HB.2023.43
Anordnung von Untersuchungshaft (BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024)
7. Dezember 2023Deutsch23 min
Staatsanwaltschaft nach erfolgter Hausdurchsuchung am Wohnort von A____ in [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.43
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. November 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ mehrere Strafverfahren, im
Rahmen welcher dieser bereits in den Jahren 2017 und 2019 Untersuchungshaft
verbüsst hat. Mit Festnahmebefehl vom 31. Oktober 2023 verfügte die
Staatsanwaltschaft nach erfolgter Hausdurchsuchung am Wohnort von A____ in [...]
rechtshilfeweise dessen Festnahme durch die Kantonspolizei Solothurn. Mit
Antrag vom 1. November 2023 wurde wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug
evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung und
Factoringbetrug erneut Untersuchungshaft beantragt. Am 3. November 2023 verfügte
das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) daraufhin Untersuchungshaft für vorläufig 12 Wochen
bis zum 26. Januar 2023.
Mit Beschwerde
seines Rechtsvertreters vom 7. November 2023 hat A____ beantragt, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2023 aufzuheben und er sei umgehend
aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem zweiten Aktensatz zu führen. Es seien
dem Beschwerdeführer von der Beschwerdeinstanz umgehend die gesamten
Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens (inkl. sämtlicher elektronischer
Datenträger sowie allfälligen Separatbeilagen) in StPO-konformer Weise (Art.
100 Abs. 2 StPO: in paginierter Form, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen,
systematisch geordnet sowie unter Beilage des Verfahrensprotokolls) zur
Einsichtnahme zuzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu
gewähren, die vorliegende Beschwerde nach Einsichtnahme in die beantragten
Verfahrensakten ergänzend zu begründen. Es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren,
auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft zu replizieren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung
der Beschwerderichterin vom 9. November 2023 wurde die Staatsanwaltschaft
angewiesen, dem Rechtsvertreter von A____ unverzüglich die dem ZMG
eingereichten Akten in geeigneter Form und gemäss den Vorgaben der
Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Aktenführung zuzustellen.
Gerichtspräsident B____ wurde gebeten, zu den ihn bzw. das ZMG betreffenden
Auskunftsersuchen Stellung zu nehmen. Weiter wurde Gerichtspräsident B____
gebeten, dem Appellationsgericht darüber Auskunft zu erteilen, wie seitens des
ZMG seit dem Entscheid BES.2016.114 vom 17. Mai 2017, insb. E. 2.2.4.,
vorgegangen wird, damit nachträglich rekonstruiert werden kann aufgrund welcher
Akten das ZMG seinen Entscheid gefällt hat.
Nach
Verlängerung der ursprünglich gesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht
mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer die dem ZMG am 15. November 2023
eingereichten Akten zugestellt habe. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 19.
November 2023 den Eingang der Akten der Staatsanwaltschaft mit separatem
Aktenverzeichnis bestätigt. Am 20. November 2023 sind diese Akten auch beim
Beschwerdegericht in digitaler Form eingegangen. Die Verteidigung moniert, im
Unterschied zur Verhandlung vor ZMG würden diese Akten nun 20 statt 17
Bundesordner umfassen, und es lasse sich nicht mehr eruieren, welcher
Aktenbestand damals vorgelegen habe. Auch habe die Vorinstanz bei der Fällung ihres
Entscheids keinen Zugriff auf die Akten gehabt, woraus sich ergebe, dass der
Entscheid bereits vorgelegen haben müsse und die Einwände der Verteidigung
nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle.
Mit Schreiben
vom 21. November 2023 hat der Präsident des ZMG zu diesen Vorwürfen Stellung
genommen. Mit Eingabe vom 23. November 2023 hat sich der Verteidiger dazu
geäussert, auf eine Ergänzung der Haftbeschwerde verzichtet und zur Begründung
auf seine Eingabe vom 19. November 2023 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat
mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 beantragt, dass die Beschwerde
kostenfällig abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Die Verteidigung
hat ihren Aufwand mit Kostennote vom 19. November 2023 und Ergänzung vom 24.
November 2023 beziffert. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 hat sie auf eine
Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023
verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung von
Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die
Gehörsgewährung setze nach Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK explizit genügend Zeit
zur Vorbereitung voraus. Der Verteidiger moniert, es sei ihm innert zwei
Stunden vor der Verhandlung des ZMG nicht möglich gewesen, die Masse von 17
Bundesordnern zu überblicken, zumal die Akten nur in unpaginierter Form und
weitestgehend ohne Inhaltsverzeichnis zur Verfügung gestellt worden seien. Die
Instruktion durch seinen Mandanten unmittelbar vor der Verhandlung sei zudem
dadurch verunmöglicht worden, dass die Akten in dieser Zeit nicht zur Verfügung
gestanden hätten, da sie von den Rechtsvertretern in den beiden anderen
Haftfällen in derselben Angelegenheit benötigt worden seien.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme geäussert, die Akten könnten
in Wirtschaftsstrafsachen tatsächlich umfangreicher sein als in anderen Fällen,
es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung bei der
Übernahme eines solchen Mandates schon etwas mit der Materie vertraut sei und
sich innert nützlicher Frist einen Überblick verschaffen könne. Auch würden die
vorliegenden Ermittlungsergebnisse anlässlich der Hafteinvernahme vorgehalten. Es
gehe in der Haftverhandlung nicht darum, die Sache abschliessend zu erfassen,
sondern lediglich den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe. Auch die
Verteidiger der Mitbeschuldigten hätten diese Ausgangslage gehabt. Nachdem die
Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrensakten im Original zur Verfügung gestellt
habe, sei es gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO am ZMG gewesen, dem Beschwerdeführer
die Akteneinsicht vor der Haftverhandlung zu ermöglichen.
2.1.3
Es
erscheint innert der gewährten Vorbereitungszeit kaum möglich, sich ohne
Inhaltsverzeichnis einen Überblick über einen Aktenbestand des vorliegenden
Umfangs zu verschaffen. Erschwerend kam hinzu, dass die Akten zeitlich
überschneidend von drei Verteidigern zur Vorbereitung der Verhandlung vor ZMG
benötigt wurden. Zumindest die für die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt
zentralen Dokumente, namentlich die Protokolle der bis anhin durchgeführten Befragungen
sowie die Strafanzeigen mit Beilagen hätten den drei Verteidigern in Form von
Kopien problemlos zugänglich gemacht werden können. In Zeiten der dualen
Aktenführung besteht auch kein Hindernis, allen Verteidiger gleichzeitig den
gesamten Aktenbestand in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft
kann sich auch nicht darauf berufen, dass es Sache des ZMG sei, die Akten den
Verteidigern zugänglich zu machen, denn innerhalb des ohnehin kleinen
Zeitfensters zwischen Akteneingang am ZMG und Verhandlung wird es bei derart
umfangreichen Akten nie möglich sein, diese integral zu kopieren ‒ was
auch wenig sinnvoll erscheint ‒ oder zu scannen. Zudem ist die
Staatsanwaltschaft für die Aufbereitung der Akten verantwortlich. Sie hätte die
notwendige Vervielfältigung der Akten vorgängig vornehmen müssen, was angesichts
der schon lange andauernden Ermittlungen ohne Zeitdruck möglich gewesen wäre, zumal
die Festnahme von A____ am 31. Oktober 2023 anlässlich einer geplanten
Aktion erfolgte (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023, Ziff. 1). Gerichtspräsident
B____ hat in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegt, das ZMG entscheide
jeweils gestützt auf diejenigen Akten, die ihm vorgelegt würden. Welche Akten
dies seien, habe die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin des
Vorverfahrens zu bestimmen und letztlich auch zu dokumentieren. Das ZMG könnte die
Akten freilich auch an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, wenn diese nicht
rechtskonform aufbereitet sind. Die Rüge der Verteidigung bezüglich des
Zustands der im Vorfeld der ZMG-Verhandlung zur Verfügung stehenden Akten
erweist sich somit als berechtigt, und es wird diesbezüglich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs festgestellt. Dass das gewählte Vorgehen der üblichen
Praxis der Wirtschaftsabteilung entspricht, ändert daran ebenso wenig wie die
Tatsache, dass die Verteidiger der anderen beiden Beschuldigten die gleichen
Voraussetzungen vorfanden. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Verteidigung im
Rahmen des Haftprüfungsverfahren auf entsprechende Verfügung der
Beschwerderichterin hin mit den gesamten digitalen Akten bedient hat, lagen die
Akten der Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren indes in gewünschter
Form vor. Das Beschwerdegericht urteilt mit voller Kognition, und die
festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit geheilt.
2.2
2.2.1
Die
Verteidigung rügt weiter, ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft habe
innert 48 Stunden bei der Vorinstanz zu erfolgen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Am 31.
Oktober 2023 um 6:20 Uhr sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort angehalten
worden, und der Antrag auf Untersuchungshaft sei am 2. November 2023 um 8:15
Uhr bei der Vorinstanz eingegangen. Der Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft sei somit erst nach 49 Stunden und 55 Minuten bei der
Vorinstanz eingegangen. Diese Verzögerung sei vorliegend nicht sachlich
begründet, weshalb die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO ihre Wirkung als
Gültigkeitsvorschrift entfalte, sodass die Vorinstanz auf den Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft nicht hätte eintreten dürfen und den
Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss hätte setzen müssen.
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, dass die Frist von 48 Stunden
durchaus eingehalten worden sei, da ihr Haftantrag bereits am 1. November 2023
per Mail dem ZMG zugestellt worden sei. Hingegen sei die Aktenzustellung erst
am Morgen des Folgetags erfolgt. Mit dem Haftantrag per Mail vom 1. November
2023.
ist die behauptete Fristüberschreitung widerlegt. Ohnehin ist nach
bundesgerichtlicher Praxis entscheidend, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden
zwischen Festnahme und Entscheid nicht überschritten wird (BGE 137 IV 92
E.3.2.1). Diese Frist wurde vorliegend gewahrt.
2.3
2.3.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
sei am 2. November 2023 um 8:15 Uhr bei der Vorinstanz eingegangen. Der zuständige
Richter sei am 2. November 2023 in zahlreiche ZMG-Verhandlungen eingebunden und
am 3. November 2023 bis 10:00 Uhr auswärtig verpflichtet gewesen. Die
Verhandlung habe von 10:30 bis 12:45 Uhr gedauert. Die Entscheideröffnung habe
um 14:30 Uhr stattgefunden. Die Haftakten seien auf der Kanzlei verblieben, da
sie dort von den Rechtsvertretern in den anderen beiden Haftfällen (C____ und D____)
in derselben Angelegenheit benötigt worden seien. Der Richter habe somit
unmöglich genügend Zeit gehabt, um die im Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht auch
bloss summarisch zu erfassen und zu prüfen. Er habe seinen Haftentscheid am 3.
November 2023 sodann ohne Möglichkeit, die Haftakten zu konsultieren, gefällt.
Die Vorinstanz habe ihre Aufgabe als unabhängiges Kontrollorgan über die Frage
der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nicht wahrgenommen. Sie gebärde sich
als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, sodass die Anordnung von
Untersuchungshaft in casu zur rein formalistischen Farce verkomme. Dadurch
würden die Gewaltenteilung und insbesondere die Garantie des unabhängigen und
unparteiischen Richters gemäss Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK verletzt.
2.3.2
Der
betroffene Strafgerichtspräsident hat in seiner Stellungnahme versichert, dass
er am Donnerstag vor der ZMG-Verhandlung (durchgeführt am Freitag, den 3. November
2023) ab dem späteren Nachmittag bis um ca. 21:15 Uhr genügend Zeit zur
Verfügung gehabt habe, um die in casu interessierenden Fragen des Tatverdachts
und der Haftgründe beurteilen zu können. Die durch die Verteidigung am Verhandlungstag
um 8:00 Uhr eingereichte Audiodatei habe er hingegen wegen eines Termins ausser
Haus nicht vorab anhören können, weshalb die Aufnahme im Rahmen der Verhandlung
parteiöffentlich angehört worden sei, sodass er ebenfalls Kenntnis von diesem
Beweismittel erlangt habe.
2.3.3
Es
besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, wonach sich der
zuständige ZMG-Richter ‒ unter Inkaufnahme von Aufwand ausserhalb der
üblichen Bürozeiten ‒ hinreichend mit dem Haftantrag der
Staatsanwaltschaft und den ihm vorliegenden Akten beschäftigt hat. Wesentlich
erscheint an dieser Stelle die von Präsident B____ erwähnte Beschränkung auf
die für die Anordnung von Untersuchungshaft relevanten Punkte mit einem ‒
gegenüber dem später urteilenden Sachgericht ‒ entsprechend geringerem
Vorbereitungsaufwand.
3.
3.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Dringender
Tatverdacht
Hinsichtlich des
Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der [...] stützt sich die
Vorinstanz bei der Annahme des erforderlichen dringenden Tatverdachts auf die
Strafanzeige der [...] und die von dieser vorgenommenen Abklärungen,
insbesondere die sogenannten Management Summarys von der [...]. Sie hat
zutreffend zusammengefasst, dass sich die [...] vor allem auf die Ergebnisse
der durchgeführten Hausbegehungen in den von der [...] im Auftrag der [...] verwalteten
Liegenschaften stütze. Diese Hausbegehungen seien durchgeführt worden, nachdem
der [...] im Rahmen einer periodischen Prüfung des Soll-Ist-Kostenabgleichs
aufgefallen sei, dass im Zeitraum von September und November 2022 die [...]
eine grosse Anzahl an Unterhaltsaufträgen an verschiedene Handwerksbetriebe
erteilt habe. Wie sich herausgestellt habe, seien die Handwerksbetriebe im
Umfeld des Beschuldigten anzusiedeln gewesen, wobei der Name C____ immer wieder
aufgetaucht sei. Da die Rechnungen alle innerhalb der Kompetenzsumme gelegen
hätten, habe eine Zweitvisierung durch die [...] unterbleiben können. In der
Folge habe die [...] weitere Unterlagen im Zusammenhang mit diversen Rechnungen
mit einer Erklärung bezüglich der vorgenommenen Arbeiten eingefordert, und
anschliessend habe ein Mitarbeiter verschiedene Hausbegehungen durchgeführt. Dabei
habe sich die Befürchtung bestätigt, dass abgerechnete Arbeiten nie ausgeführt worden
seien. Die eingereichten Abnahmeprotokolle seien in der Folge mit den
entsprechenden Wohnungen verglichen und die Mieter befragt worden. Beim
Augenschein vor Ort und dem direkten Gespräch mit den betroffenen Mietern solle
sich herausgestellt haben, dass viele verrechnete Arbeiten und Arbeitsstunden
gar nie erbracht worden seien. Um ein klareres Bild über die ausgeführten bzw.
nicht ausgeführten Arbeiten zu erhalten, sei die [...] mit einer Nachkontrolle
der fakturierten Arbeiten beauftragt worden. Ein Bericht der [...] halte beispielsweise
fest, dass Rollläden, Fugen und Fenster in den letzten Jahren nicht angerührt worden
seien. In den einzelnen Wohnungen seien keine oder nur sehr oberflächliche
Arbeiten ausgeführt worden. Nach Einleitung der Nachforschungen durch die [...]
seien dann plötzlich Arbeitsrapporte eingereicht worden und Handwerker bei den
betreffenden Liegenschaften aufgekreuzt. Die Nachkontrolle von [...] erweise
sich prima vista als seriös und müsse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht hinterfragt werden. Es sei davon auszugehen, dass Rechnungen gestellt worden
seien, ohne dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt worden seien. Diese
«Beweiserhebungen» wurden zwar durch eine Verfahrenspartei durchgeführt, es ist
jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass die dargelegten Erkenntnisse
plausibel erscheinen.
Das ZMG hat sich
in der Folge mit der Darstellung des Berufungsklägers auseinandergesetzt.
Dieser mache geltend, dass er keine fingierten Rechnungen gestellt habe. Falls
die Handwerksbetriebe die Arbeiten nicht ausgeführt hätten, betreffe dies
alleine die Handwerksbetriebe selbst. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt,
dass gegen diese Beteuerung insbesondere spricht, dass es sich um Rechnungen
verschiedener Handwerksbetriebe handelt, welche ohne Beteiligung des
Beschwerdeführers fingierte Rechnungen gestellt haben sollen, die zufolge
Unterschreitung des Betrags von CHF 5’000.‒ keinen Einbezug der [...]
erforderten. Es wurde festgehalten, dass alle diese Betriebe direkt oder
indirekt in einer Beziehung zum Beschuldigten stehen und dass der Beschuldigte
die Rechnungen visiert und an die [...] weitergeleitet hat. Als zuständiger
Immobilienbewirtschafter trage er dafür die Verantwortung. Das ZMG ist bei der
sich so präsentierenden Situation zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in
Bezug auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der [...] ausgegangen.
Beim «Fallkomplex
Factoringbetrug» stützt sich das ZMG für den Tatverdacht auf die Strafanzeige
der [...] sowie die von der Anzeigestellerin beigebrachten Unterlagen und
Nachforschungen sowie die Aussagen angeblicher Geschäftspartner der [...]. Verschiedene
Debitoren würden bestreiten, die angeblich gelieferte Ware erhalten zu haben
bzw. eine Geschäftsbeziehung mit der [...] zu haben. Auch bestehe der Verdacht,
dass Lieferscheine gefälscht worden seien, da die Unterschrift nicht von der
angegebenen Person stammen solle. Auch die Rechnungen der [...] (neu [...]) und
der [...] (neu [...]) hätten Anlass zur Überprüfung gegeben. Der Stiefvater der
Ehefrau von D____, F____, sei für diese im Handelsregister eingetragen gewesen.
Der Beschuldigte behaupte, der Geschäftsführer der [...], E____, habe sich
selbst strafbar gemacht. Unabhängig von dessen Strafbarkeit bestehe aber anhand
der gut dokumentierten Strafanzeige und den darin getätigten
Stichprobekontrollen und den zusätzlichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft
ein hinreichend begründeter Anfangsverdacht. Die Debitoren der inkriminierten
Rechnungen stammten allesamt aus dem Umfeld des Beschuldigten respektive des
Mitbeschuldigten D____. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der [...] für
die [...] gehandelt habe, ergebe sich aus aktenkundigen Emails, den
Ausführungen in der Strafanzeige und letztlich auch aus den Aussagen des
Beschuldigten auf der von ihm eingereichten Audiodatei. Auch in einem weiteren
hängigen Verfahren gegen den Beschuldigten sei es mutmasslich bereits zu
Factoring-Betrügen gekommen.
Der Verteidiger
hat im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich
gewesen, sich zum dringenden Tatverdacht zu äussern. Dies wäre ihm nur nach
einem einlässlichen Studium der Haftakten möglich, deren Einsichtnahme mit der
Haftbeschwerde beantragt worden sei. Auch nach Zustellung der verlangten Akten
durch die Staatsanwaltschaft wurde indes nichts vorgebracht, was gegen die von
der Vorinstanz getroffene Annahme eines dringenden Tatverdachts sprechen würde.
Es ist hinzuzufügen, dass sich im derzeitigen Stadium nicht die Frage stellt,
ob sich mit diesen von einer Verfahrenspartei beigebrachten Erkenntnissen und
Untersuchungen der rechtsgenügliche Nachweis einer Straftat erbringen lässt,
sondern einzig darum, ob sich daraus ein dringender Tatverdacht ergibt. Die
Vorinstanz hat dies zu Recht bejaht.
3.3
3.3.1
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschuldigte habe
die Aussage in seiner Einvernahme verweigert, jedoch in einer eingereichten
Audiodatei die Vorwürfe vehement bestritten. Angesichts der sehr umfangreichen
strafrechtlichen Ermittlungen lägen noch lange nicht alle Erkenntnisse in einer
verwertbaren Qualität vor. Die bisherigen Ermittlungen hätten jedoch den
dringenden Tatverdacht ergeben, dass er ein ganzes Geflecht an Unternehmen
aufgebaut habe, um eine Vielzahl an Delikten zu begehen und diese zu
verschleiern. Die Kollusionsgefahr sei insbesondere im Hinblick auf die beiden
Mitbeschuldigten D____ und C____ zu bejahen, da diese sowohl in die Delikte zum
Nachteil der [...] bzw. [...] als auch in die Delikte zum Nachteil der [...]
aktiv involviert gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl
weiterer Beteiligter an den Delikten beteiligt gewesen sei. Die Mitarbeiter der
[...] müssten nun intensiv befragt werden und könnten als Beschuldigte
respektive Mitbeschuldigte infrage kommen. Auch wenn dem Beschuldigten schon
seit längerer Zeit bekannt gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft in diesen
Bereichen ermittle, seien ihm die konkreten Tatvorwürfe erst jetzt bekannt
geworden, und es gelte Absprachen zu vermeiden. Es sei nun ein ganzes Netz von
verschiedenen Firmen zu entflechten und die Tatvorwürfe zeigten auf, dass
intensiv deliktisch zusammengearbeitet worden sei.
3.3.2
Die
Verteidigung hat bezüglich der Kollusionsgefahr geltend gemacht, diese sei nicht
gegeben. Es fehlten hierfür die konkreten Anhaltspunkte. Die Spekulationen über
das angeblich bestehende Firmengeflecht des Beschwerdeführers seien diffus, und
in den Haftakten finde sich keine Übersicht über ein angeblich bestehendes
Firmennetzwerk des Beschwerdeführers. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft
mindestens fünf Monate Zeit gehabt habe, um ihre Ermittlungen zu tätigen. Sie
führe jedoch nicht einmal konkrete Kollusionshandlungen aus den angeblich
anhängigen weiteren Verfahren an. Ohnehin ergehe ein Schuldspruch in einem
Wirtschaftsfall stets auf der Basis von objektivierten Akten über
Transaktionen, welche den Nachweis für die erhobenen Vorwürfe erbringen würden.
Gelinge dies nicht, so ergehe zumindest in dubio ein Freispruch, unabhängig
davon, was irgendwelche angeblich Beteiligten aussagen würden. Es sei ohnehin
abwegig, dass noch irgendwelche konkreten Kollusionsmöglichkeiten bestehen
könnten, denn der Beschwerdeführer habe in seinem Audiomemo vom 29. Mai 2023 nachgewiesenermassen
bereits Kenntnis von den gegen ihn im Gang befindlichen Ermittlungen gehabt.
Allfällige Kollusionshandlungen hätten daher seither längst stattgefunden.
3.3.3
Soweit
die Verteidigung die Angaben der Staatsanwaltschaft über das Firmengeflecht des
Beschwerdeführers als diffus bezeichnet, deckt sich dies mit der Darstellung
der Staatsanwaltschaft, dass dieses erst entflochten werden müsse. Es ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach Vorliegen der konkreten Tatvorwürfe
ein gesteigertes Interesse vorhanden ist, die Aussagen mit jenen der
Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen, auch wenn
die ungefähre Richtung der Ermittlungen bereits bekannt gewesen sein sollte. Es
ist hier anzumerken, dass ohnehin nicht erstellt ist, dass das am 3. November
eingereichte Audiofile tatsächlich bereits im Mai aufgenommen worden ist. Auch
wenn die Anklage dereinst vor allem auf Sachbeweisen basieren sollte, sind die
Aussagen der Beteiligten zweifellos von Relevanz und vermögen auch bereits
dokumentierte Abläufe in verschiedener Weise zu erklären und den Beschuldigten allenfalls
zu entlasten. Er selbst hat zudem in seiner Sprachaufnahme im Zusammenhang mit E____
von Barzahlungen in beträchtlicher Höhe gesprochen, womit er selbst
illustriert, dass ein Paper-Trail zuweilen bewusst vermieden wurde. Die Gefahr
einer Absprache mit den Mitbeschuldigten D____ und C____ ist zum jetzigen
Zeitpunkt evident. Im Komplex «[...]» sind zudem die tatsächlichen oder
vermeintlichen Rechnungssteller nicht verrichteter Arbeiten unbeeinflusst zu
befragen und im Komplex «Factoringbetrug» der Geschäftsführer der [...], E____,
sowie weitere beteiligte Mitarbeiter. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist
somit zu bejahen.
3.4
3.4.1
Während
die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneint hat, hat sie
jenen der Fortsetzungsgefahr offen gelassen, da ein besonderer Haftgrund für
die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichend sei. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind die kantonalen Instanzen jedoch nach dem
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5
Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus
Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche in Frage
kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).
3.4.2
Der
Verteidiger moniert, dass sich bei den für das Haftverfahren beigezogenen
Strafakten keine Akten über die weiteren bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren
befinden würden. Aus diesem Grunde bestehe anhand des Prozessstoffes keine
Basis für den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Die Vorinstanz hätte
diesen Haftgrund nicht offenlassen dürfen, sondern ihn auf der Basis der
Haftakten verneinen müssen.
3.4.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass dem ZMG
zur Beurteilung der Fortsetzungsgefahr innerhalb der vorliegenden Akten der
jeweilige Haftantrag, die Haftbegründungen und Verfügungen aus dem Verfahren
VT.[...] vorgelegt worden seien. Die gesamten Verfahrensakten würden derzeit
210.
Ordner und weitere 131 Ordner Separatbeilagen umfassen.
3.4.4
Unbestrittenermassen
finden sich bei den Akten die von der Staatsanwaltschaft genannten Aktenstücke
aus den Jahren 2017 und 2019 (Ordner 3, AH1.1.16 ff.), die eigentlichen Verfahrensakten
sind jedoch nicht enthalten. Den beiliegenden Haftverfügungen lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2017 und 2019 wegen
des Verdachts auf gravierende Vermögensdelikte Untersuchungshaft verbüsst hat,
nachdem das Zwangsmassnahmengericht damals aufgrund der vorgelegten Haftakten
sämtliche Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft für gegeben
erachtetet hat.
Hinsichtlich der
geltend gemachten Fortsetzungsgefahr ist insbesondere von Interesse, dass diese
im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2017 noch nicht ins Feld
geführt worden ist. Am 7. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft diesen
Haftgrund dann geltend gemacht, da der Beschuldigte sich von den
Zwangsmassnahmen im Jahr 2017 in keiner Weise habe beeindrucken lassen und
einschlägig weiterdelinquiert habe. Das ZMG hat die Fortsetzungsgefahr mit
Verfügung vom 8. Februar 2019 verneint, da der Beschuldigte nicht einschlägig
vorbestraft sei und die Tatvorwürfe nicht derart schwerwiegend seien, dass auf
das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Auch mit der Haftverfügung
vom 7. Mai 2019 wurde dieser Haftgrund durch das ZMG ‒ in anderer
Besetzung ‒ verneint: Erneut wurden die Tatvorwürfe als zu geringfügig
erachtet, als dass auf das Vortatenerfordenis verzichtet werden könnte. Jedoch
wurde angemerkt, der Beschuldigte müsse sich bewusst sein, dass erneute
einschlägige Delinquenz nach einer Haftentlassung sehr wohl Fortsetzungsgefahr
begründen könnte, bestehe doch die Gefahr, dass das schon sehr umfangreiche
Verfahren wegen neuer Vorkommnisse nicht zum Abschluss gebracht werden könnte.
In der Haftverlängerungsverfügung vom 14. Juni 2019 wurde dann durch das ZMG einleitend
festgestellt, das Veränderungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu einer
Neubeurteilung der Haftgründe führe. Fortsetzungsgefahr sei bis anhin mit dem
Hinweis verneint worden, dass die neuen Delikte nicht derart schwer wiegen
würden, dass auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Diese
Einschätzung lasse sich angesichts des aktuellen Kenntnisstandes jedoch nicht
länger aufrechterhalten. Nach seiner Haftentlassung im Dezember 2017 habe der
Beschuldigte nicht bloss im gleichen Stil weiterdelinquiert, sondern sein deliktisches
Verhalten offensichtlich deutlich intensiviert. Die seither aufgelaufene
Deliktssumme betrage auch bei konservativer Schätzung mehrere hunderttausend
Franken. Es seien zahlreiche natürliche und juristische Personen massiv
geschädigt worden, und nichts deute darauf hin, dass der Beschuldigte das
Unrecht seines Verhaltens einsehe und in Zukunft von der Begehung von
Vermögensdelikten absehen werde. Es müsse im Gegenteil davon ausgegangen
werden, dass es sich bei dieser Art von krimineller wirtschaftlicher Betätigung
um den aktuellen Lebensentwurf des Beschuldigten handle, und dass er in
Freiheit erneut schwerwiegende Delikte begehen würde. Dies würde dazu führen,
dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen immer neuer Delikte nicht zum
Abschluss gebracht werden könnte. Die Fortsetzungsgefahr wurde folglich bejaht.
Der Beschwerdeführer war bereits damals anwaltlich vertreten und hat die
damaligen Haftverfügungen und Verlängerungen nicht an die Beschwerdeinstanz
weitergezogen.
Die dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten unter Nutzung eines
nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der Involvierung zahlreicher
Personen bringt einen ausserordentlich grossen Abklärungsaufwand mit sich, und
durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen Strafuntersuchungen verzögert
sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren erheblich. Nachdem der
vorliegende Tatverdacht klar darauf hindeutet, dass sich die damaligen
Befürchtungen des ZMG bewahrheitet haben und der Beschwerdeführer trotz
mehrmaliger Untersuchungshaft und expliziter richterlicher Warnung bezüglich
anzunehmender Fortsetzungsgefahr erneut in mehreren Tatkomplexen in
Betrugsdelikte mit hohen Schadenssummen involviert ist, ist die
Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
4.
Taugliche
Ersatzmassnahmen werden weder von Seiten des Beschwerdeführers angeboten, noch sind
solche zur Bannung der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zurzeit ersichtlich. Da
im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, erweist
sich die angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde grösstenteils und hat
entsprechend die Verfahrenskosten mit einer leicht reduzierten Entscheidgebühr
zu tragen. Die reduzierte Gebühr wird auf CHF 900.– (einschliesslich
Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender
Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird
dem Endentscheid vorbehalten.
5.2
Dem
Beschwerdeführer wurde für vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung
gewährt, und sein Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand gemäss den beiden
eingereichten Kostennoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die
Eingabe vom 5. Dezember 2023 wird ein zusätzlicher Aufwand von 30 Minuten vergütet.
Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Aufgrund der unzureichenden Akteneinsicht
vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wird eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs festgestellt.
Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 900.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3’727.50 und ein Auslagenersatz
von CHF 70.10, zzgl. MWST von CHF 292.40, insgesamt also CHF 4’090.‒,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte
Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).