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Entscheid

HB.2023.42

Anordnung von Untersuchungshaft

31. Oktober 2023Deutsch27 min

Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen. Zudem sei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.42

ENTSCHEID

vom 31.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Oktober 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem er am 4. Oktober

2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag

der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Dezember 2023 an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober

2023 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende

Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen.

Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen. Zudem sei

ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seiner

Rechtsvertreterin zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 hat die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der

Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober 2023 Unterlagen

betreffend seine Bedürftigkeit eingereicht und mit Eingabe vom 30. Oktober 2023

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2; statt

vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die

Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines

dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an

den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung

weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium

der Ermittlungen.

3.2

Die

Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei am 4. Oktober 2023 am Bahnhof

SBB von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

einer Personenkontrolle unterzogen worden. Dabei seien in seinen Effekten ein

hoher Bargeldbetrag von CHF 486.40 in verdächtiger Stückelung (vier Noten zu

CHF 20.–, acht Noten zu CHF 10.– sowie Hartgeld), EUR 50.– und RON 10.– sowie fünf

abgepackte Konsumeinheiten Kokain (brutto 4.1 Gramm) und Methamphetamin (brutto

1,8 Gramm) festgestellt worden. Ein weiteres Cellophanpäckchen mit 26 Gramm

Kokain sei in seiner Unterhose gefunden worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer

somit eine Menge von netto 30,5 Gramm Kokain und netto 1,7 Gramm

Methamphetamine (Crystal Meth) auf sich getragen, was namentlich in Kombination

mit dem hohen Bargeldbetrag in deliktstypischer Stückelung einen klaren

Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begründe. Gestützt

auf den Bericht des BAZG vom 4. Oktober 2023 und die dazu erstellte Fotodokumentation,

die Ergebnisse des Drogenschnelltests sowie das im Kanton Basel-Landschaft

hängige Verfahren wegen eines einschlägigen Delikts sei der Anfangsverdacht für

eine wiederholte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausreichend

dringend (Verfügung Akten S. 2 f.).

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts nicht

grundsätzlich. Jedoch macht er geltend, dieser sei nicht dringend. Er sei am 4.

Oktober 2023 im Rahmen einer unzulässigen Fishing Expedition ohne

nachvollziehbaren Grund kontrolliert worden. Für die blosse Feststellung seiner

Identität sei eine Durchsuchung seiner Effekten und seines Körpers nicht

notwendig gewesen. Damit seien die aus der Kontrolle gewonnenen Beweismittel

unverwertbar. Im Übrigen seien die bei ihm gefundenen Betäubungsmittel für

seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen; der durch die Vorinstanz bejahte

Tatverdacht auf mehrfachen Betäubungsmittelhandel sei spekulativ. Allenfalls

hätte die Staatsanwaltschaft den weiter zurückliegenden Kokainkonsum mit einer

Haaranalyse zu belegen. Aufgrund der schwankenden Einkommensverhältnisse des

Beschwerdeführers sei die aufgefundene Betäubungsmittelmenge zwecks

Vorratsanlegung durchaus mit Eigenkonsum erklärbar. Zu den drei Mobiltelefonen

gab er an, nur eines zu benutzen, die anderen beiden seien kaputt. Zum

mitgeführten Geldbetrag führte er in der Beschwerde aus, er verfüge neben der

Nothilfe über einen Gelegenheitsjob bei der Stadtreinigung Liestal und damit

über zusätzliche Einnahmen; diese habe er angespart. Insgesamt machte der

Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit seinen

Aussagen und der Aktenlage auseinandergesetzt und in Verkennung des

Sachverhalts den vorliegenden Tatverdacht als dringend qualifiziert (Beschwerde

Ziff. 18-27 Akten S. 15 f., Replik Akten S. 46 f.).

3.4

Gegen

den Vorwurf der Fishing Expedition hat die Staatsanwaltschaft eingewandt, die

Mitarbeitenden des BAZG hätten bei der Kontrolle des Beschwerdeführers gemäss ihren

Befugnissen in Art. 100 ff Zollgesetz gehandelt (Stellungnahme StA Ziff. II. 2).

Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) ist

das BAZG unter anderem befugt, die Identität von Personen sowie deren

Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz zu kontrollieren. Aus Art. 101 und

102.

ZG geht hervor, dass eine Person angehalten, befragt, abgetastet und

durchsucht werden darf, wenn der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung

ausgeht oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt

(Art. 101 Abs. 2 lit. a, Art. 202 Abs. 1 lit. a ZG). Aus dem Festnahmerapport

vom 4. Oktober 2023, dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Oktober

2023.

sowie dem Rapport des BAZG vom 4. Oktober 2023 geht hervor, der

Beschwerdeführer sei im Bahnhof SBB auf dem Perron 17 durch drei Mitarbeitende

des BAZG kontrolliert worden. Er habe sich mit einem Blatt des Sozialdienstes

Sissach ausgewiesen. Die FastID-Anfrage habe Ausschreibungen im ZEMIS, RIPOL

und SIS ergeben. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien in seiner

Umhängetasche 4,1 Gramm (brutto) Kokain in fünf abgepackten Konsumeinheiten, 1.8

Gramm (brutto) Crystal Meth und ein Bargeldbetrag von CHF 486.40 festgestellt

worden. Aufgrund des Verdachts, er könnte weitere Betäubungsmittel auf sich

führen, sei er anschliessend von zwei Mitarbeitern körperlich durchsucht

worden, wobei 26 Gramm (brutto) Kokain in seiner Unterhose festgestellt worden

seien (Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023 p. 2 f.). Unbestritten ist, dass

der Beschwerdeführer sich mittels eines Dokuments des Sozialdienstes Sissach

vom 24. August 2022 ausgewiesen hat. Da die Identitätskontrolle mehrere

Ausschreibungen offenlegte, waren die Mitarbeitenden des BAZG nach Massgabe von

Art. 100 ff. ZG zu einer weitergehenden Kontrolle inkl. Durchsuchung seiner

Umhängetasche berechtigt (Art. 101 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 20a des

Zwangsanwendungsgesetzes [SR 364; ZAG]). Die dabei gefundenen Betäubungsmittel

gaben wiederum Anlass zur körperlichen Durchsuchung. Von einer rechtswidrigen

Fishing Expedition kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, die

sichergestellten Betäubungsmittel, die Mobiltelefone und das deliktstypisch

gestückelte Bargeld sind damit als Beweise grundsätzlich verwertbar.

3.5

Bereits

am 19. Juli 2023 war der Beschwerdeführer, der sich in einem Asylverfahren

befindet und von der Sozialhilfe täglich CHF 8.30 Notbedarf erhält, mit zwei

Gramm Kokaingemisch und einem für seine Verhältnisse ausserordentlich hohen

Bargeldbetrag von CHF 599.90 und EUR 174.78 kontrolliert worden (vgl.

Polizeirapport vom 19. Juli 2023). Auch am 1. September 2023 führte der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Kontrolle wegen einer gegen ihn

erhobenen Strafanzeige wegen Ladendiebstahls und Hausfriedensbruchs zum

Nachteil der [...] AG neben zwei Säckchen Kokain (total 9,5 Gramm), einem

Säckchen mit 5 Gramm Natron (Bicarbonat) eine Barschaft von CHF 746.05, EUR

52.60

und USD 33 auf sich (Polizeirapport vom 1. September 2023 p. 2). Gemäss

der Gerichtsstandanfrage vom 4. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe der

Beschwerdeführer zudem am 8. August 2023 als Besucher im Gefängnis

Arlesheim einem der Insassen insgesamt 22 Cellophankügelchen mit brutto 26

Gramm Haschisch übergeben, obschon gegen ihn eine einjährige Probezeit

(Reststrafe 106 Tage) noch bis zum 18. August 2023 wegen früherer Delikte

lief (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 p. 2). Zu

seinem Konsumverhalten und seinen Einkommensverhältnissen gab der

Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung vom 19. Juli 2023 an, das mitgeführte

Kokain sei für seinen Eigenkonsum bestimmt, er sei jedoch nicht süchtig. Das

Geld habe er angespart (Rapport BAZG vom 19. Juli 2023 p. 2). Anlässlich der

Einvernahme vom 5. Oktober 2023 gab er an, Kokain zu konsumieren und ein

bis zweimal pro Woche Aufträge des Sozialamts für Reinigung und von der

Müllabfuhr zu erhalten. Im Übrigen berief er sich auf sein

Aussageverweigerungsrecht. Schliesslich erklärte er an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Oktober 2023, das am 4. Oktober 2023 bei ihm gefundene Kokain und

auch das Crystal Meth seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen, das Geld

habe er Woche für Woche zusammengespart. Er sei sehr süchtig geworden und

konsumiere seit drei Monaten (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom

6.

Oktober 2023 p. 2 f.).

3.6

Am

5.

Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Urinprobe abgenommen

(Aktennotiz vom 5. Oktober 2023). Gemäss dem Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin vom 10. Oktober 2023 ergab die Auswertung einzig Rückstände

von Cannabinoiden, nicht aber von Kokain, Opiaten und Amphetaminen. Dieses

Resultat spricht klar gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Eigenkonsum. Der Einwand der Verteidigung, der Kokainkonsum des

Beschwerdeführers liege schon weiter zurück, weshalb dieser mit einem Urintest

nicht mehr nachzuweisen sei, ist unbehelflich, widerspricht er doch den Angaben

des Beschwerdeführers selbst, wonach er seit drei Monaten schwer

betäubungsmittelabhängig sei. Angesichts des Umstandes, dass das Abbauprodukt

von Kokain bis zu 3 Tage mittels Drogenschnelltest im Urin nachweisbar ist (www.toxcontrol.ch), ist eine mehrtätige Abstinenz eines schwer

Süchtigen unmittelbar vor der Festnahme nicht vorstellbar, insbesondere da er

ja offensichtlich sowohl über Geld als auch über Drogen verfügte. Gegen den

Besitz zum Eigenkonsum spricht aber auch die Menge der am 4. Oktober 2023

sichergestellten Betäubungsmittel von über 30 Gramm Kokain. Die grosse Menge an

mitgeführten Betäubungsmitteln kann auch nicht mit einer Vorratsanlegung

erklärt werden, ist der Beschwerdeführer doch gemäss den Resultaten der

Urinuntersuchung nicht nur nicht süchtig, sondern nicht einmal regelmässiger

Konsument. Schliesslich ist mit Blick auf den Umstand, dass er lediglich CHF 8.30

tägliche Nothilfe bezieht, der hohe Geldbetrag, den er bei der Kontrolle auf

sich trug, nicht mit Ersparnissen zu erklären, selbst unter Berücksichtigung,

dass er noch gewisse (legale) Nebenverdienste, etwa bei der Stadtreinigung,

gehabt haben könnte. Hierzu gab die Verteidigung zu Protokoll, er nehme hin und

wieder Aufträge an, bei denen er zwischen CHF 20.– und 30.– verdiene

(Verhandlungsprotokoll ZMG vom 6. Oktober 2023 p. 3). Es ist notorisch, dass

schwer süchtige Personen einen grossen Teil ihrer finanziellen Mittel in den

Erwerb von Betäubungsmitteln stecken. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich,

wie geltend gemacht, den Betrag von fast CHF 600.– angespart, um dafür

Betäubungsmittel zu erwerben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er am 4.

Oktober 2023 sowohl mit Betäubungsmitteln als auch

einem hohen

Geldbetrag angehalten wurde. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei

sämtlichen Anhaltungen zwischen 19. Juli 2023 und 4. Oktober 2023 jeweils neben

Betäubungsmitteln immer auch Bargeldbeträge von mehreren Hundert Franken bei

sich hatte. Ein Ansparen von über CHF 2'000.– innert weniger Monate

erscheint angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers

völlig unplausibel, zumal er geltend macht, seit drei Monaten schwer süchtig zu

sein und folglich während dieser Zeit seinen Betäubungsmittelbedarf hätte

finanzieren müssen.

3.7

Aufgrund

des Gesagten ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mitgeführten

Betäubungsmittel und grossen Bargeldbeträge ein dringender Anfangsverdacht

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz klar zu bejahen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen

von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bejaht. Diese stellt aufgrund der

vom Beschwerdeführer innert kurzer Zeit begangenen mehreren ähnlichen

deliktischen Handlungen den zentralen Haftgrund dar und ist damit vorrangig zu

prüfen.

4.2

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung

weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11.

f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72

mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2

mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere

Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei

dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund

stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.

2.5

f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.

2.3).

4.3

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, es liege keine

Wiederholungsgefahr vor, beständen doch am Tatverdacht wegen

Betäubungsmittelhandels erhebliche Zweifel. Der Betäubungsmittelbesitz zwecks

Eigenkonsum sei aufgrund der Geringfügigkeit nicht haftbegründend. Zudem liege

keine unmittelbare und auch keine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer Menschen

vor, handle es sich doch beim Besitz von Betäubungsmitteln lediglich um ein

abstraktes Gefährdungsdelikt. Schliesslich sei auch das Vortatenerfordernis

nicht erfüllt, gehe es doch bei den vergangenen Verurteilungen auf Grundlage

des Betäubungsmittelgesetzes allesamt um Übertretungen; laufende Verfahren

dürften nur bei einem sicheren Schuldspruch berücksichtigt werden, ansonsten

die Unschuldsvermutung verletzt werde (Beschwerde Ziff. 49-65 Akten S. 20-23,

Replik Akten S. 48).

4.4

4.4.1

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen

begangen hat. Aus dem Strafregisterauszug gehen sieben Urteile gegen den

Beschwerdeführer hervor. Zwar liegen die Vorstrafen des Beschwerdeführers im

Wesentlichen nicht im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, so wurde er mit

Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 17. April 2023 sowie mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2014 unter anderem lediglich

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (vgl.

Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2023). Im vorliegenden Verfahren besteht

jedoch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Handel mit Betäubungsmitteln in

drei Fällen, hinzu kommt das in Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer

geführte Verfahren wegen Weitergabe von Betäubungsmitteln, womit gleich mehrere

einschlägige Delikte zu beurteilen sein werden. Ein entsprechender Schuldspruch

muss angesichts der Fülle an Beweismitteln als sicher angesehen werden. Dadurch

ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

4.4.2

Geschützes

Rechtsgut ist beim Tatbestand des Handels mit Betäubungsmitteln (unter anderem)

die körperliche Integrität anderer Menschen, welche beim besonderen Haftgrund

der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu bejahen.

4.4.3

Schliesslich

muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer

Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221

Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer

Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der

Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die

einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige

Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.

Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige

Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Mit der

Staatsanwaltschaft ist eine progrediente Entwicklung hinsichtlich der Kadenz

der strafbaren Handlungen festzustellen. So hat der Beschwerdeführer am 19.

Juli 2023 netto zwei Gramm Kokaingemisch und am 1. September 2023 bereits netto

9,5 Gramm Kokaingemisch auf sich geführt. Am 8. August 2023 hat er brutto

26.

Gramm Haschisch weitergegeben und am 4. Oktober 2023 ist er

schliesslich mit netto insgesamt rund 30 Gramm Kokaingemisch – teilweise

bereits verkaufsfertig verpackt – festgenommen worden. Während die am 19. Juli

2023.

sichergestellte Menge noch knapp als zum Eigenkonsum durchgehen vermag,

was indessen vom Sachgericht zu beurteilen sein wird (und wobei auch in diesem

Fall nicht erklärbar ist, wie er nach dem angeblichen Kauf von

Betäubungsmitteln noch über eine Barschaft von mehreren Hundert Franken

verfügen konnte), wurden bei den späteren Anhaltungen jeweils immer grössere

Mengen an Betäubungsmitteln sichergestellt. Besonders dreist ist auch das zugestandene

Vorgehen des Beschwerdeführers im Gefängnis Arlesheim vom 8. August 2023,

wo er 22 Haschischkugeln (total 26 Gramm) ins Gefängnis schmuggelte und diese

in der Folge im Rahmen eines Besuches an einen Insassen übergab (vgl. Verfahren

Basel-Landschaft). Für eine negative Rückfallprognose spricht auch, dass er

nach seiner Anhaltung am 19. Juli und am 1. September 2023 jeweils unverzüglich

weiterdelinquiert hat. Damit steht zu befürchten, dass er auch nach einer

erneuten Entlassung aus der Haft weitere Betäubungsmitteldelikte begehen und

damit die Sicherheit anderer Personen gefährden wird. Denn es steht zu

befürchten, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auch nach

einer Haftentlassung nicht ändern wird und deshalb davon ausgegangen werden

muss, dass er auch inskünftig zwecks Aufbesserung seiner Finanzen Betäubungsmitteldelikte

verüben wird. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zutreffend

darauf hingewiesen, dass er aufgrund der vorliegend erfolgten Sicherstellungen

von Betäubungsmitteln und Bargeld nun in eine finanzielle Schieflage geraten

sei, indem er entweder werde Schulden abbezahlen oder auf erwartete Einnahmen

verzichten müssen (Haftantrag vom 6. Oktober 2023 p. 4). Damit ist insgesamt

von einer hohen Rückfallgefahr und folglich von einer schlechten Legalprognose

auszugehen.

4.5

Nach

dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr

ausgegangen.

5.

5.1

Das

Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass

die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen

(vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der

Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden

Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die

Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde

zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli

2023.

E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5;

1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.

5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).

5.2

Die

Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte

dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a

StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit

der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit

wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht

dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein

Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des

betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre

moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz,

ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere

der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt

jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen

siehe Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).

5.3

Hierzu

hat die Verteidigerin geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seit 14 Jahren

in der der Schweiz, halte sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft in

Sissach auf und habe durch seine gelegentliche Tätigkeit bei der Stadtreinigung

Liestal durchaus eine gewisse wirtschaftliche Bindung zur Schweiz. Er habe sich

früheren Strafverfahren nie durch Flucht entzogen, weshalb auch im vorliegenden

Verfahren nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden dürfe. Zudem befinde er

sich in einem laufenden Asylverfahren, habe keinerlei Interesse, die Schweiz zu

verlassen und sei zudem auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen.

Schliesslich sei er aufgrund einer chronischen Erkrankung auf die regelmässige

Verabreichung eines sehr teuren Medikaments per Spritze angewiesen, welches er

alle zwei Wochen in einer Apotheke beziehe (Beschwerde Akten S. 17-20, Replik

Akten S. 47 f.).

5.4

Der

Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und weist trotz seiner

jahrelangen Anwesenheit keinen Bezug zur Schweiz auf, er verfügt hier weder

über Familienangehörige noch über eine Arbeitsstelle. Bei der von der

Verteidigung geltend gemachten Arbeitstätigkeit für die Stadtreinigung Liestal

handelt es sich gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 20.

Oktober 2023 lediglich um Gelegenheitsjobs, die allenfalls mit einem unregelmässigen,

symbolischen Taschengeld in geringer Höhe abgegolten werden (Akten S. 40); eine

berufliche Bindung zur Schweiz kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bei früheren Strafverfahren nie

geflohen, ist ebenfalls nicht stichhaltig, befand er sich doch während der

sechs zwischen 2013 und 2020 gegen ihn geführten Strafverfahren, die in

rechtskräftigen Verurteilungen mündeten, insgesamt 713 Tage in Untersuchungshaft

(vgl. dazu HB.2021.25 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2). Auch im jüngsten

Verfahren, in dem er ebenfalls rechtskräftig verurteilt wurde, war er

unmittelbar im Anschluss an die verübte Tat (Raub) am 3. Oktober 2021

festgenommen worden, bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft gewesen und

im Anschluss zwecks Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft genommen

worden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2022.5 vom 17. März 2022

E. VI.). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer in früheren Verfahren

keineswegs aktiv gegen eine Flucht entschied, sondern erst gar keine

Gelegenheit dazu erhielt. Der Beschwerdeführer ist auf die regelmässige

Verabreichung eines kostspieligen Medikaments angewiesen, welches bei einem

allfälligen Untertauchen in der Schweiz wohl schwieriger zu beschaffen wäre.

Zwar wird der bestehende Fluchtanreiz durch diesen Umstand teilweise

relativiert, dennoch besteht aufgrund des Gesagten weiterhin eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden

entziehen könnte. Ganz wesentlich ins Gewicht fällt dabei, dass ihn aufgrund

der zahlreichen Vorstrafen nicht nur eine empfindliche, unbedingte Strafe im

vorliegenden Verfahren, sondern auch der Vollzug der Reststrafe von 106 Tagen

erwartet, da in deren Probezeit der Vorfall mit dem Haschischschmuggel vom 8.

August 2023 und allenfalls das Ergebnis der Polizeikontrolle vom 19. Juli 2023

fallen. Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der

Strafverfolgungsbehörden, namentlich durch Untertauchen in der Schweiz

ungeachtet der von ihm geltend gemachten medizinischen Probleme erheblich sein.

Daraus folgt, dass Fluchtgefahr im vorliegenden Fall knapp zu bejahen ist.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK

hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb

einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens

aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine

unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,

wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden

freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten

Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange

erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer

rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden

Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der

übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig

bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen

Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen).

Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch

grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe

gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015

vom 16. September 2015 E. 3.2; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

6.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht

verletzt, indem sie nicht auf seine chronische Erkrankung eingegangen sei. Zwar

habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass eine medizinische Abklärung des

Beschwerdeführers notwendig sei, habe sich jedoch zu Unrecht nicht mit einer sich

daraus ergebenden allfälligen Haftunfähigkeit auseinandergesetzt. Es sei davon

auszugehen, dass die medizinische Versorgung und damit die Aufrechterhaltung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in der Haft nicht sichergestellt

sei. Zudem sei die Haftanordnung unverhältnismässig und überdies unzumutbar,

sei doch der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an einen strikten

Ernährungsplan sowie hygienische Vorkehrungen gebunden, welche in der Haft und

insbesondere im Regime der Kollektivhaft nicht eingehalten werden könnten. Schliesslich

sei die Haft auch nicht erforderlich, sei doch angesichts des laufenden

Asylverfahrens, des Bezugs von Nothilfe und der Unterstützung durch die

Sozialhilfe sowie der Tatsache, dass er sich auch früheren Strafverfahren nie

durch Flucht entzogen habe, eine Meldepflicht oder Electronic Monitoring ausreichend,

um eine allfällige Flucht- oder Fortsetzungsgefahr zu bannen. Die Anordnung

einer 12-wöchigen Untersuchungshaft wäre für die Staatsanwaltschaft ein Anreiz,

erst sämtliche anderen Untersuchungshandlungen vorzunehmen und erst kurz vor

Ablauf der Haft auf die Tatverdachtsfrage in Bezug auf die Person des

Beschwerdeführers zurückzukommen. Eventualiter dränge sich deshalb eine kürzere

Haftdauer von maximal zwei Wochen auf. Schliesslich sei eine dreimonatige Haft

auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 79-81 Akten S.

24-26, Replik Akten S. 48 f.).

6.3

6.3.1

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Oktober 2023 in Haft. Er hat

angegeben, er leide unter Morbus Crohn und sei deshalb alle zwei Wochen auf die

Verabreichung einer Spritze angewiesen (Verhandlungsprotokoll

Zwangsmassnahmengericht vom 6. Oktober 2023 p. 2). Bereits im Festnahmerapport

vom 4. Oktober 2023 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer krank sei. Aus

einer Aktennotiz der Staatsanwältin vom 9. Oktober 2023 geht hervor, aufgrund

der nicht umgehend zur Verfügung stehenden Medikamente sei dem Beschwerdeführer

die erste Spritze in der Untersuchungshaft mit zweitägiger Verspätung

verabreicht worden. Es handle sich jedoch um eine Krankheit, die hier gut

behandelbar sei (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 5. Oktober 2023). Die Bedenken

der Verteidigung hinsichtlich der medizinischen Versorgung des

Beschwerdeführers im Haftregime sind damit unbegründet. In zeitlicher Hinsicht

stehen die Ermittlungen noch am Anfang. Diesbezüglich hat die

Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht, die angeordnete Untersuchungshaft

umfasse nicht nur die Zeit für die Ermittlungen und Untersuchungen auf Stufe

Kriminalpolizei, sondern auch die von der Allgemeinen Abteilung der

Staatsanwaltschaft benötigte Zeit für die Erhebung der Anklage (Stellungnahme

StA p. 4 Akten S. 37). Aufgrund der Schwere der ihm zur Last gelegten

Straftaten und des im Raum stehenden Widerrufs der bedingten Entlassung und

damit verbunden die drohende Verbüssung der Restfreiheitsstrafe von 106 Tagen

hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen

Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für zwölf Wochen angeordnete

Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte. Angesichts der noch zu

tätigenden Ermittlungen war die Anordnung von Haft bis 29. Dezember 2023

durch die Vorinstanz verhältnismässig.

6.3.2

Taugliche

Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, um die bestehende

Fortsetzungs- bzw. Fluchtgefahr zu bannen. Weder eine Meldepflicht noch

Electronic Monitoring vermögen die vorliegend im Zentrum stehende

Fortsetzungsgefahr zu bannen. Weiter wären weder eine Schriftensperre noch eine

Meldepflicht geeignet, den Beschwerdeführer wirksam von der Ausreise innerhalb

des Schengen-Raums, geschweige denn von einem Untertauchen in der Schweiz abhalten.

Eine Meldepflicht ist primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch

festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung der flüchtigen Person zu

treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Auf eine Flucht ins Ausland könnte

auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht) frühzeitiger Feststellung nicht

durch unmittelbare Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern

lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Für einen Haftvollzug im

Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen, da der

Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist (vgl. Art. 79b StGB), sondern

das Gesetz Electronic Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art.

79b Abs. 2 lit. a StGB). Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

7.

7.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist

die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er in

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen ordentliche Kosten.

Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem

Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der

Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

7.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im

Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichts­losigkeit

des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren

als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.).

Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die

grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen

Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung

anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom

31.

Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der

zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als knapp nicht

aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und die Verteidigerin für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Gestützt auf ihre Honorarnote vom 30. Oktober 2023 (Akten S. 50

f.) wird ihr ein Honorar in Höhe von CHF 2’150.–, zuzüglich eine

Spesenentschädigung von CHF 176.– sowie CHF 179.15 Mehrwertsteuer

auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen

Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu

befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF

1’200.– (inkl. Spesenentschädigung), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).