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Entscheid

HB.2023.27

Anordnung von Untersuchungshaft

10. Juli 2023Deutsch18 min

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum 1. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.27

ENTSCHEID

vom 10.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Juni 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. wegen Verdachts auf Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (mehrfach begangen).

Der

Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt

festgenommen. Am 7. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Das

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 9. Juni 2023

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum 1. September

2023 an.

Gegen diese

Verfügung hat der im Hauptverfahren anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer am 13. Juni

2023 (Eingang Appellationsgericht am 16. Juni 2023) persönlich Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der

Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von

Ersatzmassnahmen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 beantragt die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit

Replik vom 5. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

fest.

Die Strafakten

wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Wie bereits das

Zwangsmassnahmengericht erwog, stehen gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung von Untersuchungshaft vom 7. Juni 2023 u.a. sechs

Einbruchsdiebstähle im Zentrum, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum vom

7.

Februar 2023 bis um 22. Mai 2023 begangen haben soll (vgl.

Strafakten Ordner 1). Als Beweismittel liegen – so das Zwangsmassnahmengericht

ferner zutreffend – u.a. DNA-Spuren des Beschwerdeführers an Tatorten sowie

Videomaterial von Überwachungskameras vor. Der Beschwerdeführer wurde sodann am

6.

Juni 2023 im Beisein seiner Verteidigung zu den Vorwürfen befragt.

Nachdem er die Aussage zunächst durchgehend verweigert hatte, legte er bei der

Schlussfrage ein handschriftliches Geständnis ab (Strafakten Ordner 1,

Allgemeiner Teil, S. 21 des Einvernahmenprotokolls). Anlässlich der

mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 9. Juni 2023

bestätigte er, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte zugesteht (Strafakten

Ordner 1, Anhaltung/Haft, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht

S. 3). Auch in seiner Beschwerde stellt er den Tatverdacht nicht in Frage;

diese richtet sich vielmehr ausschliesslich gegen den vom

Zwangsmassnahmengericht angenommenen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Der

dringende Tatverdacht ist somit gegeben.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der

Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

Wiederholungsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1

lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft

wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich

die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu

hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.

auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu

aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).

Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende

Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein

und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

4.2

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom

28.

Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.

2.3.1).

Der Strafregisterauszug

des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 weist mehrere einschlägige Vorstrafen aus

(vgl. Strafakten Ordner 1). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 18. Juli 2019 u.a. wegen Diebstahls (mehrfache Begehung) und

Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 300.– und mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung; teilweise geringfügiges

Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung; teilweise

versucht) zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

4.3

Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht

erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung

gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende

schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,

Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2

S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.

Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 221 StPO N 15

FN 62).

Die bei einer

Haftentlassung drohende Fortsetzung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss

Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von

Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.

4.4

4.4.1

Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose

voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die

beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch

Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten

lassen.

Hinsichtlich der

einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (E. 4.2

oben). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (Strafakten Ordner 1) ist

ferner zu entnehmen, dass die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

CHF 30.– des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 unter

Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ab dem 11. August 2019 ausgesprochen

wurde. Bereits am 6. August 2019 begann der Beschwerdeführer während

laufender Probezeit seine nächste Diebstahlserie, für welche er u.a. nebst

mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 wegen gewerbsmässigen Diebstahls

zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Mit Entscheid des

Amts für Justizvollzug vom 10. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer am

27.

Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und eine Probezeit

von einem Jahr mit Bewährungshilfe angeordnet. Die dem Beschwerdeführer

vorliegend zur Last gelegten Delikte soll er zwischen dem 7. Februar 2023 und

dem 22. Mai 2023 und somit wiederum allesamt in der Probezeit begangen haben.

Erwähnt sei ausserdem, dass nebst dem vorliegenden Strafverfahren noch weitere

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind, wobei gemäss Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 7. Juni 2023 am

16.

Mai 2023 eine Anklageschrift wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs an das Strafgericht überwiesen worden sei, welche 19 Delikte

umfasse, die im Zeitraum zwischen dem 12. Januar 2021 und dem 5. März 2022

begangen worden seien.

Diese Umstände

zeigen nicht nur, dass weder Geldstrafen und Freiheitsstrafen, sondern ganz

offensichtlich auch laufende Probezeiten und Strafverfahren den

Beschwerdeführer nicht davon abhalten liessen, seine einschlägige Delinquenz

unbeirrt fortzusetzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nach

dem Strafvollzug angefangen habe, sich zu resozialisieren, er auf «gutem Weg»

sei mit seiner Bewährungshilfe und er sich nun auf eine medikamentöse

Behandlung einlasse, welche «als Ersatzmassnahme durchaus greifen kann» (Replik

S. 4 f.), sind als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Ebenfalls nicht

nachvollziehbar erscheint, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten diversen

Briefe an die Bewährungshilfe «auf Geheiss» und an das Männerwohnheim,

allfällige Bewerbungsschreiben oder die Besuchsbewilligungen für seine Eltern

etwas daran ändern sollten. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend

erwog, ist die Bewährungshilfe beim Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit

eingesetzt und zudem befindet er sich ebenso bereits seit längerem im

Männerwohnheim. Dass er nun, nachdem er trotz allem erneut rückfällig geworden

ist, sein Verhalten ändern wird, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr muss das

Rückfallrisiko aufgrund des Gesagten als sehr hoch eingestuft und dem

Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.

4.4.2

Gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose

für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;

BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer

erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind

zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7,

mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt

voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich

treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen:

BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom

10.

Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra

2017.

Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,

etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren

Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der

beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,

desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei

einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,

namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der

beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in

bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der

Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine

Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie

beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen

Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an

Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu

bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen

Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021

E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar

2020.

E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der

beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt

sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar

2022.

E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29.

Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).

4.4.3

Dem

Beschwerdeführer wird vorliegend im Wesentlichen die Begehung von

Vermögensdelikten vorgeworfen. Allerdings handelt es sich hierbei um sog. Einbruchsdiebstähle.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Serien von Einbruch- bzw.

Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen

eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und

bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen

und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen

Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen

(BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Wie

bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, ist der

Beschwerdeführer gemäss Einvernahme zur Person vom 6. Juni 2023 vom

Sozialamt abhängig und die ihm vorgeworfenen Taten wurden in einer hohen Kadenz

innert lediglich rund 3.5 Monaten verübt. Ebenso zu folgen ist dem

Zwangsmassnahmengericht, dass sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie

der nun zu beurteilenden Widerhandlung im Betäubungsmittelbereich die Annahme

aufdrängt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten zumindest

teilweise zur Deckung des infolge seines Drogenkonsums erhöhten Lebensstandards

begangen haben könnte. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, haftet der vorliegend

zu beurteilenden Deliktsserie an Einbruchsdiebstählen aufgrund der gesamten

Umstände ein gewerbsmässiger Zug an.

Es ist dem

Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass es bislang nicht zu

Gewalttätigkeiten gegenüber Personen gekommen ist. Hinzuweisen ist jedoch auf

die Umstände betreffend den vorgeworfenen Einbruchdiebstahl zum Nachteil der [...]

vom 22. Mai 2023 (SW.[...]). Wie das Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich

zu Recht hervorgehoben hat, ist hinsichtlich der Sachgewalt eine deutliche

Zunahme der Intensität im Vergleich zu den vorgeworfenen Delikten vom Februar

und März 2023 auszumachen. Der Sachschaden wurde dabei auf CHF 64'460.–

beziffert (vgl. Schadensaufstellung, Strafakten Ordner 2). Der Beschwerdeführer

stört sich an dieser Höhe. Ob die Bezifferung in ihrer Höhe gerechtfertigt ist,

braucht vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der

Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass er «zig Büromöbelschlösser»

aufgebrochen hat (vgl. Replik S. 3). Gemäss Schadensaufstellung handelt es sich

insgesamt um 38 Korpusse, 34 Sideboards und 9 Schränke. Wie das

Zwangsmassnahmengericht zu Recht schloss, kann daher nicht mehr von Delinquenz

im Bagatellbereich gesprochen werden. Ebenso ist dem Zwangsmassnahmengericht zu

folgen, dass aufgrund der Erweiterung der Anzahl der betroffenen Objekte und

der Steigerung der angewendeten Sachgewalt von einer zunehmenden Unverfrorenheit

des Beschwerdeführers bzw. einer Gleichgültigkeit gegenüber dem angerichteten

Sachschaden auszugehen ist. Seine Ausführungen in seiner Beschwerde und seiner

Replik, mit denen er abstreitet, eine Verwüstung hinterlassen zu haben, und er

sinngemäss beteuert, er versuche bei seinen Einbrüchen so wenig Schaden wie

möglich anzurichten, sprechen denn auch für eine gewisse Uneinsichtigkeit.

Bei

Einbruchsdiebstählen besteht naturgemäss die begründete Sorge, dass es zu einer

Konfrontation mit den potentiell geschädigten Personen kommt. Zu einem solchen

Aufeinandertreffen mit einem Arbeitnehmer der [...] ist es offenbar anlässlich

des erwähnten Einbruchdiebstahls tatsächlich gekommen. So gab dieser gegenüber

der Polizei an, dass er im Büro gewesen sei, als er ein lautes Geräusch gehört

habe. Er habe realisiert, dass es sich um einen Einbrecher gehandelt habe. Er

habe diesem daraufhin die Türe zugehalten. Der Beschwerdeführer, der einen

Schraubenzieher dabeigehabt habe, habe ihm mit den Händen wiederholt gezeigt,

dass er Geld wolle. Anschliessend habe er ihm ein Zeichen gegeben, dass er von

der Türe weggehen solle, woraufhin der Mitarbeiter einige Schritte nach hinten

gewichen sei und der Beschwerdef.rer in Richtung Treppenabgang gerannt sei

(vgl. Polizeirapport vom 23. Mai 2023 S. 3, Strafakten Ordner 2).

Dieser Vorfall lässt grosse Zweifel an der Beteuerung des Beschwerdeführers,

wonach er sich bis zum Eintreffen der Polizei auf den Boden legen würde, sollte

er festgehalten werden (vgl. Beschwerde S. 2). Vielmehr war der Mitarbeiter

offenbar insoweit eingeschüchtert vom Beschwerdeführer, dass er von seinem

Unterfangen, dem Beschwerdeführer die Türe zuzuhalten, Abstand genommen hatte. Ohne

weiteres ist daher auch dem Zwangsmassnahmengericht in der Annahme zu folgen,

dass aufgrund des Vorfalls das Sicherheitsgefühl der Angestellten

beeinträchtigt ist. Diesbezüglich liegt auch eine Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023 über ein Telefonat mit dem Leiter des

Gebäudeservice vor, gemäss welchem die Mitarbeitenden seit dem Einbruch sehr

verunsichert seien und nicht mehr bis am Abend arbeiten würden (Strafakten

Ordner 2).

Aus all dem

folgt, dass mit Blick auf die Art (Einbruchsdiebstähle) und die sich steigernde

Intensität der Delikte sowie die hohe Deliktskadenz, die Konsequenzen für die

betroffenen Personen, die einschlägige deliktische Vergangenheit des

Beschwerdeführers und seine persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.

Im Übrigen weist

das Zwangsmassnahmengericht zu Recht darauf hin, dass auch verhindert werden

muss, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in

die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2).

Die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive die Verhinderung

weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu

abzuklärende Straftaten vermögen zwar für sich alleine keine Haft zu

rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom

4.

Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3), können

vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die Rechtfertigung

der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.5).

5.

Unter dem Titel

der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die

Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer

befindet sich seit dem 6. Juni 2023 in Haft. Angesichts der Schwere und

Anzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen Vorstrafen, welche dem

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit einer

Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 12

Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

Die erstmalig

angeordnete Untersuchungshaft erweist sich angesichts der erheblichen

Sicherheitsgefährdung und der grossen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auch

ohne weiteres als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer allenfalls seine

Wohngelegenheit im Männerwohnheim verlieren oder das von ihm «aufgebaute

Vertrauen» seines Umfelds unter seiner Inhaftierung leiden könnte, hat er

hinzunehmen, vermögen diese Gründe nämlich die öffentlichen Interessen an der Gewährleistung

der Sicherheit und Ordnung sowie der wirksamen Strafverfolgung nicht im Ansatz

aufzuwiegen.

Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers sind auch keine griffigen Ersatzmassnahmen

ersichtlich. Nachdem in der Vergangenheit, wie dargelegt, weder Probezeiten noch

eine Bewährungshilfe (mit Weisung) den Beschwerdeführer vom Weiterdelinquieren

abhalten konnten, braucht es keiner weiteren Ausführungen, dass weder von einer

Meldepflicht, einem Electronic Monitoring oder sonstigen denkbaren Massnahmen

ein gewünschter Effekt zu erwarten ist.

6.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr

von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.

2.

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive

Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden

(Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

zur Kenntnis an:

-

Amtliche Verteidigerin, [...], Advokatin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.