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Entscheid

HB.2023.35

Haftentlassungsgesuch

30. August 2023Deutsch10 min

Personenwagens kontrolliert wurde und sich im Fahrzeug versteckt rund 20 Kilogramm

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.35

ENTSCHEID

vom 30.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Juli 2023

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem A____ am

31. Mai 2023 am Grenzübergang Basel-Lysbüchel als Beifahrerin eines

Personenwagens kontrolliert wurde und sich im Fahrzeug versteckt rund 20 Kilogramm

hochprozentiges Kokaingemisch fanden, wurde sie wegen Verdachts auf eine

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR

812.121) in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt (ZMG) vom 27. Juli 2023 wurde das von der

Beschuldigten am 13. Juli 2023 gestellte Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

Es wurde ein dringender Tatverdacht betreffend Verbrechen gegen das BetmG oder

zumindest Gehilfenschaft dazu angenommen. Als spezieller Haftgrund wurden

sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr angenommen. Es wurde festgestellt,

dass die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig sei und keine tauglichen

Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben ihres

Rechtsvertreters vom 7. August 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird

beantragt, es sei die Verfügung des ZMG vom 18. Juli 2023 (recte: 27. Juli

2023) aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei sie unter Anordnung von

geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge.

Es sei im vorliegenden Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und

dem Rechtsvertreter eine Entschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote im

Rahmen der amtlichen Verteidigung auszurichten.

Mit Stellungnahme

vom 16. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde beantragt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit

Eingabe vom 25. August 2023 replicando an den gestellten Anträgen festgehalten

und seinen Aufwand beziffert.

Die

Verfahrensakten wurden in digitaler Form beigezogen. Die für den Entscheid

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Gegen

die anfangs verfügte Untersuchungshaft sei keine Beschwerde erhoben worden,

jedoch müsse sich der Anfangsverdacht im Laufe des Ermittlungsverfahrens

erhärten, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe

mehrfach und gleichbleibend ausgesagt, dass sie sich als Beifahrerin im Wagen

befunden habe, teilweise für wenige Stunden ebenfalls den Wagen gefahren sei,

aber von im Auto befindlichen Drogen nichts gewusst habe. Auch das ZMG führe im

angefochtenen Entscheid aus, dass es bisweilen Drogentransporte gebe, bei denen

die weibliche Begleitperson als Tarnung unwissentlich dabei sei. Im

vorliegenden Fall weise alles daraufhin, dass es sich um einen solchen

Sachverhalt handle. Es ergebe keinen Sinn, die zur Tarnung eingesetzte Beifahrerin

über den Zweck der Fahrt aufzuklären. Für eine Entschädigung von 66 Euro pro

Tag, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe und die auch ihrem regulären

Lohn als Barfrau entsprochen habe, hätte sie sich sicherlich nicht an einem

solchen Hochrisikotransport beteiligt. Dass sie auf dieser Reise Amsterdam und

Brüssel verwechselt habe, spreche nicht gegen sie, da sie sich zuvor noch nie

ausserhalb Italiens befunden habe (Beschwerde Ziff. 2.1-2.7).

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Beschwerdeführerin

wiederhole im Wesentlichen ihre frühere Argumentation. Der dringende

Tatverdacht ergebe sich aus der in den Akten dokumentierten Festnahmesituation

und habe sich aufgrund der fortlaufend hinzugewonnenen Ermittlungserkenntnisse,

namentlich des IRM-Gutachtens betreffend «Kokainkontaminationen», der

Mobiltelefonauswertungen und des von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten

Aussageverhaltens verdichtet. Die Ermittlungen würden andauern und aufgrund der

erfolgten Festnahme der Halterin des verwendeten Fahrzeugs noch einige Zeit in

Anspruch nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht gehe zu Recht von einem

hinreichend begründeten, dringenden Tatverdacht aus. Das ZMG müsse bei der

Anordnung von Untersuchungshaft lediglich prüfen, ob genügend Anhaltspunkte

vorlägen, dass die beschuldigte Person die geschilderten Straftaten begangen

habe, sodass das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren

Gründen bejaht werden dürfe. Die tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts

obliege jedoch dem Strafgericht.

2.2.3

Replicando

hat die Beschwerdeführerin dazu angemerkt, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer

Stellungnahme keine neuen Ermittlungsergebnisse nennen können, aufgrund welcher

sich der Tatverdacht hätte verdichten können. Die Staatsanwaltschaft müsste

jedoch Beweismittel vorlegen können, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer

konstanten Aussagen im Bilde darüber gewesen sei, dass im von ihr mitbenutzen

Fahrzeug Drogen transportiert worden seien. Ihre Aussagen seien jedoch durch

objektive Beweise wie die Auswertung ihres Mobiltelefons gestützt worden.

2.2.4

Wie

die Verteidigung sinngemäss ausgeführt hat, sind die Anforderungen an den

dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer, und im Laufe

des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und

Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 5). Es

liegt jedoch auf der Hand, dass bereits zu Beginn der Strafuntersuchung eine

stark belastende Beweislage vorliegen und somit ein hinreichender Tatverdacht

gegeben sein kann, welcher nur noch weniger oder gar keiner zusätzlicher

Erkenntnisse mehr aus dem späteren Untersuchungsverfahren bedarf. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Erfordernis, wonach sich der

dringende Tatverdacht im Laufe der Untersuchung zu erhärten hat, keinen

Selbstzweck darstellen, sofern der Tatverdacht bereits in genügender Intensität

vorliegt (BGer 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018, E, 3.2).

Dies ist

vorliegend zweifellos der Fall. Im Fahrzeug, mit welchem die Beschwerdeführerin

als Beifahrerin in die Schweiz einreiste, wurde ein Versteck mit 20 Kilo

Kokaingemisch mit hohem Reinheitsgehalt gefunden und im Fingernagelschmutz

beider Hände der Beschwerdeführerin fanden sich Kokainspuren, welche gemäss Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Juni 2023 darauf hindeuten, dass sie mit

offenem Kokain in Kontakt gekommen ist ‒ der Urintest der

Beschwerdeführerin ist hingegen negativ ausgefallen, womit sich dieser Befund

nicht durch Eigenkonsum erklären lässt. Wenig aussagekräftig sind hingegen die

Kokainspuren an ihren Kleidern und Schuhen, da auch das Fahrzeuginnere

kontaminiert war. Dass sie selbst stets beteuert hat, nichts von den

transportierten Betäubungsmitteln gewusst zu haben, vermag diese Sachbeweise

nicht zu entkräften, stellt ihre Aussage doch eine naheliegende und in

ähnlichen Fällen entsprechend oft vorgebrachte Schutzbehauptung dar. Ihre

weiteren Aussagen sind zudem nicht überzeugend. Es ist der Vor­instanz

beizupflichten, dass es seltsam anmutet, dass sie einen Bekannten für EUR

66.‒ pro Tag auf eine Reise begleitet haben will, ohne Zweck oder das

Ziel der Reise zu kennen (Einvernahme vom 30. Juni 2023).

Wie bereits das

ZMG festgestellt hat, wird letztlich das Sachgericht über die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Für die Annahme eines

dringenden Tatverdachts bezüglich einer Beteiligung am Transport einer vielfach

qualifizierten Kokainmenge reicht das vorliegende Beweisergebnis indes

zweifellos aus.

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz hat als besonderen Haftgrund zunächst Fluchtgefahr angenommen und

dazu erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mit

einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat und es sich bei ihr um eine

italienische Staatsangehörige ohne ersichtliche Bezugspunkte zur Schweiz

handelt. Es sei daher ein hoher Fluchtanreiz gegeben. Die Beschwerdeführerin

hat die Fluchtgefahr in ihrer Beschwerde nicht thematisiert. Sie ist denn aus

den von der Vorinstanz genannten Gründen auch klar gegeben. Die

Beschwerdeführerin hat mehrfach geltend gemacht, erst vor Gericht aussagen zu

wollen, und ihre dortige Anwesenheit ist auch deshalb sicherzustellen.

2.3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht hat zudem Kollusionsgefahr angenommen. Dieser Haftgrund

wurde von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht thematisiert. Aufgrund

der laufenden Ermittlungen zu den am Drogentransport beteiligten Personen

‒ im Fokus stehen derzeit neben der Beschwerdeführerin der mit ihr

angehaltene [...] und die Fahrzeughalterin [...] ‒ sind Absprachen

zumindest solange zu verhindern, bis die Fahrzeughalterin befragt und sich

daraus ergebende Konfrontationen und sonstige Folgeermittlungen abgeschlossen

sind. Die Kollusionsgefahr ist derzeit somit ebenfalls zu bejahen.

2.3.3

Mit

Eventualantrag wird beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter Anordnung von

geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Taugliche

Ersatzmassnahmen, welche die vorliegende Flucht- und Kollusionsgefahr bannen

könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und werden von Seiten der

Beschwerdeführerin auch nicht genannt.

2.3.4

Angesichts

der im Falle eines Schuldspruches wegen eines qualifizierten

Betäubungsmitteldelikts zu erwartenden Freiheitsstrafe, die weit über das Mass

der ausgestandenen und verlängerten Untersuchungshaft hinausgehen würde,

erweist sich die verlängerte Untersuchungshaft als klar verhältnismässig.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2

Der

Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung

zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine Bemühungen aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 5,25 Stunden

zuzüglich CHF 18.50 Auslagenersatz erscheint angemessen und ist zum

Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten. Für die Beträge

wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Es wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger, [...],

werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’050.‒ und ein

Auslagenersatz von CHF 18.50 zuzüglich MWST von insgesamt CHF 82.25,

gesamthaft somit CHF 1’150.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).