HB.2023.32
Anordnung von Untersuchungshaft
21. Juli 2023Deutsch8 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.32
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Juni 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Entführung, Körperverletzung,
Drohung und Nötigung. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 vorläufig
festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 30. Juni 2023
für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, mithin bis zum 22. September 2023,
Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr
angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Es
wird sinngemäss die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die
sofortige Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Juli
2023 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE
HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht sorgfältig geprüft und
ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer an den zur
Diskussion stehenden Vorgängen beteiligt war und die Handlungen der Mittäter
zumindest mittrug. So decken sich die prima vista glaubhaften Angaben des
Geschädigten mit dem vorgefundenen Spurenbild, den beim Opfer festgestellten
Verletzungen und den diversen sichergestellten Videoaufzeichnungen. Zudem hat B____
den vom Geschädigten geschilderten Sachverhalt in seiner zweiten Einvernahme
vom 22. Juni 2023 weitgehend bestätigt. Aufgrund der Aussagen des Opfers und
von B____ ist auch klar, dass der Beschwerdeführer an den zur Diskussion
stehenden Ereignissen beteiligt bzw. an den Tatorten anwesend war, auch wenn er
offenbar nicht eigenhändig gewalttätig wurde. Dass A____ ein Stahlrohr als
Schlagwerkzeug benutzt hätte, wird entgegen seiner Ansicht nirgends behauptet,
sodass nicht erstaunen würde, wenn darauf keine Spuren von ihm gefunden würden,
wobei die diesbezügliche Auswertung gemäss der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft noch nicht vorliegt.
4.
4.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.
2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
4.2
Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat,
sollen gemäss den prima vista glaubhaften Angaben des Gesch.igten an den
Vorgängen rund acht Personen beteiligt gewesen sein. Der Beschwerdeführer wurde
vom Geschädigten mehrfach und eindeutig als einer der Täter («[...]»; «[...]»)
bezeichnet und damit belastet. Hinweise auf die weiteren Beteiligten und deren
Identität sind zwar in mancher Hinsicht vorhanden. Indes sind deren Identitäten
teilweise auch noch offen bzw. müssen diesbezügliche Hinweise noch überprüft
werden, zumal die Strafuntersuchung noch am Anfang steht. Aufgrund der bis
anhin erlangten Hinweise bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine
Zweifel, dass er die weiteren Beschuldigten kennt. Es wäre für ihn im Falle
einer Haftentlassung ein Leichtes, mit den weiteren, noch unbekannten und daher
nicht inhaftierten Beteiligten in Kontakt zu treten, diese zu warnen oder
entsprechenden Einfluss auf deren Aussageverhalten zu nehmen. Es ist aufgrund
der mutmasslich erfolgten Entführung und den damit zusammenhängenden Drohungen
und Misshandlungen überdies ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte den
Geschädigten im Falle seiner Entlassung aufsuchen und einschüchtern bzw. mit
Druck dazu bewegen könnte, seine Aussagen zu revidieren. Die bisherigen
Aussagen des Beschuldigten wie auch jene der weiteren Beteiligten deuten jedenfalls
auf ein hochkollusives Umfeld hin.
5.
Angesichts des
verwirklichten Haftgrunds der Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob
auch von Fluchtgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
6.2
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2023
in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle
von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete
Untersuchungshaft von zwölf Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Ein
Kontaktverbot vermag die Kollusionsgefahr nicht zu bannen, zumal einige der
mutmasslichen Mittäter noch nicht identifiziert und deren Verbindungen
untereinander noch nicht abgeklärt sind. Kommt dazu, dass die
Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter Benützung eigener oder fremder
elektronischer Geräte – vielfältig sind und durch ein Kontaktverbot nicht
verhindert werden können. Der seitens des Beschwerdeführers als mildere
Massnahme vorgeschlagene Hausarrest (verbunden mit einer Fussfessel) kann
allenfalls einer (schwach ausgeprägten) Fluchtgefahr entgegenwirken, vermag
aber die Kontaktaufnahme mit Tatbeteiligten nicht zu verhindern. Dass die
Staatsanwaltschaft das Telefon des Beschwerdeführers abhören könnte, ist nur
schon angesichts der diversen verfügbaren Kommunikationsmittel als mildere
Massnahme offensichtlich untauglich. Angesichts der Tatsache, dass massive
Gewaltdelikte zur Diskussion stehen bzw. auch die deliktischen Machenschaften
einer vermutungsweise grösseren Gruppierung im Cannabishandel Gegenstand der
Untersuchung bilden, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst
umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer
wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt.
7.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21.
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
[...] (amtlicher Verteidiger) zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.