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Entscheid

HB.2023.24

Verlängerung der Untersuchungshaft

12. Juni 2023Deutsch15 min

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere 33 Tage,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.24

ENTSCHEID

vom 13.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...],

substituiert durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. Mai 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf mehrfachen Raub und Nötigung. Nachdem der

Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 in diesem Zusammenhang vorläufig

festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 26. Januar 2023

für die Dauer von einstweilen sechs Wochen Untersuchungshaft an und verlängerte

diese am 10. März 2023 um weitere acht Wochen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere 33 Tage,

mithin bis zum 6. Juni 2023. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht-

und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haft bzw.

ihrer Dauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, substituiert durch [...],

am 15. Mai 2023 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die

sofortige Haftentlassung beantragt (eventualiter sei dem Beschwerdeführer die

notwendige amtliche Verteidigung zu bewilligen). Die Staatsanwaltschaft hat

sich am 25. Mai 2023 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der

Haftbeschwerde vernehmen lassen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 2. Juni

2023 beim Strafgericht Anklage erhoben hatte, hat der Beschwerdeführer am 5.

Juni 2023 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft replicando Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Obwohl

die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 Anklage erhoben und gleichzeitig

Sicherheitshaft beantragt bzw. das Zwangsmassnahmengericht diese in der Folge

für zwölf Wochen, bis zum 25. August 2023, bewilligt hat, hat der

Beschwerdeführer – da er sich nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet –

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse an der

Überprüfung der Haftvoraussetzungen (BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2)

2.

Die Verlängerung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom

29.

Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist – wie zuvor bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 2. Juni

2023.

wegen mehrfachen Raubs und versuchter Nötigung angeklagt worden, womit

praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist

(BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.37 vom 17. Juni

2019.

E. 3, HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14).

3.3

Indes

ist ohnehin sowohl hinsichtlich des Vorwurfs des Raubs vom 23. Januar 2023 als

auch betreffend denjenigen vom 6. Januar 2023 von einem dringenden Tatverdacht

auszugehen. In Bezug auf den Vorwurf des Raubs vom 23. Januar 2023 ist

Folgendes von Bedeutung:

§

das vom mutmasslichen Opfer C____ geschilderte Tatvorgehen stimmt

mit den nachträglich sichergestellten Videobildern, die zwei schwarz gekleidete

und maskierte männliche Personen am von C____ beschriebenen Tatort und ein

«Rencontre mit einer Drittperson» zeigen, überein,

§

die Beschreibung der beiden Täter durch C____ korrespondiert mit

dem äusseren Erscheinungsbild der beiden Personen, die 40 Minuten später in

unmittelbarer Nähe des vom mutmasslichen Opfer bezeichneten Tatorts von der

Polizei angehalten werden konnten, wobei der Beschwerdeführer eine auch in den

Videoaufnahmen gut erkennbare Jogginghose mit auffälliger weisser Aufschrift

trug,

§

beim Beschwerdeführer konnten zwei Paar (!) AirPods Pro sichergestellt

werden, wovon ein Paar gemäss Akten zweifelsfrei C____ zugeordnet werden kann (die

von der Verteidigung aufgestellte Hypothese, dass die AirPods Pro auf anderem

Weg als dem Raub in den Besitz des Beschwerdeführers gekommen sein könnten, ist

nicht nur angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Vorfall und der

Verhaftung [40 Minuten] abwegig),

§

wie von C____ beschrieben, konnte beim mutmasslichen Mittäter D____

eine schwarze Sturmhaube und beim Beschwerdeführer ein schwarzer Schlauchschal sichergestellt

werden, weshalb auch eine Verwechslung der maskierten Täterschaft – wie dies

bereits im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023

festgehalten wurde – ausgeschlossen werden kann. Dass D____ und der

Beschwerdeführer die Maskierung zwecks Schutz gegen die winterliche Kälte auf

sich trugen, ist im Gesamtkontext betrachtet denn auch offensichtlich abwegig,

§

die Täterschaft kommunizierte mit C____ während der ganzen Zeit in

[...] Sprache, was ebenso zu den beiden Beschuldigten passt (zum Thema des

Gesprächs hat sich das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung vom

5.

Mai 2023 im Detail geäussert),

§

die Aussagen von C____ scheinen – ohne eine umfassende

Aussagewürdigung vorzunehmen – überzeugend. Im Rahmen der indirekten

Konfrontationsbefragung vom 10. Mai 2023 bei der Jugendanwaltschaft (auf deren

Teilnahme der Beschwerdeführer verzichtet hat, so dass nur die Verteidigung

daran teilgenommen hat), hat das mutmassliche Opfer zum Tatgeschehen und den

Tätern nochmals ausführlich Stellung bezogen, wobei es auch fast vier Monate

nach dem Vorfall zu keinen nennenswerten Widersprüchen zu seiner früheren

Aussage vom 24. Januar 2023 gekommen ist.

3.4

Auch

der Tatverdacht in Bezug auf den Raubvorwurf vom 6. Januar 2023 zum Nachteil

von E____ ist als hinreichend dringend anzusehen. Es kann in Bezug auf die

vorhandenen Indizien und Beweismittel im Grundsatz auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. März und vom 5. Mai 2023 verwiesen werden. Augenfällig ist dabei die

Koinzidenz zwischen dem Tatort, dem Tatvorgehen (Rücksetzung Passwort, was als

sehr aussergewöhnlich zu bezeichnen ist, zumal dies dem mutmasslichen Opfer

während des Überfalls befohlen wurde) und der Beschreibung der Täterschaft.

Zudem war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt im Mobilfunknutz in

unmittelbarer Nähe des Tatorts eingeloggt. E____ wurde darüber hinaus am 10.

Mai 2023 in Anwesenheit der Verteidigung des Beschwerdeführers nochmals zum

Vorfall befragt (A____ war bei der Befragung nicht anwesend) und hat seine

frühere Aussage vom 18. Januar 2013, inklusive seiner Aussagen zur

Fotoauswahlkonfrontation vom 7. Februar 2023, bei welcher er das Foto des Beschwerdeführers

als dem kleineren der beiden Täter ähnlich beschrieb, bestätigt. Unsicher war

er «bloss», ob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 im oberen Bereich seiner

Brusttasche ein Messer mitführte.

3.5

Damit

liegt hinsichtlich beider, mittlerweile angeklagter Handlungen ein dringender

Tatverdacht vor. Dass die Opfer den beiden Tätern die mutmassliche Beute –

soweit ersichtlich – ohne übertriebene Gewalthandlung aushändigten, ist

entgegen der Ansicht der Verteidigung angesichts der Umstände (überraschende «Anhaltung»

im Dunkeln, packen am Handgelenk bzw. Oberarm, Maskierung, zahlenmässige

Überlegenheit) ohne weiteres nachvollziehbar und im Sinne von Art. 140 Abs. 1

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch unter Strafe gestellt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 140 StGB N 29 ff.).

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen

im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,

Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland

massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Der

als «Kriminaltourist» zu bezeichnende Beschwerdeführer ist [...] Staatsbürger

mit Wohnsitz in [...], wo auch sein näheres familiäres Umfeld wohnt (es wurde unter

anderem eine Besuchsbewilligung für seine [...] lebende Mutter ausgestellt).

Berufliche oder soziale Bindungen zur Schweiz existieren nicht, weshalb nur

schon deshalb von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Flucht ins Ausland

ausgegangen werden muss. Darüber hinaus erscheint von Bedeutung, dass die

Staatsanwaltschaft für die (materielle) Beurteilung des Falles ein

Dreiergericht beantragt hat. Dieses kann Strafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

ausfällen (ein Einzelgericht könnte gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 3 GOG Freiheitsstrafen

bis zu zwölf Monaten verhängen). Im Falle eines Schuldspruchs hat der

Beschwerdeführer daher ernsthaft mit einer empfindlichen- (die Mindeststrafe

beträgt je Raubdelikt gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB jeweils sechs Monate

Freiheitsstrafe) und – da sich die beiden Raubdelikte innerhalb kürzester Zeit

ereigneten – allenfalls auch un- oder teilbedingt zu vollziehenden Sanktion zu

rechnen, sodass von einem hohen Fluchtanreiz gesprochen werden muss. Ferner ist

nicht davon auszugehen, dass [...] einen eigenen Staatsangehörigen an die

Schweiz ausliefern würde (Art. 1 des Vertrags zwischen der Schweiz und [...]). Ohnehin

ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit

zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu

verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des

Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu

beschreiten (vgl. dazu BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016

vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Es

ist nach dem Gesagten von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Da der

Beschwerdeführer den Sachverhalt komplett bestreitet, muss seine Anwesenheit

anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz aber gesichert sein, damit

sich das Gericht ein Bild von seinem Aussageverhalten machen kann.

5.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person

könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2

Unterdessen

sind die Untersuchungen zwar abgeschlossen und die Anklageschrift beim

Strafgericht eingereicht worden. Indes befindet sich F____, der aufgrund der

Aussagen von D____ und der Mobiltelefonauswertung betreffend Letzteren als

Mittäter des Raubs vom 6. Januar 2023 zum Nachteil von E____ ernsthaft in Frage

kommt, auf freiem Fuss. Gegen ihn wurde am 28. März 2023 zwar ein

Strafverfahren wegen Raubes eingeleitet, indes ist es der Polizei bis anhin

nicht gelungen, den ebenfalls [...] wohnhaften F____ festzunehmen. Würde der Beschwerdeführer

aus der Haft entlassen, bestünde daher die ernsthafte Möglichkeit von

gegenseitigen Absprachen, was es zumindest bis zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich das Strafgericht ein Bild vom Aussageverhalten

des Beschwerdeführers machen können muss, zu verhindern gilt. Die Kollusionsgefahr

mit dem als Mittäter ebenfalls angeklagten D____ erscheint – zumindest solange

sich einer dieser beiden noch in Haft befindet – demgegenüber eher gering.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 23. Januar 2023 in Haft. Aufgrund der

zur Diskussion stehenden Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer

Strafe zu rechnen, welche die Dauer der Untersuchungshaft deutlich übersteigen

dürfte. Der Einstieg ins Bauunternehmen seines Vaters und Onkels dürfte – auch

wenn die Untersuchungshaft die sofortige Beendigung der Ausbildung

verunmöglicht haben mag – aufgrund der familiären Beziehung auch nach der Haftentlassung

noch gelingen. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer angesichts seiner Angaben zur Person nicht in der Lage

ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss in hier nicht vorliegenden

Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht

abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom

16.

Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3

und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28

vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring fällt

schon mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch

nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer

Flucht ins Ausland hindern könnte, zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen

Haftgrund darstellt.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2

B____

ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Verteidigerin

einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist ihr Aufwand zu

schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand

von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als

neuerdings verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).