HB.2023.31
Haftentlassungsgesuch (BGer-Nr. 7B_332/2023 vom 24. August 2023)
13. Juli 2023Deutsch8 min
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.31
ENTSCHEID
vom 13.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Juni 2023
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge
des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn
eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom
29. Juni 2022 Untersuchungshaft an, welche in der Folge mehrmals verlängert
wurde.
Am 14. Dezember
2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und
stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag
auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom
22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer
Sicherheitshaft an. Auch diese wurde in der Folge verlängert.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2023 wurde festgestellt, dass A____
schuldlos eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe, und es wurde über
ihn eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 des
Strafgesetzbuches angeordnet. Gleichentags wurde mit Beschluss des
Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis
zum 15. Juni 2023 verlängert.
Der
Beschwerdeführer hat sämtliche vorgenannten Haftverfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts wie auch den Beschluss des Strafgerichts über die
Verlängerung der Sicherheitshaft beim Appellationsgericht und nach jeweiliger Abweisung
der Beschwerden beim Bundesgericht erfolglos angefochten.
Am 7. Juni 2023
stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts (nachfolgend:
Strafgerichtspräsident) beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die
Sicherheitshaft um weitere 6 Wochen zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht
hat die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 14. Juni 2023 antragsgemäss bis zum
26. Juli 2023 verlängert.
Am 12. Juni 2023
stellte der Beschwerdeführer bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts ein
Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 überwies der
Strafgerichtspräsident das Gesuch zuständigkeitshalber an das
Zwangsmassnahmengericht mit dem Antrag, dieses kostenfällig abzuweisen. Das
Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ab.
Gegen diese
Verfügung vom 21. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer am 1. Juli 2023 Beschwerde
ans Appellationsgericht erhoben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 hat der
Strafgerichtspräsident – unter Verzicht auf eine begründete Stellungnahme und
unter Hinweis auf die Strafakten, das begründete Urteil vom 23. März 2023
und seine Verfügung vom 14. Juni 2023 betreffend das Haftentlassungsgesuch – die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich ebenfalls
am 10. Juli 2023 unter Verweis auf die nach ihrem Dafürhalten zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit dem Antrag auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Stellungnahmen des
Strafgerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft sind dem Beschwerdeführer
sowie wechselseitig dem Strafgerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen. Darin befinden sich
auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. März 2023, vom 11. April
2023 und vom 13. April 2023, deren Beizug er in der Beschwerde beantragt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft
innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt.
Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1
StPO) ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit anderes als die Haftentlassung
beantragt wird. Die beantragte Aufhebung der Delegation der
Bundesgerichtsbarkeit an den Kanton Basel-Stadt fällt nicht in die Kompetenz
des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Auch die Zustellung der schriftlichen
Urteilsbegründung des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2023 an den
Beschwerdeführer ist nicht Sache des Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer
wurde in der Strafsache amtlich durch Advokat [...] vertreten. Gemäss Art. 87
Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt
haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Es ist Sache des Verteidigers, das
ihm zugestellte Urteil und – im Hinblick auf die Berufungserklärung (Art. 399
Abs. 3 StPO) – die Fragen des Umfangs der Berufung sowie allfälliger
Beweisanträge mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Erst recht ist das
Appellationsgericht als Haftbeschwerdegericht nicht zuständig zur Verhängung
einer Geldstrafe an den Gutachter wegen angeblicher Erstellung eines falschen
Gutachtens.
2.
Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet wie in sämtlichen früheren Beschwerden das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er macht geltend, es fehle ein
Tatmotiv, ausserdem müssten sich die Zeugen im «Turbulenzgeschehen» geirrt
haben.
3.2
Wie
das Appellationsgericht bereits in AGE HB.2023.11/13/17 vom 25. April 2023 (E.
3.2) festgehalten hat, ist beim Vorliegen der Anklageschrift und namentlich nach
einer erstinstanzlichen Verurteilung nach ständiger Rechtsprechung von einem
dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines
dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar
2021.
E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023 E. 3). Dieser
Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht, wofür auf die bisherigen
Entscheide des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts in dieser Sache
verwiesen werden kann (AGE HB.2022.28, HB.2022.44, HB.2022.50, HB.2022.54,
HB.2022.71, HB.2023.11/13/17; BGer 1B_432/2022, 1B_110/2023, 1B_288/2023). Im
Gegensatz zum erkennenden Gericht hat die Haftbeschwerdeinstanz keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise
vorzunehmen. Es wird Sache des Berufungsgerichts sein, bei der Überprüfung des
Strafgerichtsurteils im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem auch die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen des Tatmotivs und der Glaubhaftigkeit der
Zeugenaussagen angesichts eines angeblichen «Turbulenzgeschehens» zu
beurteilen.
4.
Der von der
Vorinstanz angenommene besondere Haftgrund der Fortsetzungs- resp.
Wiederholungsgefahr wird vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde
damit bestritten, dass er nicht der Täter sei und daher keine
Fortsetzungsgefahr bestehen könne. Ausserdem sei das psychiatrische Gutachten,
aus welchem sich die Fortsetzungsgefahr ergibt, falsch. Mit diesen Argumenten
haben sich das Zwangsmassnahmengericht, das Appellationsgericht und das
Bundesgericht bereits in den zahlreichen bisherigen Entscheiden ausführlich
auseinandergesetzt, das Appellationsgericht letztmals im Entscheid
HB.2023.11/13/17 vom 25. April 2023 (E. 4), das Bundesgericht in den
Entscheiden 1B_110/2023 vom 6 März 2023 (E. 4) und 1B_288/2023 vom 13. Juni
2023.
(E.4). Darauf ist zu verweisen. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist
nach wie vor klar zu bejahen.
5.
Schliesslich
bestreitet der Beschwerdeführer unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» grundsätzlich
die Zulässigkeit der Haft. Auch diesbezüglich ist auf den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 25. April 2023 (E. 5) zu verweisen. Die
Verhältnismässigkeit der Haft ist weiterhin gegeben.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde, welche sich als von vornherein aussichtslos
erweist, zumal der Beschwerdeführer keine bereits beurteilten Argumente
vorbringt, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF
600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung
der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls kein
Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid der
Appellationsgerichtspräsidentin zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf CHF
600.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem
separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421
Abs. 1 StPO).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.