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Entscheid

HB.2023.25

Verlängerung der Untersuchungshaft

21. Juni 2023Deutsch22 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.25

ENTSCHEID

vom 21.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Mai 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen

des Verdachts auf Raub. Er wird verdächtigt, am 26. Januar 2023 um 04.26

Uhr vis-à-vis vom [...] in Basel beim dortigen Taxistandplatz in das Taxi mit

dem Kennzeichen [...] der Geschädigten B____ eingestiegen zu sein. A____ wird

beschuldigt, er habe der Geschädigten nach einer kurzen Fahrt – immer noch im

erwähnten Taxi – vom Beifahrersitz aus mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen

und Bargeld aus ihrem Portemonnaie entwendet.

Nachdem A____ am

26. April 2023 festgenommen worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. April 2023 Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 19. Mai 2023, an. Auf

entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023 hin verfügte

das Zwangsmassnahmengericht am 22. Mai 2023 die Verlängerung der

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 14.

Juli 2023.

Gegen diese Verfügung

hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2023

Beschwerde erheben lassen. Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende

Haftentlassung. Zudem sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt

worden sei. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung mit

[...], Advokat, für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit

Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der

Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 replicando vernehmen lassen.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Sie bringt vor, in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2023 fänden

sich kaum eigenständige aktuelle Erwägungen, vielmehr begnüge sich die

Vorinstanz damit, ihren ursprünglichen Entscheid betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft noch einmal wortwörtlich kursiv gekennzeichnet wiederzugeben.

Namentlich zur Frage des dringenden Tatverdachts fehlten eigenständige aktuelle

Erwägungen, welche sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der

Stellungnahme vom 17. Mai 2023 auseinandersetzten. Auch zur Rüge der

Verletzung des Beschleunigungsgebots fänden sich keinerlei Ausführungen im

angefochtenen Entscheid. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei

die angefochtene Verfügung bereits deshalb aufzuheben.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien einen

Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu

begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft

geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz

überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich des

Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest,

dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen

Begründung zu versehen ist. Wie die Verteidigung dies in ihrer

Beschwerdeschrift (act. 2, Rz. 11) selber ausführt, ist es dagegen nicht

erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die

Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl.

Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich

die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E.

2.2; Stohner, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).

2.3

Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf sämtliche

von der Verteidigung angeführten Punkte ein resp. verweist grösstenteils auf

die Verfügung vom 28. April 2023, doch liegt allein deshalb noch keine

Verletzung der Begründungspflicht vor. So ist aus dem angefochtenen Entscheid

ohne weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft

für die weitere Dauer von acht Wochen verlängert wurde. Die Vorinstanz legt

dar, worauf sich nach wie vor der dringende Tatverdacht stützt (Benutzung des

am Tatort gefundenen Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer), woraus sich die

angenommene Wiederholungsgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft

auch verhältnismässig ist. Auch führt das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf

die Dauer der Haft bzw. eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots

aus, dass seit der Haftanordnung erst drei Wochen vergangen seien und es sich

dabei mithin um eine relativ kurze Dauer handle. Schliesslich erhellt auch

nicht, inwiefern der Beschwerdegegner rügt, es sei verfassungswidrig, wenn die

Rechtsmittelinstanz trotz neuer, erheblicher Einwände, welche nicht Gegenstand

des unterinstanzlichen Entscheides gewesen seien, auf eine eigene Begründung

verzichte und bloss auf den unterinstanzlichen Entscheid verweise (so act. 2,

Rz. 13), handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai

2023.

doch um einen erstinstanzlichen Entscheid.

Im Ergebnis hat

die Vorinstanz die Begründungspflicht mithin nicht verletzt. Insbesondere

musste das Zwangsmassnahmengericht nicht zu jedem einzelnen Vorbringen des

Beschwerdeführers ausführlich Stellung nehmen. Eine Verletzung des

Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

2.4

Doch

selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre –

wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das

Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition

verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende –

Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise

als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält –

und wie im vorliegenden Fall auch davon Gebrauch macht –, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die

vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012

vom 23. Januar 2013 E. 2.4).

3.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Vorliegens

eines dringenden Tatverdachts vor, dass sich dessen Anforderungen im Laufe des

Strafverfahrens erhöhten, wodurch ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen sei. Der von der

Vorinstanz in der Verfügung vom 28. April 2023 als «dringender

Anfangstatverdacht» bezeichnete Tatverdacht habe sich in den letzten Wochen in

keiner Art und Weise verdichtet resp. erhärtet. Daran ändere auch die

angebliche Grobsichtung des Mobiltelefons nichts, welche in den Akten ohnehin

nicht genügend dokumentiert worden sei, sondern sich lediglich im

Haftverlängerungsgesuch als Behauptung wiederfinde. Es sei unverändert so, dass

die Geschädigte den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahme – wie auch

die befragten Zeugen – nicht als Täter bezeichnet habe und das ebenfalls nicht

ausgeschlossen werden könne, dass das Mobiltelefon einem nahen

Familienangehörigen zugeordnet werden könne. Entsprechend müsse ebenfalls offenbleiben,

ob das im Taxi vorgefundene Mobiltelefon dem Täter zugeordnet werden könne.

Selbst in letzterem Fall handle es sich bei dem Mobiltelefon lediglich um ein

Indiz. Es handle sich somit mitnichten um eine Verdachtslage, welche eine

Verlängerung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermöge.

4.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass

aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller

Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das

fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass

der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

4.3

Vorliegend

kann den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. So kann den

Akten entnommen werden, dass in den zwei jüngsten Chats, die sich auf dem am

Tatort sichergestellten Mobiltelefon befinden, die Person mit der

Mobiltelefonnummer [...], bezeichnet mit «[...]», am 26. Januar 2023 zwischen

02.05

und 02.08 Uhr sowie zwischen 01.03 und 01.22 Uhr – und somit nur zweieinhalb

Stunden vor der Tat – mit zwei verschiedenen Personen auf [...] chattete und

ein Bild von sich und einer Frau versandte (act. 5, Ordner 2, PDF

S. 279 ff.). Auch sind auf dem Mobiltelefon Fotos des

Beschwerdeführers zusammen mit seiner Lebenspartnerin C____ vorhanden

(act. 5, Ordner 2, PDF S. 269 ff.). Die mit der SIM-Karte des

Mobiltelefons verknüpfte Telefonnummer ist des Weiteren dieselbe, die der

Beschwerdeführer am 28. August 2022, also ca. fünf Monate vor dem Raub,

gegenüber der Polizei in einem anderen Zusammenhang als die seine angab (vgl.

act. 5, Ordner 2, PDF S. 140). Am 8. Februar 2023 wurde dieselbe

Rufnummer schliesslich neu eingelöst. Das Mobiltelefon, das der

Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme auf sich trug, hatte dieselbe

Rufnummer. Beide Mobiltelefone verfügen zudem über denselben Entsperrungscode (vgl.

act. 5, Ordner 2, PDF S. 264, 296).

Die Geschädigte

gab gegenüber der requirierten Polizei vor Ort ferner an, der Täter habe eine

weisse, flauschige Jacke getragen (act. 5, Ordner 2, PDF S. 39). Sowohl

auf dem am Tatort aufgefundenen Mobiltelefon als auch auf dem Mobiltelefon, das

der Beschwerdeführer anlässlich der Verhaftung auf sich trug, befindet sich ein

Foto, auf welchem er eine Jacke mit weissem, flauschigem Futter trägt (vgl.

act. 5, Ordner 2, PDF S. 297 f.). Eine entsprechende Jacke wurde

sodann auch anlässlich der Hausdurchsuchung im Kellerabteil der Wohnung der Lebenspartnerin

des Beschwerdeführers gefunden (act. 5, Ordner 1, PDF

S. 321 f.).

Aufgrund all

dieser Faktoren ist mithin mit der Staatsanwaltschaft darin übereinzustimmen,

dass momentan davon auszugehen ist, dass das Mobiltelefon, welches am 26. Januar

2023.

am Tatort aufgefunden wurde, mit grosser Wahrscheinlichkeit kurz vor der

Tat durch den Beschwerdeführer benutzt wurde. Zudem stimmt die Beschreibung der

Kleidung des Täters mit der Jacke überein, die im Keller seiner Lebenspartnerin

aufgefunden werden konnte und die er höchstwahrscheinlich auf dem Foto trägt,

das auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon aufgefunden werden konnte. Schliesslich

kann der Beschwerdeführer als Mitspurengeber der DNA-Spuren, die im Taxi

gefunden wurden, nicht ausgeschlossen werden Der dringende Tatverdacht ist

somit zu bejahen und hat sich zudem klarerweise im Laufe des Strafverfahrens

erhärtet.

5.

5.1

Was

den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Wiederholungsgefahr betrifft,

bringt der Beschwerdeführer vor, dass zwar zwei einschlägige Verurteilungen

wegen Delikten gegen Leib und Leben vorlägen, indessen zwingend berücksichtigt

werden müsse, dass diese viele Jahre zurücklägen. Selbst die letzte Vorstrafe betreffe

eine Tathandlung, welche vor inzwischen rund sieben Jahren begangen worden sei.

Hier könne mitnichten von einer Kadenz an Delikten gesprochen werden, welche

eine Fortsetzungsgefahr zu begründen vermögen würden. Die Vorinstanz lege weder

dar, was für Delikte konkret zu erwarten seien (Schwere der zu befürchtenden

Delikte), noch, gestützt auf welche aktuellen Umstände eine derart schlechte

kurzfristige Prognose vorliegen solle. Zu Unrecht nicht berücksichtigt werde

schliesslich auch, dass die bis heute ausgestandene Untersuchungshaft ohnehin

einen bleibenden Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen habe und er

dringend darauf angewiesen sei, umgehend wieder seine Arbeit in einer

Autogarage aufzunehmen. Auch mit Blick auf das derzeit laufende Verfahren sei

nicht zu erwarten, dass in den nächsten Monaten ein Gewaltdelikt zu erwarten

wäre.

5.2

Gemäss

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen

die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das

Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das

Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen

drohen. Zweitens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV

9.

E. 2.5; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1). Drittens muss

hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.

5.3

5.3.1

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln,

wie sie in Zukunft zu befürchten – und auch im vorliegend hängigen

Untersuchungsverfahren massgeblich – sind. Voraussetzung dafür ist, dass die

beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit

anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder schwere Vergehen begangen hat.

Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen

Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen

Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft stellt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1).

Aus dem

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er eine einschlägige

deliktische Vergangenheit hat (act. 5, Ordner 1, PDF S. 18 ff.).

Er wurde u.a. im Jahre 2016, neben diversen Gewaltdelikten wie einfache

Körperverletzung sowie Raufhandel, begangen von 2012 bis 2014, für einen Raub

(Versuch) aus dem Jahr 2013 rechtskräftig zu einer unbedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer

weiter für eine einfache Körperverletzung, begangen ebenfalls im Jahr 2016, zu

einer unbedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 7 Monaten verurteilt. Bei all

diesen Delikten handelt es sich mindestens um schwere Vergehen (vgl. hierzu BGE 143 IV 9 E. 2.6). Das Vortatenerfordernis ist damit als erfüllt anzusehen.

5.3.2

Zur

Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO muss die Rückfallprognose ungünstig sein. Massgebende Kriterien bei der

Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität

der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung

sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation

respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu

berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse

der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die

Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an

die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8;

Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar

2023.

E. 4.2.1).

Hinsichtlich der

einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (vorne E.

5.3.1). Selbst eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten und

eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt

vom 2. November 2016) sowie eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe

von 7 Monaten (Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom

24.

Novem­ber 2016) haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können,

seine einschlägige Delinquenz fortzusetzen – auf das in casu Vorliegen eines

dringen Tatverdachts kann verwiesen werden (s. vorne E 4.3). Zwar bringt

der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die erwähnten Verurteilungen bereits

einige Jahre zurückliegen, jedoch lassen die vorliegenden Akten darauf

schliessen, dass sich in der aktuell untersuchten Delinquenz des

Beschwerdeführers eine Aggravationstendenz bemerkbar macht. So lautet der

Vorwurf in Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von D____ vom 20. Mai

2022, dass er den Geschädigten zur Seite geschubst habe, um das Geld aus dem

Auswurfschlitz des Bankomaten zu entwenden (bereits dieses Vorgehen trägt Züge

eines Raubes). Nur wenige Monate darauf, am 26. Januar 2023, wendete er

beim Vorwurf des Raubs zum Nachteil von B____ massive Gewalt an, um ihr

Portemonnaie an sich zu bringen (vgl. sogleich hinten E. 5.3.3). Aufgrund

der beim zweiten Delikt massiv erhöhten Gewaltintensität, die einen «Rückfall» in

sein altes Delinquenzmuster nahelegt und weitere vergleichbare Übergriffe auf

Dritte mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lässt, muss das Rückfallrisiko des

Beschwerdeführers als hoch eingestuft und ihm eine ungünstige Rückfallprognose

gestellt werden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass diesbezüglich zu

berücksichtigen sei, dass die bis heute ausgestandene Untersuchungshaft einen

bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen habe und er dringend darauf angewiesen

sei, umgehend wieder seine Arbeit in einer Autogarage aufzunehmen, so ist dem

entgegenzuhalten, dass ihn, wie bereits erwähnt wurde, auch mehrere unbedingt

vollziehbare Freiheitstrafen nicht vor weiterer – mit hoher Wahrscheinlichkeit

durch ihn begangenen – Delinquenz abhalten konnten. In persönlicher Hinsicht

bezeichnend ist ferner, dass auch trotz einer anscheinend vorhandenen

Familienstruktur sowie einer Arbeitsstelle ein erneutes Strafverfahren aufgrund

eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer geführt wird.

5.3.3

Gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose

für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020

E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die

Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung

kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen

die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E.

2.7).

Wie vorstehend

ausgeführt wurde, besteht beim Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, die

Geschädigte B____ vom Beifahrersitz aus mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen

und Bargeld aus ihrem Portemonnaie entwendet zu haben. B____ erlitt dabei eine mehrfache

Nasenbeinfraktur. Bei diesem Vorgehen und gleichartiger zu erwartender weiterer

Delikte ist fraglos von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung für die

körperliche Integrität anderer auszugehen.

5.4

Zusammenfassend

ist somit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend mit der Vorinstanz

zu bejahen. Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, weshalb

die Frage nach weiteren Haftgründen offengelassen werden kann.

6.

Unter dem Titel

der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die

Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2023 in Haft. Angesichts

der Schwere des (Haupt-)Delikts (Raub), das dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren vorgeworfen wird, sowie der einschlägigen Vorstrafen,

welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er

mit einer Strafe zu rechnen, welche die bislang angeordnete und vorliegend um acht

Wochen zu verlängernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht

damit keine Überhaft. Die von der Vorinstanz gewährte Verlängerung von acht

Wochen für weitere Untersuchungen erweist sich ebenfalls noch als angemessen.

Da aufgrund des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr keine griffigen

Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche denn auch gar nicht geltend

gemacht werden, erweist sich die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft

als verhältnismässig.

7.

7.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. So habe die Staatsanwaltschaft einräumen müssen, dass die Jacke noch

nicht durch die Forensik ausgewertet worden sei, ohne jede Angabe von Gründen,

weshalb dies innerhalb der bewilligten Untersuchungshaft nicht möglich gewesen

sein sollte. Betreffend das Mobiltelefon sei sodann ausgeführt worden, es habe

am 15. Mai 2023 eine erste Sichtung stattgefunden. Als Grund sei vorgeschoben

worden, die Verteidigung habe sich noch nicht dazu geäussert, ob das

Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei oder nicht – inwiefern dadurch

eine Auswertung blockiert worden sein solle, werde nicht dargetan und sei auch

nicht nachvollziehbar). Bis zum heutigen Tag sei keine einzige Befragung (mit

dem Beschwerdeführer oder weiteren Personen) durchgeführt und kein einziges

neues Beweismittel vorgelegt worden. Mit anderen Worten sei der

Ermittlungsauftrag, welcher in der Verfügung betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft formuliert worden sei, nicht ansatzweise umgesetzt worden. Daher

sei erstellt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht förderlich

behandelt habe.

7.2

Gemäss

Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die

Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich

dabei eine Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt

(Art. 5 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im

Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei missachtet worden,

indessen nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist,

die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft infrage zu stellen. Dies ist nur der

Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die

Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in

der Lage sind, das Verfahren mit der bei Haftfällen gebotenen Beschleunigung

voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1; BGer

1B_98/2007 vom 14. Juni 2007 E. 3.3 f., 1B_283/2016 vom 26. August

2016.

E. 5.3; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 10).

Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls

ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 133 I 270 E. 3.4.2).

7.3

Vorliegend

kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. So wurde der

Verteidigung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023

zugestellt, in welchem diese mit Frist bis zum 8. Mai 2023 darum gebeten

wird, zum im Taxi aufgefundenen Mobiltelefon und dessen Eigentümerschaft

Stellung zu nehmen (act. 5, Ordner 1, PDF S. 144). Diese Antwortfrist

liess die Verteidigung jedoch ohne Rückmeldung verstreichen. Sodann teilte der Verteidiger

der Verfahrensleitung am 9. Mai 2023 telefonisch mit, dass er mit dem Beschwerdeführer

das weitere Vorgehen besprechen und sich wieder mit der Staatsanwaltschaft in

Verbindung setzen werde (Aktennotiz vom 9. Mai 2023, act. 5, Ordner 1, PDF

S. 147). Dass vor einer solchen Rückmeldung das Ansetzen einer weiteren

Einvernahme nicht opportun war, liegt auf der Hand. Eine entsprechend

Rückmeldung der Verteidigung blieb schliesslich ebenso aus. Entsprechend könnte

der von der Verteidigung erhobenen Vorwurf des Verstosses der

Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vielmehr dieser selbst

vorgehalten werden – der Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 lit. a

StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verpflichtet

als Grundsatz des Strafverfahrensrechts neben den Behörden denn auch die

Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGer 6B_453/2020 vom 23. September

2020.

E. 2.3.3, 6B_1048/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2; vgl.

auch BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).

Des Weiteren

wurde mit Untersuchungsauftrag vom 3. Mai 2023 der Forensik die Jacke mit

der Aufgabenstellungen übergeben, die DNA-Spuren zu sichern und auszuwerten

sowie eine Fotodokumentation zu erstellen (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF

S. 240 ff.).

Es ist der

Staatsanwaltschaft mithin darin zuzustimmen, mit den getätigten Handlungen

innerhalb den zur Verfügung stehenden rund zwei Wochen das in ihren

Möglichkeiten Stehende getan zu haben. Keinesfalls lässt die Staatsanwaltschaft

entsprechend erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das

Verfahren mit der bei Haftfällen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Es

liegt im Ergebnis daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

8.

8.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

8.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der

Aufwand von [...], Advokat, zu schätzen. In Anbetracht des doppelten

Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei

einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).