HB.2023.22
Verlängerung der Untersuchungshaft
12. Juni 2023Deutsch18 min
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und Missbrauch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.22
ENTSCHEID
vom 12.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. April 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Betrug, Amtsanmassung und Missbrauch
einer Fernmeldeanlage.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am
2. März 2023 in Haft. Am 4. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft
beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Das
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2023
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum
1. Mai 2023 an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid HB.2023.12 vom 4. April 2023
abgewiesen.
Am 20. April
2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die
Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 3 Monate. Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023 wurde diesem Gesuch teilweise
stattgegeben und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen
bis zum 26. Juni 2023 verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. April
2023. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei, soweit sie die
Untersuchungshaft betreffe, aufzuheben. Zudem sei die Verhandlung bzw. das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu wiederholen, wobei das
Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft anzuweisen seien, ihm
vorgängig Akteneinsicht zu gewähren zu den von der Staatsanwaltschaft im
Erwägungen
Haftverlängerungsgesuch vom 20. April 2023 auf S. 5 aufgeführten
ausstehenden Arbeiten hinsichtlich gleichgelagerter Delikte. Die
Staatsanwaltschaft habe dabei anzugeben, bei welchen Delikten was ermittelt
worden sei, was sich dabei in Bezug auf ihn ergeben habe und was weiter
abgeklärt werde. Er sei vor dem Zwangsmassnahmengericht sodann dazu zu befragen
und es sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dem amtlichen
Verteidiger sei Gelegenheit zu geben, in Kenntnis um die Akten und die Angaben
der Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht Fragen zu stellen und zu
plädieren. Eventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft auf einen
Monat zu begrenzen. Darüber hinaus sei ihm Akteneinsicht in das
Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2023 zu gewähren und es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung
für das vorliegende Verfahren zu gewähren; alles unter o/e‑Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 zur
Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Anträge in der vorläufigen
Replik vom 16. Mai 2023. Ergänzend zu den bisher gestellten Anträgen,
soweit diese nicht schon erfüllt oder gegenstandslos geworden seien, beantragt
er, es sei die Untersuchungshaft zu beenden, eventualiter sei er aus dieser zu
entlassen, sobald er ergänzende Angaben (Anträge für Auflagen) eingereicht habe,
dass er sich entgegen der geltend gemachten Fluchtgefahr nicht dem gegebenenfalls
weiterlaufenden Verfahren entziehe. Ausserdem sei die Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht mit der sich aus der Stellungnahme ergebenden neuen
Lage zu ergänzen (Wegfall der behaupteten Kollusionsgefahr, Neubeurteilung des
Tatverdachts und der Fluchtgefahr, evtl. Auflagen bei Freilassung). Dem
amtlichen Verteidiger sei sodann Gelegenheit zu geben, vor dem Zwangsmassnahmengericht
Fragen zu stellen und zu plädieren und ihm sei in seinem Schlusswort
Gelegenheit zu geben, sich zum Ganzen zu äussern. Ausserdem sei ihm eine
Fristerstreckung zur Ergänzung der vorläufigen Replik bis zum 1. Juni 2023
zu gewähren; alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023
gewährte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer die beantragte
Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um
eine erneute Fristerstreckung, welche mit Verfügung vom 31. Mai 2023 gewährt
wurde. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisher
Dispositiv
gestellten Anträge erneut. Demnach sei die angefochtene Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, eventualiter sei das Zwangsmassnahmengericht
anzuweisen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der
Untersuchungshaft neu bzw. weiter zu verhandeln und dabei insbesondere den
Wegfall der Kollusionsgefahr bzw. des dringenden Tatverdachts in die
Verhandlung einzubeziehen. Die Fluchtgefahr und Auflagen für die Entlassung aus
der Untersuchungshaft seien (im Sinne der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom
6. Juni 2023) neu zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft sei dabei nicht
von der Teilnahme zu dispensieren. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft
zeitlich bis zur Durchführung einer zeitnahen Schlussverhandlung durch die
Staatsanwaltschaft zu begrenzen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten,
gegebenenfalls einen neuen, den Akten und der Erkenntnislage folgenden Antrag
auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu stellen, wiederum alles unter o/e‑Kostenfolge.
Die Strafakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Der
Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 21. April 2023 in erster
Linie eine eingeschränkte Akteneinsicht in Bezug auf die von der
Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch angeführten ausstehenden Arbeiten
hinsichtlich allfälligen Hintermänner/-frauen sowie gleichgelagerter Delikte.
Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er zu den diesbezüglich
unbekannten Ermittlungsergebnissen nicht Stellung nehmen können, zumal ihm dazu
keine Akten vorgelegen hätten bzw. vorlägen. Es sei ihm Einsicht in die
entsprechenden Akten zu gewähren und das Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht anschliessend zu wiederholen (Beschwerde vom 29. April
2023, Rz. 7 f. sowie Anträge).
Gemäss den
Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023
wurde dem Beschwerdeführer jederzeit vollständige Akteneinsicht gewährt. Die
Untersuchungen hätten keine Hinweise auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an
weiteren Delikten ergeben. Ebenso hätten bis dato auch keine Mittäter identifiziert
werden können. Der Umfang der Anklage ergebe sich somit aus den Akten, welche
dem Verteidiger vollständig zugestellt worden seien (Stellungnahme vom
5. Mai 2023 S. 2). Etwas Anderes ist den dem Beschwerdegericht
vorliegenden Akten denn auch nicht zu entnehmen. Insofern ist nicht
ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten worden seien. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Akteneinsichtsrechts ist nicht
ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Wiederholung der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ableiten will, ist seinem Antrag
mithin nicht zu entsprechen.
3.
Die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 21.
April 2023 keine Einwände gegen den Tatverdacht geltend. In seiner vorläufigen
Replik vom 16. Mai 2023 bestritt er sodann zwar pauschal das Vorliegen des
dringenden Tatverdachts. Zur Begründung führte er indes einzig aus, dass keine
Fluchtgefahr gegeben sei (vorläufige Replik vom 16. Mai 2023, Rz. 9). In
seiner Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023 brachte er schliesslich vor,
aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 habe
sich die Situation verändert. Die Staatsanwaltschaft schreibe darin wörtlich,
es sei «[…] klar, dass aktuell von der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren
keine weiteren Untersuchungshandlungen anstehen. [...] Die Untersuchungen haben
keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten des Beschuldigten
ergeben. Ebenso konnten bis dato auch keine Mittäter identifiziert werden. Der
Umfang der Anklage ergibt sich somit aus den Akten [...]». Es gebe somit keinen
Verdacht, dass gleichgelagerte Delikte, hinsichtlich welcher die
Staatsanwaltschaft gemäss Haftverlängerungsgesuch vom 20. April 2023 «weitere
Abklärungen» treffen müsse, stattgefunden hätten. Es gebe nichts, was auf eine
Mittäterschaft oder eine Teilnahme an einem Delikt hinweise. Folgerichtig sei
die Behauptung einer Kollusionsgefahr seitens der Staatsanwaltschaft fallen
gelassen worden. Der dringende Tatverdacht erscheine als nicht mehr gegeben.
4.2 Der
Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen offenbar, dass die Vorinstanz
den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung einzig mit dem
Vorfall vom 2. März 2023 begründet, bei welchem er als Abholer im Rahmen
eines Schockanrufes zum Nachteil des Geschädigten [...] mitgewirkt haben soll. Dass
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 festhielt, die
Untersuchungen hätten keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten ergeben
und es hätten bis dato auch keine Mittäter identifiziert werden können,
entkräftet diesen Tatverdacht nicht. Insofern kann zur Begründung des
Tatverdachts auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023, S. 2 ff.) als
auch den Entscheid des Appellationsgerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft
(AGE HB.2023.12 vom 4. April 2023 E. 3) verwiesen werden: Zusammengefasst
besteht demnach der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Teil
einer Betrugsmasche mittels eines sogenannten Schockanrufs versucht hat, [...]
um CHF 50'000.– zu betrügen. Konkret soll der Geschädigte am 2. März 2023 einen
Anruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten haben, welche sich als
«Polizist Müller» vorgestellt habe. Ihm sei erläutert worden, dass seine
Tochter einen Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb dem Haftrichter
vorgeführt worden sei. In der Folge habe der Geschädigte mit der Täterschaft
vereinbart, bei der Bank einen Betrag von CHF 50'000.– abzuheben und diesen
anschliessend an der Bäumleingasse in Basel als Kaution dem Haftrichter zu
übergeben. Der Geschädigte habe die Betrugsmasche sofort erkannt und über
seinen Nachbarn die Polizei verständigt. Beim Treffen an der Bäumleingasse ist
der Beschwerdeführer sodann anlässlich der vermeintlichen Übergabe verhaftet
worden. Dass der Beschwerdeführer mit der in Frage stehenden Betrugshandlung
objektiv in Zusammenhang steht und dabei als Abholer fungierte, wird durch
diesen nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer unter diesen Umständen
geltend macht, er sei sich zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es sich
beim fraglichen Treffen mit dem Geschädigten um die Übergabe eines
Deliktsbetrages drehe und er durch den Auftraggeber erst kurz zuvor in einem
Park angesprochen worden sei, sind seine Aussagen nach einer summarischen
Würdigung als unglaubwürdig einzustufen. Zudem wurde seine Behauptung durch die
zwischenzeitlich erfolgte Auswertung seiner Mobiltelefone in wesentlichen
Punkten widerlegt. Die Auswertung belegt nämlich, dass der Beschwerdeführer
bereits Tage zuvor Kontakt hatte zu den Telefonnummern, die zur Tatzeit mit ihm
verbunden waren und die zweifellos dem weiteren Täterkreis zuzuordnen sind. Der
Beschwerdeführer gab denn in einer Einvernahme auch zu Protokoll, er sei mit
dem Auftraggeber zur Tatzeit telefonisch verbunden gewesen (Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 31. März 2023 S. 4 ff.). Zudem ergibt sich aus der
Auswertung, dass der Beschwerdeführer in den Tagen vor der Tat im Internet
gezielt nach Beiträgen zu Betrügereien zum Nachteil älterer Menschen gesucht hatte.
Auf Google Search suchte er am 24. Februar 2023 etwa nach den Begriffen
«old woman scammed of gold investment bars» oder «scam fraud 200 thousand
euros» (Zusammenfassung Mobiltelefonauswertungen und RTI‑Daten vom 29.
März 2023 S. 6). Auf Vorhalt dieser Erkenntnisse konnte der
Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Vielmehr blieb er
dabei, dass seine Aussage der Wahrheit entspreche und er die Begriffe gesucht
habe, weil er im Fernsehen etwas darüber gesehen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 31. März 2023 S. 9 f.). In Anbetracht der dargelegten
Umstände ist nach einer summarischen Würdigung davon auszugehen, dass es sich
dabei um Schutzbehauptungen handelt und der Beschwerdeführer Teil des
Betrugssystems und somit Mittäter hinsichtlich des versuchten Betruges zum
Nachteil des Geschädigten ist. Somit ist der dringende Tatverdacht gegeben.
5.
Weiter bringt
der Beschwerdeführer vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege keine
Fluchtgefahr vor.
5.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5. August 2020 E. 2.2).
5.2 Konkret
bringt der Beschwerdeführer in seiner vorläufigen Replik vom 16. Mai 2023 vor,
in Anbetracht der in sich zusammenfallenden Vorhalte sei nicht ernsthaft zu
befürchten, dass er flüchten oder untertauchen würde. Die Tschechische Republik
sei ein europäisches Land, das mit der Schweiz eng verbunden sei und in welchem
man schon grundsätzlich nicht untertauchen könne. Angesichts seiner engen
familiären Einbindung und des Umstands, dass er einen Sohn habe, für dessen
Zukunft noch rechtliche Fragen des Sorgerechts zu klären seien und ein
Untertauchen alle seine Anliegen vereiteln würde, sei dies auch faktisch nicht
ernsthaft zu befürchten (vorläufige Replik vom 16. Mai 2023, Rz. 9). In
seiner Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023 macht er sodann geltend, die
Fluchtgefahr, die ohne dringenden Tatverdacht kein genügender
Untersuchungshaftgrund sei, müsse neu und zusammen mit der Botschaft der
Tschechischen Republik und den dortigen Behörden (Meldepflicht, Fussfessel,
Abhängigkeit von staatlichen Leistungen, laufende Verfahren bzw. Klärungen der
elterlichen Sorgepflicht bzw. der Besuchsrechte für seinen Sohn) beurteilt
werden (Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023, Rz. 9).
5.3 Auch
hinsichtlich der angenommenen Fluchtgefahr vermögen die Einwände des
Beschwerdeführers die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023, S. 6) nicht in Frage zu
stellen. Vom Beschwerdeführer wird denn auch selbst nicht bestritten, dass sein
Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik liege und er keine
nennenswerten Beziehungen zur Schweiz aufweise. Vielmehr betont er seine
dringenden familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland sowie die
Abhängigkeit von staatlichen Leistungen dort, was umso wahrscheinlicher
erscheinen lässt, dass er im Falle der Freilassung dorthin zurückkehren würde. Selbst
wenn er anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht beteuerte,
er würde in der Schweiz bleiben, wenn ihm dies auferlegt werde, ist aufgrund
seiner starken Verwurzelung in der Tschechischen Republik eine Flucht ernsthaft
zu befürchten. Es kann dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2023,
S. 6). Ein blosses Bekenntnis, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu
stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,
reicht zudem offensichtlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Ebenfalls zu
berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf nach wie vor
vollumfänglich bestreitet und er dem erstinstanzlichen Gericht bis zur
Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, damit sich dieses einen eigenen
Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Aussagen machen kann (AGE HB.2023.12
vom 4. April 2023 E. 4.2.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben
E. 4.2), ist der Tatvorwurf zudem entgegen der Behauptungen des
Beschwerdeführers im Laufe der Ermittlungen keineswegs entkräftet worden. Es
wurde von der Staatsanwaltschaft lediglich festgestellt, dass die Untersuchungen
keine Hinweise auf die Teilnahme an weiteren Delikten ergeben hätten und bis
dato auch keine Mittäter hätten identifiziert werden können. Insofern ist auch
daraus kein Umstand abzuleiten, der die Fluchtgefahr zu relativieren vermag. Soweit
er schliesslich geltend macht, die Tschechische Republik sei ein europäisches
Land, das mit der Schweiz eng verbunden sei, wodurch ihm eine Flucht dorthin
schon grundsätzlich verwehrt sei, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.1), fällt die Annahme von
Fluchtgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht dahin.
Fluchtgefahr ist somit gegeben.
6.
Da das Vorliegen
eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – genügt, kann offenbleiben,
ob zusätzlich Kollusionsgefahr vorliegt. Immerhin ist festzuhalten, dass die
Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Stellungnahme nicht mehr am Haftgrund der
Kollusionsgefahr festhält (Stellungnahme vom 5. Mai 2023 S. 2).
7.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht.
7.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die
Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe
rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1;
143 IV 168 E. 5.1).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. Bis zum
Ablauf der Haftverlängerung am 26. Juni 2023 wird er sich knapp 4 Monate
in Haft befinden. Er hat im Falle einer Verurteilung unter anderem wegen
versuchten Betrugs mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer dieser
Untersuchungshaft übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft. Da die
Abklärungen zu gleichgelagerten Delikten gemäss der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschwerdeführer offenbar ergebnislos
abgeschlossen wurden, gilt es das Vorverfahren jedoch innert dieser Zeit zu
einem Abschluss zu bringen bzw. Anklage zu erheben.
7.2 Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238
Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen
sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer
1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012
E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Taugliche
Ersatzmassnahmen sind vorliegend keine ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht genügend konkret vorgeschlagen. Es genügt
offensichtlich nicht in einer Klammerbemerkung die Stichworte «Meldepflicht»
und «Fussfessel» anzumerken (vgl. Ergänzung der Replik vom 7. Juni 2023, Rz.
9), zumal derartige Massnahmen vorliegend ohnehin nicht umsetzbar bzw. tauglich
wären. Die angeordnete Untersuchungshaft ist damit auch verhältnismässig.
7.3 Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haftverlängerung unter allen Aspekten
als verhältnismässig.
8.
8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten
ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen.
8.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des
Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Diesbezüglich gilt es
festzuhalten, dass sich die Eingaben des Beschwerdeführers im Zusammenfassen
der Argumente der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sowie im Zitieren einer
eigenen Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023 erschöpfen. Welche
nötigen Abklärungen noch gemacht wurden, wird weder ausgeführt noch sind sie
nachvollziehbar. Demzufolge kann der mit Honorarnote vom 7. Juni 2023 geltend
gemachte Aufwand von über 29 Stunden nicht in diesem Umfang entschädigt
werden. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden bei einem
Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.–
(einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. allfällige
Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von CHF 92.40 (insgesamt
CHF 1'292.40) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem
Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).