Lexipedia

Entscheid

HB.2023.34

Verlängerung der Untersuchungshaft

21. August 2023Deutsch15 min

Staatsanwaltschaft hat sich am 7. August 2023 mit dem Antrag auf kostenpflichtige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.34

ENTSCHEID

vom 21.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Juli 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Straf-untersuchung

wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Fälschung von Ausweisen. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 in

diesem Zusammenhang vorläufig festgenommen worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht am 5. Mai 2023 für die Dauer von zwölf Wochen

Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere acht Wochen, mithin

bis zum 22. September 2023. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde

Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haft bzw. ihrer

Dauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 31. Juli 2023

Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt.

Zudem sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens

der Kostenerlass mit [...] als amtlichem Verteidiger zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 7. August 2023 mit dem Antrag auf kostenpflichtige

Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 14. August

2023 replicando Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Verlängerung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE

HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).

3.2

A____

reiste am Dienstag, dem 2. Mai 2023, um 08.30 Uhr, mit einem in [...], auf ein

Unternehmen der Familie des Beschwerdeführers ([...]) immatrikulierten Sattelschlepper

von Frankreich herkommend via Grenzübergang Basel/St. Louis-Autobahn in die

Schweiz ein. Anlässlich einer Zollkontrolle wurden im Sattelschlepper, im

Bereich der Fahrerkabine, auf der Beifahrerseite, an der Aussenseite in einem

Fach, insgesamt sieben verschweisste Plastiksäcke mit jeweils zehn Packungen à

fünf Haschischplatten (insgesamt 350 Haschischplatten) mit hohem bis sehr hohem

Wirkstoffgehalt, aufgefunden. Das Nettogewicht der Betäubungsmittel beträgt 33.79

Kilogramm. Im Übrigen wies sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser

Kontrolle mit einem totalgefälschten [...] Führerausweis aus.

3.3

Der

vorstrafenlose Beschwerdeführer streitet ab, vom Haschisch im Seitenfach

gewusst zu haben bzw. dies wissentlich und willentlich transportiert zu haben. Es

konnten – wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat – zwar keine den

Beschwerdeführer belastenden Erkenntnisse aus der daktyloskopischen Analyse gewonnen

bzw. auf den Plastiksäcken keine DNA-Spuren von A____ gefunden werden, was

indes bei Betäubungsmittelhandel in der zur Diskussion stehenden Dimension auch

nicht überrascht. Aufgrund eines DNA-Hits gibt es immerhin eine personelle

Verbindung zu einer bereits im Jahr 2015 in Zürich professionell betriebenen,

grösseren Hanf-Indooranlage (Strafverfahren gegen [...]). Selbst wenn der

Beschwerdeführer gemäss der negativen Urinprobe selbst keine Betäubungsmittel konsumieren

dürfte (ob die Kleidung des Beschwerdeführers auf Spuren von Haschisch

untersucht wurde, ist unklar; nicht dokumentiert wurde im Übrigen auch, ob und

wie sich das Seitenfach öffnen lässt [Kraftaufwand; braucht es Gerätschaft, um

dieses zu öffnen; kann es allenfalls sogar nur von innen geöffnet werden]), muss

doch als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden, dass ein

Haschisch-Lieferant einer ihm unbekannten Person ohne deren Wissen, Haschisch

im Gesamtwert von deutlich über CHF 100'000.– in einem Lastwagen versteckt,

ohne dass der Lieferant des Stoffes weiss, wohin die Fahrt gehen soll, wann, wo

und wie er wieder zu seinem Haschisch kommen wird bzw. ohne Angaben, wohin und

zu wem der Stoff gebracht werden soll. Dass der Beschwerdeführer von einem Unbekannten,

der den Transport hätte beaufsichtigen sollen, verfolgt worden wäre, gibt er

nicht an. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer auch ein Motiv hatte, die

inkriminierte Fahrt zu tätigen, lebt er doch eigenen Aussagen zufolge in einer

finanziell prekären Situation. So verdiene er monatlich netto EUR 800.– und

habe Schulden. Deswegen lebe er mit seiner gesamten Familie (mit [...] Kindern

und der Ehefrau) in einem einzigen Zimmer bei seinem Bruder.

3.4

Kommt

dazu, dass die Aussagen von A____ in Bezug auf den Abladeort, die Ladung und

seine Arbeitgeberin wenig überzeugend sind. So machte er anlässlich der

Zollkontrolle vom 2. Mai 2023 die Aussage, dass er von Barcelona her auf dem

Weg nach Vevey in der Schweiz gewesen sei, um die im Sattelschlepper

mitgeführte Ware bei der Firma [...] abzuladen. Anlässlich der Einvernahme vom

3.

Mai 2023 gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, dass er von

Barcelona, wo der Lastwagen innert 24 Stunden drei Mal beladen worden sei, durch

Frankreich (Montpellier und Lyon) zu einem Parkplatz in Saint-Louis gefahren

sei und dort eine Pause von zwei Tagen gemacht habe. Danach sei er in die

Schweiz eingereist, wobei der erste Abladeort in Pratteln gewesen sei. Was

genau aufgeladen worden sei, wisse er nicht. Bei den letzten beiden Firmen, bei

denen in Spanien etwas aufgeladen worden sei, dürfe man beim Beladen ohnehin

nicht anwesend sein. Dies kann nur schon deshalb nicht überzeugen, da der

Fahrzeuglenker gemäss Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.01) für die Ladungssicherung verantwortlich ist (Schenk, in Basler Kommentar, 2014, Art. 30 SVG N 43) und die

Kontrolle des Ladeguts auch im Interesse des Lenkers bzw. seiner Arbeitgeberin liegt,

kann unsachgemäss geladene Ware doch auch Schäden am Sattelschlepper

verursachen.

3.5

Bezüglich

seiner Arbeitgeberin gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24. Mai

2023.

völlig lebensfremd zu Protokoll, er wisse nicht, ob sein Vater mit seiner

Arbeitgeberin (notabene einem Unternehmen der Familie des Beschwerdeführers) zu

tun habe. Er wisse auch nicht, ob sein Vater oder ein anderes Familienmitglied

für diese Firma arbeiten würden. In der Einvernahme vom 18. Juli 2023 sagte er

demgegenüber aus, sein Vater arbeite auch bei der [...]. Was er genau arbeite,

wisse er aber nicht. Auf die Frage, wer der Besitzer der Firma sei, antwortete

er, er wisse nicht, ob es der Vater oder einer seiner [...] Brüder sei. Angesichts

der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit einem echten [...] Reisepass

ausweisen konnte, indes einen totalgefälschten Führerausweis (obwohl er eigenen

Aussagen zufolge eine gültige Fahrerlaubnis besitzt) verwendete, ging es

offensichtlich nicht darum, die Identität zu verschleiern. Mangels

gegenteiliger Erklärungen des Beschwerdeführers ist vielmehr nicht undenkbar, dass

man im Familienunternehmen niemand anders als den Beschwerdeführer mit dem

Transport betrauen wollte oder Mühe hatte, einen anderen, eine gültige

Fahrerlaubnis besitzenden Chauffeur für diesen heiklen Transport zu finden.

3.6

Im

Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Aussage nicht

konsequent verweigert hat, sondern zum Teil auf Fragen, die er eigentlich hätte

beantworten können (zum Beispiel die Frage, wie viele verschweisste

Plastiksäcke mit Haschisch sich im Aussenfach befunden hätten) keine Aussage

machte, obwohl weit logischer gewesen wäre, er hätte auf die konkrete Frage beispielsweise

geantwortet: «Da ich mit dem Transport nichts zu tun habe, kann ich auch nicht

wissen wie viele Säcke es waren».

3.7

Ein

dringender Tatverdacht ist nach dem zuvor Erwogenen gegeben.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen

im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,

Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland

massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Der

Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Er ist als Lastwagenchauffeur für

eine in [...] domizilierte Transportfirma tätig und entsprechend in

verschiedenen Ländern Europas, insbesondere Spanien, Frankreich, Deutschland

und der Schweiz, unterwegs. Der in prekären finanziellen Verhältnissen lebende Beschwerdeführer

ist gemäss eigenen Angaben verheiratet und Vater von [...] Kindern. Die Familie

lebt in der Nähe von [...], in [...]. A____ hat selber angegeben, keinen Bezug

zur Schweiz zu haben. Bei einer Haftentlassung muss mit dem

Zwangsmassnahmengericht daher damit gerechnet werden, dass der hochmobile Beschwerdeführer

umgehend die Schweiz verlassen würde, um zu seiner Familie zurückzukehren und

seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch würde er sich den hiesigen

Strafverfolgungsbehörden jedoch entziehen, was es zu verhindern gilt, zumal der

Beschwerdeführer alle ihm gemachten Vorhalte bestreitet und sich das

Strafgericht daher ein eigenes Bild von ihm und seinem Aussageverhalten machen

können muss. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen.

5.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person

könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2

Es

ist gerichtsnotorisch, dass bei einem in Frage stehenden Betäubungsmittelhandel

weitere Personen involviert sein müssen. Es ist aktuell immer noch unklar,

woher die Betäubungsmittel stammen und wohin diese geliefert werden sollten. Es

ist auch unbekannt, wer übergeordnet für den Transport verantwortlich ist und

wer der Abnehmer sein sollte, zumal der Wert der mitgeführten Betäubungsmittel

die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers bei weitem übersteigen und

er nur schon deshalb nicht alleine gehandelt haben kann. Sodann gibt es aufgrund

eines DNA-Hits ganz offensichtlich eine personelle Verbindung (Strafverfahren

gegen [...]) zu einer bereits 2015 in Zürich betriebenen Hanfplantage. Aufgrund

der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers existieren seit Mitte/Ende

Juli 2023 mehrere Namen, zu denen der Beschwerdeführer kürzlich Kontakt hatte.

Die Staatsanwaltschaft wird diese Namen nun sehr zeitnah zu überprüfen und

abzuklären haben, ob sie mit dem zur Diskussion stehenden Vorgang in Verbindung

gebracht werden können bzw. in der Vergangenheit wegen

Betäubungsmitteldelinquenz gegen sie ermittelt worden ist. Nach dem Gesagten muss

davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer

Haftentlassung mit bis anhin noch unbekannten Personen, welche am Transport

beteiligt waren und für den Handel verantwortlich sind, abspricht oder diese

gar über die laufenden Ermittlungen informiert. Die weiteren Ermittlungen

würden dadurch erschwert oder gar verunmöglicht werden. Der Haftgrund der

Dispositiv

Kollusionsgefahr ist entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts aktuell demnach

ebenfalls (noch) zu bejahen. Sollte die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen

auf dem Stand 18. Juli 2023 einfrieren wollen, wäre der Haftgrund der

Kollusionsgefahr allerdings zu verneinen.

6.

6.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Mai 2023 in Haft. Auch wenn es sich

bei den zur Diskussion stehenden Delikten «bloss» um Vergehen im Sinne von Art.

10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt (vgl. zur Praxis des

Bundesgerichts des mengenmässig qualifizierten Falls bei Cannabis Hug-Beeli, Kommentar zum BetmG, Basel

2015, Art. 19 BetmG N 949; banden- oder gewerbsmässige Tatbegehung kann man dem

Beschwerdeführer aufgrund der momentan verfügbaren Akten nicht vorwerfen), hat A____

im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer der

Untersuchungshaft – mitunter angesichts der grossen Menge und des hohen

Wirkstoffgehalts – deutlich übersteigen dürfte. Bezüglich allfälliger

Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht

seiner Angaben zur Person nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine

Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls

geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017

vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5,

1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2023.24 vom 13. Juni 2023 E.

6.2, HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5), wobei die Fluchtgefahr ohnehin als

ausgeprägt zu beurteilen ist. Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring

fällt schon mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser

Betracht (Härri, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237

N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht

den hochmobilen Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte,

zumal Fluchtgefahr zurzeit auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2 [...]

ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger

einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu

schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand

von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird

dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).