HB.2023.40
Anordnung von Untersuchungshaft
11. Oktober 2023Deutsch16 min
Zugang zu einem parkierten Auto zu verschaffen. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.40
ENTSCHEID
vom 11. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. September 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde am 12. September 2023 vorläufig festgenommen,
nachdem er dabei beobachtet wurde, wie er mutmasslich versuchte, sich gewaltsam
Zugang zu einem parkierten Auto zu verschaffen. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft
beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung
ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
14. September 2023 Untersuchungshaft bis zum
7. Dezember 2023 an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei
die Dauer der Untersuchungshaft von 12 Wochen auf vorläufig 6, eventualiter 8
Wochen zu reduzieren. Alles unter o/e Kostenfolge, mit [...] als amtlichem
Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
3. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 9. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen in der Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende
Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts
verwiesen werden (Akten Beschwerdeverfahren, S. 2 ff.).
Es stehen
folgende Delikte im Zentrum: Am 8. September 2023 habe der
Beschwerdeführer sich Zugang zum Inneren eines Fahrzeugs verschafft und daraus
eine Sporttasche entwendet. Am 12. September 2023 habe er versucht,
sich Zugang zum Inneren eines parkierten Fahrzeugs zu verschaffen, indem er mit
einem Taschenmesser auf das Beifahrerfenster einschlug, wobei Löcher in der Scheibe
entstanden. (SW [...]). Anlässlich seiner Festnahme am
12.
September 2023 trug er fünf Briefchen Heroin auf sich (SW [...]).
Ausserdem bestand gegen den Beschwerdeführer ein Ausgrenzungsentscheid (SW [...]).
Dispositiv
Demnach besteht ein dringender Tatverdacht auf versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung,
Missachtung einer Ausgrenzung und zumindest ein Anfangsverdacht auf
Betäubungsmittelhandel.
Daneben ist
gemäss Strafregisterauszug vom 11. September 2023 eine Vielzahl von
weiteren Strafverfahren hängig (PDF Ordner 1, S. 26 ff.): Diebstahl
und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ST.[...]);
Missachtung der Ausgrenzung (VT.[...]); Diebstahl, Sachbeschädigung,
unrechtmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
Gewalt oder Drohung gegen Beamte (VT.[...]); Diebstahl (VT.[...]).
Im Zusammenhang
mit obengenannten Verfahren befand sich der Beschwerdeführer vom 21. –
22. Juni 2023, vom 5. – 6. Juli 2023 und vom
8. – 9. September 2023 im Kanton Basel-Stadt in
Polizeigewahrsam (Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 2, S. 47 ff.;
Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 46 ff.). Seit dem 12. September 2023
befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (Akten der
Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 50 ff.; Akten
Beschwerdeverfahren, S. 1 ff.).
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte die besonderen Haftgründe der Flucht- und der
Wiederholungsgefahr. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die
Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12.
September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2023, Art. 221 StPO N 5). Als ein mögliches Fluchtindiz kann zudem eine
ernsthaft drohende mehrjährige Landesverweisung oder ein anderer Verlust des
Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021
E. 3.1, 3.3 mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 f.,
1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer hat aufgrund seiner (zum Teil noch nicht vollzogenen)
Vorstrafen und der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Delikte eine längere
unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten (vgl. Strafregisterauszug, PDF
Ordner 1, S. 26 f.). Schon deshalb besteht die Gefahr des Untertauchens.
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht, er wohne an der [...] in [...] und sei dort erreichbar
(Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 67). Wie das
Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, ergibt sich jedoch aus den
Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Betäubungsmittelsucht, dass er
«flottant» ist, d.h. zwecks Beschaffung von Heroin auf der Strasse lebt. So
sagte er auch über sich selbst anlässlich einer Einvernahme vom 20. Mai
2023, er sei «drogenabhängig und obdachlos» (Akten der Staatsanwaltschaft, PDF
Ordner 6, S. 6). Im Falle seiner Entlassung wäre er deshalb für die
Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar. Aufgrund der Vielzahl der dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, welche offensichtlich auch mit seiner
Drogenabhängigkeit in Verbindung zu stehen scheinen, erwartet ihn wohl eine
Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von
Art. 139 Ziff. 3 lit. a des Strafgesetzbuches
(SG 311.0; StGB). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a lit. c StGB).
Dem Beschwerdeführer droht damit eine obligatorische Landesverweisung für die
Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz, was die Gefahr des Untertauchens weiter
erhöht.
4.3
4.3.1 Für
das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen
oder Verbrechen drohen. Hierdurch muss die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet werden. Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen
ist (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr unter anderem dem Verfahrensziel
der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess
durch immer neue Delikte in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an
der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig
(BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020
vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,
Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022
Rz. 68 ff.).
4.3.1.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten
Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder
gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren
massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine
Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer
erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).
Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis
sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 3 f.).
Die Gefährdung der
Sicherheit kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im
Vordergrund stehen jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle
Integrität.
4.3.1.2 Vermögensdelikte
sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Besonders
schwer ist ein Vermögensdelikt dann, wenn es die Geschädigten ähnlich hart
trifft wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.6; BGer
1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3). Ob die erhebliche
Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im
Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung
spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es
sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit
sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann der
Deliktsbetrag. Ist dieser – wie zum Beispiel beim Anlagebetrug – sehr hoch, indiziert
dies ebenfalls eine erhebliche Sicherheitsgefährdung. Rechnung zu tragen ist
weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen
die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und
finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für
die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer
Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten
Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen
Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an
Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. (BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_43/2022
vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2).
4.3.2
4.3.2.1 Der
Beschwerdeführer gesteht ein, dass er im Gefängnis Waaghof eine
Gefangenenbetreuerin mit einer präparierten Rasierklinge bedroht hat, um sie
dazu zu bringen, ihn frei zu lassen (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner 7,
S. 157). Dieser Vorfall offenbart eine gewisse Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers. Ihm ist aber zu Gute zu halten, dass er seine Drohung nicht
verwirklichte, obwohl die Gefangenenbetreuerin nicht kooperierte. Weitere
Delikte gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter sind nicht aktenkundig. Der
Vorfall erscheint auch nicht derart gravierend, dass auf das
Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden kann.
4.3.2.2 In
Bezug auf Vermögensdelikte ist das Vortatenerfordernis zweifellos erfüllt. Sodann
haften der hohen Anzahl der dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegten
Vermögensdelikte gewerbsmässige Züge an, was für eine Sicherheitsgefährdung
spricht. Aufgrund des geringen Deliktsbetrags sind diese jedoch, auch unter
Berücksichtigung, dass sie serienmässig begangen werden, nicht als schwer zu
bezeichnen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist deshalb vorliegend zu
verneinen. Dies insbesondere mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach sich keine Präventivhaft rechtfertigen lässt, wenn die
Prognose zwar in Bezug auf Vermögensdelikte ungünstig ist, von der
beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (siehe
oben E. 4.3.1.2).
Daran vermag
auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts nichts zu ändern, dass in diesem
Fall ausschlaggebend sei, dass das bereits hängige Verfahren endlich zu einem
Abschluss gebracht werden könne, was nur mittels Unterbruch der Delinquenz des
Beschuldigten bewerkstelligt werden könne (Akten Beschwerdeverfahren,
S. 6). Denn die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive
die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer
wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen für sich alleine keine Haft zu
rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom
4. Mai 2017 E. 3.1 und 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3).
4.4 Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass vorliegend der Haftgrund der
Fluchtgefahr gegeben ist, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr jedoch verneint
werden muss.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die
Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs-
und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO
etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die
Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht
dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der
einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da
sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18.
Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3 Vorliegend
ist aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe und der hohen
Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen
Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht
des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es
aufgrund fehlender Personenkontrollen problemlos möglich, sich über die nahe
Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da
aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.
Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019
E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische
Fussfessel als Ersatzmassnahme nicht, da sie keine flächendeckende
Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch die Leistung
einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall aufgrund der desolaten
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Ersatzmassnahme ausser
Betracht. Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus. Es sind somit
keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
5.4
5.4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die lange Dauer der Haft sei unverhältnismässig. Er
beantragt, diese sei auf 6, eventualiter 8 Wochen, statt 12 Wochen
festzusetzen. Insbesondere moniert er, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in
der in der Verfügung gesetzten Zeit die Einreichung der Anklageschrift möglich
sei. Dies sei deshalb relevant, weil ab Einreichung der Anklageschrift von
Sicherheitshaft auszugehen sei und es ab diesem Moment möglich sei, in den
vorzeitigen Strafvollzug überzutreten und so von einem besseren, «lockereren»
Haftregime zu profitieren. Es widerspreche den Interessen des Beschuldigten,
wenn sich potenziell der Zeitpunkt, in dem ein besseres Haftregime möglich sei,
zeitlich weiter nach hinten schiebe. Eine strafprozessuale Haft überschreite
die bundesrechtskonforme Dauer nämlich auch dann, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben werden.
5.4.2 Die
Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Dem
Beschwerdeführer ist es bereits während der Untersuchungshaft möglich, einen
Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (Art. 236 Abs. 1 StPO).
Sollte dieser von der Verfahrensleitung abgelehnt werden, stünde dem
Beschwerdeführer wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde offen, um sich
dagegen zu wehren (Art. 236 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl., Basel 2023, Art. 236 StPO N 10).
Aufgrund der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte ist die Haft in zeitlicher Hinsicht
verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt
ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270
E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Auch angesichts der
Vielzahl an Delikten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden und dem
damit verbundenen Bearbeitungsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden,
erscheint eine Haftdauer von 12 Wochen angemessen. Ausserdem dient es der
Verfahrensbeschleunigung und somit auch den Interessen des Beschwerdeführers,
dass nun eine Gesamtanklage verfasst wird.
5.5 Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
6.
6.1 Aus
dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Der in der Replik vom 9. Oktober 2023
geltend gemachte Aufwand von 4.75 Stunden zuzüglich CHF 35.–
Auslagenersatz erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von
CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten. Dem amtlichen Verteidiger
ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 985.– (inklusive
Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 75.85, gesamthaft somit
CHF 1'060.85, aus der Gerichtskasse auszurichten. Über den allfälligen
Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen festgesetzt) und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 985.– (inklusive Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 75.85, insgesamt also CHF 1'060.85, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).