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Entscheid

HB.2023.4

Anordnung von Untersuchungshaft

24. Januar 2023Deutsch12 min

teilweiser Gutheissung dieses Antrags gegenüber dem Beschuldigten die Verlängerung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.4

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

c/o

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere

Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch B____,

Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar

2023

betreffend

Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Im

Rahmen einer gegen A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, qualifiziertem Raub mit einem

Teleskopschlagstock, Angriffs, schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über Betäubungsmittel sowie Widerhandlung gegen das

Waffengesetz geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt am 10. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den

Antrag, gegenüber dem Beschuldigten wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr

die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen anzuordnen. Mit

Entscheid vom 12. Januar 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht in

teilweiser Gutheissung dieses Antrags gegenüber dem Beschuldigten die Verlängerung

der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum

9. März 2023.

Gegen

diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Januar

2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung

des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und seine unverzügliche Entlassung

aus der Untersuchungshaft. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei ihm die notwendige amtliche Verteidigung

für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 20. Januar 2023 vernehmen lassen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Aufgrund

der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die

Haftgründe der Flucht- sowie der Ausführungsgefahr nicht thematisiert werden.

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach der dringende

Tatverdacht und die Haftgründe der Wiederholungsgefahr sowie der

Kollusionsgefahr wie auch die Frage der Verhältnismässigkeit.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierter Raub mit einem

Teleskopschlagstock, Angriff, schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das

Bundesgesetz über Betäubungsmittel sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz

vorgeworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stützt sich die

Staatsanwaltschaft betreffend den Angriff und die schwere Körperverletzung (SW [...])

aus dem Jahre 2019 auf einen Tatverdacht – zumindest – in mittäterschaftlichen

Beteiligung am Verletzungsdelikt. Der dringende Tatverdacht fusst zum einen auf

dem Polizeirapport vom 12. Oktober 2019 und den darin wiedergegebenen

Angaben des Geschädigten [...], der Auskunftspersonen C____, [...], [...] und [...]

sowie auf der Täterbeschreibung von C____. Bezüglich einer Beteiligung am

Angriff gilt es darauf hinzuweisen, dass diese, wenn mindestens zwei Personen

körperlich eingreifen, auch psychischer Natur sein kann, z.B. durch Anfeuern

oder Beraten. Insofern ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Unter Verweis

auf die Erwägungen der Vorinstanz kann zudem festgehalten werden, dass aufgrund

der Aussagen der mutmasslich Geschädigten sowie weiterer Auskunftspersonen bzw.

Zeugen, der Festnahme vor Ort, der aufgrund der Hausdurchsuchung

sichergestellten Gegenstände (namentlich der Jacken, Schuhe und des

Schlagringes), der objektiv im Recht liegenden Videoaufnahmen, des zutreffenden

Signalements sowie des Modus operandi des Beschuldigten der dringende Tatverdacht

hinsichtlich der ihm von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom

10. Januar 2023 vorgeworfenen Delikte (mit Ausnahme der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz SW [...]) zu bejahen ist.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Wiederholungsgefahr. Das Bundesgericht habe

das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020, mit

welchem der Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie Pornografie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 105 Tagessätzen zu CHF 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt

wurde, bestätigt. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer gemäss aktueller

Verdachtslage nicht davon abhalten können, weitere hier vorgeworfene Gewaltdelikte

zu begehen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Teil der

Gruppierung «[...]» auch zukünftig weiter an deliktischen und gewalttätigen

Handlungen unter Mitführen und Einsetzen von gefährlichen Gegenständen wie

einem Schlagstock oder einem Baseballschläger beteiligt sein werde.

4.2 Der

Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221

Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte

Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der

Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert

wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in

die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr

anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,

Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit

Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2;

BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017

E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis

erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss

hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Jedoch kann gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose für die

Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;

BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit

anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7

S. 15, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Legalprognose stellen sich

ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Massgebliche Kriterien sind

unter anderem die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die

Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und

psychische Gesundheitszustand (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 39).

4.3 Aktuell

wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Angriffes vom 11. Oktober 2019 (SW [...])

am 9. Januar 2023 vorläufig festgenommen. Er wurde vorgängig bereits mehrfach

in Basel-Stadt festgenommen und wieder entlassen (Festnahme vom 26. April 2016

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entlassung am 07. Juni

2016; Festnahme vom 14. März 2017 wegen Landfriedensbruchs, Entlassung am 14. März

2017; Festnahme vom 16. Februar 2021 wegen Raubes, Entlassung am 16. Februar

2021). Sämtliche Vorwürfe – mit Ausnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung

vom 9. Januar 2022 festgestellten Bagatelldelikte – liegen nunmehr bereits

vier (SW [...]) bzw. drei (SW [...]) Jahre zurück.

Der

Beschwerdeführer ist – soweit bekannt – schon seit mehreren Jahren nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung getreten und bereits im fünften Jahr an derselben

Arbeitsstelle tätig und insofern beruflich in stabilen Verhältnissen. Konkrete

Hinweise auf eine aktuelle Fortsetzungsgefahr liegen – entgegen der Auffassung

der Vorinstanz – im vorliegenden Fall nicht vor. Auch wenn es naheliegend

erscheint, dass der Berufungskläger Mitglied der Gruppierung «[...]» ist, kann

alleine deswegen nicht ohne konkretere Anhaltspunkte in genereller (und für

eine Annahme von Wiederholungsgefahr ausreichender) Weise davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig an gewalttätigen Handlungen unter

Mitführen und Einsetzen von gefährlichen Gegenständen wie Schlagstock und

Baseballschläger beteiligt sein wird. Hinsichtlich der anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2023 gefundenen Schlagringe ist zu konstatieren,

dass sich diese nicht im WG-Zimmer des Beschwerdeführers, sondern in demjenigen

seines Mitbewohners befanden. Auch aus diesem Umstand kann somit keine

Fortsetzungsgefahr abgeleitet werden. Dementsprechend ist nach einer nun

bereits recht lange verstrichenen Zeit, in welcher der Beschwerdeführer

deliktsfrei geblieben ist, auch nicht von einer ungünstigen Rückfallprognose

und von zu befürchtenden Delikten schwerer Natur auszugehen. Das hat vor dem

Hintergrund, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr restriktiv auszulegen

ist, erst recht zu gelten. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche

Sicherheitsgefährdung im Sinne der zitierten aktuellen höchstrichterlichen

Rechtsprechung ist somit zu verneinen. Damit fällt der besondere Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr dahin.

5.

5.1 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage,

ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens

wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2

S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.

2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März

2008 E. 5.1).

5.2 In

casu geht die Vorinstanz u.a. von einer Kollusionsgefahr aus, da der

Beschwerdeführer bisher keine Angaben zu den ihm vorgeworfenen Straftaten

gemacht habe. Zudem sei aufgrund des Aussageverhaltens der belasteten

Auskunftspersonen im Fall des Angriffs (SW [...]) nicht auszuschliessen, dass

die Beteiligten (Täter und Opfer) sich kennen würden, da die Auskunftspersonen

nicht deckungsgleiche Aussagen machten und der Geschädigte C____ eine

Desinteresseerklärung unterzeichnet habe. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer

die belastenden Auskunftspersonen bzw. Zeugen, insbesondere die ihm bekannte [...],

mit dem Ziel aufsuchen werde, sie zu für ihn entlastenden Aussagen oder keiner

Aussage zu bewegen.

5.3 Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern der

Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch kolludieren könnte.

Die betreffenden ihm vorgeworfenen Delikte liegen bereits jahrelang zurück,

sodass er allfällige Einflussversuche längst hätte vornehmen können. Hinsichtlich

C____ ist festzustellen, dass dieser bereits im Jahre 2020 eine

Desinteresseerklärung unterzeichnet und auf die Stellung eines Strafantrages

verzichtet hat, sodass bezüglich ihm keine Möglichkeit der Einflussnahme

ersichtlich ist. Betreffend [...] besteht ebenfalls keine Motivation, zu

kolludieren, da sie den Beschwerdeführer gar nicht belastet. Hinsichtlich des

Mitbeschuldigten [...] ist festzustellen, dass dieser mit dem Beschwerdeführer

schon seit mehreren Jahren in derselben Wohnung zusammenlebt, sodass mit der

Verteidigung davon auszugehen ist, dass wenn es etwas zu kolludieren gegeben

hätte, eine solche Kollusion mittlerweile längst stattgefunden hätte. Dasselbe

gilt schliesslich sinngemäss für den Mitbeschuldigten [...], mit welchem der Beschwerdeführer

im Laufe des vorliegenden Haftverfahrens in derselben Zelle inhaftiert war. Somit

bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme einer ernsthaften

Kollusionsgefahr.

6.

Aufgrund

der vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe

vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher

gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist

folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

7.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer

ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und der eingesetzte Verteidiger, B____, für seine Bemühungen aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 16. Januar 2023

geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF

200.– bzw. CHF 125.– für den Aufwand des Volontärs zu vergüten. Dem amtlichen

Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'174.75

und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 90.90

(7,7 % auf CHF 1'180.35), gesamthaft CHF 1'271.25, aus der Gerichtskasse

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird

gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 12.

Januar 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5

StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft

zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden

keine Kosten erhoben.

A____ wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten

Verteidiger, B____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF

1'174.75 und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF

90.90 (7,7 % auf CHF 1'180.35), gesamthaft somit CHF 1'271.25, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).