HB.2023.25
Verlängerung der Untersuchungshaft
21. Juni 2023Deutsch22 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.25
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Mai 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen
des Verdachts auf Raub. Er wird verdächtigt, am 26. Januar 2023 um 04.26
Uhr vis-à-vis vom [...] in Basel beim dortigen Taxistandplatz in das Taxi mit
dem Kennzeichen [...] der Geschädigten B____ eingestiegen zu sein. A____ wird
beschuldigt, er habe der Geschädigten nach einer kurzen Fahrt – immer noch im
erwähnten Taxi – vom Beifahrersitz aus mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen
und Bargeld aus ihrem Portemonnaie entwendet.
Nachdem A____ am
26. April 2023 festgenommen worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. April 2023 Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 19. Mai 2023, an. Auf
entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023 hin verfügte
das Zwangsmassnahmengericht am 22. Mai 2023 die Verlängerung der
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 14.
Juli 2023.
Gegen diese Verfügung
hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2023
Beschwerde erheben lassen. Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende
Haftentlassung. Zudem sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt
worden sei. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung mit
[...], Advokat, für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit
Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der
Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 replicando vernehmen lassen.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sie bringt vor, in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2023 fänden
sich kaum eigenständige aktuelle Erwägungen, vielmehr begnüge sich die
Vorinstanz damit, ihren ursprünglichen Entscheid betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft noch einmal wortwörtlich kursiv gekennzeichnet wiederzugeben.
Namentlich zur Frage des dringenden Tatverdachts fehlten eigenständige aktuelle
Erwägungen, welche sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Stellungnahme vom 17. Mai 2023 auseinandersetzten. Auch zur Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots fänden sich keinerlei Ausführungen im
angefochtenen Entscheid. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei
die angefochtene Verfügung bereits deshalb aufzuheben.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien einen
Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu
begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft
geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz
überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich des
Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest,
dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen
Begründung zu versehen ist. Wie die Verteidigung dies in ihrer
Beschwerdeschrift (act. 2, Rz. 11) selber ausführt, ist es dagegen nicht
erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die
Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl.
Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich
die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E.
2.2; Stohner, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).
2.3
Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf sämtliche
von der Verteidigung angeführten Punkte ein resp. verweist grösstenteils auf
die Verfügung vom 28. April 2023, doch liegt allein deshalb noch keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. So ist aus dem angefochtenen Entscheid
ohne weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft
für die weitere Dauer von acht Wochen verlängert wurde. Die Vorinstanz legt
dar, worauf sich nach wie vor der dringende Tatverdacht stützt (Benutzung des
am Tatort gefundenen Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer), woraus sich die
angenommene Wiederholungsgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft
auch verhältnismässig ist. Auch führt das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf
die Dauer der Haft bzw. eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots
aus, dass seit der Haftanordnung erst drei Wochen vergangen seien und es sich
dabei mithin um eine relativ kurze Dauer handle. Schliesslich erhellt auch
nicht, inwiefern der Beschwerdegegner rügt, es sei verfassungswidrig, wenn die
Rechtsmittelinstanz trotz neuer, erheblicher Einwände, welche nicht Gegenstand
des unterinstanzlichen Entscheides gewesen seien, auf eine eigene Begründung
verzichte und bloss auf den unterinstanzlichen Entscheid verweise (so act. 2,
Rz. 13), handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai
2023.
doch um einen erstinstanzlichen Entscheid.
Im Ergebnis hat
die Vorinstanz die Begründungspflicht mithin nicht verletzt. Insbesondere
musste das Zwangsmassnahmengericht nicht zu jedem einzelnen Vorbringen des
Beschwerdeführers ausführlich Stellung nehmen. Eine Verletzung des
Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.
2.4
Doch
selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre –
wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das
Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition
verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise
als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält –
und wie im vorliegenden Fall auch davon Gebrauch macht –, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die
vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012
vom 23. Januar 2013 E. 2.4).
3.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Vorliegens
eines dringenden Tatverdachts vor, dass sich dessen Anforderungen im Laufe des
Strafverfahrens erhöhten, wodurch ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen sei. Der von der
Vorinstanz in der Verfügung vom 28. April 2023 als «dringender
Anfangstatverdacht» bezeichnete Tatverdacht habe sich in den letzten Wochen in
keiner Art und Weise verdichtet resp. erhärtet. Daran ändere auch die
angebliche Grobsichtung des Mobiltelefons nichts, welche in den Akten ohnehin
nicht genügend dokumentiert worden sei, sondern sich lediglich im
Haftverlängerungsgesuch als Behauptung wiederfinde. Es sei unverändert so, dass
die Geschädigte den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahme – wie auch
die befragten Zeugen – nicht als Täter bezeichnet habe und das ebenfalls nicht
ausgeschlossen werden könne, dass das Mobiltelefon einem nahen
Familienangehörigen zugeordnet werden könne. Entsprechend müsse ebenfalls offenbleiben,
ob das im Taxi vorgefundene Mobiltelefon dem Täter zugeordnet werden könne.
Selbst in letzterem Fall handle es sich bei dem Mobiltelefon lediglich um ein
Indiz. Es handle sich somit mitnichten um eine Verdachtslage, welche eine
Verlängerung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermöge.
4.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass
aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller
Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das
fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass
der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).
4.3
Vorliegend
kann den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. So kann den
Akten entnommen werden, dass in den zwei jüngsten Chats, die sich auf dem am
Tatort sichergestellten Mobiltelefon befinden, die Person mit der
Mobiltelefonnummer [...], bezeichnet mit «[...]», am 26. Januar 2023 zwischen
02.05
und 02.08 Uhr sowie zwischen 01.03 und 01.22 Uhr – und somit nur zweieinhalb
Stunden vor der Tat – mit zwei verschiedenen Personen auf [...] chattete und
ein Bild von sich und einer Frau versandte (act. 5, Ordner 2, PDF
S. 279 ff.). Auch sind auf dem Mobiltelefon Fotos des
Beschwerdeführers zusammen mit seiner Lebenspartnerin C____ vorhanden
(act. 5, Ordner 2, PDF S. 269 ff.). Die mit der SIM-Karte des
Mobiltelefons verknüpfte Telefonnummer ist des Weiteren dieselbe, die der
Beschwerdeführer am 28. August 2022, also ca. fünf Monate vor dem Raub,
gegenüber der Polizei in einem anderen Zusammenhang als die seine angab (vgl.
act. 5, Ordner 2, PDF S. 140). Am 8. Februar 2023 wurde dieselbe
Rufnummer schliesslich neu eingelöst. Das Mobiltelefon, das der
Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme auf sich trug, hatte dieselbe
Rufnummer. Beide Mobiltelefone verfügen zudem über denselben Entsperrungscode (vgl.
act. 5, Ordner 2, PDF S. 264, 296).
Die Geschädigte
gab gegenüber der requirierten Polizei vor Ort ferner an, der Täter habe eine
weisse, flauschige Jacke getragen (act. 5, Ordner 2, PDF S. 39). Sowohl
auf dem am Tatort aufgefundenen Mobiltelefon als auch auf dem Mobiltelefon, das
der Beschwerdeführer anlässlich der Verhaftung auf sich trug, befindet sich ein
Foto, auf welchem er eine Jacke mit weissem, flauschigem Futter trägt (vgl.
act. 5, Ordner 2, PDF S. 297 f.). Eine entsprechende Jacke wurde
sodann auch anlässlich der Hausdurchsuchung im Kellerabteil der Wohnung der Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers gefunden (act. 5, Ordner 1, PDF
S. 321 f.).
Aufgrund all
dieser Faktoren ist mithin mit der Staatsanwaltschaft darin übereinzustimmen,
dass momentan davon auszugehen ist, dass das Mobiltelefon, welches am 26. Januar
2023.
am Tatort aufgefunden wurde, mit grosser Wahrscheinlichkeit kurz vor der
Tat durch den Beschwerdeführer benutzt wurde. Zudem stimmt die Beschreibung der
Kleidung des Täters mit der Jacke überein, die im Keller seiner Lebenspartnerin
aufgefunden werden konnte und die er höchstwahrscheinlich auf dem Foto trägt,
das auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon aufgefunden werden konnte. Schliesslich
kann der Beschwerdeführer als Mitspurengeber der DNA-Spuren, die im Taxi
gefunden wurden, nicht ausgeschlossen werden Der dringende Tatverdacht ist
somit zu bejahen und hat sich zudem klarerweise im Laufe des Strafverfahrens
erhärtet.
5.
5.1
Was
den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Wiederholungsgefahr betrifft,
bringt der Beschwerdeführer vor, dass zwar zwei einschlägige Verurteilungen
wegen Delikten gegen Leib und Leben vorlägen, indessen zwingend berücksichtigt
werden müsse, dass diese viele Jahre zurücklägen. Selbst die letzte Vorstrafe betreffe
eine Tathandlung, welche vor inzwischen rund sieben Jahren begangen worden sei.
Hier könne mitnichten von einer Kadenz an Delikten gesprochen werden, welche
eine Fortsetzungsgefahr zu begründen vermögen würden. Die Vorinstanz lege weder
dar, was für Delikte konkret zu erwarten seien (Schwere der zu befürchtenden
Delikte), noch, gestützt auf welche aktuellen Umstände eine derart schlechte
kurzfristige Prognose vorliegen solle. Zu Unrecht nicht berücksichtigt werde
schliesslich auch, dass die bis heute ausgestandene Untersuchungshaft ohnehin
einen bleibenden Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen habe und er
dringend darauf angewiesen sei, umgehend wieder seine Arbeit in einer
Autogarage aufzunehmen. Auch mit Blick auf das derzeit laufende Verfahren sei
nicht zu erwarten, dass in den nächsten Monaten ein Gewaltdelikt zu erwarten
wäre.
5.2
Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das
Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Zweitens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV
9.
E. 2.5; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1). Drittens muss
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.
5.3
5.3.1
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln,
wie sie in Zukunft zu befürchten – und auch im vorliegend hängigen
Untersuchungsverfahren massgeblich – sind. Voraussetzung dafür ist, dass die
beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder schwere Vergehen begangen hat.
Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1).
Aus dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er eine einschlägige
deliktische Vergangenheit hat (act. 5, Ordner 1, PDF S. 18 ff.).
Er wurde u.a. im Jahre 2016, neben diversen Gewaltdelikten wie einfache
Körperverletzung sowie Raufhandel, begangen von 2012 bis 2014, für einen Raub
(Versuch) aus dem Jahr 2013 rechtskräftig zu einer unbedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer
weiter für eine einfache Körperverletzung, begangen ebenfalls im Jahr 2016, zu
einer unbedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 7 Monaten verurteilt. Bei all
diesen Delikten handelt es sich mindestens um schwere Vergehen (vgl. hierzu BGE 143 IV 9 E. 2.6). Das Vortatenerfordernis ist damit als erfüllt anzusehen.
5.3.2
Zur
Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO muss die Rückfallprognose ungünstig sein. Massgebende Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität
der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung
sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation
respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die
Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an
die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8;
Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar
2023.
E. 4.2.1).
Hinsichtlich der
einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (vorne E.
5.3.1). Selbst eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten und
eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 2. November 2016) sowie eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe
von 7 Monaten (Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
24.
November 2016) haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können,
seine einschlägige Delinquenz fortzusetzen – auf das in casu Vorliegen eines
dringen Tatverdachts kann verwiesen werden (s. vorne E 4.3). Zwar bringt
der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die erwähnten Verurteilungen bereits
einige Jahre zurückliegen, jedoch lassen die vorliegenden Akten darauf
schliessen, dass sich in der aktuell untersuchten Delinquenz des
Beschwerdeführers eine Aggravationstendenz bemerkbar macht. So lautet der
Vorwurf in Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von D____ vom 20. Mai
2022, dass er den Geschädigten zur Seite geschubst habe, um das Geld aus dem
Auswurfschlitz des Bankomaten zu entwenden (bereits dieses Vorgehen trägt Züge
eines Raubes). Nur wenige Monate darauf, am 26. Januar 2023, wendete er
beim Vorwurf des Raubs zum Nachteil von B____ massive Gewalt an, um ihr
Portemonnaie an sich zu bringen (vgl. sogleich hinten E. 5.3.3). Aufgrund
der beim zweiten Delikt massiv erhöhten Gewaltintensität, die einen «Rückfall» in
sein altes Delinquenzmuster nahelegt und weitere vergleichbare Übergriffe auf
Dritte mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lässt, muss das Rückfallrisiko des
Beschwerdeführers als hoch eingestuft und ihm eine ungünstige Rückfallprognose
gestellt werden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass diesbezüglich zu
berücksichtigen sei, dass die bis heute ausgestandene Untersuchungshaft einen
bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen habe und er dringend darauf angewiesen
sei, umgehend wieder seine Arbeit in einer Autogarage aufzunehmen, so ist dem
entgegenzuhalten, dass ihn, wie bereits erwähnt wurde, auch mehrere unbedingt
vollziehbare Freiheitstrafen nicht vor weiterer – mit hoher Wahrscheinlichkeit
durch ihn begangenen – Delinquenz abhalten konnten. In persönlicher Hinsicht
bezeichnend ist ferner, dass auch trotz einer anscheinend vorhandenen
Familienstruktur sowie einer Arbeitsstelle ein erneutes Strafverfahren aufgrund
eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer geführt wird.
5.3.3
Gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose
für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020
E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die
Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung
kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen
die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E.
2.7).
Wie vorstehend
ausgeführt wurde, besteht beim Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, die
Geschädigte B____ vom Beifahrersitz aus mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen
und Bargeld aus ihrem Portemonnaie entwendet zu haben. B____ erlitt dabei eine mehrfache
Nasenbeinfraktur. Bei diesem Vorgehen und gleichartiger zu erwartender weiterer
Delikte ist fraglos von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung für die
körperliche Integrität anderer auszugehen.
5.4
Zusammenfassend
ist somit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend mit der Vorinstanz
zu bejahen. Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, weshalb
die Frage nach weiteren Haftgründen offengelassen werden kann.
6.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die
Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2023 in Haft. Angesichts
der Schwere des (Haupt-)Delikts (Raub), das dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren vorgeworfen wird, sowie der einschlägigen Vorstrafen,
welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er
mit einer Strafe zu rechnen, welche die bislang angeordnete und vorliegend um acht
Wochen zu verlängernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht
damit keine Überhaft. Die von der Vorinstanz gewährte Verlängerung von acht
Wochen für weitere Untersuchungen erweist sich ebenfalls noch als angemessen.
Da aufgrund des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr keine griffigen
Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche denn auch gar nicht geltend
gemacht werden, erweist sich die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft
als verhältnismässig.
7.
7.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. So habe die Staatsanwaltschaft einräumen müssen, dass die Jacke noch
nicht durch die Forensik ausgewertet worden sei, ohne jede Angabe von Gründen,
weshalb dies innerhalb der bewilligten Untersuchungshaft nicht möglich gewesen
sein sollte. Betreffend das Mobiltelefon sei sodann ausgeführt worden, es habe
am 15. Mai 2023 eine erste Sichtung stattgefunden. Als Grund sei vorgeschoben
worden, die Verteidigung habe sich noch nicht dazu geäussert, ob das
Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei oder nicht – inwiefern dadurch
eine Auswertung blockiert worden sein solle, werde nicht dargetan und sei auch
nicht nachvollziehbar). Bis zum heutigen Tag sei keine einzige Befragung (mit
dem Beschwerdeführer oder weiteren Personen) durchgeführt und kein einziges
neues Beweismittel vorgelegt worden. Mit anderen Worten sei der
Ermittlungsauftrag, welcher in der Verfügung betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft formuliert worden sei, nicht ansatzweise umgesetzt worden. Daher
sei erstellt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht förderlich
behandelt habe.
7.2
Gemäss
Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich
dabei eine Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt
(Art. 5 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im
Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei missachtet worden,
indessen nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist,
die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft infrage zu stellen. Dies ist nur der
Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die
Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in
der Lage sind, das Verfahren mit der bei Haftfällen gebotenen Beschleunigung
voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1; BGer
1B_98/2007 vom 14. Juni 2007 E. 3.3 f., 1B_283/2016 vom 26. August
2016.
E. 5.3; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 10).
Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 133 I 270 E. 3.4.2).
7.3
Vorliegend
kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. So wurde der
Verteidigung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023
zugestellt, in welchem diese mit Frist bis zum 8. Mai 2023 darum gebeten
wird, zum im Taxi aufgefundenen Mobiltelefon und dessen Eigentümerschaft
Stellung zu nehmen (act. 5, Ordner 1, PDF S. 144). Diese Antwortfrist
liess die Verteidigung jedoch ohne Rückmeldung verstreichen. Sodann teilte der Verteidiger
der Verfahrensleitung am 9. Mai 2023 telefonisch mit, dass er mit dem Beschwerdeführer
das weitere Vorgehen besprechen und sich wieder mit der Staatsanwaltschaft in
Verbindung setzen werde (Aktennotiz vom 9. Mai 2023, act. 5, Ordner 1, PDF
S. 147). Dass vor einer solchen Rückmeldung das Ansetzen einer weiteren
Einvernahme nicht opportun war, liegt auf der Hand. Eine entsprechend
Rückmeldung der Verteidigung blieb schliesslich ebenso aus. Entsprechend könnte
der von der Verteidigung erhobenen Vorwurf des Verstosses der
Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vielmehr dieser selbst
vorgehalten werden – der Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 lit. a
StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verpflichtet
als Grundsatz des Strafverfahrensrechts neben den Behörden denn auch die
Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGer 6B_453/2020 vom 23. September
2020.
E. 2.3.3, 6B_1048/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2; vgl.
auch BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).
Des Weiteren
wurde mit Untersuchungsauftrag vom 3. Mai 2023 der Forensik die Jacke mit
der Aufgabenstellungen übergeben, die DNA-Spuren zu sichern und auszuwerten
sowie eine Fotodokumentation zu erstellen (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF
S. 240 ff.).
Es ist der
Staatsanwaltschaft mithin darin zuzustimmen, mit den getätigten Handlungen
innerhalb den zur Verfügung stehenden rund zwei Wochen das in ihren
Möglichkeiten Stehende getan zu haben. Keinesfalls lässt die Staatsanwaltschaft
entsprechend erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das
Verfahren mit der bei Haftfällen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Es
liegt im Ergebnis daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
8.
8.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
8.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der
Aufwand von [...], Advokat, zu schätzen. In Anbetracht des doppelten
Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei
einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).