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Entscheid

HB.2023.30

Anordnung von Untersuchungshaft

4. September 2023Deutsch20 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.30

ENTSCHEID

vom 24.

Juli 2023

Rektifikat vom 4. September 2023

(betreffend Auferlegung der

Verfahrenskosten)

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Juni 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch und Geldwäscherei. Die Beschwerdeführerin wurde am

25. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. In der Folge

ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. Juni 2023

– in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni

2023 – Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 26. Juli

2023 gegenüber der Beschwerdeführerin an.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen

anzuordnen. Sämtliche Begehren stellt sie unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die

amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokat B____ zu gewähren sei.

Mit

Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde. Zudem reicht sie mit Eingabe vom 14. Juli 2023 die

Einvernahme zur Sache der Beschwerdeführerin, welche am Nachmittag des 13. Juli

2023 stattgefunden hat, nach. Die Beschwerdeführerin hielt mit replizierender

Stellungnahme vom 17. Juli 2023 an seinen gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht

eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht

in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid vom 28. Juni 2023, es bestehe

im aktuellen Verfahrensstadium gestützt auf die bereits getätigten Ermittlungen

der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin zumindest in Form von

Gehilfenschaft am Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 beteiligt gewesen sei.

3.3

Demgegenüber

hält die Verteidigung zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin werde

letztlich einzig als tatverdächtig angesehen, weil sie die Ehefrau von E____

sei, zu welchem die Polizei nach dem Einbruchsdiebstahl eine Verbindung

herstellen konnte. Sämtliche Handlungen, die zur Begründung des dringenden Tatverdachts

angeführt werden, seien im Grunde gesehen banale Alltagshandlungen ohne

direkten kriminellen Bezug – die zudem zu einem grossen Teil erst mehrere

Wochen nach der Tat vom 3. April 2022 erfolgt seien. Die vom

Zwangsmassnahmengericht ins Feld geführten Bezüge zum Tatverdächtigen D____

ergäben sich allesamt ebenfalls nur über ihren Ehemann. Beim Ganzen sei

namentlich auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin über einen guten

Leumund und insbesondere über keine Vorstrafen verfüge. Es würden gegen sie

insgesamt lediglich einzelne Aspekte vorliegen, die eine gewisse Nähe oder

Verbindung zum Diebstahl aufweisen.

3.4

Die

Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, es bestünden nach wie vor erhebliche

Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nichts von dem Einbruchdiebstahl

gewusst habe, wie sie gegenüber der Kriminalpolizei behauptet habe. Die

derzeitigen Ermittlungen im laufenden Verfahren gegen die Beschwerdeführerin

konzentrierten sich weiterhin auf die Frage, inwieweit sie an dem Diebstahl

beteiligt gewesen sei. Auch aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens

sei die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 13. Juli 2023 erneut zur Sache

einvernommen worden und diese Akten dem Appellationsgericht nachträglich

elektronisch überwiesen worden.

3.5

Bestritten

und daher vorerst zu prüfen ist somit das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts. Der Beschwerdeführerin wird die Begehung von Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Geldwäscherei zur Last gelegt.

Nachfolgend ist im Rahmen einer vorläufigen Würdigung zu untersuchen, ob

aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte

bestehen, wonach die Beschwerdeführerin in den betreffenden Einbruchsdiebstahl

zumindest in Form der Teilnahme involviert gewesen war.

Gemäss dem von

der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wurde am Sonntag, 3. April 2022,

zwischen 01:37 Uhr und 07:07 Uhr an der [...]strasse [...], [...], bei der

Firma [...], zwei Frachtcontainer aufgebrochen, indem die Sicherheitsplomben an

den Türen beschädigt wurden. Bei diesem Einbruch wurden 12'600 Stangen (252

Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der Marke [...] mit einem Materialwert von CHF

566'694.– gestohlen. Zudem wurde der Sicherheitszaun der Firma [...]

beschädigt, wobei sich die Schadenssumme auf zwischen CHF 1’500.– bis CHF

2’000.– beläuft. Der Einbruchdiebstahl ist am Montagmorgen, 4. April 2022, um

ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...] bemerkt worden, worauf die

Polizei requiriert wurde. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufnahme hat die

Polizei an diesem Ort eine Schlammspur feststellen können, welche zu einem

Lieferwagen mit dem Kennzeichen BS [...] in der Nähe des Tatorts führte. Der

Halter dieses Lieferwagens, C____, erklärte, dass er seine beiden Lieferwagen

mit den Kontrollschildem BS [...] und BS [...] am Freitag, 1. April

2022, an D____ vermietet habe. Beim Ausfüllen des Mietvertrags habe sich die

mutmassliche Täterschaft als D____ ausgegeben und die Rufnummer +41 [...]

angegeben. Darüber hinaus habe D____ von dieser Rufnummer aus ein Foto von

seiner [...] Identitätskarte, seines [...] Führerausweises und seiner

schweizerischen Krankenkassenkarte an C____ geschickt. Ermittlungen zu D____

haben ergeben, dass er einen Facebook-Account unter dem Namen [...] und einen

Instagram-Account unter dem Namen [...] führe. Des Weiteren hat die

Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022 ein Informations Request an Meta Platforms

Ireland gesendet, um die Zustellung der Subscriber Data und IP-History von D____

zu beantragen. Aus der Antwort vom 18. Mai 2022 konnte entnommen werden, dass D____

im Zeitraum vom 24. April 2022 bis 2. Mai 2022 immer wieder über die IP-Adresse

[...] der Beschwerdeführerin, geb. [...], wohnhaft an der [...]strasse [...],

in [...] eingeloggt war. D____, der Mieter des mit der Tat im Zusammenhang

stehenden Lieferwagens, sei folglich über mehrere Tage nach der Tat bei der

Beschwerdeführerin zu Hause gewesen.

4.

4.1

Vorliegend

bestehen im Wesentlichen folgende konkreten Verdachtsmomente hinsichtlich der

Beschwerdeführerin:

4.2

4.2.1

Zunächst

sind die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich D____

hervorzuheben. Im Rahmen der Einvernahme vom 27. Juni 2023 machte die

Beschwerdeführerin geltend, dass sie D____ nicht kenne und nicht wisse, in

welcher Beziehung er zu ihrem Ehemann stehe (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S.

13). Auch auf den Fotos konnte die Beschwerdeführerin D____ angeblich nicht

wiedererkennen. In ihrer Beschwerde gab sie demgegenüber an, dass sie

grundsätzlich nicht bestreite, am 9. Mai 2023 zusammen mit ihrem Ehemann und D____

in [...] eingereist zu sein (Beschwerde vom 3. Juli 2023, Ziff. 6d). Das

Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf eine summarische

Beweiswürdigung teilweise als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.

4.2.2

Des

Weiteren war die Rufnummer +41 [...], weIche auf die Beschwerdeführerin

eingelöst wurde, während der ganzen Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer

Nähe zum Tatort eingeloggt. Auf die Beschwerdeführerin sind die Mobiltelefonnummern

+41 [...], +41 [...] und +41 [...] eingelöst, während auf den Namen ihres

Ehegatten E____ keine Rufnummer registriert ist. Anlässlich einer

Grenzkontrolle am 20. August 2022 in [...], gab die Beschwerdeführerin die

Rufnummer +41 [...] als ihre und ihr Ehemann die Rufnummer +41 [...] als seine

an. Durch wen die Rufnummer +41 [...] zur Tatzeit benützt wurde, kann gemäss

der Staatsanwaltschaft noch nicht abschliessend gesagt werden, wobei die

Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 27. Juni 2023 erklärte, dass die

Rufnummer +41 [...] ausschliesslich von E____ benutzt werde. Die Rufnummer +41 [...],

weIche auf die Beschwerdeführerin eingelöst wurde, war während der ganzen

Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt. Einen

Bezug zu D____, welcher die für den Einbruch benützten Lieferwagen mietete, ist

klar gegeben. Zudem ist anhand RTI-Daten gemäss dem Antrag der

Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass die Rufnummer +41 [...] zum Zeitpunkt der

Übergabe ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort eingebucht gewesen

ist. Da gemäss Aussage von C____ nur männliche Personen am Übergabeort waren,

könne gemäss der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass zu diesem

Zeitpunkt die Rufnummer +41 [...] durch E____ benützt worden sei. Weiter ist

die Rufnummer +41 [...] vor und nach der Tat immer wieder, teils die ganze

Nacht, in der gleichen Antenne wie die Rufnummer von D____ eingeloggt gewesen.

4.2.3

Überdies

wurde am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in den persönlichen

Gegenständen der Beschwerdeführerin eine angebrochene Zigarettenpackung der

Marke «[...]» gefunden. Ein Abgleich der Informationen ergab später, dass die

Barcodenummer «[...]» mit den Nummern auf den gestohlenen Zigarettenpackungen

übereinstimmt. Die Zigarettenpackung wurde daraufhin zwecks weiterer

Abklärungen [...] von der [...] AG übergeben. [...] bestätigte später gegenüber

der Kriminalpolizei, dass es sich eindeutig um eine Zigarettenpackung handle,

die dem Einbruchdiebstahl zugeordnet werden könne (siehe dazu Aktennotiz vom

5.

Juli 2023). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zum

Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, die laut ihren eigenen Angaben die

Marke «[...]» rauche (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 23). Die

Beschwerdeführerin erklärte, sie habe zwei solche Zigarettenpackungen der Marke

[...] in einer Bar in Zürich einmal von einem unbekannten Mann gekauft

(Einvernahme vom 27.06.2023 S. 26). Von ihrem Mann habe sie diese zwei

Zigarettenpackungen nicht bekommen. Diese Aussagen erscheinen im Rahmen einer

vorläufigen Würdigung als wenig glaubwürdig. Vielmehr ergibt sich daraus, dass

die Beschwerdeführerin im Besitz einer beim fraglichen Einbruchdiebstahl

gestohlenen Zigarettenpackung war, ein weiteres belastendes Indiz gegen sie.

Auffällig ist sodann, dass sie sich anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni

2023, S. 23, von sich aus sicher war, dass es sich dabei um die

gestohlenen Zigarettenpackungen handelte.

4.2.4

Zu

guter Letzt liegt die Vermutung nahe, dass D____ mit dem Auto der

Beschwerdeführerin, einem Auto des Typs [...] mit Kontrollschild [...], beim

Vermieter des Lieferwagens vorgefahren ist, was ebenfalls als Indiz für eine

mögliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Einbruchsdiebstahl zu werten

ist. C____, der Lieferwagenvermieter, gab anlässlich der Einvernahme vom 6.

April 2022 zu Protokoll, D____ sei zusammen mit zwei männlichen Personen in

einem neuen, weissen [...] mit [...] Kontrollschildern zum Übergabeort in [...]

gekommen.

4.3

Die

übrigen Umstände von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Umstände

(insbesondere die Zahlungsvorgänge) erscheinen demgegenüber im Rahmen einer

ersten Würdigung als wenig verdächtig, respektive lassen auch durchaus

plausible nicht strafrechtsrelevante Erklärungen zu.

5.

5.1

Gemäss

aktueller Verdachtslage hatte die Beschwerdeführerin nach summarischer Prüfung

der Akten – entgegen ihren ersten Aussagen – nahen Kontakt mit D____ und hat

sowohl die auf sie eingelöste Rufnummer +41 [...], das auf sie immatrikulierte

Fahrzeug und ihren Internetzugang (IP-Adresse) zur Verfügung gestellt. Die

Rufnummer +41 [...], weIche auf die Beschwerdeführerin eingelöst wurde, war

während der ganzen Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort

eingeloggt. Aufgrund einer summarischen «prima facie»-Einschätzung musste sie

dabei zumindest in Kauf nehmen, dass die weiteren Täter damit bei ihren

deliktischen Tätigkeiten in Form eines Einbruchdiebstahls unterstützt werden.

Zudem wurde am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in den persönlichen

Gegenständen eine angebrochene Zigarettenpackung sichergestellt, die dem

Einbruchdiebstahl zugeordnet werden kann.

5.2

In

Würdigung aller Umstände erhellt somit, dass im aktuellen frühen

Verfahrensstadium ein dringender Tatverdacht zumindest in Form von

Gehilfenschaft bezüglich Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

besteht. Dieser wird nach Auffassung des Appellationsgericht für eine erste

Haftdauer als (gerade) ausreichend erachtend. Wie bei allen Zwangsmassnahmen

ist jedoch erforderlich, dass sich der Tatverdacht im Laufe der weiteren

Ermittlungen verdichtet, falls die Massnahme über einen längeren Zeitraum

fortgesetzt werden sollte.

6.

6.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten,

seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und

Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

6.2

Die

Beschwerdeführerin ist in [...] geboren und verfügt über die Schweizer

Staatsbürgerschaft. Allerdings liegt ihr Lebensmittelpunkt gemäss ihren Angaben

vor dem Zwangsmassnahmengericht mittlerweile wieder in [...]. Sie sei lediglich

in die Schweiz gekommen, weil sie wegen des Verkaufs ihrer Wohnung einen Termin

mit einem Notar habe. Gemäss der Verwaltung [...] wurde die betreffende Wohnung

zum Verkauf ausgeschrieben. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin per 12.

Dezember 2022 gemäss Einwohnerdienst [...] nach [...] abgemeldet. Ihr Ehemann

wohne ebenfalls seit Februar 2023 in [...]. Auf die Frage hin, wann die

Beschwerdeführerin ursprünglich die Schweiz wieder in Richtung [...] verlassen

wollte, antwortete sie mit den Worten: «Nächste Woche, direkt nach dem Termin

[beim Notar]» (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 4). In der Schweiz habe sie

Dispositiv

noch zwei Schwestern. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

gegenwärtig nur noch einen sehr geringen Bezug zur Schweiz aufweist, da sie

bereits nach [...] ausgewandert ist. Ihr Argument, dass sie nun aufgrund der

neuen Begebenheiten mindestens bis zur Freilassung ihres ebenfalls in

Untersuchungshaft befindlichen Ehemanns in der Schweiz bleiben werde, vermag

nicht zu überzeugen, zumal dieser mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen

hat.

Die drohende

Ausreise in ein Land, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz

ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre nicht

entgegen. Es ist den schweizerischen Behörden mithin nicht zuzumuten, auf die

Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den

langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme

der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. BGE 123 I 31, 36 f., E. 3d). Sollte

die Beschwerdeführerin im laufenden Strafverfahren aus der Untersuchungshaft

entlassen werden, ist anzunehmen, dass sie wie ursprünglich von ihr geplant die

Schweiz in Richtung [...] verlassen wird, oder untertaucht, und somit für die

Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Aufklärung der ihr zur Last gelegten

Delikte erreichbar ist. Diese Umstände berücksichtigend besteht in einer

gesamthaften Würdigung vorliegend nicht nur in abstrakter Weise die

naheliegende Möglichkeit der Flucht, vielmehr sind ganz erhebliche objektive

Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr – insbesondere nach [...] –

gegeben.

7.

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

Die

Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im Anfangsstadium und es

werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein

muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Gemäss

dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete Verdacht, dass die

Beschwerdeführerin in eine deliktisch tätige Gruppierung um D____ eingebunden

ist. Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen beläuft sich auf mehr

als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden auf mehrere tausend

Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat von einer gewissen

Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere D____, sind weiterhin

auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht konfrontiert werden.

Bei einer allfälligen Entlassung ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin versuchen wird, mit ihren Mittätern Kontakt aufzunehmen um

die Aussagen aufeinander abzustimmen. Dies würde die Wahrheitsfindung in hohem

Mass gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb zurzeit ebenfalls gegeben.

8.

8.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

8.2 Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Juni 2023 in Haft. Die Haft ist

in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene

Haftdauer angesichts der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatbestände zu

Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei

einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.

8.3

Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder

mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft

erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei

Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll,

dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum

Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die Höhe der

Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der

beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen

Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei den persönlichen

Verhältnissen spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle (Härri, a.a.O., Art. 238 N 11). Eine

Freilassung gegen Kaution kommt aber nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung

auch tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von der Flucht abzuhalten. Nur

wenn sich genügend Anzeichen dafür ergeben, dass eine Sicherheitsleistung

ebenso ausreichend ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht zu

erreichen, muss sie dem Betroffenen angeboten werden (vgl. Härri, a.a.O., Art. 238 N 4;

BGer 1P_797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a).

Bezüglich der

von der Verteidigung vorgeschlagenen Sicherheitsleistung ist zunächst darauf

hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geld mittel- oder

unmittelbar aus den mutmasslichen Einbruchdiebstahl und dem hohen Erlös daraus

stammt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 238 Abs. 1 StPO ist die Anordnung

einer Sicherheitsleistung zudem ausschliesslich bei Fluchtgefahr möglich.

Demnach fällt sie bei der Annahme von Kollusionsgefahr von Anfang an ausser

Betracht (Härri, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 238 N 2). Somit ist festzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung die

Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht von der Flucht abhalten würde, da

möglicherweise hohe Geldmittel vorhanden sein könnten, und zudem der besondere

Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, was eine Sicherheitsleistung zum

vornherein ausschliesst. Angesichts der vorhandenen Haftgründe vermögen weder

die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch

allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO – alleine oder

in Kombination – den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Taugliche

Ersatzmassnahmen sind somit nicht ersichtlich.

9.

Zusammenfassend

ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der

Tatbestände Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorliegt, die

besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr zu bejahen sind und die

Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter

Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist

somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vor­­­­­instanz

vollumfänglich abzuweisen.

10.

10.1 In

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat die unterliegende Beschwerdeführerin dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten zu

tragen. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen) festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft

als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

10.2 Der

Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat B____ für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote

eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Es rechtfertigt

sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–,

inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Dem amtlichen Verteidiger

ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’200.– inklusive

Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 92.40, gesamthaft somit

CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

A____ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger,

Advokat B____, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–

inkl. Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40,

gesamthaft somit CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Amtlicher Verteidiger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).