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Entscheid

HB.2023.29

Anordnung von Untersuchungshaft

26. Juli 2023Deutsch18 min

Betäubungsmittelgesetz, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.29

ENTSCHEID

vom 26.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) diverse Strafverfahren u.a. wegen Verdachts des mehrfachen

(teils geringfügigen) Diebstahls, der Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz, der mehrfachen Fahrzeugentwendung zum Gebrauch, der

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

sowie der Drohung bzw. Nötigung.

Der

Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2023 vorläufig festgenommen. Am 22. Juni

2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.

In dessen Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Juni

2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15.

September 2023 an.

Gegen diese

Verfügung hat der im Hauptverfahren anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer mit

einer undatierten, handschriftlich verfassten Eingabe (Eingang

Appellationsgericht am 4. Juli 2023) persönlich Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Dauer der

angeordneten Untersuchungshaft zu kürzen. Darüber sei neu zu verhandeln. Mit Stellungnahme

vom 10. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der

Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat daraufhin auf eine

Replik verzichtet.

Die Strafakten

wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der

Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und – unter

Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen an Laieneingaben – formgültig

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2

StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht gemäss Art.

397.

Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren, weshalb der Antrag des

Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im

Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der dringende

Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann

diesbezüglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (Akten S. 12 f.) verwiesen werden. Neben

den seit dem Jahr 2019 gegen den Beschwerdeführer geführten und noch hängigen

Strafverfahren (VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]) stehen im

vorliegenden Haftverfahren insbesondere folgende «neuen» Delikte im Zentrum:

Nachdem der

Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 in der [...] an der [...] in Basel in

flagranti bei einem Ladendiebstahl beobachtet worden und zur Rede gestellt

worden sei, habe er ein Messer eingesetzt und die Ladenaufsicht damit bedroht,

um vor der hinzugerufenen Polizei flüchten zu können. Während das

Zwangsmassnahmengericht – gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom

22.

Juni 2023 – noch einen hinreichend dringlichen «Anfangstatverdacht» für

einen Raub bzw. räuberischen Diebstahl bejaht hatte (angefochtene Verfügung, S.

2.

f.), geht die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nunmehr von einer Drohung bzw.

Nötigung, einem Hausfriedensbruch sowie einem geringfügigen Diebstahl aus, da

der Beschwerdeführer offenbar ohne Deliktsgut aus dem Laden geflüchtet sei (Akten

S. 13).

Weiter wird dem

Beschwerdeführer ein am 20. Juni 2023 zum Nachteil von B____ begangener

Einschleichdiebstahl vorgeworfen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).

Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren zwar,

die Bankkarten des Geschädigten lediglich zum Zwecke der Geldbeschaffung von

einer Drittperson erhalten zu haben. Selbst wenn diese Aussagen zutreffen

sollten, könnte er aber gleichwohl die Rolle eines Mittäters beim vorangegangen

Einschleichdiebstahl innegehabt haben, womit zum aktuellen Zeitpunkt – und

bevor die Resultate der Spurenauswertung vorliegen – jedenfalls ein hinreichend

dringender Tatverdacht in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Diebstahl und

Hausfriedensbruch zu bejahen ist. Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (Akten S. 13) zutreffend darauf hin,

dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen zumindest des

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB strafbar gemacht

habe.

Ferner wird dem

Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorgeworfen, am 9. Juni 2023 ein Fahrzeug zum

Gebrauch entwendet zu haben und während der Fahrt diverse Verkehrsregeln

verletzt zu haben. Ausserdem soll er während der Fahrt unter Drogeneinfluss

gestanden und nicht über den erforderlichen Führerschein der Kategorie B

verfügt haben. Aus dem Fahrzeug seien schliesslich diverse Gegenstände

gestohlen worden.

Schliesslich

soll der Beschwerdeführer in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2023 das

Fahrzeug von C____ geöffnet und daraus Deliktsgut im Wert von EUR 641.– entwendet

haben.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann die besonderen Haftgründe der Flucht-

und der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Auch diese werden vom

Beschwerdeführer nicht bestritten.

4.2

4.2.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12.

September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

4.2.2

Mit

dem Zwangsmassnahmengericht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten, PDF

Ordner 1, S. 32 ff.) und der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Delikte

(vgl. oben, Sachverhalt und E. 3) eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu

erwarten hat. Bei der Befragung zur Person hat er eingeräumt, keinen festen

Wohnsitz zu haben (vgl. auch Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2023, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 103). Schon deshalb besteht die

Gefahr des Untertauchens. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 4 f.), zumal der

Beschwerdeführer ihnen in seiner Beschwerde nichts entgegensetzt.

4.3

4.3.1

Wiederholungsgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung

von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der

Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch

immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des

Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht

verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c

EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer

Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136

E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020.

E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,

Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022

N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis

erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss

hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

4.3.1.1

Art.

221.

Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut

dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen

müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der

Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.

4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt

hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen

gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E.

2.2

mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E.

3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).

4.3.1.2

Die

drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer

erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung.

Mit dem Begriff «Sicherheit» ist damit noch nichts über die betroffenen

Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort «anderer» drückt einzig aus, dass es sich um

Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit

anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte

gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter

Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht

unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel

nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der

erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4).

Ob ein besonders

schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw.

ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es

kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche

Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden

könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren

Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu

berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person

begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht

dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel

bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass die beschuldigte

Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen

ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten.

Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf

schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte,

braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein

geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der

beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl

einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt

oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu

bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen

Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_43/2022 vom 28.

Februar 2022 E. 2.2.2).

4.3.1.3

Eine

ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr

nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine

eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht

insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt

und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen

Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der

beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt,

lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6; BGer 1B_43/2022

vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3).

4.3.2

Wie

die Vorinstanz festgestellt hat, weist der Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023 bereits vier Verurteilungen u.a. wegen mehrfachen

(teils geringfügigen) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

(teils geringfügiger) Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Strafakten, PDF-Ordner 1, S. 32 ff.) aus. Auch unter

Berücksichtigung der bereits hängigen Strafverfahren (VT.[...]; VT.[...]; VT.[...];

VT.[...]; VT.[...]) werden dem Beschwerdeführer nun im Wesentlichen weitere

Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

vorgeworfen. Nachdem der Beschwerdeführer vor Zwangsmassnahmengericht angegeben

hat, täglich Kokain und Heroin sowie manchmal auch Cannabis und Haschisch zu

nehmen, und er auch zugestanden hat, sich den Drogenkonsum «[d]urch Diebstahl»

zu finanzieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 101),

handelt es sich vorliegend ganz offensichtlich um Beschaffungskriminalität.

Allerdings ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch wegen diverser Einbruchdiebstähle

vorbestraft ist bzw. beschuldigt wird. Dabei können Serien von Einbruch- bzw.

Einschleichdiebstähle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann

«sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein, wenn die

Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei

Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und bedroht, bzw. wenn das

ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung

kommen könnte (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit

Hinweisen). Der dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegten Deliktsanzahl

haftet denn auch ein gewerbsmässiger Zug an. Ihm ist aber zu Gute zu halten,

dass es bis zur neu vorgeworfenen Tat in der [...] vom 20. Juni 2023, wo er –

zugestandenermassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. Juni 2023, Strafakten,

PDF Ordner 1, S. 143) – ein Messer bei sich geführt und die Ladenaufsicht damit

bedroht hat, bislang nicht zu Gewalttätigkeiten gegenüber Personen gekommen

war. Nachdem die Staatsanwaltschaft dieses neuste Delikt nicht mehr als Raub

zur Anklage bringen will und sie vielmehr einerseits von Hausfriedensbruch und

geringfügigem Diebstahl, andererseits von Drohung bzw. Nötigung ausgeht (siehe

oben E. 3.), wofür der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft ist, ist

jedoch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr unter den konkreten Umständen zu

verneinen. Dies insbesondere mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach sich keine Präventivhaft rechtfertigen lässt, wenn die

Prognose zwar in Bezug auf Vermögensdelikte ungünstig ist, von der

beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (vgl.

oben E. 4.3.1.3).

Daran vermag

auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts nichts zu ändern, wonach die

Untersuchungshaft auch deswegen nötig erscheine, um das deliktische Handeln des

Beschwerdeführers unterbrechen zu können, da die Staatsanwaltschaft nur so die

vorliegenden neuen Fälle abschliessen und rasch anklagen könne (angefochtene

Verfügung, S. 6), denn die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens

respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses

durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen für sich alleine keine

Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017

vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3)

4.4

Schliesslich

rügt die Staatsanwaltschaft – mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche

Rechtsprechung (BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5 (mit Hinweisen) und

1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3) – zu Recht, dass die Vorinstanz den

angerufenen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft hat.

4.4.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.

2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

4.4.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer behaupte bezüglich des ihm

zur Last gelegten Einschleichdiebstahls zum Nachteil von B____, er habe die

beiden bei seiner Festnahme auf ihn aufgefundenen Bankkarten des Geschädigten

von einem Kollegen erhalten, dessen Namen er jedoch nicht angeben wolle. Es sei

nicht auszuschliessen, dass er zusammen mit weiteren Personen das Delikt

begangen habe (vgl. oben E. 3). Diese müssten nun identifiziert, ermittelt

und befragt werden. Bei einer Haftentlassung würde der Beschwerdeführer

mögliche Mittäter kontaktieren, so dass diese flüchten könnten. Auch wäre eine

Absprache unter den Betreffenden für das Verfahren denkbar ungünstig (vgl.

Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 22. Juni 2023, Strafakten, PDF

Ordner 1, S. 89; Beschwerdeantwort, Akten S. 14). Dem hält der Beschwerdeführer

auch im Beschwerdeverfahren nichts entgegen, zumal er sich zur Beschwerdeantwort

der Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen liess.

4.4.3

In

der Einvernahme vom 21. Juni 2023 erklärte der Berufungskläger, er habe die auf

B____ lautenden Karten der Postfinance und der Basler Kantonalbank am 19. Juni

2023.

beim Gassenzimmer im Kleinbasel von einem Kollegen als Gegenleistung für

eine «Kokain-Linie» erhalten (Einvernahmeprotokoll, Strafkaten, PDF Ordner 1,

S. 144 ff.). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023

(Akten S. 13) liegen in dieser Sache die Resultate der Spurenauswertungen noch

nicht vor. Soweit sich daraus tatsächlich einen Hinweis auf eine

Dritttäterschaft ergeben sollte, versteht es sich von selbst, dass diese

möglichst zeitnah zu identifizieren und befragen sein wird. Insoweit besteht

mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand Kollusionsgefahr, zumal es sich bei

der potentiellen Dritttäterschaft um einen Bekannten des Beschwerdeführers

handeln soll. Ob sich die Kollusionsgefahr auch nach Vorliegen der Ergebnisse

der Spurenauswertung und einer allfälligen Befragung weiterer Verdächtigten

aufrecht halten lässt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ist

jedoch zu bezweifeln.

4.5

Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass vorliegend die Haftgründe der

Flucht- und der Kollusionsgefahr erfüllt sind.

5.

Der Beschwerdeführer

rügt sinngemäss einzig die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. Juni 2023 in Haft. Aufgrund der zur

Diskussion stehenden Straftatbestände und der Vielzahl der ihm vorgeworfenen

Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche

die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zwölf Wochen bei weitem

übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft. Aufgrund der Aktenlage

scheint es auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Ablauf der

verfügten ersten Haftzeit die Anklageschrift erstellen und darauf die Akten dem

Strafgericht mit dem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft überweisen wird

(vgl. die Erwägungen der Vorinstanz zum Verfahrensstand, angefochtene

Verfügung, S. 6). Zudem dient es der Verfahrensbeschleunigung, dass nun eine

Gesamtanklage verfasst werden kann.

5.3

Angesichts

der verwirklichten Haftgründe sind vorliegendenfalls auch keine milderen

Ersatzmassnahmen ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Kaution angesichts der

nicht unerheblichen Fluchtgefahr vorliegend kaum in Betracht kommt, könnte der

Beschwerdeführer eine solche mangels Einkommens auch gar nicht zahlen. Im

Übrigen schlägt er selbst gar keine Ersatzmassnahmen vor.

5.4

Die

Beschwerde erweist sich folglich auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Haftdauer als unbegründet.

6.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt [...] (amtliche

Verteidigerin) zur Kenntnis

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.