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Entscheid

HB.2023.40

Anordnung von Untersuchungshaft

11. Oktober 2023Deutsch16 min

Zugang zu einem parkierten Auto zu verschaffen. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.40

ENTSCHEID

vom 11. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. September 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wurde am 12. September 2023 vorläufig festgenommen,

nachdem er dabei beobachtet wurde, wie er mutmasslich versuchte, sich gewaltsam

Zugang zu einem parkierten Auto zu verschaffen. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft

beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung

ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

14. September 2023 Untersuchungshaft bis zum

7. Dezember 2023 an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei

die Dauer der Untersuchungshaft von 12 Wochen auf vorläufig 6, eventualiter 8

Wochen zu reduzieren. Alles unter o/e Kostenfolge, mit [...] als amtlichem

Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom

3. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit

Replik vom 9. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen in der Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der dringende

Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann

diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts

verwiesen werden (Akten Beschwerdeverfahren, S. 2 ff.).

Es stehen

folgende Delikte im Zentrum: Am 8. September 2023 habe der

Beschwerdeführer sich Zugang zum Inneren eines Fahrzeugs verschafft und daraus

eine Sporttasche entwendet. Am 12. September 2023 habe er versucht,

sich Zugang zum Inneren eines parkierten Fahrzeugs zu verschaffen, indem er mit

einem Taschenmesser auf das Beifahrerfenster einschlug, wobei Löcher in der Scheibe

entstanden. (SW [...]). Anlässlich seiner Festnahme am

12.

September 2023 trug er fünf Briefchen Heroin auf sich (SW [...]).

Ausserdem bestand gegen den Beschwerdeführer ein Ausgrenzungsentscheid (SW [...]).

Dispositiv

Demnach besteht ein dringender Tatverdacht auf versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung,

Missachtung einer Ausgrenzung und zumindest ein Anfangsverdacht auf

Betäubungsmittelhandel.

Daneben ist

gemäss Strafregisterauszug vom 11. September 2023 eine Vielzahl von

weiteren Strafverfahren hängig (PDF Ordner 1, S. 26 ff.): Diebstahl

und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ST.[...]);

Missachtung der Ausgrenzung (VT.[...]); Diebstahl, Sachbeschädigung,

unrechtmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

Gewalt oder Drohung gegen Beamte (VT.[...]); Diebstahl (VT.[...]).

Im Zusammenhang

mit obengenannten Verfahren befand sich der Beschwerdeführer vom 21. –

22. Juni 2023, vom 5. – 6. Juli 2023 und vom

8. – 9. September 2023 im Kanton Basel-Stadt in

Polizeigewahrsam (Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 2, S. 47 ff.;

Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 46 ff.). Seit dem 12. September 2023

befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (Akten der

Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 50 ff.; Akten

Beschwerdeverfahren, S. 1 ff.).

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte die besonderen Haftgründe der Flucht- und der

Wiederholungsgefahr. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4.2

4.2.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die

Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12.

September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

Basel 2023, Art. 221 StPO N 5). Als ein mögliches Fluchtindiz kann zudem eine

ernsthaft drohende mehrjährige Landesverweisung oder ein anderer Verlust des

Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021

E. 3.1, 3.3 mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 f.,

1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).

4.2.2 Der

Beschwerdeführer hat aufgrund seiner (zum Teil noch nicht vollzogenen)

Vorstrafen und der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Delikte eine längere

unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten (vgl. Strafregisterauszug, PDF

Ordner 1, S. 26 f.). Schon deshalb besteht die Gefahr des Untertauchens.

Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht, er wohne an der [...] in [...] und sei dort erreichbar

(Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 67). Wie das

Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, ergibt sich jedoch aus den

Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Betäubungsmittelsucht, dass er

«flottant» ist, d.h. zwecks Beschaffung von Heroin auf der Strasse lebt. So

sagte er auch über sich selbst anlässlich einer Einvernahme vom 20. Mai

2023, er sei «drogenabhängig und obdachlos» (Akten der Staatsanwaltschaft, PDF

Ordner 6, S. 6). Im Falle seiner Entlassung wäre er deshalb für die

Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar. Aufgrund der Vielzahl der dem

Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, welche offensichtlich auch mit seiner

Drogenabhängigkeit in Verbindung zu stehen scheinen, erwartet ihn wohl eine

Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von

Art. 139 Ziff. 3 lit. a des Strafgesetzbuches

(SG 311.0; StGB). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a lit. c StGB).

Dem Beschwerdeführer droht damit eine obligatorische Landesverweisung für die

Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz, was die Gefahr des Untertauchens weiter

erhöht.

4.3

4.3.1 Für

das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen

oder Verbrechen drohen. Hierdurch muss die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet werden. Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung

ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen

ist (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr unter anderem dem Verfahrensziel

der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess

durch immer neue Delikte in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an

der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig

(BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020

vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,

Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022

Rz. 68 ff.).

4.3.1.1 Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten

Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder

gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren

massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche

Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine

Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer

erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).

Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis

sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 3 f.).

Die Gefährdung der

Sicherheit kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im

Vordergrund stehen jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle

Integrität.

4.3.1.2 Vermögensdelikte

sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Besonders

schwer ist ein Vermögensdelikt dann, wenn es die Geschädigten ähnlich hart

trifft wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.6; BGer

1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3). Ob die erhebliche

Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im

Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung

spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte

Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es

sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit

sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann der

Deliktsbetrag. Ist dieser – wie zum Beispiel beim Anlagebetrug – sehr hoch, indiziert

dies ebenfalls eine erhebliche Sicherheitsgefährdung. Rechnung zu tragen ist

weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen

die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und

finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für

die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer

Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten

Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen

Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an

Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. (BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_43/2022

vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2).

4.3.2

4.3.2.1 Der

Beschwerdeführer gesteht ein, dass er im Gefängnis Waaghof eine

Gefangenenbetreuerin mit einer präparierten Rasierklinge bedroht hat, um sie

dazu zu bringen, ihn frei zu lassen (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner 7,

S. 157). Dieser Vorfall offenbart eine gewisse Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers. Ihm ist aber zu Gute zu halten, dass er seine Drohung nicht

verwirklichte, obwohl die Gefangenenbetreuerin nicht kooperierte. Weitere

Delikte gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter sind nicht aktenkundig. Der

Vorfall erscheint auch nicht derart gravierend, dass auf das

Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden kann.

4.3.2.2 In

Bezug auf Vermögensdelikte ist das Vortatenerfordernis zweifellos erfüllt. Sodann

haften der hohen Anzahl der dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegten

Vermögensdelikte gewerbsmässige Züge an, was für eine Sicherheitsgefährdung

spricht. Aufgrund des geringen Deliktsbetrags sind diese jedoch, auch unter

Berücksichtigung, dass sie serienmässig begangen werden, nicht als schwer zu

bezeichnen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist deshalb vorliegend zu

verneinen. Dies insbesondere mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach sich keine Präventivhaft rechtfertigen lässt, wenn die

Prognose zwar in Bezug auf Vermögensdelikte ungünstig ist, von der

beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (siehe

oben E. 4.3.1.2).

Daran vermag

auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts nichts zu ändern, dass in diesem

Fall ausschlaggebend sei, dass das bereits hängige Verfahren endlich zu einem

Abschluss gebracht werden könne, was nur mittels Unterbruch der Delinquenz des

Beschuldigten bewerkstelligt werden könne (Akten Beschwerdeverfahren,

S. 6). Denn die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive

die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer

wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen für sich alleine keine Haft zu

rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom

4. Mai 2017 E. 3.1 und 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3).

4.4 Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass vorliegend der Haftgrund der

Fluchtgefahr gegeben ist, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr jedoch verneint

werden muss.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die

Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs-

und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO

etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die

Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht

dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der

einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da

sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18.

Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.3 Vorliegend

ist aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe und der hohen

Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen

Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht

des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es

aufgrund fehlender Personenkontrollen problemlos möglich, sich über die nahe

Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da

aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.

Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019

E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung

einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische

Fussfessel als Ersatzmassnahme nicht, da sie keine flächendeckende

Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch die Leistung

einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall aufgrund der desolaten

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Ersatzmassnahme ausser

Betracht. Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus. Es sind somit

keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.

5.4

5.4.1 Der

Beschwerdeführer rügt, die lange Dauer der Haft sei unverhältnismässig. Er

beantragt, diese sei auf 6, eventualiter 8 Wochen, statt 12 Wochen

festzusetzen. Insbesondere moniert er, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in

der in der Verfügung gesetzten Zeit die Einreichung der Anklageschrift möglich

sei. Dies sei deshalb relevant, weil ab Einreichung der Anklageschrift von

Sicherheitshaft auszugehen sei und es ab diesem Moment möglich sei, in den

vorzeitigen Strafvollzug überzutreten und so von einem besseren, «lockereren»

Haftregime zu profitieren. Es widerspreche den Interessen des Beschuldigten,

wenn sich potenziell der Zeitpunkt, in dem ein besseres Haftregime möglich sei,

zeitlich weiter nach hinten schiebe. Eine strafprozessuale Haft überschreite

die bundesrechtskonforme Dauer nämlich auch dann, wenn das Strafverfahren nicht

genügend vorangetrieben werden.

5.4.2 Die

Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Dem

Beschwerdeführer ist es bereits während der Untersuchungshaft möglich, einen

Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (Art. 236 Abs. 1 StPO).

Sollte dieser von der Verfahrensleitung abgelehnt werden, stünde dem

Beschwerdeführer wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde offen, um sich

dagegen zu wehren (Art. 236 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3.

Aufl., Basel 2023, Art. 236 StPO N 10).

Aufgrund der dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte ist die Haft in zeitlicher Hinsicht

verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt

ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270

E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Auch angesichts der

Vielzahl an Delikten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden und dem

damit verbundenen Bearbeitungsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden,

erscheint eine Haftdauer von 12 Wochen angemessen. Ausserdem dient es der

Verfahrensbeschleunigung und somit auch den Interessen des Beschwerdeführers,

dass nun eine Gesamtanklage verfasst wird.

5.5 Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

6.

6.1 Aus

dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Der in der Replik vom 9. Oktober 2023

geltend gemachte Aufwand von 4.75 Stunden zuzüglich CHF 35.–

Auslagenersatz erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von

CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten. Dem amtlichen Verteidiger

ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 985.– (inklusive

Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 75.85, gesamthaft somit

CHF 1'060.85, aus der Gerichtskasse auszurichten. Über den allfälligen

Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen festgesetzt) und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 985.– (inklusive Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 75.85, insgesamt also CHF 1'060.85, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).