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Entscheid

HB.2023.36

Verlängerung der Untersuchungshaft

24. August 2023Deutsch21 min

hat sich der Beschwerdeführer am 21. August 2023 replicando vernehmen lassen. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.36

ENTSCHEID

vom 24.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. August 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf

Freiheitsberaubung, Entführung, Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A____ am 15. Juni 2023 festgenommen

worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Juni 2023

Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 12.

August 2023, an. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. August

2023 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 9. August 2023 die

Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 10 Wochen, das

heisst bis zum 21. Oktober 2023.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit

Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt deren Aufhebung

und seine unverzügliche Haftentlassung. Zudem sei ihm für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies alles unter

o/e‑Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 hat die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu

hat sich der Beschwerdeführer am 21. August 2023 replicando vernehmen lassen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch

eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, das

Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, sein Vorbringen, es fehle an einer

Verdichtung des Tatverdachts, zu würdigen. Vielmehr präsentiere sich der

vorinstanzliche Entscheid als eine Mischung aus kopierten Inhalten aus dem

Haftantrag der Staatsanwaltschaft sowie aus floskelhaften Ausführungen, die für

jeden beliebigen Haftfall herangezogen werden könnten, was das

Zwangsmassnahmengericht wohl effektiv auch getan habe, zumal es ja mehrere

Mitbeschuldigte gebe. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei die

angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör,

welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.

Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person

sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache

weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht

verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des

Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit

einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Wie der Beschwerdeführer

dies in seiner Beschwerdeschrift selber ausführt, ist es dagegen nicht

erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die

Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl.

Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich

die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar

2013.

E. 2.2; Stohner, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).

2.3

Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die vom

Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 8. August 2023 zum

Haftverlängerungsgesuch angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch

keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die

Vorinstanz unter anderem auf das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft

vom 3. August 2023 verwies, womit sie dieses implizit bestätigte und es

Bestandteil der Verfügung vom 9. August 2023 wurde. Im Übrigen ist der

angefochtene Entscheid zumindest klar begründet, sodass daraus ohne weiteres

nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft für die weitere

Dauer von 10 Wochen verlängert wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich

ihrer Ansicht nach der dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die

angenommene Kollusionsgefahr ableitet und dass die Verhängung der

Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Somit musste das

Zwangsmassnahmengericht auch nicht zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers

Stellung nehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs

des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

2.4

Selbst

aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre –

wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das

Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition

verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende –

Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise

als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,

sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie

die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im

Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2;

BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.25 vom 21. Juni

2023.

E. 2.4, HB.2022.62 vom 23. Dezember 2022 E. 2.4, HB.2021.25 vom

28.

Oktober 2021 E 5.2.2).

3.

Die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

4.1

Bei

der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein

Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an

dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren

genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das

untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist

weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden

Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;

BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

4.2

Zusammenfassend

wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 12. Juni 2023 B____ (nachfolgend

Opfer) zusammen mit weiteren Beschuldigten zunächst im Keller des

Ladengeschäfts von C____, dem Bruder des Beschwerdeführers, geschlagen und

getreten. Anschliessend sei das Opfer an den Wohnort von C____, im [...] in [...],

verbracht worden. Dort hätten ihn die Beschuldigten – unter anderem auch der

Beschwerdeführer mit den Fäusten ins Gesicht – weiter geschlagen und seien ihm

die Kopfhaare, Augenbrauen und Barthaare abrasiert worden. Anschliessend sei er

gezwungen worden, die Nacht im Keller zu verbringen. Das

Zwangsmassnahmengericht stützte den dringenden Anfangstatverdacht bei der

Haftanordnung vom 17. Juni 2023 auf das beim Opfer gemäss IRM vorgefundene

Verletzungsbild, die von der Polizei angetroffene Situation gemäss

Polizeirapport sowie insbesondere die Aussagen des Opfers in dessen Einvernahme

vom 14. Juni 2023. Das Opfer führte dort aus, dass der Beschwerdeführer ihn am

häufigsten geschlagen habe. Unter anderem habe dieser ihm in den Kellern in [...]

und in [...] mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Ferner habe der

Beschwerdeführer ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Im Entscheid über

die Haftverlängerung vom 9. August 2023 erwog das Zwangsmassnahmengericht

sodann, dass die Aussagen des Opfers beim jetzigen Verfahrensstand im Rahmen

einer summarischen Prüfung nicht als unglaubhaft zu verwerfen seien. Es sei

deshalb auch im aktuellen Verfahrensstadium von einem hinreichend dringlichen

Tatverdacht bezüglich der vorgeworfenen Delikte auszugehen.

4.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 zum

Haftverlängerungsgesuch explizit nicht, dass aufgrund der Aussagen des Opfers

anfänglich ein Tatverdacht bestanden habe. Er macht indes geltend, dass sich

der entsprechende Tatverdacht nicht verdichtet habe. Es fehle an einer

Veränderung der Beweislage seit der Haftanordnung, womit keine Haftverlängerung

angeordnet werden dürfe.

4.4

Der

Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zunächst verkennt er

mit seinen Ausführungen, dass sich der Tatverdacht mit zunehmender Dauer des

Haftverfahrens nicht zwingend erhärten muss, sondern lediglich ein strengerer

Massstab an dessen Erheblichkeit und Konkretheit zu stellen ist. Entsprechend

setzt eine Haftverlängerung nicht per se eine Veränderung der Beweislage

voraus. Mit anderen Worten braucht es keine Verdichtung des Tatverdachts, wenn

dieser bereits zu Beginn des Verfahrens hinreichend dringlich ist. Hinzu kommt,

dass sich der Tatverdacht vorliegend durch die am 22. Juni 2023 durchgeführte

Befragung von D____ durchaus weiter verdichtet hat, was bereits im

Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 ausführlich

dargelegt wurde – und eben nicht erst in der Stellungnahme im vorliegenden

Beschwerdeverfahren, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend macht. D____

konnte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation

identifizieren und dessen Anwesenheit und Beteiligung im Keller bestätigen. Der

Beschwerdeführer sei wohl zwecks Einschüchterung des Opfers anwesend gewesen.

Zwar hat D____ eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den Schlägen nicht

direkt bestätigt, er konnte solche aber auch nicht ausschliessen. Zudem

bestätigte er die Beteiligung des Beschwerdeführers am Vorfall und den

Geschehnissen im [...] in [...] (Einvernahme D____ vom 22. Juni 2023,

S. 22, 26 ff.). Zusammen mit den Aussagen des Opfers, welche nach

einer summarischen Prüfung nicht von vornherein als unglaubhaft einzustufen

sind, ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte

jedenfalls zu bejahen.

5.

Weiter

bestreitet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr

zu Unrecht bejaht.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens

wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I

21.

E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom

11.

August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2

5.2.1

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, gemäss aktueller Verdachtslage sei von einer

Beteiligung von mehr als acht Tätern auszugehen. Zwei weitere mutmassliche

Tatbeteiligte seien noch unbekannt, weshalb weitere Ermittlungen zu deren

Identifizierung vorgenommen werden müssten. Es handle sich um eine männliche

Person mit einer «Glatze» und um einen «Holländer». Der Beschuldigte habe die

Aussagen verweigert. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich der

Beschuldigte und die weiteren Tatbeteiligten in einem hochkollusiven Umfeld

bewegen würden, weshalb Absprachen untereinander zu erwarten seien. Bei einer

Entlassung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er sich mit den

weiteren Tatbeteiligten in Verbindung setzen und hinsichtlich des künftigen

Aussageverhaltens absprechen werde. Auch bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er

das Opfer kontaktieren und dabei versuchen werde, dieses zu für ihn

entlastenden Aussagen bzw. zur Rücknahme der bereits gemachten Aussagen zu

bewegen. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Opfer noch weitere Einvernahmen

geplant seien, so auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung. In Anbetracht der

Schwere der im Raum stehenden Straftaten sei es unabdingbar, dass der

Sachverhalt wahrheitsgetreu abgeklärt werden und das Opfer unbeeinflusst

aussagen könne. Zudem seien weitere mutmassliche Mittäter noch unbekannt. Die

Dispositiv

Kollusionsgefahr sei demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung nach wie vor

zu bejahen.

5.2.2 Der

Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, die Vorinstanz begründe die Kollusionsgefahr

im Wesentlichen mit zwei noch unbekannten Mittätern, die es zu identifizieren

gelte, nämlich «Glatze» und «Holländer». Den Holländer habe das Opfer in seiner

Einvernahme mit «Glatze, kein Bart, eine flache Nase» beschrieben. Neben diesem

«Holländer mit Glatze» habe das Opfer indes keine separate Person «Glatze»

erwähnt. Abgesehen davon, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

eben gerade nicht zulässig sei, die Untersuchungshaft mit der möglichen

Existenz von unbekannten Mittätern zu begründen, bestünden erhebliche Zweifel

daran, dass «Glatze» und «Holländer» anhand dieser dürftigen Beschreibung je

identifiziert werden könnten. Insofern dürfte die Staatsanwaltschaft in 10

Wochen eine weitere Haftverlängerung mit derselben Begründung verlangen und

auch erreichen, obwohl die Möglichkeit zu kolludieren vollkommen abstrakter und

rein spekulativer Natur sei. Ferner weise die Vorinstanz darauf hin, die

Mitbeschuldigten könnten sich untereinander absprechen und der Beschwerdeführer

könnte das Opfer kontaktieren, weshalb es die Untersuchungshaft zu verlängern

gelte. Dabei scheine die Vor­instanz zu verkennen, dass sich an diesem Zustand

erst nach der Hauptverhandlung etwas ändern werde. In der Konsequenz sei die

derzeitige Untersuchungshaft als vorgezogene Sicherheitshaft zu verstehen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge die abstrakte Gefahr einer

Beweisvereitelung eben nicht aus zur Annahme von Kollusionsgefahr. Solange kein

nahes Beziehungs- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem

Opfer bestehe, und sofern keine Hinweise vorlägen, dass er versucht hätte, das

Opfer aus der Haft zu kontaktieren, sei die Kollusionsgefahr bloss abstrakter

Natur, was für die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht ausreiche.

5.2.3 Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, eine

Einflussnahme durch den Beschwerdeführer sei insbesondere in Anbetracht der

bald durchzuführenden Konfrontationseinvernahme des Opfers mit allen

Beteiligten zu verhindern.

5.2.4 Der

Beschwerdeführer bringt replikweise vor, in Bezug auf die

Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme im Beschwerdeverfahren erstmals angegeben habe, möge es zwar

sein, dass sich die Organisation derselben mit 8 Beschuldigten nicht

einfach gestalte. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft seit geraumer Zeit keine

Anstalten mehr getroffen, weitere Einvernahmen zu organisieren, obwohl seit

ihrem Haftantrag vom 3. August 2023 nunmehr, zum Zeitpunkt der Replik, erneut

mehr als zwei Wochen verstrichen seien. Die Staatsanwaltschaft täte gut daran,

die weiteren Ermittlungen und die Haft auf diejenigen Personen zu beschränken,

gegen welche tatsächlich handfeste Beweise vorlägen. Das betreffe insbesondere seinen

Bruder, C____.

5.3 Zwar

ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als dass die theoretische

Möglichkeit, er könne die beiden unbekannten mutmasslichen Mittäter im Falle

einer Haftentlassung warnen, die Aufrechterhaltung der Haft wegen

Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermag. Entgegen seiner Ansicht hat sich

die Vorinstanz bei der Annahme der Kollusionsgefahr indes nicht im Wesentlichen

auf diesen Punkt gestützt. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung

hervor, dass darüber hinaus die Vielzahl der bereits bekannten Tatverdächtigen

und die mögliche Beeinflussung des Opfers durch den Beschwerdeführer

ausschlaggebend waren. Anders als bei einigen weiteren Mitbeschuldigten ist die

Gefahr einer Einflussnahme auf das Opfer in Bezug auf den Beschwerdeführer denn

auch als besonders hoch einzustufen: Gemäss den Aussagen des Opfers in der

Einvernahme vom 14. Juni 2023 kennt dieses den Beschwerdeführer und insbesondere

dessen Bruder schon länger. Er habe mit dem Bruder des Beschwerdeführers

bereits in anderer Sache, mutmasslich wegen Mietschulden und einer Hanfanlage,

zu tun gehabt. Er glaube zwar, dass der Bruder des Beschwerdeführers alles

organisiert habe. Aber der Beschwerdeführer sei es gewesen, der ihn am meisten

geschlagen und ihn und seine Familie bedroht habe. Zudem hätten die Personen,

die ihn sonst noch geschlagen hätten, grösstenteils zum Beschwerdeführer

gehört. Weitere bzw. genauere Angaben zum Verhältnis zu den beiden Brüdern bzw.

zur Hanfanlage wollte das Opfer noch keine machen. Er wolle aber später etwas

dazu sagen (Einvernahme Opfer vom 14. Juni 2023 S. 8 ff.). Aus den sinngemäss festgehaltenen

Angaben des Opfers im Polizeirapport vom 13. Juni 2023 geht ebenfalls

hervor, dass der ganzen Angelegenheit ein Streit betreffend eine Hanfanlage vorausgegangen

sein soll. Demnach sei er von «einem Tamilen» gezwungen worden, eine Hanfanlage

zu betreiben. Nachdem er dies nicht mehr habe tun wollen, habe er die Anlage

verkauft, obwohl sie nicht in seinem Eigentum gewesen sei. Seither befinde er

sich auf der Flucht (Polizeirapport vom 13. Juni 2023 S. 4). Bei

dieser Konstellation der Vorwürfe ist die Gefahr für Absprachen und

Einschüchterungen besonders hoch, scheint doch das Unter‑Druck‑Setzen

und Einschüchtern (auch) mit Gewalt gerade Teil der vorgeworfenen Handlungen zu

sein. So hat das Opfer gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2023 dem Schreibenden

gegenüber angegeben: «Wenn Sie mir einen 100% Schutz versprechen können, sage

ich ihnen noch viel mehr was ich weiss» (Polizeirapport vom 13. Juni 2023

S. 5). Die Vorinstanz sprach damit zu Recht von einem «hochkollusiven

Umfeld». Unter diesen Umständen wäre auch ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahme

nicht zielführend zur Bannung der Kollusionsgefahr. Bereits in der

angefochtenen Verfügung wurde sodann festgehalten, dass mit dem Opfer noch

weitere Einvernahmen geplant sind. Da den Aussagen des Opfers bei der

Sachverhaltsfeststellung in vorliegender Sache eine zentrale Rolle zukommen

wird und bisher noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, ist eine

Beeinflussung durch den Beschwerdeführer dabei zwingend zu verhindern. Es sind

zwar weitere der mutmasslichen Mittäter auf freiem Fuss und könnten diese

ebenfalls auf das Opfer einwirken, doch haben diese nicht die gleiche

Vorgeschichte und werden sie vom Beschwerdeführer nicht gleichermassen

belastet, womit sich deren Interessenlage anders gestaltet. Nach Durchführung der

Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer sollte die vom Beschwerdeführer

ausgehende Kollusionsgefahr aus jetziger Sicht indes genügend gebannt sein,

zumal die weiteren ausstehenden Ermittlungshandlungen keine Gründe für die Aufrechterhaltung

der Haft wegen Kollusionsgefahr darstellen. Da der Beschwerdeführer folglich im

Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer voraussichtlich aus

der Haft entlassen werden könnte, ist die Staatsanwaltschaft umso mehr anzuhalten,

sich nun um eine zeitnahe Durchführung derselben zu bemühen.

5.4 Nach

dem Erwogenen ist bis zur Konfrontationseinvernahme des Opfers, welche zeitnah

stattzufinden hat, die Beeinflussungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer

unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr zu verhindern. Die

Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.

6.

Die Vorinstanz

hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht, welche vom Beschwerdeführer

bestritten wird.

6.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).

6.2 Der

Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz begründe die Verhältnismässigkeit der

Haftverlängerung von 10 Wochen abermals mit der Auswertung der elektronischen

Geräte und dem Verfassen der Anklageschrift. Diese Arbeiten hätten aber keinen

Zusammenhang zur Kollusionsgefahr. Bei der Überweisung des Verfahrens an die

Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft «zur Vorbereitung und Erhebung der

Anklage» handle es sich noch nicht einmal um Beweiserhebungen. Diese Arbeiten

hätten nichts mit den Haftgründen zu tun und vermöchten von vornherein keine

Haftverlängerung zu begründen. Wiederum ignoriere die Vorinstanz hingegen sein

Vorbringen, wonach er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe und eine Haftverlängerung

daher seine beruflichen Chancen erheblich beeinträchtigen würde. Die Vor­instanz

habe sich schliesslich ernsthaft mit Ersatzmassnahmen zu befassen, anstatt sie

pauschal als ungeeignet abzutun. Insbesondere ein Kontakt- und Annäherungsverbot

gegenüber dem Opfer wäre sehr wohl geeignet, die Kontaktaufnahme zu ihm zu

verhindern.

6.3 Wie

bereits ausgeführt, ist bis zur Konfrontationseinvernahme des Opfers eine vom

Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr anzunehmen. Da die

Konfrontationseinvernahme mit einer Vielzahl von Teilnahmeberechtigten

abzuhalten sein wird, ist die Organisation derselben mit einem grösseren

Koordinationsaufwand verbunden. Daher ist es schwierig abzuschätzen, wann eine

solche effektiv durchgeführt werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird sich

jedenfalls um eine möglichst zeitnahe Durchführung zu bemühen haben. Bis es so

weit ist, kann der bestehenden Kollusionsgefahr entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers indes nicht mit einem Kontaktverbot begegnet werden. Es kann

diesbezüglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben

E. 5.3). Kommt dazu, dass die Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter

Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte – vielfältig sind und

durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden können. Andere taugliche

Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache,

dass massive Gewaltdelikte zur Diskussion stehen, besteht ein erhebliches

Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das

öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die privaten

Interessen des Beschuldigten überwiegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung

der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Arbeitsstelle bei [...]. Der

Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 8.

August 2023 zudem selber geltend gemacht, dass diese Anstellungsmöglichkeit gemäss

den Angaben seiner Freundin auch nach knapp 8 Wochen in Haft noch immer

bestanden habe. Mithin ist davon auszugehen, dass dies noch eine gewisse Zeit

so bleibt. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die mit der Haftverlängerung

verbundene Haftdauer klarerweise noch nicht in zeitliche Nähe der bei einer

Verurteilung zu erwartenden Strafe rückt.

6.4 Die

Haftverlängerung erweist sich demnach als verhältnismässig.

7.

7.1 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung

der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs.

1 StPO).

7.2 [...]

ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger

einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu

schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand

von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird

dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF

1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung

für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).