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Entscheid

HB.2023.43

Anordnung von Untersuchungshaft (BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024)

7. Dezember 2023Deutsch23 min

Staatsanwaltschaft nach erfolgter Hausdurchsuchung am Wohnort von A____ in [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.43

ENTSCHEID

vom 7.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. November 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ mehrere Strafverfahren, im

Rahmen welcher dieser bereits in den Jahren 2017 und 2019 Untersuchungshaft

verbüsst hat. Mit Festnahmebefehl vom 31. Oktober 2023 verfügte die

Staatsanwaltschaft nach erfolgter Hausdurchsuchung am Wohnort von A____ in [...]

rechtshilfeweise dessen Festnahme durch die Kantonspolizei Solothurn. Mit

Antrag vom 1. November 2023 wurde wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug

evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung und

Factoringbetrug erneut Untersuchungshaft beantragt. Am 3. November 2023 verfügte

das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) daraufhin Untersuchungshaft für vorläufig 12 Wochen

bis zum 26. Januar 2023.

Mit Beschwerde

seines Rechtsvertreters vom 7. November 2023 hat A____ beantragt, es sei die

Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2023 aufzuheben und er sei umgehend

aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das

vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem zweiten Aktensatz zu führen. Es seien

dem Beschwerdeführer von der Beschwerdeinstanz umgehend die gesamten

Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens (inkl. sämtlicher elektronischer

Datenträger sowie allfälligen Separatbeilagen) in StPO-konformer Weise (Art.

100 Abs. 2 StPO: in paginierter Form, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen,

systematisch geordnet sowie unter Beilage des Verfahrensprotokolls) zur

Einsichtnahme zuzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu

gewähren, die vorliegende Beschwerde nach Einsichtnahme in die beantragten

Verfahrensakten ergänzend zu begründen. Es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren,

auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft zu replizieren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung

der Beschwerderichterin vom 9. November 2023 wurde die Staatsanwaltschaft

angewiesen, dem Rechtsvertreter von A____ unverzüglich die dem ZMG

eingereichten Akten in geeigneter Form und gemäss den Vorgaben der

Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Aktenführung zuzustellen.

Gerichtspräsident B____ wurde gebeten, zu den ihn bzw. das ZMG betreffenden

Auskunftsersuchen Stellung zu nehmen. Weiter wurde Gerichtspräsident B____

gebeten, dem Appellationsgericht darüber Auskunft zu erteilen, wie seitens des

ZMG seit dem Entscheid BES.2016.114 vom 17. Mai 2017, insb. E. 2.2.4.,

vorgegangen wird, damit nachträglich rekonstruiert werden kann aufgrund welcher

Akten das ZMG seinen Entscheid gefällt hat.

Nach

Verlängerung der ursprünglich gesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht

mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer die dem ZMG am 15. November 2023

eingereichten Akten zugestellt habe. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 19.

November 2023 den Eingang der Akten der Staatsanwaltschaft mit separatem

Aktenverzeichnis bestätigt. Am 20. November 2023 sind diese Akten auch beim

Beschwerdegericht in digitaler Form eingegangen. Die Verteidigung moniert, im

Unterschied zur Verhandlung vor ZMG würden diese Akten nun 20 statt 17

Bundesordner umfassen, und es lasse sich nicht mehr eruieren, welcher

Aktenbestand damals vorgelegen habe. Auch habe die Vorinstanz bei der Fällung ihres

Entscheids keinen Zugriff auf die Akten gehabt, woraus sich ergebe, dass der

Entscheid bereits vorgelegen haben müsse und die Einwände der Verteidigung

nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, was eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs darstelle.

Mit Schreiben

vom 21. November 2023 hat der Präsident des ZMG zu diesen Vorwürfen Stellung

genommen. Mit Eingabe vom 23. November 2023 hat sich der Verteidiger dazu

geäussert, auf eine Ergänzung der Haftbeschwerde verzichtet und zur Begründung

auf seine Eingabe vom 19. November 2023 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat

mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 beantragt, dass die Beschwerde

kostenfällig abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Die Verteidigung

hat ihren Aufwand mit Kostennote vom 19. November 2023 und Ergänzung vom 24.

November 2023 beziffert. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 hat sie auf eine

Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023

verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung von

Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die

Gehörsgewährung setze nach Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK explizit genügend Zeit

zur Vorbereitung voraus. Der Verteidiger moniert, es sei ihm innert zwei

Stunden vor der Verhandlung des ZMG nicht möglich gewesen, die Masse von 17

Bundesordnern zu überblicken, zumal die Akten nur in unpaginierter Form und

weitestgehend ohne Inhaltsverzeichnis zur Verfügung gestellt worden seien. Die

Instruktion durch seinen Mandanten unmittelbar vor der Verhandlung sei zudem

dadurch verunmöglicht worden, dass die Akten in dieser Zeit nicht zur Verfügung

gestanden hätten, da sie von den Rechtsvertretern in den beiden anderen

Haftfällen in derselben Angelegenheit benötigt worden seien.

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme geäussert, die Akten könnten

in Wirtschaftsstrafsachen tatsächlich umfangreicher sein als in anderen Fällen,

es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung bei der

Übernahme eines solchen Mandates schon etwas mit der Materie vertraut sei und

sich innert nützlicher Frist einen Überblick verschaffen könne. Auch würden die

vorliegenden Ermittlungsergebnisse anlässlich der Hafteinvernahme vorgehalten. Es

gehe in der Haftverhandlung nicht darum, die Sache abschliessend zu erfassen,

sondern lediglich den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe. Auch die

Verteidiger der Mitbeschuldigten hätten diese Ausgangslage gehabt. Nachdem die

Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrensakten im Original zur Verfügung gestellt

habe, sei es gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO am ZMG gewesen, dem Beschwerdeführer

die Akteneinsicht vor der Haftverhandlung zu ermöglichen.

2.1.3

Es

erscheint innert der gewährten Vorbereitungszeit kaum möglich, sich ohne

Inhaltsverzeichnis einen Überblick über einen Aktenbestand des vorliegenden

Umfangs zu verschaffen. Erschwerend kam hinzu, dass die Akten zeitlich

überschneidend von drei Verteidigern zur Vorbereitung der Verhandlung vor ZMG

benötigt wurden. Zumindest die für die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt

zentralen Dokumente, namentlich die Protokolle der bis anhin durchgeführten Befragungen

sowie die Strafanzeigen mit Beilagen hätten den drei Verteidigern in Form von

Kopien problemlos zugänglich gemacht werden können. In Zeiten der dualen

Aktenführung besteht auch kein Hindernis, allen Verteidiger gleichzeitig den

gesamten Aktenbestand in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft

kann sich auch nicht darauf berufen, dass es Sache des ZMG sei, die Akten den

Verteidigern zugänglich zu machen, denn innerhalb des ohnehin kleinen

Zeitfensters zwischen Akteneingang am ZMG und Verhandlung wird es bei derart

umfangreichen Akten nie möglich sein, diese integral zu kopieren ‒ was

auch wenig sinnvoll erscheint ‒ oder zu scannen. Zudem ist die

Staatsanwaltschaft für die Aufbereitung der Akten verantwortlich. Sie hätte die

notwendige Vervielfältigung der Akten vorgängig vornehmen müssen, was angesichts

der schon lange andauernden Ermittlungen ohne Zeitdruck möglich gewesen wäre, zumal

die Festnahme von A____ am 31. Oktober 2023 anlässlich einer geplanten

Aktion erfolgte (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023, Ziff. 1). Gerichtspräsident

B____ hat in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegt, das ZMG entscheide

jeweils gestützt auf diejenigen Akten, die ihm vorgelegt würden. Welche Akten

dies seien, habe die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin des

Vorverfahrens zu bestimmen und letztlich auch zu dokumentieren. Das ZMG könnte die

Akten freilich auch an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, wenn diese nicht

rechtskonform aufbereitet sind. Die Rüge der Verteidigung bezüglich des

Zustands der im Vorfeld der ZMG-Verhandlung zur Verfügung stehenden Akten

erweist sich somit als berechtigt, und es wird diesbezüglich eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs festgestellt. Dass das gewählte Vorgehen der üblichen

Praxis der Wirtschaftsabteilung entspricht, ändert daran ebenso wenig wie die

Tatsache, dass die Verteidiger der anderen beiden Beschuldigten die gleichen

Voraussetzungen vorfanden. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Verteidigung im

Rahmen des Haftprüfungsverfahren auf entsprechende Verfügung der

Beschwerderichterin hin mit den gesamten digitalen Akten bedient hat, lagen die

Akten der Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren indes in gewünschter

Form vor. Das Beschwerdegericht urteilt mit voller Kognition, und die

festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit geheilt.

2.2

2.2.1

Die

Verteidigung rügt weiter, ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft habe

innert 48 Stunden bei der Vorinstanz zu erfolgen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Am 31.

Oktober 2023 um 6:20 Uhr sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort angehalten

worden, und der Antrag auf Untersuchungshaft sei am 2. November 2023 um 8:15

Uhr bei der Vorinstanz eingegangen. Der Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft sei somit erst nach 49 Stunden und 55 Minuten bei der

Vorinstanz eingegangen. Diese Verzögerung sei vorliegend nicht sachlich

begründet, weshalb die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO ihre Wirkung als

Gültigkeitsvorschrift entfalte, sodass die Vorinstanz auf den Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft nicht hätte eintreten dürfen und den

Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss hätte setzen müssen.

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, dass die Frist von 48 Stunden

durchaus eingehalten worden sei, da ihr Haftantrag bereits am 1. November 2023

per Mail dem ZMG zugestellt worden sei. Hingegen sei die Aktenzustellung erst

am Morgen des Folgetags erfolgt. Mit dem Haftantrag per Mail vom 1. November

2023.

ist die behauptete Fristüberschreitung widerlegt. Ohnehin ist nach

bundesgerichtlicher Praxis entscheidend, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden

zwischen Festnahme und Entscheid nicht überschritten wird (BGE 137 IV 92

E.3.2.1). Diese Frist wurde vorliegend gewahrt.

2.3

2.3.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft

sei am 2. November 2023 um 8:15 Uhr bei der Vorinstanz eingegangen. Der zuständige

Richter sei am 2. November 2023 in zahlreiche ZMG-Verhandlungen eingebunden und

am 3. November 2023 bis 10:00 Uhr auswärtig verpflichtet gewesen. Die

Verhandlung habe von 10:30 bis 12:45 Uhr gedauert. Die Entscheideröffnung habe

um 14:30 Uhr stattgefunden. Die Haftakten seien auf der Kanzlei verblieben, da

sie dort von den Rechtsvertretern in den anderen beiden Haftfällen (C____ und D____)

in derselben Angelegenheit benötigt worden seien. Der Richter habe somit

unmöglich genügend Zeit gehabt, um die im Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht auch

bloss summarisch zu erfassen und zu prüfen. Er habe seinen Haftentscheid am 3.

November 2023 sodann ohne Möglichkeit, die Haftakten zu konsultieren, gefällt.

Die Vorinstanz habe ihre Aufgabe als unabhängiges Kontrollorgan über die Frage

der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nicht wahrgenommen. Sie gebärde sich

als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, sodass die Anordnung von

Untersuchungshaft in casu zur rein formalistischen Farce verkomme. Dadurch

würden die Gewaltenteilung und insbesondere die Garantie des unabhängigen und

unparteiischen Richters gemäss Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV sowie

Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK verletzt.

2.3.2

Der

betroffene Strafgerichtspräsident hat in seiner Stellungnahme versichert, dass

er am Donnerstag vor der ZMG-Verhandlung (durchgeführt am Freitag, den 3. November

2023) ab dem späteren Nachmittag bis um ca. 21:15 Uhr genügend Zeit zur

Verfügung gehabt habe, um die in casu interessierenden Fragen des Tatverdachts

und der Haftgründe beurteilen zu können. Die durch die Verteidigung am Verhandlungstag

um 8:00 Uhr eingereichte Audiodatei habe er hingegen wegen eines Termins ausser

Haus nicht vorab anhören können, weshalb die Aufnahme im Rahmen der Verhandlung

parteiöffentlich angehört worden sei, sodass er ebenfalls Kenntnis von diesem

Beweismittel erlangt habe.

2.3.3

Es

besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, wonach sich der

zuständige ZMG-Richter ‒ unter Inkaufnahme von Aufwand ausserhalb der

üblichen Bürozeiten ‒ hinreichend mit dem Haftantrag der

Staatsanwaltschaft und den ihm vorliegenden Akten beschäftigt hat. Wesentlich

erscheint an dieser Stelle die von Präsident B____ erwähnte Beschränkung auf

die für die Anordnung von Untersuchungshaft relevanten Punkte mit einem ‒

gegenüber dem später urteilenden Sachgericht ‒ entsprechend geringerem

Vorbereitungsaufwand.

3.

3.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Dringender

Tatverdacht

Hinsichtlich des

Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der [...] stützt sich die

Vorinstanz bei der Annahme des erforderlichen dringenden Tatverdachts auf die

Strafanzeige der [...] und die von dieser vorgenommenen Abklärungen,

insbesondere die sogenannten Management Summarys von der [...]. Sie hat

zutreffend zusammengefasst, dass sich die [...] vor allem auf die Ergebnisse

der durchgeführten Hausbegehungen in den von der [...] im Auftrag der [...] verwalteten

Liegenschaften stütze. Diese Hausbegehungen seien durchgeführt worden, nachdem

der [...] im Rahmen einer periodischen Prüfung des Soll-Ist-Kostenabgleichs

aufgefallen sei, dass im Zeitraum von September und November 2022 die [...]

eine grosse Anzahl an Unterhaltsaufträgen an verschiedene Handwerksbetriebe

erteilt habe. Wie sich herausgestellt habe, seien die Handwerksbetriebe im

Umfeld des Beschuldigten anzusiedeln gewesen, wobei der Name C____ immer wieder

aufgetaucht sei. Da die Rechnungen alle innerhalb der Kompetenzsumme gelegen

hätten, habe eine Zweitvisierung durch die [...] unterbleiben können. In der

Folge habe die [...] weitere Unterlagen im Zusammenhang mit diversen Rechnungen

mit einer Erklärung bezüglich der vorgenommenen Arbeiten eingefordert, und

anschliessend habe ein Mitarbeiter verschiedene Hausbegehungen durchgeführt. Dabei

habe sich die Befürchtung bestätigt, dass abgerechnete Arbeiten nie ausgeführt worden

seien. Die eingereichten Abnahmeprotokolle seien in der Folge mit den

entsprechenden Wohnungen verglichen und die Mieter befragt worden. Beim

Augenschein vor Ort und dem direkten Gespräch mit den betroffenen Mietern solle

sich herausgestellt haben, dass viele verrechnete Arbeiten und Arbeitsstunden

gar nie erbracht worden seien. Um ein klareres Bild über die ausgeführten bzw.

nicht ausgeführten Arbeiten zu erhalten, sei die [...] mit einer Nachkontrolle

der fakturierten Arbeiten beauftragt worden. Ein Bericht der [...] halte beispielsweise

fest, dass Rollläden, Fugen und Fenster in den letzten Jahren nicht angerührt worden

seien. In den einzelnen Wohnungen seien keine oder nur sehr oberflächliche

Arbeiten ausgeführt worden. Nach Einleitung der Nachforschungen durch die [...]

seien dann plötzlich Arbeitsrapporte eingereicht worden und Handwerker bei den

betreffenden Liegenschaften aufgekreuzt. Die Nachkontrolle von [...] erweise

sich prima vista als seriös und müsse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

nicht hinterfragt werden. Es sei davon auszugehen, dass Rechnungen gestellt worden

seien, ohne dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt worden seien. Diese

«Beweiserhebungen» wurden zwar durch eine Verfahrenspartei durchgeführt, es ist

jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass die dargelegten Erkenntnisse

plausibel erscheinen.

Das ZMG hat sich

in der Folge mit der Darstellung des Berufungsklägers auseinandergesetzt.

Dieser mache geltend, dass er keine fingierten Rechnungen gestellt habe. Falls

die Handwerksbetriebe die Arbeiten nicht ausgeführt hätten, betreffe dies

alleine die Handwerksbetriebe selbst. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt,

dass gegen diese Beteuerung insbesondere spricht, dass es sich um Rechnungen

verschiedener Handwerksbetriebe handelt, welche ohne Beteiligung des

Beschwerdeführers fingierte Rechnungen gestellt haben sollen, die zufolge

Unterschreitung des Betrags von CHF 5’000.‒ keinen Einbezug der [...]

erforderten. Es wurde festgehalten, dass alle diese Betriebe direkt oder

indirekt in einer Beziehung zum Beschuldigten stehen und dass der Beschuldigte

die Rechnungen visiert und an die [...] weitergeleitet hat. Als zuständiger

Immobilienbewirtschafter trage er dafür die Verantwortung. Das ZMG ist bei der

sich so präsentierenden Situation zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in

Bezug auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der [...] ausgegangen.

Beim «Fallkomplex

Factoringbetrug» stützt sich das ZMG für den Tatverdacht auf die Strafanzeige

der [...] sowie die von der Anzeigestellerin beigebrachten Unterlagen und

Nachforschungen sowie die Aussagen angeblicher Geschäftspartner der [...]. Verschiedene

Debitoren würden bestreiten, die angeblich gelieferte Ware erhalten zu haben

bzw. eine Geschäftsbeziehung mit der [...] zu haben. Auch bestehe der Verdacht,

dass Lieferscheine gefälscht worden seien, da die Unterschrift nicht von der

angegebenen Person stammen solle. Auch die Rechnungen der [...] (neu [...]) und

der [...] (neu [...]) hätten Anlass zur Überprüfung gegeben. Der Stiefvater der

Ehefrau von D____, F____, sei für diese im Handelsregister eingetragen gewesen.

Der Beschuldigte behaupte, der Geschäftsführer der [...], E____, habe sich

selbst strafbar gemacht. Unabhängig von dessen Strafbarkeit bestehe aber anhand

der gut dokumentierten Strafanzeige und den darin getätigten

Stichprobekontrollen und den zusätzlichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft

ein hinreichend begründeter Anfangsverdacht. Die Debitoren der inkriminierten

Rechnungen stammten allesamt aus dem Umfeld des Beschuldigten respektive des

Mitbeschuldigten D____. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der [...] für

die [...] gehandelt habe, ergebe sich aus aktenkundigen Emails, den

Ausführungen in der Strafanzeige und letztlich auch aus den Aussagen des

Beschuldigten auf der von ihm eingereichten Audiodatei. Auch in einem weiteren

hängigen Verfahren gegen den Beschuldigten sei es mutmasslich bereits zu

Factoring-Betrügen gekommen.

Der Verteidiger

hat im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich

gewesen, sich zum dringenden Tatverdacht zu äussern. Dies wäre ihm nur nach

einem einlässlichen Studium der Haftakten möglich, deren Einsichtnahme mit der

Haftbeschwerde beantragt worden sei. Auch nach Zustellung der verlangten Akten

durch die Staatsanwaltschaft wurde indes nichts vorgebracht, was gegen die von

der Vorinstanz getroffene Annahme eines dringenden Tatverdachts sprechen würde.

Es ist hinzuzufügen, dass sich im derzeitigen Stadium nicht die Frage stellt,

ob sich mit diesen von einer Verfahrenspartei beigebrachten Erkenntnissen und

Untersuchungen der rechtsgenügliche Nachweis einer Straftat erbringen lässt,

sondern einzig darum, ob sich daraus ein dringender Tatverdacht ergibt. Die

Vorinstanz hat dies zu Recht bejaht.

3.3

3.3.1

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschuldigte habe

die Aussage in seiner Einvernahme verweigert, jedoch in einer eingereichten

Audiodatei die Vorwürfe vehement bestritten. Angesichts der sehr umfangreichen

strafrechtlichen Ermittlungen lägen noch lange nicht alle Erkenntnisse in einer

verwertbaren Qualität vor. Die bisherigen Ermittlungen hätten jedoch den

dringenden Tatverdacht ergeben, dass er ein ganzes Geflecht an Unternehmen

aufgebaut habe, um eine Vielzahl an Delikten zu begehen und diese zu

verschleiern. Die Kollusionsgefahr sei insbesondere im Hinblick auf die beiden

Mitbeschuldigten D____ und C____ zu bejahen, da diese sowohl in die Delikte zum

Nachteil der [...] bzw. [...] als auch in die Delikte zum Nachteil der [...]

aktiv involviert gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl

weiterer Beteiligter an den Delikten beteiligt gewesen sei. Die Mitarbeiter der

[...] müssten nun intensiv befragt werden und könnten als Beschuldigte

respektive Mitbeschuldigte infrage kommen. Auch wenn dem Beschuldigten schon

seit längerer Zeit bekannt gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft in diesen

Bereichen ermittle, seien ihm die konkreten Tatvorwürfe erst jetzt bekannt

geworden, und es gelte Absprachen zu vermeiden. Es sei nun ein ganzes Netz von

verschiedenen Firmen zu entflechten und die Tatvorwürfe zeigten auf, dass

intensiv deliktisch zusammengearbeitet worden sei.

3.3.2

Die

Verteidigung hat bezüglich der Kollusionsgefahr geltend gemacht, diese sei nicht

gegeben. Es fehlten hierfür die konkreten Anhaltspunkte. Die Spekulationen über

das angeblich bestehende Firmengeflecht des Beschwerdeführers seien diffus, und

in den Haftakten finde sich keine Übersicht über ein angeblich bestehendes

Firmennetzwerk des Beschwerdeführers. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft

mindestens fünf Monate Zeit gehabt habe, um ihre Ermittlungen zu tätigen. Sie

führe jedoch nicht einmal konkrete Kollusionshandlungen aus den angeblich

anhängigen weiteren Verfahren an. Ohnehin ergehe ein Schuldspruch in einem

Wirtschaftsfall stets auf der Basis von objektivierten Akten über

Transaktionen, welche den Nachweis für die erhobenen Vorwürfe erbringen würden.

Gelinge dies nicht, so ergehe zumindest in dubio ein Freispruch, unabhängig

davon, was irgendwelche angeblich Beteiligten aussagen würden. Es sei ohnehin

abwegig, dass noch irgendwelche konkreten Kollusionsmöglichkeiten bestehen

könnten, denn der Beschwerdeführer habe in seinem Audiomemo vom 29. Mai 2023 nachgewiesenermassen

bereits Kenntnis von den gegen ihn im Gang befindlichen Ermittlungen gehabt.

Allfällige Kollusionshandlungen hätten daher seither längst stattgefunden.

3.3.3

Soweit

die Verteidigung die Angaben der Staatsanwaltschaft über das Firmengeflecht des

Beschwerdeführers als diffus bezeichnet, deckt sich dies mit der Darstellung

der Staatsanwaltschaft, dass dieses erst entflochten werden müsse. Es ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach Vorliegen der konkreten Tatvorwürfe

ein gesteigertes Interesse vorhanden ist, die Aussagen mit jenen der

Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen, auch wenn

die ungefähre Richtung der Ermittlungen bereits bekannt gewesen sein sollte. Es

ist hier anzumerken, dass ohnehin nicht erstellt ist, dass das am 3. November

eingereichte Audiofile tatsächlich bereits im Mai aufgenommen worden ist. Auch

wenn die Anklage dereinst vor allem auf Sachbeweisen basieren sollte, sind die

Aussagen der Beteiligten zweifellos von Relevanz und vermögen auch bereits

dokumentierte Abläufe in verschiedener Weise zu erklären und den Beschuldigten allenfalls

zu entlasten. Er selbst hat zudem in seiner Sprachaufnahme im Zusammenhang mit E____

von Barzahlungen in beträchtlicher Höhe gesprochen, womit er selbst

illustriert, dass ein Paper-Trail zuweilen bewusst vermieden wurde. Die Gefahr

einer Absprache mit den Mitbeschuldigten D____ und C____ ist zum jetzigen

Zeitpunkt evident. Im Komplex «[...]» sind zudem die tatsächlichen oder

vermeintlichen Rechnungssteller nicht verrichteter Arbeiten unbeeinflusst zu

befragen und im Komplex «Factoringbetrug» der Geschäftsführer der [...], E____,

sowie weitere beteiligte Mitarbeiter. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist

somit zu bejahen.

3.4

3.4.1

Während

die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneint hat, hat sie

jenen der Fortsetzungsgefahr offen gelassen, da ein besonderer Haftgrund für

die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichend sei. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind die kantonalen Instanzen jedoch nach dem

Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5

Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus

Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche in Frage

kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).

3.4.2

Der

Verteidiger moniert, dass sich bei den für das Haftverfahren beigezogenen

Strafakten keine Akten über die weiteren bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren

befinden würden. Aus diesem Grunde bestehe anhand des Prozessstoffes keine

Basis für den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Die Vorinstanz hätte

diesen Haftgrund nicht offenlassen dürfen, sondern ihn auf der Basis der

Haftakten verneinen müssen.

3.4.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass dem ZMG

zur Beurteilung der Fortsetzungsgefahr innerhalb der vorliegenden Akten der

jeweilige Haftantrag, die Haftbegründungen und Verfügungen aus dem Verfahren

VT.[...] vorgelegt worden seien. Die gesamten Verfahrensakten würden derzeit

210.

Ordner und weitere 131 Ordner Separatbeilagen umfassen.

3.4.4

Unbestrittenermassen

finden sich bei den Akten die von der Staatsanwaltschaft genannten Aktenstücke

aus den Jahren 2017 und 2019 (Ordner 3, AH1.1.16 ff.), die eigentlichen Verfahrensakten

sind jedoch nicht enthalten. Den beiliegenden Haftverfügungen lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2017 und 2019 wegen

des Verdachts auf gravierende Vermögensdelikte Untersuchungshaft verbüsst hat,

nachdem das Zwangsmassnahmengericht damals aufgrund der vorgelegten Haftakten

sämtliche Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft für gegeben

erachtetet hat.

Hinsichtlich der

geltend gemachten Fortsetzungsgefahr ist insbesondere von Interesse, dass diese

im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2017 noch nicht ins Feld

geführt worden ist. Am 7. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft diesen

Haftgrund dann geltend gemacht, da der Beschuldigte sich von den

Zwangsmassnahmen im Jahr 2017 in keiner Weise habe beeindrucken lassen und

einschlägig weiterdelinquiert habe. Das ZMG hat die Fortsetzungsgefahr mit

Verfügung vom 8. Februar 2019 verneint, da der Beschuldigte nicht einschlägig

vorbestraft sei und die Tatvorwürfe nicht derart schwerwiegend seien, dass auf

das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Auch mit der Haftverfügung

vom 7. Mai 2019 wurde dieser Haftgrund durch das ZMG ‒ in anderer

Besetzung ‒ verneint: Erneut wurden die Tatvorwürfe als zu geringfügig

erachtet, als dass auf das Vortatenerfordenis verzichtet werden könnte. Jedoch

wurde angemerkt, der Beschuldigte müsse sich bewusst sein, dass erneute

einschlägige Delinquenz nach einer Haftentlassung sehr wohl Fortsetzungsgefahr

begründen könnte, bestehe doch die Gefahr, dass das schon sehr umfangreiche

Verfahren wegen neuer Vorkommnisse nicht zum Abschluss gebracht werden könnte.

In der Haftverlängerungsverfügung vom 14. Juni 2019 wurde dann durch das ZMG einleitend

festgestellt, das Veränderungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu einer

Neubeurteilung der Haftgründe führe. Fortsetzungsgefahr sei bis anhin mit dem

Hinweis verneint worden, dass die neuen Delikte nicht derart schwer wiegen

würden, dass auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Diese

Einschätzung lasse sich angesichts des aktuellen Kenntnisstandes jedoch nicht

länger aufrechterhalten. Nach seiner Haftentlassung im Dezember 2017 habe der

Beschuldigte nicht bloss im gleichen Stil weiterdelinquiert, sondern sein deliktisches

Verhalten offensichtlich deutlich intensiviert. Die seither aufgelaufene

Deliktssumme betrage auch bei konservativer Schätzung mehrere hunderttausend

Franken. Es seien zahlreiche natürliche und juristische Personen massiv

geschädigt worden, und nichts deute darauf hin, dass der Beschuldigte das

Unrecht seines Verhaltens einsehe und in Zukunft von der Begehung von

Vermögensdelikten absehen werde. Es müsse im Gegenteil davon ausgegangen

werden, dass es sich bei dieser Art von krimineller wirtschaftlicher Betätigung

um den aktuellen Lebensentwurf des Beschuldigten handle, und dass er in

Freiheit erneut schwerwiegende Delikte begehen würde. Dies würde dazu führen,

dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen immer neuer Delikte nicht zum

Abschluss gebracht werden könnte. Die Fortsetzungsgefahr wurde folglich bejaht.

Der Beschwerdeführer war bereits damals anwaltlich vertreten und hat die

damaligen Haftverfügungen und Verlängerungen nicht an die Beschwerdeinstanz

weitergezogen.

Die dem

Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten unter Nutzung eines

nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der Involvierung zahlreicher

Personen bringt einen ausserordentlich grossen Abklärungsaufwand mit sich, und

durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen Strafuntersuchungen verzögert

sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren erheblich. Nachdem der

vorliegende Tatverdacht klar darauf hindeutet, dass sich die damaligen

Befürchtungen des ZMG bewahrheitet haben und der Beschwerdeführer trotz

mehrmaliger Untersuchungshaft und expliziter richterlicher Warnung bezüglich

anzunehmender Fortsetzungsgefahr erneut in mehreren Tatkomplexen in

Betrugsdelikte mit hohen Schadenssummen involviert ist, ist die

Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

4.

Taugliche

Ersatzmassnahmen werden weder von Seiten des Beschwerdeführers angeboten, noch sind

solche zur Bannung der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zurzeit ersichtlich. Da

im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, erweist

sich die angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde grösstenteils und hat

entsprechend die Verfahrenskosten mit einer leicht reduzierten Entscheidgebühr

zu tragen. Die reduzierte Gebühr wird auf CHF 900.– (einschliesslich

Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender

Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird

dem Endentscheid vorbehalten.

5.2

Dem

Beschwerdeführer wurde für vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung

gewährt, und sein Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand gemäss den beiden

eingereichten Kostennoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die

Eingabe vom 5. Dezember 2023 wird ein zusätzlicher Aufwand von 30 Minuten vergütet.

Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Aufgrund der unzureichenden Akteneinsicht

vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wird eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs festgestellt.

Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 900.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3’727.50 und ein Auslagenersatz

von CHF 70.10, zzgl. MWST von CHF 292.40, insgesamt also CHF 4’090.‒,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte

Henz lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).