HB.2023.38
Verlängerung von Untersuchungshaft
18. September 2023Deutsch10 min
25. September 2023 verlängert. Es wurde ein hinreichend dringender Tatverdacht bejaht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.38
ENTSCHEID
vom 18.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. August 2023
betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 24. August 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die bestehende
Untersuchungshaft über A____ auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum
25. September 2023 verlängert. Es wurde ein hinreichend dringender Tatverdacht bejaht
und als spezieller Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer wurde angesichts der vorliegenden Tatvorwürfe für
verhältnismässig befunden.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 4. September 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird darin
beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben.
Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Subeventualiter seien mildere Massnahmen anstelle der Untersuchungshaft
anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei
ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 300.‒ pro Tag
zuzusprechen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST), wobei
der amtliche Verteidiger für das vorliegende Verfahren zu bestätigen und
angemessen zu entschädigen sei.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 7. September 2023 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 13. September
2023 replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Weder
die Spurensicherung noch die Aussagen der Mitbeschuldigten oder
Auskunftspersonen hätten eine massgebliche Tatbeteiligung am Angriff auf das
Opfer bestätigt. Gemäss Spurenauswertung hätten sich weder DNA-Spuren noch
DNA-Mischprofile des Beschwerdeführers auf den Kleidern und dem Körper des
Geschädigten oder am Tatort, am Deliktsgut und dessen Fundort befunden. Eine
Tatbeteiligung an der versuchten Tötung und dem Raub zum Nachteil von B____
werde vehement bestritten.
2.2.2
Am
5.
September 2023 ist die Anklage erfolgt, mit welcher dem Beschwerdeführer ‒
unter anderem ‒ versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. Gehilfenschaft zur
versuchten vorsätzlichen Tötung und Unterlassen der Nothilfe) zum Nachteil von B____
zur Last gelegt wird. Nach Vorliegen der Anklageschrift gilt die Voraussetzung
des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller
Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit
Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE
HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3;
vgl. auch Zimmerlin, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N
14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im
Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). Dies ist
vorliegend klarerweise nicht der Fall, basiert die Anklage wegen Raubs doch
unter anderem auf Videoaufnahmen der [...]-Bank, welche den Beschwerdeführer
mit der Umhängetasche des Geschädigten zeigen. Ob das Beweisergebnis für einen
Schuldspruch ausreicht, wird das Sachgericht zu beurteilen haben.
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz hat Fluchtgefahr angenommen und diese damit begründet, dass das
Zwangsmassnahmengericht am 31. Juli 2023 erneut Untersuchungshaft angeordnet
habe, nachdem die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar
2023.
auferlegten Ersatzmassnahmen nicht eingehalten worden seien. Die dem
Beschuldigten auferlegte Meldepflicht sei sehr niederschwellig gewesen und
hätte durch den Beschuldigten telefonisch erledigt werden können. Er habe sich aber
dennoch nicht daran gehalten und sich somit als nicht absprachefähig erwiesen.
Es sei der Staatsanwaltschaft damals nicht mehr möglich gewesen, den
Beschuldigten schriftlich und telefonisch zu erreichen. Das Strafgericht könnte
den Beschuldigten unter diesen Voraussetzungen auch nicht zur Hauptverhandlung
vorladen. Der Beschuldigte verfüge nach wie vor über keinen gefestigten
Wohnsitz und biete noch immer keine Gewähr dafür, dass er inskünftig für die Staatsanwaltschaft
und das Gericht erreichbar sein würde.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Anmeldung erfordere, dass der Beschwerdeführer
sich persönlich am Schalter der Einwohnerdienste der Stadt Olten melde, was aber
just durch die erneut angeordnete Untersuchungshaft verunmöglicht worden sei.
Diese erneute Anordnung sei geradezu «bizarr», denn mit Verfügung vom 10.
Februar 2023 habe das ZMG die Fluchtgefahr als nicht gegeben erachtet. Auch
wenn der Beschwerdeführer die telefonische Meldepflicht nicht akkurat
eingehalten habe, sei er für Untersuchungshandlungen stets zugegen gewesen. Zudem
könnten ihm Vorladungen nicht nur am festen Wohnsitz, sondern auch am
gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt werden oder in Form der öffentlichen
Bekanntmachung. Das ZMG habe bereits festgestellt, dass keine Fluchtgefahr ins
Ausland bestehe. Da der Beschwerdeführer noch nie untergetaucht sei, bestünden auch
keine Anhaltspunkte für eine drohende Flucht im Inland.
2.3.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme argumentiert, die Fluchtgefahr
sei vom ZMG nicht durch die fehlende Wohnsitzanmeldung begründet worden. Schwer
gewichtet habe das ZMG hingegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht
absprachefähig gezeigt habe, da er ‒ bis auf ein einziges Mal ‒
nicht einmal die wöchentlichen Telefonanrufe bei der Staatsanwaltschaft
eingehalten habe und zudem weder auf schriftliche Vorladung reagiert habe noch
auf die telefonische Aufforderung, sich zu melden. Er habe die ihm auferlegte
Ersatzmassnahme «Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft» somit offensichtlich
nicht ernst genommen. Das ZMG sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor keine Gewähr dafür biete, für die
Staatsanwaltschaft und das Gericht erreichbar zu sein.
2.3.4
Der
Beschwerdeführer hat replicando geäussert, entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft werde ihm die fehlende Wohnsitzanmeldung unter dem Punkt
«Fluchtgefahr» vorgeworfen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das ZMG
sähen darin die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte weder für die
Staatsanwaltschaft noch für das Gericht erreichbar sein, sollte er über keinen
fixen Wohnsitz verfügen. Dies sei nicht anders zu verstehen, als dass eine
Flucht im Inland als wahrscheinlich erachtet werde. Ein fehlender fester
Wohnsitz oder die «fehlende Absprachefähigkeit» könne jedoch noch keine
ernsthafte Fluchtgefahr begründen. Die Annahme der Fluchtgefahr setze in einem
solchen Fall voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dies begründen würden. Dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Zürich gesucht worden sei,
habe er nicht gewusst. Allein der Umstand, dass er durch die Polizei habe gesucht
werden müssen, begründe keinen Fluchtverdacht.
2.3.5
Es
trifft zwar zu, dass die Wohnsitzanmeldung in der angefochtenen Verfügung des
ZMG erwähnt wird, es wird jedoch klar betont, es sei dem ZMG bei der
Wiederanordnung der Untersuchungshaft vom 31. Juli 2023 weniger darum gegangen
als um die nicht wahrgenommene Meldepflicht. Diese sei sehr niederschwellig
ausgestaltet gewesen, und dass sich der Beschwerdeführer dennoch nicht
darangehalten habe, belege seine mangelnde Absprachefähigkeit; er sei für die
Staatsanwaltschaft weder schriftlich noch telefonisch zu erreichen gewesen.
Dass aus diesen
Erfahrungen abgeleitet wird, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuss erneut
nicht greifbar wäre und namentlich nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden
könnte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verstiess nach der
vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen die ihm auferlegte
Meldepflicht und musste nach vergeblichen Kontaktversuchen polizeilich gesucht
werden. Aus diesem Verhalten ergeben sich entgegen der Ansicht der Verteidigung
durchaus konkrete Anzeichen für ein Untertauchen im Inland. Die Fluchtgefahr
ist somit zu bejahen.
2.4
Der
Beschwerdeführer hat mit Eventualantrag die Haftentlassung unter Auferlegung
von Ersatzmassnahmen beantragt, namentlich in Form einer Ausweissperre und des
Einsatzes einer elektronischen Fussfessel. Beide Ersatzmassnahmen sind jedoch
nicht geeignet, der Gefahr des Untertauchens hinreichend zu begegnen. Bei der
angebotenen Schriftensperre ist dies offensichtlich. Eine elektronische
Fussfessel überträgt keine Standortdaten in Echtzeit, sodass auch sie nicht gewährleisten
könnte, dass der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung
stehen würde. Dass Ersatzmassnahmen inzwischen ausser Betracht fallen, hat der
Beschwerdeführer durch die demonstrierte mangelnde Absprachefähigkeit selbst zu
verantworten.
2.5
Die
zwischen dem 4. Oktober 2022 und 10. Februar 2023 sowie seit dem 29. Juli
2023.
andauernde und bis zum 25. September 22023 verlängerte Untersuchungshaft erweist
sich angesichts der gravierenden Tatvorwürfe als verhältnismässig. Nicht nur im
Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern auch
bei Annahme von Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, unterlassener Nothilfe
und Raub ist von einer Sanktion auszugehen, welche die Dauer der ausgestandenen
Untersuchungshaft bei weitem übersteigt.
2.6
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Eingabe einer Kostennote wird der Aufwand
auf 6 Stunden geschätzt, die zu einem Stundensatz von CHF 200.‒ zu
vergüten sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als inzwischen
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Es wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger, [...],
werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 92.40, gesamthaft somit CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).