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Entscheid

HB.2023.26

Anordnung der Untersuchungshaft

23. Juni 2023Deutsch20 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.26

ENTSCHEID

vom 23.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Mai 2023

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung (eventualiter versuchter

Nötigung) und Drohung. A____ wurde am 21. März 2023 festgenommen und am 24.

März 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Mai 2023 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

versuchter Erpressung (eventualiter versuchter Nötigung), mehrfacher

Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer

Amtshandlung, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie

mehrerer geringfügiger Delikte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht

auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 Sicherheitshaft an.

Gleichentags wurde die Anklage vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen, worauf die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2023 erneut die

Anordnung von Untersuchungshaft beantragte. In der Folge verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am 25. Mai 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige

Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2023.

Gegen diese

Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juni

2023 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht. Er

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche Haftentlassung,

eventualiter unter Einsatz geeigneter Ersatzmassnahmen. Überdies sei ihm für

das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter zu

bewilligen. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 beantragte die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. Juni 2023 an den bereits gestellten

Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der

Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde

ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

3.1.1

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Praxisgemäss ist mit dem Vorliegen der

Anklageschrift von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die in der

Anklageschrift erwähnten Delikte auszugehen.

3.1.2

Da

Sanktionen auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom

Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein

tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenes Verbrechen oder Vergehen. Das

Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die

schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist

hingegen vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn

ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe

noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 334

E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend die

folgenden Vorkommnisse unter Verweis auf die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2023: Am 22. März 2023 habe der

Beschwerdeführer den Kiosk des mutmasslich Geschädigten [...] (nachfolgend: Geschädigter) betreten und diesen

aggressiv um Zigaretten und ein Feuerzeug angegangen. Nachdem der Geschädigte

den Beschwerdeführer mit einem Staubsaugerrohr aus dem Laden gedrängt habe,

habe jener ein Messer gezückt und damit zunächst auf Hüfthöhe mehrere explizite

Stichbewegungen gegen den Geschädigten ausgeführt, so dass jener zurückgewichen

und das Staubsaugerrohr losgelassen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer

mit dem Messer gegen die Kehle des weiter zurückweichenden Geschädigten gezielt

und dieses hin und her bewegt. Anschliessend habe er das Messer weggesteckt und

dem Geschädigten mehrmals gedroht, ihm und seiner Familie die Kehle

aufzuschneiden. Schliesslich habe er den Geschädigten aufgefordert, ihm

gleichentags CHF 20'000.– zu bringen, ansonsten er ihm den Hals aufschneiden

werde. Auf den sichergestellten, jedoch nicht detaillierten Videoaufnahmen des

Geschehens sei ersichtlich, dass es vor dem Geschäft zu einem Disput zwischen

dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen sei; so sei namentlich zu

sehen, dass der Geschädigte plötzlich vor dem Beschwerdeführer zurückgewichen

sei und das Staubsaugerrohr, mit dem er den Beschwerdeführer zuvor aus dem

Laden gedrängt habe, nicht mehr in der Hand gehabt habe. Gestützt auf die

Videoaufnahmen in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei

seiner Anhaltung ein Messer auf sich getragen habe sowie mit Blick auf seine

widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Geschehens und die grundsätzlich

glaubhaften und mit dem Video übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten erachtete

die Vorinstanz einen dringenden Anfangstatverdacht als gegeben (Verfügung p. 2

f.).

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und

macht geltend, es habe zwar eine Auseinandersetzung stattgefunden, jedoch habe

er dabei kein Messer eingesetzt. Der Geschädigte schulde ihm Geld und es treffe

zu, dass er dieses zurückverlangt habe, ohne ihm jedoch zu drohen. Schliesslich

gab der Beschwerdeführer an, er sei in einem «Blackout»-Zustand gewesen und habe

unter Alkoholeinfluss gestanden (Akten S. 523, 527). Die Verteidigung führte

dazu unter Verweis auf die Aussage des Zeugen [...] aus, der Beschwerdeführer habe sich allenfalls mit

einem Messer gegen den Geschädigten, der ihn mit einem Staubsaugerrohr

traktiert habe, verteidigt. Jedoch sei der Abstand zwischen den beiden

Kontrahenten zu gross gewesen, um den Geschädigten tatsächlich zu gefährden.

Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung

liege damit klar nicht vor (Beschwerde Ziff. 10).

3.4

Dass

eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerdeführer stattgefunden

hat, ist zugestanden und auf Video festgehalten. Zwar ist der Einsatz des

Messers aufgrund der Unschärfe der Aufnahmen auf der Videosequenz nicht zu

erkennen. Jedoch deutet das gut sichtbare plötzliche Zurückweichen des

Geschädigten darauf hin, dass seine Schilderung, der Beschwerdeführer habe ein

Messer gezückt und damit Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt, durchaus den

tatsächlichen Geschehnissen entspricht. Der vom Beschwerdeführer bestrittene

Messereinsatz wird zudem durch die Aussagen des unbeteiligten Zeugen [...] vom 11. April 2023 bestätigt (Akten

S. 954 ff.). Dieser gab an, der Beschwerdeführer habe ein aufklappbares Messer

gezogen und damit auf Bauchhöhe mehrfach Stichbewegungen in Richtung des

Geschädigten ausgeführt. Die Distanz zwischen den Kontrahenten schätze er auf 1

bis 1,20 Meter. Er denke, der Beschwerdeführer sei in diesem Moment bereit zum

Zustechen gewesen, was ihn abgehalten habe, sei möglicherweise das

Staubsaugerrohr, das der Geschädigte in den Händen gehalten habe (Akten S.

960). Dass der Beschwerdeführer im Alltag jeweils ein Messer bei sich trug,

geht aus der «Überweisung mit Antrag» der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20.

Januar 2021 hervor, wonach er am 19. Januar 2021 mit einem verbotenen einhändig

bedienbaren Messer in der Hosentasche die Polizeiwache Clara aufgesucht habe. Dass

der Beschwerdeführer durchaus nicht davor zurückschreckte, dieses Messer auch

einzusetzen, um sich in Auseinandersetzungen Gehör zu verschaffen, ist aus dem

Vorfall mit dem Taxifahrer [...]

ersichtlich, wobei der damalige Geschädigte den Strafantrag wieder

zurückgezogen hat. Die Prüfung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers

tatsächlich als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist und ob

er allenfalls durch den Geschädigten provoziert worden war bzw. ob ein

Rechtfertigungsgrund vorlag, obliegt dem Sachgericht; dies darf und muss

vorliegend offenbleiben. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist

schliesslich festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht mit Vorliegen der

Anklageschrift vermutungsweise als gegeben zu betrachten ist. Aus dem Umstand,

dass die Anklageschrift vom 12. Mai 2023 durch das Strafgericht zwecks

Einholung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit

des Beschwerdeführers in Bezug auf zusätzliche vorgeworfene Delikte an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, kann der Beschwerdeführer diesbezüglich

nichts zu seinen Gunsten ableiten, ändert sich doch an dem bereits in der zurückgewiesenen

Anklageschrift festgehaltenen Tatvorwurf nichts. Damit hat die Vorinstanz das

Erfordernis des dringenden Tatverdachts hinsichtlich aller vorgeworfener

Tatbestände zu Recht als erfüllt betrachtet.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr begründet. Aus den Erwägungen in der angefochtenen

Verfügung geht hervor, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sich derart erhärtet

haben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer

Verurteilung dieser Delikte auszugehen sei. Hierzu führte die Vorinstanz aus,

dass bei den Attacken des Beschwerdeführers bisher keine Personen verletzt

worden seien, sei wohl einzig der Reaktion der Angegriffenen zuzuschreiben. Gemäss

dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2022 müsse bei dem

unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden und suchtkranken

Beschwerdeführer, der durch sein Verhalten immer wieder strafrechtlich in

Erscheinung trete, von einer negativen Rückfallprognose ausgegangen werden. Zudem

habe die Intensität der Delinquenz stetig zugenommen und er befinde sich

regelmässig in einem scheinbaren Kontrollverlust. Aus diesem Grund bestehe bei

einer Haftentlassung die ernsthafte Gefahr einer Tatwiederholung, weshalb die Fortsetzungsgefahr

zu bejahen sei (Verfügung p. 4 f.).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er

argumentiert, das – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv

anzuwendende – formelle Vortatenerfordernis sei bei ihm als Ersttäter nicht

erfüllt. Es liege bezüglich der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten und auch

beim Vorfall mit dem Taxifahrer keinesfalls eine erdrückende Beweislage vor, zudem

seien die Taten nicht zugestanden und der Taxifahrer habe seinen Strafantrag wieder

zurückgezogen. Der Gutachter beziehe seine negative Rückfallprognose gerade

nicht auf schwere Delikte gegen Leib und Leben, sondern auf die Fälle von

Sachbeschädigung (Beschwerde Ziff. 12-14, Replik Ziff. 7).

4.3

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt

vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit,

Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer

strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f.

mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit

Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr

auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass

sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge

zieht. Indessen muss sich die Fortsetzungsgefahr auf schwere, die Sicherheit

anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung

anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht

(Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer

1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei

Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen

kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis

erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei namentlich Delikte gegen die

körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung

ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu

beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu

handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil

BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

4.4

4.4.1

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Raufhandels

vorbestraft (Akten S. 30-32). Im hängigen Strafverfahren ist er unter anderem

der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung und

der Nötigung angeklagt. Zudem besteht ein dringender Tatverdacht in Bezug auf

versuchte schwere Körperverletzung, Drohung und versuchter Erpressung. Damit werden

dem Beschwerdeführer gleich mehrere Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen;

das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.

4.4.2

Geschütztes

Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand der schweren Körperverletzung, als auch

bei der Drohung und Erpressung, (unter anderem) die körperliche Integrität

(vgl. Art. 122, 180, 156 StGB), welche beim besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr

im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

ist damit ohne weiteres zu bejahen.

4.4.3

Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person

bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde

(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand

einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei

der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten

Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind

allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.

Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige

Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer

ist wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Betäubungsmittelkonsums sowie Raufhandels

vorbestraft (Strafregisterauszug vom 22. März 2023 Akten S. 30-32). Gemäss dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2022 (Akten S. 63-117)

leidet er an paranoider Schizophrenie (F20.0), an einer Abhängigkeit von Kokain

und THC (F12.2) sowie schädlichem Gebrauch von Alkohol (F10.1). Das Gutachten

bezieht sich auf Delikte, die der Beschwerdeführer mutmasslich zwischen dem 22.

März 2020 und dem 29. Juli 2022 begangen hat. Dabei geht es unter anderem um

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung und

Nötigung. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei den

Vorfällen jeweils in einem Erregungszustand mit fremdaggressivem Verhalten

befand. Zudem habe er bei einem Teil der Vorfälle unter dem Einfluss von

Alkohol und/oder Drogen gestanden. Der Gutachter folgerte, es sei insbesondere

im Zusammenhang mit Kokain- und Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer immer

wieder zu psychotischen Exazerbationen, verbunden mit aggressivem Verhalten

gekommen (p. 31 f.). Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bezüglich Delikte

nach bisheriger Art und bisherigem Umfang sei deutlich erhöht (p. 51 f.).

4.4.4

Entgegen

den Ausführungen des Verteidigers bezieht sich die gutachterliche

Rückfallprognose nicht einzig auf Sachbeschädigungsdelikte. Vielmehr führt der

Gutachter aus, aufgrund der Schizophrenie mit wiederholten psychotischen

Exazerbationen auch im Zusammenhang mit dem Konsum insbesondere von Kokain

sowie Alkoholmissbrauch komme es beim Beschwerdeführer immer wieder zu einer

schwerwiegenden Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung sowie situativen

Fehleinschätzungen, die zu aggressivem und letztlich deliktischem Verhalten

führten (p. 52). Zwar trifft zu, dass die vom Gutachter bescheinigte hohe

Rückfallgefahr sich nicht auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte bezieht,

erfolgte die Begutachtung doch zeitlich noch vor den vorliegenden

Deliktsvorwürfen. Die Anklageschrift vom 12. Mai 2023 wurde gerade aus

diesem Grund an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, nämlich zwecks Einholung

eines Ergänzungsgutachtens hinsichtlich die Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers betreffend die neu hinzugekommenen Delikte (Akten S. 1139 f.).

Aus dem Gutachten vom 23. Dezember 2022 geht jedoch explizit hervor, dass es

bereits bei früheren Delikten des Beschwerdeführers um Gewalttätigkeiten ging,

die sich zum einen gegen Gegenstände (mutwilliges Beschädigen von Fahrzeugen), zum

anderen aber auch gegen Personen (namentlich gegen Polizisten und

Spitalpflegepersonal) richteten (vgl. Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte [AS vom 12. Mai 2023 Ziff. 1, 2, 7], Akten S. 1125 f., 1128;

vgl. dazu auch Austrittsberichte UPK vom 20. Januar 2021 mit Verweis auf Austrittsbericht

vom 4. Januar 2021, Akten S. 356-359). Auch bei den vorliegenden

Deliktsvorwürfen handelt es sich um Delikte gegen Leib und Leben, die der

Beschwerdeführer offensichtlich in einem Zustand begangen hat, den er – gemäss

eigenen Angaben – im Tatzeitpunkt nicht kontrollieren konnte. So gab er etwa

an, er habe ein Blackout gehabt bzw. er habe ein Blackout, wenn er Alkohol

konsumiere (Akten S. 523, 527: «Ich habe eine Krankheit, wenn ich ein Blackout

habe, kann ich es nicht kontrollieren»). Die vom Gutachter am 23. Dezember 2022

gestellte negative Rückfallprognose hat sich mit dem vorliegend in Frage

stehenden Deliktsvorwürfen denn auch bewahrheitet. Zudem ist eine progrediente

Entwicklung hinsichtlich der Gewaltintensität der Delikte zu beobachten, wird

ihm doch nun erstmals eine Attacke mit einem Messer gegen eine Person

vorgeworfen. Auffallend ist schliesslich bei einem grossen Teil der Vorwürfe,

dass der Beschwerdeführer jeweils geltend macht, er sei zuvor angegriffen bzw.

unrechtmässig festgehalten worden, weshalb er sich durch den Einsatz von Gewalt

habe wehren müssen. So gab er im vorliegenden Fall an, der Geschädigte habe ihn

mit einem Staubsaugerrohr attackiert und an der Brust verletzt, aus den

früheren Polizeirapporte ist ersichtlich, dass er bei Polizeikontrollen jeweils

durch sein renitentes Verhalten häufig eine weitere Eskalation provozierte, in

der er aggressiv gegen die jeweiligen Involvierten vorging.

4.4.5

Mit

Blick auf frühere aggressive Impulsdurchbrüche gelangte der Gutachter zum

Schluss, dass die diagnostizierte paranoide Schizophrenie beim Beschwerdeführer

in gewissen Situationen zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit und

damit zu unverhältnismässig gewalttätigen Reaktionen geführt habe. Hinzu kommt

der vom Beschwerdeführer eingeräumte Kokain- und Alkoholkonsum mit seiner

notorisch wahrnehmungs- und verhaltensverändernden Wirkung. Es ist somit

entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach aus den

Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 23. Dezember 2023 nicht auf eine negative

Legalprognose hinsichtlich der vorliegend zur Debatte stehenden Delikte

geschlossen werden könne, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Schizophrenieerkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere in Kombination mit

dem Kokain- und übermässigen Alkoholkonsum zu einer negativen Legalprognose in

Bezug auf die Begehung weiterer Gewaltdelikte führt. Damit steht zu befürchten,

dass er auch nach einer erneuten Entlassung aus der Haft weitere Gewaltdelikte

begehen wird, wobei aufgrund der bisherigen Geschehnisse davon ausgegangen

werden muss, dass er auch zukünftig – vermeintlich zu seinem Schutz – ein

Messer auf sich tragen und durch dessen Einsatz die Sicherheit anderer Personen

gefährden wird. Damit ist insgesamt von einer negativen Legalprognose

auszugehen.

4.5

Nach

dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Wiederholungsgefahr

ausgegangen.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. März 2023 in Haft. Das Gutachten

vom 23. Dezember 2023 gelangte zum Schluss, für sämtliche ihm zur Last gelegten

Delikte sei von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, was zur

Aufhebung der Schuldfähigkeit führe (Akten S. 95). Ob dies auch für die

vorliegenden Taten, welche erst nach der Erstellung des Gutachtens begangen

wurden, gilt, ist Gegenstand der aktuell laufenden ergänzenden Begutachtung. Aufgrund

der zur Diskussion stehenden Straftaten hat der Beschwerdeführer aber im Falle der

Bejahung eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vorgehens entweder mit

einer empfindlichen Freiheitsstrafe oder aber mit einer stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB zu rechnen. Der damit verbundene Freiheitsentzug dürfte

aller Wahrscheinlichkeit nach die bis zum 3. August 2023 dauernde

Untersuchungshaft deutlich übersteigen. Der Gutachter äussert sich klar

dahingehend, dass aus seiner Sicht nur eine stationäre Therapie gemäss Art. 59

StGB geeignet scheine, das Rückfallrisiko erfolgversprechend zu reduzieren. Der

Verlauf habe gezeigt, dass ein ambulantes Therapiesetting mit lediglich

hochfrequenten stationären Kriseninterventionen die aktuell zur Last gelegten

Delikte nicht verhindern konnte (Forensisch-psychiatrisches Gutachten Akten S.

115). Der Beschwerdeführer beantragt als mildere Ersatzmassnahme, er zu

verpflichten, sich einer forensisch-psychiatrischen Therapie mit strikter

Befolgung der im Rahmen dieser Therapie ärztlich verschriebenen Medikation in

den Universitären Psychiatrischen Kliniken zu unterziehen (Beschwerde Ziff.

18). Eine solche freiwillige Massnahme ist gestützt auf die klare

gutachterliche Empfehlung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen,

insbesondere mit Blick auf die Austrittsberichte der psychiatrischen Klinik, in

denen immer wieder erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe eigenmächtig die ihm

verschriebene Medikation abgesetzt (vgl. etwa Austrittsbericht UPK vom 20.

Januar 2021 Akten S. 356-359).

5.3

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere

Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit

der Untersuchungshaft gegeben ist. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit welchen der

schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und damit der Wiederholungsgefahr

wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist

Dispositiv

demnach vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1 Die

Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Dieser

Betrag wird der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung

gestellt. Über die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu

befinden.

6.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung

zu bewilligen und seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist der

Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel ist

ein Aufwand von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.-

angemessen. Dem Verteidiger wird somit ein Honorar von CHF 1'200.- (inklusive

Spesenvergütung und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen

Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu

befinden.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive

allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also

CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).