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Entscheid

HB.2023.38

Verlängerung von Untersuchungshaft

18. September 2023Deutsch10 min

25. September 2023 verlängert. Es wurde ein hinreichend dringender Tatverdacht bejaht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.38

ENTSCHEID

vom 18.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. August 2023

betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 24. August 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die bestehende

Untersuchungshaft über A____ auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum

25. September 2023 verlängert. Es wurde ein hinreichend dringender Tatverdacht bejaht

und als spezieller Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Die Verhältnismässigkeit

der Haftdauer wurde angesichts der vorliegenden Tatvorwürfe für

verhältnismässig befunden.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 4. September 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird darin

beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben.

Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Subeventualiter seien mildere Massnahmen anstelle der Untersuchungshaft

anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei

ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 300.‒ pro Tag

zuzusprechen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST), wobei

der amtliche Verteidiger für das vorliegende Verfahren zu bestätigen und

angemessen zu entschädigen sei.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 7. September 2023 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 13. September

2023 replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Weder

die Spurensicherung noch die Aussagen der Mitbeschuldigten oder

Auskunftspersonen hätten eine massgebliche Tatbeteiligung am Angriff auf das

Opfer bestätigt. Gemäss Spurenauswertung hätten sich weder DNA-Spuren noch

DNA-Mischprofile des Beschwerdeführers auf den Kleidern und dem Körper des

Geschädigten oder am Tatort, am Deliktsgut und dessen Fundort befunden. Eine

Tatbeteiligung an der versuchten Tötung und dem Raub zum Nachteil von B____

werde vehement bestritten.

2.2.2

Am

5.

September 2023 ist die Anklage erfolgt, mit welcher dem Beschwerdeführer ‒

unter anderem ‒ versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. Gehilfenschaft zur

versuchten vorsätzlichen Tötung und Unterlassen der Nothilfe) zum Nachteil von B____

zur Last gelegt wird. Nach Vorliegen der Anklageschrift gilt die Voraussetzung

des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller

Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen

Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit

Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE

HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3;

vgl. auch Zimmerlin, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N

14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im

Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme

eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27.

Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). Dies ist

vorliegend klarerweise nicht der Fall, basiert die Anklage wegen Raubs doch

unter anderem auf Videoaufnahmen der [...]-Bank, welche den Beschwerdeführer

mit der Umhängetasche des Geschädigten zeigen. Ob das Beweisergebnis für einen

Schuldspruch ausreicht, wird das Sachgericht zu beurteilen haben.

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz hat Fluchtgefahr angenommen und diese damit begründet, dass das

Zwangsmassnahmengericht am 31. Juli 2023 erneut Untersuchungshaft angeordnet

habe, nachdem die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar

2023.

auferlegten Ersatzmassnahmen nicht eingehalten worden seien. Die dem

Beschuldigten auferlegte Meldepflicht sei sehr niederschwellig gewesen und

hätte durch den Beschuldigten telefonisch erledigt werden können. Er habe sich aber

dennoch nicht daran gehalten und sich somit als nicht absprachefähig erwiesen.

Es sei der Staatsanwaltschaft damals nicht mehr möglich gewesen, den

Beschuldigten schriftlich und telefonisch zu erreichen. Das Strafgericht könnte

den Beschuldigten unter diesen Voraussetzungen auch nicht zur Hauptverhandlung

vorladen. Der Beschuldigte verfüge nach wie vor über keinen gefestigten

Wohnsitz und biete noch immer keine Gewähr dafür, dass er inskünftig für die Staatsanwaltschaft

und das Gericht erreichbar sein würde.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Anmeldung erfordere, dass der Beschwerdeführer

sich persönlich am Schalter der Einwohnerdienste der Stadt Olten melde, was aber

just durch die erneut angeordnete Untersuchungshaft verunmöglicht worden sei.

Diese erneute Anordnung sei geradezu «bizarr», denn mit Verfügung vom 10.

Februar 2023 habe das ZMG die Fluchtgefahr als nicht gegeben erachtet. Auch

wenn der Beschwerdeführer die telefonische Meldepflicht nicht akkurat

eingehalten habe, sei er für Untersuchungshandlungen stets zugegen gewesen. Zudem

könnten ihm Vorladungen nicht nur am festen Wohnsitz, sondern auch am

gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt werden oder in Form der öffentlichen

Bekanntmachung. Das ZMG habe bereits festgestellt, dass keine Fluchtgefahr ins

Ausland bestehe. Da der Beschwerdeführer noch nie untergetaucht sei, bestünden auch

keine Anhaltspunkte für eine drohende Flucht im Inland.

2.3.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme argumentiert, die Fluchtgefahr

sei vom ZMG nicht durch die fehlende Wohnsitzanmeldung begründet worden. Schwer

gewichtet habe das ZMG hingegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht

absprachefähig gezeigt habe, da er ‒ bis auf ein einziges Mal ‒

nicht einmal die wöchentlichen Telefonanrufe bei der Staatsanwaltschaft

eingehalten habe und zudem weder auf schriftliche Vorladung reagiert habe noch

auf die telefonische Aufforderung, sich zu melden. Er habe die ihm auferlegte

Ersatzmassnahme «Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft» somit offensichtlich

nicht ernst genommen. Das ZMG sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor keine Gewähr dafür biete, für die

Staatsanwaltschaft und das Gericht erreichbar zu sein.

2.3.4

Der

Beschwerdeführer hat replicando geäussert, entgegen der Ansicht der

Staatsanwaltschaft werde ihm die fehlende Wohnsitzanmeldung unter dem Punkt

«Fluchtgefahr» vorgeworfen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das ZMG

sähen darin die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte weder für die

Staatsanwaltschaft noch für das Gericht erreichbar sein, sollte er über keinen

fixen Wohnsitz verfügen. Dies sei nicht anders zu verstehen, als dass eine

Flucht im Inland als wahrscheinlich erachtet werde. Ein fehlender fester

Wohnsitz oder die «fehlende Absprachefähigkeit» könne jedoch noch keine

ernsthafte Fluchtgefahr begründen. Die Annahme der Fluchtgefahr setze in einem

solchen Fall voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dies begründen würden. Dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Zürich gesucht worden sei,

habe er nicht gewusst. Allein der Umstand, dass er durch die Polizei habe gesucht

werden müssen, begründe keinen Fluchtverdacht.

2.3.5

Es

trifft zwar zu, dass die Wohnsitzanmeldung in der angefochtenen Verfügung des

ZMG erwähnt wird, es wird jedoch klar betont, es sei dem ZMG bei der

Wiederanordnung der Untersuchungshaft vom 31. Juli 2023 weniger darum gegangen

als um die nicht wahrgenommene Meldepflicht. Diese sei sehr niederschwellig

ausgestaltet gewesen, und dass sich der Beschwerdeführer dennoch nicht

darangehalten habe, belege seine mangelnde Absprachefähigkeit; er sei für die

Staatsanwaltschaft weder schriftlich noch telefonisch zu erreichen gewesen.

Dass aus diesen

Erfahrungen abgeleitet wird, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuss erneut

nicht greifbar wäre und namentlich nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden

könnte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verstiess nach der

vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen die ihm auferlegte

Meldepflicht und musste nach vergeblichen Kontaktversuchen polizeilich gesucht

werden. Aus diesem Verhalten ergeben sich entgegen der Ansicht der Verteidigung

durchaus konkrete Anzeichen für ein Untertauchen im Inland. Die Fluchtgefahr

ist somit zu bejahen.

2.4

Der

Beschwerdeführer hat mit Eventualantrag die Haftentlassung unter Auferlegung

von Ersatzmassnahmen beantragt, namentlich in Form einer Ausweissperre und des

Einsatzes einer elektronischen Fussfessel. Beide Ersatzmassnahmen sind jedoch

nicht geeignet, der Gefahr des Untertauchens hinreichend zu begegnen. Bei der

angebotenen Schriftensperre ist dies offensichtlich. Eine elektronische

Fussfessel überträgt keine Standortdaten in Echtzeit, sodass auch sie nicht gewährleisten

könnte, dass der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung

stehen würde. Dass Ersatzmassnahmen inzwischen ausser Betracht fallen, hat der

Beschwerdeführer durch die demonstrierte mangelnde Absprachefähigkeit selbst zu

verantworten.

2.5

Die

zwischen dem 4. Oktober 2022 und 10. Februar 2023 sowie seit dem 29. Juli

2023.

andauernde und bis zum 25. September 22023 verlängerte Untersuchungshaft erweist

sich angesichts der gravierenden Tatvorwürfe als verhältnismässig. Nicht nur im

Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern auch

bei Annahme von Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, unterlassener Nothilfe

und Raub ist von einer Sanktion auszugehen, welche die Dauer der ausgestandenen

Untersuchungshaft bei weitem übersteigt.

2.6

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die

ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine Bemühungen aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Eingabe einer Kostennote wird der Aufwand

auf 6 Stunden geschätzt, die zu einem Stundensatz von CHF 200.‒ zu

vergüten sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als inzwischen

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Es wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger, [...],

werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 92.40, gesamthaft somit CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).