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Entscheid

HB.2023.28

Anordnung von Untersuchungshaft

17. Juli 2023Deutsch25 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.28

ENTSCHEID

vom 17.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Juni 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte Tötung, mehrfachen Diebstahl,

mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der

Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig

festgenommen. Am 23. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das

Zwangsmassnahmen-gericht ordnete mit Verfügung vom 24. Juni 2023

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bzw. bis zum 19.

August 2023 an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 28. Juni 2023 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die

angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und er sei

sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter

Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, beispielsweise einer Meldepflicht

verbunden mit der Auflage, eine Suchttherapie zu absolvieren, aus der

Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e

Kostenfolge, wobei ihm eventualiter die amtliche Verteidigung zu gewähren sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2023 hat der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde festgehalten.

Die Strafakten

wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Gemäss

dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 23.

Juni 2023 steht der Beschwerdeführer unter Verdacht, im Zeitraum vom 29. April

2023.

bis 19. Juni 2023 diverse Delikte begangen zu haben. Namentlich soll er unter

anderem mehrere Diebstähle verübt und im Rahmen der Tatbegehung zum Teil auch

Gewalt gegen Menschen und Sachen ausgeübt haben.

Bereits

hinsichtlich des schwersten Vorfalls vom 16. Juni 2023 (SW 2023 5 715) ist der

dringende Tatverdacht zu bejahen. Konkret soll der Beschwerdeführer an diesem

Tag bei einem (versuchten) Diebstahl in flagranti erwischt worden sein,

daraufhin das Deliktsgut fallen gelassen und einige Minuten später auf einen

der ihn verfolgenden Geschädigten von hinten mit einem Schraubenzieher in dessen

linkes Schulterblatt eingestochen haben. Der Beschwerdeführer hat den

Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2023 eingestanden

(Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 9 f.). Ausserdem liegen die belastenden

Aussagen der beiden Geschädigten [...] und [...] vor (Einvernahme vom 16. Juni

2023). Ferner wurde der Beschwerdeführer von mehreren Auskunftspersonen

beobachtet und konnte er in der Folge durch die Kantonspolizei Basel-Stadt

angehalten werden (Polizeirapport vom 16. Juni 2023 mit Fotos, insbesondere

auch von der Stichverletzung am linken Schulterblatt von [...]; Einvernahme der

Auskunftsperson [...] vom 16. Juni 2023). Das Zwangsmassnahmengericht erwog

aufgrund dessen zu Recht, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den

Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, und des

Diebstahls besteht. Der Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs einer versuchten

Tötung, wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag erhebt, ergibt sich

indes nicht aus den vorliegenden Akten.

Darüber hinaus

hat das Zwangsmassnahmengericht insbesondere gestützt auf die (Teil)Geständnisse

des Beschwerdeführers in dessen Einvernahmen vom 17. und 19. Juni 2023, aber

auch aufgrund der Festnahmesituation vom 19. Juni 2023, der

Polizeirapporte vom 8. Mai und 19. Juni 2023, des sichergestellten

Deliktsguts und sowie des sichergestellten Marihuanas, zu Recht den dringenden

Dispositiv

Tatverdacht für weitere Deliktsvorwürfe bejaht. Namentlich besteht demnach der

hinreichend dringliche Verdacht des mehrfachen Diebstahls (SW 2023 6 753, SW

2023 6 754, SW 2023 6 755), der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte und der Beschimpfung (SW 2023 6 752), des geringfügigen

Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (SW 2023 5 986) sowie der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (SW 2023 5 232). Da der

Beschwerdeführer – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die

vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatverdacht im Wesentlichen nicht bestreitet,

kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen dazu verwiesen werden

(Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2023 S. 2 f.).

Von der

Vorinstanz unbehandelt blieb der Vorwurf des Diebstahls und der

Sachbeschädigung vom 29. April 2023 (SW 2023 4 2091). Diesbezüglich

wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, an besagtem Tag um ca. 07:00 Uhr am

Meret Oppenheim‑Platz 1 die Seitenscheibe eines Lieferwagens

eingeschlagen und auf diese Weise Deliktsgut im inneren des Fahrzeugs im Wert

von ca. CHF 1'991.50 gestohlen zu haben. Gemäss dem Polizeirapport

vom 29. April 2023 konnte die im gegenüberliegenden Restaurant [...] arbeitende

Auskunftsperson [...] den Diebstahl beobachten. Der Täter sei gemäss deren

sinngemässen Angaben ungefähr 175 cm gross gewesen und habe komplett

schwarze Kleidung sowie eine Kapuze getragen. Mittels Auswertung der

Videoüberwachungskameras im Bahnhofinneren konnte sodann eine Person

identifiziert werden, welche sich zum Tatzeitpunkt an besagtem Ort aufhielt und

den Beschreibungen der Auskunftsperson entsprach. Der Beschwerdeführer

bestreitet den Diebstahlsvorwurf zwar. Anlässlich seiner Einvernahme vom

17. Juni 2013 gab er zunächst an, zum Tatzeitpunkt in Deutschland gewesen

zu sein. Auf Vorhalt eines Screenshots der Überwachungskameras gab er indes zu,

sich selber auf dem Bild zu erkennen. Aufgrund der geschilderten Anhaltspunkte

ist zum jetzigen Zeitpunkt somit auch von einem hinreichend dringenden

Tatverdacht hinsichtlich dieses Delikts auszugehen, wenn auch der

Beschwerdeführer den Diebstahl und die Sachbeschädigung weiterhin bestreitet.

3.2 Zwar

beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum

Tatverdacht im Grundsatz nicht, er bringt indes vor, das Verhalten der

Staatsanwaltschaft sei widersprüchlich. Seit dem Vorfall vom 16. Juni 2023 sei

er zwei Mal befragt und anschliessend wieder aus der vorläufigen Festnahme

entlassen worden und nun gehe die Staatsanwaltschaft plötzlich von einer

versuchten Tötung aus. Es bestehe – insbesondere aufgrund seiner Geständnisse –

indes lediglich ein Tatverdacht betreffend der in der Verfügung der Vorinstanz

genannten Delikte und nicht in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geltend

gemachte versuchte Tötung. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz den

Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abweisen und ihn aus der Haft

entlassen müssen (Beschwerde vom 28. Juni 2023 S. 3 f.; Replik vom

10. Juli 2023 S. 1).

Der

Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass Art. 221

Abs. 1 StPO hinsichtlich des Tatverdachts einzig voraussetzt, dass die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist.

Dass das Zwangsmassnahmengericht und nun auch das Beschwerdegericht den im

Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt vom 16. Juni 2023 aktuell rechtlich anders

als die Staatsanwaltschaft qualifizieren, führt somit nicht per se zur

Haftentlassung, zumal es sich auch bei einer einfachen Körperverletzung um ein

Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) handelt. Ausserdem wird er nach dem Gesagten auch wegen weiteren

Verbrechen und Vergehen, namentlich diversen Diebstählen, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung, verdächtigt. Wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird, sind die wiederholten Festnahmen und Entlassungen sowie

die mildere rechtliche Qualifikation aber unter dem Aspekt der Fluchtgefahr

näher zu beleuchten (vgl. unten E. 4.2.3).

4.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der

angefochtenen Verfügung die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Fortsetzungs-

bzw. Wiederholungsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die

Annahme beider Haftgründe.

4.2

4.2.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5. August 2020 E. 2.2).

4.2.2 Der

Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr ein,

ihm drohe keine wirklich schwere Strafe und insbesondere auf das geltend

gemachte Gewaltdelikt bezogen seien keine einschlägigen Vorstrafen vorhanden.

So habe er als Asylsuchender ein grosses Interesse daran in der Schweiz zu

verbleiben und den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Zudem wolle er seine

gesundheitlichen Probleme dringend behandeln lassen. Darüber hinaus sei er über

seine Adresse in Basel, sein Mobiltelefon und seine amtliche Verteidigerin jederzeit

für die Strafverfolgungsbehörden erreichbar. Zentral zu würdigen sei

insbesondere sein Verhalten seit dem 16. Juni 2023, als er in Bezug auf das

vorliegende Verfahren das erste Mal angehalten und festgenommen worden sei. Er habe

seither genügend Zeit gehabt, unterzutauchen bzw. die Schweiz zu verlassen. Die

Tatsache, dass er dies nicht getan habe, beweise, dass er sich dem

Strafverfahren stelle und nicht vorhabe, zu flüchten. Er habe denn auch den

Termin zur Abholung seines Mobiltelefons eingehalten und sei freiwillig bei der

Staatsanwaltschaft erschienen. Schliesslich verstosse das Verhalten der

Staatsanwaltschaft, den ursprünglichen Entscheid der Entlassung aus der

Festnahme Tage später zu korrigieren, gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu

und Glauben (Beschwerde vom 28. Juni 2023 S. 4; Replik vom 10. Juli 2023

S. 1 f.).

4.2.3 Die

Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen werden ihm

mehrere (versuchte) Diebstähle vorgeworfen, wobei die

Verurteilungswahrscheinlichkeit in Anbetracht seiner (Teil)Geständnisse und auch

der sonstigen Beweislage als hoch zu beurteilen ist. Gemäss Art. 139 StGB wird

Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da

dem Beschwerdeführer mehrfache (teilweise versuchte) Tatbegehung vorgeworfen

wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis

zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Auch das Mitführen eines Messers, mit dessen

Hilfe er seine Beute beim mehrfachen Diebstahl vom 18. Juni 2023

verteidigt haben soll (vgl. Einvernahme vom 19. Juni 2023 S. 4 f.), dürfte

das Strafmass empfindlich beeinflussen. Hinzu kommen weitere Delikte,

insbesondere die Körperverletzung mit dem Schraubenzieher. Selbst wenn kein

Tatverdacht auf eine versuchte Tötung besteht, hat der Beschwerdeführer aufgrund

dieser Vorwürfe und auch seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen mit einer

nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen. Somit besteht ein erheblicher

Fluchtanreiz.

Zu den

persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht

festgehalten, dass es sich bei ihm um einen marokkanischen Staatsangehörigen

handle, er im Juli 2022 in die Schweiz eingereist sei und über einen

Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende verfüge. Er sei weder wirtschaftlich noch

sozial in der Schweiz eingebunden. Dass er als Asylbewerber einen formalen

Logisort habe, ändere nichts an der bestehenden Fluchtgefahr. Es handle sich

dabei um ein Durchgangsheim, welches keinen gefestigten Wohnsitz bedeute und

keine Gewähr biete, dass er dort von den Strafverfolgungsbehörden anzutreffen

sei (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2023 S. 2 f.). Diesen

Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Auch sein Bekenntnis, telefonisch

oder über seine Verteidigerin erreichbar zu sein, bietet keine solche Gewähr. Zudem

konsumiert er gemäss eigenen Angaben regelmässig Drogen, namentlich Marihuana,

Kokain und wohl auch Crack (Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 4 f.),

was sich negativ auf dessen Zuverlässigkeit auszuwirken vermag.

Zwar ist dem

Beschwerdeführer grundsätzlich zu Gute zu halten, dass er nach seinen

vorläufigen Festnahmen vom 16. bis 17. sowie vom 19. Juni 2023, in deren Rahmen

er eingehend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt und anschliessend

wieder aus der Haft entlassen worden ist, weder geflüchtet noch untergetaucht

ist und sich am 22. Juni 2023 selbständig zur Staatsanwaltschaft begeben hat,

offenbar um sein Mobiltelefon abzuholen. Doch lässt sich daraus keine Gewähr

bzw. Absicht seinerseits ableiten, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden für

die Dauer des Verfahrens zur Verfügung stelle. Wie die Vorinstanz zu Recht

erwog, ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich einzig zwecks

Wiedererlangung seines Mobiltelefons bei der Staatsanwaltschaft meldete. Weil

von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verhaftung vom 16. Juni 2023 trotz des

einschneidenden Vorfalls mit dem Schraubenzieher aus unerklärlichen Gründen

keine Untersuchungshaft beantragt wurde, war sich der Berufungskläger bis am

22. Juni 2023 gar nicht bewusst, wie gravierend der gegen ihn erhobene Vorwurf

ist. Mit seinem Verhalten, sich selbständig zur Staatsanwaltschaft zu begeben,

um sein Mobiltelefon abzuholen, offenbarte er vielmehr sein Vertrauen, nicht

ein weiteres Mal festgenommen zu werden. Darüber hinaus kann ihm nämlich auch

sonst kein kooperatives Verhalten zugeschrieben werden. Aus der Einvernahme vom

17. Juni 2023 geht vielmehr hervor, dass er äusserst aufbrausend wurde, als er

sein Mobiltelefon und seine Kleider zurückverlangte. Es sei ihm egal, ob er ins

Gefängnis komme, wenn er seine Kleider nicht zurückerhalte. Dabei hat er gar

sein Oberteil zerrissen (Einvernahme vom 17. Juni 2023 S. 11 f.).

Ausserdem ist aufgrund der geschilderten Beweislage davon auszugehen, dass er

nach der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme am 17. Juni 2023 sogleich

weiterdelinquierte. Wie bereits erwähnt, konsumiert er zudem gemäss eigenen

Angaben regelmässig – auch härtere – Drogen. In Anbetracht dessen ist beim

Beschwerdeführer von einem stark affektiven und unberechenbaren Verhalten

auszugehen und kann aus dem Umstand, dass er zwischen dem 17. und dem 22. Juni

2023 nicht geflüchtet oder untergetaucht ist, nicht geschlossen werden, dass er

dies auch zukünftig unterlasse, zumal ihm die Konsequenzen seiner Tathandlungen

nun besser bewusst sein dürften. Wieso die Staatsanwaltschaft nicht bereits im

Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 16. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung

der Untersuchungshaft gestellt hat, ist – wie bereits erwähnt – nicht nachvollziehbar.

Eine Entlassung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann daraus

indes nicht abgeleitet werden, zumal Voraussetzungen für die Anordnung

weiterhin erfüllt sind. Dass er seine gesundheitlichen Probleme behandeln

lassen möchte, ist zwar als positiv zu werten, doch kann die bestehende Fluchtgefahr

mit diesem blossen Bekenntnis offensichtlich nicht gebannt werden.

4.2.4 Fluchtgefahr

liegt somit vor.

4.3

4.3.1 Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann den besonderen Haftgrund der

Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

Wiederholungsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1

lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft

wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern,

somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.

2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,

Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022

N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis

erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss

hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

4.3.2 Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom

28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.

2.3.1).

Der

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 weist zwei

einschlägige Vorstrafen aus. So wurde er mit Strafbefehl vom 3. August

2022 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und mit

Strafbefehl vom 12. April 2023 wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von

CHF 1'000.– verurteilt. Hinzu kommen die Straftaten aus dem vorliegenden

Verfahren, deren Begehung durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner

Geständnisse und der erdrückenden Beweislage mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit feststeht. Dazu gehört insbesondere auch der (versuchte)

Diebstahl sowie die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

am 16. Juni 2023 sowie der Diebstahl zum Nachteil von [...] am 18. Juni 2023,

bei welchem der Beschwerdeführer ein Messer mit sich getragen haben soll. Damit

ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

4.3.3 Befürchtete

leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich

nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte

Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3).

Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel

Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1,

1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 62).

Die bei einer

Haftentlassung drohenden Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw.

Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB stellen demnach

Verbrechen bzw. schwere Vergehen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dar. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.

4.3.4

4.3.4.1 Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose

voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die

beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch

Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten

lassen.

Hinsichtlich der

Vorstrafen kann zunächst auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3.2).

Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch von wiederholten

Freiheitsstrafen mit unbedingtem Strafvollzug nicht hat abhalten lassen,

weitere Vermögensdelikte und nunmehr auch Delikte gegen Leib und Leben zu

begehen. Hinzu kommen die vorliegend zur Last gelegten Delikte, wobei

diesbezüglich besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nach

seiner Entlassung aus seiner ersten Festnahme vom 16. bis 17. Juni 2023 am Folgetag

sogleich weiterdelinquierte. Weder Freiheitsstrafen noch laufende

Strafverfahren vermögen ihn somit davon abzuhalten, seine Delinquenz unbeirrt

fortzusetzen. Dass er sich nunmehr medizinisch behandeln lassen möchte, ist

zwar ein guter Vorsatz, doch bei weitem nicht konkret genug, um daraus etwas

Positives hinsichtlich seiner Legalprognose abzuleiten. Auch dass er weder

sozial noch beruflich integriert ist und regelmässig Drogen konsumiert, wirkt

sich negativ auf seine Legalprognose aus. Das Rückfallrisiko muss daher als

sehr hoch eingestuft werden.

4.3.4.2 Gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose

für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;

BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer

erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind

zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7,

mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt

voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich

treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen:

BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom

10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra

2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,

etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren

Vermögensdelikten (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021

E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar

2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der

beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt

sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar

2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29.

Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).

4.3.4.3

Der Beschwerdeführer hat beim Vorfall vom 16. Juni 2023 zugegebenermassen mit

einem Schraubenzieher auf den Rücken des Geschädigten eingestochen, welcher

eine sichtbar blutende Verletzung am Schulterblatt davontrug. Auch beim Vorfall

vom 19. Juni 2023 soll er gemäss den Angaben des einen Geschädigten ein Messer

mit sich geführt haben. Unabhängig von der zudem hohen Kadenz der begangenen

Vermögensdelikte lässt sich somit klar eine Steigerung in seinem

Gewaltpotenzial erkennen, was eine erhebliche Sicherheitsgefährdung mit sich

bringt. Dies gilt umso mehr, als dass es bei mehrerer seiner Diebstähle bzw.

Diebstahlversuche zu Konfrontationen mit den Geschädigten gekommen ist und

solche somit auch in der Zukunft zu erwarten sind.

4.3.4.4 Im

Übrigen ist auch zu verhindern, dass sich der Strafprozess durch immer neue

Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 137 IV 84

E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Die Sicherung der Abwicklung des

Strafverfahrens respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des

Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen

zwar für sich alleine keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom

10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1, 1B_442/2015 vom

21. Januar 2016 E. 3.4.3), können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes

Element für die Rechtfertigung der Haft herangezogen werden (BGer 1B_445/2022

vom 22. September 2022 E. 3.4.5).

4.3.5 Nach

dem Erwogenen besteht folglich auch Fortsetzungsgefahr.

5.

5.1 Was

des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung

zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt

Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und

Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu

melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,

einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu

tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.

Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.3

5.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen

Delikte, der Vielzahl der Vorwürfe und der zum Teil hohen

Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen

Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht

des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es

problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die

Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des

Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender

Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos

möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch

eine Meldepflicht, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren

beantragt, ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu

verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im

Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als

Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine

flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es

sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft

ersichtlich.

5.3.2 Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf

der Haft acht Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der ihm

vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen

Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht

offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von acht

Wochen selbst dann der Fall, wenn eine Strafe im unteren Bereich des

Strafrahmens ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt

oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).

5.4 Die

angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2 Die

beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es

ist eine angemessene Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der

Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 geltend

gemachte Aufwand von 9 ½ Stunden liegt für das vorliegende Verfahren

zwar an der obersten Grenze, er kann in Anbetracht des doppelten

Schriftenwechsels und der persönlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer

inklusive Wegpauschale indes nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der

amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'900.–,

ein Auslagenersatz von CHF 28.45 sowie ein Ersatz der Dolmetscherkosten im

Betrage von CHF 105.–, zzgl. MWST von CHF 148.50, insgesamt also

CHF 2'181.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'900.–, ein Auslagenersatz

von CHF 28.45 sowie ein Ersatz der Dolmetscherkosten im Betrage von

CHF 105.– zzgl. MWST von CHF 148.50, insgesamt also CHF 2'181.95,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).