HB.2023.34
Verlängerung der Untersuchungshaft
21. August 2023Deutsch15 min
Staatsanwaltschaft hat sich am 7. August 2023 mit dem Antrag auf kostenpflichtige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.34
ENTSCHEID
vom 21.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Juli 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Straf-untersuchung
wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Fälschung von Ausweisen. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 in
diesem Zusammenhang vorläufig festgenommen worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht am 5. Mai 2023 für die Dauer von zwölf Wochen
Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere acht Wochen, mithin
bis zum 22. September 2023. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde
Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haft bzw. ihrer
Dauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 31. Juli 2023
Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt.
Zudem sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens
der Kostenerlass mit [...] als amtlichem Verteidiger zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 7. August 2023 mit dem Antrag auf kostenpflichtige
Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 14. August
2023 replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Verlängerung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE
HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2
A____
reiste am Dienstag, dem 2. Mai 2023, um 08.30 Uhr, mit einem in [...], auf ein
Unternehmen der Familie des Beschwerdeführers ([...]) immatrikulierten Sattelschlepper
von Frankreich herkommend via Grenzübergang Basel/St. Louis-Autobahn in die
Schweiz ein. Anlässlich einer Zollkontrolle wurden im Sattelschlepper, im
Bereich der Fahrerkabine, auf der Beifahrerseite, an der Aussenseite in einem
Fach, insgesamt sieben verschweisste Plastiksäcke mit jeweils zehn Packungen à
fünf Haschischplatten (insgesamt 350 Haschischplatten) mit hohem bis sehr hohem
Wirkstoffgehalt, aufgefunden. Das Nettogewicht der Betäubungsmittel beträgt 33.79
Kilogramm. Im Übrigen wies sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser
Kontrolle mit einem totalgefälschten [...] Führerausweis aus.
3.3
Der
vorstrafenlose Beschwerdeführer streitet ab, vom Haschisch im Seitenfach
gewusst zu haben bzw. dies wissentlich und willentlich transportiert zu haben. Es
konnten – wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat – zwar keine den
Beschwerdeführer belastenden Erkenntnisse aus der daktyloskopischen Analyse gewonnen
bzw. auf den Plastiksäcken keine DNA-Spuren von A____ gefunden werden, was
indes bei Betäubungsmittelhandel in der zur Diskussion stehenden Dimension auch
nicht überrascht. Aufgrund eines DNA-Hits gibt es immerhin eine personelle
Verbindung zu einer bereits im Jahr 2015 in Zürich professionell betriebenen,
grösseren Hanf-Indooranlage (Strafverfahren gegen [...]). Selbst wenn der
Beschwerdeführer gemäss der negativen Urinprobe selbst keine Betäubungsmittel konsumieren
dürfte (ob die Kleidung des Beschwerdeführers auf Spuren von Haschisch
untersucht wurde, ist unklar; nicht dokumentiert wurde im Übrigen auch, ob und
wie sich das Seitenfach öffnen lässt [Kraftaufwand; braucht es Gerätschaft, um
dieses zu öffnen; kann es allenfalls sogar nur von innen geöffnet werden]), muss
doch als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden, dass ein
Haschisch-Lieferant einer ihm unbekannten Person ohne deren Wissen, Haschisch
im Gesamtwert von deutlich über CHF 100'000.– in einem Lastwagen versteckt,
ohne dass der Lieferant des Stoffes weiss, wohin die Fahrt gehen soll, wann, wo
und wie er wieder zu seinem Haschisch kommen wird bzw. ohne Angaben, wohin und
zu wem der Stoff gebracht werden soll. Dass der Beschwerdeführer von einem Unbekannten,
der den Transport hätte beaufsichtigen sollen, verfolgt worden wäre, gibt er
nicht an. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer auch ein Motiv hatte, die
inkriminierte Fahrt zu tätigen, lebt er doch eigenen Aussagen zufolge in einer
finanziell prekären Situation. So verdiene er monatlich netto EUR 800.– und
habe Schulden. Deswegen lebe er mit seiner gesamten Familie (mit [...] Kindern
und der Ehefrau) in einem einzigen Zimmer bei seinem Bruder.
3.4
Kommt
dazu, dass die Aussagen von A____ in Bezug auf den Abladeort, die Ladung und
seine Arbeitgeberin wenig überzeugend sind. So machte er anlässlich der
Zollkontrolle vom 2. Mai 2023 die Aussage, dass er von Barcelona her auf dem
Weg nach Vevey in der Schweiz gewesen sei, um die im Sattelschlepper
mitgeführte Ware bei der Firma [...] abzuladen. Anlässlich der Einvernahme vom
3.
Mai 2023 gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, dass er von
Barcelona, wo der Lastwagen innert 24 Stunden drei Mal beladen worden sei, durch
Frankreich (Montpellier und Lyon) zu einem Parkplatz in Saint-Louis gefahren
sei und dort eine Pause von zwei Tagen gemacht habe. Danach sei er in die
Schweiz eingereist, wobei der erste Abladeort in Pratteln gewesen sei. Was
genau aufgeladen worden sei, wisse er nicht. Bei den letzten beiden Firmen, bei
denen in Spanien etwas aufgeladen worden sei, dürfe man beim Beladen ohnehin
nicht anwesend sein. Dies kann nur schon deshalb nicht überzeugen, da der
Fahrzeuglenker gemäss Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) für die Ladungssicherung verantwortlich ist (Schenk, in Basler Kommentar, 2014, Art. 30 SVG N 43) und die
Kontrolle des Ladeguts auch im Interesse des Lenkers bzw. seiner Arbeitgeberin liegt,
kann unsachgemäss geladene Ware doch auch Schäden am Sattelschlepper
verursachen.
3.5
Bezüglich
seiner Arbeitgeberin gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24. Mai
2023.
völlig lebensfremd zu Protokoll, er wisse nicht, ob sein Vater mit seiner
Arbeitgeberin (notabene einem Unternehmen der Familie des Beschwerdeführers) zu
tun habe. Er wisse auch nicht, ob sein Vater oder ein anderes Familienmitglied
für diese Firma arbeiten würden. In der Einvernahme vom 18. Juli 2023 sagte er
demgegenüber aus, sein Vater arbeite auch bei der [...]. Was er genau arbeite,
wisse er aber nicht. Auf die Frage, wer der Besitzer der Firma sei, antwortete
er, er wisse nicht, ob es der Vater oder einer seiner [...] Brüder sei. Angesichts
der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit einem echten [...] Reisepass
ausweisen konnte, indes einen totalgefälschten Führerausweis (obwohl er eigenen
Aussagen zufolge eine gültige Fahrerlaubnis besitzt) verwendete, ging es
offensichtlich nicht darum, die Identität zu verschleiern. Mangels
gegenteiliger Erklärungen des Beschwerdeführers ist vielmehr nicht undenkbar, dass
man im Familienunternehmen niemand anders als den Beschwerdeführer mit dem
Transport betrauen wollte oder Mühe hatte, einen anderen, eine gültige
Fahrerlaubnis besitzenden Chauffeur für diesen heiklen Transport zu finden.
3.6
Im
Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Aussage nicht
konsequent verweigert hat, sondern zum Teil auf Fragen, die er eigentlich hätte
beantworten können (zum Beispiel die Frage, wie viele verschweisste
Plastiksäcke mit Haschisch sich im Aussenfach befunden hätten) keine Aussage
machte, obwohl weit logischer gewesen wäre, er hätte auf die konkrete Frage beispielsweise
geantwortet: «Da ich mit dem Transport nichts zu tun habe, kann ich auch nicht
wissen wie viele Säcke es waren».
3.7
Ein
dringender Tatverdacht ist nach dem zuvor Erwogenen gegeben.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen
im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,
Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland
massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Der
Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Er ist als Lastwagenchauffeur für
eine in [...] domizilierte Transportfirma tätig und entsprechend in
verschiedenen Ländern Europas, insbesondere Spanien, Frankreich, Deutschland
und der Schweiz, unterwegs. Der in prekären finanziellen Verhältnissen lebende Beschwerdeführer
ist gemäss eigenen Angaben verheiratet und Vater von [...] Kindern. Die Familie
lebt in der Nähe von [...], in [...]. A____ hat selber angegeben, keinen Bezug
zur Schweiz zu haben. Bei einer Haftentlassung muss mit dem
Zwangsmassnahmengericht daher damit gerechnet werden, dass der hochmobile Beschwerdeführer
umgehend die Schweiz verlassen würde, um zu seiner Familie zurückzukehren und
seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch würde er sich den hiesigen
Strafverfolgungsbehörden jedoch entziehen, was es zu verhindern gilt, zumal der
Beschwerdeführer alle ihm gemachten Vorhalte bestreitet und sich das
Strafgericht daher ein eigenes Bild von ihm und seinem Aussageverhalten machen
können muss. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen.
5.
5.1
Kollusionsgefahr
liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person
könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2
Es
ist gerichtsnotorisch, dass bei einem in Frage stehenden Betäubungsmittelhandel
weitere Personen involviert sein müssen. Es ist aktuell immer noch unklar,
woher die Betäubungsmittel stammen und wohin diese geliefert werden sollten. Es
ist auch unbekannt, wer übergeordnet für den Transport verantwortlich ist und
wer der Abnehmer sein sollte, zumal der Wert der mitgeführten Betäubungsmittel
die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers bei weitem übersteigen und
er nur schon deshalb nicht alleine gehandelt haben kann. Sodann gibt es aufgrund
eines DNA-Hits ganz offensichtlich eine personelle Verbindung (Strafverfahren
gegen [...]) zu einer bereits 2015 in Zürich betriebenen Hanfplantage. Aufgrund
der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers existieren seit Mitte/Ende
Juli 2023 mehrere Namen, zu denen der Beschwerdeführer kürzlich Kontakt hatte.
Die Staatsanwaltschaft wird diese Namen nun sehr zeitnah zu überprüfen und
abzuklären haben, ob sie mit dem zur Diskussion stehenden Vorgang in Verbindung
gebracht werden können bzw. in der Vergangenheit wegen
Betäubungsmitteldelinquenz gegen sie ermittelt worden ist. Nach dem Gesagten muss
davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer
Haftentlassung mit bis anhin noch unbekannten Personen, welche am Transport
beteiligt waren und für den Handel verantwortlich sind, abspricht oder diese
gar über die laufenden Ermittlungen informiert. Die weiteren Ermittlungen
würden dadurch erschwert oder gar verunmöglicht werden. Der Haftgrund der
Dispositiv
Kollusionsgefahr ist entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts aktuell demnach
ebenfalls (noch) zu bejahen. Sollte die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen
auf dem Stand 18. Juli 2023 einfrieren wollen, wäre der Haftgrund der
Kollusionsgefahr allerdings zu verneinen.
6.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Mai 2023 in Haft. Auch wenn es sich
bei den zur Diskussion stehenden Delikten «bloss» um Vergehen im Sinne von Art.
10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt (vgl. zur Praxis des
Bundesgerichts des mengenmässig qualifizierten Falls bei Cannabis Hug-Beeli, Kommentar zum BetmG, Basel
2015, Art. 19 BetmG N 949; banden- oder gewerbsmässige Tatbegehung kann man dem
Beschwerdeführer aufgrund der momentan verfügbaren Akten nicht vorwerfen), hat A____
im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer der
Untersuchungshaft – mitunter angesichts der grossen Menge und des hohen
Wirkstoffgehalts – deutlich übersteigen dürfte. Bezüglich allfälliger
Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht
seiner Angaben zur Person nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine
Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls
geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017
vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5,
1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2023.24 vom 13. Juni 2023 E.
6.2, HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5), wobei die Fluchtgefahr ohnehin als
ausgeprägt zu beurteilen ist. Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring
fällt schon mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser
Betracht (Härri, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237
N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht
den hochmobilen Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte,
zumal Fluchtgefahr zurzeit auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 [...]
ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger
einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu
schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand
von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird
dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).