HB.2023.36
Verlängerung der Untersuchungshaft
24. August 2023Deutsch21 min
hat sich der Beschwerdeführer am 21. August 2023 replicando vernehmen lassen. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.36
ENTSCHEID
vom 24.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. August 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf
Freiheitsberaubung, Entführung, Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A____ am 15. Juni 2023 festgenommen
worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Juni 2023
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 12.
August 2023, an. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. August
2023 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 9. August 2023 die
Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 10 Wochen, das
heisst bis zum 21. Oktober 2023.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit
Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt deren Aufhebung
und seine unverzügliche Haftentlassung. Zudem sei ihm für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies alles unter
o/e‑Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 hat die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu
hat sich der Beschwerdeführer am 21. August 2023 replicando vernehmen lassen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch
eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, das
Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, sein Vorbringen, es fehle an einer
Verdichtung des Tatverdachts, zu würdigen. Vielmehr präsentiere sich der
vorinstanzliche Entscheid als eine Mischung aus kopierten Inhalten aus dem
Haftantrag der Staatsanwaltschaft sowie aus floskelhaften Ausführungen, die für
jeden beliebigen Haftfall herangezogen werden könnten, was das
Zwangsmassnahmengericht wohl effektiv auch getan habe, zumal es ja mehrere
Mitbeschuldigte gebe. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei die
angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person
sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache
weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht
verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des
Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit
einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Wie der Beschwerdeführer
dies in seiner Beschwerdeschrift selber ausführt, ist es dagegen nicht
erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die
Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl.
Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich
die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar
2013.
E. 2.2; Stohner, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).
2.3
Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die vom
Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 8. August 2023 zum
Haftverlängerungsgesuch angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch
keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die
Vorinstanz unter anderem auf das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft
vom 3. August 2023 verwies, womit sie dieses implizit bestätigte und es
Bestandteil der Verfügung vom 9. August 2023 wurde. Im Übrigen ist der
angefochtene Entscheid zumindest klar begründet, sodass daraus ohne weiteres
nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft für die weitere
Dauer von 10 Wochen verlängert wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich
ihrer Ansicht nach der dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die
angenommene Kollusionsgefahr ableitet und dass die Verhängung der
Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Somit musste das
Zwangsmassnahmengericht auch nicht zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers
Stellung nehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs
des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.
2.4
Selbst
aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre –
wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das
Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition
verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise
als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im
Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2;
BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.25 vom 21. Juni
2023.
E. 2.4, HB.2022.62 vom 23. Dezember 2022 E. 2.4, HB.2021.25 vom
28.
Oktober 2021 E 5.2.2).
3.
Die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1
Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an
dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden
Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;
BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).
4.2
Zusammenfassend
wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 12. Juni 2023 B____ (nachfolgend
Opfer) zusammen mit weiteren Beschuldigten zunächst im Keller des
Ladengeschäfts von C____, dem Bruder des Beschwerdeführers, geschlagen und
getreten. Anschliessend sei das Opfer an den Wohnort von C____, im [...] in [...],
verbracht worden. Dort hätten ihn die Beschuldigten – unter anderem auch der
Beschwerdeführer mit den Fäusten ins Gesicht – weiter geschlagen und seien ihm
die Kopfhaare, Augenbrauen und Barthaare abrasiert worden. Anschliessend sei er
gezwungen worden, die Nacht im Keller zu verbringen. Das
Zwangsmassnahmengericht stützte den dringenden Anfangstatverdacht bei der
Haftanordnung vom 17. Juni 2023 auf das beim Opfer gemäss IRM vorgefundene
Verletzungsbild, die von der Polizei angetroffene Situation gemäss
Polizeirapport sowie insbesondere die Aussagen des Opfers in dessen Einvernahme
vom 14. Juni 2023. Das Opfer führte dort aus, dass der Beschwerdeführer ihn am
häufigsten geschlagen habe. Unter anderem habe dieser ihm in den Kellern in [...]
und in [...] mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Ferner habe der
Beschwerdeführer ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Im Entscheid über
die Haftverlängerung vom 9. August 2023 erwog das Zwangsmassnahmengericht
sodann, dass die Aussagen des Opfers beim jetzigen Verfahrensstand im Rahmen
einer summarischen Prüfung nicht als unglaubhaft zu verwerfen seien. Es sei
deshalb auch im aktuellen Verfahrensstadium von einem hinreichend dringlichen
Tatverdacht bezüglich der vorgeworfenen Delikte auszugehen.
4.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 zum
Haftverlängerungsgesuch explizit nicht, dass aufgrund der Aussagen des Opfers
anfänglich ein Tatverdacht bestanden habe. Er macht indes geltend, dass sich
der entsprechende Tatverdacht nicht verdichtet habe. Es fehle an einer
Veränderung der Beweislage seit der Haftanordnung, womit keine Haftverlängerung
angeordnet werden dürfe.
4.4
Der
Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zunächst verkennt er
mit seinen Ausführungen, dass sich der Tatverdacht mit zunehmender Dauer des
Haftverfahrens nicht zwingend erhärten muss, sondern lediglich ein strengerer
Massstab an dessen Erheblichkeit und Konkretheit zu stellen ist. Entsprechend
setzt eine Haftverlängerung nicht per se eine Veränderung der Beweislage
voraus. Mit anderen Worten braucht es keine Verdichtung des Tatverdachts, wenn
dieser bereits zu Beginn des Verfahrens hinreichend dringlich ist. Hinzu kommt,
dass sich der Tatverdacht vorliegend durch die am 22. Juni 2023 durchgeführte
Befragung von D____ durchaus weiter verdichtet hat, was bereits im
Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 ausführlich
dargelegt wurde – und eben nicht erst in der Stellungnahme im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend macht. D____
konnte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation
identifizieren und dessen Anwesenheit und Beteiligung im Keller bestätigen. Der
Beschwerdeführer sei wohl zwecks Einschüchterung des Opfers anwesend gewesen.
Zwar hat D____ eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den Schlägen nicht
direkt bestätigt, er konnte solche aber auch nicht ausschliessen. Zudem
bestätigte er die Beteiligung des Beschwerdeführers am Vorfall und den
Geschehnissen im [...] in [...] (Einvernahme D____ vom 22. Juni 2023,
S. 22, 26 ff.). Zusammen mit den Aussagen des Opfers, welche nach
einer summarischen Prüfung nicht von vornherein als unglaubhaft einzustufen
sind, ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte
jedenfalls zu bejahen.
5.
Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr
zu Unrecht bejaht.
5.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I
21.
E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom
11.
August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2
5.2.1
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, gemäss aktueller Verdachtslage sei von einer
Beteiligung von mehr als acht Tätern auszugehen. Zwei weitere mutmassliche
Tatbeteiligte seien noch unbekannt, weshalb weitere Ermittlungen zu deren
Identifizierung vorgenommen werden müssten. Es handle sich um eine männliche
Person mit einer «Glatze» und um einen «Holländer». Der Beschuldigte habe die
Aussagen verweigert. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich der
Beschuldigte und die weiteren Tatbeteiligten in einem hochkollusiven Umfeld
bewegen würden, weshalb Absprachen untereinander zu erwarten seien. Bei einer
Entlassung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er sich mit den
weiteren Tatbeteiligten in Verbindung setzen und hinsichtlich des künftigen
Aussageverhaltens absprechen werde. Auch bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er
das Opfer kontaktieren und dabei versuchen werde, dieses zu für ihn
entlastenden Aussagen bzw. zur Rücknahme der bereits gemachten Aussagen zu
bewegen. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Opfer noch weitere Einvernahmen
geplant seien, so auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung. In Anbetracht der
Schwere der im Raum stehenden Straftaten sei es unabdingbar, dass der
Sachverhalt wahrheitsgetreu abgeklärt werden und das Opfer unbeeinflusst
aussagen könne. Zudem seien weitere mutmassliche Mittäter noch unbekannt. Die
Dispositiv
Kollusionsgefahr sei demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung nach wie vor
zu bejahen.
5.2.2 Der
Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, die Vorinstanz begründe die Kollusionsgefahr
im Wesentlichen mit zwei noch unbekannten Mittätern, die es zu identifizieren
gelte, nämlich «Glatze» und «Holländer». Den Holländer habe das Opfer in seiner
Einvernahme mit «Glatze, kein Bart, eine flache Nase» beschrieben. Neben diesem
«Holländer mit Glatze» habe das Opfer indes keine separate Person «Glatze»
erwähnt. Abgesehen davon, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eben gerade nicht zulässig sei, die Untersuchungshaft mit der möglichen
Existenz von unbekannten Mittätern zu begründen, bestünden erhebliche Zweifel
daran, dass «Glatze» und «Holländer» anhand dieser dürftigen Beschreibung je
identifiziert werden könnten. Insofern dürfte die Staatsanwaltschaft in 10
Wochen eine weitere Haftverlängerung mit derselben Begründung verlangen und
auch erreichen, obwohl die Möglichkeit zu kolludieren vollkommen abstrakter und
rein spekulativer Natur sei. Ferner weise die Vorinstanz darauf hin, die
Mitbeschuldigten könnten sich untereinander absprechen und der Beschwerdeführer
könnte das Opfer kontaktieren, weshalb es die Untersuchungshaft zu verlängern
gelte. Dabei scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass sich an diesem Zustand
erst nach der Hauptverhandlung etwas ändern werde. In der Konsequenz sei die
derzeitige Untersuchungshaft als vorgezogene Sicherheitshaft zu verstehen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge die abstrakte Gefahr einer
Beweisvereitelung eben nicht aus zur Annahme von Kollusionsgefahr. Solange kein
nahes Beziehungs- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem
Opfer bestehe, und sofern keine Hinweise vorlägen, dass er versucht hätte, das
Opfer aus der Haft zu kontaktieren, sei die Kollusionsgefahr bloss abstrakter
Natur, was für die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht ausreiche.
5.2.3 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, eine
Einflussnahme durch den Beschwerdeführer sei insbesondere in Anbetracht der
bald durchzuführenden Konfrontationseinvernahme des Opfers mit allen
Beteiligten zu verhindern.
5.2.4 Der
Beschwerdeführer bringt replikweise vor, in Bezug auf die
Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme im Beschwerdeverfahren erstmals angegeben habe, möge es zwar
sein, dass sich die Organisation derselben mit 8 Beschuldigten nicht
einfach gestalte. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft seit geraumer Zeit keine
Anstalten mehr getroffen, weitere Einvernahmen zu organisieren, obwohl seit
ihrem Haftantrag vom 3. August 2023 nunmehr, zum Zeitpunkt der Replik, erneut
mehr als zwei Wochen verstrichen seien. Die Staatsanwaltschaft täte gut daran,
die weiteren Ermittlungen und die Haft auf diejenigen Personen zu beschränken,
gegen welche tatsächlich handfeste Beweise vorlägen. Das betreffe insbesondere seinen
Bruder, C____.
5.3 Zwar
ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als dass die theoretische
Möglichkeit, er könne die beiden unbekannten mutmasslichen Mittäter im Falle
einer Haftentlassung warnen, die Aufrechterhaltung der Haft wegen
Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermag. Entgegen seiner Ansicht hat sich
die Vorinstanz bei der Annahme der Kollusionsgefahr indes nicht im Wesentlichen
auf diesen Punkt gestützt. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung
hervor, dass darüber hinaus die Vielzahl der bereits bekannten Tatverdächtigen
und die mögliche Beeinflussung des Opfers durch den Beschwerdeführer
ausschlaggebend waren. Anders als bei einigen weiteren Mitbeschuldigten ist die
Gefahr einer Einflussnahme auf das Opfer in Bezug auf den Beschwerdeführer denn
auch als besonders hoch einzustufen: Gemäss den Aussagen des Opfers in der
Einvernahme vom 14. Juni 2023 kennt dieses den Beschwerdeführer und insbesondere
dessen Bruder schon länger. Er habe mit dem Bruder des Beschwerdeführers
bereits in anderer Sache, mutmasslich wegen Mietschulden und einer Hanfanlage,
zu tun gehabt. Er glaube zwar, dass der Bruder des Beschwerdeführers alles
organisiert habe. Aber der Beschwerdeführer sei es gewesen, der ihn am meisten
geschlagen und ihn und seine Familie bedroht habe. Zudem hätten die Personen,
die ihn sonst noch geschlagen hätten, grösstenteils zum Beschwerdeführer
gehört. Weitere bzw. genauere Angaben zum Verhältnis zu den beiden Brüdern bzw.
zur Hanfanlage wollte das Opfer noch keine machen. Er wolle aber später etwas
dazu sagen (Einvernahme Opfer vom 14. Juni 2023 S. 8 ff.). Aus den sinngemäss festgehaltenen
Angaben des Opfers im Polizeirapport vom 13. Juni 2023 geht ebenfalls
hervor, dass der ganzen Angelegenheit ein Streit betreffend eine Hanfanlage vorausgegangen
sein soll. Demnach sei er von «einem Tamilen» gezwungen worden, eine Hanfanlage
zu betreiben. Nachdem er dies nicht mehr habe tun wollen, habe er die Anlage
verkauft, obwohl sie nicht in seinem Eigentum gewesen sei. Seither befinde er
sich auf der Flucht (Polizeirapport vom 13. Juni 2023 S. 4). Bei
dieser Konstellation der Vorwürfe ist die Gefahr für Absprachen und
Einschüchterungen besonders hoch, scheint doch das Unter‑Druck‑Setzen
und Einschüchtern (auch) mit Gewalt gerade Teil der vorgeworfenen Handlungen zu
sein. So hat das Opfer gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2023 dem Schreibenden
gegenüber angegeben: «Wenn Sie mir einen 100% Schutz versprechen können, sage
ich ihnen noch viel mehr was ich weiss» (Polizeirapport vom 13. Juni 2023
S. 5). Die Vorinstanz sprach damit zu Recht von einem «hochkollusiven
Umfeld». Unter diesen Umständen wäre auch ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahme
nicht zielführend zur Bannung der Kollusionsgefahr. Bereits in der
angefochtenen Verfügung wurde sodann festgehalten, dass mit dem Opfer noch
weitere Einvernahmen geplant sind. Da den Aussagen des Opfers bei der
Sachverhaltsfeststellung in vorliegender Sache eine zentrale Rolle zukommen
wird und bisher noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, ist eine
Beeinflussung durch den Beschwerdeführer dabei zwingend zu verhindern. Es sind
zwar weitere der mutmasslichen Mittäter auf freiem Fuss und könnten diese
ebenfalls auf das Opfer einwirken, doch haben diese nicht die gleiche
Vorgeschichte und werden sie vom Beschwerdeführer nicht gleichermassen
belastet, womit sich deren Interessenlage anders gestaltet. Nach Durchführung der
Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer sollte die vom Beschwerdeführer
ausgehende Kollusionsgefahr aus jetziger Sicht indes genügend gebannt sein,
zumal die weiteren ausstehenden Ermittlungshandlungen keine Gründe für die Aufrechterhaltung
der Haft wegen Kollusionsgefahr darstellen. Da der Beschwerdeführer folglich im
Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer voraussichtlich aus
der Haft entlassen werden könnte, ist die Staatsanwaltschaft umso mehr anzuhalten,
sich nun um eine zeitnahe Durchführung derselben zu bemühen.
5.4 Nach
dem Erwogenen ist bis zur Konfrontationseinvernahme des Opfers, welche zeitnah
stattzufinden hat, die Beeinflussungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer
unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr zu verhindern. Die
Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.
6.
Die Vorinstanz
hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht, welche vom Beschwerdeführer
bestritten wird.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz begründe die Verhältnismässigkeit der
Haftverlängerung von 10 Wochen abermals mit der Auswertung der elektronischen
Geräte und dem Verfassen der Anklageschrift. Diese Arbeiten hätten aber keinen
Zusammenhang zur Kollusionsgefahr. Bei der Überweisung des Verfahrens an die
Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft «zur Vorbereitung und Erhebung der
Anklage» handle es sich noch nicht einmal um Beweiserhebungen. Diese Arbeiten
hätten nichts mit den Haftgründen zu tun und vermöchten von vornherein keine
Haftverlängerung zu begründen. Wiederum ignoriere die Vorinstanz hingegen sein
Vorbringen, wonach er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe und eine Haftverlängerung
daher seine beruflichen Chancen erheblich beeinträchtigen würde. Die Vorinstanz
habe sich schliesslich ernsthaft mit Ersatzmassnahmen zu befassen, anstatt sie
pauschal als ungeeignet abzutun. Insbesondere ein Kontakt- und Annäherungsverbot
gegenüber dem Opfer wäre sehr wohl geeignet, die Kontaktaufnahme zu ihm zu
verhindern.
6.3 Wie
bereits ausgeführt, ist bis zur Konfrontationseinvernahme des Opfers eine vom
Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr anzunehmen. Da die
Konfrontationseinvernahme mit einer Vielzahl von Teilnahmeberechtigten
abzuhalten sein wird, ist die Organisation derselben mit einem grösseren
Koordinationsaufwand verbunden. Daher ist es schwierig abzuschätzen, wann eine
solche effektiv durchgeführt werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird sich
jedenfalls um eine möglichst zeitnahe Durchführung zu bemühen haben. Bis es so
weit ist, kann der bestehenden Kollusionsgefahr entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers indes nicht mit einem Kontaktverbot begegnet werden. Es kann
diesbezüglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben
E. 5.3). Kommt dazu, dass die Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter
Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte – vielfältig sind und
durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden können. Andere taugliche
Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache,
dass massive Gewaltdelikte zur Diskussion stehen, besteht ein erhebliches
Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das
öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die privaten
Interessen des Beschuldigten überwiegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Arbeitsstelle bei [...]. Der
Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 8.
August 2023 zudem selber geltend gemacht, dass diese Anstellungsmöglichkeit gemäss
den Angaben seiner Freundin auch nach knapp 8 Wochen in Haft noch immer
bestanden habe. Mithin ist davon auszugehen, dass dies noch eine gewisse Zeit
so bleibt. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die mit der Haftverlängerung
verbundene Haftdauer klarerweise noch nicht in zeitliche Nähe der bei einer
Verurteilung zu erwartenden Strafe rückt.
6.4 Die
Haftverlängerung erweist sich demnach als verhältnismässig.
7.
7.1 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung
der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs.
1 StPO).
7.2 [...]
ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger
einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu
schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand
von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird
dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF
1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).