HB.2023.37
Verlängerung der Untersuchungshaft
31. August 2023Deutsch14 min
mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.37
ENTSCHEID
vom 31.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Juli 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen
Verdachts auf Freiheitsberaubung, Entführung und Körperverletzung. Nachdem er
am 13. Juni 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6
Wochen, das heisst bis zum 27. Juli 2023, an.
Auf entsprechendes
Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2023 hin verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 24. Juli 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 21. September 2023.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch
[...], mit Eingabe vom 14. August 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die
Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2023 und
seine unverzügliche Haftentlassung. Dies unter o/e-Kostenfolge, eventualiter
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als
Advokaten zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 hat die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu
hat sich der Beschwerdeführer am 29. August 2023 replicando vernehmen lassen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch
eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt
2.
Die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den Beschwerdeführer
wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der für die
Haftanordnung relevanten Delikte in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend
kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2023, S. 2 f.).
4.
Der
Beschwerdeführer bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr
zu Unrecht bejaht.
4.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder
zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen
ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung
des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung
der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023
E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13.
März 2008 E. 5.1).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich unter Verweis auf die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juni 2023, die Ermittlungen seien
inzwischen weit fortgeschritten, aber noch lange nicht abgeschlossen, weshalb
Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer lediglich ein Teilgeständnis abgelegt habe und ansonsten – wie
auch B____ und C____ sowie D____ und E____ – weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht habe. Dazu komme, dass der vorliegende Fall mit mehreren
involvierten Personen, die sich untereinander kennen würden und gut vernetzt seien,
per se kollusionsanfällig sei. Ausserdem seien noch weitere – nicht
identifizierte – Mitbeschuldigte auf freiem Fuss. Folglich bestehe die konkrete
Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung mit diesen
Personen abspreche bzw. diese zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuche. Auch gelte
es zu verhindern, dass er mit dem Opfer in Kontakt trete, um es unter Druck zu
wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen. Um Absprachen zu verhindern bzw. die
Wahrheitsfindung nicht zu gefährden, sei es daher unabdingbar, dass er
weiterhin in Haft bleibe.
4.2.2
Der
Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass sich im Nachgang zu
seiner Verhaftung diverse nunmehr mitbeschuldigte Personen von sich aus
gemeldet oder, da namentlich bekannt, polizeilich hätten angehalten und
festgenommen werden können. Offensichtlich befänden sich weitere Personen,
welche in den Vorfall involviert sein könnten, noch auf freiem Fuss. Aufgrund
dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Personen im Nachgang
zu dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 12./13. Juni 2023 erfahren hätten,
dass eine Strafuntersuchung diesen Vorfall betreffend eingeleitet worden sei. Sämtliche
im Nachgang zum Beschwerdeführer angehaltenen und in Untersuchungshaft
versetzten Personen hätten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass auch bei weiteren Personen im
Falle ihrer Verhaftung mit keinen weiteren Erkenntnissen zu rechnen sein werde,
da diese aller Voraussicht nach die Mitwirkung an den gegen sie geführten
Verfahren verweigern würden. Es sei somit nicht zu erkennen, inwiefern der
Beschwerdeführer auf die entsprechenden Personen zu seinen Gunsten einwirken
könnte. Die abstrakt theoretische Möglichkeit, mit allfälligen mitbeteiligten
Personen in Kontakt treten zu können, habe nicht unausweichlich zur Folge, dass
diese Personen zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflusst werden könnten.
Es gelte auch
das seitens des Beschwerdeführers an den Tag gelegte Verhalten zu beachten.
Dieser wolle nur zu den allenfalls von ihm selbst verübten strafbaren
Handlungen Stellung beziehen und habe darauf verzichtet, das Verhalten weiterer
Tatverdächtiger im Einzelnen zu beschreiben. Aufgrund des bisherigen Erkenntnisstandes
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Opfer am 12. Juni 2023
zum ersten Mal getroffen und dass vorgängig keine Verbindung zwischen diesen
beiden Personen bestanden habe. Es sei insbesondere aufgrund der Aussagen des
Opfers davon auszugehen, dass er insbesondere die mitverdächtigten Gebrüder B____
und C____ vorgängig gekannt, jedoch keinen Kontakt zum Beschwerdeführer
unterhalten habe. Es fehle somit bereits an einer objektiven
Kollusionsmöglichkeit.
Es lägen aber
auch keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer die Freiheit für die
Ausübung entsprechender Kollusionshandlungen missbrauchen wolle. Das von ihm
abgegebene Geständnis sei zwar als rudimentär zu bezeichnen, sei in Verbindung
mit den Angaben des Opfers und des Mitbeschuldigten F____ durch einen Widerruf
aber kaum mehr zu erschüttern und könne als Beweis gegen den Beschwerdeführer
verwendet werden. Auch er bringe somit zum Ausdruck, dass er die ihm
persönlichen gemachten Vorwürfe nicht bestreite, sich zur Tatbeteiligung
allfälliger Mittäter aber nicht äussern möchte. Es bestünden somit keine
Anzeichen, dass er das gegen ihn geführte Verfahren zu seinen Gunsten
beeinflussen wolle und die wiedererlangte Freiheit hierfür missbrauchen könnte.
Mangels
Vorliegens objektiver Kollusionsmöglichkeiten respektive eines subjektiven
Dispositiv
Kollusionswillens seien die Voraussetzungen zur Anordnung von Kollusionshaft demnach
nicht gegeben.
4.2.3 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer
sei vom Opfer eindeutig als einer der Entführer und Schläger bezeichnet und
damit erheblich belastet worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er sowohl
bei der Entführung als auch in der Tätergruppierung eine wichtige Rolle habe.
Würde er aus der Haft entlassen, bestehe die Gefahr, dass er sich mit den noch
flüchtigen Personen abspreche und diese insbesondere dazu bewege, für die
Tätergruppierung entlastend auszusagen. Des Weiteren könnte er die flüchtigen
Personen mit Informationen über das Verfahren versorgen. Es könne entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die
noch unbekannten Personen, sollten sie festgenommen werden, pauschal die
Mitwirkung am Verfahren verweigern würden. Der Beschwerdeführer habe ein rudimentäres
Geständnis abgelegt, indem er ausgesagt habe, das Opfer geschlagen und
teilweise rasiert zu haben. Dies würde ihn jedoch nicht daran hindern, das
Opfer (evt. in Zusammenarbeit mit den flüchtigen Beteiligten) zu für die
Tätergruppierung vorteiligen Aussagen zu bewegen, bzw. das Opfer daran zu
hindern, weitergehende Aussagen zu machen, sollte er aus der Haft entlassen
werden. Dass die Beteiligten nicht davor zurückschreckten, auch erhebliche
Gewalt anzuwenden, zeigten die Verletzungen des Opfers.
4.2.4 Der
Beschwerdeführer bringt replikweise vor, dass seitens der Staatsanwaltschaft
nunmehr einzig geltend gemacht werde, dass die Gefahr bestünde, der
Beschwerdeführer könnte in Freiheit auf das Opfer zu seinen Gunsten Einfluss
nehmen; anderweitige Kollusionsmöglichkeiten würden von der Staatsanwaltschaft
nicht mehr erwähnt. Hierzu sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer – wenn zwar ein
nur rudimentäres, aber dennoch – ein Geständnis abgelegt habe, mit welchem er
zugegeben habe, das Opfer geschlagen und teilweise rasiert zu haben. Gemäss
Aktenlage sollten die Übergriffe zum Nachteil des Opfers insbesondere in
Räumlichkeiten stattgefunden haben, die einem der Brüder B____ und C____
unzweifelhaft zugeordnet werden könnten. Die bisherigen Untersuchungen hätten
darüber hinaus gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle
in der vorliegenden Angelegenheit gespielt habe und zuletzt sogar von seinen
Begleitern kurz vor seiner Verhaftung im Stich gelassen worden sei und als
Bauernopfer bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe bei der
entsprechenden Ausgangslage keinerlei Interesse, auf das Opfer Einfluss zu
nehmen.
4.3 Vorliegend
kann den Ausführungen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt
werden. So begründet das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von
Kollusionsgefahr damit, dass es für den Beschwerdeführer sehr leicht sei, andere
Beteiligte zu warnen oder entsprechenden Einfluss auf ihr Aussageverhalten
nehmen zu können. Hierbei verweist es insbesondere auf die denkbare
Kontaktmöglichkeit zu C____ über Instagram. Diese Ausführung ist insofern nicht
mehr relevant, als B____ und C____ in der Zwischenzeit bereits ebenfalls
einvernommen werden konnten, wobei beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machten. Gleiches gilt für weitere möglicherweise beteiligte Personen
(vgl. Haftverlängerungsgesuch vom 20. Juli 2023, S. 2 f.). Die reine
Vermutung ohne konkrete Hinweise, dass «die Gruppierung», die anscheinend in
den Drogenhandel involviert sein könnte, «entsprechend vernetzt» sei und somit
auch der Beschwerdeführer sich mit den übrigen (bekannten) Beschuldigten
absprechen könnte (der Fall mithin «per se kollusionsanfällig» sei), reicht grundsätzlich
zur Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus.
Die
Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermag
auch nicht die theoretische Möglichkeit, der Beschwerdeführer könne die beiden
unbekannten mutmasslichen Mittäter im Falle einer Haftentlassung warnen, da
hierfür ebenfalls keine konkreten Hinweise erkennbar sind. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht nämlich auch die abstrakte Gefahr,
dass – wenn aufgrund des noch laufenden Untersuchungsverfahrens der genaue
Tatablauf, die Tatumstände, die konkreten Tatbeiträge und die Anzahl der Täter
noch nicht restlos geklärt sind – ein gewisser Anreiz besteht, Beteiligte zur
Zurücknahme oder Abschwächung belastender Aussagen zu veranlassen, ohne
konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen nicht aus, um Kollusionsgefahr
anzunehmen (vgl. BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.2, 1B_156/2022
vom 13. April 2022 E. 4.3.2). Zudem ist davon auszugehen, dass auch die unbekannten
mutmasslichen Mittäter in der Zwischenzeit bereits Kenntnis von dem laufenden
Strafverfahren erlangt haben.
Was die
Möglichkeit anbelangt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung das
Opfer aufsuchen und dieses mit Gewalt oder Druck dazu zu bewegen könnte, seine
Aussagen zu revidieren, so gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bereits ein – rudimentäres – Geständnis abgelegt hat. So sagte er aus, er habe
das Opfer «gekickt und Faust gegeben» (Einvernahme vom 10. Juli 2023,
S. 2). Dies deckt sich mit den Schilderungen des Opfers, wonach «der,
welcher verhaftet wurde», ihn im Keller geschlagen habe, als auch die anderen
zugeschlagen hätten. Er habe ihn «zwei bis drei Mal gekickt oder mit den
Fäusten [geschlagen]» (Einvernahme vom 14. Juni 2023, S. 12). Im
Falle einer Einwirkung auf das Opfer, dass dieses seine den Beschwerdeführer
belastenden Aussagen zurückziehen solle, würde der Beschwerdeführer sich damit
in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen betreffend die zugestandenen
Tatbeiträge setzen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, würde zudem ein
Widerruf der Aussagen das Geständnis kaum mehr zu erschüttern vermögen – dies
auch im Zusammenhang mit den den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von F____
(Einvernahme vom 22. Juni 2023, S. 17: [Von welchen Personen wurde [das
Opfer] verletzt?] «[…] von A____») sowie den Aussagen der unabhängigen
Auskunftspersonen G____ und H____, die die Anhaltung des Beschwerdeführers beobachten
konnten. Mithin sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund seines Geständnisses – das gegen ihn
geführte Verfahren betreffend die eigenen Tatbeiträge zu seinen Gunsten
beeinflussen wollen würde. Wäre dies sein Ziel gewesen, so hätte er die Aussage
insgesamt verweigern können. Die Aussageverweigerung in Bezug auf Tatbeiträge
anderer beteiligter Personen spricht sodann wiederum gegen eine mögliche
Absprache mit diesen im Falle einer Haftentlassung.
Des Weiteren
ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer – im
Gegensatz zu B____ und C____, die anscheinend mit dem Opfer bereits in anderer
Sache zu tun gehabt haben (vgl. Einvernahme vom 14. Juni 2023 S. 8 ff.;
vgl. auch Polizeirapport vom 13. Juni 2023) und die Tat(en) in Räumlichkeiten
stattgefunden haben, die wohl einem der Brüder zugeordnet werden können – das
Opfer vor dem in Frage stehenden Vorfall schon gekannt hatte. Eine die
Kollusionsgefahr erhöhende nahe persönliche Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Opfer oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, die
eine leichte Beeinflussung begründen würden, sind demnach ebenfalls nicht ersichtlich.
Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer versucht
hätte, das Opfer aus der Haft zu kontaktieren.
Insgesamt
erscheint somit die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludierend auf das
Aussageverhalten des Opfers oder anderer Tatbeteiligter einwirken könnte, nur
noch theoretischer bzw. abstrakter Natur zu sein.
5.
Aufgrund der
vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe
vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher
gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist
folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226
Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu
schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer,
festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen
von 3 % (CHF 36.–) entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2023 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der
Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von
CHF 95.20, insgesamt also CHF 1'331.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
JSD Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).