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Entscheid

HB.2023.41

Anordnung von Sicherheitshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (BGer 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024)

8. November 2023Deutsch20 min

Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.41

ENTSCHEID

vom 8. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara

Grange

Beteiligte

A____, geb. […]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. September 2023

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

wegen Flucht- und

Kollusionsgefahr

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befand sich

seit dem 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 15.

September 2023 in Sicherheitshaft. Dies nachdem die Staatsanwaltschaft mit

Einreichung der Anklageschrift vom 15. September 2023 gegen ihn die Anklage

wegen gewerbs- und bandenmässiger Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und

bandenmässigem Betrug, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller

Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung,

Bestechung, Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfacher Fälschung

von Ausweisen, gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das

Geldspielgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz beim Strafgericht

anhängig machte und gleichzeitig um Anordnung von Sicherheitshaft beim

Zwangsmassnahmengericht (ZMG) ersuchte. Das ZMG hat die Sicherheitshaft mit

Verfügung vom 21. September 2023 für die Dauer von 6 Monaten bis zum 1. März 2024

angeordnet. Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 2. Oktober

2023 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er lässt seine

unverzügliche Freilassung aus der Haft beantragen, eventualiter die

Haftentlassung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, namentlich von einer

wöchentlichen Meldepflicht, der Hinterlegung seiner Reisepapiere und der

Auferlegung einer angemessenen Kautionszahlung. Dies alles unter o/e-

Kostenfolge, wobei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu gewähren sei.

Mit

Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-

Kostenfolge.

Mit Replik vom

6. November 2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das

Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, weshalb

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-

bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei

Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Wie

dargelegt, ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seit dem

Einreichen der Anklageschrift am 15. September 2023 beim Strafgericht anhängig.

Mit Vorliegen der Anklageschrift und Anklageerhebung ist praxisgemäss der

dringende Tatverdacht als gegeben zu erachten (vgl. statt vieler: AGE

HB.2013.33 vom 4. Juli 2013 E. 2.2; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E.

3.2), wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführt. Der Beschwerdeführer

lässt nun allerdings monieren, die objektive Beweislage spreche gegen jeglichen

Tatverdacht betreffend die angeklagte mehrfache Vergewaltigung und/oder die

mehrfache sexuelle Nötigung. Die Staatsanwaltschaft bausche diesbezüglich mit zusätzlichen

Strafvorwürfen die Anklage unnötig und rechtswidrig auf. Auch ergäbe sich aus

dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nichts, was einen konkreten Anhaltspunkt

für die Annahme begründe, er würde im Falle seiner Entlassung auf B____ Einfluss

nehmen.

2.2.2

Dieser

Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er übersieht offensichtlich,

dass er zu den angeklagten Strafvorwürfen betreffend Sexualdelikte mehrmals

einvernommen wurde und ihm die nun angeklagten Sachverhalte (teilweise

mehrfach) vorgehalten wurden (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 14.

Februar 2023, act. 8350 ff., vom 30. August 2023, act. 8423 ff. und vom 11.

September 2023, act. 8458.2 ff.). Die zweite und dritte Einvernahme zu diesen

Tatvorwürfen erfolgten je nach den Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, B____.

Dieses wurde am 15. Mai 2023 (act. 8387 ff.) und am 6. September 2023 je als

Auskunftsperson und in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner amtlichen

Verteidigung befragt. Die Aussagen von B____ sind dem Beschwerdeführer mithin

bestens bekannt, weshalb er beispielsweise um deren Antwort auf die Frage weiss,

ob sie (in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2018) freiwillig nach Olten und

ins Hotel nach Egerkingen (wo es zwischen B____ und dem Beschwerdeführer

unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen kam) gefahren sei. Diese lautet

gemäss dem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Einvernahmeprotokoll:

«Nein. Auch das erste Mal…als ich ins Auto stieg und die Handlungen im Auto, die

habe ich nicht freiwillig gemacht. Auch alle Handlungen im Hotel – ich wurde

dazu gezwungen» (act. 8448). Sämtliche Einvernahmen von B____ und dem Beschwerdeführer

erfolgten sodann vor dem Hintergrund der sichergestellten Chatnachrichten

zwischen diesen zwei Personen, welche das Appellationsgericht bereits für sich

allein genommen in einem vorgehenden den Beschwerdeführer betreffenden Haftbeschwerdeverfahren

als äusserst belastend erachtete (HB.2022.70 E. 3.2.5). Es ist insgesamt nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die nun ausgearbeitete Anklageschrift

und ihren diesbezüglichen Inhalt als unnötig und gar rechtswidrig erachtet,

eine Behauptung, welche er im Übrigen auch gar nicht weiter begründet. Wie das

Sachgericht vor dem Hintergrund der Depositionen von B____ und den

sichergestellten Chatverläufen, die vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen,

sämtliche sexuellen Handlungen mit der damals 14-jährigen B____ seien

einvernehmlich verlaufen und er sei davon ausgegangen, dass diese bereits 16

Jahre alt sei, entscheiden wird, ist selbstredend zum heutigen Zeitpunkt nicht

bekannt. Zu behaupten, die objektive Beweislage spreche gegen jeglichen

Tatverdacht ist gleichwohl vermessen. Davon abgesehen beschränkt sich der

Tatkomplex der angeklagten Sexualstraftaten nicht auf die Vorwürfe betreffend

das mutmassliche Opfer B____, sondern kommen weitere Sachverhaltsbeschriebe und

Strafvorwürfe betreffend den Miteinbezug der jüngeren Schwester von B____ in

die sexuellen Handlungen, die Herstellung von harter Pornografie zum Nachteil

der Schwestern sowie der Besitz von illegalen pornografischen Bildern von

Kindern hinzu. Dabei handelt es sich insgesamt um äusserst schwerwiegende

Strafvorwürfe, umso mehr als der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist

(Strafregisterauszug act. 7 ff.). Hinzu kommen die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen und alles andere als im Bagatellbereich liegenden Wirtschafts-

bzw. Vermögensdelikte sowie die schweren Anschuldigungen betreffend Bestechungshandlungen,

Anstiftung zum Amtsmissbrauch etc. während der bereits ausgestandenen aktuellen

Haft. Diesbezüglich behauptet noch nicht einmal der Beschwerdeführer, es

bestehe eine objektiv ungenügende Beweislage für eine Anklageerhebung. Es

besteht folglich ein für die Anordnung von Sicherheitshaft genügender

Tatverdacht hinsichtlich aller angeklagten Delikte.

2.3

2.3.1

Weiter

bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der vom ZMG bejahten

Kollusionsgefahr. Auch hier bezieht er sich auf die Depositionen von B____,

welche keinen hinreichenden Tatverdacht begründen würden, sowie die sichergestellten

Videoaufnahmen betreffend die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer

und B____ in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2018, welche die behauptete Einvernehmlichkeit

der sexuellen Handlungen zwischen B____ und dem Beschwerdeführer nach Ansicht des

Beschwerdeführers beweisen sollen. Ausserdem bedürfe die Annahme von

Kollusionsgefahr der ernsthaften Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte auf

Zeugen oder Beweismittel einwirken, die theoretische Möglichkeit allein reiche

nicht aus. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich

nichts, was einen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme liefere, er würde im

Falle seiner Entlassung auf B____ Einfluss nehmen. Nach Abschluss des

Vorverfahrens bedürfte diese Haftgrund einer besonders sorgfältigen

Überprüfung, die das ZMG vermissen lasse. Je präziser der Sachverhalt bereits

habe abgeklärt werden können, desto höhere Anforderungen seien an den Nachweis

von Kollusionsgefahr zu stellen.

2.3.2

Das

Bundesgericht führt im von der Verteidigung zitierten Bundesgericht zur

Kollusionsgefahr aus: «Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 237 Abs.

1.

StPO ist Untersuchungshaft respektive die Anordnung von Ersatzmassnahmen

zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen

Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit

dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu

vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können

sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen

Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,

aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten

Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn

belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche

Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art

und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der

Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu

tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der

Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung» (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

2.3.3

Dass

die Aussagen von B____ für den Beschwerdeführer belastende Inhalte haben, wurde

bereits dargelegt (s. oben E. 2.2.2). Daran ändern auch die aktenkundigen Videoaufnahmen

über das Treffen in einem Hotelzimmer in […] nichts, schliesslich sagte B____

nicht aus, sie sei durch unmittelbare Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen

worden (s. bspw. Aussage act. 8448: «[...] Er wurde nicht handgreiflich oder

gewalttätig. Ich habe mich auch nicht gewehrt, aber es war unschön […] »), sondern

sie habe sich aus Angst, der Beschwerdeführer würde Fotos und Videos von ihr anderen

Personen zugänglich machen und wegen seiner körperlichen und altersbedingten

Überlegenheit, zu den Handlungen genötigt gesehen (s. bspw. Aussagen act. 8451:

«Dass er handgreiflich mir gegenüber werden könnte. Ich war 14, hatte kein

Auto, war irgendwo in […], wo ich vorher noch nie war. Ich überlegte mir wohl

auch, dass ich irgendwie noch nach Hause kommen muss. Ich machte mir so viele

Gedanken darüber, was passieren könnte, wenn ich nicht das mache, was er mir

sagt», act. 8449: « […] Ich hatte aber Angst vor ihm, weil er mir drohte, dass

er die Bilder und Videos herumschicken wird […] »). Selbstredend sind das

Ausüben von Druck bzw. das Drohen und das Vorliegen einer körperlichen sowie

altersbedingten Überlegenheit im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen

Nötigung und/oder Vergewaltigung von Relevanz (Weder,

in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 189 StGB N 9

f.). Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass das Strafgericht B____ nochmals

vor den Schranken befragen wird, um sich einen eigenen Eindruck von ihr und

ihren Depositionen zu verschaffen sowie sich möglicherweise zusätzlich

stellende Fragen zu den Sachverhalten zu klären. Dies ist bei angeklagten

Sexualdelikten regelmässig der Fall, weil bei Delikten, bei denen den Aussagen

der beteiligten Personen ein grosses Gewicht zukommt, der persönliche Eindruck

des Gerichts (auch) von Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer hat damit ein

grosses Interesse daran, auf B____ einzuwirken, um eine Milderung ihrer

Aussagen zu erreichen, insbesondere was die Erkennbarkeit ihres Alters zum inkriminierten

Zeitpunkt sowie die fragliche Freiwilligkeit ihrer Handlungen anbelangt. Dass

der Beschwerdeführer manipulativ auf Menschen einzuwirken und sie für seine

Zwecke zu gewinnen weiss, belegen die während seiner Untersuchungshaft

hinzugekommenen mutmasslichen Straftaten betreffend den angeklagten Tatkomplex «UG

Waaghof» (Anklageschrift S. 22) aufs Eindrücklichste. Ausserdem macht B____ wie

dargelegt geltend, sie habe aufgrund einer vom Beschwerdeführer geschaffenen

Zwangssituation in die sexuellen Handlungen mit ihm sowie in das Herstellen von

mutmasslich verbotenen pornographischen Aufnahmen eingewilligt bzw. sich nicht

dagegen gewehrt, was zeigt, dass diesen Vorwürfen ein manipulatives Verhalten

des Beschwerdeführers inhärent ist. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie seine Verteidigung

zum Schluss gelangen kann, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B____

sowie aus seinem Verhalten während der Untersuchungshaft ergäben sich keinerlei

Hinweise, dass er im Falle seiner Freilassung auf B____ einwirken würde. Das

Gegenteil ist der Fall und eine sorgfältige Prüfung des Haftgrundes der

Kollusionsgefahr muss bei dieser Aktenlage geradezu beispielhaft zu einer

Bejahung desselben führen. Kollusionsgefahr ist folglich gegeben und sämtliche

Argumente des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.

2.4

2.4.1

Da

das Vorliegen eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft ausreicht, ist die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht mehr

zwingend zu überprüfen. Da die Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat

und der Beschwerdeführer deren Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber

Ausführungen dazu gleichwohl gemacht. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit.

a StPO liegt immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse

Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in

Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht

ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung,

ob Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der

Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere

die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche

und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit

sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12.

September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).

2.4.2

Der

Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst und sinngemäss die Ansicht, ihm drohe

- nachdem er sich nun bereits seit 2 ¼ Jahren in Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft und er lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil des

Bundesgerichts BGer 6B_ 1156/2021 vom 26. August 2022 zu erwarten habe – kein

langer noch zu erstehender Freiheitsentzug mehr. Schliesslich habe er einen

erheblichen Teil der zu erwartenden Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren

(aufgrund der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft: Art. 51

Strafgesetzbuch [StGB. SR 311.0]) bereits verbüsst. Dies unter der Annahme,

dass ihm die vorzeitige, bedingte Entlassung gewährt wird. Auch sei aufgrund

der Gesamtumstände nicht damit zu rechnen, dass er sich künftig auf der Flucht

vor der Schweizer Justiz befinden wolle. Dies weil alle seinen nahen Verwandten

in der Schweiz oder im grenznahen Deutschland wohnen würden und er eine kranke,

in der Schweiz lebende Mutter habe, mit welcher er im Falle seiner Entlassung

aus der Haft Zeit verbringen und die er pflegen wolle. Seine Beziehung zur

Türkei habe aufgrund des dort lebenden Vaters bestanden, dieser sei aber kurz

vor der Verhaftung des Beschwerdeführers gestorben. Replicando führt er

zusätzlich aus, er habe grosses Interesse daran, sich nach Ablauf der bereits

rechtskräftigen und einer allfälligen neuen Landesverweisung, wieder in der

Schweiz und im EU-Raum aufhalten zu können, weil sich hier seine Familie

aufhalte. Aus all diesen Gründen sei eine Flucht nicht in seinem Interesse.

2.4.3

Mit

diesen Argumenten übersieht der Beschwerdeführer nicht nur, dass ihm angesichts

der vielen und schweren Anklagevorwürfe, welche gemäss Antrag der

Staatsanwaltschaft vor der Kammer des Strafgerichts verhandelt werden, durchaus

eine Freiheitsstrafe von (weit) über 5 Jahren drohen könnte. Nicht mit

Gewissheit vorausgesagt werden kann sodann, ob ihm im Falle der Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe die vorzeitige bedingte Entlassung gewährt wird,

schliesslich ist eine solche vom Verhalten im Strafvollzug abhängig (Art. 86

Abs. 1 StGB). Ebenso wenig berücksichtigt er, dass gegen ihn zwischenzeitlich

der Straf- und Schuldspruch zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und ein

5-jähriger Landesverweis mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) wegen

versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Angriffs, in Rechtskraft

erwachsen ist, nachdem seiner Beschwerde an das Bundesgericht keinerlei Erfolg

beschieden war (BGer 6B_ 1156/2021 vom 26. August 2022). Die anzurechnende

Untersuchungshaft hierzu beträgt im Übrigen einzig 46 Tage (s.

Urteilsdispositiv AGE SB.2019.18). Sodann ist im Falle von Schuldsprüchen im

laufenden Strafverfahren wohl entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine

Zusatzstrafe, sondern lediglich eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden. Dies im

Falle einer Verurteilung im Tatkomplex «Vergewaltigung, sexuelle Nötigung,

strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern sowie harte

Pornographie» der Anklageschrift, und möglicherweise zu Anklagepunkten im ersten

Fallkomplex «internationaler Anlagebetrug». Dies weil im Rahmen der Bildung

einer Zusatzstrafe nur diejenige(n) Straftat(en) in Frage kommen, die vor der erstinstanzlichen

Beurteilung eines anderen Delikts oder anderer Delikte, begangen wurde(n).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Strafgerichts vom

22.

November 2018 wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung verurteilt.

Damit kommen einzig vor diesem Datum begangene Delikte für die Bildung einer

Zusatzstrafe in Frage (Ackermann,

in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49

N 135 f.: «Strittig ist, ob auf den Ausfällungszeitpunkt, den

Eröffnungszeitpunkt oder gar erst den Rechtskraftzeitpunkt abzustellen ist. Das

BGer vertritt die Linie "Ausfällung" [BGE 138 IV 113, 116

f.; 130 IV 101, 105; BGer, KassH, 10. 11. 2006, 6S.237/2006, E.

2.2.2, spricht von "Urteilsausfällung"; BGE 129 IV 113, 116 von

"sobald das Urteil gefällt worden ist"; BGE 127 IV 106, 109 von

"verurteilt, wenn das Urteil gefällt worden ist" ] »). Ohnehin wird

das Sachgericht zu beurteilen haben, ob es sich beim Fallkomplex «internationaler

Anlagebetrug» nicht um eine Einheit infolge Tathandlungszusammenhang handelt

und wie damit umzugehen ist (vgl. Ackermann,

a.a.O., Art. 49 N 166). Sodann droht im Falle der Ausfällung einer zweiten

Landesverweisung wegen Straftaten gemäss Art. 66a StGB möglicherweise eine

Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Lebensplanung des

Beschwerdeführers, er könne die Zeit nach seiner Entlassung aus einer allfällig

drohenden Freiheitsstrafe und nach Ablauf der Dauer der Landesverweisung bei

seiner Mutter und seinen Angehörigen in der Schweiz oder in angrenzenden

Ländern verbringen, ist angesichts der bereits rechtskräftigen Landesverweisung

und der möglicherweise zu erwartenden zweiten Landesverweisung im Rahmen der

aktuell angeklagten Delikte zumindest zum aktuellen Zeitpunkt eher unrealistisch,

zumal ihm aufgrund der SIS-Ausschreibung auch ein Aufenthalt im grenznahen

Ausland nicht möglich sein wird. Sodann mag es sein, dass er heute eine

Rückkehr in die Schweiz oder in ein Land der EU nach Ablauf von mindestens 5

Jahren Landesverweisung in Erwägung zieht. Allerdings wird auch ihm klar sein,

dass sich in wenigen Jahren viel im Leben eines Menschen verändern kann und er

sich während der Dauer der Landesverweisung eventuell ein neues Leben in seiner

Heimat oder anderswo aufbauen, mithin seine behaupteten aktuellen Pläne nicht

mehr verfolgen wird. Gleichzeitig sind seine tatsächlichen Bezüge zu der

Schweiz und ihren Nachbarländern lediglich behauptet und keineswegs mit

Sicherheit erstellt. Jedenfalls geht sein Bezug zur Heimat Türkei mit

Sicherheit über die vormalige Kontaktpflege zum Vater hinaus. Dazu kann

grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf diejenigen im Haftentscheid

HB.2022.70 (E. 3.3.2) verwiesen werden kann. Insbesondere besitzt er in der

Türkei ein Ferienhaus, pflegt rege Beziehungen dorthin (die vorgeworfenen

Vermögensdelikte stehen gemäss Anklageschrift damit im Zusammenhang), verfügt

über türkische Bankkonti und spricht die Landessprache fliessend. Es besteht

mit anderen Worten für ihn kein Grund, sich in Freiheit entlassen zwingend der

Schweizer Justiz zu stellen. Die Fluchtgefahr ist vielmehr als evident und

massiv einzuschätzen, umso mehr als ihm, wie bereits dargelegt, durchaus eine

über 5 Jahre hinausgehende Freiheitsstrafe erwarten könnte.

2.4.4

Sodann

vermag eine Ausweissperre eine Flucht ins Ausland nicht zu verhindern,

schliesslich konnten beim Beschwerdeführer eine gefälschte serbische Identitätskarte

und ein serbischer Führerschein, nicht lautend auf seinen Namen jedoch mit

seinem Passfoto, sichergestellt werden. Ob er diese selber erstellt hat oder hat

erstellen lassen, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung unerheblich.

Jedenfalls hat er offenbar Kontakte, die ihm gefälschte Papiere zu verschaffen

vermögen. Nicht genügen kann angesichts der grossen Fluchtgefahr auch die

Auflage einer regelmässigen Meldepflicht, da erst bei einem ersten Auslassen

der Meldepflicht auffallen würde, dass der Beschwerdeführer untergetaucht bzw.

geflüchtet sein könnte. Ebenfalls nicht zielführend ist die Hinterlegung einer Kaution.

Betreffend die dubiose Herkunft der bei ihm sichergestellten Vermögenswerte

kann auf die Erwägungen im Haftentscheid HB.2022.70 (E. 3.4) verwiesen werden.

Stützt man diesbezüglich tatsächlich auf die Angaben von C____ ab, bleibt

festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, von seinen Kollegen

problemlos grosse Mengen Geld und teure Uhren zu erhalten. Damit ist er wohl auch

fähig, eine allfällig mit legal erworbenem Geld bezahlte Kaution durch ein

Familienmitglied, diesem Familienmitglied schnellstens wieder zurück zu zahlen

und dieses schadlos zu halten. Ohnehin ist aufgrund der nebulösen Vermögens-

und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich festzulegen, was

für eine Geldsumme genügen könnte, um ihn von einer Flucht abzuhalten. Sodann

müsste der Beschwerdeführer notwendigerweise vor Festlegung einer Kaution

offenlegen, wer diese stellen würde, schliesslich sind die Beziehung des

Beschwerdeführers zu dieser Person sowie auch deren Einkommens- und

Vermögenssituation massgebend (Martin/Vogel,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Auflage

2023, Art. 238 StPO N 11 ff.). Es ist insgesamt ohnehin nicht ersichtlich,

wie das Hinterlegen einer Kaution den Beschwerdeführer von der Flucht vor einem

Prozess abhalten soll, bei dem ihm möglicherweise eine jahrelange

Freiheitsstrafe und eine viele Jahre dauernde Landesverweisung drohen. Allein

die drohende Landesverweisung zeigt auf, dass er alles andere als ein

zwingendes Interesse an einem korrekten Verhalten im Strafverfahren hat.

Sodann vermag

eine Kaution die Kollusionsgefahr nicht zu verhindern. Aber auch die

Auferlegung einer Kontaktsperre (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) bietet angesichts

des grossen Interesses des Beschwerdeführers an einem Einwirken auf zukünftige

Aussagen von B____ zu wenig Sicherheit. Dies auch weil die Verletzung einer

Kontaktsperre bekannterweise nicht überwacht und damit verhindert werden,

sondern höchstens im Nachhinein sanktioniert werden kann. Da der

Beschwerdeführer sich von Regeln offenbar wenig vorschreiben lässt (s.

Tatkomplex der Anklageschrift «UG Waaghof»: der zugestandene Gebrauch eines

Mobiltelefons in der Untersuchungshaft ist in jedem Fall eine Verletzung der

Gefängnisregeln während der Untersuchungshaft) ist das Risiko einer Verletzung

der Kontaktsperre zu hoch. Bezeichnenderweise schlägt der Beschwerdeführer eine

solche noch nicht einmal vor.

Damit sind keine

milderen Mittel zur Verhinderung einer Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben,

weshalb die Anordnung von Haft verhältnismässig ist. Dass die

Verhältnismässigkeit auch in Bezug auf die Dauer der zu erwartenden

Freiheitsstrafe gewahrt ist, ergibt sich sodann aus der Gesamtheit aller

Ausführungen in diesem Urteil zur Schwere der Delikte sowie zur deswegen

möglichen Verurteilung zu einer weit über die Dauer der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft hinausgehenden Freiheitsstrafe.

3.

Damit

unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren

vollständig. Aus den vorgehenden Erwägungen ergeht sodann deutlich, dass seine

Beschwerde als von Anfang aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb ihm die

amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht bewilligt wird (BGer

7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1).

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.– festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die

Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 6 Monaten bis zum 1.

März 2024 bestätigt.

Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung

wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt

CHF 600.– und wird der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde

in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem

Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).