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Entscheid

HB.2023.22

Verlängerung der Untersuchungshaft

12. Juni 2023Deutsch18 min

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und Missbrauch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.22

ENTSCHEID

vom 12.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. April 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und Missbrauch

einer Fernmeldeanlage.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am

2. März 2023 in Haft. Am 4. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft

beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Das

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2023

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum

1. Mai 2023 an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid HB.2023.12 vom 4. April 2023

abgewiesen.

Am 20. April

2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die

Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 3 Monate. Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023 wurde diesem Gesuch teilweise

stattgegeben und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen

bis zum 26. Juni 2023 verlängert.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. April

2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei, soweit sie die

Untersuchungshaft betreffe, aufzuheben. Zudem sei die Verhandlung bzw. das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu wiederholen, wobei das

Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft anzuweisen seien, ihm

vorgängig Akteneinsicht zu gewähren zu den von der Staatsanwaltschaft im

Erwägungen

Haftverlängerungsgesuch vom 20. April 2023 auf S. 5 aufgeführten

ausstehenden Arbeiten hinsichtlich gleichgelagerter Delikte. Die

Staatsanwaltschaft habe dabei anzugeben, bei welchen Delikten was ermittelt

worden sei, was sich dabei in Bezug auf ihn ergeben habe und was weiter

abgeklärt werde. Er sei vor dem Zwangsmassnahmengericht sodann dazu zu befragen

und es sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dem amtlichen

Verteidiger sei Gelegenheit zu geben, in Kenntnis um die Akten und die Angaben

der Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht Fragen zu stellen und zu

plädieren. Eventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft auf einen

Monat zu begrenzen. Darüber hinaus sei ihm Akteneinsicht in das

Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2023 zu gewähren und es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung

für das vorliegende Verfahren zu gewähren; alles unter o/e‑Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 zur

Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf

einzutreten sei. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Anträge in der vorläufigen

Replik vom 16. Mai 2023. Ergänzend zu den bisher gestellten Anträgen,

soweit diese nicht schon erfüllt oder gegenstandslos geworden seien, beantragt

er, es sei die Untersuchungshaft zu beenden, eventualiter sei er aus dieser zu

entlassen, sobald er ergänzende Angaben (Anträge für Auflagen) eingereicht habe,

dass er sich entgegen der geltend gemachten Fluchtgefahr nicht dem gegebenenfalls

weiterlaufenden Verfahren entziehe. Ausserdem sei die Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht mit der sich aus der Stellungnahme ergebenden neuen

Lage zu ergänzen (Wegfall der behaupteten Kollusionsgefahr, Neubeurteilung des

Tatverdachts und der Fluchtgefahr, evtl. Auflagen bei Freilassung). Dem

amtlichen Verteidiger sei sodann Gelegenheit zu geben, vor dem Zwangsmassnahmengericht

Fragen zu stellen und zu plädieren und ihm sei in seinem Schlusswort

Gelegenheit zu geben, sich zum Ganzen zu äussern. Ausserdem sei ihm eine

Fristerstreckung zur Ergänzung der vorläufigen Replik bis zum 1. Juni 2023

zu gewähren; alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023

gewährte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer die beantragte

Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um

eine erneute Fristerstreckung, welche mit Verfügung vom 31. Mai 2023 gewährt

wurde. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisher

Dispositiv

gestellten Anträge erneut. Demnach sei die angefochtene Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, eventualiter sei das Zwangsmassnahmengericht

anzuweisen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der

Untersuchungshaft neu bzw. weiter zu verhandeln und dabei insbesondere den

Wegfall der Kollusionsgefahr bzw. des dringenden Tatverdachts in die

Verhandlung einzubeziehen. Die Fluchtgefahr und Auflagen für die Entlassung aus

der Untersuchungshaft seien (im Sinne der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom

6. Juni 2023) neu zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft sei dabei nicht

von der Teilnahme zu dispensieren. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft

zeitlich bis zur Durchführung einer zeitnahen Schlussverhandlung durch die

Staatsanwaltschaft zu begrenzen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten,

gegebenenfalls einen neuen, den Akten und der Erkenntnislage folgenden Antrag

auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen, wiederum alles unter o/e‑Kostenfolge.

Die Strafakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Der

Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 21. April 2023 in erster

Linie eine eingeschränkte Akteneinsicht in Bezug auf die von der

Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch angeführten ausstehenden Arbeiten

hinsichtlich allfälligen Hintermänner/-frauen sowie gleichgelagerter Delikte.

Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er zu den diesbezüglich

unbekannten Ermittlungsergebnissen nicht Stellung nehmen können, zumal ihm dazu

keine Akten vorgelegen hätten bzw. vorlägen. Es sei ihm Einsicht in die

entsprechenden Akten zu gewähren und das Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht anschliessend zu wiederholen (Beschwerde vom 29. April

2023, Rz. 7 f. sowie Anträge).

Gemäss den

Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023

wurde dem Beschwerdeführer jederzeit vollständige Akteneinsicht gewährt. Die

Untersuchungen hätten keine Hinweise auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an

weiteren Delikten ergeben. Ebenso hätten bis dato auch keine Mittäter identifiziert

werden können. Der Umfang der Anklage ergebe sich somit aus den Akten, welche

dem Verteidiger vollständig zugestellt worden seien (Stellungnahme vom

5. Mai 2023 S. 2). Etwas Anderes ist den dem Beschwerdegericht

vorliegenden Akten denn auch nicht zu entnehmen. Insofern ist nicht

ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten worden seien. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Akteneinsichtsrechts ist nicht

ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Wiederholung der

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ableiten will, ist seinem Antrag

mithin nicht zu entsprechen.

3.

Die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 21.

April 2023 keine Einwände gegen den Tatverdacht geltend. In seiner vorläufigen

Replik vom 16. Mai 2023 bestritt er sodann zwar pauschal das Vorliegen des

dringenden Tatverdachts. Zur Begründung führte er indes einzig aus, dass keine

Fluchtgefahr gegeben sei (vorläufige Replik vom 16. Mai 2023, Rz. 9). In

seiner Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023 brachte er schliesslich vor,

aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 habe

sich die Situation verändert. Die Staatsanwaltschaft schreibe darin wörtlich,

es sei «[…] klar, dass aktuell von der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren

keine weiteren Untersuchungshandlungen anstehen. [...] Die Untersuchungen haben

keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten des Beschuldigten

ergeben. Ebenso konnten bis dato auch keine Mittäter identifiziert werden. Der

Umfang der Anklage ergibt sich somit aus den Akten [...]». Es gebe somit keinen

Verdacht, dass gleichgelagerte Delikte, hinsichtlich welcher die

Staatsanwaltschaft gemäss Haftverlängerungsgesuch vom 20. April 2023 «weitere

Abklärungen» treffen müsse, stattgefunden hätten. Es gebe nichts, was auf eine

Mittäterschaft oder eine Teilnahme an einem Delikt hinweise. Folgerichtig sei

die Behauptung einer Kollusionsgefahr seitens der Staatsanwaltschaft fallen

gelassen worden. Der dringende Tatverdacht erscheine als nicht mehr gegeben.

4.2 Der

Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen offenbar, dass die Vorinstanz

den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung einzig mit dem

Vorfall vom 2. März 2023 begründet, bei welchem er als Abholer im Rahmen

eines Schockanrufes zum Nachteil des Geschädigten [...] mitgewirkt haben soll. Dass

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 festhielt, die

Untersuchungen hätten keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten ergeben

und es hätten bis dato auch keine Mittäter identifiziert werden können,

entkräftet diesen Tatverdacht nicht. Insofern kann zur Begründung des

Tatverdachts auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

(Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023, S. 2 ff.) als

auch den Entscheid des Appellationsgerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft

(AGE HB.2023.12 vom 4. April 2023 E. 3) verwiesen werden: Zusammengefasst

besteht demnach der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Teil

einer Betrugsmasche mittels eines sogenannten Schockanrufs versucht hat, [...]

um CHF 50'000.– zu betrügen. Konkret soll der Geschädigte am 2. März 2023 einen

Anruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten haben, welche sich als

«Polizist Müller» vorgestellt habe. Ihm sei erläutert worden, dass seine

Tochter einen Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb dem Haftrichter

vorgeführt worden sei. In der Folge habe der Geschädigte mit der Täterschaft

vereinbart, bei der Bank einen Betrag von CHF 50'000.– abzuheben und diesen

anschliessend an der Bäumleingasse in Basel als Kaution dem Haftrichter zu

übergeben. Der Geschädigte habe die Betrugsmasche sofort erkannt und über

seinen Nachbarn die Polizei verständigt. Beim Treffen an der Bäumleingasse ist

der Beschwerdeführer sodann anlässlich der vermeintlichen Übergabe verhaftet

worden. Dass der Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Betrugshandlung

objektiv in Zusammenhang steht und dabei als Abholer fungierte, wird durch

diesen nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer unter diesen Umständen

geltend macht, er sei sich zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es sich

beim fraglichen Treffen mit dem Geschädigten um die Übergabe eines

Deliktsbetrages drehe und er durch den Auftraggeber erst kurz zuvor in einem

Park angesprochen worden sei, sind seine Aussagen nach einer summarischen

Würdigung als unglaubwürdig einzustufen. Zudem wurde seine Behauptung durch die

zwischenzeitlich erfolgte Auswertung seiner Mobiltelefone in wesentlichen

Punkten widerlegt. Die Auswertung belegt nämlich, dass der Beschwerdeführer

bereits Tage zuvor Kontakt hatte zu den Telefonnummern, die zur Tatzeit mit ihm

verbunden waren und die zweifellos dem weiteren Täterkreis zuzuordnen sind. Der

Beschwerdeführer gab denn in einer Einvernahme auch zu Protokoll, er sei mit

dem Auftraggeber zur Tatzeit telefonisch verbunden gewesen (Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 31. März 2023 S. 4 ff.). Zudem ergibt sich aus der

Auswertung, dass der Beschwerdeführer in den Tagen vor der Tat im Internet

gezielt nach Beiträgen zu Betrügereien zum Nachteil älterer Menschen gesucht hatte.

Auf Google Search suchte er am 24. Februar 2023 etwa nach den Begriffen

«old woman scammed of gold investment bars» oder «scam fraud 200 thousand

euros» (Zusammenfassung Mobiltelefonauswertungen und RTI‑Daten vom 29.

März 2023 S. 6). Auf Vorhalt dieser Erkenntnisse konnte der

Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Vielmehr blieb er

dabei, dass seine Aussage der Wahrheit entspreche und er die Begriffe gesucht

habe, weil er im Fernsehen etwas darüber gesehen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers

vom 31. März 2023 S. 9 f.). In Anbetracht der dargelegten

Umstände ist nach einer summarischen Würdigung davon auszugehen, dass es sich

dabei um Schutzbehauptungen handelt und der Beschwerdeführer Teil des

Betrugssystems und somit Mittäter hinsichtlich des versuchten Betruges zum

Nachteil des Geschädigten ist. Somit ist der dringende Tatverdacht gegeben.

5.

Weiter bringt

der Beschwerdeführer vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege keine

Fluchtgefahr vor.

5.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5. August 2020 E. 2.2).

5.2 Konkret

bringt der Beschwerdeführer in seiner vorläufigen Replik vom 16. Mai 2023 vor,

in Anbetracht der in sich zusammenfallenden Vorhalte sei nicht ernsthaft zu

befürchten, dass er flüchten oder untertauchen würde. Die Tschechische Republik

sei ein europäisches Land, das mit der Schweiz eng verbunden sei und in welchem

man schon grundsätzlich nicht untertauchen könne. Angesichts seiner engen

familiären Einbindung und des Umstands, dass er einen Sohn habe, für dessen

Zukunft noch rechtliche Fragen des Sorgerechts zu klären seien und ein

Untertauchen alle seine Anliegen vereiteln würde, sei dies auch faktisch nicht

ernsthaft zu befürchten (vorläufige Replik vom 16. Mai 2023, Rz. 9). In

seiner Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023 macht er sodann geltend, die

Fluchtgefahr, die ohne dringenden Tatverdacht kein genügender

Untersuchungshaftgrund sei, müsse neu und zusammen mit der Botschaft der

Tschechischen Republik und den dortigen Behörden (Meldepflicht, Fussfessel,

Abhängigkeit von staatlichen Leistungen, laufende Verfahren bzw. Klärungen der

elterlichen Sorgepflicht bzw. der Besuchsrechte für seinen Sohn) beurteilt

werden (Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023, Rz. 9).

5.3 Auch

hinsichtlich der angenommenen Fluchtgefahr vermögen die Einwände des

Beschwerdeführers die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023, S. 6) nicht in Frage zu

stellen. Vom Beschwerdeführer wird denn auch selbst nicht bestritten, dass sein

Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik liege und er keine

nennenswerten Beziehungen zur Schweiz aufweise. Vielmehr betont er seine

dringenden familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland sowie die

Abhängigkeit von staatlichen Leistungen dort, was umso wahrscheinlicher

erscheinen lässt, dass er im Falle der Freilassung dorthin zurückkehren würde. Selbst

wenn er anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht beteuerte,

er würde in der Schweiz bleiben, wenn ihm dies auferlegt werde, ist aufgrund

seiner starken Verwurzelung in der Tschechischen Republik eine Flucht ernsthaft

zu befürchten. Es kann dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023,

S. 6). Ein blosses Bekenntnis, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu

stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,

reicht zudem offensichtlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Ebenfalls zu

berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf nach wie vor

vollumfänglich bestreitet und er dem erstinstanzlichen Gericht bis zur

Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, damit sich dieses einen eigenen

Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Aussagen machen kann (AGE HB.2023.12

vom 4. April 2023 E. 4.2.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben

E. 4.2), ist der Tatvorwurf zudem entgegen der Behauptungen des

Beschwerdeführers im Laufe der Ermittlungen keineswegs entkräftet worden. Es

wurde von der Staatsanwaltschaft lediglich festgestellt, dass die Untersuchungen

keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten ergeben hätten und bis

dato auch keine Mittäter hätten identifiziert werden können. Insofern ist auch

daraus kein Umstand abzuleiten, der die Fluchtgefahr zu relativieren vermag. Soweit

er schliesslich geltend macht, die Tschechische Republik sei ein europäisches

Land, das mit der Schweiz eng verbunden sei, wodurch ihm eine Flucht dorthin

schon grundsätzlich verwehrt sei, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.1), fällt die Annahme von

Fluchtgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht dahin.

Fluchtgefahr ist somit gegeben.

6.

Da das Vorliegen

eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – genügt, kann offenbleiben,

ob zusätzlich Kollusionsgefahr vorliegt. Immerhin ist festzuhalten, dass die

Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Stellungnahme nicht mehr am Haftgrund der

Kollusionsgefahr festhält (Stellungnahme vom 5. Mai 2023 S. 2).

7.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht.

7.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die

Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe

rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1;

143 IV 168 E. 5.1).

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. Bis zum

Ablauf der Haftverlängerung am 26. Juni 2023 wird er sich knapp 4 Monate

in Haft befinden. Er hat im Falle einer Verurteilung unter anderem wegen

versuchten Betrugs mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer dieser

Untersuchungshaft übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Da die

Abklärungen zu gleichgelagerten Delikten gemäss der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschwerdeführer offenbar ergebnislos

abgeschlossen wurden, gilt es das Vorverfahren jedoch innert dieser Zeit zu

einem Abschluss zu bringen bzw. Anklage zu erheben.

7.2 Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238

Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen

sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer

1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012

E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

Taugliche

Ersatzmassnahmen sind vorliegend keine ersichtlich und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht genügend konkret vorgeschlagen. Es genügt

offensichtlich nicht in einer Klammerbemerkung die Stichworte «Meldepflicht»

und «Fussfessel» anzumerken (vgl. Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023, Rz.

9), zumal derartige Massnahmen vorliegend ohnehin nicht umsetzbar bzw. tauglich

wären. Die angeordnete Untersuchungshaft ist damit auch verhältnismässig.

7.3 Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haftverlängerung unter allen Aspekten

als verhältnismässig.

8.

8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten

ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen.

8.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des

Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Diesbezüglich gilt es

festzuhalten, dass sich die Eingaben des Beschwerdeführers im Zusammenfassen

der Argumente der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sowie im Zitieren einer

eigenen Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023 erschöpfen. Welche

nötigen Abklärungen noch gemacht wurden, wird weder ausgeführt noch sind sie

nachvollziehbar. Demzufolge kann der mit Honorarnote vom 7. Juni 2023 geltend

gemachte Aufwand von über 29 Stunden nicht in diesem Umfang entschädigt

werden. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden bei einem

Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen,

zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.–

(einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. allfällige

Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von CHF 92.40 (insgesamt

CHF 1'292.40) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem

Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).