HB.2023.27
Anordnung von Untersuchungshaft
10. Juli 2023Deutsch18 min
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum 1. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.27
ENTSCHEID
vom 10.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Juni 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. wegen Verdachts auf Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (mehrfach begangen).
Der
Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt
festgenommen. Am 7. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Das
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 9. Juni 2023
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum 1. September
2023 an.
Gegen diese
Verfügung hat der im Hauptverfahren anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer am 13. Juni
2023 (Eingang Appellationsgericht am 16. Juni 2023) persönlich Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der
Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit
Replik vom 5. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.
Die Strafakten
wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Wie bereits das
Zwangsmassnahmengericht erwog, stehen gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung von Untersuchungshaft vom 7. Juni 2023 u.a. sechs
Einbruchsdiebstähle im Zentrum, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
7.
Februar 2023 bis um 22. Mai 2023 begangen haben soll (vgl.
Strafakten Ordner 1). Als Beweismittel liegen – so das Zwangsmassnahmengericht
ferner zutreffend – u.a. DNA-Spuren des Beschwerdeführers an Tatorten sowie
Videomaterial von Überwachungskameras vor. Der Beschwerdeführer wurde sodann am
6.
Juni 2023 im Beisein seiner Verteidigung zu den Vorwürfen befragt.
Nachdem er die Aussage zunächst durchgehend verweigert hatte, legte er bei der
Schlussfrage ein handschriftliches Geständnis ab (Strafakten Ordner 1,
Allgemeiner Teil, S. 21 des Einvernahmenprotokolls). Anlässlich der
mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 9. Juni 2023
bestätigte er, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte zugesteht (Strafakten
Ordner 1, Anhaltung/Haft, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht
S. 3). Auch in seiner Beschwerde stellt er den Tatverdacht nicht in Frage;
diese richtet sich vielmehr ausschliesslich gegen den vom
Zwangsmassnahmengericht angenommenen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Der
dringende Tatverdacht ist somit gegeben.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft
wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.
auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu
aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).
Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende
Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein
und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.2
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom
28.
Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.
2.3.1).
Der Strafregisterauszug
des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 weist mehrere einschlägige Vorstrafen aus
(vgl. Strafakten Ordner 1). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 18. Juli 2019 u.a. wegen Diebstahls (mehrfache Begehung) und
Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 300.– und mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung; teilweise geringfügiges
Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung; teilweise
versucht) zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.3
Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 221 StPO N 15
FN 62).
Die bei einer
Haftentlassung drohende Fortsetzung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss
Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.
4.4
4.4.1
Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose
voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die
beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch
Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten
lassen.
Hinsichtlich der
einschlägigen Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (E. 4.2
oben). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (Strafakten Ordner 1) ist
ferner zu entnehmen, dass die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 30.– des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 unter
Anordnung einer Probezeit von drei Jahren ab dem 11. August 2019 ausgesprochen
wurde. Bereits am 6. August 2019 begann der Beschwerdeführer während
laufender Probezeit seine nächste Diebstahlserie, für welche er u.a. nebst
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 wegen gewerbsmässigen Diebstahls
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Mit Entscheid des
Amts für Justizvollzug vom 10. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer am
27.
Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und eine Probezeit
von einem Jahr mit Bewährungshilfe angeordnet. Die dem Beschwerdeführer
vorliegend zur Last gelegten Delikte soll er zwischen dem 7. Februar 2023 und
dem 22. Mai 2023 und somit wiederum allesamt in der Probezeit begangen haben.
Erwähnt sei ausserdem, dass nebst dem vorliegenden Strafverfahren noch weitere
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind, wobei gemäss Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 7. Juni 2023 am
16.
Mai 2023 eine Anklageschrift wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs an das Strafgericht überwiesen worden sei, welche 19 Delikte
umfasse, die im Zeitraum zwischen dem 12. Januar 2021 und dem 5. März 2022
begangen worden seien.
Diese Umstände
zeigen nicht nur, dass weder Geldstrafen und Freiheitsstrafen, sondern ganz
offensichtlich auch laufende Probezeiten und Strafverfahren den
Beschwerdeführer nicht davon abhalten liessen, seine einschlägige Delinquenz
unbeirrt fortzusetzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nach
dem Strafvollzug angefangen habe, sich zu resozialisieren, er auf «gutem Weg»
sei mit seiner Bewährungshilfe und er sich nun auf eine medikamentöse
Behandlung einlasse, welche «als Ersatzmassnahme durchaus greifen kann» (Replik
S. 4 f.), sind als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Ebenfalls nicht
nachvollziehbar erscheint, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten diversen
Briefe an die Bewährungshilfe «auf Geheiss» und an das Männerwohnheim,
allfällige Bewerbungsschreiben oder die Besuchsbewilligungen für seine Eltern
etwas daran ändern sollten. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend
erwog, ist die Bewährungshilfe beim Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit
eingesetzt und zudem befindet er sich ebenso bereits seit längerem im
Männerwohnheim. Dass er nun, nachdem er trotz allem erneut rückfällig geworden
ist, sein Verhalten ändern wird, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr muss das
Rückfallrisiko aufgrund des Gesagten als sehr hoch eingestuft und dem
Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.4.2
Gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose
für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer
erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind
zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7,
mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt
voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich
treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen:
BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom
10.
Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra
2017.
Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,
etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren
Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der
beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,
desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei
einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,
namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der
beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in
bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der
Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine
Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie
beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen
Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an
Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu
bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen
Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021
E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar
2020.
E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der
beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt
sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar
2022.
E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29.
Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
4.4.3
Dem
Beschwerdeführer wird vorliegend im Wesentlichen die Begehung von
Vermögensdelikten vorgeworfen. Allerdings handelt es sich hierbei um sog. Einbruchsdiebstähle.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Serien von Einbruch- bzw.
Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen
eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und
bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen
und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen
Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen
(BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Wie
bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, ist der
Beschwerdeführer gemäss Einvernahme zur Person vom 6. Juni 2023 vom
Sozialamt abhängig und die ihm vorgeworfenen Taten wurden in einer hohen Kadenz
innert lediglich rund 3.5 Monaten verübt. Ebenso zu folgen ist dem
Zwangsmassnahmengericht, dass sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie
der nun zu beurteilenden Widerhandlung im Betäubungsmittelbereich die Annahme
aufdrängt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten zumindest
teilweise zur Deckung des infolge seines Drogenkonsums erhöhten Lebensstandards
begangen haben könnte. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, haftet der vorliegend
zu beurteilenden Deliktsserie an Einbruchsdiebstählen aufgrund der gesamten
Umstände ein gewerbsmässiger Zug an.
Es ist dem
Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass es bislang nicht zu
Gewalttätigkeiten gegenüber Personen gekommen ist. Hinzuweisen ist jedoch auf
die Umstände betreffend den vorgeworfenen Einbruchdiebstahl zum Nachteil der [...]
vom 22. Mai 2023 (SW.[...]). Wie das Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich
zu Recht hervorgehoben hat, ist hinsichtlich der Sachgewalt eine deutliche
Zunahme der Intensität im Vergleich zu den vorgeworfenen Delikten vom Februar
und März 2023 auszumachen. Der Sachschaden wurde dabei auf CHF 64'460.–
beziffert (vgl. Schadensaufstellung, Strafakten Ordner 2). Der Beschwerdeführer
stört sich an dieser Höhe. Ob die Bezifferung in ihrer Höhe gerechtfertigt ist,
braucht vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der
Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass er «zig Büromöbelschlösser»
aufgebrochen hat (vgl. Replik S. 3). Gemäss Schadensaufstellung handelt es sich
insgesamt um 38 Korpusse, 34 Sideboards und 9 Schränke. Wie das
Zwangsmassnahmengericht zu Recht schloss, kann daher nicht mehr von Delinquenz
im Bagatellbereich gesprochen werden. Ebenso ist dem Zwangsmassnahmengericht zu
folgen, dass aufgrund der Erweiterung der Anzahl der betroffenen Objekte und
der Steigerung der angewendeten Sachgewalt von einer zunehmenden Unverfrorenheit
des Beschwerdeführers bzw. einer Gleichgültigkeit gegenüber dem angerichteten
Sachschaden auszugehen ist. Seine Ausführungen in seiner Beschwerde und seiner
Replik, mit denen er abstreitet, eine Verwüstung hinterlassen zu haben, und er
sinngemäss beteuert, er versuche bei seinen Einbrüchen so wenig Schaden wie
möglich anzurichten, sprechen denn auch für eine gewisse Uneinsichtigkeit.
Bei
Einbruchsdiebstählen besteht naturgemäss die begründete Sorge, dass es zu einer
Konfrontation mit den potentiell geschädigten Personen kommt. Zu einem solchen
Aufeinandertreffen mit einem Arbeitnehmer der [...] ist es offenbar anlässlich
des erwähnten Einbruchdiebstahls tatsächlich gekommen. So gab dieser gegenüber
der Polizei an, dass er im Büro gewesen sei, als er ein lautes Geräusch gehört
habe. Er habe realisiert, dass es sich um einen Einbrecher gehandelt habe. Er
habe diesem daraufhin die Türe zugehalten. Der Beschwerdeführer, der einen
Schraubenzieher dabeigehabt habe, habe ihm mit den Händen wiederholt gezeigt,
dass er Geld wolle. Anschliessend habe er ihm ein Zeichen gegeben, dass er von
der Türe weggehen solle, woraufhin der Mitarbeiter einige Schritte nach hinten
gewichen sei und der Beschwerdef.rer in Richtung Treppenabgang gerannt sei
(vgl. Polizeirapport vom 23. Mai 2023 S. 3, Strafakten Ordner 2).
Dieser Vorfall lässt grosse Zweifel an der Beteuerung des Beschwerdeführers,
wonach er sich bis zum Eintreffen der Polizei auf den Boden legen würde, sollte
er festgehalten werden (vgl. Beschwerde S. 2). Vielmehr war der Mitarbeiter
offenbar insoweit eingeschüchtert vom Beschwerdeführer, dass er von seinem
Unterfangen, dem Beschwerdeführer die Türe zuzuhalten, Abstand genommen hatte. Ohne
weiteres ist daher auch dem Zwangsmassnahmengericht in der Annahme zu folgen,
dass aufgrund des Vorfalls das Sicherheitsgefühl der Angestellten
beeinträchtigt ist. Diesbezüglich liegt auch eine Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023 über ein Telefonat mit dem Leiter des
Gebäudeservice vor, gemäss welchem die Mitarbeitenden seit dem Einbruch sehr
verunsichert seien und nicht mehr bis am Abend arbeiten würden (Strafakten
Ordner 2).
Aus all dem
folgt, dass mit Blick auf die Art (Einbruchsdiebstähle) und die sich steigernde
Intensität der Delikte sowie die hohe Deliktskadenz, die Konsequenzen für die
betroffenen Personen, die einschlägige deliktische Vergangenheit des
Beschwerdeführers und seine persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.
Im Übrigen weist
das Zwangsmassnahmengericht zu Recht darauf hin, dass auch verhindert werden
muss, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in
die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2).
Die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive die Verhinderung
weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu
abzuklärende Straftaten vermögen zwar für sich alleine keine Haft zu
rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom
4.
Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3), können
vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die Rechtfertigung
der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.5).
5.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die
Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer
befindet sich seit dem 6. Juni 2023 in Haft. Angesichts der Schwere und
Anzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen Vorstrafen, welche dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit einer
Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 12
Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
Die erstmalig
angeordnete Untersuchungshaft erweist sich angesichts der erheblichen
Sicherheitsgefährdung und der grossen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auch
ohne weiteres als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer allenfalls seine
Wohngelegenheit im Männerwohnheim verlieren oder das von ihm «aufgebaute
Vertrauen» seines Umfelds unter seiner Inhaftierung leiden könnte, hat er
hinzunehmen, vermögen diese Gründe nämlich die öffentlichen Interessen an der Gewährleistung
der Sicherheit und Ordnung sowie der wirksamen Strafverfolgung nicht im Ansatz
aufzuwiegen.
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers sind auch keine griffigen Ersatzmassnahmen
ersichtlich. Nachdem in der Vergangenheit, wie dargelegt, weder Probezeiten noch
eine Bewährungshilfe (mit Weisung) den Beschwerdeführer vom Weiterdelinquieren
abhalten konnten, braucht es keiner weiteren Ausführungen, dass weder von einer
Meldepflicht, einem Electronic Monitoring oder sonstigen denkbaren Massnahmen
ein gewünschter Effekt zu erwarten ist.
6.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
2.
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive
Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden
(Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
zur Kenntnis an:
-
Amtliche Verteidigerin, [...], Advokatin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.