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Entscheid

HB.2023.37

Verlängerung der Untersuchungshaft

31. August 2023Deutsch14 min

mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.37

ENTSCHEID

vom 31.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Juli 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen

Verdachts auf Freiheitsberaubung, Entführung und Körperverletzung. Nachdem er

am 13. Juni 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht

mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6

Wochen, das heisst bis zum 27. Juli 2023, an.

Auf entsprechendes

Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2023 hin verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am 24. Juli 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft

auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 21. September 2023.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch

[...], mit Eingabe vom 14. August 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die

Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2023 und

seine unverzügliche Haftentlassung. Dies unter o/e-Kostenfolge, eventualiter

sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als

Advokaten zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 hat die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu

hat sich der Beschwerdeführer am 29. August 2023 replicando vernehmen lassen.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch

eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt

2.

Die Anordnung

und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Durch den Beschwerdeführer

wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der für die

Haftanordnung relevanten Delikte in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend

kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2023, S. 2 f.).

4.

Der

Beschwerdeführer bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr

zu Unrecht bejaht.

4.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung

zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft

wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit

dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder

zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des

Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner

Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie

aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen

ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung

des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung

der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023

E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli

2012.

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13.

März 2008 E. 5.1).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich unter Verweis auf die Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juni 2023, die Ermittlungen seien

inzwischen weit fortgeschritten, aber noch lange nicht abgeschlossen, weshalb

Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer lediglich ein Teilgeständnis abgelegt habe und ansonsten – wie

auch B____ und C____ sowie D____ und E____ – weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch gemacht habe. Dazu komme, dass der vorliegende Fall mit mehreren

involvierten Personen, die sich untereinander kennen würden und gut vernetzt seien,

per se kollusionsanfällig sei. Ausserdem seien noch weitere – nicht

identifizierte – Mitbeschuldigte auf freiem Fuss. Folglich bestehe die konkrete

Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung mit diesen

Personen abspreche bzw. diese zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuche. Auch gelte

es zu verhindern, dass er mit dem Opfer in Kontakt trete, um es unter Druck zu

wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen. Um Absprachen zu verhindern bzw. die

Wahrheitsfindung nicht zu gefährden, sei es daher unabdingbar, dass er

weiterhin in Haft bleibe.

4.2.2

Der

Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass sich im Nachgang zu

seiner Verhaftung diverse nunmehr mitbeschuldigte Personen von sich aus

gemeldet oder, da namentlich bekannt, polizeilich hätten angehalten und

festgenommen werden können. Offensichtlich befänden sich weitere Personen,

welche in den Vorfall involviert sein könnten, noch auf freiem Fuss. Aufgrund

dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Personen im Nachgang

zu dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 12./13. Juni 2023 erfahren hätten,

dass eine Strafuntersuchung diesen Vorfall betreffend eingeleitet worden sei. Sämtliche

im Nachgang zum Beschwerdeführer angehaltenen und in Untersuchungshaft

versetzten Personen hätten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass auch bei weiteren Personen im

Falle ihrer Verhaftung mit keinen weiteren Erkenntnissen zu rechnen sein werde,

da diese aller Voraussicht nach die Mitwirkung an den gegen sie geführten

Verfahren verweigern würden. Es sei somit nicht zu erkennen, inwiefern der

Beschwerdeführer auf die entsprechenden Personen zu seinen Gunsten einwirken

könnte. Die abstrakt theoretische Möglichkeit, mit allfälligen mitbeteiligten

Personen in Kontakt treten zu können, habe nicht unausweichlich zur Folge, dass

diese Personen zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflusst werden könnten.

Es gelte auch

das seitens des Beschwerdeführers an den Tag gelegte Verhalten zu beachten.

Dieser wolle nur zu den allenfalls von ihm selbst verübten strafbaren

Handlungen Stellung beziehen und habe darauf verzichtet, das Verhalten weiterer

Tatverdächtiger im Einzelnen zu beschreiben. Aufgrund des bisherigen Erkenntnisstandes

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Opfer am 12. Juni 2023

zum ersten Mal getroffen und dass vorgängig keine Verbindung zwischen diesen

beiden Personen bestanden habe. Es sei insbesondere aufgrund der Aussagen des

Opfers davon auszugehen, dass er insbesondere die mitverdächtigten Gebrüder B____

und C____ vorgängig gekannt, jedoch keinen Kontakt zum Beschwerdeführer

unterhalten habe. Es fehle somit bereits an einer objektiven

Kollusionsmöglichkeit.

Es lägen aber

auch keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer die Freiheit für die

Ausübung entsprechender Kollusionshandlungen missbrauchen wolle. Das von ihm

abgegebene Geständnis sei zwar als rudimentär zu bezeichnen, sei in Verbindung

mit den Angaben des Opfers und des Mitbeschuldigten F____ durch einen Widerruf

aber kaum mehr zu erschüttern und könne als Beweis gegen den Beschwerdeführer

verwendet werden. Auch er bringe somit zum Ausdruck, dass er die ihm

persönlichen gemachten Vorwürfe nicht bestreite, sich zur Tatbeteiligung

allfälliger Mittäter aber nicht äussern möchte. Es bestünden somit keine

Anzeichen, dass er das gegen ihn geführte Verfahren zu seinen Gunsten

beeinflussen wolle und die wiedererlangte Freiheit hierfür missbrauchen könnte.

Mangels

Vorliegens objektiver Kollusionsmöglichkeiten respektive eines subjektiven

Dispositiv

Kollusionswillens seien die Voraussetzungen zur Anordnung von Kollusionshaft demnach

nicht gegeben.

4.2.3 Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer

sei vom Opfer eindeutig als einer der Entführer und Schläger bezeichnet und

damit erheblich belastet worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er sowohl

bei der Entführung als auch in der Tätergruppierung eine wichtige Rolle habe.

Würde er aus der Haft entlassen, bestehe die Gefahr, dass er sich mit den noch

flüchtigen Personen abspreche und diese insbesondere dazu bewege, für die

Tätergruppierung entlastend auszusagen. Des Weiteren könnte er die flüchtigen

Personen mit Informationen über das Verfahren versorgen. Es könne entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die

noch unbekannten Personen, sollten sie festgenommen werden, pauschal die

Mitwirkung am Verfahren verweigern würden. Der Beschwerdeführer habe ein rudimentäres

Geständnis abgelegt, indem er ausgesagt habe, das Opfer geschlagen und

teilweise rasiert zu haben. Dies würde ihn jedoch nicht daran hindern, das

Opfer (evt. in Zusammenarbeit mit den flüchtigen Beteiligten) zu für die

Tätergruppierung vorteiligen Aussagen zu bewegen, bzw. das Opfer daran zu

hindern, weitergehende Aussagen zu machen, sollte er aus der Haft entlassen

werden. Dass die Beteiligten nicht davor zurückschreckten, auch erhebliche

Gewalt anzuwenden, zeigten die Verletzungen des Opfers.

4.2.4 Der

Beschwerdeführer bringt replikweise vor, dass seitens der Staatsanwaltschaft

nunmehr einzig geltend gemacht werde, dass die Gefahr bestünde, der

Beschwerdeführer könnte in Freiheit auf das Opfer zu seinen Gunsten Einfluss

nehmen; anderweitige Kollusionsmöglichkeiten würden von der Staatsanwaltschaft

nicht mehr erwähnt. Hierzu sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer – wenn zwar ein

nur rudimentäres, aber dennoch – ein Geständnis abgelegt habe, mit welchem er

zugegeben habe, das Opfer geschlagen und teilweise rasiert zu haben. Gemäss

Aktenlage sollten die Übergriffe zum Nachteil des Opfers insbesondere in

Räumlichkeiten stattgefunden haben, die einem der Brüder B____ und C____

unzweifelhaft zugeordnet werden könnten. Die bisherigen Untersuchungen hätten

darüber hinaus gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle

in der vorliegenden Angelegenheit gespielt habe und zuletzt sogar von seinen

Begleitern kurz vor seiner Verhaftung im Stich gelassen worden sei und als

Bauernopfer bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe bei der

entsprechenden Ausgangslage keinerlei Interesse, auf das Opfer Einfluss zu

nehmen.

4.3 Vorliegend

kann den Ausführungen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt

werden. So begründet das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von

Kollusionsgefahr damit, dass es für den Beschwerdeführer sehr leicht sei, andere

Beteiligte zu warnen oder entsprechenden Einfluss auf ihr Aussageverhalten

nehmen zu können. Hierbei verweist es insbesondere auf die denkbare

Kontaktmöglichkeit zu C____ über Instagram. Diese Ausführung ist insofern nicht

mehr relevant, als B____ und C____ in der Zwischenzeit bereits ebenfalls

einvernommen werden konnten, wobei beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch machten. Gleiches gilt für weitere möglicherweise beteiligte Personen

(vgl. Haftverlängerungsgesuch vom 20. Juli 2023, S. 2 f.). Die reine

Vermutung ohne konkrete Hinweise, dass «die Gruppierung», die anscheinend in

den Drogenhandel involviert sein könnte, «entsprechend vernetzt» sei und somit

auch der Beschwerdeführer sich mit den übrigen (bekannten) Beschuldigten

absprechen könnte (der Fall mithin «per se kollusionsanfällig» sei), reicht grundsätzlich

zur Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus.

Die

Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermag

auch nicht die theoretische Möglichkeit, der Beschwerdeführer könne die beiden

unbekannten mutmasslichen Mittäter im Falle einer Haftentlassung warnen, da

hierfür ebenfalls keine konkreten Hinweise erkennbar sind. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht nämlich auch die abstrakte Gefahr,

dass – wenn aufgrund des noch laufenden Untersuchungsverfahrens der genaue

Tatablauf, die Tatumstände, die konkreten Tatbeiträge und die Anzahl der Täter

noch nicht restlos geklärt sind – ein gewisser Anreiz besteht, Beteiligte zur

Zurücknahme oder Abschwächung belastender Aussagen zu veranlassen, ohne

konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen nicht aus, um Kollusionsgefahr

anzunehmen (vgl. BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.2, 1B_156/2022

vom 13. April 2022 E. 4.3.2). Zudem ist davon auszugehen, dass auch die unbekannten

mutmasslichen Mittäter in der Zwischenzeit bereits Kenntnis von dem laufenden

Strafverfahren erlangt haben.

Was die

Möglichkeit anbelangt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung das

Opfer aufsuchen und dieses mit Gewalt oder Druck dazu zu bewegen könnte, seine

Aussagen zu revidieren, so gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

bereits ein – rudimentäres – Geständnis abgelegt hat. So sagte er aus, er habe

das Opfer «gekickt und Faust gegeben» (Einvernahme vom 10. Juli 2023,

S. 2). Dies deckt sich mit den Schilderungen des Opfers, wonach «der,

welcher verhaftet wurde», ihn im Keller geschlagen habe, als auch die anderen

zugeschlagen hätten. Er habe ihn «zwei bis drei Mal gekickt oder mit den

Fäusten [geschlagen]» (Einvernahme vom 14. Juni 2023, S. 12). Im

Falle einer Einwirkung auf das Opfer, dass dieses seine den Beschwerdeführer

belastenden Aussagen zurückziehen solle, würde der Beschwerdeführer sich damit

in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen betreffend die zugestandenen

Tatbeiträge setzen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, würde zudem ein

Widerruf der Aussagen das Geständnis kaum mehr zu erschüttern vermögen – dies

auch im Zusammenhang mit den den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von F____

(Einvernahme vom 22. Juni 2023, S. 17: [Von welchen Personen wurde [das

Opfer] verletzt?] «[…] von A____») sowie den Aussagen der unabhängigen

Auskunftspersonen G____ und H____, die die Anhaltung des Beschwerdeführers beobachten

konnten. Mithin sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund seines Geständnisses – das gegen ihn

geführte Verfahren betreffend die eigenen Tatbeiträge zu seinen Gunsten

beeinflussen wollen würde. Wäre dies sein Ziel gewesen, so hätte er die Aussage

insgesamt verweigern können. Die Aussageverweigerung in Bezug auf Tatbeiträge

anderer beteiligter Personen spricht sodann wiederum gegen eine mögliche

Absprache mit diesen im Falle einer Haftentlassung.

Des Weiteren

ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer – im

Gegensatz zu B____ und C____, die anscheinend mit dem Opfer bereits in anderer

Sache zu tun gehabt haben (vgl. Einvernahme vom 14. Juni 2023 S. 8 ff.;

vgl. auch Polizeirapport vom 13. Juni 2023) und die Tat(en) in Räumlichkeiten

stattgefunden haben, die wohl einem der Brüder zugeordnet werden können – das

Opfer vor dem in Frage stehenden Vorfall schon gekannt hatte. Eine die

Kollusionsgefahr erhöhende nahe persönliche Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Opfer oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, die

eine leichte Beeinflussung begründen würden, sind demnach ebenfalls nicht ersichtlich.

Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer versucht

hätte, das Opfer aus der Haft zu kontaktieren.

Insgesamt

erscheint somit die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludierend auf das

Aussageverhalten des Opfers oder anderer Tatbeteiligter einwirken könnte, nur

noch theoretischer bzw. abstrakter Natur zu sein.

5.

Aufgrund der

vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe

vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher

gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist

folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226

Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu

schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer,

festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen

von 3 % (CHF 36.–) entschädigt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2023 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der

Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von

CHF 95.20, insgesamt also CHF 1'331.20, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

JSD Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).