HB.2023.23
Anordnung von Sicherheitshaft
5. Juni 2023Deutsch18 min
bereits auf den 27. Juli 2023 anberaumt werden können. An dieser Verhandlung werde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.23
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Präsidium des Strafgerichts
Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Beschwerdegegner 2
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 3
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. April 2023
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafurteil
des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2022 wurden der erstinstanzliche
Schuldspruch über A____ wegen schwerer Körperverletzung sowie die dafür
verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestätigt. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge
Erwachsene aufgeschoben. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde in
Abweichung des Urteils der Vorinstanz abgesehen.
Die Anordnung
der Massnahme beruhte auf dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
[...] vom 11. Januar 2019, wonach A____ eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F42.1) diagnostiziert worden war. Zusätzlich ergaben sich als
konstellierende Faktoren der Tat eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt (ICD-10
F10.00), problematische Persönlichkeitsanteile und ein Reifungsdefizit. A____
wurde eine nicht unerhebliche Gefahr für die Begehung ähnlicher Delikte mit
einer im Vergleich zu einer entsprechenden Täterpopulation erhöhten
Wahrscheinlichkeit attestiert, sollte die bestehende Lebenssituation vor der
Inhaftierung ohne Etablierung begleitender Massnahmen unverändert bleiben.
A____ war
bereits per 5. August 2019 ins Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) im Kanton Zürich
eingetreten. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils trat er den
regulären Massnahmenvollzug des MZU im offenen Regime an.
Mit Verfügung
vom 26. April 2023 hob der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) die angeordnete
stationäre Massnahme für junge Erwachsene per 7. Mai 2023 aufgrund Erreichens
der gesetzlichen Höchstdauer der angeordneten Massnahme sowie Nichteintretens
der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 lit. b
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) auf. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte
der SMV dem Strafgericht die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gestützt auf Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 StGB, wobei sie
in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit einzuräumen, sich im Verfahren als Partei zu konstituieren.
Mit Antrag vom
28. April 2023 ersuchte der instruierende Strafgerichtspräsident das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer
von vorläufig 4 Monaten.
Mit Verfügung
des ZMG vom 29. April 2023 wurde über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige
Dauer von 16 Wochen bis zum 19. August 2023 angeordnet.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ am 8. Mai 2023 schriftlich Beschwerde beim
Appellationsgericht eingereicht. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung
aus der Sicherheitshaft, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu gewähren sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge.
Mit Stellungnahme
vom 22. Mai 2023 hat der Strafgerichtspräsident unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung des ZMG auf die Stellung eines expliziten Antrags
verzichtet. Er hat gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die Staatsanwaltschaft
zwischenzeitlich in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren um
nachträgliche Massnahmenanordnung als Partei konstituiert habe. Ausserdem habe
die Hauptverhandlung betreffend die nachträgliche Anordnung einer Massnahme
bereits auf den 27. Juli 2023 anberaumt werden können. An dieser Verhandlung werde
die mit Schreiben des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2023 mit der
Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens beauftragte Dr. med. [...]
ihr Gutachten mündlich erstatten.
Der zur
Einreichung einer fakultativen Stellungnahme aufgeforderte SMV hat auf die
Einreichung einer solchen verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ergeht nach Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft
im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.
364a Abs. 2 und Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel
ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Voraussetzung
für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a
Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person
erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b).
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung von Art. 364a Abs. 1
lit. b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei gemäss Bundesgerichtsentscheid
1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 « […] in der Regel die Gefährdung der
Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt.
Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine
umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten
sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere
Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und
die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur
Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist
daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu
handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige
Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich
aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. m.w.H.)».
2.2
Die
ernsthafte Erwartung, dass im nachträglichen Massnahmeverfahren gegen den
Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet
wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO), kann mit der Einreichung des Antrags auf
Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs.
3.
StGB des SMV vom 26. April 2023 beim Strafgericht analog des Vorhandenseins
eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer
Anklage durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht als gegeben erachtet
werden (AGE HB.2022.4 vom 2. Februar 2022 E. 3.2). Es kann dazu auf die
Ausführungen im Antrag auf Rückversetzung des SMV vom 26. April 2023 sowie die
diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid des ZMG verwiesen
werden. Zusammenfassend und ergänzend ist dazu auszuführen, dass entgegen den Darlegungen
des Beschwerdeführers der Verlauf der angeordneten stationären Massnahme für
junge Erwachsene in den letzten rund 12 Monaten als nicht genügend erfolgreich beurteilt
werden muss. So ist es nachweislich seit Beginn des Jahres 2023 mehrfach zum Konsum
illegaler Betäubungsmittel (Kokain und Cannabis) gekommen und haben seine
Arbeitsleistung und seine Abwesenheiten bei der «[...]» in Zürich Anlass zu
negativen Rückmeldungen gegeben. (s. dazu auch unten E. 2.3.3). Auch ist die
Absicht des Beschwerdeführers, sich allenfalls eine Zukunft in Basel aufzubauen
(da sich der Erhalt einer Arbeitsstelle und einer Wohnung in Zürich als
schwierig erwiesen haben) kritisch zu beurteilen. Er selbst hatte angegeben,
dass ihn sein Umfeld in Basel negativ beeinflusse, unter anderem auch, weil
seine Mutter und deren Partner selbst Kokain konsumieren würden (s. Aktennotiz
zur ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 22. März 2023, act. SV
001097). Damit in Einklang stehend, fielen seine Kontrollen auf Kokainkonsum
vor der Vollzugskoordinationssitzung vom 22. März 2023 denn auch jeweils nach
Aufenthalten in Basel positiv aus. Dementsprechend sind seine Ausführungen in
der Beschwerde betreffend die Möglichkeit des Erhalts einer Arbeitsstelle und
einer Wohnung in Basel kritisch zu würdigen. Der von der Konkordatlichen
Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo)
verlangte Aufbau eines deliktsprotektiven sozialen Empfangsraums ist in Basel wohl
nicht gegeben. Auch dürfen in diesem Zusammenhang die Rückfälle in den
Drogenkonsum nicht bagatellisiert werden, schliesslich weisen sie in aller
Deutlichkeit auf eine fehlende intrinsische Abstinenzmotivation hin. Bereits im
Bericht der KoFaKo vom 28. November 2022 hatte diese festgehalten, dass die
tatzeitnahen Risikofaktoren das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild,
ein enthemmender Suchtmittelkonsum sowie fehlende haltgebende Strukturen seien.
Diese hätten sich im Verlauf der therapeutischen Behandlung zwar etwas
abgeschwächt, seien aber nach wie vor deutlich erkennbar. Es sei zwingend
darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer nach dem stationären Vollzug nicht
in Überforderungs- und Stresssituationen gerate, adäquat geregelte Arbeits- und
Wohnverhältnisse habe und in seiner zunehmenden Selbstverantwortung eng
begleitet werde. Der Beschwerdeführer müsse sein Risikomanagement weiter
vertiefen und das Störungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung müsse
spezifisch und adäquat behandelt werden, um auch unter Belastungssituationen
mehr Stabilität zu erreichen (act. SV000974). Der Beschwerdeführer selbst gab
am 13. April 2023 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des ZMV an, er habe
das Gefühl, dass seit seiner Trennung von seiner vormaligen Freundin «alles
bergab» gegangen sei und er seither nicht mehr genügend stabil sei (Aktennotiz
SMV vom 13. April 2023, act. SV001157). Es liegen damit klare Hinweise
dafür vor, dass die stationäre Massnahme für junge Erwachsene den notwendigen
Erfolg einer Resozialisierung nicht hinreichend bewerkstelligen konnte und sich
die nachträgliche Anordnung einer weiteren Massnahme aufdrängen könnte. Daran
ändert auch nichts, dass gemäss forensisch psychiatrischem Gutachten von Dr.
med. [...] vom 11. Januar 2019 (nachfolgend: Gutachten 2019) eine
Massnahme nach Art. 59 StGB nicht geeignet sei, da der Schwerpunkt der Therapie
bei einem pädagogischen Ansatz liegen sollte (S. 60). Schliesslich sind
zwischenzeitlich über vier Jahre vergangen und es wird neu zu beurteilten sein,
ob nach wie vor ein pädagogischer Ansatz im Vordergrund zu stehen hat, um
begünstigend eine Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers zu bewirken.
Die Voraussetzung der ernsthaften Annahme, eine freiheitsentziehende Massnahme
könnte im nachträglichen Verfahren angeordnet werden, ist mithin gegeben.
2.3
2.3.1
Mit
Anklageschrift vom 2. Januar 2019 war dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen
worden, sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2018 am Rheinbord
aufgehalten und dort mitbekommen zu haben, wie der ihm flüchtig bekannte B____ mit
der Faust auf den Kopf des dem Beschwerdeführer nicht bekannten †C____
einschlug. Der Beschwerdeführer habe sich bei B____ erkundigt, weshalb er auf †C____
einschlage, woraufhin dieser ihm mitgeteilt habe, er sei von †C____ bestohlen
worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit B____ verbündet und dem
sitzenden und offensichtlich schon verletzten †C____ mit «enormer Kraft
geführter Faust gegen den Kopf» geschlagen. Nach diesem Schlag sei †C____ von B____
weiter mit Fäusten gegen den Kopf malträtiert worden und habe B____ diesen auch
noch am Hosengurt aufgehoben und auf die asphaltierte Treppe fallen lassen. Der
Beschwerdeführer habe sich erst vom Tatort entfernt, als er bemerkt habe, dass
jemand die Polizei verständigt hatte, danach habe er sich bis zu seiner
Verhaftung in den frühen Morgenstunden mit Freunden in der Stadt aufgehalten. †C____
sei am 28. Juli 2018, um 01.59 Uhr, auf der Notfallstation des
Universitätsspital Basel seinen schweren Verletzungen erlegen. Das
Berufungsgericht (wie auch schon das Strafgericht, s. Strafurteil vom 18.
April und 29. Mai 2019) erachtete den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mit
grosser Kraft ausgeführten Faustschlag gegen den Kopf des †C____ als erstellt
und verurteilte ihn wegen schwerer Körperverletzung. Auf eine Teilnahme an der
Tötung von †C____ wurde allerdings (entgegen der Anklageschrift) nicht erkannt,
da B____ erst nach dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Faustschlag mit
Tötungsabsicht auf das Opfer eingeschlagen habe, weshalb eine Mittäterschaft
nicht angenommen werden könne. Bei der Strafzumessung wurde hervorgehoben, dass
der Beschwerdeführer sich zur Tat habe hinreissen lassen, obwohl er keinen
Grund hatte, sich in den Streit zwischen B____ und †C____ einzumischen; er habe
beide nicht gekannt und keinen Anlass gehabt, gegen †C____ einen Groll zu
hegen. In Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten mittelgradig
verminderten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sowie strafmindernden
Täterkomponenten wurde die als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 5 ½
Jahren auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Der Beschwerdeführer
hat sich folglich in der Vergangenheit eines schweren Verbrechens im Sinne von
Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO schuldig gemacht.
2.3.2
Gemäss
Gutachten 2019 litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat vom 27. bzw. 28.
Juli 2018 an einer schweren psychischen Störung, die im Zusammenhang mit dem
Delikt stehe (S. 60). Bei der Tat handle es sich um einen Impulsdurchbruch, der
im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung sowie den
konstellierenden Faktoren Alkoholkonsum (gemäss Gutachten 2019 liegen deutliche
Hinweise auf eine Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt vor, S. 38) und
mangelnde Reife, zu werten sei (S. 62). Eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr für
die Begehung ähnlicher Delikte bestehe, sollte die aktuelle Lebenssituation des
Beschwerdeführers vor der Inhaftierung belassen werden (S. 64).
2.3.3
Wie
dargelegt, konnte die vom Gericht angeordnete Massnahme für junge Erwachsene
den gewünschten Therapieerfolg offenbar nicht in genügendem Ausmass festigen,
wie bereits im November 2022 von der KoFaKo festgestellt wurde (s. oben E. 2.2).
Es ist vielmehr aktuell gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
durch die Trennung von seiner Freundin im Sommer 2022 und die Schwierigkeiten,
denen er sich im Zusammenhang mit einer allfälligen frühzeitigen Entlassung zu
stellen hatte (Arbeits- und Wohnungssuche), zunehmend überfordert und destabilisiert
wurde. Es war ihm nicht gelungen, einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt
zu finden, weshalb er zu Beginn des laufenden Jahres in einem niederschwelligen
Arbeitsprogramm der [...] zu arbeiten begann, wobei sich abzeichnete, dass er
allenfalls über die [...] auch seine Wohnsituation regeln könnte. Seine
behandelnde Psychiaterin stellte diesbezüglich im Therapieverlaufsbericht zu
Handen des SMV vom 28. März 2023 fest: «[…] Im vorliegenden Behandlungszeitraum
fiel A____ durch Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit auf. So vergass er z.B.
wiederholt Unterlagen oder stieg in das falsche Tram ein, was allenfalls auf
eine stressbedingte Zunahme der traumabedingten Symptomatik hinweisen könnte
[…]» (Bericht S. 2, act. SV00124). Die Therapeutin führte unter dem Titel
«Risikofaktoren / problematische Aspekte» weiter aus: «Kontrollbedarf: Folgt
man der aktuellen Diagnostik (Posttraumatische Belastungsstörung &
Cannabisabhängigkeit zum Deliktzeitpunkt) ist es im weiteren Verlauf wichtig,
dass A____ nicht zu vielen Stressoren ausgesetzt ist. Denn beim vorliegenden
Störungsbild entwickelt sich Aggressivität vor allem in Verbindung mit zu
vielen Stressmomenten. Dass A____ über Copingstrategien bei Anspannung und
Stress verfügt, wurde nach der Planungssitzung im MZU vom 22. April 2023
ersichtlich. In dieser Sitzung wurde er damit konfrontiert, dass bei einer
Verweigerungshaltung seinerseits beim Gericht eine Beantragung des Artikels 59
Dispositiv
erfolgen werde. A____ hat sich nach der Sitzung dazu entschieden, arbeiten zu
gehen, was ihm dabei half, mit dieser für ihn belastenden Situation umzugehen»
(Bericht S. 3, act. SV001125). Leider erweist sich diese Annahme der
Therapeutin als nicht korrekt. Obwohl der Beschwerdeführer an der Krisensitzung
vom 22. März 2023 von Seiten der MZU im Hinblick auf eine bedingte Entlassung auf
die eminente Relevanz der Einhaltung der Abstinenz von jeglichen Suchtmitteln
hingewiesen wurde (nachdem er im Monat Februar 2023 zweimal positiv auf Kokain
und einmal positiv auf Cannabis getestet worden war) und obwohl die zu diesem
Zeitpunkt bereits aufgetretenen häufigen Fehltage bei der Arbeit thematisiert
wurden, konnte er in der Folge sein Verhalten diesbezüglich nicht verändern.
Vielmehr kam es am ersten Aprilwochenende 2023 wiederum zum Konsum von Kokain
(s. Disziplinarverfügung des MZU vom 6. April 2023) und blieb der Beschwerdeführer
ab diesem Zeitpunkt seiner Tätigkeit bei der [...] fern. Dass der
Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, er habe das Kokain im April 2023 nicht
selber eingenommen, es müsse ihm ohne sein Wissen verabreicht worden sein (s.
Aktennotiz SMV vom 13. April 2023, act. SV001157), ist nicht glaubhaft und
vermag ihn nicht zu entlasten. Letztlich passt der Vorfall auch zur vom
Beschwerdeführer nach begangenem Betäubungsmittelkonsum getätigten Aussage,
wonach er in einem ungünstigen Milieu Mühe habe, sich gegenüber dem Konsum
abzugrenzen (Massnahmendokumentation des MZU, act. SV001084). Nicht unerheblich
erscheint im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch der Umstand, dass es im
Juni und im September 2022 je zu Impulsdurchbrüchen beim Beschwerdeführer kam.
Er schlug im Juni 2022 in einem wutgeprägten Affekt mit der Faust gegen den
Korpus der Kanzlei des MZU und schlug anschliessend mit einer Greifzange gegen
deren Boden und Wand (Disziplinarverfügung vom 23. Juni 2022, act. SV000814).
Im September 2022 warf er einer Mitarbeiterin des MZU aus naher Distanz einen
Tennisball an den Kopf (wobei es sich hierbei allenfalls um ein Versehen
handelte: act. SV 000975, SV000905). Wie bereits dargelegt, ist der für seine
Stabilisierung notwendige adäquate soziale Empfangsraum sodann nicht gegeben.
Auch für eine allfällige Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in das
Arbeitsprogramm bei der [...] in Zürich sowie die Möglichkeit des Bezugs einer
Wohnung in Zürich sind entgegen der Darstellung der Verteidigung zurzeit keine
objektiven Anhaltspunkte gegeben, vielmehr weist selbst die Verteidigung darauf
hin, dass bereits die Finanzierung nicht geklärt sei. Es muss damit festgestellt
werden, dass sich der Beschwerdeführer aktuell offenbar in einer
destabilisierten Situation befindet und er bei einer Entlassung aus der Haft
über keinen adäquaten sozialen Empfangsraum verfügen würde, der ihm in dieser
Situation genügend Halt verschaffen könnte.
2.3.4 Damit
befindet sich der Beschwerdeführer in einer mit seiner Situation zur Tatzeit
vergleichbaren Lage, weshalb eine vergleichbare Tat wie die Anlasstat aufgrund
eines Impulsdurchbruchs, insbesondere nach erfolgtem Substanzkonsum, zu
befürchten ist. Da es sich bei der Anlasstat um eine schwere Straftat gegen die
körperliche Unversehrtheit Dritter handelt und der Beschwerdeführer diese ohne
nachvollziehbaren Grund gegen eine ihm unbekannte Person ausübte, reicht die
Feststellung aus, dass die fallrelevanten Faktoren sich ohne weiteres im Falle
seiner Entlassung aus der Haft wieder kumuliert zusammenfinden könnten, um die
für die Anordnung von Haft relevante Rückfallgefahr zu begründen.
3.
3.1 Die
Verteidigung macht weiter geltend, es sei unrealistisch, dass innerhalb der
angeordneten 4 Monate Sicherheitshaft ein neues Gutachten erstellt werden
könne. Sinngemäss führt sie damit aus, dass sich das Verfahren um nachträgliche
Anordnung einer Massnahme zu lange hinziehen könnte, um die Verhältnismässigkeit
der Haftanordnung wahren zu können. Dieses Argument ist mit der Anberaumung der
Verhandlung am 27. Juli 2023 und der an dieser Verhandlung durch die
Gutachterin zu erläuternden Zusatzbegutachtung obsolet. Allerdings hat sich die
Anordnung der Sicherheitshaft damit zu reduzieren und ist einzig bis zum 27.
Juli 2023 anzuordnen.
3.2 Auch
das Argument, die Anordnung von Sicherheitshaft gefährde die bisherige positive
Entwicklung des Beschwerdeführers vermag nicht zu greifen. Auch wenn die aktuelle
Unterbringung im Gefängnis Bässlergut kaum das ideale Setting für den
Beschwerdeführer darstellt, wird er dort gleichwohl wöchentlich durch eine
Psychiaterin der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) therapeutisch
begleitet. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist sodann notwendig, weil der
Beschwerdeführer den bisherigen Therapieerfolg in den vergangenen Monaten mit
der gezeigten Unzuverlässigkeit bei der Arbeitsstelle und seinen
Konsumrückfällen erheblich in Frage gestellt hat und die ursprünglich
vorgesehene bedingte Entlassung (leider) nicht umgesetzt werden konnte. Die
kurzfristige Unterbringung mit eingeschränktem therapeutischem Angebot ist
angesichts möglicher Deliktsbegehung im Falle der Freilassung in Kauf zu nehmen
und verhältnismässig. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft
ist damit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit abzuweisen
4.
4.1 Damit
unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten
grundsätzlich zu tragen (Art. 328 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung
der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs.
1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird
auf das Dispositiv verwiesen.
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
gewähren und die amtliche Verteidigerin ist (vorerst) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Zu entschädigen ist der angemessene Aufwand in der Sache. Die
Verteidigerin hat dazu ihre Honorarnote eingereicht. Diese erweist sich,
abgesehen von dem für das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von drei
Stunden, als angemessen. Weshalb die Verteidigung, welche den Beschwerdeführer
bereits vor ZMG vertrat und die Akten folglich bereits kannte, ein Aktenstudium
von drei Stunden benötigte, erschliesst sich dem Beschwerdegericht nicht. Der
Aufwand wird deshalb um zwei Stunden gekürzt. Für die Einzelheiten wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Abweisung der Beschwerde wird die
Anordnung von Sicherheitshaft bis und mit dem 27. Juli 2023 bestätigt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.— festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in
Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem
Endentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
ein Honorar von CHF 1'616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 126.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).