Lexipedia

Entscheid

HB.2023.31

Haftentlassungsgesuch (BGer-Nr. 7B_332/2023 vom 24. August 2023)

13. Juli 2023Deutsch8 min

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.31

ENTSCHEID

vom 13.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Juni 2023

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge

des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn

eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom

29. Juni 2022 Untersuchungshaft an, welche in der Folge mehrmals verlängert

wurde.

Am 14. Dezember

2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und

stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag

auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim

Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom

22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer

Sicherheitshaft an. Auch diese wurde in der Folge verlängert.

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2023 wurde festgestellt, dass A____

schuldlos eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe, und es wurde über

ihn eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 des

Strafgesetzbuches angeordnet. Gleichentags wurde mit Beschluss des

Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis

zum 15. Juni 2023 verlängert.

Der

Beschwerdeführer hat sämtliche vorgenannten Haftverfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts wie auch den Beschluss des Strafgerichts über die

Verlängerung der Sicherheitshaft beim Appellationsgericht und nach jeweiliger Abweisung

der Beschwerden beim Bundesgericht erfolglos angefochten.

Am 7. Juni 2023

stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts (nachfolgend:

Strafgerichtspräsident) beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die

Sicherheitshaft um weitere 6 Wochen zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht

hat die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 14. Juni 2023 antragsgemäss bis zum

26. Juli 2023 verlängert.

Am 12. Juni 2023

stellte der Beschwerdeführer bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts ein

Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 überwies der

Strafgerichtspräsident das Gesuch zuständigkeitshalber an das

Zwangsmassnahmengericht mit dem Antrag, dieses kostenfällig abzuweisen. Das

Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ab.

Gegen diese

Verfügung vom 21. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer am 1. Juli 2023 Beschwerde

ans Appellationsgericht erhoben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 hat der

Strafgerichtspräsident – unter Verzicht auf eine begründete Stellungnahme und

unter Hinweis auf die Strafakten, das begründete Urteil vom 23. März 2023

und seine Verfügung vom 14. Juni 2023 betreffend das Haftentlassungsgesuch – die

Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich ebenfalls

am 10. Juli 2023 unter Verweis auf die nach ihrem Dafürhalten zutreffenden

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit dem Antrag auf kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Stellungnahmen des

Strafgerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft sind dem Beschwerdeführer

sowie wechselseitig dem Strafgerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft zur

Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen. Darin befinden sich

auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. März 2023, vom 11. April

2023 und vom 13. April 2023, deren Beizug er in der Beschwerde beantragt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft

innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt.

Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1

StPO) ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit anderes als die Haftentlassung

beantragt wird. Die beantragte Aufhebung der Delegation der

Bundesgerichtsbarkeit an den Kanton Basel-Stadt fällt nicht in die Kompetenz

des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Auch die Zustellung der schriftlichen

Urteilsbegründung des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2023 an den

Beschwerdeführer ist nicht Sache des Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer

wurde in der Strafsache amtlich durch Advokat [...] vertreten. Gemäss Art. 87

Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt

haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Es ist Sache des Verteidigers, das

ihm zugestellte Urteil und – im Hinblick auf die Berufungserklärung (Art. 399

Abs. 3 StPO) – die Fragen des Umfangs der Berufung sowie allfälliger

Beweisanträge mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Erst recht ist das

Appellationsgericht als Haftbeschwerdegericht nicht zuständig zur Verhängung

einer Geldstrafe an den Gutachter wegen angeblicher Erstellung eines falschen

Gutachtens.

2.

Die Verlängerung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet wie in sämtlichen früheren Beschwerden das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er macht geltend, es fehle ein

Tatmotiv, ausserdem müssten sich die Zeugen im «Turbulenzgeschehen» geirrt

haben.

3.2

Wie

das Appellationsgericht bereits in AGE HB.2023.11/13/17 vom 25. April 2023 (E.

3.2) festgehalten hat, ist beim Vorliegen der Anklageschrift und namentlich nach

einer erstinstanzlichen Verurteilung nach ständiger Rechtsprechung von einem

dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder

Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines

dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar

2021.

E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023 E. 3). Dieser

Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht, wofür auf die bisherigen

Entscheide des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts in dieser Sache

verwiesen werden kann (AGE HB.2022.28, HB.2022.44, HB.2022.50, HB.2022.54,

HB.2022.71, HB.2023.11/13/17; BGer 1B_432/2022, 1B_110/2023, 1B_288/2023). Im

Gegensatz zum erkennenden Gericht hat die Haftbeschwerdeinstanz keine

erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise

vorzunehmen. Es wird Sache des Berufungsgerichts sein, bei der Überprüfung des

Strafgerichtsurteils im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem auch die vom

Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen des Tatmotivs und der Glaubhaftigkeit der

Zeugenaussagen angesichts eines angeblichen «Turbulenzgeschehens» zu

beurteilen.

4.

Der von der

Vorinstanz angenommene besondere Haftgrund der Fortsetzungs- resp.

Wiederholungsgefahr wird vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde

damit bestritten, dass er nicht der Täter sei und daher keine

Fortsetzungsgefahr bestehen könne. Ausserdem sei das psychiatrische Gutachten,

aus welchem sich die Fortsetzungsgefahr ergibt, falsch. Mit diesen Argumenten

haben sich das Zwangsmassnahmengericht, das Appellationsgericht und das

Bundesgericht bereits in den zahlreichen bisherigen Entscheiden ausführlich

auseinandergesetzt, das Appellationsgericht letztmals im Entscheid

HB.2023.11/13/17 vom 25. April 2023 (E. 4), das Bundesgericht in den

Entscheiden 1B_110/2023 vom 6 März 2023 (E. 4) und 1B_288/2023 vom 13. Juni

2023.

(E.4). Darauf ist zu verweisen. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist

nach wie vor klar zu bejahen.

5.

Schliesslich

bestreitet der Beschwerdeführer unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» grundsätzlich

die Zulässigkeit der Haft. Auch diesbezüglich ist auf den Entscheid des

Appellationsgerichts vom 25. April 2023 (E. 5) zu verweisen. Die

Verhältnismässigkeit der Haft ist weiterhin gegeben.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde, welche sich als von vornherein aussichtslos

erweist, zumal der Beschwerdeführer keine bereits beurteilten Argumente

vorbringt, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF

600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung

der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls kein

Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid der

Appellationsgerichtspräsidentin zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf CHF

600.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem

separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421

Abs. 1 StPO).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.