HB.2023.4
Anordnung von Untersuchungshaft
24. Januar 2023Deutsch12 min
teilweiser Gutheissung dieses Antrags gegenüber dem Beschuldigten die Verlängerung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.4
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere
Margarethenstr. 18, 4051 Basel
vertreten durch B____,
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Januar
2023
betreffend
Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Im
Rahmen einer gegen A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, qualifiziertem Raub mit einem
Teleskopschlagstock, Angriffs, schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über Betäubungsmittel sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am 10. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den
Antrag, gegenüber dem Beschuldigten wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr
die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen anzuordnen. Mit
Entscheid vom 12. Januar 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht in
teilweiser Gutheissung dieses Antrags gegenüber dem Beschuldigten die Verlängerung
der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum
9. März 2023.
Gegen
diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Januar
2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung
des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und seine unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei ihm die notwendige amtliche Verteidigung
für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 20. Januar 2023 vernehmen lassen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Aufgrund
der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die
Haftgründe der Flucht- sowie der Ausführungsgefahr nicht thematisiert werden.
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach der dringende
Tatverdacht und die Haftgründe der Wiederholungsgefahr sowie der
Kollusionsgefahr wie auch die Frage der Verhältnismässigkeit.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierter Raub mit einem
Teleskopschlagstock, Angriff, schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über Betäubungsmittel sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
vorgeworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stützt sich die
Staatsanwaltschaft betreffend den Angriff und die schwere Körperverletzung (SW [...])
aus dem Jahre 2019 auf einen Tatverdacht – zumindest – in mittäterschaftlichen
Beteiligung am Verletzungsdelikt. Der dringende Tatverdacht fusst zum einen auf
dem Polizeirapport vom 12. Oktober 2019 und den darin wiedergegebenen
Angaben des Geschädigten [...], der Auskunftspersonen C____, [...], [...] und [...]
sowie auf der Täterbeschreibung von C____. Bezüglich einer Beteiligung am
Angriff gilt es darauf hinzuweisen, dass diese, wenn mindestens zwei Personen
körperlich eingreifen, auch psychischer Natur sein kann, z.B. durch Anfeuern
oder Beraten. Insofern ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Unter Verweis
auf die Erwägungen der Vorinstanz kann zudem festgehalten werden, dass aufgrund
der Aussagen der mutmasslich Geschädigten sowie weiterer Auskunftspersonen bzw.
Zeugen, der Festnahme vor Ort, der aufgrund der Hausdurchsuchung
sichergestellten Gegenstände (namentlich der Jacken, Schuhe und des
Schlagringes), der objektiv im Recht liegenden Videoaufnahmen, des zutreffenden
Signalements sowie des Modus operandi des Beschuldigten der dringende Tatverdacht
hinsichtlich der ihm von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom
10. Januar 2023 vorgeworfenen Delikte (mit Ausnahme der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz SW [...]) zu bejahen ist.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Wiederholungsgefahr. Das Bundesgericht habe
das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020, mit
welchem der Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie Pornografie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 105 Tagessätzen zu CHF 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt
wurde, bestätigt. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer gemäss aktueller
Verdachtslage nicht davon abhalten können, weitere hier vorgeworfene Gewaltdelikte
zu begehen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Teil der
Gruppierung «[...]» auch zukünftig weiter an deliktischen und gewalttätigen
Handlungen unter Mitführen und Einsetzen von gefährlichen Gegenständen wie
einem Schlagstock oder einem Baseballschläger beteiligt sein werde.
4.2 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der
Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert
wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in
die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit
Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2;
BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017
E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Jedoch kann gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose für die
Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit
anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7
S. 15, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Legalprognose stellen sich
ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Massgebliche Kriterien sind
unter anderem die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die
Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und
psychische Gesundheitszustand (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 39).
4.3 Aktuell
wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Angriffes vom 11. Oktober 2019 (SW [...])
am 9. Januar 2023 vorläufig festgenommen. Er wurde vorgängig bereits mehrfach
in Basel-Stadt festgenommen und wieder entlassen (Festnahme vom 26. April 2016
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entlassung am 07. Juni
2016; Festnahme vom 14. März 2017 wegen Landfriedensbruchs, Entlassung am 14. März
2017; Festnahme vom 16. Februar 2021 wegen Raubes, Entlassung am 16. Februar
2021). Sämtliche Vorwürfe – mit Ausnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 9. Januar 2022 festgestellten Bagatelldelikte – liegen nunmehr bereits
vier (SW [...]) bzw. drei (SW [...]) Jahre zurück.
Der
Beschwerdeführer ist – soweit bekannt – schon seit mehreren Jahren nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten und bereits im fünften Jahr an derselben
Arbeitsstelle tätig und insofern beruflich in stabilen Verhältnissen. Konkrete
Hinweise auf eine aktuelle Fortsetzungsgefahr liegen – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – im vorliegenden Fall nicht vor. Auch wenn es naheliegend
erscheint, dass der Berufungskläger Mitglied der Gruppierung «[...]» ist, kann
alleine deswegen nicht ohne konkretere Anhaltspunkte in genereller (und für
eine Annahme von Wiederholungsgefahr ausreichender) Weise davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig an gewalttätigen Handlungen unter
Mitführen und Einsetzen von gefährlichen Gegenständen wie Schlagstock und
Baseballschläger beteiligt sein wird. Hinsichtlich der anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2023 gefundenen Schlagringe ist zu konstatieren,
dass sich diese nicht im WG-Zimmer des Beschwerdeführers, sondern in demjenigen
seines Mitbewohners befanden. Auch aus diesem Umstand kann somit keine
Fortsetzungsgefahr abgeleitet werden. Dementsprechend ist nach einer nun
bereits recht lange verstrichenen Zeit, in welcher der Beschwerdeführer
deliktsfrei geblieben ist, auch nicht von einer ungünstigen Rückfallprognose
und von zu befürchtenden Delikten schwerer Natur auszugehen. Das hat vor dem
Hintergrund, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr restriktiv auszulegen
ist, erst recht zu gelten. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche
Sicherheitsgefährdung im Sinne der zitierten aktuellen höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist somit zu verneinen. Damit fällt der besondere Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr dahin.
5.
5.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage,
ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2
S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.
2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März
2008 E. 5.1).
5.2 In
casu geht die Vorinstanz u.a. von einer Kollusionsgefahr aus, da der
Beschwerdeführer bisher keine Angaben zu den ihm vorgeworfenen Straftaten
gemacht habe. Zudem sei aufgrund des Aussageverhaltens der belasteten
Auskunftspersonen im Fall des Angriffs (SW [...]) nicht auszuschliessen, dass
die Beteiligten (Täter und Opfer) sich kennen würden, da die Auskunftspersonen
nicht deckungsgleiche Aussagen machten und der Geschädigte C____ eine
Desinteresseerklärung unterzeichnet habe. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
die belastenden Auskunftspersonen bzw. Zeugen, insbesondere die ihm bekannte [...],
mit dem Ziel aufsuchen werde, sie zu für ihn entlastenden Aussagen oder keiner
Aussage zu bewegen.
5.3 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern der
Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch kolludieren könnte.
Die betreffenden ihm vorgeworfenen Delikte liegen bereits jahrelang zurück,
sodass er allfällige Einflussversuche längst hätte vornehmen können. Hinsichtlich
C____ ist festzustellen, dass dieser bereits im Jahre 2020 eine
Desinteresseerklärung unterzeichnet und auf die Stellung eines Strafantrages
verzichtet hat, sodass bezüglich ihm keine Möglichkeit der Einflussnahme
ersichtlich ist. Betreffend [...] besteht ebenfalls keine Motivation, zu
kolludieren, da sie den Beschwerdeführer gar nicht belastet. Hinsichtlich des
Mitbeschuldigten [...] ist festzustellen, dass dieser mit dem Beschwerdeführer
schon seit mehreren Jahren in derselben Wohnung zusammenlebt, sodass mit der
Verteidigung davon auszugehen ist, dass wenn es etwas zu kolludieren gegeben
hätte, eine solche Kollusion mittlerweile längst stattgefunden hätte. Dasselbe
gilt schliesslich sinngemäss für den Mitbeschuldigten [...], mit welchem der Beschwerdeführer
im Laufe des vorliegenden Haftverfahrens in derselben Zelle inhaftiert war. Somit
bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme einer ernsthaften
Kollusionsgefahr.
6.
Aufgrund
der vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe
vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher
gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist
folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und der eingesetzte Verteidiger, B____, für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 16. Januar 2023
geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF
200.– bzw. CHF 125.– für den Aufwand des Volontärs zu vergüten. Dem amtlichen
Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'174.75
und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 90.90
(7,7 % auf CHF 1'180.35), gesamthaft CHF 1'271.25, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 12.
Januar 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5
StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden
keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten
Verteidiger, B____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
1'174.75 und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF
90.90 (7,7 % auf CHF 1'180.35), gesamthaft somit CHF 1'271.25, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).