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Entscheid

HB.2023.32

Anordnung von Untersuchungshaft

21. Juli 2023Deutsch8 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.32

ENTSCHEID

vom 21.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. Juni 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Entführung, Körperverletzung,

Drohung und Nötigung. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 vorläufig

festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 30. Juni 2023

für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, mithin bis zum 22. September 2023,

Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr

angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung

hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Es

wird sinngemäss die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die

sofortige Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Juli

2023 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen

lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE

HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht sorgfältig geprüft und

ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer an den zur

Diskussion stehenden Vorgängen beteiligt war und die Handlungen der Mittäter

zumindest mittrug. So decken sich die prima vista glaubhaften Angaben des

Geschädigten mit dem vorgefundenen Spurenbild, den beim Opfer festgestellten

Verletzungen und den diversen sichergestellten Videoaufzeichnungen. Zudem hat B____

den vom Geschädigten geschilderten Sachverhalt in seiner zweiten Einvernahme

vom 22. Juni 2023 weitgehend bestätigt. Aufgrund der Aussagen des Opfers und

von B____ ist auch klar, dass der Beschwerdeführer an den zur Diskussion

stehenden Ereignissen beteiligt bzw. an den Tatorten anwesend war, auch wenn er

offenbar nicht eigenhändig gewalttätig wurde. Dass A____ ein Stahlrohr als

Schlagwerkzeug benutzt hätte, wird entgegen seiner Ansicht nirgends behauptet,

sodass nicht erstaunen würde, wenn darauf keine Spuren von ihm gefunden würden,

wobei die diesbezügliche Auswertung gemäss der Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft noch nicht vorliegt.

4.

4.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.

2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

4.2

Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat,

sollen gemäss den prima vista glaubhaften Angaben des Gesch.igten an den

Vorgängen rund acht Personen beteiligt gewesen sein. Der Beschwerdeführer wurde

vom Geschädigten mehrfach und eindeutig als einer der Täter («[...]»; «[...]»)

bezeichnet und damit belastet. Hinweise auf die weiteren Beteiligten und deren

Identität sind zwar in mancher Hinsicht vorhanden. Indes sind deren Identitäten

teilweise auch noch offen bzw. müssen diesbezügliche Hinweise noch überprüft

werden, zumal die Strafuntersuchung noch am Anfang steht. Aufgrund der bis

anhin erlangten Hinweise bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine

Zweifel, dass er die weiteren Beschuldigten kennt. Es wäre für ihn im Falle

einer Haftentlassung ein Leichtes, mit den weiteren, noch unbekannten und daher

nicht inhaftierten Beteiligten in Kontakt zu treten, diese zu warnen oder

entsprechenden Einfluss auf deren Aussageverhalten zu nehmen. Es ist aufgrund

der mutmasslich erfolgten Entführung und den damit zusammenhängenden Drohungen

und Misshandlungen überdies ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte den

Geschädigten im Falle seiner Entlassung aufsuchen und einschüchtern bzw. mit

Druck dazu bewegen könnte, seine Aussagen zu revidieren. Die bisherigen

Aussagen des Beschuldigten wie auch jene der weiteren Beteiligten deuten jedenfalls

auf ein hochkollusives Umfeld hin.

5.

Angesichts des

verwirklichten Haftgrunds der Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob

auch von Fluchtgefahr auszugehen wäre.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

6.2

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2023

in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle

von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete

Untersuchungshaft von zwölf Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Ein

Kontaktverbot vermag die Kollusionsgefahr nicht zu bannen, zumal einige der

mutmasslichen Mittäter noch nicht identifiziert und deren Verbindungen

untereinander noch nicht abgeklärt sind. Kommt dazu, dass die

Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter Benützung eigener oder fremder

elektronischer Geräte – vielfältig sind und durch ein Kontaktverbot nicht

verhindert werden können. Der seitens des Beschwerdeführers als mildere

Massnahme vorgeschlagene Hausarrest (verbunden mit einer Fussfessel) kann

allenfalls einer (schwach ausgeprägten) Fluchtgefahr entgegenwirken, vermag

aber die Kontaktaufnahme mit Tatbeteiligten nicht zu verhindern. Dass die

Staatsanwaltschaft das Telefon des Beschwerdeführers abhören könnte, ist nur

schon angesichts der diversen verfügbaren Kommunikationsmittel als mildere

Massnahme offensichtlich untauglich. Angesichts der Tatsache, dass massive

Gewaltdelikte zur Diskussion stehen bzw. auch die deliktischen Machenschaften

einer vermutungsweise grösseren Gruppierung im Cannabishandel Gegenstand der

Untersuchung bilden, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst

umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer

wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt.

7.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

[...] (amtlicher Verteidiger) zur Kenntnis

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.