Dezember 2022 (HB.2022.61) ist die Untersuchung und somit das Vorverfahren bis
auf noch laufende Fristen für allfällige Beweisanträge und die Anklageerhebung
abgeschlossen. Die dazumal noch zu verhindernde Beeinflussung der Zeugen und
des Geschädigten ist nach deren Befragung nicht mehr in gleicher Weise zu
befürchten. Die Anforderungen an den Haftgrund der Kollusionsgefahr sind deshalb
mittlerweile deutlich gestiegen.
Der Mitbeschuldigte B____ befindet sich
auf freiem Fuss, weshalb auch von seiner Seite Einflussnahmen möglich wären.
Allein aufgrund der Tatsache, dass er unter das Jugendstrafrecht fällt,
erschliesst sich nicht, weshalb vom Beschwerdeführer eine größere
Kollusionsgefahr ausgehen sollte als von ihm (vgl. Urteil 1B_1 5/2023 vom 24.
Januar 2023 E. 3.4.2).
Die Aussagen des
Geschädigten stellen nicht das einzige und zentrale Beweismittel dar, weshalb
an der weiteren Abschirmung von einer möglichen Einflussnahme kein erhebliches
öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E.
3.3). Auch wenn angesichts der gravierenden Tatvorwürfe ein gewisser Anreiz für
den Beschwerdeführer zur Einflussnahme auf den Geschädigten bestehen dürfte,
liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen vor. Er kennt
den Geschädigten nicht und weiss nicht, wo dieser wohnt. Aufgrund des Wegzugs
des Geschädigten erscheint auch die Wahrscheinlichkeit eines zufälligen
Treffens gering.
Das Vorliegen
Dispositiv
von Kollusionsgefahr ist demnach zu verneinen, und der Beschwerdeführer ist in
Gutheissung seiner Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.
3.
3.1 Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.2 Für
das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss die amtliche Verteidigung
bewilligt.
Die Verteidigerin ist für ihren Aufwand gemäss Kostennote zu
entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der
Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1’233.40,
Auslagen von CHF 26.55 und 7,7 % MWST von CHF 97.–, insgesamt also
CHF 1’356.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).