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Entscheid

HB.2023.21

Anordnung von Sicherheitshaft

11. Mai 2023Deutsch18 min

Beschwerdeführer zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2023 hierzu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.21

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. April 2023

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher

versuchter schwerer Körperverletzung (teilweise in Mittäterschaft),

Raufhandels, Diebstahls (eventualiter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch),

versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung,

Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise sowie des Fahrens

ohne Berechtigung und hat mit Anklageschrift vom 4. April 2023 Anklage

erhoben. A____ befindet sich seit dem 14. September 2022 in Haft. Mit

Verfügung vom 12. April 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag

der Staatsanwaltschaft hin vorläufig bis zum 27. Juni 2023 für 12 Wochen

Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr verfügt.

Mit Beschwerde

vom 27. April 2023 beantragt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei der

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu

entlassen. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung

zu bewilligen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Stellungnahme vom 3. Mai 2023, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. April 2023 resp. die Anordnung der Sicherheitshaft für den

Beschwerdeführer zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2023 hierzu

repliziert.

Die für den

Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 220 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die Untersuchungshaft

mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen

dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer

freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft.

Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft

entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft

(Art. 229 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel

ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.3

Die

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf

einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach

Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines

Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,

Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.

212.

Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Hinsichtlich

des erforderlichen dringenden Tatverdachts moniert der Beschwerdeführer

lediglich, dass zwar aufgrund des Vorliegens der Anklageschrift ein Tatverdacht

nicht abgestritten werden könne, dieser jedoch in Bezug auf den Vorfall vom

2.

September 2022 kaum für eine Verurteilung ausreichen dürfte. Eine hohe

Wahrscheinlichkeit der Verurteilung wäre gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Voraussetzung zur Annahme eines dringenden Tatverdachts,

weswegen diesbezüglich eben nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen

werden könne. Daran ändere auch nichts, dass die abschliessende Beurteilung des

Falles dem Sachgericht obliege, zumal mit der Verneinung eines dringenden

Tatverdachts keineswegs ein Freispruch in diesem Punkt vorweggenommen werde.

Vielmehr nehme die Bejahung eines dringenden Tatverdachts eine

ungerechtfertigte Verurteilung vorweg, was gerade im vorliegenden Fall nicht

angehen könne, zumal die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einseitig und

offensichtlich ungenügend seien. Der dringende Tatverdacht sei daher in Bezug

auf den Vorfall vom 2. September 2022 zu verneinen.

3.2

3.2.1

Wurde

gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten bereits Anklage erhoben, so

kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine

Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise

abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder

Haft-beschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2

m.H.).

3.2.2

Vorliegend

bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die Annahme des dringenden

Tatverdachts unhaltbar sein solle. Er moniert lediglich pauschal, dass der

Tatverdacht in Bezug auf den Vorfall vom 2. September 2022 kaum für eine

Verurteilung ausreichen dürfte.

Wie bereits das

Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 21. März 2023 zutreffend

festgehalten hat (und seither keine weiteren Beweise erhoben wurden), erachtet die

Staatsanwaltschaft den Tatverdacht bezüglich der gewalttätigen

Auseinandersetzung vom 2. September 2022 (Vorwurf der mehrfachen schweren

Körperverletzung [Versuch, teilweise in Mittäterschaft], des Raufhandels, der mehrfachen

Drohung, der Beschimpfung und Sachbeschädigung [Versuch]) u.a. aufgrund der

Aussagen der Opfer sowie von Auskunftspersonen, den Videos sowie der Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin für hinreichend dringlich. So ist in

Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht anzumerken, dass sich die

gewalttätige Auseinandersetzung vom 2. September 2022 gemäss Anklage in

verschiedenen Phasen abgespielt hat. Dass der Beschwerdeführer etwa allenfalls

in einer frühen Phase des Geschehens geflohen ist, muss ihn nicht daran

gehindert haben, in einer späteren Phase Personen attackiert und etwa B____ mit

einer abgebrochenen Bierflasche im Gesicht verletzt zu haben. Diesbezüglich

stützt sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft insbesondere auf die Aussagen von

letzterem (Einvernahmen vom 16. September 2022 [act. 5, Akten

S. 1001 ff.] sowie vom 26. Januar 2023 [act. 5, Akten

S. 1163 ff.]) sowie auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

vom 28. Oktober 2022, welches zu seiner Gesichtsverletzung (zwei

Quetsch-Riss-Wunden an der rechten Schläfe, eine Hautdurchtrennung und

kratzerartige Oberhautabtragungen an der linken Schläfenseite) festhält: «Eine

entsprechende Morphologie kann mit dem scharfkantigen Ende einer zerbrochenen

Glasflasche erzeugt werden» (act. 5, Akten S. 1439). Zumindest der

Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Phase des Raufhandels sowie

der (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig

gemacht haben könnte, ist somit hinreichend dringlich. Mit der unterschiedlichen

Interpretation des Beweisergebnisses durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung

wird sich das Sachgericht zu befassen haben.

Unbestritten ist

schliesslich sodann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf

die Nacht vom 14. September 2022 (AS Ziff. 5: Diebstahl [eventualiter

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung zum Gebrauch], Sachbeschädigung

sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne

Berechtigung; AS Ziff. 6: Diebstahl [Versuch], Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch) sowie die rechtswidrige Einreise im Sommer 2022 (AS

Ziff. 3).

Im Ergebnis ist

Dispositiv

demnach für alle zur Anklage gebrachten Delikte das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts zu bejahen.

4.

4.1 Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, dass für die Bejahung dieses Haftgrundes die konkreten

Umstände des betreffenden Falles in Betracht gezogen werden müssten. Eine ausländische

Staatsangehörigkeit und das Beherrschen der ausländischen Sprache würden so nicht

generell zur Annahme von Fluchtgefahr ausreichen. Ferner habe das Bundesgericht

in BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 einen Fall zu beurteilen gehabt,

welcher der vorliegenden Konstellation nicht unähnlich sei. In jenem, wie auch

im vorliegenden Fall, habe die beschuldigte Person eine Verurteilung wegen

versuchter schwerer Körperverletzung sowie eine Landesverweisung riskiert. In beiden

Fällen berufe sich die beschuldigte Person darauf, selber von den vermeintlich

Geschädigten angegriffen worden zu sein. Es liege auf der Hand, dass diese

Verteidigungsstrategie erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn sich der

Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht entzöge. Aus diesem Grund

habe das Bundesgericht in jenem Fall die Fluchtgefahr zu Recht verneint und die

unverzügliche Haftentlassung angeordnet. Obgleich der Beschwerdeführer – anders

als im erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid – über keine Bindung zur Schweiz

verfüge, sei es auch einem ausländischen EU-Staatsangehörigen keineswegs

gleichgültig, ob er in einem Schengen-Staat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

werde oder nicht. Bei einer Verurteilung müsste der Beschwerdeführer nämlich

mit einer Ausschreibung im gesamten Schengen-Raum rechnen, was dazu führen

würde, dass er sein Heimatland, die Niederlande, faktisch nicht mehr verlassen

könnte, sofern er sich der Strafe entziehen wollte. Dies in Kauf zu nehmen,

würde eine erhebliche Einschränkung bedeuten v.a. angesichts der Tatsache, dass

er in Zukunft sehr wohl noch einmal die Grenze überschreiten wollen würde.

Darüber hinaus werde

mit der regelmässig blind angeordneten Untersuchungshaft für EU-Bürger, welche

keinen Wohnsitz in der Schweiz aufwiesen, konstant gegen Art. 2 des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) verstossen. Diese Bestimmung verbiete die Diskriminierung von

EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund könne es

namentlich nicht angehen, die Fluchtgefahr eines EU-Bürgers im Vergleich zu

einem Schweizer anders zu beurteilen. Es existierten griffige Staatsverträge,

welche auch die Auslieferung eines EU-Bürgers an die Schweiz ermöglichten.

Des Weiteren fühle

sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt, weil er zu den Vorwürfen

betreffend den 2. September 2022 keine Stellung habe nehmen dürfen. Nicht zu Unrecht

fühle er sich als Opfer der fünf Privatkläger und habe aus diesem Grund mit

Eingabe vom 2. Februar 2023 selbst Strafanzeige gegen diese Personen erstattet

sowie eine Zivilforderung geltend gemacht. Schon aus diesem Grund habe er ein

erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ferner dürfe er sich,

angesichts der mittlerweile beträchtlichen Haftdauer, Chancen auf eine Haftentschädigung

ausrechnen, zumal praktisch keine Indizien vorhanden seien, die ihn belasten

würden, von handfesten Beweisen ganz zu schweigen. Unter diesen Umständen sei

ein Freispruch bezüglich der Gewaltdelikte sehr wahrscheinlich, was dem Beschwerdeführer

bewusst sei, weswegen er sich dem Verfahren stellen werde.

4.2 Die

Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die angefochtene vorinstanzliche

Verfügung. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit und des ausländischen

Wohnsitzes des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er über keinerlei

Beziehungen zur Schweiz verfüge, sei davon auszugehen, dass er sich bei einer

Haftentlassung ins Ausland absetze und dann für die schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sei.

4.3

4.3.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die

Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion

die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen

des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011

vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die

betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz

ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGE 123 I 31 E. 3d;

BGer 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art.

221 N 16).

4.3.2 Sofern

der Beschwerdeführer zunächst auch unter diesem Punkt vorbringt, es lägen keine

«handfesten» Beweise gegen ihn vor, die eine Verurteilung wahrscheinlich machen

würden, ist auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Vorliegen eines

dringenden Tatverdachts zu verweisen (s. vorne E. 3.2.2).

Sodann sind auch

die übrigen Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr

vorbringt, unbehelflich. So hat sich mit der Erstellung der Anklageschrift für

den Beschwerdeführer konkretisiert, welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft

als erstellt erachtet. Aufgrund der vorgeworfenen Straftaten und der

einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers für u.a. SVG- und

Eigentumsdelikte – letztere auch in Deutschland (vgl. act. 5, Akten

S. 113 f.) – hätte der Beschwerdeführer vorliegend wohl mit einer nicht

nur geringfügigen – und wohl auch unbedingten – (Freiheits-)Strafe zu rechnen, weshalb

bereits aus diesem Grund ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Dies

umso mehr, als er gemäss dem Schreiben von INTERPOL Den Haag vom 7. Oktober

2022 anscheinend auch in den Niederlanden wegen gleichartigen Straftaten – und

dort zudem auch wegen Gewaltdelikten – polizeibekannt ist («vandalism, insult,

possession/dealing hard drugs, assault, threatening, receiving/handling stolen

goods, theft from passenger car, failure to comply with warrant», vgl.

act. 5, Akten S. 105). Im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage

würde eine solche Strafe zudem die Dauer der bislang erstandenen Untersuchungs-

bzw. Sicherheitshaft bei weitem übersteigen. Sodann hat der Beschwerdeführer keinerlei

familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz,

jedoch einen Wohnsitz in den Niederlanden.

Auch das

Argument des Beschwerdeführers, dass er sich auf Notwehr berufe und aufgrund

dieser Verteidigungsstrategie keinen Anlass habe, der Hauptverhandlung

fernzubleiben, verfängt nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen,

dass bereits die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Notwehr eventualiter in

der Anklage aufführt, jedoch in einem solchen Fall von einem Exzess ausgeht und

das Sachgericht in jedem Fall die rechtliche Einordnung des als erstellt

angesehenen Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen hat. Zutreffend führt das

Zwangsmassnahmengericht auch aus, dass der vom Beschwerdeführer zitierte

Bundesgerichtsentscheid BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 nicht

einschlägig ist, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, im vorliegenden Fall

über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt. Selbst wenn davon auszugehen

wäre, dass die Niederlanden den Beschwerdeführer an die Schweiz ausliefern

würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die

Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des

Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des

Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu

beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016

E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1, 1B_422/2011 vom

6. September 2011 E. 4.2; das Bundesgericht wendet diese ständige

Rechtsprechung ebenso auf vom FZA erfasste Länder an). Auch das blosse

Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu

stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,

reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Zudem hat das

Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid sowie bereits in der

Verfügung vom 21. März 2023 zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

bei den Einvernahmen vom 14. September 2022 und 1. November 2022

erklärt hatte, er würde – so schnell wie möglich – in den Irak zurückkehren

wollen. Ist in Anbetracht einer drohenden einschneidenden Freiheitstrafe – und in

diesem Zusammenhang wohl auch einer Landesverweisung – schon nicht mit einer

Kooperation mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden aus den Niederlanden zu

rechnen, würde sich eine solche aus dem Irak umso illusorischer erweisen.

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

bereits bei der laufenden Strafuntersuchung kein kooperatives Verhalten zeigte

und etwa bei diversen Einvernahmen durch sein aggressives Verhalten auffiel

(vgl. etwa die Aktennotiz vom 2. Februar 2023 [act. 5, Akten

S. 1225] sowie die Aktennotiz vom 23. Februar 2023 [act. 5, Akten

S. 1241]).

Im Ergebnis ist

Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb

gegeben.

5.

Das Vorliegen

eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von

Sicherheitshaft ausreichend. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen.

Zudem hat die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegend

verneint.

6.

6.1 Was

des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung

zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf

auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212

Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).

6.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt

Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und

Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu

melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,

einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu

tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni

2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

6.3

6.3.1 Vorliegend

ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte (vgl. vorne E. 3.2.2) nicht

nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und

Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht

verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe

Grenze abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da

aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.

Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019

E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung

einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische

Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht,

da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503

E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von

Untersuchungshaft ersichtlich.

6.3.2

6.3.2.1

In Bezug auf die Haftdauer richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers

insbesondere gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des

Vorfalls vom 2. September 2022. Da ein solcher nicht gegeben sei, könne

für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einzig noch der Vorfall vom

14. September 2022 eine Rolle spielen.

6.3.2.2

Betreffend das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auch für den Vorfall vom

2. September 2022 kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen

werden (s. vorne E. 3).

Es gilt

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der angeordneten

Haft am 27. Juni 2023 rund 9 Monate in Untersuchungshaft befinden wird.

Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe ist

die Haft auch in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig, da er bei einem

Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (teilweise

in Mittäterschaft), Raufhandels, Diebstahls (eventualiter Entwendung eines

Fahrzeugs zum Gebrauch), versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise

sowie des Fahrens ohne Berechtigung mit einer Strafe zu rechnen hätte, welche

die Dauer der bis zu diesem Zeitpunkt erstandenen Haft bei weitem überschreiten

würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden

wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom

3. März 2021 E. 6.4).

6.3.3 Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist

allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen,

einschliesslich Auslagen.

7.2 Die

amtliche Verteidigung wird auch im Haftprüfungsverfahren gewährt und der

Verteidiger [...] ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote

wird sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz

von CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 %

MWST). Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt dieser

Verteidigungskosten ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.‒ festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender

Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt

dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem Amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'200.‒ (inkl. Auslagen,

zzgl. 7,7 % MWST), insgesamt also CHF 1'292.40 ausgerichtet. Der Entscheid

über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem

Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).