HB.2023.28
Anordnung von Untersuchungshaft
17. Juli 2023Deutsch25 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.28
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Juni 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte Tötung, mehrfachen Diebstahl,
mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der
Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig
festgenommen. Am 23. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das
Zwangsmassnahmen-gericht ordnete mit Verfügung vom 24. Juni 2023
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum 19.
August 2023 an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 28. Juni 2023 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und er sei
sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter
Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, beispielsweise einer Meldepflicht
verbunden mit der Auflage, eine Suchttherapie zu absolvieren, aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e
Kostenfolge, wobei ihm eventualiter die amtliche Verteidigung zu gewähren sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2023 hat der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde festgehalten.
Die Strafakten
wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Gemäss
dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 23.
Juni 2023 steht der Beschwerdeführer unter Verdacht, im Zeitraum vom 29. April
2023.
bis 19. Juni 2023 diverse Delikte begangen zu haben. Namentlich soll er unter
anderem mehrere Diebstähle verübt und im Rahmen der Tatbegehung zum Teil auch
Gewalt gegen Menschen und Sachen ausgeübt haben.
Bereits
hinsichtlich des schwersten Vorfalls vom 16. Juni 2023 (SW 2023 5 715) ist der
dringende Tatverdacht zu bejahen. Konkret soll der Beschwerdeführer an diesem
Tag bei einem (versuchten) Diebstahl in flagranti erwischt worden sein,
daraufhin das Deliktsgut fallen gelassen und einige Minuten später auf einen
der ihn verfolgenden Geschädigten von hinten mit einem Schraubenzieher in dessen
linkes Schulterblatt eingestochen haben. Der Beschwerdeführer hat den
Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2023 eingestanden
(Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 9 f.). Ausserdem liegen die belastenden
Aussagen der beiden Geschädigten [...] und [...] vor (Einvernahme vom 16. Juni
2023). Ferner wurde der Beschwerdeführer von mehreren Auskunftspersonen
beobachtet und konnte er in der Folge durch die Kantonspolizei Basel-Stadt
angehalten werden (Polizeirapport vom 16. Juni 2023 mit Fotos, insbesondere
auch von der Stichverletzung am linken Schulterblatt von [...]; Einvernahme der
Auskunftsperson [...] vom 16. Juni 2023). Das Zwangsmassnahmengericht erwog
aufgrund dessen zu Recht, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den
Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, und des
Diebstahls besteht. Der Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs einer versuchten
Tötung, wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag erhebt, ergibt sich
indes nicht aus den vorliegenden Akten.
Darüber hinaus
hat das Zwangsmassnahmengericht insbesondere gestützt auf die (Teil)Geständnisse
des Beschwerdeführers in dessen Einvernahmen vom 17. und 19. Juni 2023, aber
auch aufgrund der Festnahmesituation vom 19. Juni 2023, der
Polizeirapporte vom 8. Mai und 19. Juni 2023, des sichergestellten
Deliktsguts und sowie des sichergestellten Marihuanas, zu Recht den dringenden
Dispositiv
Tatverdacht für weitere Deliktsvorwürfe bejaht. Namentlich besteht demnach der
hinreichend dringliche Verdacht des mehrfachen Diebstahls (SW 2023 6 753, SW
2023 6 754, SW 2023 6 755), der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und der Beschimpfung (SW 2023 6 752), des geringfügigen
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (SW 2023 5 986) sowie der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (SW 2023 5 232). Da der
Beschwerdeführer – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die
vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatverdacht im Wesentlichen nicht bestreitet,
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen dazu verwiesen werden
(Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2023 S. 2 f.).
Von der
Vorinstanz unbehandelt blieb der Vorwurf des Diebstahls und der
Sachbeschädigung vom 29. April 2023 (SW 2023 4 2091). Diesbezüglich
wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, an besagtem Tag um ca. 07:00 Uhr am
Meret Oppenheim‑Platz 1 die Seitenscheibe eines Lieferwagens
eingeschlagen und auf diese Weise Deliktsgut im inneren des Fahrzeugs im Wert
von ca. CHF 1'991.50 gestohlen zu haben. Gemäss dem Polizeirapport
vom 29. April 2023 konnte die im gegenüberliegenden Restaurant [...] arbeitende
Auskunftsperson [...] den Diebstahl beobachten. Der Täter sei gemäss deren
sinngemässen Angaben ungefähr 175 cm gross gewesen und habe komplett
schwarze Kleidung sowie eine Kapuze getragen. Mittels Auswertung der
Videoüberwachungskameras im Bahnhofinneren konnte sodann eine Person
identifiziert werden, welche sich zum Tatzeitpunkt an besagtem Ort aufhielt und
den Beschreibungen der Auskunftsperson entsprach. Der Beschwerdeführer
bestreitet den Diebstahlsvorwurf zwar. Anlässlich seiner Einvernahme vom
17. Juni 2013 gab er zunächst an, zum Tatzeitpunkt in Deutschland gewesen
zu sein. Auf Vorhalt eines Screenshots der Überwachungskameras gab er indes zu,
sich selber auf dem Bild zu erkennen. Aufgrund der geschilderten Anhaltspunkte
ist zum jetzigen Zeitpunkt somit auch von einem hinreichend dringenden
Tatverdacht hinsichtlich dieses Delikts auszugehen, wenn auch der
Beschwerdeführer den Diebstahl und die Sachbeschädigung weiterhin bestreitet.
3.2 Zwar
beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Tatverdacht im Grundsatz nicht, er bringt indes vor, das Verhalten der
Staatsanwaltschaft sei widersprüchlich. Seit dem Vorfall vom 16. Juni 2023 sei
er zwei Mal befragt und anschliessend wieder aus der vorläufigen Festnahme
entlassen worden und nun gehe die Staatsanwaltschaft plötzlich von einer
versuchten Tötung aus. Es bestehe – insbesondere aufgrund seiner Geständnisse –
indes lediglich ein Tatverdacht betreffend der in der Verfügung der Vorinstanz
genannten Delikte und nicht in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachte versuchte Tötung. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz den
Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abweisen und ihn aus der Haft
entlassen müssen (Beschwerde vom 28. Juni 2023 S. 3 f.; Replik vom
10. Juli 2023 S. 1).
Der
Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass Art. 221
Abs. 1 StPO hinsichtlich des Tatverdachts einzig voraussetzt, dass die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist.
Dass das Zwangsmassnahmengericht und nun auch das Beschwerdegericht den im
Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt vom 16. Juni 2023 aktuell rechtlich anders
als die Staatsanwaltschaft qualifizieren, führt somit nicht per se zur
Haftentlassung, zumal es sich auch bei einer einfachen Körperverletzung um ein
Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) handelt. Ausserdem wird er nach dem Gesagten auch wegen weiteren
Verbrechen und Vergehen, namentlich diversen Diebstählen, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung, verdächtigt. Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, sind die wiederholten Festnahmen und Entlassungen sowie
die mildere rechtliche Qualifikation aber unter dem Aspekt der Fluchtgefahr
näher zu beleuchten (vgl. unten E. 4.2.3).
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der
angefochtenen Verfügung die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Fortsetzungs-
bzw. Wiederholungsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die
Annahme beider Haftgründe.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5. August 2020 E. 2.2).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr ein,
ihm drohe keine wirklich schwere Strafe und insbesondere auf das geltend
gemachte Gewaltdelikt bezogen seien keine einschlägigen Vorstrafen vorhanden.
So habe er als Asylsuchender ein grosses Interesse daran in der Schweiz zu
verbleiben und den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Zudem wolle er seine
gesundheitlichen Probleme dringend behandeln lassen. Darüber hinaus sei er über
seine Adresse in Basel, sein Mobiltelefon und seine amtliche Verteidigerin jederzeit
für die Strafverfolgungsbehörden erreichbar. Zentral zu würdigen sei
insbesondere sein Verhalten seit dem 16. Juni 2023, als er in Bezug auf das
vorliegende Verfahren das erste Mal angehalten und festgenommen worden sei. Er habe
seither genügend Zeit gehabt, unterzutauchen bzw. die Schweiz zu verlassen. Die
Tatsache, dass er dies nicht getan habe, beweise, dass er sich dem
Strafverfahren stelle und nicht vorhabe, zu flüchten. Er habe denn auch den
Termin zur Abholung seines Mobiltelefons eingehalten und sei freiwillig bei der
Staatsanwaltschaft erschienen. Schliesslich verstosse das Verhalten der
Staatsanwaltschaft, den ursprünglichen Entscheid der Entlassung aus der
Festnahme Tage später zu korrigieren, gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu
und Glauben (Beschwerde vom 28. Juni 2023 S. 4; Replik vom 10. Juli 2023
S. 1 f.).
4.2.3 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen werden ihm
mehrere (versuchte) Diebstähle vorgeworfen, wobei die
Verurteilungswahrscheinlichkeit in Anbetracht seiner (Teil)Geständnisse und auch
der sonstigen Beweislage als hoch zu beurteilen ist. Gemäss Art. 139 StGB wird
Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da
dem Beschwerdeführer mehrfache (teilweise versuchte) Tatbegehung vorgeworfen
wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis
zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Auch das Mitführen eines Messers, mit dessen
Hilfe er seine Beute beim mehrfachen Diebstahl vom 18. Juni 2023
verteidigt haben soll (vgl. Einvernahme vom 19. Juni 2023 S. 4 f.), dürfte
das Strafmass empfindlich beeinflussen. Hinzu kommen weitere Delikte,
insbesondere die Körperverletzung mit dem Schraubenzieher. Selbst wenn kein
Tatverdacht auf eine versuchte Tötung besteht, hat der Beschwerdeführer aufgrund
dieser Vorwürfe und auch seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen mit einer
nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen. Somit besteht ein erheblicher
Fluchtanreiz.
Zu den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht
festgehalten, dass es sich bei ihm um einen marokkanischen Staatsangehörigen
handle, er im Juli 2022 in die Schweiz eingereist sei und über einen
Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende verfüge. Er sei weder wirtschaftlich noch
sozial in der Schweiz eingebunden. Dass er als Asylbewerber einen formalen
Logisort habe, ändere nichts an der bestehenden Fluchtgefahr. Es handle sich
dabei um ein Durchgangsheim, welches keinen gefestigten Wohnsitz bedeute und
keine Gewähr biete, dass er dort von den Strafverfolgungsbehörden anzutreffen
sei (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2023 S. 2 f.). Diesen
Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Auch sein Bekenntnis, telefonisch
oder über seine Verteidigerin erreichbar zu sein, bietet keine solche Gewähr. Zudem
konsumiert er gemäss eigenen Angaben regelmässig Drogen, namentlich Marihuana,
Kokain und wohl auch Crack (Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 4 f.),
was sich negativ auf dessen Zuverlässigkeit auszuwirken vermag.
Zwar ist dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zu Gute zu halten, dass er nach seinen
vorläufigen Festnahmen vom 16. bis 17. sowie vom 19. Juni 2023, in deren Rahmen
er eingehend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt und anschliessend
wieder aus der Haft entlassen worden ist, weder geflüchtet noch untergetaucht
ist und sich am 22. Juni 2023 selbständig zur Staatsanwaltschaft begeben hat,
offenbar um sein Mobiltelefon abzuholen. Doch lässt sich daraus keine Gewähr
bzw. Absicht seinerseits ableiten, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden für
die Dauer des Verfahrens zur Verfügung stelle. Wie die Vorinstanz zu Recht
erwog, ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich einzig zwecks
Wiedererlangung seines Mobiltelefons bei der Staatsanwaltschaft meldete. Weil
von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verhaftung vom 16. Juni 2023 trotz des
einschneidenden Vorfalls mit dem Schraubenzieher aus unerklärlichen Gründen
keine Untersuchungshaft beantragt wurde, war sich der Berufungskläger bis am
22. Juni 2023 gar nicht bewusst, wie gravierend der gegen ihn erhobene Vorwurf
ist. Mit seinem Verhalten, sich selbständig zur Staatsanwaltschaft zu begeben,
um sein Mobiltelefon abzuholen, offenbarte er vielmehr sein Vertrauen, nicht
ein weiteres Mal festgenommen zu werden. Darüber hinaus kann ihm nämlich auch
sonst kein kooperatives Verhalten zugeschrieben werden. Aus der Einvernahme vom
17. Juni 2023 geht vielmehr hervor, dass er äusserst aufbrausend wurde, als er
sein Mobiltelefon und seine Kleider zurückverlangte. Es sei ihm egal, ob er ins
Gefängnis komme, wenn er seine Kleider nicht zurückerhalte. Dabei hat er gar
sein Oberteil zerrissen (Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 11 f.).
Ausserdem ist aufgrund der geschilderten Beweislage davon auszugehen, dass er
nach der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 17. Juni 2023 sogleich
weiterdelinquierte. Wie bereits erwähnt, konsumiert er zudem gemäss eigenen
Angaben regelmässig – auch härtere – Drogen. In Anbetracht dessen ist beim
Beschwerdeführer von einem stark affektiven und unberechenbaren Verhalten
auszugehen und kann aus dem Umstand, dass er zwischen dem 17. und dem 22. Juni
2023 nicht geflüchtet oder untergetaucht ist, nicht geschlossen werden, dass er
dies auch zukünftig unterlasse, zumal ihm die Konsequenzen seiner Tathandlungen
nun besser bewusst sein dürften. Wieso die Staatsanwaltschaft nicht bereits im
Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 16. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung
der Untersuchungshaft gestellt hat, ist – wie bereits erwähnt – nicht nachvollziehbar.
Eine Entlassung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann daraus
indes nicht abgeleitet werden, zumal Voraussetzungen für die Anordnung
weiterhin erfüllt sind. Dass er seine gesundheitlichen Probleme behandeln
lassen möchte, ist zwar als positiv zu werten, doch kann die bestehende Fluchtgefahr
mit diesem blossen Bekenntnis offensichtlich nicht gebannt werden.
4.2.4 Fluchtgefahr
liegt somit vor.
4.3
4.3.1 Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft
wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern,
somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.
2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,
Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022
N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.3.2 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom
28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.
2.3.1).
Der
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 weist zwei
einschlägige Vorstrafen aus. So wurde er mit Strafbefehl vom 3. August
2022 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und mit
Strafbefehl vom 12. April 2023 wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von
CHF 1'000.– verurteilt. Hinzu kommen die Straftaten aus dem vorliegenden
Verfahren, deren Begehung durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner
Geständnisse und der erdrückenden Beweislage mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht. Dazu gehört insbesondere auch der (versuchte)
Diebstahl sowie die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
am 16. Juni 2023 sowie der Diebstahl zum Nachteil von [...] am 18. Juni 2023,
bei welchem der Beschwerdeführer ein Messer mit sich getragen haben soll. Damit
ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.3.3 Befürchtete
leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich
nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte
Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3).
Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1,
1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 62).
Die bei einer
Haftentlassung drohenden Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw.
Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB stellen demnach
Verbrechen bzw. schwere Vergehen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dar. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.
4.3.4
4.3.4.1 Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose
voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die
beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch
Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten
lassen.
Hinsichtlich der
Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3.2).
Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch von wiederholten
Freiheitsstrafen mit unbedingtem Strafvollzug nicht hat abhalten lassen,
weitere Vermögensdelikte und nunmehr auch Delikte gegen Leib und Leben zu
begehen. Hinzu kommen die vorliegend zur Last gelegten Delikte, wobei
diesbezüglich besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Entlassung aus seiner ersten Festnahme vom 16. bis 17. Juni 2023 am Folgetag
sogleich weiterdelinquierte. Weder Freiheitsstrafen noch laufende
Strafverfahren vermögen ihn somit davon abzuhalten, seine Delinquenz unbeirrt
fortzusetzen. Dass er sich nunmehr medizinisch behandeln lassen möchte, ist
zwar ein guter Vorsatz, doch bei weitem nicht konkret genug, um daraus etwas
Positives hinsichtlich seiner Legalprognose abzuleiten. Auch dass er weder
sozial noch beruflich integriert ist und regelmässig Drogen konsumiert, wirkt
sich negativ auf seine Legalprognose aus. Das Rückfallrisiko muss daher als
sehr hoch eingestuft werden.
4.3.4.2 Gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose
für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer
erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind
zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7,
mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt
voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich
treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen:
BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom
10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra
2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,
etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren
Vermögensdelikten (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021
E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar
2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der
beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt
sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar
2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29.
Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
4.3.4.3
Der Beschwerdeführer hat beim Vorfall vom 16. Juni 2023 zugegebenermassen mit
einem Schraubenzieher auf den Rücken des Geschädigten eingestochen, welcher
eine sichtbar blutende Verletzung am Schulterblatt davontrug. Auch beim Vorfall
vom 19. Juni 2023 soll er gemäss den Angaben des einen Geschädigten ein Messer
mit sich geführt haben. Unabhängig von der zudem hohen Kadenz der begangenen
Vermögensdelikte lässt sich somit klar eine Steigerung in seinem
Gewaltpotenzial erkennen, was eine erhebliche Sicherheitsgefährdung mit sich
bringt. Dies gilt umso mehr, als dass es bei mehrerer seiner Diebstähle bzw.
Diebstahlversuche zu Konfrontationen mit den Geschädigten gekommen ist und
solche somit auch in der Zukunft zu erwarten sind.
4.3.4.4 Im
Übrigen ist auch zu verhindern, dass sich der Strafprozess durch immer neue
Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV 84
E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Die Sicherung der Abwicklung des
Strafverfahrens respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des
Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen
zwar für sich alleine keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom
10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom
21. Januar 2016 E. 3.4.3), können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes
Element für die Rechtfertigung der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022
vom 22. September 2022 E. 3.4.5).
4.3.5 Nach
dem Erwogenen besteht folglich auch Fortsetzungsgefahr.
5.
5.1 Was
des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt
Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und
Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu
melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,
einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu
tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.
Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3
5.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen
Delikte, der Vielzahl der Vorwürfe und der zum Teil hohen
Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen
Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht
des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es
problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die
Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des
Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender
Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos
möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch
eine Meldepflicht, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren
beantragt, ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu
verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im
Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als
Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine
flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es
sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft
ersichtlich.
5.3.2 Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf
der Haft acht Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der ihm
vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen
Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht
offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von acht
Wochen selbst dann der Fall, wenn eine Strafe im unteren Bereich des
Strafrahmens ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt
oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
5.4 Die
angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Die
beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es
ist eine angemessene Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der
Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 geltend
gemachte Aufwand von 9 ½ Stunden liegt für das vorliegende Verfahren
zwar an der obersten Grenze, er kann in Anbetracht des doppelten
Schriftenwechsels und der persönlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer
inklusive Wegpauschale indes nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der
amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'900.–,
ein Auslagenersatz von CHF 28.45 sowie ein Ersatz der Dolmetscherkosten im
Betrage von CHF 105.–, zzgl. MWST von CHF 148.50, insgesamt also
CHF 2'181.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'900.–, ein Auslagenersatz
von CHF 28.45 sowie ein Ersatz der Dolmetscherkosten im Betrage von
CHF 105.– zzgl. MWST von CHF 148.50, insgesamt also CHF 2'181.95,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).