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Entscheid

HB.2023.20

Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr

11. Mai 2023Deutsch7 min

9. Mai 2023 replicando festgehalten und gleichzeitig ihre Honorarnote eingereicht.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.20

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...]

Advokatur [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. April 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ läuft

ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Angriffs. Er

befindet sich in dieser Sache seit dem 23. November 2022 in Untersuchungshaft.

Diese wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt vom 13. April

bis zum 26. Mai 2023 verlängert. Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 24. April

2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer

unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und es seien über den Beschwerdeführer geeignete Ersatzmassnahmen zu

verhängen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren

die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Mai 2021 beantragt, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die

Verteidigerin des Beschwerdeführers hat an ihren Rechtsbegehren mit Eingabe vom

9. Mai 2023 replicando festgehalten und gleichzeitig ihre Honorarnote eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

erforderliche dringende Tatverdacht wurde im Rahmen des

Haftbeschwerdeentscheids des Appellationsgerichts (HB.2022.61) vom 27. Dezember

2022.

als gegeben erachtet. Er besteht weiterhin, was im vorliegenden Verfahren nicht

mehr bestritten wird.

2.3

2.3.1

Strittig

ist vorliegend, ob nach wie vor von Kollusionsgefahr auszugehen ist, wie es die

Vorinstanz angenommen hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat dazu erwogen, nach

einer Haftentlassung könnte der Beschuldigte trotz der vorhandenen Sachbeweise Einfluss

auf Mitbeschuldigte, weitere Beteiligte sowie auf den Geschädigten nehmen. Der

Beschuldigte könnte auf den Geschädigten einwirken und dieser könnte in der

Folge von seinen bisherigen Aussagen abweichen ‒ der Geschädigte habe in

der Hauptverhandlung erneut auszusagen. Dass der Beschuldigte den Geschädigten

nicht kenne und dass dieser nunmehr von Basel weggezogen sei, vermöge eine

Kollusion zu erschweren, jedoch nicht zu verunmöglichen. Anlässlich des

Vorfalls vom 24. September 2022 sei ersichtlich geworden, wie schnell

Informationen ausgetauscht und weitergegeben werden können.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dürfe Kollusionsgefahr nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müssten

konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, und je

weiter das Strafverfahren vorangeschritten sei und je präziser der Sachverhalt

bereits habe abgeklärt werden können, desto höhere Anforderungen seien an den

Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Im vorliegenden Fall stehe das

Vorverfahren kurz vor dem Abschluss. Die Schlusseinvernahme mit dem

Beschwerdeführer habe am 19. April 2023 stattgefunden. Die weiteren Ermittlungen

seien offenbar weit fortgeschritten, da die Staatsanwaltschaft bereits einen

Entwurf der Anklageschrift ausgefertigt habe. Die Vorinstanz begründe nicht,

weshalb der Mitbeschuldigte B____ auf freiem Fuss sei, obschon dieser in

gleicher Weise kolludieren könnte. Der Geschädigte sei bereits einlässlich zur

Sache befragt, weshalb fraglich sei, ob eine allfällige Einflussnahme überhaupt

noch zielführend wäre. Allfällige Kollusionshandlungen gegenüber dem Geschädigten

hätten längst von B____ durchgeführt werden können. Die Kollusionsgefahr des

Beschwerdeführers sei somit nur noch abstrakter Natur.

2.3.3

Die

Staatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme weiterhin für die

Annahme von Kollusionsgefahr aus. Die Beteiligten hätten ihre Fähigkeiten zu

schnellem Informationsaustausch bereits unter Beweis gestellt. Im Verfahren von

B____ würden die Regeln des Jugendstrafverfahrens gelten, und es sei für das

vorliegende Verfahren unwesentlich, ob dort die Kollusionsgefahr richtig

beurteilt worden sei. Der Beurteilte habe ein grosses Interesse an einer

Einflussnahme auf den Geschädigten, da dieser vor Strafgericht noch einmal

befragt werde.

2.3.4

Die

Verteidigung hat dazu repliziert, dass es zur Annahme von Kollusionsgefahr gemäss

Bundesgericht nach Abschluss des Vorverfahrens nicht ausreiche, dass der

Geschädigte vor Gericht noch einmal zu befragen sei. Entgegen der Annahme der

Staatsanwaltschaft sei der Umstand, dass der Mitbeschuldigte B____ sich in

Freiheit befinde, sehr wohl wesentlich für die Beurteilung der

Kollusionsgefahr, da dieser ohne weiteres hätte kolludieren können.

2.3.5

Im

Unterschied zum Zeitpunkt des Entscheids des Appellationsgerichts vom 27.

Dezember 2022 (HB.2022.61) ist die Untersuchung und somit das Vorverfahren bis

auf noch laufende Fristen für allfällige Beweisanträge und die Anklageerhebung

abgeschlossen. Die dazumal noch zu verhindernde Beeinflussung der Zeugen und

des Geschädigten ist nach deren Befragung nicht mehr in gleicher Weise zu

befürchten. Die Anforderungen an den Haftgrund der Kollusionsgefahr sind deshalb

mittlerweile deutlich gestiegen.

Der Mitbeschuldigte B____ befindet sich

auf freiem Fuss, weshalb auch von seiner Seite Einflussnahmen möglich wären.

Allein aufgrund der Tatsache, dass er unter das Jugendstrafrecht fällt,

erschliesst sich nicht, weshalb vom Beschwerdeführer eine größere

Kollusionsgefahr ausgehen sollte als von ihm (vgl. Urteil 1B_1 5/2023 vom 24.

Januar 2023 E. 3.4.2).

Die Aussagen des

Geschädigten stellen nicht das einzige und zentrale Beweismittel dar, weshalb

an der weiteren Abschirmung von einer möglichen Einflussnahme kein erhebliches

öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E.

3.3). Auch wenn angesichts der gravierenden Tatvorwürfe ein gewisser Anreiz für

den Beschwerdeführer zur Einflussnahme auf den Geschädigten bestehen dürfte,

liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen vor. Er kennt

den Geschädigten nicht und weiss nicht, wo dieser wohnt. Aufgrund des Wegzugs

des Geschädigten erscheint auch die Wahrscheinlichkeit eines zufälligen

Treffens gering.

Das Vorliegen

Dispositiv

von Kollusionsgefahr ist demnach zu verneinen, und der Beschwerdeführer ist in

Gutheissung seiner Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu

entlassen.

3.

3.1 Für

das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.2 Für

das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss die amtliche Verteidigung

bewilligt.

Die Verteidigerin ist für ihren Aufwand gemäss Kostennote zu

entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der

Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1’233.40,

Auslagen von CHF 26.55 und 7,7 % MWST von CHF 97.–, insgesamt also

CHF 1’356.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).