HB.2023.30
Anordnung von Untersuchungshaft
4. September 2023Deutsch20 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.30
ENTSCHEID
vom 24.
Juli 2023
Rektifikat vom 4. September 2023
(betreffend Auferlegung der
Verfahrenskosten)
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juni 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch und Geldwäscherei. Die Beschwerdeführerin wurde am
25. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. In der Folge
ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. Juni 2023
– in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni
2023 – Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 26. Juli
2023 gegenüber der Beschwerdeführerin an.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen
anzuordnen. Sämtliche Begehren stellt sie unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die
amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokat B____ zu gewähren sei.
Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde. Zudem reicht sie mit Eingabe vom 14. Juli 2023 die
Einvernahme zur Sache der Beschwerdeführerin, welche am Nachmittag des 13. Juli
2023 stattgefunden hat, nach. Die Beschwerdeführerin hielt mit replizierender
Stellungnahme vom 17. Juli 2023 an seinen gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht
eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht
in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid vom 28. Juni 2023, es bestehe
im aktuellen Verfahrensstadium gestützt auf die bereits getätigten Ermittlungen
der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin zumindest in Form von
Gehilfenschaft am Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 beteiligt gewesen sei.
3.3
Demgegenüber
hält die Verteidigung zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin werde
letztlich einzig als tatverdächtig angesehen, weil sie die Ehefrau von E____
sei, zu welchem die Polizei nach dem Einbruchsdiebstahl eine Verbindung
herstellen konnte. Sämtliche Handlungen, die zur Begründung des dringenden Tatverdachts
angeführt werden, seien im Grunde gesehen banale Alltagshandlungen ohne
direkten kriminellen Bezug – die zudem zu einem grossen Teil erst mehrere
Wochen nach der Tat vom 3. April 2022 erfolgt seien. Die vom
Zwangsmassnahmengericht ins Feld geführten Bezüge zum Tatverdächtigen D____
ergäben sich allesamt ebenfalls nur über ihren Ehemann. Beim Ganzen sei
namentlich auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin über einen guten
Leumund und insbesondere über keine Vorstrafen verfüge. Es würden gegen sie
insgesamt lediglich einzelne Aspekte vorliegen, die eine gewisse Nähe oder
Verbindung zum Diebstahl aufweisen.
3.4
Die
Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, es bestünden nach wie vor erhebliche
Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nichts von dem Einbruchdiebstahl
gewusst habe, wie sie gegenüber der Kriminalpolizei behauptet habe. Die
derzeitigen Ermittlungen im laufenden Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
konzentrierten sich weiterhin auf die Frage, inwieweit sie an dem Diebstahl
beteiligt gewesen sei. Auch aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens
sei die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 13. Juli 2023 erneut zur Sache
einvernommen worden und diese Akten dem Appellationsgericht nachträglich
elektronisch überwiesen worden.
3.5
Bestritten
und daher vorerst zu prüfen ist somit das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts. Der Beschwerdeführerin wird die Begehung von Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Geldwäscherei zur Last gelegt.
Nachfolgend ist im Rahmen einer vorläufigen Würdigung zu untersuchen, ob
aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
bestehen, wonach die Beschwerdeführerin in den betreffenden Einbruchsdiebstahl
zumindest in Form der Teilnahme involviert gewesen war.
Gemäss dem von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wurde am Sonntag, 3. April 2022,
zwischen 01:37 Uhr und 07:07 Uhr an der [...]strasse [...], [...], bei der
Firma [...], zwei Frachtcontainer aufgebrochen, indem die Sicherheitsplomben an
den Türen beschädigt wurden. Bei diesem Einbruch wurden 12'600 Stangen (252
Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der Marke [...] mit einem Materialwert von CHF
566'694.– gestohlen. Zudem wurde der Sicherheitszaun der Firma [...]
beschädigt, wobei sich die Schadenssumme auf zwischen CHF 1’500.– bis CHF
2’000.– beläuft. Der Einbruchdiebstahl ist am Montagmorgen, 4. April 2022, um
ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...] bemerkt worden, worauf die
Polizei requiriert wurde. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufnahme hat die
Polizei an diesem Ort eine Schlammspur feststellen können, welche zu einem
Lieferwagen mit dem Kennzeichen BS [...] in der Nähe des Tatorts führte. Der
Halter dieses Lieferwagens, C____, erklärte, dass er seine beiden Lieferwagen
mit den Kontrollschildem BS [...] und BS [...] am Freitag, 1. April
2022, an D____ vermietet habe. Beim Ausfüllen des Mietvertrags habe sich die
mutmassliche Täterschaft als D____ ausgegeben und die Rufnummer +41 [...]
angegeben. Darüber hinaus habe D____ von dieser Rufnummer aus ein Foto von
seiner [...] Identitätskarte, seines [...] Führerausweises und seiner
schweizerischen Krankenkassenkarte an C____ geschickt. Ermittlungen zu D____
haben ergeben, dass er einen Facebook-Account unter dem Namen [...] und einen
Instagram-Account unter dem Namen [...] führe. Des Weiteren hat die
Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022 ein Informations Request an Meta Platforms
Ireland gesendet, um die Zustellung der Subscriber Data und IP-History von D____
zu beantragen. Aus der Antwort vom 18. Mai 2022 konnte entnommen werden, dass D____
im Zeitraum vom 24. April 2022 bis 2. Mai 2022 immer wieder über die IP-Adresse
[...] der Beschwerdeführerin, geb. [...], wohnhaft an der [...]strasse [...],
in [...] eingeloggt war. D____, der Mieter des mit der Tat im Zusammenhang
stehenden Lieferwagens, sei folglich über mehrere Tage nach der Tat bei der
Beschwerdeführerin zu Hause gewesen.
4.
4.1
Vorliegend
bestehen im Wesentlichen folgende konkreten Verdachtsmomente hinsichtlich der
Beschwerdeführerin:
4.2
4.2.1
Zunächst
sind die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich D____
hervorzuheben. Im Rahmen der Einvernahme vom 27. Juni 2023 machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie D____ nicht kenne und nicht wisse, in
welcher Beziehung er zu ihrem Ehemann stehe (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S.
13). Auch auf den Fotos konnte die Beschwerdeführerin D____ angeblich nicht
wiedererkennen. In ihrer Beschwerde gab sie demgegenüber an, dass sie
grundsätzlich nicht bestreite, am 9. Mai 2023 zusammen mit ihrem Ehemann und D____
in [...] eingereist zu sein (Beschwerde vom 3. Juli 2023, Ziff. 6d). Das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf eine summarische
Beweiswürdigung teilweise als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.
4.2.2
Des
Weiteren war die Rufnummer +41 [...], weIche auf die Beschwerdeführerin
eingelöst wurde, während der ganzen Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer
Nähe zum Tatort eingeloggt. Auf die Beschwerdeführerin sind die Mobiltelefonnummern
+41 [...], +41 [...] und +41 [...] eingelöst, während auf den Namen ihres
Ehegatten E____ keine Rufnummer registriert ist. Anlässlich einer
Grenzkontrolle am 20. August 2022 in [...], gab die Beschwerdeführerin die
Rufnummer +41 [...] als ihre und ihr Ehemann die Rufnummer +41 [...] als seine
an. Durch wen die Rufnummer +41 [...] zur Tatzeit benützt wurde, kann gemäss
der Staatsanwaltschaft noch nicht abschliessend gesagt werden, wobei die
Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 27. Juni 2023 erklärte, dass die
Rufnummer +41 [...] ausschliesslich von E____ benutzt werde. Die Rufnummer +41 [...],
weIche auf die Beschwerdeführerin eingelöst wurde, war während der ganzen
Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt. Einen
Bezug zu D____, welcher die für den Einbruch benützten Lieferwagen mietete, ist
klar gegeben. Zudem ist anhand RTI-Daten gemäss dem Antrag der
Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass die Rufnummer +41 [...] zum Zeitpunkt der
Übergabe ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort eingebucht gewesen
ist. Da gemäss Aussage von C____ nur männliche Personen am Übergabeort waren,
könne gemäss der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass zu diesem
Zeitpunkt die Rufnummer +41 [...] durch E____ benützt worden sei. Weiter ist
die Rufnummer +41 [...] vor und nach der Tat immer wieder, teils die ganze
Nacht, in der gleichen Antenne wie die Rufnummer von D____ eingeloggt gewesen.
4.2.3
Überdies
wurde am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in den persönlichen
Gegenständen der Beschwerdeführerin eine angebrochene Zigarettenpackung der
Marke «[...]» gefunden. Ein Abgleich der Informationen ergab später, dass die
Barcodenummer «[...]» mit den Nummern auf den gestohlenen Zigarettenpackungen
übereinstimmt. Die Zigarettenpackung wurde daraufhin zwecks weiterer
Abklärungen [...] von der [...] AG übergeben. [...] bestätigte später gegenüber
der Kriminalpolizei, dass es sich eindeutig um eine Zigarettenpackung handle,
die dem Einbruchdiebstahl zugeordnet werden könne (siehe dazu Aktennotiz vom
5.
Juli 2023). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zum
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, die laut ihren eigenen Angaben die
Marke «[...]» rauche (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 23). Die
Beschwerdeführerin erklärte, sie habe zwei solche Zigarettenpackungen der Marke
[...] in einer Bar in Zürich einmal von einem unbekannten Mann gekauft
(Einvernahme vom 27.06.2023 S. 26). Von ihrem Mann habe sie diese zwei
Zigarettenpackungen nicht bekommen. Diese Aussagen erscheinen im Rahmen einer
vorläufigen Würdigung als wenig glaubwürdig. Vielmehr ergibt sich daraus, dass
die Beschwerdeführerin im Besitz einer beim fraglichen Einbruchdiebstahl
gestohlenen Zigarettenpackung war, ein weiteres belastendes Indiz gegen sie.
Auffällig ist sodann, dass sie sich anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni
2023, S. 23, von sich aus sicher war, dass es sich dabei um die
gestohlenen Zigarettenpackungen handelte.
4.2.4
Zu
guter Letzt liegt die Vermutung nahe, dass D____ mit dem Auto der
Beschwerdeführerin, einem Auto des Typs [...] mit Kontrollschild [...], beim
Vermieter des Lieferwagens vorgefahren ist, was ebenfalls als Indiz für eine
mögliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Einbruchsdiebstahl zu werten
ist. C____, der Lieferwagenvermieter, gab anlässlich der Einvernahme vom 6.
April 2022 zu Protokoll, D____ sei zusammen mit zwei männlichen Personen in
einem neuen, weissen [...] mit [...] Kontrollschildern zum Übergabeort in [...]
gekommen.
4.3
Die
übrigen Umstände von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Umstände
(insbesondere die Zahlungsvorgänge) erscheinen demgegenüber im Rahmen einer
ersten Würdigung als wenig verdächtig, respektive lassen auch durchaus
plausible nicht strafrechtsrelevante Erklärungen zu.
5.
5.1
Gemäss
aktueller Verdachtslage hatte die Beschwerdeführerin nach summarischer Prüfung
der Akten – entgegen ihren ersten Aussagen – nahen Kontakt mit D____ und hat
sowohl die auf sie eingelöste Rufnummer +41 [...], das auf sie immatrikulierte
Fahrzeug und ihren Internetzugang (IP-Adresse) zur Verfügung gestellt. Die
Rufnummer +41 [...], weIche auf die Beschwerdeführerin eingelöst wurde, war
während der ganzen Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort
eingeloggt. Aufgrund einer summarischen «prima facie»-Einschätzung musste sie
dabei zumindest in Kauf nehmen, dass die weiteren Täter damit bei ihren
deliktischen Tätigkeiten in Form eines Einbruchdiebstahls unterstützt werden.
Zudem wurde am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in den persönlichen
Gegenständen eine angebrochene Zigarettenpackung sichergestellt, die dem
Einbruchdiebstahl zugeordnet werden kann.
5.2
In
Würdigung aller Umstände erhellt somit, dass im aktuellen frühen
Verfahrensstadium ein dringender Tatverdacht zumindest in Form von
Gehilfenschaft bezüglich Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
besteht. Dieser wird nach Auffassung des Appellationsgericht für eine erste
Haftdauer als (gerade) ausreichend erachtend. Wie bei allen Zwangsmassnahmen
ist jedoch erforderlich, dass sich der Tatverdacht im Laufe der weiteren
Ermittlungen verdichtet, falls die Massnahme über einen längeren Zeitraum
fortgesetzt werden sollte.
6.
6.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten,
seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
6.2
Die
Beschwerdeführerin ist in [...] geboren und verfügt über die Schweizer
Staatsbürgerschaft. Allerdings liegt ihr Lebensmittelpunkt gemäss ihren Angaben
vor dem Zwangsmassnahmengericht mittlerweile wieder in [...]. Sie sei lediglich
in die Schweiz gekommen, weil sie wegen des Verkaufs ihrer Wohnung einen Termin
mit einem Notar habe. Gemäss der Verwaltung [...] wurde die betreffende Wohnung
zum Verkauf ausgeschrieben. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin per 12.
Dezember 2022 gemäss Einwohnerdienst [...] nach [...] abgemeldet. Ihr Ehemann
wohne ebenfalls seit Februar 2023 in [...]. Auf die Frage hin, wann die
Beschwerdeführerin ursprünglich die Schweiz wieder in Richtung [...] verlassen
wollte, antwortete sie mit den Worten: «Nächste Woche, direkt nach dem Termin
[beim Notar]» (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 4). In der Schweiz habe sie
Dispositiv
noch zwei Schwestern. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
gegenwärtig nur noch einen sehr geringen Bezug zur Schweiz aufweist, da sie
bereits nach [...] ausgewandert ist. Ihr Argument, dass sie nun aufgrund der
neuen Begebenheiten mindestens bis zur Freilassung ihres ebenfalls in
Untersuchungshaft befindlichen Ehemanns in der Schweiz bleiben werde, vermag
nicht zu überzeugen, zumal dieser mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen
hat.
Die drohende
Ausreise in ein Land, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre nicht
entgegen. Es ist den schweizerischen Behörden mithin nicht zuzumuten, auf die
Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den
langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme
der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. BGE 123 I 31, 36 f., E. 3d). Sollte
die Beschwerdeführerin im laufenden Strafverfahren aus der Untersuchungshaft
entlassen werden, ist anzunehmen, dass sie wie ursprünglich von ihr geplant die
Schweiz in Richtung [...] verlassen wird, oder untertaucht, und somit für die
Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Aufklärung der ihr zur Last gelegten
Delikte erreichbar ist. Diese Umstände berücksichtigend besteht in einer
gesamthaften Würdigung vorliegend nicht nur in abstrakter Weise die
naheliegende Möglichkeit der Flucht, vielmehr sind ganz erhebliche objektive
Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr – insbesondere nach [...] –
gegeben.
7.
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
Die
Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im Anfangsstadium und es
werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein
muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Gemäss
dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete Verdacht, dass die
Beschwerdeführerin in eine deliktisch tätige Gruppierung um D____ eingebunden
ist. Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen beläuft sich auf mehr
als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden auf mehrere tausend
Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat von einer gewissen
Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere D____, sind weiterhin
auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht konfrontiert werden.
Bei einer allfälligen Entlassung ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin versuchen wird, mit ihren Mittätern Kontakt aufzunehmen um
die Aussagen aufeinander abzustimmen. Dies würde die Wahrheitsfindung in hohem
Mass gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb zurzeit ebenfalls gegeben.
8.
8.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
8.2 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Juni 2023 in Haft. Die Haft ist
in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene
Haftdauer angesichts der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatbestände zu
Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei
einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.
8.3
Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder
mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft
erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei
Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll,
dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum
Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die Höhe der
Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der
beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen
Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei den persönlichen
Verhältnissen spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle (Härri, a.a.O., Art. 238 N 11). Eine
Freilassung gegen Kaution kommt aber nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung
auch tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von der Flucht abzuhalten. Nur
wenn sich genügend Anzeichen dafür ergeben, dass eine Sicherheitsleistung
ebenso ausreichend ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht zu
erreichen, muss sie dem Betroffenen angeboten werden (vgl. Härri, a.a.O., Art. 238 N 4;
BGer 1P_797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a).
Bezüglich der
von der Verteidigung vorgeschlagenen Sicherheitsleistung ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geld mittel- oder
unmittelbar aus den mutmasslichen Einbruchdiebstahl und dem hohen Erlös daraus
stammt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 238 Abs. 1 StPO ist die Anordnung
einer Sicherheitsleistung zudem ausschliesslich bei Fluchtgefahr möglich.
Demnach fällt sie bei der Annahme von Kollusionsgefahr von Anfang an ausser
Betracht (Härri, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 238 N 2). Somit ist festzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung die
Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht von der Flucht abhalten würde, da
möglicherweise hohe Geldmittel vorhanden sein könnten, und zudem der besondere
Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, was eine Sicherheitsleistung zum
vornherein ausschliesst. Angesichts der vorhandenen Haftgründe vermögen weder
die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch
allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO – alleine oder
in Kombination – den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Taugliche
Ersatzmassnahmen sind somit nicht ersichtlich.
9.
Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der
Tatbestände Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorliegt, die
besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr zu bejahen sind und die
Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter
Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist
somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
vollumfänglich abzuweisen.
10.
10.1 In
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat die unterliegende Beschwerdeführerin dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten zu
tragen. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen) festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft
als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
10.2 Der
Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat B____ für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Es rechtfertigt
sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Dem amtlichen Verteidiger
ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’200.– inklusive
Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 92.40, gesamthaft somit
CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
A____ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger,
Advokat B____, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–
inkl. Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40,
gesamthaft somit CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Amtlicher Verteidiger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).