HB.2023.41
Anordnung von Sicherheitshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (BGer 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024)
8. November 2023Deutsch20 min
Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.41
ENTSCHEID
vom 8. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A____, geb. […]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. September 2023
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
wegen Flucht- und
Kollusionsgefahr
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befand sich
seit dem 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 15.
September 2023 in Sicherheitshaft. Dies nachdem die Staatsanwaltschaft mit
Einreichung der Anklageschrift vom 15. September 2023 gegen ihn die Anklage
wegen gewerbs- und bandenmässiger Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und
bandenmässigem Betrug, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller
Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung,
Bestechung, Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfacher Fälschung
von Ausweisen, gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das
Geldspielgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz beim Strafgericht
anhängig machte und gleichzeitig um Anordnung von Sicherheitshaft beim
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) ersuchte. Das ZMG hat die Sicherheitshaft mit
Verfügung vom 21. September 2023 für die Dauer von 6 Monaten bis zum 1. März 2024
angeordnet. Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 2. Oktober
2023 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er lässt seine
unverzügliche Freilassung aus der Haft beantragen, eventualiter die
Haftentlassung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, namentlich von einer
wöchentlichen Meldepflicht, der Hinterlegung seiner Reisepapiere und der
Auferlegung einer angemessenen Kautionszahlung. Dies alles unter o/e-
Kostenfolge, wobei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu gewähren sei.
Mit
Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-
Kostenfolge.
Mit Replik vom
6. November 2023 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das
Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, weshalb
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei
Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Wie
dargelegt, ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seit dem
Einreichen der Anklageschrift am 15. September 2023 beim Strafgericht anhängig.
Mit Vorliegen der Anklageschrift und Anklageerhebung ist praxisgemäss der
dringende Tatverdacht als gegeben zu erachten (vgl. statt vieler: AGE
HB.2013.33 vom 4. Juli 2013 E. 2.2; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E.
3.2), wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführt. Der Beschwerdeführer
lässt nun allerdings monieren, die objektive Beweislage spreche gegen jeglichen
Tatverdacht betreffend die angeklagte mehrfache Vergewaltigung und/oder die
mehrfache sexuelle Nötigung. Die Staatsanwaltschaft bausche diesbezüglich mit zusätzlichen
Strafvorwürfen die Anklage unnötig und rechtswidrig auf. Auch ergäbe sich aus
dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nichts, was einen konkreten Anhaltspunkt
für die Annahme begründe, er würde im Falle seiner Entlassung auf B____ Einfluss
nehmen.
2.2.2
Dieser
Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er übersieht offensichtlich,
dass er zu den angeklagten Strafvorwürfen betreffend Sexualdelikte mehrmals
einvernommen wurde und ihm die nun angeklagten Sachverhalte (teilweise
mehrfach) vorgehalten wurden (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 14.
Februar 2023, act. 8350 ff., vom 30. August 2023, act. 8423 ff. und vom 11.
September 2023, act. 8458.2 ff.). Die zweite und dritte Einvernahme zu diesen
Tatvorwürfen erfolgten je nach den Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, B____.
Dieses wurde am 15. Mai 2023 (act. 8387 ff.) und am 6. September 2023 je als
Auskunftsperson und in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner amtlichen
Verteidigung befragt. Die Aussagen von B____ sind dem Beschwerdeführer mithin
bestens bekannt, weshalb er beispielsweise um deren Antwort auf die Frage weiss,
ob sie (in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2018) freiwillig nach Olten und
ins Hotel nach Egerkingen (wo es zwischen B____ und dem Beschwerdeführer
unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen kam) gefahren sei. Diese lautet
gemäss dem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Einvernahmeprotokoll:
«Nein. Auch das erste Mal…als ich ins Auto stieg und die Handlungen im Auto, die
habe ich nicht freiwillig gemacht. Auch alle Handlungen im Hotel – ich wurde
dazu gezwungen» (act. 8448). Sämtliche Einvernahmen von B____ und dem Beschwerdeführer
erfolgten sodann vor dem Hintergrund der sichergestellten Chatnachrichten
zwischen diesen zwei Personen, welche das Appellationsgericht bereits für sich
allein genommen in einem vorgehenden den Beschwerdeführer betreffenden Haftbeschwerdeverfahren
als äusserst belastend erachtete (HB.2022.70 E. 3.2.5). Es ist insgesamt nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die nun ausgearbeitete Anklageschrift
und ihren diesbezüglichen Inhalt als unnötig und gar rechtswidrig erachtet,
eine Behauptung, welche er im Übrigen auch gar nicht weiter begründet. Wie das
Sachgericht vor dem Hintergrund der Depositionen von B____ und den
sichergestellten Chatverläufen, die vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen,
sämtliche sexuellen Handlungen mit der damals 14-jährigen B____ seien
einvernehmlich verlaufen und er sei davon ausgegangen, dass diese bereits 16
Jahre alt sei, entscheiden wird, ist selbstredend zum heutigen Zeitpunkt nicht
bekannt. Zu behaupten, die objektive Beweislage spreche gegen jeglichen
Tatverdacht ist gleichwohl vermessen. Davon abgesehen beschränkt sich der
Tatkomplex der angeklagten Sexualstraftaten nicht auf die Vorwürfe betreffend
das mutmassliche Opfer B____, sondern kommen weitere Sachverhaltsbeschriebe und
Strafvorwürfe betreffend den Miteinbezug der jüngeren Schwester von B____ in
die sexuellen Handlungen, die Herstellung von harter Pornografie zum Nachteil
der Schwestern sowie der Besitz von illegalen pornografischen Bildern von
Kindern hinzu. Dabei handelt es sich insgesamt um äusserst schwerwiegende
Strafvorwürfe, umso mehr als der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist
(Strafregisterauszug act. 7 ff.). Hinzu kommen die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen und alles andere als im Bagatellbereich liegenden Wirtschafts-
bzw. Vermögensdelikte sowie die schweren Anschuldigungen betreffend Bestechungshandlungen,
Anstiftung zum Amtsmissbrauch etc. während der bereits ausgestandenen aktuellen
Haft. Diesbezüglich behauptet noch nicht einmal der Beschwerdeführer, es
bestehe eine objektiv ungenügende Beweislage für eine Anklageerhebung. Es
besteht folglich ein für die Anordnung von Sicherheitshaft genügender
Tatverdacht hinsichtlich aller angeklagten Delikte.
2.3
2.3.1
Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der vom ZMG bejahten
Kollusionsgefahr. Auch hier bezieht er sich auf die Depositionen von B____,
welche keinen hinreichenden Tatverdacht begründen würden, sowie die sichergestellten
Videoaufnahmen betreffend die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer
und B____ in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2018, welche die behauptete Einvernehmlichkeit
der sexuellen Handlungen zwischen B____ und dem Beschwerdeführer nach Ansicht des
Beschwerdeführers beweisen sollen. Ausserdem bedürfe die Annahme von
Kollusionsgefahr der ernsthaften Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte auf
Zeugen oder Beweismittel einwirken, die theoretische Möglichkeit allein reiche
nicht aus. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich
nichts, was einen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme liefere, er würde im
Falle seiner Entlassung auf B____ Einfluss nehmen. Nach Abschluss des
Vorverfahrens bedürfte diese Haftgrund einer besonders sorgfältigen
Überprüfung, die das ZMG vermissen lasse. Je präziser der Sachverhalt bereits
habe abgeklärt werden können, desto höhere Anforderungen seien an den Nachweis
von Kollusionsgefahr zu stellen.
2.3.2
Das
Bundesgericht führt im von der Verteidigung zitierten Bundesgericht zur
Kollusionsgefahr aus: «Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 237 Abs.
1.
StPO ist Untersuchungshaft respektive die Anordnung von Ersatzmassnahmen
zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,
aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der
Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung» (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
2.3.3
Dass
die Aussagen von B____ für den Beschwerdeführer belastende Inhalte haben, wurde
bereits dargelegt (s. oben E. 2.2.2). Daran ändern auch die aktenkundigen Videoaufnahmen
über das Treffen in einem Hotelzimmer in […] nichts, schliesslich sagte B____
nicht aus, sie sei durch unmittelbare Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen
worden (s. bspw. Aussage act. 8448: «[...] Er wurde nicht handgreiflich oder
gewalttätig. Ich habe mich auch nicht gewehrt, aber es war unschön […] »), sondern
sie habe sich aus Angst, der Beschwerdeführer würde Fotos und Videos von ihr anderen
Personen zugänglich machen und wegen seiner körperlichen und altersbedingten
Überlegenheit, zu den Handlungen genötigt gesehen (s. bspw. Aussagen act. 8451:
«Dass er handgreiflich mir gegenüber werden könnte. Ich war 14, hatte kein
Auto, war irgendwo in […], wo ich vorher noch nie war. Ich überlegte mir wohl
auch, dass ich irgendwie noch nach Hause kommen muss. Ich machte mir so viele
Gedanken darüber, was passieren könnte, wenn ich nicht das mache, was er mir
sagt», act. 8449: « […] Ich hatte aber Angst vor ihm, weil er mir drohte, dass
er die Bilder und Videos herumschicken wird […] »). Selbstredend sind das
Ausüben von Druck bzw. das Drohen und das Vorliegen einer körperlichen sowie
altersbedingten Überlegenheit im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen
Nötigung und/oder Vergewaltigung von Relevanz (Weder,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 189 StGB N 9
f.). Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass das Strafgericht B____ nochmals
vor den Schranken befragen wird, um sich einen eigenen Eindruck von ihr und
ihren Depositionen zu verschaffen sowie sich möglicherweise zusätzlich
stellende Fragen zu den Sachverhalten zu klären. Dies ist bei angeklagten
Sexualdelikten regelmässig der Fall, weil bei Delikten, bei denen den Aussagen
der beteiligten Personen ein grosses Gewicht zukommt, der persönliche Eindruck
des Gerichts (auch) von Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer hat damit ein
grosses Interesse daran, auf B____ einzuwirken, um eine Milderung ihrer
Aussagen zu erreichen, insbesondere was die Erkennbarkeit ihres Alters zum inkriminierten
Zeitpunkt sowie die fragliche Freiwilligkeit ihrer Handlungen anbelangt. Dass
der Beschwerdeführer manipulativ auf Menschen einzuwirken und sie für seine
Zwecke zu gewinnen weiss, belegen die während seiner Untersuchungshaft
hinzugekommenen mutmasslichen Straftaten betreffend den angeklagten Tatkomplex «UG
Waaghof» (Anklageschrift S. 22) aufs Eindrücklichste. Ausserdem macht B____ wie
dargelegt geltend, sie habe aufgrund einer vom Beschwerdeführer geschaffenen
Zwangssituation in die sexuellen Handlungen mit ihm sowie in das Herstellen von
mutmasslich verbotenen pornographischen Aufnahmen eingewilligt bzw. sich nicht
dagegen gewehrt, was zeigt, dass diesen Vorwürfen ein manipulatives Verhalten
des Beschwerdeführers inhärent ist. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie seine Verteidigung
zum Schluss gelangen kann, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B____
sowie aus seinem Verhalten während der Untersuchungshaft ergäben sich keinerlei
Hinweise, dass er im Falle seiner Freilassung auf B____ einwirken würde. Das
Gegenteil ist der Fall und eine sorgfältige Prüfung des Haftgrundes der
Kollusionsgefahr muss bei dieser Aktenlage geradezu beispielhaft zu einer
Bejahung desselben führen. Kollusionsgefahr ist folglich gegeben und sämtliche
Argumente des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
2.4
2.4.1
Da
das Vorliegen eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft ausreicht, ist die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht mehr
zwingend zu überprüfen. Da die Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat
und der Beschwerdeführer deren Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber
Ausführungen dazu gleichwohl gemacht. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit.
a StPO liegt immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse
Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in
Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht
ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung,
ob Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der
Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere
die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche
und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit
sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12.
September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).
2.4.2
Der
Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst und sinngemäss die Ansicht, ihm drohe
- nachdem er sich nun bereits seit 2 ¼ Jahren in Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft und er lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Bundesgerichts BGer 6B_ 1156/2021 vom 26. August 2022 zu erwarten habe – kein
langer noch zu erstehender Freiheitsentzug mehr. Schliesslich habe er einen
erheblichen Teil der zu erwartenden Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren
(aufgrund der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft: Art. 51
Strafgesetzbuch [StGB. SR 311.0]) bereits verbüsst. Dies unter der Annahme,
dass ihm die vorzeitige, bedingte Entlassung gewährt wird. Auch sei aufgrund
der Gesamtumstände nicht damit zu rechnen, dass er sich künftig auf der Flucht
vor der Schweizer Justiz befinden wolle. Dies weil alle seinen nahen Verwandten
in der Schweiz oder im grenznahen Deutschland wohnen würden und er eine kranke,
in der Schweiz lebende Mutter habe, mit welcher er im Falle seiner Entlassung
aus der Haft Zeit verbringen und die er pflegen wolle. Seine Beziehung zur
Türkei habe aufgrund des dort lebenden Vaters bestanden, dieser sei aber kurz
vor der Verhaftung des Beschwerdeführers gestorben. Replicando führt er
zusätzlich aus, er habe grosses Interesse daran, sich nach Ablauf der bereits
rechtskräftigen und einer allfälligen neuen Landesverweisung, wieder in der
Schweiz und im EU-Raum aufhalten zu können, weil sich hier seine Familie
aufhalte. Aus all diesen Gründen sei eine Flucht nicht in seinem Interesse.
2.4.3
Mit
diesen Argumenten übersieht der Beschwerdeführer nicht nur, dass ihm angesichts
der vielen und schweren Anklagevorwürfe, welche gemäss Antrag der
Staatsanwaltschaft vor der Kammer des Strafgerichts verhandelt werden, durchaus
eine Freiheitsstrafe von (weit) über 5 Jahren drohen könnte. Nicht mit
Gewissheit vorausgesagt werden kann sodann, ob ihm im Falle der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe die vorzeitige bedingte Entlassung gewährt wird,
schliesslich ist eine solche vom Verhalten im Strafvollzug abhängig (Art. 86
Abs. 1 StGB). Ebenso wenig berücksichtigt er, dass gegen ihn zwischenzeitlich
der Straf- und Schuldspruch zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und ein
5-jähriger Landesverweis mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Angriffs, in Rechtskraft
erwachsen ist, nachdem seiner Beschwerde an das Bundesgericht keinerlei Erfolg
beschieden war (BGer 6B_ 1156/2021 vom 26. August 2022). Die anzurechnende
Untersuchungshaft hierzu beträgt im Übrigen einzig 46 Tage (s.
Urteilsdispositiv AGE SB.2019.18). Sodann ist im Falle von Schuldsprüchen im
laufenden Strafverfahren wohl entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine
Zusatzstrafe, sondern lediglich eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden. Dies im
Falle einer Verurteilung im Tatkomplex «Vergewaltigung, sexuelle Nötigung,
strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern sowie harte
Pornographie» der Anklageschrift, und möglicherweise zu Anklagepunkten im ersten
Fallkomplex «internationaler Anlagebetrug». Dies weil im Rahmen der Bildung
einer Zusatzstrafe nur diejenige(n) Straftat(en) in Frage kommen, die vor der erstinstanzlichen
Beurteilung eines anderen Delikts oder anderer Delikte, begangen wurde(n).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Strafgerichts vom
22.
November 2018 wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung verurteilt.
Damit kommen einzig vor diesem Datum begangene Delikte für die Bildung einer
Zusatzstrafe in Frage (Ackermann,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49
N 135 f.: «Strittig ist, ob auf den Ausfällungszeitpunkt, den
Eröffnungszeitpunkt oder gar erst den Rechtskraftzeitpunkt abzustellen ist. Das
BGer vertritt die Linie "Ausfällung" [BGE 138 IV 113, 116
f.; 130 IV 101, 105; BGer, KassH, 10. 11. 2006, 6S.237/2006, E.
2.2.2, spricht von "Urteilsausfällung"; BGE 129 IV 113, 116 von
"sobald das Urteil gefällt worden ist"; BGE 127 IV 106, 109 von
"verurteilt, wenn das Urteil gefällt worden ist" ] »). Ohnehin wird
das Sachgericht zu beurteilen haben, ob es sich beim Fallkomplex «internationaler
Anlagebetrug» nicht um eine Einheit infolge Tathandlungszusammenhang handelt
und wie damit umzugehen ist (vgl. Ackermann,
a.a.O., Art. 49 N 166). Sodann droht im Falle der Ausfällung einer zweiten
Landesverweisung wegen Straftaten gemäss Art. 66a StGB möglicherweise eine
Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Lebensplanung des
Beschwerdeführers, er könne die Zeit nach seiner Entlassung aus einer allfällig
drohenden Freiheitsstrafe und nach Ablauf der Dauer der Landesverweisung bei
seiner Mutter und seinen Angehörigen in der Schweiz oder in angrenzenden
Ländern verbringen, ist angesichts der bereits rechtskräftigen Landesverweisung
und der möglicherweise zu erwartenden zweiten Landesverweisung im Rahmen der
aktuell angeklagten Delikte zumindest zum aktuellen Zeitpunkt eher unrealistisch,
zumal ihm aufgrund der SIS-Ausschreibung auch ein Aufenthalt im grenznahen
Ausland nicht möglich sein wird. Sodann mag es sein, dass er heute eine
Rückkehr in die Schweiz oder in ein Land der EU nach Ablauf von mindestens 5
Jahren Landesverweisung in Erwägung zieht. Allerdings wird auch ihm klar sein,
dass sich in wenigen Jahren viel im Leben eines Menschen verändern kann und er
sich während der Dauer der Landesverweisung eventuell ein neues Leben in seiner
Heimat oder anderswo aufbauen, mithin seine behaupteten aktuellen Pläne nicht
mehr verfolgen wird. Gleichzeitig sind seine tatsächlichen Bezüge zu der
Schweiz und ihren Nachbarländern lediglich behauptet und keineswegs mit
Sicherheit erstellt. Jedenfalls geht sein Bezug zur Heimat Türkei mit
Sicherheit über die vormalige Kontaktpflege zum Vater hinaus. Dazu kann
grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf diejenigen im Haftentscheid
HB.2022.70 (E. 3.3.2) verwiesen werden kann. Insbesondere besitzt er in der
Türkei ein Ferienhaus, pflegt rege Beziehungen dorthin (die vorgeworfenen
Vermögensdelikte stehen gemäss Anklageschrift damit im Zusammenhang), verfügt
über türkische Bankkonti und spricht die Landessprache fliessend. Es besteht
mit anderen Worten für ihn kein Grund, sich in Freiheit entlassen zwingend der
Schweizer Justiz zu stellen. Die Fluchtgefahr ist vielmehr als evident und
massiv einzuschätzen, umso mehr als ihm, wie bereits dargelegt, durchaus eine
über 5 Jahre hinausgehende Freiheitsstrafe erwarten könnte.
2.4.4
Sodann
vermag eine Ausweissperre eine Flucht ins Ausland nicht zu verhindern,
schliesslich konnten beim Beschwerdeführer eine gefälschte serbische Identitätskarte
und ein serbischer Führerschein, nicht lautend auf seinen Namen jedoch mit
seinem Passfoto, sichergestellt werden. Ob er diese selber erstellt hat oder hat
erstellen lassen, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung unerheblich.
Jedenfalls hat er offenbar Kontakte, die ihm gefälschte Papiere zu verschaffen
vermögen. Nicht genügen kann angesichts der grossen Fluchtgefahr auch die
Auflage einer regelmässigen Meldepflicht, da erst bei einem ersten Auslassen
der Meldepflicht auffallen würde, dass der Beschwerdeführer untergetaucht bzw.
geflüchtet sein könnte. Ebenfalls nicht zielführend ist die Hinterlegung einer Kaution.
Betreffend die dubiose Herkunft der bei ihm sichergestellten Vermögenswerte
kann auf die Erwägungen im Haftentscheid HB.2022.70 (E. 3.4) verwiesen werden.
Stützt man diesbezüglich tatsächlich auf die Angaben von C____ ab, bleibt
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, von seinen Kollegen
problemlos grosse Mengen Geld und teure Uhren zu erhalten. Damit ist er wohl auch
fähig, eine allfällig mit legal erworbenem Geld bezahlte Kaution durch ein
Familienmitglied, diesem Familienmitglied schnellstens wieder zurück zu zahlen
und dieses schadlos zu halten. Ohnehin ist aufgrund der nebulösen Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich festzulegen, was
für eine Geldsumme genügen könnte, um ihn von einer Flucht abzuhalten. Sodann
müsste der Beschwerdeführer notwendigerweise vor Festlegung einer Kaution
offenlegen, wer diese stellen würde, schliesslich sind die Beziehung des
Beschwerdeführers zu dieser Person sowie auch deren Einkommens- und
Vermögenssituation massgebend (Martin/Vogel,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Auflage
2023, Art. 238 StPO N 11 ff.). Es ist insgesamt ohnehin nicht ersichtlich,
wie das Hinterlegen einer Kaution den Beschwerdeführer von der Flucht vor einem
Prozess abhalten soll, bei dem ihm möglicherweise eine jahrelange
Freiheitsstrafe und eine viele Jahre dauernde Landesverweisung drohen. Allein
die drohende Landesverweisung zeigt auf, dass er alles andere als ein
zwingendes Interesse an einem korrekten Verhalten im Strafverfahren hat.
Sodann vermag
eine Kaution die Kollusionsgefahr nicht zu verhindern. Aber auch die
Auferlegung einer Kontaktsperre (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) bietet angesichts
des grossen Interesses des Beschwerdeführers an einem Einwirken auf zukünftige
Aussagen von B____ zu wenig Sicherheit. Dies auch weil die Verletzung einer
Kontaktsperre bekannterweise nicht überwacht und damit verhindert werden,
sondern höchstens im Nachhinein sanktioniert werden kann. Da der
Beschwerdeführer sich von Regeln offenbar wenig vorschreiben lässt (s.
Tatkomplex der Anklageschrift «UG Waaghof»: der zugestandene Gebrauch eines
Mobiltelefons in der Untersuchungshaft ist in jedem Fall eine Verletzung der
Gefängnisregeln während der Untersuchungshaft) ist das Risiko einer Verletzung
der Kontaktsperre zu hoch. Bezeichnenderweise schlägt der Beschwerdeführer eine
solche noch nicht einmal vor.
Damit sind keine
milderen Mittel zur Verhinderung einer Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben,
weshalb die Anordnung von Haft verhältnismässig ist. Dass die
Verhältnismässigkeit auch in Bezug auf die Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe gewahrt ist, ergibt sich sodann aus der Gesamtheit aller
Ausführungen in diesem Urteil zur Schwere der Delikte sowie zur deswegen
möglichen Verurteilung zu einer weit über die Dauer der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft hinausgehenden Freiheitsstrafe.
3.
Damit
unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vollständig. Aus den vorgehenden Erwägungen ergeht sodann deutlich, dass seine
Beschwerde als von Anfang aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb ihm die
amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht bewilligt wird (BGer
7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1).
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.– festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die
Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 6 Monaten bis zum 1.
März 2024 bestätigt.
Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung
wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt
CHF 600.– und wird der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde
in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem
Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).