HB.2023.21
Anordnung von Sicherheitshaft
11. Mai 2023Deutsch18 min
Beschwerdeführer zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2023 hierzu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.21
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. April 2023
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung (teilweise in Mittäterschaft),
Raufhandels, Diebstahls (eventualiter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch),
versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung,
Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise sowie des Fahrens
ohne Berechtigung und hat mit Anklageschrift vom 4. April 2023 Anklage
erhoben. A____ befindet sich seit dem 14. September 2022 in Haft. Mit
Verfügung vom 12. April 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft hin vorläufig bis zum 27. Juni 2023 für 12 Wochen
Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr verfügt.
Mit Beschwerde
vom 27. April 2023 beantragt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
zu bewilligen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 3. Mai 2023, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. April 2023 resp. die Anordnung der Sicherheitshaft für den
Beschwerdeführer zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2023 hierzu
repliziert.
Die für den
Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 220 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die Untersuchungshaft
mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen
dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer
freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft.
Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft
entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft
(Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3
Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf
einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212.
Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Hinsichtlich
des erforderlichen dringenden Tatverdachts moniert der Beschwerdeführer
lediglich, dass zwar aufgrund des Vorliegens der Anklageschrift ein Tatverdacht
nicht abgestritten werden könne, dieser jedoch in Bezug auf den Vorfall vom
2.
September 2022 kaum für eine Verurteilung ausreichen dürfte. Eine hohe
Wahrscheinlichkeit der Verurteilung wäre gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Voraussetzung zur Annahme eines dringenden Tatverdachts,
weswegen diesbezüglich eben nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen
werden könne. Daran ändere auch nichts, dass die abschliessende Beurteilung des
Falles dem Sachgericht obliege, zumal mit der Verneinung eines dringenden
Tatverdachts keineswegs ein Freispruch in diesem Punkt vorweggenommen werde.
Vielmehr nehme die Bejahung eines dringenden Tatverdachts eine
ungerechtfertigte Verurteilung vorweg, was gerade im vorliegenden Fall nicht
angehen könne, zumal die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einseitig und
offensichtlich ungenügend seien. Der dringende Tatverdacht sei daher in Bezug
auf den Vorfall vom 2. September 2022 zu verneinen.
3.2
3.2.1
Wurde
gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten bereits Anklage erhoben, so
kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine
Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise
abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haft-beschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2
m.H.).
3.2.2
Vorliegend
bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die Annahme des dringenden
Tatverdachts unhaltbar sein solle. Er moniert lediglich pauschal, dass der
Tatverdacht in Bezug auf den Vorfall vom 2. September 2022 kaum für eine
Verurteilung ausreichen dürfte.
Wie bereits das
Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 21. März 2023 zutreffend
festgehalten hat (und seither keine weiteren Beweise erhoben wurden), erachtet die
Staatsanwaltschaft den Tatverdacht bezüglich der gewalttätigen
Auseinandersetzung vom 2. September 2022 (Vorwurf der mehrfachen schweren
Körperverletzung [Versuch, teilweise in Mittäterschaft], des Raufhandels, der mehrfachen
Drohung, der Beschimpfung und Sachbeschädigung [Versuch]) u.a. aufgrund der
Aussagen der Opfer sowie von Auskunftspersonen, den Videos sowie der Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin für hinreichend dringlich. So ist in
Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht anzumerken, dass sich die
gewalttätige Auseinandersetzung vom 2. September 2022 gemäss Anklage in
verschiedenen Phasen abgespielt hat. Dass der Beschwerdeführer etwa allenfalls
in einer frühen Phase des Geschehens geflohen ist, muss ihn nicht daran
gehindert haben, in einer späteren Phase Personen attackiert und etwa B____ mit
einer abgebrochenen Bierflasche im Gesicht verletzt zu haben. Diesbezüglich
stützt sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft insbesondere auf die Aussagen von
letzterem (Einvernahmen vom 16. September 2022 [act. 5, Akten
S. 1001 ff.] sowie vom 26. Januar 2023 [act. 5, Akten
S. 1163 ff.]) sowie auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
vom 28. Oktober 2022, welches zu seiner Gesichtsverletzung (zwei
Quetsch-Riss-Wunden an der rechten Schläfe, eine Hautdurchtrennung und
kratzerartige Oberhautabtragungen an der linken Schläfenseite) festhält: «Eine
entsprechende Morphologie kann mit dem scharfkantigen Ende einer zerbrochenen
Glasflasche erzeugt werden» (act. 5, Akten S. 1439). Zumindest der
Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Phase des Raufhandels sowie
der (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig
gemacht haben könnte, ist somit hinreichend dringlich. Mit der unterschiedlichen
Interpretation des Beweisergebnisses durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung
wird sich das Sachgericht zu befassen haben.
Unbestritten ist
schliesslich sodann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf
die Nacht vom 14. September 2022 (AS Ziff. 5: Diebstahl [eventualiter
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung zum Gebrauch], Sachbeschädigung
sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne
Berechtigung; AS Ziff. 6: Diebstahl [Versuch], Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch) sowie die rechtswidrige Einreise im Sommer 2022 (AS
Ziff. 3).
Im Ergebnis ist
Dispositiv
demnach für alle zur Anklage gebrachten Delikte das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts zu bejahen.
4.
4.1 Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, dass für die Bejahung dieses Haftgrundes die konkreten
Umstände des betreffenden Falles in Betracht gezogen werden müssten. Eine ausländische
Staatsangehörigkeit und das Beherrschen der ausländischen Sprache würden so nicht
generell zur Annahme von Fluchtgefahr ausreichen. Ferner habe das Bundesgericht
in BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 einen Fall zu beurteilen gehabt,
welcher der vorliegenden Konstellation nicht unähnlich sei. In jenem, wie auch
im vorliegenden Fall, habe die beschuldigte Person eine Verurteilung wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie eine Landesverweisung riskiert. In beiden
Fällen berufe sich die beschuldigte Person darauf, selber von den vermeintlich
Geschädigten angegriffen worden zu sein. Es liege auf der Hand, dass diese
Verteidigungsstrategie erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn sich der
Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht entzöge. Aus diesem Grund
habe das Bundesgericht in jenem Fall die Fluchtgefahr zu Recht verneint und die
unverzügliche Haftentlassung angeordnet. Obgleich der Beschwerdeführer – anders
als im erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid – über keine Bindung zur Schweiz
verfüge, sei es auch einem ausländischen EU-Staatsangehörigen keineswegs
gleichgültig, ob er in einem Schengen-Staat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
werde oder nicht. Bei einer Verurteilung müsste der Beschwerdeführer nämlich
mit einer Ausschreibung im gesamten Schengen-Raum rechnen, was dazu führen
würde, dass er sein Heimatland, die Niederlande, faktisch nicht mehr verlassen
könnte, sofern er sich der Strafe entziehen wollte. Dies in Kauf zu nehmen,
würde eine erhebliche Einschränkung bedeuten v.a. angesichts der Tatsache, dass
er in Zukunft sehr wohl noch einmal die Grenze überschreiten wollen würde.
Darüber hinaus werde
mit der regelmässig blind angeordneten Untersuchungshaft für EU-Bürger, welche
keinen Wohnsitz in der Schweiz aufwiesen, konstant gegen Art. 2 des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) verstossen. Diese Bestimmung verbiete die Diskriminierung von
EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund könne es
namentlich nicht angehen, die Fluchtgefahr eines EU-Bürgers im Vergleich zu
einem Schweizer anders zu beurteilen. Es existierten griffige Staatsverträge,
welche auch die Auslieferung eines EU-Bürgers an die Schweiz ermöglichten.
Des Weiteren fühle
sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt, weil er zu den Vorwürfen
betreffend den 2. September 2022 keine Stellung habe nehmen dürfen. Nicht zu Unrecht
fühle er sich als Opfer der fünf Privatkläger und habe aus diesem Grund mit
Eingabe vom 2. Februar 2023 selbst Strafanzeige gegen diese Personen erstattet
sowie eine Zivilforderung geltend gemacht. Schon aus diesem Grund habe er ein
erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ferner dürfe er sich,
angesichts der mittlerweile beträchtlichen Haftdauer, Chancen auf eine Haftentschädigung
ausrechnen, zumal praktisch keine Indizien vorhanden seien, die ihn belasten
würden, von handfesten Beweisen ganz zu schweigen. Unter diesen Umständen sei
ein Freispruch bezüglich der Gewaltdelikte sehr wahrscheinlich, was dem Beschwerdeführer
bewusst sei, weswegen er sich dem Verfahren stellen werde.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die angefochtene vorinstanzliche
Verfügung. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit und des ausländischen
Wohnsitzes des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er über keinerlei
Beziehungen zur Schweiz verfüge, sei davon auszugehen, dass er sich bei einer
Haftentlassung ins Ausland absetze und dann für die schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sei.
4.3
4.3.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die
Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion
die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen
des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011
vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).
Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die
betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz
ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGE 123 I 31 E. 3d;
BGer 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art.
221 N 16).
4.3.2 Sofern
der Beschwerdeführer zunächst auch unter diesem Punkt vorbringt, es lägen keine
«handfesten» Beweise gegen ihn vor, die eine Verurteilung wahrscheinlich machen
würden, ist auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts zu verweisen (s. vorne E. 3.2.2).
Sodann sind auch
die übrigen Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr
vorbringt, unbehelflich. So hat sich mit der Erstellung der Anklageschrift für
den Beschwerdeführer konkretisiert, welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft
als erstellt erachtet. Aufgrund der vorgeworfenen Straftaten und der
einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers für u.a. SVG- und
Eigentumsdelikte – letztere auch in Deutschland (vgl. act. 5, Akten
S. 113 f.) – hätte der Beschwerdeführer vorliegend wohl mit einer nicht
nur geringfügigen – und wohl auch unbedingten – (Freiheits-)Strafe zu rechnen, weshalb
bereits aus diesem Grund ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Dies
umso mehr, als er gemäss dem Schreiben von INTERPOL Den Haag vom 7. Oktober
2022 anscheinend auch in den Niederlanden wegen gleichartigen Straftaten – und
dort zudem auch wegen Gewaltdelikten – polizeibekannt ist («vandalism, insult,
possession/dealing hard drugs, assault, threatening, receiving/handling stolen
goods, theft from passenger car, failure to comply with warrant», vgl.
act. 5, Akten S. 105). Im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage
würde eine solche Strafe zudem die Dauer der bislang erstandenen Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft bei weitem übersteigen. Sodann hat der Beschwerdeführer keinerlei
familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz,
jedoch einen Wohnsitz in den Niederlanden.
Auch das
Argument des Beschwerdeführers, dass er sich auf Notwehr berufe und aufgrund
dieser Verteidigungsstrategie keinen Anlass habe, der Hauptverhandlung
fernzubleiben, verfängt nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass bereits die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Notwehr eventualiter in
der Anklage aufführt, jedoch in einem solchen Fall von einem Exzess ausgeht und
das Sachgericht in jedem Fall die rechtliche Einordnung des als erstellt
angesehenen Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen hat. Zutreffend führt das
Zwangsmassnahmengericht auch aus, dass der vom Beschwerdeführer zitierte
Bundesgerichtsentscheid BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 nicht
einschlägig ist, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, im vorliegenden Fall
über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass die Niederlanden den Beschwerdeführer an die Schweiz ausliefern
würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die
Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des
Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des
Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu
beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016
E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1, 1B_422/2011 vom
6. September 2011 E. 4.2; das Bundesgericht wendet diese ständige
Rechtsprechung ebenso auf vom FZA erfasste Länder an). Auch das blosse
Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu
stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,
reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Zudem hat das
Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid sowie bereits in der
Verfügung vom 21. März 2023 zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei den Einvernahmen vom 14. September 2022 und 1. November 2022
erklärt hatte, er würde – so schnell wie möglich – in den Irak zurückkehren
wollen. Ist in Anbetracht einer drohenden einschneidenden Freiheitstrafe – und in
diesem Zusammenhang wohl auch einer Landesverweisung – schon nicht mit einer
Kooperation mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden aus den Niederlanden zu
rechnen, würde sich eine solche aus dem Irak umso illusorischer erweisen.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bereits bei der laufenden Strafuntersuchung kein kooperatives Verhalten zeigte
und etwa bei diversen Einvernahmen durch sein aggressives Verhalten auffiel
(vgl. etwa die Aktennotiz vom 2. Februar 2023 [act. 5, Akten
S. 1225] sowie die Aktennotiz vom 23. Februar 2023 [act. 5, Akten
S. 1241]).
Im Ergebnis ist
Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb
gegeben.
5.
Das Vorliegen
eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von
Sicherheitshaft ausreichend. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
Zudem hat die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegend
verneint.
6.
6.1 Was
des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf
auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212
Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt
Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und
Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu
melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,
einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu
tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni
2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1 Vorliegend
ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte (vgl. vorne E. 3.2.2) nicht
nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und
Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht
verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe
Grenze abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da
aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.
Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019
E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische
Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht,
da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503
E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von
Untersuchungshaft ersichtlich.
6.3.2
6.3.2.1
In Bezug auf die Haftdauer richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers
insbesondere gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des
Vorfalls vom 2. September 2022. Da ein solcher nicht gegeben sei, könne
für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einzig noch der Vorfall vom
14. September 2022 eine Rolle spielen.
6.3.2.2
Betreffend das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auch für den Vorfall vom
2. September 2022 kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
werden (s. vorne E. 3).
Es gilt
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der angeordneten
Haft am 27. Juni 2023 rund 9 Monate in Untersuchungshaft befinden wird.
Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe ist
die Haft auch in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig, da er bei einem
Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (teilweise
in Mittäterschaft), Raufhandels, Diebstahls (eventualiter Entwendung eines
Fahrzeugs zum Gebrauch), versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise
sowie des Fahrens ohne Berechtigung mit einer Strafe zu rechnen hätte, welche
die Dauer der bis zu diesem Zeitpunkt erstandenen Haft bei weitem überschreiten
würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden
wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom
3. März 2021 E. 6.4).
6.3.3 Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist
allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen,
einschliesslich Auslagen.
7.2 Die
amtliche Verteidigung wird auch im Haftprüfungsverfahren gewährt und der
Verteidiger [...] ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote
wird sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz
von CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 %
MWST). Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt dieser
Verteidigungskosten ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.‒ festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender
Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt
dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem Amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'200.‒ (inkl. Auslagen,
zzgl. 7,7 % MWST), insgesamt also CHF 1'292.40 ausgerichtet. Der Entscheid
über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem
Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).