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Entscheid

HB.2023.33

Anordnung von Untersuchungshaft

2. August 2023Deutsch13 min

Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.33

ENTSCHEID

vom 2.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Juli 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren

gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Gehilfenschaft

zu bandenmässigem Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2023 von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen. In der Folge ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. Juli 2023 – in

Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023

– Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 11. August

2023 gegenüber dem Beschwerdeführer an.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 17. Juli 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er

beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Überdies sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu

Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Eventualiter seien im

Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die

Untersuchungshaft auf die Dauer von 2 Wochen zu beschränken. Sämtliche

Begehren stellt der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die

amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokatin [...] zu gewähren sei. Mit

Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide

betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1

StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-

und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für die Bejahung eines dringenden

Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder

Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die

betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht

notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist.

Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem

Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung

sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden

Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom

29.

Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde

sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu

prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete

Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an

dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.2

Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten

Sachverhalt wurden am Sonntag, 3. April 2022, zwischen 01:37 Uhr und 07:07

Uhr an der [...]strasse [...], bei der Firma [...] AG, zwei Frachtcontainer

aufgebrochen, indem die Sicherheitsplomben an den Türen beschädigt wurden. Bei

diesem Einbruch wurden 12'600 Stangen (252 Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der

Marke [...] mit einem Materialwert von CHF 566'694.– gestohlen. Zudem wurde der

Sicherheitszaun der Firma [...] AG beschädigt, wobei sich die Schadenssumme auf

zwischen CHF 1’500.– bis CHF 2’000.– beläuft. Der Einbruchdiebstahl ist am

Montagmorgen, 4. April 2022, um ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...]

AG bemerkt worden, worauf die Polizei requiriert wurde.

Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid vom 14.

Juli 2023 im Wesentlichen, es bestehe im aktuellen Verfahrensstadium gestützt

auf die bereits getätigten Ermittlungen der dringende Tatverdacht, dass der

Beschwerdeführer zumindest in Form von Gehilfenschaft am Einbruchdiebstahl vom

3.

April 2022 beteiligt gewesen sei.

3.3

Demgegenüber macht die Verteidigung

zusammengefasst geltend, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des

Tatverdachts beruhten auf reinen Mutmassungen und weit hergeholten Indizien.

Sie betont, dass die Verantwortung für die erneute Verschiebung des

aufgebrochenen Zigaretten-Containers nicht allein beim Beschwerdeführer als

Operator liege, sondern auch bei B____, dem Kranführer. Laut ihrer Darstellung

hätte B____ den Container verschieben oder zumindest den Beschwerdeführer auf

den Missstand aufmerksam machen müssen. Es sei häufig vorgekommen, dass

Absprachen bezüglich der Kontrollgänge am Wochenende vergessen gingen oder sich

kurzfristig änderten. Aufgrund der hohen Mitarbeiterzahl der [...] AG kämen

dabei auch eine Vielzahl anderer Personen in Frage, die die Informationen an

die Täterschaft hätte weitergeben können.

3.4

Bestritten und daher zunächst zu prüfen ist

somit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dem Beschwerdeführer wird

zumindest Gehilfenschaft bezüglich der Begehung eines bandenmässigen Diebstahls

zur Last gelegt.

4.

4.1

Vorliegend

bestehen konkrete Verdachtsmomente gegenüber dem Beschwerdeführer. Zunächst

ist als zentral hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und der

Hauptverdächtige C____ im Zeitraum vom 13. Februar 2022 bis 30. März 2022 –

also kurz vor dem Einbruchsdiebstahl vom 3. April 2022 – gemäss Erkenntnissen

der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zahlreiche Male an den exakt

gleichen Örtlichkeiten zu praktisch gleichen Zeiten ausserhalb seines Wohnortes

– so z.B. in Basel und im Tunnel Schweizerhalle – eingeloggt waren, obwohl der

Beschwerdeführer C____ angeblich nicht kennen will. Die RTI-Daten zeigen im

Einzelnen, dass sich der Beschwerdeführer mit der auf ihn per 12. Februar

2022.

aktivierten Rufnummer [...] sowie C____ mit der (ebenfalls per 12. Februar

2022.

aufgeschalteten) Rufnummer [...] jeweils zeitgleich (d.h. im Umkreis von

250.

Metern im Zeitabstand von maximal 10 Minuten) bei 43 unterschiedlichen

Antennenstandorten eingeloggt haben. Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist

mit der Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Würdigung nicht als blosser Zufall

zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es somit

keineswegs weit hergeholt anzunehmen, dass er den ebenfalls unter dringendem

Tatverdacht stehenden C____ kennt und die beiden gemäss aktueller Verdachtslage

gemeinsam unterwegs waren. Das diesbetreffende Aussageverhalten des

Beschwerdeführers ist gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung teilweise

als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.

Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und der

Staatsanwaltschaft anzunehmen, dass die Täterschaft über Insiderinformationen

einer Person verfügt haben muss, die den genauen Inhalt und Standort der

betreffenden Container und deren Inhalt genau kannte. Hierbei besteht

gegenwärtig ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer jene Person

gewesen sein könnte, die diese Auskünfte an die übrigen Täter – möglicherweise

an den dringend Tatverdächtigen C____ – übermittelte. Auffällig ist in diesem

Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor der Tat am 31. März 2022 den

Kranführer B____ anwies, einen der aufgebrochenen Container von der dritten

Ebene frei zugänglich auf den Boden zu stellen und es danach unterliess, diesen

wieder zurückstellen zu lassen. Zudem führte der Beschwerdeführer am Samstag,

2.

April 2022, also am Nachmittag vor der Tat von 16:02 Uhr bis 17:32 Uhr

ausnahmsweise einen Kontrollgang durch, obwohl an sich ein anderer Mitarbeiter,

B____, damit beauftragt war (und diesen Kontrollgang von 10:50 Uhr bis

12:20 Uhr bereits vornahm). Der Beschwerdeführer erklärte dies mit mangelnder

Absprache bzw. einem Versehen. Es erscheint dennoch nach summarischer Prüfung

der Akten als weiteres belastendes Verdachtselement, dass sich der Beschwerdeführer

ausgerechnet vor der Tatnacht auf dem Areal der [...] AG aufhielt. Des Weiteren

ist auffällig, dass der Beschwerdeführer nach der Aussage des Kranführers B____

aufgrund der Gesamtsituation während des Kontrollgangs vom 3. April 2022

zwischen 16:24 Uhr bis 17:54 Uhr – also nach der Tat – den Einbruch hätte

erkennen müssen.

Schliesslich ist die Frage, ob – wie dies der

Beschwerdeführer vorbringt – möglicherweise auch andere Mitarbeiter der [...]

AG an der Tat beteiligt waren, für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts

gegen den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt von sekundärer Bedeutung.

4.2

Während

einzelne der dargelegten Elemente bei isolierter Betrachtung unter Umständen

noch als ungewöhnliche Zufälligkeiten erklärbar wären, so bilden diese in ihrer

Gesamtheit vorliegend eine Indizienkette, die für den Nachweis des dringenden

Tatverdachtes im jetzigen Verfahrensstadium als ausreichend zu qualifizieren

ist. In Würdigung aller Umstände erhellt somit, dass

im aktuellen frühen Verfahrensstadium bezüglich des Beschwerdeführers ein

dringender Tatverdacht zumindest in Form von Gehilfenschaft hinsichtlich eines

bandenmässigen Diebstahls besteht. Dieser wird nach Auffassung des

Appellationsgerichts für eine erste Haftdauer als ausreichend erachtet.

5.

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten

ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.

b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte

für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus

seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im

Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen

zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im

konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen

Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2

S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13.

März 2008 E. 5.1).

Die Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im

Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei

gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt

werden können. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der

Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 durch mindestens vier Personen verübt

wurde. Gemäss dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete

Verdacht, dass der Beschwerdeführer in eine deliktisch tätige Gruppierung um C____

eingebunden sein könnte.

Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen

beläuft sich auf mehr als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden

auf mehrere tausend Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat

von einer gewissen Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere C____,

sind weiterhin auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht

konfrontiert werden. Der Beschwerdeführer ist nun in Kenntnis der getätigten

Ermittlungen und des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Bei einer allfälligen

Entlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, mit

seinen Mittätern Kontakt aufzunehmen, um die Aussagen aufeinander abzustimmen.

Dies würde die Wahrheitsfindung gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb

zurzeit gegeben.

6.

6.1

Unter dem

Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2023 in Haft. Die Haft ist in zeitlicher

Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene Haftdauer

angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände zu Beginn der

Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer

Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.

6.3

Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der

Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie

die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ersatzmassnahme

des Electronic

Monitorings mit der Auflage, sich lediglich zu

Hause und am Arbeitsort in [...] aufzuhalten, ist nicht geeignet, der

bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Namentlich erscheint eine

Kontaktaufnahme zu den übrigen Beteiligten auch auf anderem Wege als der

physischen Begegnung als möglich.

7.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein dringender

Tatverdacht bezüglich Gehilfenschaft zu bandemässigem Diebstahl vorliegt, der

besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu

bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels

geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die

Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz

vollumfänglich abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem

Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

8.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und die eingesetzte Advokatin, [...], für ihre Bemühungen aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 25. Juli 2023 geltend

gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.–

zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit

ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt

CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der Gerichtskasse

auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt

und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung

gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

A____ wird für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der

eingesetzten amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich

MWST von insgesamt CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).