HB.2023.29
Anordnung von Untersuchungshaft
26. Juli 2023Deutsch18 min
Betäubungsmittelgesetz, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.29
ENTSCHEID
vom 26.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juni 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) diverse Strafverfahren u.a. wegen Verdachts des mehrfachen
(teils geringfügigen) Diebstahls, der Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz, der mehrfachen Fahrzeugentwendung zum Gebrauch, der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
sowie der Drohung bzw. Nötigung.
Der
Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2023 vorläufig festgenommen. Am 22. Juni
2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.
In dessen Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Juni
2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15.
September 2023 an.
Gegen diese
Verfügung hat der im Hauptverfahren anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer mit
einer undatierten, handschriftlich verfassten Eingabe (Eingang
Appellationsgericht am 4. Juli 2023) persönlich Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Dauer der
angeordneten Untersuchungshaft zu kürzen. Darüber sei neu zu verhandeln. Mit Stellungnahme
vom 10. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat daraufhin auf eine
Replik verzichtet.
Die Strafakten
wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der
Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und – unter
Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen an Laieneingaben – formgültig
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht gemäss Art.
397.
Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende
Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann
diesbezüglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (Akten S. 12 f.) verwiesen werden. Neben
den seit dem Jahr 2019 gegen den Beschwerdeführer geführten und noch hängigen
Strafverfahren (VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]; VT.[...]) stehen im
vorliegenden Haftverfahren insbesondere folgende «neuen» Delikte im Zentrum:
Nachdem der
Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 in der [...] an der [...] in Basel in
flagranti bei einem Ladendiebstahl beobachtet worden und zur Rede gestellt
worden sei, habe er ein Messer eingesetzt und die Ladenaufsicht damit bedroht,
um vor der hinzugerufenen Polizei flüchten zu können. Während das
Zwangsmassnahmengericht – gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom
22.
Juni 2023 – noch einen hinreichend dringlichen «Anfangstatverdacht» für
einen Raub bzw. räuberischen Diebstahl bejaht hatte (angefochtene Verfügung, S.
2.
f.), geht die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nunmehr von einer Drohung bzw.
Nötigung, einem Hausfriedensbruch sowie einem geringfügigen Diebstahl aus, da
der Beschwerdeführer offenbar ohne Deliktsgut aus dem Laden geflüchtet sei (Akten
S. 13).
Weiter wird dem
Beschwerdeführer ein am 20. Juni 2023 zum Nachteil von B____ begangener
Einschleichdiebstahl vorgeworfen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren zwar,
die Bankkarten des Geschädigten lediglich zum Zwecke der Geldbeschaffung von
einer Drittperson erhalten zu haben. Selbst wenn diese Aussagen zutreffen
sollten, könnte er aber gleichwohl die Rolle eines Mittäters beim vorangegangen
Einschleichdiebstahl innegehabt haben, womit zum aktuellen Zeitpunkt – und
bevor die Resultate der Spurenauswertung vorliegen – jedenfalls ein hinreichend
dringender Tatverdacht in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Diebstahl und
Hausfriedensbruch zu bejahen ist. Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 (Akten S. 13) zutreffend darauf hin,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen zumindest des
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB strafbar gemacht
habe.
Ferner wird dem
Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorgeworfen, am 9. Juni 2023 ein Fahrzeug zum
Gebrauch entwendet zu haben und während der Fahrt diverse Verkehrsregeln
verletzt zu haben. Ausserdem soll er während der Fahrt unter Drogeneinfluss
gestanden und nicht über den erforderlichen Führerschein der Kategorie B
verfügt haben. Aus dem Fahrzeug seien schliesslich diverse Gegenstände
gestohlen worden.
Schliesslich
soll der Beschwerdeführer in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2023 das
Fahrzeug von C____ geöffnet und daraus Deliktsgut im Wert von EUR 641.– entwendet
haben.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann die besonderen Haftgründe der Flucht-
und der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Auch diese werden vom
Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.2
4.2.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12.
September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).
4.2.2
Mit
dem Zwangsmassnahmengericht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten, PDF
Ordner 1, S. 32 ff.) und der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Delikte
(vgl. oben, Sachverhalt und E. 3) eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu
erwarten hat. Bei der Befragung zur Person hat er eingeräumt, keinen festen
Wohnsitz zu haben (vgl. auch Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juni 2023, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 103). Schon deshalb besteht die
Gefahr des Untertauchens. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 4 f.), zumal der
Beschwerdeführer ihnen in seiner Beschwerde nichts entgegensetzt.
4.3
4.3.1
Wiederholungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung
von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136
E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020.
E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,
Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022
N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.3.1.1
Art.
221.
Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut
dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen
müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der
Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.
4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt
hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen
gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E.
2.2
mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E.
3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).
4.3.1.2
Die
drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer
erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung.
Mit dem Begriff «Sicherheit» ist damit noch nichts über die betroffenen
Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort «anderer» drückt einzig aus, dass es sich um
Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit
anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte
gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter
Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht
unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel
nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der
erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4).
Ob ein besonders
schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw.
ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es
kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche
Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden
könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren
Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu
berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person
begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht
dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel
bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass die beschuldigte
Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen
ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten.
Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf
schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte,
braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein
geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der
beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl
einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt
oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu
bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen
Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_43/2022 vom 28.
Februar 2022 E. 2.2.2).
4.3.1.3
Eine
ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr
nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine
eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht
insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt
und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen
Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der
beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt,
lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6; BGer 1B_43/2022
vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3).
4.3.2
Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, weist der Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023 bereits vier Verurteilungen u.a. wegen mehrfachen
(teils geringfügigen) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
(teils geringfügiger) Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Strafakten, PDF-Ordner 1, S. 32 ff.) aus. Auch unter
Berücksichtigung der bereits hängigen Strafverfahren (VT.[...]; VT.[...]; VT.[...];
VT.[...]; VT.[...]) werden dem Beschwerdeführer nun im Wesentlichen weitere
Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vorgeworfen. Nachdem der Beschwerdeführer vor Zwangsmassnahmengericht angegeben
hat, täglich Kokain und Heroin sowie manchmal auch Cannabis und Haschisch zu
nehmen, und er auch zugestanden hat, sich den Drogenkonsum «[d]urch Diebstahl»
zu finanzieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Strafakten, PDF Ordner 1, S. 101),
handelt es sich vorliegend ganz offensichtlich um Beschaffungskriminalität.
Allerdings ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch wegen diverser Einbruchdiebstähle
vorbestraft ist bzw. beschuldigt wird. Dabei können Serien von Einbruch- bzw.
Einschleichdiebstähle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann
«sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein, wenn die
Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei
Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und bedroht, bzw. wenn das
ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung
kommen könnte (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit
Hinweisen). Der dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegten Deliktsanzahl
haftet denn auch ein gewerbsmässiger Zug an. Ihm ist aber zu Gute zu halten,
dass es bis zur neu vorgeworfenen Tat in der [...] vom 20. Juni 2023, wo er –
zugestandenermassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. Juni 2023, Strafakten,
PDF Ordner 1, S. 143) – ein Messer bei sich geführt und die Ladenaufsicht damit
bedroht hat, bislang nicht zu Gewalttätigkeiten gegenüber Personen gekommen
war. Nachdem die Staatsanwaltschaft dieses neuste Delikt nicht mehr als Raub
zur Anklage bringen will und sie vielmehr einerseits von Hausfriedensbruch und
geringfügigem Diebstahl, andererseits von Drohung bzw. Nötigung ausgeht (siehe
oben E. 3.), wofür der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft ist, ist
jedoch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr unter den konkreten Umständen zu
verneinen. Dies insbesondere mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach sich keine Präventivhaft rechtfertigen lässt, wenn die
Prognose zwar in Bezug auf Vermögensdelikte ungünstig ist, von der
beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (vgl.
oben E. 4.3.1.3).
Daran vermag
auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts nichts zu ändern, wonach die
Untersuchungshaft auch deswegen nötig erscheine, um das deliktische Handeln des
Beschwerdeführers unterbrechen zu können, da die Staatsanwaltschaft nur so die
vorliegenden neuen Fälle abschliessen und rasch anklagen könne (angefochtene
Verfügung, S. 6), denn die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens
respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses
durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen für sich alleine keine
Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017
vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3)
4.4
Schliesslich
rügt die Staatsanwaltschaft – mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5 (mit Hinweisen) und
1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3) – zu Recht, dass die Vorinstanz den
angerufenen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft hat.
4.4.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.
2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
4.4.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer behaupte bezüglich des ihm
zur Last gelegten Einschleichdiebstahls zum Nachteil von B____, er habe die
beiden bei seiner Festnahme auf ihn aufgefundenen Bankkarten des Geschädigten
von einem Kollegen erhalten, dessen Namen er jedoch nicht angeben wolle. Es sei
nicht auszuschliessen, dass er zusammen mit weiteren Personen das Delikt
begangen habe (vgl. oben E. 3). Diese müssten nun identifiziert, ermittelt
und befragt werden. Bei einer Haftentlassung würde der Beschwerdeführer
mögliche Mittäter kontaktieren, so dass diese flüchten könnten. Auch wäre eine
Absprache unter den Betreffenden für das Verfahren denkbar ungünstig (vgl.
Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 22. Juni 2023, Strafakten, PDF
Ordner 1, S. 89; Beschwerdeantwort, Akten S. 14). Dem hält der Beschwerdeführer
auch im Beschwerdeverfahren nichts entgegen, zumal er sich zur Beschwerdeantwort
der Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen liess.
4.4.3
In
der Einvernahme vom 21. Juni 2023 erklärte der Berufungskläger, er habe die auf
B____ lautenden Karten der Postfinance und der Basler Kantonalbank am 19. Juni
2023.
beim Gassenzimmer im Kleinbasel von einem Kollegen als Gegenleistung für
eine «Kokain-Linie» erhalten (Einvernahmeprotokoll, Strafkaten, PDF Ordner 1,
S. 144 ff.). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023
(Akten S. 13) liegen in dieser Sache die Resultate der Spurenauswertungen noch
nicht vor. Soweit sich daraus tatsächlich einen Hinweis auf eine
Dritttäterschaft ergeben sollte, versteht es sich von selbst, dass diese
möglichst zeitnah zu identifizieren und befragen sein wird. Insoweit besteht
mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand Kollusionsgefahr, zumal es sich bei
der potentiellen Dritttäterschaft um einen Bekannten des Beschwerdeführers
handeln soll. Ob sich die Kollusionsgefahr auch nach Vorliegen der Ergebnisse
der Spurenauswertung und einer allfälligen Befragung weiterer Verdächtigten
aufrecht halten lässt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ist
jedoch zu bezweifeln.
4.5
Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass vorliegend die Haftgründe der
Flucht- und der Kollusionsgefahr erfüllt sind.
5.
Der Beschwerdeführer
rügt sinngemäss einzig die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. Juni 2023 in Haft. Aufgrund der zur
Diskussion stehenden Straftatbestände und der Vielzahl der ihm vorgeworfenen
Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche
die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zwölf Wochen bei weitem
übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft. Aufgrund der Aktenlage
scheint es auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Ablauf der
verfügten ersten Haftzeit die Anklageschrift erstellen und darauf die Akten dem
Strafgericht mit dem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft überweisen wird
(vgl. die Erwägungen der Vorinstanz zum Verfahrensstand, angefochtene
Verfügung, S. 6). Zudem dient es der Verfahrensbeschleunigung, dass nun eine
Gesamtanklage verfasst werden kann.
5.3
Angesichts
der verwirklichten Haftgründe sind vorliegendenfalls auch keine milderen
Ersatzmassnahmen ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Kaution angesichts der
nicht unerheblichen Fluchtgefahr vorliegend kaum in Betracht kommt, könnte der
Beschwerdeführer eine solche mangels Einkommens auch gar nicht zahlen. Im
Übrigen schlägt er selbst gar keine Ersatzmassnahmen vor.
5.4
Die
Beschwerde erweist sich folglich auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Haftdauer als unbegründet.
6.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21.
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt [...] (amtliche
Verteidigerin) zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.