HB.2023.3
Verlängerung der Untersuchungshaft
31. Januar 2023Deutsch14 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.3
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Januar 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung,
gewebsmässigen Betrugs, Tätlichkeiten, übler Nachrede und Verletzung des
Post-/Fern-meldegeheimnisses.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am
25. November 2022 in Haft. Am 26. November 2022 beantragte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom
20. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft
über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum
9. Januar 2023 an. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das
Zwangsmassnahmengericht am 3. Januar 2023 um Verlängerung der angeordneten
Untersuchungshaft um drei Monate und zeigte dem Zwangsmassnahmengericht an,
dass neue Deliktsvorwürfe im Bereich der bereits untersuchten Deliktskategorien
hinzugekommen sind. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
9. Januar 2023 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen bis zum 3. April 2023 verlängert.
Der
Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9.
Januar 2023 mit Eingabe datierend von gleichem Tag (Postaufgabe am
12. Januar 2023) selbständig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt
erhoben. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom
19. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. Auf die Möglichkeit, auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren, hat der Beschwerdeführer
innert der vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts gesetzten Frist
verzichtet.
Die Strafakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, sein Anwalt habe
zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht Stellung nehmen
können. Damit macht er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Den
Strafakten (Band 1) kann jedoch entnommen werden, dass sich sein Verteidiger
mit Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Haftverlängerungsgesuch vernehmen
lassen hatte. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
somit als offensichtlich unbegründet.
4.
4.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage
erhoben worden, so gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres
als erstellt, es sei denn, die beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder
im Haftbeschwerdeverfahren darzutun, dass die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al.
[Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 221 N 6b).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der Haftanordnungsverfügung vom
28.
November 2022 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht erwogen, der
Beschwerdeführer habe zugegeben, im Zeitraum zwischen dem 24. Oktober bis am
28.
Oktober 2022 zwei auf [...] und [...] lautende Kreditkarten aus deren
Briefkasten entwendet und anschliessend unrechtmässig für Warenbezüge verwendet
zu haben. Objektiviert werde sein Geständnis einerseits durch das Ergebnis
seiner Personenkontrolle vom 25. November 2022, bei welcher er eine auf [...]
lautende Kreditkarte auf sich trug, und andererseits durch die Bilder einer
Überwachungskamera vom 28. Oktober 2022, auf denen er beim Warenbezug mit der
Karte von [...] zu sehen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zugegeben, am 24.
November 2022 um 02.15 Uhr morgens die Briefkästen der Liegenschaften [...] und
[...] sowie [...] durchsucht und dabei zwei weitere Kreditkarten an sich
genommen zu haben. Untermauert werde sein diesbezügliches Geständnis durch den
Umstand, dass er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung eine auf [...] lautende
Kreditkarte in seinen Effekten mitgeführt habe. Ferner habe der
Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 6. September 2022 [...] bezichtigt,
mit einer von ihm gestohlenen Kreditkarte Warenbezüge getätigt zu haben, obwohl
sich dieser zum Tatzeitpunkt zwischen dem 3. und 5. Januar 2022 nachweislich in
Haft befunden habe. Somit liege sowohl ein dringender Verdacht hinsichtlich des
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des
mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs als auch hinsichtlich einer
falschen Anschuldigung vor. Ausserdem würden gegen den Beschwerdeführer noch
über 30 weitere Strafanzeigen mit ähnlich gelagerten Delikten vorliegen. Viele
dieser Straftaten habe er zugegeben, wobei auch diverse Beweismittel vorliegen.
Vor dem Zwangsmassnahmengericht zeige er sich bezüglich sämtlicher im
Haftanordnungsantrag aufgeführten Delikte geständig. Folglich liege ein
Anfangstatverdacht hinsichtlich der im Haftanordnungsantrag aufgeführten
Delikte vor (Strafakten Band 1, Haftanordnungsverfügung vom 28. November
2022.
S. 2 f.). In der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wird ausgeführt, dem
Beschwerdeführer würden nunmehr neue Straftaten in den selben Deliktskategorien
vorgeworfen. In sämtlichen Fällen stütze sich der Tatverdacht auf Bildmaterial,
welches mit Edition eingeholt worden sei und welches den Beschwerdeführer beim
Geldbezug zeige. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Fällen SW [...], SW [...]
und SW [...] den Diebstahl und alle vollendeten sowie versuchten Bargeldbezüge
zugestanden. Insgesamt könne der Tatverdacht in Bezug auf die im
Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2022 sowie im
Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 geschilderten
Delikte als hinreichend dringlich gewertet werden (angefochtene Verfügung
S. 2).
Der
Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts und die eben
dargestellten Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht im Ansatz in Frage.
Auch sein Verteidiger äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Januar
2023.
zum Haftverlängerungsgesuch nicht zum dringenden Tatverdacht (Strafakten
Band 1). Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind denn auch nicht
zu beanstanden und es erübrigen damit in dieser Hinsicht weitere Ausführungen.
Der dringende Tatverdacht ist gegeben.
4.2
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den
Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März
2008.
E. 5.1).
Der
Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auch auf den Haftgrund der
Kollusionsgefahr nicht ein. Die Kollusionsgefahr wurde von der
Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch im Zusammenhang mit den Personen B____,
C____, D____ und E____ begründet. Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte
in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Haftverlängerungsgesuch die
Kollusionsgefahr namentlich zu den Personen B____ und C____ in Abrede, da das
gemeinsame Tatvorgehen zugestanden und vom Beschwerdeführer geschildert worden
sei, und erachtete auch die Kollusionsgefahr in Bezug auf D____ und E____ als
nicht nachvollziehbar (vgl. Strafakten Band 1, Stellungnahme vom 4. Januar
2023.
S. 3). Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen
Verfügung hierzu, der Beschwerdeführer habe den Diebstahl und sämtliche
vorgehaltenen Einsätze der Kreditkarte zugestanden. Er habe in der Einvernahme
vom 16. Dezember 2022 geschildert, wie in der [...] versucht worden sei,
mit der Kreditkarte des Geschädigten [...] Zahlungen zu begleichen. Er habe dem
Besitzer des Restaurants [...] C____ die Kreditkarte gegeben, dieser habe die
Karte dann B____ gegeben, welcher die Abbuchung vorgenommen habe. Es sei nur
möglich gewesen CHF 80.– abzuheben. C____ habe ihm dann CHF 30.– aus
dem Portemonnaie gegeben. C____ und B____ hätten nicht gefragt, woher die Karte
stamme, jedoch hätten sie bei der Abbuchung merken müssen, dass es nicht seine
Karte sei. B____ habe ihm bekannt gegeben, dass er dort Bargeld erhalten werde.
Solche Informationen gebe ihm B____ im Zusammenhang mit dessen Bruder F____.
Laut dem Beschwerdeführer wisse er seit einem Jahr, dass diese Möglichkeit des
illegalen Bargeldbezugs bestehe. Er wolle Gleiches vier Mal zuvor in der [...]
getan haben. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 22. Dezember 2022
angegeben, dass er von B____ und F____ bedroht worden sei. Sie hätten ihn nach
Kreditkarten gefragt. Er habe sein Portemonnaie öffnen müssen. Wenn er
gestohlene Kreditkarten auf sich gehabt habe, habe er die immer abgeben müssen.
Wenn er die Karte nicht gegeben hätte, dann hätten sie gedroht, ihn zu
schlagen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 25. November 2022
sodann bestätigt, dass er das selbe Vorgehen auch im Lokal [...] gehabt habe. Dort
habe er immer die Hälfte des im Terminal eingegeben Betrags erhalten. In der [...]
habe er beim Barbesitzer, dieser heisse D____, CHF 80.– bezahlt und CHF 40.–
erhalten. Er habe dies dort sicher schon 50 Mal so gemacht, dies seit ca. einem
Jahr. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass es immer bei der gleichen
Person sei, bei welcher er das Geld so einbezahle. Diese habe ein
Serviceportemonnaie, in welchem sie das Geld für die Getränke einkassiere und
ein Serviceportemonnaie, in welchem sie das Geld von den Kreditkarten habe.
Bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Diebstahls der Debitkarten zum
Nachteil von [...] werde der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, die Karten
bis am 6. November 2022 für Zahlungen und Bargeldbezüge widerrechtlich
verwendet zu haben. Einer der gestohlenen und benutzten Karten sei gemäss
Polizeirapport vom 21. November 2022 am 7. November 2022 bei E____
sichergestellt worden. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass D____,
C____ und B____ im Wissen, dass die diversen Kreditkarten nicht dem Beschwerdeführer
gehörten, an der missbräuchlichen Verwendung mitgewirkt hätten. Es liege unter
den gegebenen Umständen auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft die
Ermittlungen gegen die Genannten ausweiten müsse und allfällige Strafverfahren
eingeleitet würde. Auch sei bei der aktuellen Verdachtslage ein
mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und E____
nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage seien Absprachen
zwischen dem Beschwerdeführer bei dessen Entlassung und den genannten
mutmasslich weiteren Beteiligten ernsthaft zu befürchten und es bestehe die
Gefahr, dass dadurch die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts erschwert
oder sogar verunmöglicht werde (angefochtene Verfügung S. 2 f.).
Diese
Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts stimmen mit der Aktenlage überein
und es ist bei dieser Ausgangslage mit dem Zwangsmassnahmengericht davon
auszugehen, dass die konkrete Befürchtung besteht, dass der Beschwerdeführer
das Aussageverhalten der mutmasslich weiteren Beteiligten beeinflussen könnte.
Die Kollusionsgefahr ist damit gegeben.
4.3
4.3.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
4.3.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2022 in Haft. Angesichts
der beträchtlichen Vielzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen Vorstrafen,
welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit
einer Strafe zu rechnen, welche die um drei Monate zu verlängernde
Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
Das
Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung sodann die noch zu
erfolgenden Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft auf (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 unten und S. 4). Es dürfte sich teilweise um zeitintensive
Ermittlungsarbeiten handeln, weshalb auch die Dauer der Verlängerung von drei
Monaten gerechtfertigt erscheint. Da auch keine griffigen Ersatzmassnahmen
ersichtlich sind, der bestehenden Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, erweist
sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate grundsätzlich als
verhältnismässig.
4.3.3
Der
Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft
schliesslich sinngemäss vor, er leide an psychischen Problemen, deren
Behandlung im Untersuchungsgefängnis nicht gewährleistet sei, weshalb ihm eine
Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate Angst mache. Er macht damit
eine besondere Haftempfindlichkeit geltend und beantragt, er sei in die
Universitäre Psychiatrischen Kliniken zu versetzen.
Der auf § 10
Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (SG 258.210) beruhenden
Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses (abrufbar auf der Internetseite des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt: https://
www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefae
ngnis.html) kann entnommen werden, dass die medizinische Versorgung im
Untersuchungsgefängnis gewährleistet ist. Diese erfolgt gemäss § 65 Abs. 1
der Hausordnung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt,
wobei gemäss Abs. 2 der Medizinische Dienst die Behandlung von
eingewiesenen Personen koordiniert und triagiert. Der Beschwerdeführer kann
sich folglich an die Gefängnispsychiaterin / den Gefängnispsychiater wenden
und/oder gemäss § 65 Abs. 3 der Hausordnung ein Gesuch um medizinische
Untersuchung stellen. Über die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychischen Leiden in eine Klinik zu überweisen ist, hat letztlich die
Gefängnispsychiaterin oder der Gefängnispsychiater zu befinden (§ 66
Abs. 1 der Hausordnung). Auch unter diesem Aspekt erweist sich die
Untersuchungshaft daher nicht als unverhältnismässig.
5.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Zur Kenntnis an:
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.