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Entscheid

HB.2023.3

Verlängerung der Untersuchungshaft

31. Januar 2023Deutsch14 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.3

ENTSCHEID

vom 31.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Januar 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung,

gewebsmässigen Betrugs, Tätlichkeiten, übler Nachrede und Verletzung des

Post-/Fern-meldegeheimnisses.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am

25. November 2022 in Haft. Am 26. November 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom

20. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft

über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum

9. Januar 2023 an. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das

Zwangsmassnahmengericht am 3. Januar 2023 um Verlängerung der angeordneten

Untersuchungshaft um drei Monate und zeigte dem Zwangsmassnahmengericht an,

dass neue Deliktsvorwürfe im Bereich der bereits untersuchten Deliktskategorien

hinzugekommen sind. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

9. Januar 2023 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12

Wochen bis zum 3. April 2023 verlängert.

Der

Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9.

Januar 2023 mit Eingabe datierend von gleichem Tag (Postaufgabe am

12. Januar 2023) selbständig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt

erhoben. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom

19. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. Auf die Möglichkeit, auf die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren, hat der Beschwerdeführer

innert der vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts gesetzten Frist

verzichtet.

Die Strafakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, sein Anwalt habe

zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht Stellung nehmen

können. Damit macht er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Den

Strafakten (Band 1) kann jedoch entnommen werden, dass sich sein Verteidiger

mit Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Haftverlängerungsgesuch vernehmen

lassen hatte. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich

somit als offensichtlich unbegründet.

4.

4.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage

erhoben worden, so gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres

als erstellt, es sei denn, die beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder

im Haftbeschwerdeverfahren darzutun, dass die Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al.

[Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 221 N 6b).

Das

Zwangsmassnahmengericht hat in der Haftanordnungsverfügung vom

28.

November 2022 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht erwogen, der

Beschwerdeführer habe zugegeben, im Zeitraum zwischen dem 24. Oktober bis am

28.

Oktober 2022 zwei auf [...] und [...] lautende Kreditkarten aus deren

Briefkasten entwendet und anschliessend unrechtmässig für Warenbezüge verwendet

zu haben. Objektiviert werde sein Geständnis einerseits durch das Ergebnis

seiner Personenkontrolle vom 25. November 2022, bei welcher er eine auf [...]

lautende Kreditkarte auf sich trug, und andererseits durch die Bilder einer

Überwachungskamera vom 28. Oktober 2022, auf denen er beim Warenbezug mit der

Karte von [...] zu sehen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zugegeben, am 24.

November 2022 um 02.15 Uhr morgens die Briefkästen der Liegenschaften [...] und

[...] sowie [...] durchsucht und dabei zwei weitere Kreditkarten an sich

genommen zu haben. Untermauert werde sein diesbezügliches Geständnis durch den

Umstand, dass er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung eine auf [...] lautende

Kreditkarte in seinen Effekten mitgeführt habe. Ferner habe der

Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 6. September 2022 [...] bezichtigt,

mit einer von ihm gestohlenen Kreditkarte Warenbezüge getätigt zu haben, obwohl

sich dieser zum Tatzeitpunkt zwischen dem 3. und 5. Januar 2022 nachweislich in

Haft befunden habe. Somit liege sowohl ein dringender Verdacht hinsichtlich des

mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des

mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs als auch hinsichtlich einer

falschen Anschuldigung vor. Ausserdem würden gegen den Beschwerdeführer noch

über 30 weitere Strafanzeigen mit ähnlich gelagerten Delikten vorliegen. Viele

dieser Straftaten habe er zugegeben, wobei auch diverse Beweismittel vorliegen.

Vor dem Zwangsmassnahmengericht zeige er sich bezüglich sämtlicher im

Haftanordnungsantrag aufgeführten Delikte geständig. Folglich liege ein

Anfangstatverdacht hinsichtlich der im Haftanordnungsantrag aufgeführten

Delikte vor (Strafakten Band 1, Haftanordnungsverfügung vom 28. November

2022.

S. 2 f.). In der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wird ausgeführt, dem

Beschwerdeführer würden nunmehr neue Straftaten in den selben Deliktskategorien

vorgeworfen. In sämtlichen Fällen stütze sich der Tatverdacht auf Bildmaterial,

welches mit Edition eingeholt worden sei und welches den Beschwerdeführer beim

Geldbezug zeige. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Fällen SW [...], SW [...]

und SW [...] den Diebstahl und alle vollendeten sowie versuchten Bargeldbezüge

zugestanden. Insgesamt könne der Tatverdacht in Bezug auf die im

Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2022 sowie im

Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 geschilderten

Delikte als hinreichend dringlich gewertet werden (angefochtene Verfügung

S. 2).

Der

Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts und die eben

dargestellten Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht im Ansatz in Frage.

Auch sein Verteidiger äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Januar

2023.

zum Haftverlängerungsgesuch nicht zum dringenden Tatverdacht (Strafakten

Band 1). Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind denn auch nicht

zu beanstanden und es erübrigen damit in dieser Hinsicht weitere Ausführungen.

Der dringende Tatverdacht ist gegeben.

4.2

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den

Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn

ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr

soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,

die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März

2008.

E. 5.1).

Der

Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auch auf den Haftgrund der

Kollusionsgefahr nicht ein. Die Kollusionsgefahr wurde von der

Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch im Zusammenhang mit den Personen B____,

C____, D____ und E____ begründet. Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte

in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Haftverlängerungsgesuch die

Kollusionsgefahr namentlich zu den Personen B____ und C____ in Abrede, da das

gemeinsame Tatvorgehen zugestanden und vom Beschwerdeführer geschildert worden

sei, und erachtete auch die Kollusionsgefahr in Bezug auf D____ und E____ als

nicht nachvollziehbar (vgl. Strafakten Band 1, Stellungnahme vom 4. Januar

2023.

S. 3). Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen

Verfügung hierzu, der Beschwerdeführer habe den Diebstahl und sämtliche

vorgehaltenen Einsätze der Kreditkarte zugestanden. Er habe in der Einvernahme

vom 16. Dezember 2022 geschildert, wie in der [...] versucht worden sei,

mit der Kreditkarte des Geschädigten [...] Zahlungen zu begleichen. Er habe dem

Besitzer des Restaurants [...] C____ die Kreditkarte gegeben, dieser habe die

Karte dann B____ gegeben, welcher die Abbuchung vorgenommen habe. Es sei nur

möglich gewesen CHF 80.– abzuheben. C____ habe ihm dann CHF 30.– aus

dem Portemonnaie gegeben. C____ und B____ hätten nicht gefragt, woher die Karte

stamme, jedoch hätten sie bei der Abbuchung merken müssen, dass es nicht seine

Karte sei. B____ habe ihm bekannt gegeben, dass er dort Bargeld erhalten werde.

Solche Informationen gebe ihm B____ im Zusammenhang mit dessen Bruder F____.

Laut dem Beschwerdeführer wisse er seit einem Jahr, dass diese Möglichkeit des

illegalen Bargeldbezugs bestehe. Er wolle Gleiches vier Mal zuvor in der [...]

getan haben. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 22. Dezember 2022

angegeben, dass er von B____ und F____ bedroht worden sei. Sie hätten ihn nach

Kreditkarten gefragt. Er habe sein Portemonnaie öffnen müssen. Wenn er

gestohlene Kreditkarten auf sich gehabt habe, habe er die immer abgeben müssen.

Wenn er die Karte nicht gegeben hätte, dann hätten sie gedroht, ihn zu

schlagen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 25. November 2022

sodann bestätigt, dass er das selbe Vorgehen auch im Lokal [...] gehabt habe. Dort

habe er immer die Hälfte des im Terminal eingegeben Betrags erhalten. In der [...]

habe er beim Barbesitzer, dieser heisse D____, CHF 80.– bezahlt und CHF 40.–

erhalten. Er habe dies dort sicher schon 50 Mal so gemacht, dies seit ca. einem

Jahr. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass es immer bei der gleichen

Person sei, bei welcher er das Geld so einbezahle. Diese habe ein

Serviceportemonnaie, in welchem sie das Geld für die Getränke einkassiere und

ein Serviceportemonnaie, in welchem sie das Geld von den Kreditkarten habe.

Bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Diebstahls der Debitkarten zum

Nachteil von [...] werde der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, die Karten

bis am 6. November 2022 für Zahlungen und Bargeldbezüge widerrechtlich

verwendet zu haben. Einer der gestohlenen und benutzten Karten sei gemäss

Polizeirapport vom 21. November 2022 am 7. November 2022 bei E____

sichergestellt worden. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass D____,

C____ und B____ im Wissen, dass die diversen Kreditkarten nicht dem Beschwerdeführer

gehörten, an der missbräuchlichen Verwendung mitgewirkt hätten. Es liege unter

den gegebenen Umständen auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft die

Ermittlungen gegen die Genannten ausweiten müsse und allfällige Strafverfahren

eingeleitet würde. Auch sei bei der aktuellen Verdachtslage ein

mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und E____

nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage seien Absprachen

zwischen dem Beschwerdeführer bei dessen Entlassung und den genannten

mutmasslich weiteren Beteiligten ernsthaft zu befürchten und es bestehe die

Gefahr, dass dadurch die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts erschwert

oder sogar verunmöglicht werde (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

Diese

Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts stimmen mit der Aktenlage überein

und es ist bei dieser Ausgangslage mit dem Zwangsmassnahmengericht davon

auszugehen, dass die konkrete Befürchtung besteht, dass der Beschwerdeführer

das Aussageverhalten der mutmasslich weiteren Beteiligten beeinflussen könnte.

Die Kollusionsgefahr ist damit gegeben.

4.3

4.3.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

4.3.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2022 in Haft. Angesichts

der beträchtlichen Vielzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen Vorstrafen,

welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit

einer Strafe zu rechnen, welche die um drei Monate zu verlängernde

Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

Das

Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung sodann die noch zu

erfolgenden Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft auf (vgl. angefochtene Verfügung

S. 3 unten und S. 4). Es dürfte sich teilweise um zeitintensive

Ermittlungsarbeiten handeln, weshalb auch die Dauer der Verlängerung von drei

Monaten gerechtfertigt erscheint. Da auch keine griffigen Ersatzmassnahmen

ersichtlich sind, der bestehenden Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, erweist

sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate grundsätzlich als

verhältnismässig.

4.3.3

Der

Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft

schliesslich sinngemäss vor, er leide an psychischen Problemen, deren

Behandlung im Untersuchungsgefängnis nicht gewährleistet sei, weshalb ihm eine

Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate Angst mache. Er macht damit

eine besondere Haftempfindlichkeit geltend und beantragt, er sei in die

Universitäre Psychiatrischen Kliniken zu versetzen.

Der auf § 10

Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (SG 258.210) beruhenden

Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses (abrufbar auf der Internetseite des

Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt: https://

www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefae

ngnis.html) kann entnommen werden, dass die medizinische Versorgung im

Untersuchungsgefängnis gewährleistet ist. Diese erfolgt gemäss § 65 Abs. 1

der Hausordnung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt,

wobei gemäss Abs. 2 der Medizinische Dienst die Behandlung von

eingewiesenen Personen koordiniert und triagiert. Der Beschwerdeführer kann

sich folglich an die Gefängnispsychiaterin / den Gefängnispsychiater wenden

und/oder gemäss § 65 Abs. 3 der Hausordnung ein Gesuch um medizinische

Untersuchung stellen. Über die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner

psychischen Leiden in eine Klinik zu überweisen ist, hat letztlich die

Gefängnispsychiaterin oder der Gefängnispsychiater zu befinden (§ 66

Abs. 1 der Hausordnung). Auch unter diesem Aspekt erweist sich die

Untersuchungshaft daher nicht als unverhältnismässig.

5.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Zur Kenntnis an:

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.