HB.2023.42
Anordnung von Untersuchungshaft
31. Oktober 2023Deutsch27 min
Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen. Zudem sei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.42
ENTSCHEID
vom 31.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Oktober 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem er am 4. Oktober
2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Dezember 2023 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober
2023 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende
Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen.
Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen. Zudem sei
ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seiner
Rechtsvertreterin zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 hat die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der
Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober 2023 Unterlagen
betreffend seine Bedürftigkeit eingereicht und mit Eingabe vom 30. Oktober 2023
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2; statt
vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die
Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an
den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen.
3.2
Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei am 4. Oktober 2023 am Bahnhof
SBB von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
einer Personenkontrolle unterzogen worden. Dabei seien in seinen Effekten ein
hoher Bargeldbetrag von CHF 486.40 in verdächtiger Stückelung (vier Noten zu
CHF 20.–, acht Noten zu CHF 10.– sowie Hartgeld), EUR 50.– und RON 10.– sowie fünf
abgepackte Konsumeinheiten Kokain (brutto 4.1 Gramm) und Methamphetamin (brutto
1,8 Gramm) festgestellt worden. Ein weiteres Cellophanpäckchen mit 26 Gramm
Kokain sei in seiner Unterhose gefunden worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer
somit eine Menge von netto 30,5 Gramm Kokain und netto 1,7 Gramm
Methamphetamine (Crystal Meth) auf sich getragen, was namentlich in Kombination
mit dem hohen Bargeldbetrag in deliktstypischer Stückelung einen klaren
Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begründe. Gestützt
auf den Bericht des BAZG vom 4. Oktober 2023 und die dazu erstellte Fotodokumentation,
die Ergebnisse des Drogenschnelltests sowie das im Kanton Basel-Landschaft
hängige Verfahren wegen eines einschlägigen Delikts sei der Anfangsverdacht für
eine wiederholte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausreichend
dringend (Verfügung Akten S. 2 f.).
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts nicht
grundsätzlich. Jedoch macht er geltend, dieser sei nicht dringend. Er sei am 4.
Oktober 2023 im Rahmen einer unzulässigen Fishing Expedition ohne
nachvollziehbaren Grund kontrolliert worden. Für die blosse Feststellung seiner
Identität sei eine Durchsuchung seiner Effekten und seines Körpers nicht
notwendig gewesen. Damit seien die aus der Kontrolle gewonnenen Beweismittel
unverwertbar. Im Übrigen seien die bei ihm gefundenen Betäubungsmittel für
seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen; der durch die Vorinstanz bejahte
Tatverdacht auf mehrfachen Betäubungsmittelhandel sei spekulativ. Allenfalls
hätte die Staatsanwaltschaft den weiter zurückliegenden Kokainkonsum mit einer
Haaranalyse zu belegen. Aufgrund der schwankenden Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers sei die aufgefundene Betäubungsmittelmenge zwecks
Vorratsanlegung durchaus mit Eigenkonsum erklärbar. Zu den drei Mobiltelefonen
gab er an, nur eines zu benutzen, die anderen beiden seien kaputt. Zum
mitgeführten Geldbetrag führte er in der Beschwerde aus, er verfüge neben der
Nothilfe über einen Gelegenheitsjob bei der Stadtreinigung Liestal und damit
über zusätzliche Einnahmen; diese habe er angespart. Insgesamt machte der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit seinen
Aussagen und der Aktenlage auseinandergesetzt und in Verkennung des
Sachverhalts den vorliegenden Tatverdacht als dringend qualifiziert (Beschwerde
Ziff. 18-27 Akten S. 15 f., Replik Akten S. 46 f.).
3.4
Gegen
den Vorwurf der Fishing Expedition hat die Staatsanwaltschaft eingewandt, die
Mitarbeitenden des BAZG hätten bei der Kontrolle des Beschwerdeführers gemäss ihren
Befugnissen in Art. 100 ff Zollgesetz gehandelt (Stellungnahme StA Ziff. II. 2).
Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) ist
das BAZG unter anderem befugt, die Identität von Personen sowie deren
Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz zu kontrollieren. Aus Art. 101 und
102.
ZG geht hervor, dass eine Person angehalten, befragt, abgetastet und
durchsucht werden darf, wenn der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung
ausgeht oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt
(Art. 101 Abs. 2 lit. a, Art. 202 Abs. 1 lit. a ZG). Aus dem Festnahmerapport
vom 4. Oktober 2023, dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Oktober
2023.
sowie dem Rapport des BAZG vom 4. Oktober 2023 geht hervor, der
Beschwerdeführer sei im Bahnhof SBB auf dem Perron 17 durch drei Mitarbeitende
des BAZG kontrolliert worden. Er habe sich mit einem Blatt des Sozialdienstes
Sissach ausgewiesen. Die FastID-Anfrage habe Ausschreibungen im ZEMIS, RIPOL
und SIS ergeben. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien in seiner
Umhängetasche 4,1 Gramm (brutto) Kokain in fünf abgepackten Konsumeinheiten, 1.8
Gramm (brutto) Crystal Meth und ein Bargeldbetrag von CHF 486.40 festgestellt
worden. Aufgrund des Verdachts, er könnte weitere Betäubungsmittel auf sich
führen, sei er anschliessend von zwei Mitarbeitern körperlich durchsucht
worden, wobei 26 Gramm (brutto) Kokain in seiner Unterhose festgestellt worden
seien (Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023 p. 2 f.). Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer sich mittels eines Dokuments des Sozialdienstes Sissach
vom 24. August 2022 ausgewiesen hat. Da die Identitätskontrolle mehrere
Ausschreibungen offenlegte, waren die Mitarbeitenden des BAZG nach Massgabe von
Art. 100 ff. ZG zu einer weitergehenden Kontrolle inkl. Durchsuchung seiner
Umhängetasche berechtigt (Art. 101 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 20a des
Zwangsanwendungsgesetzes [SR 364; ZAG]). Die dabei gefundenen Betäubungsmittel
gaben wiederum Anlass zur körperlichen Durchsuchung. Von einer rechtswidrigen
Fishing Expedition kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, die
sichergestellten Betäubungsmittel, die Mobiltelefone und das deliktstypisch
gestückelte Bargeld sind damit als Beweise grundsätzlich verwertbar.
3.5
Bereits
am 19. Juli 2023 war der Beschwerdeführer, der sich in einem Asylverfahren
befindet und von der Sozialhilfe täglich CHF 8.30 Notbedarf erhält, mit zwei
Gramm Kokaingemisch und einem für seine Verhältnisse ausserordentlich hohen
Bargeldbetrag von CHF 599.90 und EUR 174.78 kontrolliert worden (vgl.
Polizeirapport vom 19. Juli 2023). Auch am 1. September 2023 führte der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Kontrolle wegen einer gegen ihn
erhobenen Strafanzeige wegen Ladendiebstahls und Hausfriedensbruchs zum
Nachteil der [...] AG neben zwei Säckchen Kokain (total 9,5 Gramm), einem
Säckchen mit 5 Gramm Natron (Bicarbonat) eine Barschaft von CHF 746.05, EUR
52.60
und USD 33 auf sich (Polizeirapport vom 1. September 2023 p. 2). Gemäss
der Gerichtsstandanfrage vom 4. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe der
Beschwerdeführer zudem am 8. August 2023 als Besucher im Gefängnis
Arlesheim einem der Insassen insgesamt 22 Cellophankügelchen mit brutto 26
Gramm Haschisch übergeben, obschon gegen ihn eine einjährige Probezeit
(Reststrafe 106 Tage) noch bis zum 18. August 2023 wegen früherer Delikte
lief (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 p. 2). Zu
seinem Konsumverhalten und seinen Einkommensverhältnissen gab der
Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung vom 19. Juli 2023 an, das mitgeführte
Kokain sei für seinen Eigenkonsum bestimmt, er sei jedoch nicht süchtig. Das
Geld habe er angespart (Rapport BAZG vom 19. Juli 2023 p. 2). Anlässlich der
Einvernahme vom 5. Oktober 2023 gab er an, Kokain zu konsumieren und ein
bis zweimal pro Woche Aufträge des Sozialamts für Reinigung und von der
Müllabfuhr zu erhalten. Im Übrigen berief er sich auf sein
Aussageverweigerungsrecht. Schliesslich erklärte er an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Oktober 2023, das am 4. Oktober 2023 bei ihm gefundene Kokain und
auch das Crystal Meth seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen, das Geld
habe er Woche für Woche zusammengespart. Er sei sehr süchtig geworden und
konsumiere seit drei Monaten (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom
6.
Oktober 2023 p. 2 f.).
3.6
Am
5.
Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Urinprobe abgenommen
(Aktennotiz vom 5. Oktober 2023). Gemäss dem Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin vom 10. Oktober 2023 ergab die Auswertung einzig Rückstände
von Cannabinoiden, nicht aber von Kokain, Opiaten und Amphetaminen. Dieses
Resultat spricht klar gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Eigenkonsum. Der Einwand der Verteidigung, der Kokainkonsum des
Beschwerdeführers liege schon weiter zurück, weshalb dieser mit einem Urintest
nicht mehr nachzuweisen sei, ist unbehelflich, widerspricht er doch den Angaben
des Beschwerdeführers selbst, wonach er seit drei Monaten schwer
betäubungsmittelabhängig sei. Angesichts des Umstandes, dass das Abbauprodukt
von Kokain bis zu 3 Tage mittels Drogenschnelltest im Urin nachweisbar ist (www.toxcontrol.ch), ist eine mehrtätige Abstinenz eines schwer
Süchtigen unmittelbar vor der Festnahme nicht vorstellbar, insbesondere da er
ja offensichtlich sowohl über Geld als auch über Drogen verfügte. Gegen den
Besitz zum Eigenkonsum spricht aber auch die Menge der am 4. Oktober 2023
sichergestellten Betäubungsmittel von über 30 Gramm Kokain. Die grosse Menge an
mitgeführten Betäubungsmitteln kann auch nicht mit einer Vorratsanlegung
erklärt werden, ist der Beschwerdeführer doch gemäss den Resultaten der
Urinuntersuchung nicht nur nicht süchtig, sondern nicht einmal regelmässiger
Konsument. Schliesslich ist mit Blick auf den Umstand, dass er lediglich CHF 8.30
tägliche Nothilfe bezieht, der hohe Geldbetrag, den er bei der Kontrolle auf
sich trug, nicht mit Ersparnissen zu erklären, selbst unter Berücksichtigung,
dass er noch gewisse (legale) Nebenverdienste, etwa bei der Stadtreinigung,
gehabt haben könnte. Hierzu gab die Verteidigung zu Protokoll, er nehme hin und
wieder Aufträge an, bei denen er zwischen CHF 20.– und 30.– verdiene
(Verhandlungsprotokoll ZMG vom 6. Oktober 2023 p. 3). Es ist notorisch, dass
schwer süchtige Personen einen grossen Teil ihrer finanziellen Mittel in den
Erwerb von Betäubungsmitteln stecken. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich,
wie geltend gemacht, den Betrag von fast CHF 600.– angespart, um dafür
Betäubungsmittel zu erwerben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er am 4.
Oktober 2023 sowohl mit Betäubungsmitteln als auch
einem hohen
Geldbetrag angehalten wurde. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei
sämtlichen Anhaltungen zwischen 19. Juli 2023 und 4. Oktober 2023 jeweils neben
Betäubungsmitteln immer auch Bargeldbeträge von mehreren Hundert Franken bei
sich hatte. Ein Ansparen von über CHF 2'000.– innert weniger Monate
erscheint angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers
völlig unplausibel, zumal er geltend macht, seit drei Monaten schwer süchtig zu
sein und folglich während dieser Zeit seinen Betäubungsmittelbedarf hätte
finanzieren müssen.
3.7
Aufgrund
des Gesagten ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mitgeführten
Betäubungsmittel und grossen Bargeldbeträge ein dringender Anfangsverdacht
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz klar zu bejahen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen
von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bejaht. Diese stellt aufgrund der
vom Beschwerdeführer innert kurzer Zeit begangenen mehreren ähnlichen
deliktischen Handlungen den zentralen Haftgrund dar und ist damit vorrangig zu
prüfen.
4.2
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung
weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11.
f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere
Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei
dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund
stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.
2.5
f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.
2.3).
4.3
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, es liege keine
Wiederholungsgefahr vor, beständen doch am Tatverdacht wegen
Betäubungsmittelhandels erhebliche Zweifel. Der Betäubungsmittelbesitz zwecks
Eigenkonsum sei aufgrund der Geringfügigkeit nicht haftbegründend. Zudem liege
keine unmittelbare und auch keine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer Menschen
vor, handle es sich doch beim Besitz von Betäubungsmitteln lediglich um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt. Schliesslich sei auch das Vortatenerfordernis
nicht erfüllt, gehe es doch bei den vergangenen Verurteilungen auf Grundlage
des Betäubungsmittelgesetzes allesamt um Übertretungen; laufende Verfahren
dürften nur bei einem sicheren Schuldspruch berücksichtigt werden, ansonsten
die Unschuldsvermutung verletzt werde (Beschwerde Ziff. 49-65 Akten S. 20-23,
Replik Akten S. 48).
4.4
4.4.1
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat. Aus dem Strafregisterauszug gehen sieben Urteile gegen den
Beschwerdeführer hervor. Zwar liegen die Vorstrafen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen nicht im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, so wurde er mit
Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 17. April 2023 sowie mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2014 unter anderem lediglich
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (vgl.
Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2023). Im vorliegenden Verfahren besteht
jedoch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Handel mit Betäubungsmitteln in
drei Fällen, hinzu kommt das in Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer
geführte Verfahren wegen Weitergabe von Betäubungsmitteln, womit gleich mehrere
einschlägige Delikte zu beurteilen sein werden. Ein entsprechender Schuldspruch
muss angesichts der Fülle an Beweismitteln als sicher angesehen werden. Dadurch
ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.4.2
Geschützes
Rechtsgut ist beim Tatbestand des Handels mit Betäubungsmitteln (unter anderem)
die körperliche Integrität anderer Menschen, welche beim besonderen Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu bejahen.
4.4.3
Schliesslich
muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer
Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer
Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die
einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.
Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Mit der
Staatsanwaltschaft ist eine progrediente Entwicklung hinsichtlich der Kadenz
der strafbaren Handlungen festzustellen. So hat der Beschwerdeführer am 19.
Juli 2023 netto zwei Gramm Kokaingemisch und am 1. September 2023 bereits netto
9,5 Gramm Kokaingemisch auf sich geführt. Am 8. August 2023 hat er brutto
26.
Gramm Haschisch weitergegeben und am 4. Oktober 2023 ist er
schliesslich mit netto insgesamt rund 30 Gramm Kokaingemisch – teilweise
bereits verkaufsfertig verpackt – festgenommen worden. Während die am 19. Juli
2023.
sichergestellte Menge noch knapp als zum Eigenkonsum durchgehen vermag,
was indessen vom Sachgericht zu beurteilen sein wird (und wobei auch in diesem
Fall nicht erklärbar ist, wie er nach dem angeblichen Kauf von
Betäubungsmitteln noch über eine Barschaft von mehreren Hundert Franken
verfügen konnte), wurden bei den späteren Anhaltungen jeweils immer grössere
Mengen an Betäubungsmitteln sichergestellt. Besonders dreist ist auch das zugestandene
Vorgehen des Beschwerdeführers im Gefängnis Arlesheim vom 8. August 2023,
wo er 22 Haschischkugeln (total 26 Gramm) ins Gefängnis schmuggelte und diese
in der Folge im Rahmen eines Besuches an einen Insassen übergab (vgl. Verfahren
Basel-Landschaft). Für eine negative Rückfallprognose spricht auch, dass er
nach seiner Anhaltung am 19. Juli und am 1. September 2023 jeweils unverzüglich
weiterdelinquiert hat. Damit steht zu befürchten, dass er auch nach einer
erneuten Entlassung aus der Haft weitere Betäubungsmitteldelikte begehen und
damit die Sicherheit anderer Personen gefährden wird. Denn es steht zu
befürchten, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auch nach
einer Haftentlassung nicht ändern wird und deshalb davon ausgegangen werden
muss, dass er auch inskünftig zwecks Aufbesserung seiner Finanzen Betäubungsmitteldelikte
verüben wird. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zutreffend
darauf hingewiesen, dass er aufgrund der vorliegend erfolgten Sicherstellungen
von Betäubungsmitteln und Bargeld nun in eine finanzielle Schieflage geraten
sei, indem er entweder werde Schulden abbezahlen oder auf erwartete Einnahmen
verzichten müssen (Haftantrag vom 6. Oktober 2023 p. 4). Damit ist insgesamt
von einer hohen Rückfallgefahr und folglich von einer schlechten Legalprognose
auszugehen.
4.5
Nach
dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr
ausgegangen.
5.
5.1
Das
Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass
die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
(vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der
Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden
Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die
Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde
zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli
2023.
E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5;
1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.
5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).
5.2
Die
Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte
dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit
der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit
wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des
betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre
moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz,
ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere
der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt
jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen
siehe Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).
5.3
Hierzu
hat die Verteidigerin geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seit 14 Jahren
in der der Schweiz, halte sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft in
Sissach auf und habe durch seine gelegentliche Tätigkeit bei der Stadtreinigung
Liestal durchaus eine gewisse wirtschaftliche Bindung zur Schweiz. Er habe sich
früheren Strafverfahren nie durch Flucht entzogen, weshalb auch im vorliegenden
Verfahren nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden dürfe. Zudem befinde er
sich in einem laufenden Asylverfahren, habe keinerlei Interesse, die Schweiz zu
verlassen und sei zudem auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen.
Schliesslich sei er aufgrund einer chronischen Erkrankung auf die regelmässige
Verabreichung eines sehr teuren Medikaments per Spritze angewiesen, welches er
alle zwei Wochen in einer Apotheke beziehe (Beschwerde Akten S. 17-20, Replik
Akten S. 47 f.).
5.4
Der
Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und weist trotz seiner
jahrelangen Anwesenheit keinen Bezug zur Schweiz auf, er verfügt hier weder
über Familienangehörige noch über eine Arbeitsstelle. Bei der von der
Verteidigung geltend gemachten Arbeitstätigkeit für die Stadtreinigung Liestal
handelt es sich gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 20.
Oktober 2023 lediglich um Gelegenheitsjobs, die allenfalls mit einem unregelmässigen,
symbolischen Taschengeld in geringer Höhe abgegolten werden (Akten S. 40); eine
berufliche Bindung zur Schweiz kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bei früheren Strafverfahren nie
geflohen, ist ebenfalls nicht stichhaltig, befand er sich doch während der
sechs zwischen 2013 und 2020 gegen ihn geführten Strafverfahren, die in
rechtskräftigen Verurteilungen mündeten, insgesamt 713 Tage in Untersuchungshaft
(vgl. dazu HB.2021.25 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2). Auch im jüngsten
Verfahren, in dem er ebenfalls rechtskräftig verurteilt wurde, war er
unmittelbar im Anschluss an die verübte Tat (Raub) am 3. Oktober 2021
festgenommen worden, bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft gewesen und
im Anschluss zwecks Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft genommen
worden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2022.5 vom 17. März 2022
E. VI.). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer in früheren Verfahren
keineswegs aktiv gegen eine Flucht entschied, sondern erst gar keine
Gelegenheit dazu erhielt. Der Beschwerdeführer ist auf die regelmässige
Verabreichung eines kostspieligen Medikaments angewiesen, welches bei einem
allfälligen Untertauchen in der Schweiz wohl schwieriger zu beschaffen wäre.
Zwar wird der bestehende Fluchtanreiz durch diesen Umstand teilweise
relativiert, dennoch besteht aufgrund des Gesagten weiterhin eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden
entziehen könnte. Ganz wesentlich ins Gewicht fällt dabei, dass ihn aufgrund
der zahlreichen Vorstrafen nicht nur eine empfindliche, unbedingte Strafe im
vorliegenden Verfahren, sondern auch der Vollzug der Reststrafe von 106 Tagen
erwartet, da in deren Probezeit der Vorfall mit dem Haschischschmuggel vom 8.
August 2023 und allenfalls das Ergebnis der Polizeikontrolle vom 19. Juli 2023
fallen. Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden, namentlich durch Untertauchen in der Schweiz
ungeachtet der von ihm geltend gemachten medizinischen Probleme erheblich sein.
Daraus folgt, dass Fluchtgefahr im vorliegenden Fall knapp zu bejahen ist.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb
einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden
Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch
grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe
gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015
vom 16. September 2015 E. 3.2; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
6.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, indem sie nicht auf seine chronische Erkrankung eingegangen sei. Zwar
habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass eine medizinische Abklärung des
Beschwerdeführers notwendig sei, habe sich jedoch zu Unrecht nicht mit einer sich
daraus ergebenden allfälligen Haftunfähigkeit auseinandergesetzt. Es sei davon
auszugehen, dass die medizinische Versorgung und damit die Aufrechterhaltung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in der Haft nicht sichergestellt
sei. Zudem sei die Haftanordnung unverhältnismässig und überdies unzumutbar,
sei doch der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an einen strikten
Ernährungsplan sowie hygienische Vorkehrungen gebunden, welche in der Haft und
insbesondere im Regime der Kollektivhaft nicht eingehalten werden könnten. Schliesslich
sei die Haft auch nicht erforderlich, sei doch angesichts des laufenden
Asylverfahrens, des Bezugs von Nothilfe und der Unterstützung durch die
Sozialhilfe sowie der Tatsache, dass er sich auch früheren Strafverfahren nie
durch Flucht entzogen habe, eine Meldepflicht oder Electronic Monitoring ausreichend,
um eine allfällige Flucht- oder Fortsetzungsgefahr zu bannen. Die Anordnung
einer 12-wöchigen Untersuchungshaft wäre für die Staatsanwaltschaft ein Anreiz,
erst sämtliche anderen Untersuchungshandlungen vorzunehmen und erst kurz vor
Ablauf der Haft auf die Tatverdachtsfrage in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers zurückzukommen. Eventualiter dränge sich deshalb eine kürzere
Haftdauer von maximal zwei Wochen auf. Schliesslich sei eine dreimonatige Haft
auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 79-81 Akten S.
24-26, Replik Akten S. 48 f.).
6.3
6.3.1
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Oktober 2023 in Haft. Er hat
angegeben, er leide unter Morbus Crohn und sei deshalb alle zwei Wochen auf die
Verabreichung einer Spritze angewiesen (Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht vom 6. Oktober 2023 p. 2). Bereits im Festnahmerapport
vom 4. Oktober 2023 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer krank sei. Aus
einer Aktennotiz der Staatsanwältin vom 9. Oktober 2023 geht hervor, aufgrund
der nicht umgehend zur Verfügung stehenden Medikamente sei dem Beschwerdeführer
die erste Spritze in der Untersuchungshaft mit zweitägiger Verspätung
verabreicht worden. Es handle sich jedoch um eine Krankheit, die hier gut
behandelbar sei (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 5. Oktober 2023). Die Bedenken
der Verteidigung hinsichtlich der medizinischen Versorgung des
Beschwerdeführers im Haftregime sind damit unbegründet. In zeitlicher Hinsicht
stehen die Ermittlungen noch am Anfang. Diesbezüglich hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht, die angeordnete Untersuchungshaft
umfasse nicht nur die Zeit für die Ermittlungen und Untersuchungen auf Stufe
Kriminalpolizei, sondern auch die von der Allgemeinen Abteilung der
Staatsanwaltschaft benötigte Zeit für die Erhebung der Anklage (Stellungnahme
StA p. 4 Akten S. 37). Aufgrund der Schwere der ihm zur Last gelegten
Straftaten und des im Raum stehenden Widerrufs der bedingten Entlassung und
damit verbunden die drohende Verbüssung der Restfreiheitsstrafe von 106 Tagen
hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen
Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für zwölf Wochen angeordnete
Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte. Angesichts der noch zu
tätigenden Ermittlungen war die Anordnung von Haft bis 29. Dezember 2023
durch die Vorinstanz verhältnismässig.
6.3.2
Taugliche
Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, um die bestehende
Fortsetzungs- bzw. Fluchtgefahr zu bannen. Weder eine Meldepflicht noch
Electronic Monitoring vermögen die vorliegend im Zentrum stehende
Fortsetzungsgefahr zu bannen. Weiter wären weder eine Schriftensperre noch eine
Meldepflicht geeignet, den Beschwerdeführer wirksam von der Ausreise innerhalb
des Schengen-Raums, geschweige denn von einem Untertauchen in der Schweiz abhalten.
Eine Meldepflicht ist primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch
festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung der flüchtigen Person zu
treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Auf eine Flucht ins Ausland könnte
auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht) frühzeitiger Feststellung nicht
durch unmittelbare Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern
lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Für einen Haftvollzug im
Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen, da der
Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist (vgl. Art. 79b StGB), sondern
das Gesetz Electronic Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art.
79b Abs. 2 lit. a StGB). Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.
7.
7.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen ordentliche Kosten.
Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem
Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der
Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im
Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.).
Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die
grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen
Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom
31.
Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der
zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als knapp nicht
aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und die Verteidigerin für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Gestützt auf ihre Honorarnote vom 30. Oktober 2023 (Akten S. 50
f.) wird ihr ein Honorar in Höhe von CHF 2’150.–, zuzüglich eine
Spesenentschädigung von CHF 176.– sowie CHF 179.15 Mehrwertsteuer
auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen
Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu
befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF
1’200.– (inkl. Spesenentschädigung), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).