HB.2023.35
Haftentlassungsgesuch
30. August 2023Deutsch10 min
Personenwagens kontrolliert wurde und sich im Fahrzeug versteckt rund 20 Kilogramm
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.35
ENTSCHEID
vom 30.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Juli 2023
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem A____ am
31. Mai 2023 am Grenzübergang Basel-Lysbüchel als Beifahrerin eines
Personenwagens kontrolliert wurde und sich im Fahrzeug versteckt rund 20 Kilogramm
hochprozentiges Kokaingemisch fanden, wurde sie wegen Verdachts auf eine
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121) in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt (ZMG) vom 27. Juli 2023 wurde das von der
Beschuldigten am 13. Juli 2023 gestellte Haftentlassungsgesuch abgewiesen.
Es wurde ein dringender Tatverdacht betreffend Verbrechen gegen das BetmG oder
zumindest Gehilfenschaft dazu angenommen. Als spezieller Haftgrund wurden
sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr angenommen. Es wurde festgestellt,
dass die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig sei und keine tauglichen
Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 7. August 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird
beantragt, es sei die Verfügung des ZMG vom 18. Juli 2023 (recte: 27. Juli
2023) aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei sie unter Anordnung von
geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge.
Es sei im vorliegenden Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und
dem Rechtsvertreter eine Entschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote im
Rahmen der amtlichen Verteidigung auszurichten.
Mit Stellungnahme
vom 16. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde beantragt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit
Eingabe vom 25. August 2023 replicando an den gestellten Anträgen festgehalten
und seinen Aufwand beziffert.
Die
Verfahrensakten wurden in digitaler Form beigezogen. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Gegen
die anfangs verfügte Untersuchungshaft sei keine Beschwerde erhoben worden,
jedoch müsse sich der Anfangsverdacht im Laufe des Ermittlungsverfahrens
erhärten, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe
mehrfach und gleichbleibend ausgesagt, dass sie sich als Beifahrerin im Wagen
befunden habe, teilweise für wenige Stunden ebenfalls den Wagen gefahren sei,
aber von im Auto befindlichen Drogen nichts gewusst habe. Auch das ZMG führe im
angefochtenen Entscheid aus, dass es bisweilen Drogentransporte gebe, bei denen
die weibliche Begleitperson als Tarnung unwissentlich dabei sei. Im
vorliegenden Fall weise alles daraufhin, dass es sich um einen solchen
Sachverhalt handle. Es ergebe keinen Sinn, die zur Tarnung eingesetzte Beifahrerin
über den Zweck der Fahrt aufzuklären. Für eine Entschädigung von 66 Euro pro
Tag, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe und die auch ihrem regulären
Lohn als Barfrau entsprochen habe, hätte sie sich sicherlich nicht an einem
solchen Hochrisikotransport beteiligt. Dass sie auf dieser Reise Amsterdam und
Brüssel verwechselt habe, spreche nicht gegen sie, da sie sich zuvor noch nie
ausserhalb Italiens befunden habe (Beschwerde Ziff. 2.1-2.7).
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Beschwerdeführerin
wiederhole im Wesentlichen ihre frühere Argumentation. Der dringende
Tatverdacht ergebe sich aus der in den Akten dokumentierten Festnahmesituation
und habe sich aufgrund der fortlaufend hinzugewonnenen Ermittlungserkenntnisse,
namentlich des IRM-Gutachtens betreffend «Kokainkontaminationen», der
Mobiltelefonauswertungen und des von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten
Aussageverhaltens verdichtet. Die Ermittlungen würden andauern und aufgrund der
erfolgten Festnahme der Halterin des verwendeten Fahrzeugs noch einige Zeit in
Anspruch nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht gehe zu Recht von einem
hinreichend begründeten, dringenden Tatverdacht aus. Das ZMG müsse bei der
Anordnung von Untersuchungshaft lediglich prüfen, ob genügend Anhaltspunkte
vorlägen, dass die beschuldigte Person die geschilderten Straftaten begangen
habe, sodass das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejaht werden dürfe. Die tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts
obliege jedoch dem Strafgericht.
2.2.3
Replicando
hat die Beschwerdeführerin dazu angemerkt, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer
Stellungnahme keine neuen Ermittlungsergebnisse nennen können, aufgrund welcher
sich der Tatverdacht hätte verdichten können. Die Staatsanwaltschaft müsste
jedoch Beweismittel vorlegen können, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer
konstanten Aussagen im Bilde darüber gewesen sei, dass im von ihr mitbenutzen
Fahrzeug Drogen transportiert worden seien. Ihre Aussagen seien jedoch durch
objektive Beweise wie die Auswertung ihres Mobiltelefons gestützt worden.
2.2.4
Wie
die Verteidigung sinngemäss ausgeführt hat, sind die Anforderungen an den
dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer, und im Laufe
des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und
Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 5). Es
liegt jedoch auf der Hand, dass bereits zu Beginn der Strafuntersuchung eine
stark belastende Beweislage vorliegen und somit ein hinreichender Tatverdacht
gegeben sein kann, welcher nur noch weniger oder gar keiner zusätzlicher
Erkenntnisse mehr aus dem späteren Untersuchungsverfahren bedarf. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Erfordernis, wonach sich der
dringende Tatverdacht im Laufe der Untersuchung zu erhärten hat, keinen
Selbstzweck darstellen, sofern der Tatverdacht bereits in genügender Intensität
vorliegt (BGer 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018, E, 3.2).
Dies ist
vorliegend zweifellos der Fall. Im Fahrzeug, mit welchem die Beschwerdeführerin
als Beifahrerin in die Schweiz einreiste, wurde ein Versteck mit 20 Kilo
Kokaingemisch mit hohem Reinheitsgehalt gefunden und im Fingernagelschmutz
beider Hände der Beschwerdeführerin fanden sich Kokainspuren, welche gemäss Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Juni 2023 darauf hindeuten, dass sie mit
offenem Kokain in Kontakt gekommen ist ‒ der Urintest der
Beschwerdeführerin ist hingegen negativ ausgefallen, womit sich dieser Befund
nicht durch Eigenkonsum erklären lässt. Wenig aussagekräftig sind hingegen die
Kokainspuren an ihren Kleidern und Schuhen, da auch das Fahrzeuginnere
kontaminiert war. Dass sie selbst stets beteuert hat, nichts von den
transportierten Betäubungsmitteln gewusst zu haben, vermag diese Sachbeweise
nicht zu entkräften, stellt ihre Aussage doch eine naheliegende und in
ähnlichen Fällen entsprechend oft vorgebrachte Schutzbehauptung dar. Ihre
weiteren Aussagen sind zudem nicht überzeugend. Es ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass es seltsam anmutet, dass sie einen Bekannten für EUR
66.‒ pro Tag auf eine Reise begleitet haben will, ohne Zweck oder das
Ziel der Reise zu kennen (Einvernahme vom 30. Juni 2023).
Wie bereits das
ZMG festgestellt hat, wird letztlich das Sachgericht über die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Für die Annahme eines
dringenden Tatverdachts bezüglich einer Beteiligung am Transport einer vielfach
qualifizierten Kokainmenge reicht das vorliegende Beweisergebnis indes
zweifellos aus.
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz hat als besonderen Haftgrund zunächst Fluchtgefahr angenommen und
dazu erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mit
einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat und es sich bei ihr um eine
italienische Staatsangehörige ohne ersichtliche Bezugspunkte zur Schweiz
handelt. Es sei daher ein hoher Fluchtanreiz gegeben. Die Beschwerdeführerin
hat die Fluchtgefahr in ihrer Beschwerde nicht thematisiert. Sie ist denn aus
den von der Vorinstanz genannten Gründen auch klar gegeben. Die
Beschwerdeführerin hat mehrfach geltend gemacht, erst vor Gericht aussagen zu
wollen, und ihre dortige Anwesenheit ist auch deshalb sicherzustellen.
2.3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat zudem Kollusionsgefahr angenommen. Dieser Haftgrund
wurde von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht thematisiert. Aufgrund
der laufenden Ermittlungen zu den am Drogentransport beteiligten Personen
‒ im Fokus stehen derzeit neben der Beschwerdeführerin der mit ihr
angehaltene [...] und die Fahrzeughalterin [...] ‒ sind Absprachen
zumindest solange zu verhindern, bis die Fahrzeughalterin befragt und sich
daraus ergebende Konfrontationen und sonstige Folgeermittlungen abgeschlossen
sind. Die Kollusionsgefahr ist derzeit somit ebenfalls zu bejahen.
2.3.3
Mit
Eventualantrag wird beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter Anordnung von
geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Taugliche
Ersatzmassnahmen, welche die vorliegende Flucht- und Kollusionsgefahr bannen
könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und werden von Seiten der
Beschwerdeführerin auch nicht genannt.
2.3.4
Angesichts
der im Falle eines Schuldspruches wegen eines qualifizierten
Betäubungsmitteldelikts zu erwartenden Freiheitsstrafe, die weit über das Mass
der ausgestandenen und verlängerten Untersuchungshaft hinausgehen würde,
erweist sich die verlängerte Untersuchungshaft als klar verhältnismässig.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2
Der
Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung
zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 5,25 Stunden
zuzüglich CHF 18.50 Auslagenersatz erscheint angemessen und ist zum
Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten. Für die Beträge
wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Es wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger, [...],
werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’050.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 18.50 zuzüglich MWST von insgesamt CHF 82.25,
gesamthaft somit CHF 1’150.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).