HB.2023.26
Anordnung der Untersuchungshaft
23. Juni 2023Deutsch20 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.26
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Mai 2023
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung (eventualiter versuchter
Nötigung) und Drohung. A____ wurde am 21. März 2023 festgenommen und am 24.
März 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Mai 2023 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
versuchter Erpressung (eventualiter versuchter Nötigung), mehrfacher
Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer
Amtshandlung, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie
mehrerer geringfügiger Delikte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 Sicherheitshaft an.
Gleichentags wurde die Anklage vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen, worauf die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2023 erneut die
Anordnung von Untersuchungshaft beantragte. In der Folge verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 25. Mai 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2023.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juni
2023 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine unverzügliche Haftentlassung,
eventualiter unter Einsatz geeigneter Ersatzmassnahmen. Überdies sei ihm für
das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter zu
bewilligen. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 beantragte die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. Juni 2023 an den bereits gestellten
Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der
Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde
ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
3.1.1
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Praxisgemäss ist mit dem Vorliegen der
Anklageschrift von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die in der
Anklageschrift erwähnten Delikte auszugehen.
3.1.2
Da
Sanktionen auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom
Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein
tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenes Verbrechen oder Vergehen. Das
Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die
schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist
hingegen vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn
ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe
noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 334
E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend die
folgenden Vorkommnisse unter Verweis auf die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2023: Am 22. März 2023 habe der
Beschwerdeführer den Kiosk des mutmasslich Geschädigten [...] (nachfolgend: Geschädigter) betreten und diesen
aggressiv um Zigaretten und ein Feuerzeug angegangen. Nachdem der Geschädigte
den Beschwerdeführer mit einem Staubsaugerrohr aus dem Laden gedrängt habe,
habe jener ein Messer gezückt und damit zunächst auf Hüfthöhe mehrere explizite
Stichbewegungen gegen den Geschädigten ausgeführt, so dass jener zurückgewichen
und das Staubsaugerrohr losgelassen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer
mit dem Messer gegen die Kehle des weiter zurückweichenden Geschädigten gezielt
und dieses hin und her bewegt. Anschliessend habe er das Messer weggesteckt und
dem Geschädigten mehrmals gedroht, ihm und seiner Familie die Kehle
aufzuschneiden. Schliesslich habe er den Geschädigten aufgefordert, ihm
gleichentags CHF 20'000.– zu bringen, ansonsten er ihm den Hals aufschneiden
werde. Auf den sichergestellten, jedoch nicht detaillierten Videoaufnahmen des
Geschehens sei ersichtlich, dass es vor dem Geschäft zu einem Disput zwischen
dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen sei; so sei namentlich zu
sehen, dass der Geschädigte plötzlich vor dem Beschwerdeführer zurückgewichen
sei und das Staubsaugerrohr, mit dem er den Beschwerdeführer zuvor aus dem
Laden gedrängt habe, nicht mehr in der Hand gehabt habe. Gestützt auf die
Videoaufnahmen in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Anhaltung ein Messer auf sich getragen habe sowie mit Blick auf seine
widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Geschehens und die grundsätzlich
glaubhaften und mit dem Video übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten erachtete
die Vorinstanz einen dringenden Anfangstatverdacht als gegeben (Verfügung p. 2
f.).
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und
macht geltend, es habe zwar eine Auseinandersetzung stattgefunden, jedoch habe
er dabei kein Messer eingesetzt. Der Geschädigte schulde ihm Geld und es treffe
zu, dass er dieses zurückverlangt habe, ohne ihm jedoch zu drohen. Schliesslich
gab der Beschwerdeführer an, er sei in einem «Blackout»-Zustand gewesen und habe
unter Alkoholeinfluss gestanden (Akten S. 523, 527). Die Verteidigung führte
dazu unter Verweis auf die Aussage des Zeugen [...] aus, der Beschwerdeführer habe sich allenfalls mit
einem Messer gegen den Geschädigten, der ihn mit einem Staubsaugerrohr
traktiert habe, verteidigt. Jedoch sei der Abstand zwischen den beiden
Kontrahenten zu gross gewesen, um den Geschädigten tatsächlich zu gefährden.
Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung
liege damit klar nicht vor (Beschwerde Ziff. 10).
3.4
Dass
eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerdeführer stattgefunden
hat, ist zugestanden und auf Video festgehalten. Zwar ist der Einsatz des
Messers aufgrund der Unschärfe der Aufnahmen auf der Videosequenz nicht zu
erkennen. Jedoch deutet das gut sichtbare plötzliche Zurückweichen des
Geschädigten darauf hin, dass seine Schilderung, der Beschwerdeführer habe ein
Messer gezückt und damit Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt, durchaus den
tatsächlichen Geschehnissen entspricht. Der vom Beschwerdeführer bestrittene
Messereinsatz wird zudem durch die Aussagen des unbeteiligten Zeugen [...] vom 11. April 2023 bestätigt (Akten
S. 954 ff.). Dieser gab an, der Beschwerdeführer habe ein aufklappbares Messer
gezogen und damit auf Bauchhöhe mehrfach Stichbewegungen in Richtung des
Geschädigten ausgeführt. Die Distanz zwischen den Kontrahenten schätze er auf 1
bis 1,20 Meter. Er denke, der Beschwerdeführer sei in diesem Moment bereit zum
Zustechen gewesen, was ihn abgehalten habe, sei möglicherweise das
Staubsaugerrohr, das der Geschädigte in den Händen gehalten habe (Akten S.
960). Dass der Beschwerdeführer im Alltag jeweils ein Messer bei sich trug,
geht aus der «Überweisung mit Antrag» der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20.
Januar 2021 hervor, wonach er am 19. Januar 2021 mit einem verbotenen einhändig
bedienbaren Messer in der Hosentasche die Polizeiwache Clara aufgesucht habe. Dass
der Beschwerdeführer durchaus nicht davor zurückschreckte, dieses Messer auch
einzusetzen, um sich in Auseinandersetzungen Gehör zu verschaffen, ist aus dem
Vorfall mit dem Taxifahrer [...]
ersichtlich, wobei der damalige Geschädigte den Strafantrag wieder
zurückgezogen hat. Die Prüfung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers
tatsächlich als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist und ob
er allenfalls durch den Geschädigten provoziert worden war bzw. ob ein
Rechtfertigungsgrund vorlag, obliegt dem Sachgericht; dies darf und muss
vorliegend offenbleiben. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist
schliesslich festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht mit Vorliegen der
Anklageschrift vermutungsweise als gegeben zu betrachten ist. Aus dem Umstand,
dass die Anklageschrift vom 12. Mai 2023 durch das Strafgericht zwecks
Einholung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit
des Beschwerdeführers in Bezug auf zusätzliche vorgeworfene Delikte an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, kann der Beschwerdeführer diesbezüglich
nichts zu seinen Gunsten ableiten, ändert sich doch an dem bereits in der zurückgewiesenen
Anklageschrift festgehaltenen Tatvorwurf nichts. Damit hat die Vorinstanz das
Erfordernis des dringenden Tatverdachts hinsichtlich aller vorgeworfener
Tatbestände zu Recht als erfüllt betrachtet.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr begründet. Aus den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung geht hervor, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sich derart erhärtet
haben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer
Verurteilung dieser Delikte auszugehen sei. Hierzu führte die Vorinstanz aus,
dass bei den Attacken des Beschwerdeführers bisher keine Personen verletzt
worden seien, sei wohl einzig der Reaktion der Angegriffenen zuzuschreiben. Gemäss
dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2022 müsse bei dem
unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden und suchtkranken
Beschwerdeführer, der durch sein Verhalten immer wieder strafrechtlich in
Erscheinung trete, von einer negativen Rückfallprognose ausgegangen werden. Zudem
habe die Intensität der Delinquenz stetig zugenommen und er befinde sich
regelmässig in einem scheinbaren Kontrollverlust. Aus diesem Grund bestehe bei
einer Haftentlassung die ernsthafte Gefahr einer Tatwiederholung, weshalb die Fortsetzungsgefahr
zu bejahen sei (Verfügung p. 4 f.).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er
argumentiert, das – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv
anzuwendende – formelle Vortatenerfordernis sei bei ihm als Ersttäter nicht
erfüllt. Es liege bezüglich der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten und auch
beim Vorfall mit dem Taxifahrer keinesfalls eine erdrückende Beweislage vor, zudem
seien die Taten nicht zugestanden und der Taxifahrer habe seinen Strafantrag wieder
zurückgezogen. Der Gutachter beziehe seine negative Rückfallprognose gerade
nicht auf schwere Delikte gegen Leib und Leben, sondern auf die Fälle von
Sachbeschädigung (Beschwerde Ziff. 12-14, Replik Ziff. 7).
4.3
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt
vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer
strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f.
mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr
auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass
sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge
zieht. Indessen muss sich die Fortsetzungsgefahr auf schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung
anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht
(Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer
1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei
Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen
kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis
erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei namentlich Delikte gegen die
körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu
beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu
handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil
BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
4.4
4.4.1
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Raufhandels
vorbestraft (Akten S. 30-32). Im hängigen Strafverfahren ist er unter anderem
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung und
der Nötigung angeklagt. Zudem besteht ein dringender Tatverdacht in Bezug auf
versuchte schwere Körperverletzung, Drohung und versuchter Erpressung. Damit werden
dem Beschwerdeführer gleich mehrere Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen;
das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.
4.4.2
Geschütztes
Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand der schweren Körperverletzung, als auch
bei der Drohung und Erpressung, (unter anderem) die körperliche Integrität
(vgl. Art. 122, 180, 156 StGB), welche beim besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr
im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
ist damit ohne weiteres zu bejahen.
4.4.3
Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person
bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde
(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand
einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei
der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten
Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind
allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.
Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer
ist wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Betäubungsmittelkonsums sowie Raufhandels
vorbestraft (Strafregisterauszug vom 22. März 2023 Akten S. 30-32). Gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2022 (Akten S. 63-117)
leidet er an paranoider Schizophrenie (F20.0), an einer Abhängigkeit von Kokain
und THC (F12.2) sowie schädlichem Gebrauch von Alkohol (F10.1). Das Gutachten
bezieht sich auf Delikte, die der Beschwerdeführer mutmasslich zwischen dem 22.
März 2020 und dem 29. Juli 2022 begangen hat. Dabei geht es unter anderem um
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung und
Nötigung. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei den
Vorfällen jeweils in einem Erregungszustand mit fremdaggressivem Verhalten
befand. Zudem habe er bei einem Teil der Vorfälle unter dem Einfluss von
Alkohol und/oder Drogen gestanden. Der Gutachter folgerte, es sei insbesondere
im Zusammenhang mit Kokain- und Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer immer
wieder zu psychotischen Exazerbationen, verbunden mit aggressivem Verhalten
gekommen (p. 31 f.). Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bezüglich Delikte
nach bisheriger Art und bisherigem Umfang sei deutlich erhöht (p. 51 f.).
4.4.4
Entgegen
den Ausführungen des Verteidigers bezieht sich die gutachterliche
Rückfallprognose nicht einzig auf Sachbeschädigungsdelikte. Vielmehr führt der
Gutachter aus, aufgrund der Schizophrenie mit wiederholten psychotischen
Exazerbationen auch im Zusammenhang mit dem Konsum insbesondere von Kokain
sowie Alkoholmissbrauch komme es beim Beschwerdeführer immer wieder zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung sowie situativen
Fehleinschätzungen, die zu aggressivem und letztlich deliktischem Verhalten
führten (p. 52). Zwar trifft zu, dass die vom Gutachter bescheinigte hohe
Rückfallgefahr sich nicht auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte bezieht,
erfolgte die Begutachtung doch zeitlich noch vor den vorliegenden
Deliktsvorwürfen. Die Anklageschrift vom 12. Mai 2023 wurde gerade aus
diesem Grund an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, nämlich zwecks Einholung
eines Ergänzungsgutachtens hinsichtlich die Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers betreffend die neu hinzugekommenen Delikte (Akten S. 1139 f.).
Aus dem Gutachten vom 23. Dezember 2022 geht jedoch explizit hervor, dass es
bereits bei früheren Delikten des Beschwerdeführers um Gewalttätigkeiten ging,
die sich zum einen gegen Gegenstände (mutwilliges Beschädigen von Fahrzeugen), zum
anderen aber auch gegen Personen (namentlich gegen Polizisten und
Spitalpflegepersonal) richteten (vgl. Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte [AS vom 12. Mai 2023 Ziff. 1, 2, 7], Akten S. 1125 f., 1128;
vgl. dazu auch Austrittsberichte UPK vom 20. Januar 2021 mit Verweis auf Austrittsbericht
vom 4. Januar 2021, Akten S. 356-359). Auch bei den vorliegenden
Deliktsvorwürfen handelt es sich um Delikte gegen Leib und Leben, die der
Beschwerdeführer offensichtlich in einem Zustand begangen hat, den er – gemäss
eigenen Angaben – im Tatzeitpunkt nicht kontrollieren konnte. So gab er etwa
an, er habe ein Blackout gehabt bzw. er habe ein Blackout, wenn er Alkohol
konsumiere (Akten S. 523, 527: «Ich habe eine Krankheit, wenn ich ein Blackout
habe, kann ich es nicht kontrollieren»). Die vom Gutachter am 23. Dezember 2022
gestellte negative Rückfallprognose hat sich mit dem vorliegend in Frage
stehenden Deliktsvorwürfen denn auch bewahrheitet. Zudem ist eine progrediente
Entwicklung hinsichtlich der Gewaltintensität der Delikte zu beobachten, wird
ihm doch nun erstmals eine Attacke mit einem Messer gegen eine Person
vorgeworfen. Auffallend ist schliesslich bei einem grossen Teil der Vorwürfe,
dass der Beschwerdeführer jeweils geltend macht, er sei zuvor angegriffen bzw.
unrechtmässig festgehalten worden, weshalb er sich durch den Einsatz von Gewalt
habe wehren müssen. So gab er im vorliegenden Fall an, der Geschädigte habe ihn
mit einem Staubsaugerrohr attackiert und an der Brust verletzt, aus den
früheren Polizeirapporte ist ersichtlich, dass er bei Polizeikontrollen jeweils
durch sein renitentes Verhalten häufig eine weitere Eskalation provozierte, in
der er aggressiv gegen die jeweiligen Involvierten vorging.
4.4.5
Mit
Blick auf frühere aggressive Impulsdurchbrüche gelangte der Gutachter zum
Schluss, dass die diagnostizierte paranoide Schizophrenie beim Beschwerdeführer
in gewissen Situationen zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit und
damit zu unverhältnismässig gewalttätigen Reaktionen geführt habe. Hinzu kommt
der vom Beschwerdeführer eingeräumte Kokain- und Alkoholkonsum mit seiner
notorisch wahrnehmungs- und verhaltensverändernden Wirkung. Es ist somit
entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach aus den
Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 23. Dezember 2023 nicht auf eine negative
Legalprognose hinsichtlich der vorliegend zur Debatte stehenden Delikte
geschlossen werden könne, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Schizophrenieerkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere in Kombination mit
dem Kokain- und übermässigen Alkoholkonsum zu einer negativen Legalprognose in
Bezug auf die Begehung weiterer Gewaltdelikte führt. Damit steht zu befürchten,
dass er auch nach einer erneuten Entlassung aus der Haft weitere Gewaltdelikte
begehen wird, wobei aufgrund der bisherigen Geschehnisse davon ausgegangen
werden muss, dass er auch zukünftig – vermeintlich zu seinem Schutz – ein
Messer auf sich tragen und durch dessen Einsatz die Sicherheit anderer Personen
gefährden wird. Damit ist insgesamt von einer negativen Legalprognose
auszugehen.
4.5
Nach
dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Wiederholungsgefahr
ausgegangen.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. März 2023 in Haft. Das Gutachten
vom 23. Dezember 2023 gelangte zum Schluss, für sämtliche ihm zur Last gelegten
Delikte sei von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, was zur
Aufhebung der Schuldfähigkeit führe (Akten S. 95). Ob dies auch für die
vorliegenden Taten, welche erst nach der Erstellung des Gutachtens begangen
wurden, gilt, ist Gegenstand der aktuell laufenden ergänzenden Begutachtung. Aufgrund
der zur Diskussion stehenden Straftaten hat der Beschwerdeführer aber im Falle der
Bejahung eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vorgehens entweder mit
einer empfindlichen Freiheitsstrafe oder aber mit einer stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB zu rechnen. Der damit verbundene Freiheitsentzug dürfte
aller Wahrscheinlichkeit nach die bis zum 3. August 2023 dauernde
Untersuchungshaft deutlich übersteigen. Der Gutachter äussert sich klar
dahingehend, dass aus seiner Sicht nur eine stationäre Therapie gemäss Art. 59
StGB geeignet scheine, das Rückfallrisiko erfolgversprechend zu reduzieren. Der
Verlauf habe gezeigt, dass ein ambulantes Therapiesetting mit lediglich
hochfrequenten stationären Kriseninterventionen die aktuell zur Last gelegten
Delikte nicht verhindern konnte (Forensisch-psychiatrisches Gutachten Akten S.
115). Der Beschwerdeführer beantragt als mildere Ersatzmassnahme, er zu
verpflichten, sich einer forensisch-psychiatrischen Therapie mit strikter
Befolgung der im Rahmen dieser Therapie ärztlich verschriebenen Medikation in
den Universitären Psychiatrischen Kliniken zu unterziehen (Beschwerde Ziff.
18). Eine solche freiwillige Massnahme ist gestützt auf die klare
gutachterliche Empfehlung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen,
insbesondere mit Blick auf die Austrittsberichte der psychiatrischen Klinik, in
denen immer wieder erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe eigenmächtig die ihm
verschriebene Medikation abgesetzt (vgl. etwa Austrittsbericht UPK vom 20.
Januar 2021 Akten S. 356-359).
5.3
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere
Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit
der Untersuchungshaft gegeben ist. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit welchen der
schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und damit der Wiederholungsgefahr
wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist
Dispositiv
demnach vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Die
Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Dieser
Betrag wird der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung
gestellt. Über die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu
befinden.
6.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
zu bewilligen und seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist der
Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel ist
ein Aufwand von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.-
angemessen. Dem Verteidiger wird somit ein Honorar von CHF 1'200.- (inklusive
Spesenvergütung und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen
Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu
befinden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive
allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also
CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).