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Entscheid

HB.2023.23

Anordnung von Sicherheitshaft

5. Juni 2023Deutsch18 min

bereits auf den 27. Juli 2023 anberaumt werden können. An dieser Verhandlung werde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.23

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Präsidium des Strafgerichts

Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Justiz- und

Sicherheitsdepartement Beschwerdegegner 2

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 3

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. April 2023

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafurteil

des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2022 wurden der erstinstanzliche

Schuldspruch über A____ wegen schwerer Körperverletzung sowie die dafür

verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestätigt. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge

Erwachsene aufgeschoben. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde in

Abweichung des Urteils der Vorinstanz abgesehen.

Die Anordnung

der Massnahme beruhte auf dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

[...] vom 11. Januar 2019, wonach A____ eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F42.1) diagnostiziert worden war. Zusätzlich ergaben sich als

konstellierende Faktoren der Tat eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt (ICD-10

F10.00), problematische Persönlichkeitsanteile und ein Reifungsdefizit. A____

wurde eine nicht unerhebliche Gefahr für die Begehung ähnlicher Delikte mit

einer im Vergleich zu einer entsprechenden Täterpopulation erhöhten

Wahrscheinlichkeit attestiert, sollte die bestehende Lebenssituation vor der

Inhaftierung ohne Etablierung begleitender Massnahmen unverändert bleiben.

A____ war

bereits per 5. August 2019 ins Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) im Kanton Zürich

eingetreten. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils trat er den

regulären Massnahmenvollzug des MZU im offenen Regime an.

Mit Verfügung

vom 26. April 2023 hob der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) die angeordnete

stationäre Massnahme für junge Erwachsene per 7. Mai 2023 aufgrund Erreichens

der gesetzlichen Höchstdauer der angeordneten Massnahme sowie Nichteintretens

der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 lit. b

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) auf. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte

der SMV dem Strafgericht die Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme gestützt auf Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 StGB, wobei sie

in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Staatsanwaltschaft

Gelegenheit einzuräumen, sich im Verfahren als Partei zu konstituieren.

Mit Antrag vom

28. April 2023 ersuchte der instruierende Strafgerichtspräsident das

Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer

von vorläufig 4 Monaten.

Mit Verfügung

des ZMG vom 29. April 2023 wurde über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige

Dauer von 16 Wochen bis zum 19. August 2023 angeordnet.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ am 8. Mai 2023 schriftlich Beschwerde beim

Appellationsgericht eingereicht. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung

aus der Sicherheitshaft, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu gewähren sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge.

Mit Stellungnahme

vom 22. Mai 2023 hat der Strafgerichtspräsident unter Verweis auf die

angefochtene Verfügung des ZMG auf die Stellung eines expliziten Antrags

verzichtet. Er hat gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die Staatsanwaltschaft

zwischenzeitlich in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren um

nachträgliche Massnahmenanordnung als Partei konstituiert habe. Ausserdem habe

die Hauptverhandlung betreffend die nachträgliche Anordnung einer Massnahme

bereits auf den 27. Juli 2023 anberaumt werden können. An dieser Verhandlung werde

die mit Schreiben des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2023 mit der

Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens beauftragte Dr. med. [...]

ihr Gutachten mündlich erstatten.

Der zur

Einreichung einer fakultativen Stellungnahme aufgeforderte SMV hat auf die

Einreichung einer solchen verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ergeht nach Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft

im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.

364a Abs. 2 und Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel

ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Voraussetzung

für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a

Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person

erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b).

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung von Art. 364a Abs. 1

lit. b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei gemäss Bundesgerichtsentscheid

1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 « […] in der Regel die Gefährdung der

Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt.

Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine

umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten

sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere

Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und

die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur

Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist

daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu

handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige

Rückfallprognose zur Annahme von Wieder­holungsgefahr notwendig, grundsätzlich

aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. m.w.H.)».

2.2

Die

ernsthafte Erwartung, dass im nachträglichen Massnahmeverfahren gegen den

Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet

wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO), kann mit der Einreichung des Antrags auf

Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs.

3.

StGB des SMV vom 26. April 2023 beim Strafgericht analog des Vorhandenseins

eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer

Anklage durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht als gegeben erachtet

werden (AGE HB.2022.4 vom 2. Februar 2022 E. 3.2). Es kann dazu auf die

Ausführungen im Antrag auf Rückversetzung des SMV vom 26. April 2023 sowie die

diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid des ZMG verwiesen

werden. Zusammenfassend und ergänzend ist dazu auszuführen, dass entgegen den Darlegungen

des Beschwerdeführers der Verlauf der angeordneten stationären Massnahme für

junge Erwachsene in den letzten rund 12 Monaten als nicht genügend erfolgreich beurteilt

werden muss. So ist es nachweislich seit Beginn des Jahres 2023 mehrfach zum Konsum

illegaler Betäubungsmittel (Kokain und Cannabis) gekommen und haben seine

Arbeitsleistung und seine Abwesenheiten bei der «[...]» in Zürich Anlass zu

negativen Rückmeldungen gegeben. (s. dazu auch unten E. 2.3.3). Auch ist die

Absicht des Beschwerdeführers, sich allenfalls eine Zukunft in Basel aufzubauen

(da sich der Erhalt einer Arbeitsstelle und einer Wohnung in Zürich als

schwierig erwiesen haben) kritisch zu beurteilen. Er selbst hatte angegeben,

dass ihn sein Umfeld in Basel negativ beeinflusse, unter anderem auch, weil

seine Mutter und deren Partner selbst Kokain konsumieren würden (s. Aktennotiz

zur ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 22. März 2023, act. SV

001097). Damit in Einklang stehend, fielen seine Kontrollen auf Kokainkonsum

vor der Vollzugskoordinationssitzung vom 22. März 2023 denn auch jeweils nach

Aufenthalten in Basel positiv aus. Dementsprechend sind seine Ausführungen in

der Beschwerde betreffend die Möglichkeit des Erhalts einer Arbeitsstelle und

einer Wohnung in Basel kritisch zu würdigen. Der von der Konkordatlichen

Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo)

verlangte Aufbau eines deliktsprotektiven sozialen Empfangsraums ist in Basel wohl

nicht gegeben. Auch dürfen in diesem Zusammenhang die Rückfälle in den

Drogenkonsum nicht bagatellisiert werden, schliesslich weisen sie in aller

Deutlichkeit auf eine fehlende intrinsische Abstinenzmotivation hin. Bereits im

Bericht der KoFaKo vom 28. November 2022 hatte diese festgehalten, dass die

tatzeitnahen Risikofaktoren das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild,

ein enthemmender Suchtmittelkonsum sowie fehlende haltgebende Strukturen seien.

Diese hätten sich im Verlauf der therapeutischen Behandlung zwar etwas

abgeschwächt, seien aber nach wie vor deutlich erkennbar. Es sei zwingend

darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer nach dem stationären Vollzug nicht

in Überforderungs- und Stresssituationen gerate, adäquat geregelte Arbeits- und

Wohnverhältnisse habe und in seiner zunehmenden Selbstverantwortung eng

begleitet werde. Der Beschwerdeführer müsse sein Risikomanagement weiter

vertiefen und das Störungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung müsse

spezifisch und adäquat behandelt werden, um auch unter Belastungssituationen

mehr Stabilität zu erreichen (act. SV000974). Der Beschwerdeführer selbst gab

am 13. April 2023 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des ZMV an, er habe

das Gefühl, dass seit seiner Trennung von seiner vormaligen Freundin «alles

bergab» gegangen sei und er seither nicht mehr genügend stabil sei (Aktennotiz

SMV vom 13. April 2023, act. SV001157). Es liegen damit klare Hinweise

dafür vor, dass die stationäre Massnahme für junge Erwachsene den notwendigen

Erfolg einer Resozialisierung nicht hinreichend bewerkstelligen konnte und sich

die nachträgliche Anordnung einer weiteren Massnahme aufdrängen könnte. Daran

ändert auch nichts, dass gemäss forensisch psychiatrischem Gutachten von Dr.

med. [...] vom 11. Januar 2019 (nachfolgend: Gutachten 2019) eine

Massnahme nach Art. 59 StGB nicht geeignet sei, da der Schwerpunkt der Therapie

bei einem pädagogischen Ansatz liegen sollte (S. 60). Schliesslich sind

zwischenzeitlich über vier Jahre vergangen und es wird neu zu beurteilten sein,

ob nach wie vor ein pädagogischer Ansatz im Vordergrund zu stehen hat, um

begünstigend eine Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers zu bewirken.

Die Voraussetzung der ernsthaften Annahme, eine freiheitsentziehende Massnahme

könnte im nachträglichen Verfahren angeordnet werden, ist mithin gegeben.

2.3

2.3.1

Mit

Anklageschrift vom 2. Januar 2019 war dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen

worden, sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2018 am Rheinbord

aufgehalten und dort mitbekommen zu haben, wie der ihm flüchtig bekannte B____ mit

der Faust auf den Kopf des dem Beschwerdeführer nicht bekannten †C____

einschlug. Der Beschwerdeführer habe sich bei B____ erkundigt, weshalb er auf †C____

einschlage, woraufhin dieser ihm mitgeteilt habe, er sei von †C____ bestohlen

worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit B____ verbündet und dem

sitzenden und offensichtlich schon verletzten †C____ mit «enormer Kraft

geführter Faust gegen den Kopf» geschlagen. Nach diesem Schlag sei †C____ von B____

weiter mit Fäusten gegen den Kopf malträtiert worden und habe B____ diesen auch

noch am Hosengurt aufgehoben und auf die asphaltierte Treppe fallen lassen. Der

Beschwerdeführer habe sich erst vom Tatort entfernt, als er bemerkt habe, dass

jemand die Polizei verständigt hatte, danach habe er sich bis zu seiner

Verhaftung in den frühen Morgenstunden mit Freunden in der Stadt aufgehalten. †C____

sei am 28. Juli 2018, um 01.59 Uhr, auf der Notfallstation des

Universitätsspital Basel seinen schweren Verletzungen erlegen. Das

Berufungsgericht (wie auch schon das Strafgericht, s. Strafurteil vom 18.

April und 29. Mai 2019) erachtete den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mit

grosser Kraft ausgeführten Faustschlag gegen den Kopf des †C____ als erstellt

und verurteilte ihn wegen schwerer Körperverletzung. Auf eine Teilnahme an der

Tötung von †C____ wurde allerdings (entgegen der Anklageschrift) nicht erkannt,

da B____ erst nach dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Faustschlag mit

Tötungsabsicht auf das Opfer eingeschlagen habe, weshalb eine Mittäterschaft

nicht angenommen werden könne. Bei der Strafzumessung wurde hervorgehoben, dass

der Beschwerdeführer sich zur Tat habe hinreissen lassen, obwohl er keinen

Grund hatte, sich in den Streit zwischen B____ und †C____ einzumischen; er habe

beide nicht gekannt und keinen Anlass gehabt, gegen †C____ einen Groll zu

hegen. In Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten mittelgradig

verminderten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sowie strafmindernden

Täterkomponenten wurde die als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 5 ½

Jahren auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Der Beschwerdeführer

hat sich folglich in der Vergangenheit eines schweren Verbrechens im Sinne von

Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO schuldig gemacht.

2.3.2

Gemäss

Gutachten 2019 litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat vom 27. bzw. 28.

Juli 2018 an einer schweren psychischen Störung, die im Zusammenhang mit dem

Delikt stehe (S. 60). Bei der Tat handle es sich um einen Impulsdurchbruch, der

im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung sowie den

konstellierenden Faktoren Alkoholkonsum (gemäss Gutachten 2019 liegen deutliche

Hinweise auf eine Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt vor, S. 38) und

mangelnde Reife, zu werten sei (S. 62). Eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr für

die Begehung ähnlicher Delikte bestehe, sollte die aktuelle Lebenssituation des

Beschwerdeführers vor der Inhaftierung belassen werden (S. 64).

2.3.3

Wie

dargelegt, konnte die vom Gericht angeordnete Massnahme für junge Erwachsene

den gewünschten Therapieerfolg offenbar nicht in genügendem Ausmass festigen,

wie bereits im November 2022 von der KoFaKo festgestellt wurde (s. oben E. 2.2).

Es ist vielmehr aktuell gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

durch die Trennung von seiner Freundin im Sommer 2022 und die Schwierigkeiten,

denen er sich im Zusammenhang mit einer allfälligen frühzeitigen Entlassung zu

stellen hatte (Arbeits- und Wohnungssuche), zunehmend überfordert und destabilisiert

wurde. Es war ihm nicht gelungen, einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt

zu finden, weshalb er zu Beginn des laufenden Jahres in einem niederschwelligen

Arbeitsprogramm der [...] zu arbeiten begann, wobei sich abzeichnete, dass er

allenfalls über die [...] auch seine Wohnsituation regeln könnte. Seine

behandelnde Psychiaterin stellte diesbezüglich im Therapieverlaufsbericht zu

Handen des SMV vom 28. März 2023 fest: «[…] Im vorliegenden Behandlungszeitraum

fiel A____ durch Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit auf. So vergass er z.B.

wiederholt Unterlagen oder stieg in das falsche Tram ein, was allenfalls auf

eine stressbedingte Zunahme der traumabedingten Symptomatik hinweisen könnte

[…]» (Bericht S. 2, act. SV00124). Die Therapeutin führte unter dem Titel

«Risikofaktoren / problematische Aspekte» weiter aus: «Kontrollbedarf: Folgt

man der aktuellen Diagnostik (Posttraumatische Belastungsstörung &

Cannabisabhängigkeit zum Deliktzeitpunkt) ist es im weiteren Verlauf wichtig,

dass A____ nicht zu vielen Stressoren ausgesetzt ist. Denn beim vorliegenden

Störungsbild entwickelt sich Aggressivität vor allem in Verbindung mit zu

vielen Stressmomenten. Dass A____ über Copingstrategien bei Anspannung und

Stress verfügt, wurde nach der Planungssitzung im MZU vom 22. April 2023

ersichtlich. In dieser Sitzung wurde er damit konfrontiert, dass bei einer

Verweigerungshaltung seinerseits beim Gericht eine Beantragung des Artikels 59

Dispositiv

erfolgen werde. A____ hat sich nach der Sitzung dazu entschieden, arbeiten zu

gehen, was ihm dabei half, mit dieser für ihn belastenden Situation umzugehen»

(Bericht S. 3, act. SV001125). Leider erweist sich diese Annahme der

Therapeutin als nicht korrekt. Obwohl der Beschwerdeführer an der Krisensitzung

vom 22. März 2023 von Seiten der MZU im Hinblick auf eine bedingte Entlassung auf

die eminente Relevanz der Einhaltung der Abstinenz von jeglichen Suchtmitteln

hingewiesen wurde (nachdem er im Monat Februar 2023 zweimal positiv auf Kokain

und einmal positiv auf Cannabis getestet worden war) und obwohl die zu diesem

Zeitpunkt bereits aufgetretenen häufigen Fehltage bei der Arbeit thematisiert

wurden, konnte er in der Folge sein Verhalten diesbezüglich nicht verändern.

Vielmehr kam es am ersten Aprilwochenende 2023 wiederum zum Konsum von Kokain

(s. Disziplinarverfügung des MZU vom 6. April 2023) und blieb der Beschwerdeführer

ab diesem Zeitpunkt seiner Tätigkeit bei der [...] fern. Dass der

Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, er habe das Kokain im April 2023 nicht

selber eingenommen, es müsse ihm ohne sein Wissen verabreicht worden sein (s.

Aktennotiz SMV vom 13. April 2023, act. SV001157), ist nicht glaubhaft und

vermag ihn nicht zu entlasten. Letztlich passt der Vorfall auch zur vom

Beschwerdeführer nach begangenem Betäubungsmittelkonsum getätigten Aussage,

wonach er in einem ungünstigen Milieu Mühe habe, sich gegenüber dem Konsum

abzugrenzen (Massnahmendokumentation des MZU, act. SV001084). Nicht unerheblich

erscheint im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch der Umstand, dass es im

Juni und im September 2022 je zu Impulsdurchbrüchen beim Beschwerdeführer kam.

Er schlug im Juni 2022 in einem wutgeprägten Affekt mit der Faust gegen den

Korpus der Kanzlei des MZU und schlug anschliessend mit einer Greifzange gegen

deren Boden und Wand (Disziplinarverfügung vom 23. Juni 2022, act. SV000814).

Im September 2022 warf er einer Mitarbeiterin des MZU aus naher Distanz einen

Tennisball an den Kopf (wobei es sich hierbei allenfalls um ein Versehen

handelte: act. SV 000975, SV000905). Wie bereits dargelegt, ist der für seine

Stabilisierung notwendige adäquate soziale Empfangsraum sodann nicht gegeben.

Auch für eine allfällige Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in das

Arbeitsprogramm bei der [...] in Zürich sowie die Möglichkeit des Bezugs einer

Wohnung in Zürich sind entgegen der Darstellung der Verteidigung zurzeit keine

objektiven Anhaltspunkte gegeben, vielmehr weist selbst die Verteidigung darauf

hin, dass bereits die Finanzierung nicht geklärt sei. Es muss damit festgestellt

werden, dass sich der Beschwerdeführer aktuell offenbar in einer

destabilisierten Situation befindet und er bei einer Entlassung aus der Haft

über keinen adäquaten sozialen Empfangsraum verfügen würde, der ihm in dieser

Situation genügend Halt verschaffen könnte.

2.3.4 Damit

befindet sich der Beschwerdeführer in einer mit seiner Situation zur Tatzeit

vergleichbaren Lage, weshalb eine vergleichbare Tat wie die Anlasstat aufgrund

eines Impulsdurchbruchs, insbesondere nach erfolgtem Substanzkonsum, zu

befürchten ist. Da es sich bei der Anlasstat um eine schwere Straftat gegen die

körperliche Unversehrtheit Dritter handelt und der Beschwerdeführer diese ohne

nachvollziehbaren Grund gegen eine ihm unbekannte Person ausübte, reicht die

Feststellung aus, dass die fallrelevanten Faktoren sich ohne weiteres im Falle

seiner Entlassung aus der Haft wieder kumuliert zusammenfinden könnten, um die

für die Anordnung von Haft relevante Rückfallgefahr zu begründen.

3.

3.1 Die

Verteidigung macht weiter geltend, es sei unrealistisch, dass innerhalb der

angeordneten 4 Monate Sicherheitshaft ein neues Gutachten erstellt werden

könne. Sinngemäss führt sie damit aus, dass sich das Verfahren um nachträgliche

Anordnung einer Massnahme zu lange hinziehen könnte, um die Verhältnismässigkeit

der Haftanordnung wahren zu können. Dieses Argument ist mit der Anberaumung der

Verhandlung am 27. Juli 2023 und der an dieser Verhandlung durch die

Gutachterin zu erläuternden Zusatzbegutachtung obsolet. Allerdings hat sich die

Anordnung der Sicherheitshaft damit zu reduzieren und ist einzig bis zum 27.

Juli 2023 anzuordnen.

3.2 Auch

das Argument, die Anordnung von Sicherheitshaft gefährde die bisherige positive

Entwicklung des Beschwerdeführers vermag nicht zu greifen. Auch wenn die aktuelle

Unterbringung im Gefängnis Bässlergut kaum das ideale Setting für den

Beschwerdeführer darstellt, wird er dort gleichwohl wöchentlich durch eine

Psychiaterin der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) therapeutisch

begleitet. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist sodann notwendig, weil der

Beschwerdeführer den bisherigen Therapieerfolg in den vergangenen Monaten mit

der gezeigten Unzuverlässigkeit bei der Arbeitsstelle und seinen

Konsumrückfällen erheblich in Frage gestellt hat und die ursprünglich

vorgesehene bedingte Entlassung (leider) nicht umgesetzt werden konnte. Die

kurzfristige Unterbringung mit eingeschränktem therapeutischem Angebot ist

angesichts möglicher Deliktsbegehung im Falle der Freilassung in Kauf zu nehmen

und verhältnismässig. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft

ist damit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit abzuweisen

4.

4.1 Damit

unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten

grundsätzlich zu tragen (Art. 328 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung

der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs.

1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird

auf das Dispositiv verwiesen.

4.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

gewähren und die amtliche Verteidigerin ist (vorerst) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Zu entschädigen ist der angemessene Aufwand in der Sache. Die

Verteidigerin hat dazu ihre Honorarnote eingereicht. Diese erweist sich,

abgesehen von dem für das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von drei

Stunden, als angemessen. Weshalb die Verteidigung, welche den Beschwerdeführer

bereits vor ZMG vertrat und die Akten folglich bereits kannte, ein Aktenstudium

von drei Stunden benötigte, erschliesst sich dem Beschwerdegericht nicht. Der

Aufwand wird deshalb um zwei Stunden gekürzt. Für die Einzelheiten wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Abweisung der Beschwerde wird die

Anordnung von Sicherheitshaft bis und mit dem 27. Juli 2023 bestätigt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.— festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in

Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem

Endentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

ein Honorar von CHF 1'616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 126.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).