HB.2023.33
Anordnung von Untersuchungshaft
2. August 2023Deutsch13 min
Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.33
ENTSCHEID
vom 2.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Juli 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren
gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Gehilfenschaft
zu bandenmässigem Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2023 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen. In der Folge ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. Juli 2023 – in
Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023
– Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 11. August
2023 gegenüber dem Beschwerdeführer an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 17. Juli 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Überdies sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu
Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Eventualiter seien im
Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die
Untersuchungshaft auf die Dauer von 2 Wochen zu beschränken. Sämtliche
Begehren stellt der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die
amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokatin [...] zu gewähren sei. Mit
Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide
betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1
StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für die Bejahung eines dringenden
Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder
Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die
betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht
notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist.
Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem
Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom
29.
Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde
sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2
Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt wurden am Sonntag, 3. April 2022, zwischen 01:37 Uhr und 07:07
Uhr an der [...]strasse [...], bei der Firma [...] AG, zwei Frachtcontainer
aufgebrochen, indem die Sicherheitsplomben an den Türen beschädigt wurden. Bei
diesem Einbruch wurden 12'600 Stangen (252 Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der
Marke [...] mit einem Materialwert von CHF 566'694.– gestohlen. Zudem wurde der
Sicherheitszaun der Firma [...] AG beschädigt, wobei sich die Schadenssumme auf
zwischen CHF 1’500.– bis CHF 2’000.– beläuft. Der Einbruchdiebstahl ist am
Montagmorgen, 4. April 2022, um ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...]
AG bemerkt worden, worauf die Polizei requiriert wurde.
Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid vom 14.
Juli 2023 im Wesentlichen, es bestehe im aktuellen Verfahrensstadium gestützt
auf die bereits getätigten Ermittlungen der dringende Tatverdacht, dass der
Beschwerdeführer zumindest in Form von Gehilfenschaft am Einbruchdiebstahl vom
3.
April 2022 beteiligt gewesen sei.
3.3
Demgegenüber macht die Verteidigung
zusammengefasst geltend, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des
Tatverdachts beruhten auf reinen Mutmassungen und weit hergeholten Indizien.
Sie betont, dass die Verantwortung für die erneute Verschiebung des
aufgebrochenen Zigaretten-Containers nicht allein beim Beschwerdeführer als
Operator liege, sondern auch bei B____, dem Kranführer. Laut ihrer Darstellung
hätte B____ den Container verschieben oder zumindest den Beschwerdeführer auf
den Missstand aufmerksam machen müssen. Es sei häufig vorgekommen, dass
Absprachen bezüglich der Kontrollgänge am Wochenende vergessen gingen oder sich
kurzfristig änderten. Aufgrund der hohen Mitarbeiterzahl der [...] AG kämen
dabei auch eine Vielzahl anderer Personen in Frage, die die Informationen an
die Täterschaft hätte weitergeben können.
3.4
Bestritten und daher zunächst zu prüfen ist
somit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dem Beschwerdeführer wird
zumindest Gehilfenschaft bezüglich der Begehung eines bandenmässigen Diebstahls
zur Last gelegt.
4.
4.1
Vorliegend
bestehen konkrete Verdachtsmomente gegenüber dem Beschwerdeführer. Zunächst
ist als zentral hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und der
Hauptverdächtige C____ im Zeitraum vom 13. Februar 2022 bis 30. März 2022 –
also kurz vor dem Einbruchsdiebstahl vom 3. April 2022 – gemäss Erkenntnissen
der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zahlreiche Male an den exakt
gleichen Örtlichkeiten zu praktisch gleichen Zeiten ausserhalb seines Wohnortes
– so z.B. in Basel und im Tunnel Schweizerhalle – eingeloggt waren, obwohl der
Beschwerdeführer C____ angeblich nicht kennen will. Die RTI-Daten zeigen im
Einzelnen, dass sich der Beschwerdeführer mit der auf ihn per 12. Februar
2022.
aktivierten Rufnummer [...] sowie C____ mit der (ebenfalls per 12. Februar
2022.
aufgeschalteten) Rufnummer [...] jeweils zeitgleich (d.h. im Umkreis von
250.
Metern im Zeitabstand von maximal 10 Minuten) bei 43 unterschiedlichen
Antennenstandorten eingeloggt haben. Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist
mit der Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Würdigung nicht als blosser Zufall
zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es somit
keineswegs weit hergeholt anzunehmen, dass er den ebenfalls unter dringendem
Tatverdacht stehenden C____ kennt und die beiden gemäss aktueller Verdachtslage
gemeinsam unterwegs waren. Das diesbetreffende Aussageverhalten des
Beschwerdeführers ist gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung teilweise
als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.
Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und der
Staatsanwaltschaft anzunehmen, dass die Täterschaft über Insiderinformationen
einer Person verfügt haben muss, die den genauen Inhalt und Standort der
betreffenden Container und deren Inhalt genau kannte. Hierbei besteht
gegenwärtig ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer jene Person
gewesen sein könnte, die diese Auskünfte an die übrigen Täter – möglicherweise
an den dringend Tatverdächtigen C____ – übermittelte. Auffällig ist in diesem
Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor der Tat am 31. März 2022 den
Kranführer B____ anwies, einen der aufgebrochenen Container von der dritten
Ebene frei zugänglich auf den Boden zu stellen und es danach unterliess, diesen
wieder zurückstellen zu lassen. Zudem führte der Beschwerdeführer am Samstag,
2.
April 2022, also am Nachmittag vor der Tat von 16:02 Uhr bis 17:32 Uhr
ausnahmsweise einen Kontrollgang durch, obwohl an sich ein anderer Mitarbeiter,
B____, damit beauftragt war (und diesen Kontrollgang von 10:50 Uhr bis
12:20 Uhr bereits vornahm). Der Beschwerdeführer erklärte dies mit mangelnder
Absprache bzw. einem Versehen. Es erscheint dennoch nach summarischer Prüfung
der Akten als weiteres belastendes Verdachtselement, dass sich der Beschwerdeführer
ausgerechnet vor der Tatnacht auf dem Areal der [...] AG aufhielt. Des Weiteren
ist auffällig, dass der Beschwerdeführer nach der Aussage des Kranführers B____
aufgrund der Gesamtsituation während des Kontrollgangs vom 3. April 2022
zwischen 16:24 Uhr bis 17:54 Uhr – also nach der Tat – den Einbruch hätte
erkennen müssen.
Schliesslich ist die Frage, ob – wie dies der
Beschwerdeführer vorbringt – möglicherweise auch andere Mitarbeiter der [...]
AG an der Tat beteiligt waren, für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts
gegen den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt von sekundärer Bedeutung.
4.2
Während
einzelne der dargelegten Elemente bei isolierter Betrachtung unter Umständen
noch als ungewöhnliche Zufälligkeiten erklärbar wären, so bilden diese in ihrer
Gesamtheit vorliegend eine Indizienkette, die für den Nachweis des dringenden
Tatverdachtes im jetzigen Verfahrensstadium als ausreichend zu qualifizieren
ist. In Würdigung aller Umstände erhellt somit, dass
im aktuellen frühen Verfahrensstadium bezüglich des Beschwerdeführers ein
dringender Tatverdacht zumindest in Form von Gehilfenschaft hinsichtlich eines
bandenmässigen Diebstahls besteht. Dieser wird nach Auffassung des
Appellationsgerichts für eine erste Haftdauer als ausreichend erachtet.
5.
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte
für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2
S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13.
März 2008 E. 5.1).
Die Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im
Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei
gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt
werden können. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der
Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 durch mindestens vier Personen verübt
wurde. Gemäss dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete
Verdacht, dass der Beschwerdeführer in eine deliktisch tätige Gruppierung um C____
eingebunden sein könnte.
Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen
beläuft sich auf mehr als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden
auf mehrere tausend Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat
von einer gewissen Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere C____,
sind weiterhin auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht
konfrontiert werden. Der Beschwerdeführer ist nun in Kenntnis der getätigten
Ermittlungen und des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Bei einer allfälligen
Entlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, mit
seinen Mittätern Kontakt aufzunehmen, um die Aussagen aufeinander abzustimmen.
Dies würde die Wahrheitsfindung gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb
zurzeit gegeben.
6.
6.1
Unter dem
Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2023 in Haft. Die Haft ist in zeitlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene Haftdauer
angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände zu Beginn der
Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer
Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.
6.3
Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der
Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie
die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ersatzmassnahme
des Electronic
Monitorings mit der Auflage, sich lediglich zu
Hause und am Arbeitsort in [...] aufzuhalten, ist nicht geeignet, der
bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Namentlich erscheint eine
Kontaktaufnahme zu den übrigen Beteiligten auch auf anderem Wege als der
physischen Begegnung als möglich.
7.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein dringender
Tatverdacht bezüglich Gehilfenschaft zu bandemässigem Diebstahl vorliegt, der
besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu
bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels
geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die
Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem
Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
8.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und die eingesetzte Advokatin, [...], für ihre Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 25. Juli 2023 geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.–
zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit
ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt
CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt
und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung
gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
A____ wird für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der
eingesetzten amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich
MWST von insgesamt CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).